Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 14. Oktober 2024        

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Hagmann  

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lerf,

 

Berufungskläger

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Martina Müller-Felser,

 

Berufungsbeklagte

 

betreffend Abänderung Kindesunterhalt/vorsorgliche Massnahmen


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. B.___ (nachfolgend Klägerin und/oder Kindsmutter) und A.___ (nachfolgend Beklagter und/oder Kindsvater) sind die unverheirateten Eltern von C.___, geb. [...] 2012 und von D.___, geb. [...] 2015. Die Kindseltern leben getrennt. Die Kinder stehen (faktisch) unter der alleinigen Obhut der Kindsmutter.

 

2. Gemäss Vereinbarung vom 26. Februar 2020 vor dem Friedensrichter von [...] verpflichtete sich der Kindsvater, Kindesunterhaltsbeiträge von je CHF 1'400.00 zu bezahlen. Beim Kindsvater wurde von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von CHF 6'600.00 (100 %-Pensum) und bei der Kindsmutter von einem solchen in der Höhe von CHF 2'692.00 (50 %-Pensum) ausgegangen.

 

3. Nach einem gescheiterten Schlichtungsverfahren reichte die Kindsmutter am 14. März 2024 beim Richteramt Thal-Gäu Klage betreffend Abänderung Kindesunterhalt ein. Als Rechtsbegehren Nr. 4 stellte sie folgenden Antrag:

 

Vorsorglich, für die Dauer des Verfahrens, sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen monatlichen, im Voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag für C.___, geb. [...] 2012 in der Höhe von mindestens CHF 2'100.00 (davon Betreuungsunterhalt CHF 710.00) und für D.___, geb. [...] 2015, in der Höhe von mindestens CHF 1'820.00 (davon Betreuungsunterhalt CHF 710.00) zu bezahlen.

 

4. Mit Stellungnahme vom 30. April 2024 schloss der Kindsvater auf Abweisung des Gesuchs um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme.

 

5. Am 30. Mai 2024 reichte der Kindsvater seine Klageantwort ein.

 

6. Am 24. Juni 2024 verfügte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu Folgendes:

 

  1. Der Beklagte hat der Klägerin für die gemeinsamen Kinder C.___ und D.___ ab 1. Juli 2024 und für die weitere Dauer des Verfahrens einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'950.00 (C.___; CHF 1'100.00 Barunterhalt, CHF 850.00 Betreuungsunterhalt) bzw. CHF 1'730.00 (D.___; CHF 880.00 Barunterhalt, CHF 850.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen.
  2. […]

 

7. Dagegen erhob der Kindsvater (nachfolgend auch Berufungskläger) am 5. Juli 2024 frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren:

 

1.      Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des Richteramts Thal-Gäu vom 24. Juni 2024 […] sei aufzuheben und das Rechtsbegehren Nr. 4 der Klage vom 14. März 2024 sei abzuweisen.

2.      Der Berufungsführer sei zu verpflichten, ab 1. Juli 2024 monatlich zum Voraus folgende Kinderunterhaltsbeiträge (exkl. Familienzulagen) zu bezahlen: CHF 1'380.00 (wovon Barunterhalt CHF 777.00 und Betreuungsunterhalt CHF 603.00) für C.___: CHF 1'168.00 (wovon Barunterhalt CHF 565.00 und Betreuungsunterhalt CHF 603.00) für D.___.

3.      Der Berufungsführer sei zu verpflichten, innert 10 Tagen ab dem Zeitpunkt, ab welchem ihm allfällige Bonuszahlungen zustehen, diese offenzulegen und innert gleicher Frist die Hälfte des Nettobetrages zusätzlich als Unterhaltsbeitrag für die Kinder an die Berufungsbeklagte zu überweisen.

4.      Der Berufung hinsichtlich Vollstreckung von Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des Richteramts Thal-Gäu vom 24. Juni 2024 […] sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

8. Mit Verfügung der Vizepräsidentin vom 9. Juli 2024 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Berufung abgewiesen.

 

9. Mit Berufungsantwort vom 28. Juli 2024 schloss die Kindsmutter (nachfolgend auch Berufungsbeklagte) auf vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren.

 

10. Am 29. Juli 2024 reichte der Berufungskläger eine Replik und die Berufungsbeklagte am 8. August 2024 eine Duplik zu den Akten. Im Rahmen seiner Replik stellte der Berufungskläger das Eventualbegehren, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

 

11. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1.1 Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf (Art. 286 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Im Unterhaltsabänderungsprozess können gemäss Art. 303 f. i.V.m. Art. 261 ff. Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden, namentlich eine einstweilige Abänderung eines Unterhaltsurteils oder –vertrags (vgl. Sébastien Moret/Daniel Steck in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, N 11 zu Art. 303 ZPO).

 

1.2 Die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen sind vorliegend erfüllt. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters, wonach das familienrechtliche Existenzminimum der Klägerin und der Kinder mit den aktuellen Unterhaltsbeiträgen nicht gedeckt ist, sowie auf die E. II/5.5 nachfolgend verwiesen werden.

 

2.1 Der Berufungskläger rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, weil der Vorderrichter betreffend die von der Berufungsbeklagten geltend gemachten Kosten für den Arbeitsweg weder geprüft habe, ob diese effektiv anfallen noch, ob diese angemessen seien und stattdessen einfach behaupte, diese Kosten seien unbestritten. Dadurch verletze er die Substantiierungspflicht. Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen.

 

2.2 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 Schweizerische Bundesverfassung, BV, SR 101) dient der Sachaufklärung und stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern. Massgebend ist, ob es dem Betroffenen ermöglicht worden ist, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. statt vieler BGE 143 V 714 E. 4.1). Sodann zählt zum Gehörsanspruch die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid angemessen zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen enthalten, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. statt vieler BGE 148 III 30 E. 3.1).

 

2.3 Inwiefern der angefochtene Entscheid diesen Minimalanforderungen nicht genügen sollte, ist nicht ersichtlich. Der Vorderrichter erwog, «die Arbeitswegkosten der Klägerin belaufen sich auf CHF 912.00, wie es der Beklagte im Rahmen seiner Stellungnahme auch anerkannt hat». Diese sehr kurze Begründung genügt den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen. Der anwaltlich vertretene Berufungskläger war denn auch in der Lage, den Entscheid – insbesondere betreffend die Arbeitswegkosten – umfassend und sachgerecht anzufechten. Dies zeigen seine Rügen bzw. Ausführungen vor Obergericht. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit unbegründet. Eine Gehörsverletzung ist zu verneinen. Eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz – wie vom Berufungskläger verlangt – fällt nicht in Betracht.

 

3.1 Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungs- maxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt somit nicht für Verfahren, in welchen Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Nach dem Gesagten sind vorliegend sämtliche im Berufungsverfahren neu eingebrachten Tatsachenbehauptungen und Unterlagen zu berücksichtigen.

 

3.2 Die Sammlung des Prozessstoffes obliegt bei Geltung der Untersuchungsmaxime neben den Parteien auch dem Gericht. Die Parteien haben jedoch trotz der Untersuchungsmaxime das Tatsächliche des Streites vorzutragen. Das Gericht hat aber sowohl behauptete unbestrittene oder anerkannte Tatsachen zu überprüfen als auch relevanten Tatsachen nachzugehen, die von den Parteien nicht ausdrücklich behauptet wurden. Das Gericht fragt die Parteien nach Beweismitteln, die ihm im Hinblick auf die rechtliche Subsumtion als wichtig erscheinen (Stefanie Pfänder Baumann in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 296 N 2).

 

4. Strittig und zu klären ist im Folgenden das vom Vorderrichter für den Kindsvater errechnete monatliche Nettoeinkommen (vgl. dazu nachfolgend E. II/5), die der Kindsmutter angerechneten Kosten für den Arbeitsweg (vgl. dazu nachfolgend E. II/6) sowie die vom Vorderrichter vorgenommene Überschussverteilung (vgl. dazu nachfolgend E. II/7).

 

5. Monatliches Nettoeinkommen des Kindsvaters

 

5.1 Der Vorderrichter rechnete dem Kindsvater einen monatlichen Nettolohn in der Höhe von CHF 9'074.00 (inkl. 13. Monatslohn) an und erwog dazu, was folgt: Das Nettoeinkommen des Beklagten basiere auf dem Lohnausweis 2023 abzüglich des Privatanteils Geschäftsfahrzeug ([CHF 114'419.00 abzgl. CHF 5'524.00] / [12]). Wie sich aus dem «Kumulativjournal Mitarbeiter» ergebe, seien dem Beklagten unter dem Titel «UZ-Auszahlung 100%» und «UZ-Auszahlung 125%» in den Jahren 2021-2023 Beträge von gesamthaft CHF 10'576.45 (2021), CHF 13'200.55 (2022) und CHF 19'517.00 (2023) ausbezahlt worden. Den eingereichten Unterlagen könne nicht entnommen werden, dass der Beklagte aktuell keine Überstunden im bisherigen Ausmass generiere und ausbezahlt erhalte. Ebenso wenig sei ein Stellenwechsel per 1. Juli 2024 dokumentiert, mit welchem ein Stopp der Auszahlung der Überstunden einhergehen würde. Lohnabrechnungen für 2024 seien keine eingereicht worden. Für die vorsorglichen Massnahmen sei von der Ausbezahlung der Überstunden im bisherigen Ausmass auszugehen.

 

5.2 Der Berufungskläger entgegnet, es sei falsch, auf den Lohnausweis 2023 abzustellen. Damit werde ein variabler, erfolgsabhängiger und nicht jedes Jahr gleich hoher Bonus als regulärer Lohnbestandteil berücksichtigt. Allenfalls hätte der Vorderrichter den variablen Teil separat mit Prozentsatzaufteilung zu regeln gehabt. Die Vorinstanz berechne einen allenfalls erst im Frühjahr 2025 ausbezahlten Bonus. Aus Beilage 8 sei ersichtlich, dass der Bonus von einer Vielzahl von (individuellen und generellen) Faktoren abhänge. Der Bonus stehe in keiner Weise fest und auch eine Minimalsumme sei nicht garantiert, weshalb dieser nicht fix eingerechnet werden dürfe. Aus dem Kumulativjournal Mitarbeiter der Jahre 2021 bis 2023 (Beilage 11) ergebe sich, dass sich der Bonus in den genannten Jahren nur im Bereich von CHF 2'000.00 entwickelt habe. Aufgrund einer nicht ihm geschuldeten Umstrukturierung habe er ab 1. Juli 2024 eine neue Funktion. Gemäss neuem Mitarbeiterreglement, Ziffer 3.2, bestehe für seine neue Funktion kein Anspruch auf Vergütung von angeordneten Überstunden mehr. Sein monatliches Nettoeinkommen habe bis 30. Juni 2024 CHF 7'004.00 betragen und betrage ab 1. Juli 2024 CHF 7'234.05 (inkl. Anteil 13. Monatslohn sowie Entschädigung Pikett, exkl. UZ-Auszahlung 100 %, UZ-Auszahlung 125 %, Provision, Bonus, Sonderbonus, Spesen effektiv sowie Verpflegungsspesen). Aus Beilage 7 gehe hervor, dass Überstunden nicht mehr ausbezahlt würden. Ausserdem gehe aus diesem Schreiben hervor, dass die Überstunden zuletzt mit dem Gehalt des Juli 2024 verrechnet worden seien.

 

5.3 Die Berufungsbeklagte bringt vor, auch ein Bonus müsse als variabler Lohnbestand zum tatsächlich erzielten Lohn hinzugerechnet werden. Dies gelte unabhängig davon, ob der Bonus erfolgsabhängig sei oder nicht. Dem Schreiben der Arbeitgeberin des Berufungsklägers vom 6. Juni 2024 (Berufungsbeilage 3) könne entnommen werden, dass der Bonus offensichtlich fixer Lohnbestandteil bilde. Die Behauptung des Berufungsklägers, dass er in seiner neuen Funktion keinen Anspruch auf Vergütung von angeordneten Überstunden (mehr) habe, sei unzutreffend. Der Berufungskläger berufe sich auf Art. 3.2 des Mitarbeiterreglements (Berufungsbeilage 5). Dabei verkenne er jedoch, dass dieses Mitarbeiterreglement bereits vor dem 1. Juli 2024 Geltung für ihn gehabt habe. So sehe Art. 1.2 des besagten Reglements vor, dass dieses auf sämtliche […] und […] Mitarbeiter im Monatslohn Anwendung finde. Da sich somit die Überstundenregelung des Berufungsklägers seit dem 1. Juli 2024 nicht geändert habe, müsse auch für die Zeit vom 1. Juli 2024 angenommen werden, dass Überstunden in ähnlichem Umfang wie zuvor geleistet würden und diese mindestens in ähnlichem Umfang wie zuvor abgegolten werden. Dem Schreiben der Arbeitgeberin des Berufungsklägers vom 6. Juni 2024 könne entnommen werden, dass der Berufungskläger zum «[...]» befördert worden sei und dass er ab dem 1. Juli 2024 ein höheres Einkommen erziele als zuvor in seiner Position als «[...]». Weiter lasse sich dem Schreiben entnehmen, dass der Berufungskläger ab dem 1. Juli 2024 ein Jahresbruttogrundgehalt (exkl. Boni, Spesen und Überschuss) von CHF 104'975.00 erhalte. Ausbezahlt in 13 Teilen ergebe dies einen Bruttomonatslohn von CHF 8'075.00 (exkl. Anteil 13. Monatslohn). Ein solcher werde in der Mail der Arbeitgeberin vom 26. Juni 2024 genannt (vgl. Berufungsbeilage 4). Gemäss der Mail der Arbeitgeberin vom 1. Juli 2024 entspreche dies netto CHF 7'234.05 (exkl. Anteil 13. Monatslohn). Die Arbeitgeberin gehe folglich von Sozialabzügen von 10.41 % aus. Der Nettomonatslohn inkl. Anteil 13. Monatslohn entspreche folglich CHF 7'836.90. Gemäss der Berufungsbeilage 3 sei zusätzlich von einem Bonus von brutto CHF 10'497.50 pro Jahr auszugehen, also von netto CHF 9'404.70 pro Jahr (bei Sozialabzügen von 10.41 %) bzw. von netto CHF 783.70 pro Monat. Da es sich hierbei offensichtlich um eine stetige Erhöhung des Bonus handle, sei dieser (und nicht ein Durchschnitt der vergangenen Jahre) zum Lohn hinzuzurechnen. Unter zusätzlicher Hinzurechnung der tatsächlich festgestellten regelmässigen Überstundenabgeltung des vergangenen Jahres liege das anrechenbare Einkommen ab dem 1. Juli 2024 sogar deutlich über den von der Vorinstanz berechneten CHF 9'074.00 netto pro Monat.

 

5.4 Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen (BGE 143 III 233 E. 3.2; 137 III 118  E. 2.3), zu dem auch erhaltene Boni zählen (Urteil des Bundesgerichts 5A_17/2016 vom 26. Juli 2016 E. 3.2). Bei schwankendem Einkommen bzw. Einkommensbestandteilen sollte jedoch auf das Durchschnittseinkommen mehrerer - in der Regel der letzten drei - Jahre abgestellt werden (BGE 143 III 617 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_454/2010 vom 27. August 2010 E. 3.2; 5P.172/2002 vom 6. Juni 2012 E. 2.2, in: FamPra.ch 2002 S. 809). Bei stetig steigenden oder sinkenden Bonuszahlungen, verbietet sich ein derartiges Vorgehen demgegenüber. Es ist grundsätzlich von den Zahlen des letzten Jahres auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_125/2020 vom 31. August 2020 E. 4.2.2 mit Verweis auf BGE 143 III 617 E. 5.1).

 

5.5 Betreffend seinen Lohn reichte der Berufungskläger den Lohnausweis 2023 (Beilage Nr. 4 zur Stellungnahme) sowie Lohnabrechnungen August bis Oktober 2023 (Klageantwortbeilage Nr. 12) zu den Akten. Dem Lohnausweis ist ein Bruttolohn in der Höhe von CHF 114'270.00, ein Privatanteil für Geschäftsfahrzeug von CHF 5'524.00 sowie unregelmässige Leistungen (Bonuszahlungen/Provisionen/Pikett) von CHF 5'329.00 zu entnehmen. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge (in der Höhe von total CHF 10'704.00) resultierte für das Jahr 2023 ein Nettolohn in der Höhe von CHF 114'419.00. Lohnabrechnungen des Jahres 2024 finden sich keine in den Akten. Hingegen finden sich in den Akten mehrere Schreiben der Arbeitgeberin des Berufungsklägers (Berufungsbeilagen Nrn. 2, 3 und 4). Diesen ist u.a. zu entnehmen, dass der Berufungskläger per 1. Juli 2024 bei seiner bisherigen Arbeitgeberin nicht mehr als «[...]» sondern als «[...]» angestellt ist. Als «[...]» erzielte der Berufungskläger einen jährlichen Grundlohn in der Höhe von CHF 100'254.00 sowie einen Bonus in der Höhe von CHF 3'007.00 (ICP 3 %). Als «[...]» soll sein jährlicher Grundlohn CHF 104'975.00 und der Bonus CHF 10'497.50 (ICP 10 %) betragen. Daraus erhellt, dass der Berufungskläger in seiner neuen Stellung einen höheren Lohn (sowie einen höheren Bonus) generiert. Entsprechend ist die Rede von «promotion», also von einer Beförderung. Bereits vor seiner Beförderung erhielt der Berufungskläger einen Bonus. Gemäss Kumulativjournal (Klageantwortbeilage Nr. 12) betrug der Bonus im Jahr 2021 CHF 2'144.00, im Jahr 2022 CHF 2'669.00 und im Jahr 2023 CHF 2'229.00. Wenn der Vorderrichter mit dem letzten Bonus in der Höhe von CHF 2'229.00 (inkl. «Sonderbonus») rechnet, geschieht dies zu Gunsten des Berufungsklägers, ergäbe doch der Durchschnitt der letzten drei Jahre einen höheren Betrag. Dass der Berufungskläger bonusberechtigt ist, ist mehr als glaubhaft gemacht. Dass der Bonus mit der neuen Anstellung höher ausfallen dürfte, ebenso. Schliesslich ging der Berufungskläger noch im Klageverfahren selbst davon aus, dass er bonusberechtigt ist, wies er doch selbst darauf hin, dass zum Monatslohn noch ein erfolgsabhängiger Bonus kommt (Klageantwort, S. 4 N 13). Betreffend der Überstunden ergibt sich, was folgt: Der Berufungskläger reichte zwei Mitarbeiterreglemente ein, eines anlässlich des Klageverfahrens als Beilage Nr. 3, das andere anlässlich des Berufungsverfahrens als Beilage Nr. 5. Nach Angaben des Berufungsklägers handelt es sich bei der Berufungsbeilage Nr. 5 um das «neue» Mitarbeiterreglement. Beide Reglemente gelten gemäss Art. 1.2 «für sämtliche […] und […] Mitarbeiter im Monatslohn». In beiden Reglementen findet sich unter der Randziffer 3.2 die gleichlautende Regelung betreffend Überstunden. Warum es dem Berufungskläger in seiner neuen Position nicht möglich sein sollte, sich Überstunden auszahlen zu lassen, ist nicht ersichtlich. Da sich an der Überstundenregelung des Berufungsklägers mit dem Stellenwechsel nichts geändert hat, ist im vorliegenden Verfahren glaubhaft, dass einerseits Überstunden in ähnlichem Umfang wie zuvor geleistet werden und diese auch gleich wie zuvor abgegolten werden. Die vom Berufungskläger anlässlich des Berufungsverfahrens als Beilage Nr. 7 eingereichte Beilage ändert vorläufig nichts daran. Wie es sich in Zukunft mit den Überstunden verhält, wird im Hauptverfahren zu klären sein. Insgesamt ist somit nicht zu beanstanden, dass sich der Vorderrichter bei der Berechnung des monatlichen Nettoeinkommens des Berufungsklägers auf den Lohnausweis 2023 stützte und von einem ausgewiesenen Nettolohn von CHF 114'419.00 abzgl. CHF 5'524.00 (Privatanteil Geschäftsfahrzeug), ausmachend monatlich CHF 9'074.00 (inkl. 13. Monatslohn) und damit von erheblich veränderten Verhältnissen ausging. Im vorliegenden Massnahmenverfahren ist mit diesem Lohn zu rechnen.

 

6. Kosten für den Arbeitsweg der Kindsmutter

 

6.1 Bezüglich der Arbeitswegkosten der Kindsmutter erwog der Vorderrichter, diese würden sich auf CHF 912.00 belaufen. Kosten in dieser Höhe habe der Beklagte im Rahmen seiner Stellungnahme vom 30. April 2024 auch anerkannt. Weshalb er in der Klageantwort der Klägerin dann bloss noch CHF 500.00 anrechne, werde nicht erläutert.

 

6.2 Der Berufungskläger moniert, die effektiven Kosten für den Arbeitsweg der Kindsmutter seien nicht substantiiert. In der Klageantwort vom 30. Mai 2024 habe er CHF 500.00 zugestanden. Berechnet worden seien vom Gericht dann aber CHF 912.00 pro Monat. Dies sei willkürlich. In der Stellungnahme vom 30. April 2024 habe er die Arbeitswegkosten als zu hoch taxiert, was offensichtlich ein Bestreiten impliziere. Es werde bestritten, dass der Berufungsbeklagten tatsächlich die geltend gemachten Kosten anfallen bzw. dass diese durch die Berufungsbeklagte bezahlt würden. Der Leasingvertrag laufe nicht auf sie.

 

6.3 Die Berufungsbeklagte entgegnet, der Berufungskläger habe ihre geltend gemachten Arbeitswegkosten im Umfang von CHF 912.00 in seiner Stellungnahme vom 30. April 2024 anerkannt. Bereits vor diesem Hintergrund könnten die Feststellungen der Vorinstanz nicht willkürlich sein. Es sei unbestritten und belegt, dass sie jeweils am Mittwoch, Donnerstag und jeden zweiten Sonntag arbeite, dass sie ihre Arbeit jeweils um 05.30 Uhr beginne und dass dem Fahrzeug daher Kompetenzcharakter zukomme. Belegt sei ferner, dass ihr Lebenspartner sich bereit erklärt habe, für sie ein Fahrzeug zu leasen, da sie hierzu finanziell nicht in der Lage sei. Im Gegenzug habe sie sich verpflichtet, die Leasingraten, die Motorfahrzeugsteuern, die Motorfahrzeugversicherung sowie die Unterhaltskosten des Fahrzeuges zu tragen. Zufolge Kompetenzcharakters des Fahrzeuges seien bei der Bedarfsberechnung die Leasingraten im Umfang von CHF 333.60, die Motorfahrzeugversicherung in der Höhe von CHF 108.05 (1'307.30 / 12) sowie die Motorfahrzeugsteuern in der Höhe von CHF 42.90 (514.60 / 12) zu berücksichtigen. Hinzu würden die Benzin- und Unterhaltskosten in der Höhe von CHF 495.00 (45 km x 2 x 11 Arbeitstage x 0.5 Rappen) kommen. Die Arbeitswegkosten würden somit total CHF 979.55 betragen. Damit seien die Kosten effektiv höher als von der Vorinstanz berücksichtigt.

 

6.4 Gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (BlSchK 2009 S. 193 ff.) sind bei einem Automobil mit Kompetenzqualität die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen. Bei den Leasingraten für ein Kompetenzgut handelt es sich wirtschaftlich gesehen um zeitlich gestaffelte Anschaffungskosten von nicht pfändbarem Vermögen im Sinne von Art. 92 Abs. 1 oder Art. 93 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1). Dies ist der Grund, weshalb die Raten (grundsätzlich in vollem Umfang) zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_27/2010 vom 15. April 2010 E. 3.2.2).

 

6.5 Grundsätzlich zu Recht bringt der Berufungskläger vor, der von der Berufungsbeklagten eingereichte Leasingvertrag laute nicht auf sie (vgl. Klagebeilage Nr. 12). Zu seinen Gunsten kann der Berufungskläger daraus aber nichts ableiten: Als die Parteien noch zusammenlebten, hatten sie offenbar die gleiche Regelung betreffend des Leasingautos wie nun die Berufungsbeklagte mit ihrem neuen Partner. Der Partner least das Auto auf seinen Namen, die Berufungsbeklagte, welche das Auto benützt, kommt für die mit dem Fahrzeug zusammenhängenden Kosten (u.a. Leasingraten, Fahrzeugversicherung, Benzin etc.) auf (vgl. Klagebeilage Nrn. 4 und 26). Gemäss Ausführungen des Berufungsklägers endete der damalige Leasingvertrag im Dezember 2023 (Klageantwort, S. 7). Im Januar 2024 leaste der neue Partner der Berufungsbeklagten ein Auto. Für die Berufungsbeklagte hat das Fahrzeug unbestritten Kompetenzcharakter. Da auch nicht behauptet und belegt worden ist, dass ein zu teures Fahrzeug geleast worden ist, hat der Vorderrichter die ausgewiesenen Leasingkosten von CHF 333.60 zu Recht in vollem Umfang berücksichtigt. Die Berufungsbeklagte wohnt in [...] und arbeitet in [...]. Im vorliegenden Verfahren scheint glaubhaft, dass der (einfache) Arbeitsweg 45 km beträgt, wie von der Berufungsbeklagten geltend gemacht. Da die Berufungsbeklagte in der Steuererklärung 2022 von einem (einfachen) Arbeitsweg von 41 km ausgeht, wird im Klageverfahren zu prüfen sein, wie lange der Arbeitsweg denn nun effektiv ist. Die von der Berufungsbeklagten veranschlagten Fahrkosten von CHF 0.50 pro Kilometer sind nicht zu beanstanden. Im Entscheid 7B.234/2000 hat das Bundesgericht erwogen, komme einem Auto Kompetenzcharakter zu, seien bei der Ermittlung des Notbedarfs nicht nur die veränderlichen, sondern auch die festen Kosten (ohne Amortisation) einzusetzen. Darunter würden die Auslagen für Fahrzeugsteuer und Versicherung wie auch ein angemessener Betrag für die Instandhaltung des Automobils fallen. Dass die Berufungsbeklagte die mit dem Fahrzeug zusammenhängenden Kosten bezahlt, ist belegt (Berufungsantwortbeilagen Nrn. 1 bis 4). Im Ergebnis ist damit nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter der Berufungsbeklagten für ihren Arbeitsweg Kosten von CHF 912.00 angerechnet hat, obwohl diese sehr hoch sind.

 

In diesem Zusammenhang drängen sich folgende Bemerkungen auf: Der Berufungskläger ging in seiner Stellungnahme vom 30. April 2024 selbst von Arbeitswegkosen der Berufungsbeklagten in der Höhe von CHF 911.60 aus. Er deklarierte sie als «hoch» und nicht wie von ihm in seiner Berufungsschrift geltend gemacht als «zu hoch». Diesbezüglich ist bemerkenswert, dass sich der Berufungskläger selbst noch vor Vorinstanz Kosten für den Arbeitsweg in ähnlich hohem Umfang angerechnet haben wollte (CHF 854.80, sich zusammensetzend aus CHF 662.30 Leasing; CHF 150.30 Mfz.-Versicherung; CHF 42.20 Steuern Strassenverkehrsamt) und dies, obwohl ihm ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung steht. Das Vorgehen des Vorderrichters jedenfalls ist in Anbetracht dessen keineswegs willkürlich und nicht zu beanstanden.

 

7. Überschussverteilung

 

7.1 Der Vorderrichter verteilte den errechneten Überschuss im Verhältnis grosser (Erwachsene[r], 1 Kopf) zu kleinem Kopf (Kinder, ½ Kopf).

 

7.2 Der Berufungskläger moniert, bei unverheirateten Eltern habe die Alimentengläubigerin keinen Anspruch auf eine Überschussbeteiligung. Deshalb sei der Überschuss nur noch zwischen dem Vater und den Kindern aufzuteilen. Im Rahmen der Überschussverteilung müsse der fiktive Überschuss des Elternteils, welcher keinen Anspruch auf einen Überschussanteil habe, beim unterhaltspflichtigen Elternteil verbleiben. Dem Vater seien zwei grosse Köpfe zuzuweisen und den Kindern zwei kleine Köpfe.

 

7.3 Die Berufungsbeklagte entgegnet, der Überschuss müsse zwischen denjenigen Personen bleiben, welche konkret am Unterhaltsverhältnis beteiligt seien, was bei unverheirateten Eltern lediglich der Unterhaltsschuldner und die Kinder seien. Anders als der Berufungskläger behaupte, sei ihm – nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung – ein doppelt so hoher Überschussanteil anzurechnen als einem Kind. Mit der Aufteilung des Überschusses zu 50 % an den Vater und zu je 25 % an die beiden Kinder habe die Vorinstanz den Überschuss also korrekt verteilt.

 

7.4 Ist – wie vorliegend – nur der eine Elternteil unterhaltspflichtig, findet die Rechnung zwischen ihm und den unterhaltsberechtigten Kindern statt. Ein nach Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums verbleibender Überschuss wird auf ihn (grosser Kopf) und die Kinder (kleine Köpfe) verteilt (BGE 149 III 441 E. 2.7). In diesem Urteil stellte das Bundesgericht klar, dass bei der Unterhaltsfestsetzung für Kinder unverheirateter Eltern, die unter Alleinobhut stehen, der Überschuss im Verhältnis 2:1 auf den Unterhaltsschuldner und das unterhaltsberechtigte Kind aufzuteilen ist. Allenfalls ist der Überschussanteil des Kindes betragsmässig zu begrenzen, um zu verhindern, dass mit dem Überschuss indirekt der betreuende Elternteil quersubventioniert wird.

 

7.5 Die vom Vorderrichter vorgenommene Überschussverteilung ist demnach nicht zu beanstanden. Eine betragsmässige Begrenzung des Überschussanteils wäre nicht angezeigt gewesen.

 

8. Aufgrund der Erwägungen erweist sich die Berufung insgesamt als unbegründet, sie ist vollumfänglich abzuweisen.

 

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

 

9.2 Die Gerichtskosten werden auf CHF 1'000.00 festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

 

9.3 Die Berufungsbeklagte hat einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt und sich darüber ausgewiesen, dass sie prozessarm ist. Das Gesuch kann bewilligt und Rechtsanwältin Martina Müller-Felser als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt werden. Aufgrund des Prozessausgangs wird die Berufungsbeklagte nicht kostenpflichtig. Demnach beschränkt sich die unentgeltliche Rechtspflege für sie auf die Ausfallhaftung des Staates.

 

9.4 Rechtsanwältin Müller-Felser hat eine detaillierte Kostennote eingereicht. Das geltend gemachte Honorar (11.41 Std. à CHF 250.00) ist gerade noch angemessen. Es wird antragsgemäss auf CHF 3'141.40 festgesetzt (inkl. Auslagen und MwSt.). Für einen Betrag von CHF 2'409.55 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 731.85 sobald die Berufungsbeklagte zur Nachzahlung in der Lage ist.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt.

3.    A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung von CHF 3'141.40 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 2'409.55 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates.

4.    Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 731.85 sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Zimmermann