Obergericht

Zivilkammer

 

Verfügung vom 21. August 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Schnyder,

 

Berufungskläger

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,

 

Berufungsbeklagte

 

betreffend Verfügung vom 23. Juli 2024


hat die Präsidentin der Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

zwischen A.___ (im Folgenden der Ehemann) und B.___ (im Folgenden die Ehefrau) vor dem Richteramt Solothurn-Lebern ein Eheschutzverfahren hängig ist,

 

der Amtsgerichtspräsident die Ehefrau am 23. Juli 2024 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme berechtigte, mit der gemeinsamen Tochter vom 31. Juli 2024 bis am 8. August 2024 in den […] zu reisen,

 

der Ehemann gegen diese Verfügung am 29. Juli 2024 (elektronische Einreichung) beim Obergericht eine Berufung einreichte,

 

die Präsidentin der Zivilkammer gleichentags die Anträge auf Aufhebung der vorsorglichen Massnahme und auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung abwies,

 

der Ehemann am 31. Juli 2024 beantragte, die Berufung sei zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abzuschreiben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge,

 

das Verfahren zufolge Zeitablaufs gegenstandslos geworden ist und von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann,

 

es zum vornherein absehbar war, dass vor dem 31. Juli 2024 kein Entscheid würde gefällt werden können,

 

angesichts der Vorbringen des Ehemanns auch das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung zum vornherein aussichtslos war,

 

der Ehemann ohnehin das Formular zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht innert der gesetzten Frist eingereicht hat, weshalb auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten ist,

 

der Ehemann die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 350.00 zu bezahlen,

 

bei diesem Ausgang auch keine Parteientschädigung ausgerichtet werden kann,

verfügt:

1.    Die Berufung wird zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2.    Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten.

3.    A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 350.00 zu bezahlen.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Schaller