Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 30. Oktober 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roman Frey,
Berufungsbeklagter
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Die Parteien führen seit dem 5. März 2024 vor dem Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren. Gemäss Angaben der Ehefrau leben die Parteien seit dem 22. Februar 2024 getrennt. Sie sind Eltern der Kinder D.___, geb. 2007, E.___, geb. 2012, C.___ und F.___, geb. 2014. Der älteste Sohn macht eine Lehre im [...] und lebt während der Woche in seinem Lehrbetrieb. Er kommt i.d.R. alle zwei Wochen über das Wochenende nach Hause. Die drei jüngeren Kinder werden durch die Eltern alternierend betreut. Beide Ehegatten wohnen in derselben Wohngemeinde.
2. Vorinstanzlich hatten beide Ehegatten die Zuteilung der Obhut über die Kinder an sich, eventualiter die alternierende Obhut beantragt.
3. Am 10. April 2024 hörte die Gerichtsschreiberin der Vorinstanz die Kinder an. Am 17. April 2024 fand die Verhandlung vor dem Gerichtspräsidenten statt. Am 18. April 2024 erliess er folgende Verfügung:
1. Der gemeinsame Sohn D.___, geb. 2007, wird vorsorglich unter die alleinige Obhut des Vaters gestellt.
2. Die Regelung des Kontaktes des Sohnes D.___ zur Mutter wird vorsorglich der freien Vereinbarung der Eltern, mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des Sohnes, überlassen. Auf die Festlegung einer Konfliktfallregelung wird aufgrund des Alters von D.___ verzichtet.
3. Die gemeinsamen Kinder E.___, geb. 2012, C.___, geb. 2014, und F.___, geb. 2014, werden vorsorglich unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. Der Wohnsitz der Kinder ist bei der Mutter.
4. Die Mutter betreut die Kinder E.___, C.___ und F.___ vorsorglich von Sonntag, 18.00 Uhr, bis Mittwoch, 12.00 Uhr (erstmals 24. April 2024), bzw. jede zweite Woche von Sonntag, 18.00 Uhr, bis Mittwoch, 18.00 Uhr (ab 1. Mai 2024). Des Weiteren betreut sie die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr (erstmals vom 26. auf den 28. April 2024).
5. Der Vater betreut die Kinder E.___, C.___ und F.___ vorsorglich von Mittwoch, 12.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, bzw. jede zweite Woche von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr. Des Weiteren betreut er die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr.
6. ….
4. Gegen diese Verfügung hat die Ehefrau (im Folgenden auch Berufungsklägerin und Mutter) mit Eingabe vom 19. August 2024 form- und fristgerecht Berufung erhoben. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. In Gutheissung der Berufung sei die Verfügung vom 18. April 2024 in den Ziffern 3 und 4 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
3. Die gemeinsamen Kinder E.___, geb. 2012, C.___ 2014 und F.___, geb. 2014 seien vorsorglich unter die alleinige Obhut der Berufungsklägerin zu stellen.
4. Dem Berufungsbeklagten sei ein gerichtsübliches Besuchsrecht für die gemeinsamen Kinder E.___, geb. 2012, C.___ geb. 2014 und F.___, geb. 2014 zuzusprechen.
2. Eventualtier sei in Gutheissung der Berufung die Verfügung vom 18. August 2024 in den Ziffern 3 und 4 aufzuheben und die Angelegenheit mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer auf der Parteientschädigung) zu Lasten des Berufungsbeklagten.
und folgenden Verfahrensantrag:
4. Die Akten der Vorinstanz des Verfahrens seien beizuziehen.
5. Am 21. August 2024 hörte die Gerichtsschreiberin der Vorinstanz die Kinder erneut an.
6. Die Berufungsantwort datiert vom 30. August 2024. Sie erfolgte innert der gesetzlichen Antwortfrist und erweist sich als formgerecht. Der Ehemann lässt die folgenden Anträge stellen:
1. Die Berufung vom 19. August 2024 sei vollumfänglich abzuweisen und es sei der erstinstanzliche Entscheid zu bestätigen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin.
7. Am 25. September 2024 führte der Vorderrichter die Eheschutzverhandlung durch und erliess am 15. Oktober 2024 soweit hier von Interesse folgendes Urteil:
1. - 4. …
5. Die gemeinsamen Kinder D.___ geb. 2012, E.___, geb. 2014, C.___, geb. 2014, werden vorsorglich unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. Der Wohnsitz der Kinder ist bei der Mutter.
6. Die Mutter betreut die Kinder D.___, E.___ und C.___ von Sonntag, 18.00 Uhr, bis Mittwoch, 12.00 Uhr, bzw. jede zweite Woche von Sonntag, 18.00 Uhr, bis Mittwoch, 18.00 Uhr. Des Weiteren betreut sie die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr.
7. Der Vater betreut die Kinder D.___, E.___ und C.___ von Mittwoch, 12.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, bzw. jede zweite Woche von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr. Des Weiteren betreut er die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr.
7. – 17. …
8. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufungen ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit notwendig, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Eheschutzmassnahmen (Art. 176 Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210) regeln u.a. die Zuteilung der ehelichen Wohnung, die Obhut über die Kinder und ihre Kontakte zum anderen Elternteil sowie die Unterhaltspflicht im Rahmen ihrer Geltungsdauer definitiv und endgültig. Hingegen ist ihre zeitliche Geltungsdauer ex lege dadurch beschränkt, dass ihre Wirksamkeit (ex nunc) an gewisse Resolutivbedingungen geknüpft ist. Sie fallen dahin, sobald die Parteien das Zusammenleben wieder aufnehmen oder die Ehe rechtskräftig geschieden ist (vgl. Samuel Zogg: «vorsorgliche» Unterhaltszahlungen im Familienrecht, in FamPra 1/2018, s. 47 – 101, S. 61 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt ihnen insoweit provisorischer Charakter zu, als sie mit Ausnahme der Anordnung der Gütertrennung und von Kindesschutzmassnahmen bei der Wiederaufnahme des Zusammenlebens ohne weiteres dahinfallen (Art. 179 Abs. 2 ZGB). Zudem können sie bei veränderten Verhältnissen mit Wirkung für die Zukunft angepasst oder aufgehoben werden (Art. 179 Abs. 1 ZGB). In diesem Sinn erwachsen Eheschutzmassnahmen nicht im herkömmlichen Sinn in materielle Rechtskraft (Thomas Sutter-Somm/Yannick Sean Hostettler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 271 N. 12a; ebenso Samuel Zogg: a.a.O., S. 52 und 66 ff.). Sie können angepasst oder aufgehoben bzw. neu erlassen werden, wenn sich die relevanten Verhältnisse seit dem Entscheid wesentlich und dauerhaft verändert haben. Ein Abänderungsgrund liegt auch dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen, die dem Entscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen oder nicht wie vorgesehen verwirklicht haben. Zudem kann eine Änderung verlangt werden, wenn sich der ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Eheschutzgericht wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2019 E. 3.1. mit Hinweis auf BGE 141 III 376 E. 3.3.1 und 143 III 617 E. 3.1).
Das Gesagte gilt umso mehr für vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren. Der Amtsgerichtspräsident hat am 25. September 2024 eine (weitere) Eheschutzverhandlung durchgeführt und am 15. Oktober 2024 in der Sache entschieden. Damit ist das Eheschutzverfahren erstinstanzlich abgeschlossen. Die den vorsorglichen Massnahmen inhärente Resolutivbedingung des Erlasses eines Endentscheids ist eingetreten. Die vorsorglichen Massnahmen sind damit ex lege dahingefallen. Auch eine allfällige Berufung gegen den (in der Sache gleichlautenden) Eheschutzentscheid änderte daran nichts (vgl. Art. 315 Abs. 4 ZPO). Aufgrund dessen ist die Berufung gegenstandslos geworden.
2.1 Bei Gegenstandslosigkeit werden die Kosten üblicherweise nach dem Kausalitätsprinzip derjenigen Partei auferlegt, welche diese verursacht hat (BGE 145 III 153 E. 3.3.2). Auch nach dem Verursacherprinzip wird diejenige Partei verpflichtet, welche den Prozess eingeleitet hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_162/2022 vom 22.8.2022 E. 4.3). Der mutmassliche Prozessausgang kann ebenfalls ein Kriterium für die Verlegung der Kosten sein (Botschaft ZPO 2006, 7297).
2.2 Der Vorderrichter hat die angefochtene Verfügung vom 18. April 2024 am 7. August 2024 begründet und die Begründung der Berufungsklägerin am 8. August 2024 zugestellt. Am 19. August 2024 ging die Berufungsschrift der Berufungsklägerin ein. Diese bezahlte am 29. August 2024 den verlangten Kostenvorschuss. Die Berufungsantwort des Berufungsbeklagten datiert vom 30. August 2024 und ging am 2. September 2024 beim Obergericht ein. Bis zu der bereits am 19. März 2024 angesetzten Eheschutzverhandlung vom 25. September 2024 dauerte es vom Abschluss der Instruktion des Berufungsverfahrens noch rund drei Wochen. Aufgrund der absehbar kurzen Zeit bis zur zweiten erstinstanzlichen Verhandlung ist das Interesse der Berufungsklägerin an einer Abänderung der Obhutsregelung vor Erlass des erstinstanzlichen Endentscheids nicht ersichtlich. Sie legt auch nicht dar, worin das Interesse an einem Entscheid unmittelbar vor der Eheschutzverhandlung bestand, zumal der Berufungsentscheid im Massnahmeverfahren den Vorderrichter formell nicht gebunden hätte und die Abänderung nur ex nunc hätte erfolgen können. Mithin wäre die Berufung aufgrund des Zeitablaufs und des bevorstehenden Endentscheids mit grosser Wahrscheinlichkeit abgewiesen worden. Das gilt umso mehr, als die Berufungsklägerin vorinstanzlich eventualiter die alternierende Obhut, die der Vorderrichter angeordnet hatte, beantragt hatte.
Sowohl nach dem Verursacherprinzip als auch nach dem mutmasslichen Prozessausgang wird die Berufungsklägerin kostenpflichtig. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.00 hat A.___ zu bezahlen.
2.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat A.___ eine Parteientschädigung an B.___ zu bezahlen. Dieser lässt einen Aufwand von 12.8 Stunden geltend machen. Davon entfallen 11.1 Stunden auf das Aktenstudium und die Redaktion der Berufung. Das erscheint eher viel, wenn man bedenkt, dass der Berufungsbeklagte bereits vorinstanzlich vom selben Anwalt vertreten wurde, einzig die Obhutsfrage angefochten war und der im Berufungsverfahren neu mandatierte Vertreter der Berufungsklägerin einen Aufwand von 9.1 Stunden aufgewendet hat.
Es steht einer Partei frei, welchen Aufwand sie bei der Verfolgung ihrer Interessen betreiben will, die unterliegende Partei muss jedoch nicht jeden beliebigen Aufwand der Gegenpartei entschädigen. Zu entschädigen ist vielmehr der gebotene, der Sache angemessene Aufwand, auch wenn bei der Bemessung der Parteientschädigung für einen selbst finanzierten Vertreter ein grosszügigerer Massstab anzulegen ist als bei einem unentgeltlichen Rechtsbeistand. Vorliegend fällt vor allem auf, dass der Vertreter des Berufungsbeklagten, der diesen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertreten hatte und daher bereits mit der Streitsache vertraut war, einen grösseren Aufwand hatte, als der neu hinzugezogene Vertreter der Berufungsklägerin. Das ist nicht nachvollziehbar, zumal der relevante Sachverhalt bereits durch die Berufung umrissen und eine Anschlussberufung in diesem Verfahren nicht möglich ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände scheint ein Aufwand von 8 Stunden à CHF 260.00 für den Berufungsbeklagten als angemessen. Hinzu kommen die geltend gemachten Auslagen von CHF 78.40 und 8,1 % MWSt., total CHF 2'333.25. A.___ hat B.___ für dieses Verfahren entsprechend zu entschädigen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.00 werden A.___ auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. A.___ hat an B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'333.25 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller