Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 28. Oktober 2024                 

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Hagmann  

Rechtspraktikant Wicki

In Sachen

A.___,

 

Berufungskläger

 

 

gegen

 

 

Kanton Solothurn, vertreten durch Oberamt Thal-Gäu,

 

Berufungsbeklagter

 

 

 

betreffend Schuldneranweisung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 5. Juni 2024 (Postaufgabe) stellte der Kanton Solothurn (nachfolgend: Gesuchsteller) gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) beim Richteramt Thal-Gäu ein Begehren um Schuldneranweisung. Darin verlangte er im Wesentlichen, es sei der jeweilige Arbeitgeber / die jeweilige Arbeitslosenkasse richterlich anzuweisen, vom Einkommen des Gesuchsgegners monatlich CHF 587.00 pro Kind, total CHF 1'174.00, als laufenden Unterhalt in Abzug zu bringen und zu Handen des Gesuchstellers direkt dem Oberamt Thal-Gäu zu überweisen.

 

2. Mit Stellungnahme vom 19. Juni 2024 (Postaufgabe) beantragte der Gesuchsgegner sinngemäss die Abweisung des Begehrens um Schuldneranweisung. Er könne nicht noch mehr von seinem Einkommen abgeben, da er bereits vom Betreibungsamt bis zum Existenzminimum betrieben werde. Er anerkenne jedoch die Schuld und sei im Moment in einem Anstellungsverhältnis von 60 % angestellt.

 

3. Mit Urteil vom 25. Juli 2024 erkannte der Amtsgerichtspräsident folgendes:

1.    Die jeweilige Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, zurzeit die […] AG, wird angewiesen, dem Gesuchsgegner A.___ ab sofort und bis zum Widerruf, längstens bis 31. August 2025, von seinem Lohn (inkl. Ersatzeinkommen und Nebenleistungen) monatlich den Betrag von CHF 1'174.00 abzuziehen und dem Oberamt Thal-Gäu (IBAN […], bei der […]) zu überweisen.

2.    Der in Ziffer 1 aufgeführte monatliche Abzug ist gemäss Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 29. November 2016 indexgebunden. Er ist jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand im November des vorausgegangenen Jahres anzupassen. Dabei gelten folgende Werte:

- zu indexierender Grundbetrag: CHF 1'100.00

- ursprünglicher Indexstand: 100.3 Punkte

- Basis Dezember 2015 = 100 Punkte

Für den Fall, dass sich das Einkommen des Gesuchsgegners nicht in einem der Indexierung entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der Gesuchsgegner.

3.    Die jeweilige Arbeitgeberin wird auf die Gefahr der Doppelzahlung aufmerksam gemacht, falls sie dieser Anordnung keine oder nicht vollumfänglich Folge leisten sollte.

4.    Der Gesuchsgegner wird gebeten, dem Oberamt Thal-Gäu einen Stellenwechsel oder allfälligen Arbeitslosenversicherungsanspruch unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.

5.    Der Gesuchsgegner hat dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

6.    Die Gerichtskosten von CHF 800.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

 

4. Gegen das begründete Urteil reichte der Gesuchsgegner (nachfolgend auch: Berufungskläger) am 29. August 2024 (Postaufgabe) fristgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons Solothurn ein und verlangte sinngemäss eine Abweisung des Gesuchs.

 

5. Mit Eingabe vom 10. September 2024 verzichtete der Gesuchsteller (nachfolgend auch: Berufungsbeklagter) auf eine Berufungsantwort.

 

6. Am 19. September 2024 stellte der Berufungskläger sodann ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

 

7. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Der Vorderrichter hielt fest, das Argument des Gesuchgegners, er könne die Unterhaltsbeiträge nicht bezahlen, da sein Lohn bereits gepfändet werde, sei nicht zu hören. Die Anweisung gehe – entsprechend dem Vorrang familienrechtlicher Ansprüche im Vollstreckungsverfahren – der Pfändung vor. Folglich habe der Gesuchsgegner den Unterhalt gemäss dem Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 29. November 2016 zu bezahlen. Im Rahmen der Anweisung seien die Grundsätze über das pfändbare Einkommen und den Schutz des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu beachten. Die Behauptung des Gesuchsgegners, er arbeite im Moment nur in einem 60 % Pensum werde von keinem einzigen Beweismittel belegt. Die behauptete Einkommensreduktion und ihre Gründe könnten aufgrund fehlender Beweismittel nicht überprüft werden. Hinsichtlich seiner Behauptung, er habe sein Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen reduzieren müssen, könne der Gesuchsgegner auf Folgendes hingewiesen werden: Er könne beim zuständigen Gericht die Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages verlangen, wenn sich die Verhältnisse seit dem Scheidungsurteil wesentlich und dauernd verändert hätten.

 

2. Der Berufungskläger bringt vor, sein Existenzminimum betrage gemäss der Berechnung des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach CHF 3'056.00. Ihm stehe nur das in der Lohnabrechnung Erwähnte zur Verfügung. Schliesslich sei dem Arztzeugnis zu entnehmen, dass er eigentlich höchstens ein Pensum von 50 % einhalten sollte, jedoch tatsächlich 60 % arbeite. Der Berufungskläger reicht beim Obergericht zu seinen Vorbringen erstmals Belege ein.

 

3. Gemäss Art. 291 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) kann das Gericht, wenn die Eltern die Sorge für das Kind vernachlässigen, ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten. Nach Art. 289 Abs. 2 ZGB geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über, wenn das Gemeinwesen für den Unterhalt aufkommt. Es handelt sich dabei um eine Legalzession zu Gunsten des Gemeinwesens, welches in dem Umfang in den Unterhaltsanspruch eintritt, in dem Unterhalt bevorschusst wurde (vgl. Christiana Fountoulakis in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 289 ZGB N 9). Das bevorschussende Gemeinwesen darf die Schuldneranweisung verlangen (vgl. Fountoulakis, a.a.O., Art. 289 ZGB N 10). Es bedarf dafür keiner Vollmacht des Obhutsberechtigten.

 

4.1 Der Berufungskläger legt bei der Berufung neue Beweismittel ins Recht, welche vor der Vorinstanz noch nicht vorgelegt wurden. Es stellt sich die Frage, ob diese neuen Beweismittel zu berücksichtigen sind.

 

4.2 Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Der vorliegende Streit handelt von einer Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB, weshalb die Bestimmungen der ZPO über familienrechtliche Verfahren (Art. 271 ff. ZPO) anzuwenden sind. Gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO gelten bei Kinderbelangen und damit bei Schuldneranweisungen die Untersuchungs- und Offizialmaxime (ZKBER.2021.71, E. 1.5). Diese Verfahrensgrundsätze gelten auch für die unterhaltspflichtige Partei (Thomas Sutter-Somm / Benedikt Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 1 – 408 ZPO, Zürich / Basel / Genf 2021, Art. 296 N 2). Gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime, hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und Noven sind auch über die Grenzen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 m.w.H. = Pra 2019 Nr. 88). Die vom Berufungskläger neu ins Recht gelegten Beweismittel sind daher zu berücksichtigen.

 

4.3 Die neu eingereichte Berechnung des Existenzminimums des Berufungsklägers zeigt, dass sein Existenzminimum bei CHF 3'056.00 liegt. Die ebenfalls eingereichte Verfügung des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach zeigt auf, dass er der Lohnpfändung unterliegt und der das Existenzminimum überschreitende Betrag des Nettolohnes gepfändet wird. Der Berufungskläger verdient netto CHF 3'491.70. Würden ihm aufgrund der Schuldneranweisung CHF 1'174.00 abgezogen, blieben ihm nur noch CHF 2'317.70. Allein der Grundbetrag und die Miete belaufen sich auf CHF 2'400.00 und wären somit nicht gedeckt. Damit läge ein Eingriff in das Existenzminimum vor.

 

5. Fraglich bleibt, ob es dem Berufungskläger möglich wäre, ein höheres Einkommen zu erzielen und damit sowohl sein Existenzminimum als auch die Unterhaltsbeiträge decken zu können. Denn im neu ins Recht gelegten Arztzeugnis wird keine (Teil-)Arbeitsunfähigkeit attestiert, sondern nur eine Empfehlung ausgesprochen, dass der Berufungskläger nicht mehr als 50 % arbeiten sollte. Daher steht fest, dass es dem Berufungskläger zuzumuten wäre, 100 % zu arbeiten und damit sein Existenzminimum und seine Unterhaltsverpflichtungen zu finanzieren. Jedoch geht es nicht an, bei der Anweisung auf ein hypothetisches Einkommen abzustellen, wenn bei Zugrundelegung des tatsächlichen Einkommens ein unzulässiger Eingriff in das Existenzminimum des Unterhaltsgläubigers resultiert (Urteil des Bundesgerichts 5A_490/2012, E. 3). Im Rahmen einer Schuldneranweisung ist es grundsätzlich möglich, dass in das Existenzminimum eingegriffen wird. Dies jedoch nur, wenn sich der Unterhaltsgläubiger in gleichem Masse einschränken muss wie der Unterhaltspflichtige (BGE 110 II 9, E. 4b = Pra 1984 Nr. 157). Dies ist nie der Fall, wenn das Gemeinwesen subrogiert, weshalb dann ein Eingriff in das Existenzminimum ausgeschlossen ist (BGE 137 III 193, E. 3.9; 116 III 10, E. 3). Daher kann im vorliegenden Fall dem Berufungskläger kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden.

 

6. Dem Berufungskläger ist sein Existenzminimum zu lassen. Es kann nur derjenige Teil des Lohnes abgezogen werden, welcher das Existenzminimum in Höhe von CHF 3'056.00 übersteigt. Im vorliegenden Fall konkurrieren die Anweisung und die Lohnpfändung um den das Existenzminimum übersteigenden Lohnanteil. Diesfalls hat das Gericht die Schuldneranweisung mit der Pfändung zu koordinieren (BGE 137 III 193, E. 3.9). Die Anweisung geht der Lohnpfändung vor (BGE 110 II 9, E. 4b = Pra 1984 Nr. 157). Daher ist die Anweisung ohne Rücksicht auf eine Lohnpfändung zu erlassen (Ingrid Jent-Sørensen / Hans Reiser, Zivilprozess und Vollstreckung national und international – Schnittstellen und Vergleiche, Bern 2018, S. 507). Bei Lohnpfändungen, die für künftige Lohnbetreffnisse revidiert werden können, ist es konsequent, entsprechend der Rangfolge der Forderungen eine Anpassung vorzunehmen (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, ZK 12 12 vom 18. April 2012, E. 6). Demnach kann das Betreibungsamt nur denjenigen Teil des Lohnes pfänden, der sowohl das Existenzminimum in Höhe von CHF 3'056.00 als auch die Schuldneranweisung in Höhe von CHF 1'174.00, also die Gesamtsumme von CHF 4'230.00, übersteigt. Das Betreibungsamt ist über die Schuldneranweisung zu informieren, damit es die bestehende Lohnpfändung von Amtes wegen revidiert (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, ZK 12 12 vom 18. April 2012, E. 8).

 

7. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Prozesskosten vom Kanton zu tragen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Berufungsklägers ist damit gegenstandslos. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 800.00 festgelegt.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1, 5 und 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 25. Juli 2024 werden aufgehoben.

2.    Die jeweilige Arbeitgeberin von A.___, zurzeit die […] AG, wird angewiesen, vom Einkommen von A.___ per sofort und bis zum Widerruf, längstens bis 30. November 2025, monatlich den sein Existenzminimum von CHF 3'056.00 übersteigenden Betrag, maximal CHF 1'174.00, in Abzug zu bringen und dem Oberamt Thal-Gäu (IBAN […], bei der […]) zu überweisen, unter Hinweis auf die Möglichkeit einer doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfall.

3.    Die […] AG wird darauf hingewiesen, dass die Schuldneranweisung der Lohnpfändung durch das Betreibungsamt vorgeht.

4.    Das Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, wird über die Schuldneranweisung informiert, damit es die bestehende Lohnpfändung von Amtes wegen revidiert.

5.    Die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 800.00 hat der Kanton Solothurn zu tragen. Der Kanton Solothurn erhält keine Parteientschädigung.

6.    Die Prozesskosten des obergerichtlichen Verfahrens in Höhe von CHF 800.00 hat der Kanton Solothurn zu tragen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Rechtspraktikant

Kofmel                                                                              Wicki