Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 15. Oktober 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Richard Chlup,
Berufungsbeklagte
betreffend Abänderung Eheschutz
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend Ehemann und/oder Kindsvater) und B.___ (nachfolgend Ehefrau und/oder Kindsmutter) sind die verheirateten Eltern von C.___, geb. [...] 2016 und von D.___, geb. [...] 2018.
2. Die Ehegatten führten vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Eheschutzverfahren. Am 6. Januar 2022 fällte der Amtsgerichtspräsident das Urteil. U.a. stellte er die beiden Söhne für die Dauer der Trennung unter die Obhut der Kindsmutter (Ziffer 3) und regelte das Besuchsrecht des (nicht obhutsberechtigten) Vaters gegenüber seinen beiden Söhnen (Ziffer 4.4). Ferner verpflichtete er den Ehemann zur Bezahlung von Unterhalt mit Wirkung ab 1. Januar 2022 an die Kinder von je CHF 1'650.00 (Ziffer 4.5) sowie an die Ehefrau von CHF 500.00 (Ziffer 4.6).
3. Mit Eingabe vom 17. Mai 2023 machte der Ehemann vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Verfahren betreffend Abänderung Eheschutz anhängig.
4. Am 25. Juni 2024 erliess der Amtsgerichtspräsident, soweit vorliegend relevant, folgendes Urteil:
1. Die Söhne C.___, geb. [...] 2016, und D.___, geb. [...] 2018, werden mit Wirkung ab 1. Juli 2024 unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. Der Wohnsitz der Kinder ist bei der Mutter.
2. In Abänderung von Ziffer 4.4. des Eheschutzurteils vom 6. Januar 2022 werden die Söhne mit Wirkung ab 1. Juli 2024 von den Eltern im wöchentlichen Wechsel betreut. […]
3. […]
4. Der Vater hat für die Kinder mit Wirkung ab 1. Juli 2024 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
für C.___ CHF 615.00 (Barunterhalt),
für D.___ CHF 580.00 (Barunterhalt).
[…]
5. […]
6. Der Ehemann hat der Ehefrau ab dem 1. Juli 2024 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'940.00 zu bezahlen.
[…]
5.1 Gegen den begründeten Entscheid erhob der Ehemann (nachfolgend auch Berufungskläger) am 29. August 2024 fristgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Kinderalimente
1.1 Ziffer 4 des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 25. Juni 2024 sei aufzuheben.
1.2 In Abänderung von Ziffer 4.5 des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Januar 2022 sei festzustellen, dass keine Kinderalimente geschuldet sind und jeder Ehegatte die bei ihm anfallenden Kinderkosten zur Zahlung übernimmt.
1.3 Eventualiter
Ziffer 4 des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 25. Juni 2024 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Trennungsunterhalt
2.1 Ziffer 6 des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 25. Juni 2024 sei aufzuheben.
2.2 In Abänderung von Ziffer 4.6 des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Januar 2022 sei festzustellen, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen Unterhalt schulden.
2.3 Eventualiter
Ziffer 6 des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 25. Juni 2024 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Das vorliegende Verfahren sei für die Dauer von vorerst zwei Monaten zu sistieren.
4. Es sei dem Berufungskläger eine angemessene Frist zur Ergänzung der Berufung zu gewähren.
unter Kosten- und Entschädigungsfolge
5.2 Gleichzeitig ersuchte der Berufungskläger um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren.
6. Mit Verfügung vom 2. September 2024 wies die Präsidentin der Zivilkammer sowohl den Antrag auf Sistierung als auch denjenigen auf Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Berufung ab.
7. Mit Berufungsantwort vom 15. September 2024 (Postaufgabe) schloss die Ehefrau (nachfolgend auch Berufungsbeklagte) auf vollumfängliche Abweisung der Berufung. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren.
8. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1.1 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss (Art. 179 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. Art. 276 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Eine Abänderung von Eheschutzmassnahmen setzt voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist (vgl. BGE 143 III 617 E. 3.1).
1.2 Die Voraussetzungen für die Abänderung des Eheschutzurteils sind vorliegend gegeben, wie es die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
2.1 Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt somit nicht für Verfahren, in welchen Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Nach dem Gesagten sind vorliegend sämtliche im Berufungsverfahren neu eingebrachten Tatsachenbehauptungen zu berücksichtigen.
2.2 Neue zulässige Vorbringen in der Berufung, mit denen geänderte Verhältnisse behauptet und belegt werden, dürfen nicht in das Abänderungsverfahren verwiesen werden. Der Grundsatz des doppelten Instanzenzuges schliesst nicht aus, dass die Rechtsmittelinstanz neu entscheidet, soweit die Sache nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. BGE 143 III 42 E. 5.3 und E. 5.4).
3.1 Im Sinne eines neuen zulässigen Vorbringens trägt der Berufungskläger Folgendes vor: Die gemeinsamen Kinder hätten die Sommerferien bei ihm verbracht. Nachdem die Kindsmutter die Kinder nicht vereinbarungsgemäss wieder bei ihm abgeholt habe und er sie während einer Woche nicht habe erreichen können, habe er auf dem Polizeiposten [...] entsprechende Meldung erstattet. Abklärungen hätten ergeben, dass die Ehefrau in [...] angehalten und vom [...] zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden sei. Ungewiss sei ob die Strafe teilbedingt ausgesprochen worden sei. Die Beantwortung dieser Fragen sei essenziell für die Frage, ob die alternierende Obhut künftig noch gelebt werden könne oder die Kinder unter die alleinige Obhut des Vaters zu stellen seien. Ein entsprechendes Gesuch werde in Kürze gestellt.
3.2 Die Berufungsbeklagte äussert sich in ihrer Berufungsantwort zu diesen Vorbringen mit keinem Wort. Lediglich ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zu entnehmen, dass sie sich infolge eines Strafverfahrens «zurzeit in [...] aufhält».
3.3 Beim Entscheid über die Elternrechte und -pflichten beachtet das Gericht alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände (Art. 133 Abs. 2 Satz 1 ZGB). Das Kindeswohl ist oberste Maxime des Kindesrechts in einem umfassenden Sinne (BGE 143 III 193 E. 3; 141 III 328 E. 5.4). Eine alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter ist dieses Betreuungsmodell nur praktisch umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren (zum Ganzen: BGE 142 III 612 E. 4.3, 617 E. 3.2.3; aus der jüngeren Rechtsprechung etwa Urteile 5A_99/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 4.1.1; 5A_844/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2.2; 5A_241/2018 und 5A_297/2018 vom 18. März 2019 E. 5.1).
3.4 Dass das unbestritten gebliebene Verhalten der Kindsmutter – sie hat die Kinder nach den Ferien nicht (mehr) abgeholt, ist seit mindestens nach den Sommerferien (landes-)abwesend und ist seither ihren Elternpflichten nicht mehr nachgekommen – dem Kindswohl und damit einer alternierenden Obhut diametral widerspricht, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Die vom Vorderrichter angeordnete alternierende Obhut entspricht offensichtlich nicht dem Kindswohl. Da die Kindsmutter bereits längere Zeit (landes-)abwesend ist und auch nicht feststeht, wann und ob sie wieder in die Schweiz zurückkehren wird, ist die Obhut dem Kindsvater zu übertragen. Die beiden Söhne werden mit sofortiger Wirkung unter die alleinige Obhut des Kindsvaters gestellt. Ziffer 3 des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Januar 2022 ist entsprechend abzuändern.
4.1 Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten Geldunterhalt, dessen Umfang sich nach Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB bemisst. Soweit die Elternteile getrennt leben und deshalb auch getrennte Haushaltskassen führen, wird praktisch revelant, wer an wen welchen Geldbetrag zu entrichten hat. Im Streitfall hat das Gericht dies im Unterhaltstitel festzulegen. Dabei gelten folgende Grundsätze: Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim, wobei in bestimmten Konstellationen ein Abweichen vom Grundsatz geboten ist (siehe zum Ganzen BGE 147 III 265 E. 5.5).
4.2 Die Berufungsbeklagte als nicht (mehr) obhutsberechtigter Elternteil ist grundsätzlich zur Leistung von Unterhalt an die beiden gemeinsamen Kinder zu verpflichten.
4.3 In Anlehnung an die vorinstanzliche Berechnung wäre davon auszugehen, dass die Kindsmutter in einem 100 %-Pensum einen monatlichen Bruttolohn in der Höhe von CHF 4'500.00 erzielen könnte, was nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und unter Hinzurechnung eines 13. Monatslohnes einem monatlichen Nettolohn von CHF 4'200.00 entsprechen dürfte. Der Bedarf der Kindsmutter dürfte sich – ebenfalls in Anlehnung an die vorinstanzliche Berechnung – auf mehr als diese CHF 4’200.00 belaufen. Da die Kindsmutter (momentan) ihren Bedarf offenbar so oder anders nicht zu decken vermag, werden im vorliegenden Abänderungsprozess keine Unterhaltsbeiträge festgelegt. Zu bemerken bleibt, dass vor Vorinstanz das Scheidungsverfahren bereits hängig ist. Anlässlich des Scheidungsverfahrens wird die Unterhaltspflicht der Kindsmutter nochmals (frei) zu prüfen sein.
5. Im Sinne der Erwägungen ist die Berufung des Berufungsklägers gutzuheissen. Folglich wird in Abänderung von Ziffer 4.5 des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Januar 2022 festgestellt, dass keine Kinderalimente geschuldet sind und jeder Ehegatte die bei ihm anfallenden Kinderkosten zur Zahlung übernimmt. Ferner wird in Abänderung von Ziffer 4.6 des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Januar 2022 festgestellt, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen Unterhalt schulden.
6. Zufolge Obhutsumteilung ist das Besuchsrecht der nicht (mehr) obhutsberechtigten Kindsmutter zu regeln. Es ist ihr ein gerichtsübliches Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende pro Monat von Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr einzuräumen. Ziffer 4.4 des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Januar 2022 ist entsprechend abzuändern.
III.
1. Beide Parteien haben für das obergerichtliche Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Da beide ausgewiesen prozessarm sind, sind diese Gesuche zu bewilligen.
2. Gemäss Art. 106 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend gibt es keinen Grund von der ordentlichen Kostenverteilung abzuweichen.
3. Der Berufungskläger ist mit seinen Einwänden durchgedrungen. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind deshalb der Berufungsbeklagten zu aufzuerlegen.
4. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1'000.00 sind der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese Kosten der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die Berufungsbeklagte zur Nachzahlung in der Lage ist.
5. Die Rechtsvertreterin des Berufungsklägers reichte am 23. September 2024 eine Honorarnote zu den Akten. Darin macht sie Aufwendungen von total 7.583 Stunden geltend. Die Honorarnote ist um die Positionen zu kürzen, welche das Verfahren vor Vorinstanz betreffen (26. Juni 2024 bis und mit 19. August 2024), ausmachend 1.75 Stunden. Es sind vorliegend 5.833 Stunden zu vergüten. Die Kostennote von Rechtsanwältin Annemarie Muhr wird demnach (inkl. Auslagen und MwSt.) auf CHF 1'834.50 (voller Ansatz) bzw. CHF 1'267.00 (Stundenansatz von CHF 190.00) festgesetzt. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten hat keine Honorarnote eingereicht. Seine Entschädigung wird ermessensweise auf CHF 850.00 (4 Stunden à CHF 190.00 inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.
6. Die Berufungsbeklagte hat an den Berufungskläger, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Annemarie Muhr, eine Parteientschädigung von CHF 1'834.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Annemarie Muhr eine Entschädigung von CHF 1'267.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) und Rechtsanwalt Richard Chlup eine solche von CHF 850.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die Berufungsbeklagte und/oder der Berufungskläger zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO).
7. Sobald der Berufungskläger zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er seiner Rechtsvertreterin die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 567.50.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen.
2. In Abänderung von Ziffer 3 des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Januar 2022 werden die Söhne C.___, geb. [...] 2016, und D.___, geb. [...] 2018, mit sofortiger Wirkung unter die alleinige Obhut des Kindsvaters gestellt.
3. In Abänderung von Ziffer 4.4 des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Januar 2022 wird der Kindsmutter ein gerichtsübliches Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende pro Monat von Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr eingeräumt.
4. In Abänderung von Ziffer 4.5 des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Januar 2022 wird festgestellt, dass keine Kinderalimente geschuldet sind und jeder Ehegatte die bei ihm anfallenden Kinderkosten zur Zahlung übernimmt.
5. In Abänderung von Ziffer 4.6 des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Januar 2022 wird festgestellt, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen Unterhalt schulden.
6. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 werden B.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
7. B.___ hat A.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Annemarie Muhr, eine Parteientschädigung von CHF 1'834.50 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Annemarie Muhr eine Entschädigung von CHF 1'267.00 und Rechtsanwalt Richard Chlup eine solche von CHF 850.00 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ und/oder A.___ dazu in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO).
8. Sobald A.___ in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er seiner Rechtsvertreterin die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 567.50.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller