Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 21. Februar 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,
Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,
Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
betreffend Ergänzung des Scheidungsurteils (betreffend Kinderbelange und Unterhalt)
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Mit Teilurteil vom 1. Dezember 2021 wurde die von A.___ und B.___ am [...] 2005 vor dem Zivilstandsamt [...] geschlossene Ehe durch den Gerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt geschieden und die Nebenfolgen geregelt, soweit sich die Parteien darüber hatten einigen können.
2. In Bezug auf die strittigen Nebenfolgen (Kinderbelange und Ehegattenunterhalt) wurde das Verfahren weitergeführt. Mit Teilurteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 18. September 2023 wurden die noch offenen Nebenfolgen wie folgt geregelt:
1. Die gemeinsamen Kinder C.___ (geb. 2012), D.___ (geb. 2014) und E.___ (geb. 2016) werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt. Der Wohnsitz der Kinder ist bei der Mutter.
2. Die Regelung des Kontaktes der Kinder zum Vater wird grundsätzlich der freien Vereinbarung der Eltern, mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Kinder, überlassen.
Kommt keine Einigung zustande, so gilt folgende Konfliktregelung:
Der Vater betreut die Kinder jede Woche von Donnerstag Schulbeginn (bzw. spätestens 07.45 Uhr) bis Freitag Schulbeginn (bzw. spätestens 07.45 Uhr) sowie jedes zweite Wochenende von Freitag Schulbeginn (bzw. spätestens 07.45) bis Sonntag 18.00 Uhr. Der jeweils betreuende Elternteil ist dafür verantwortlich, dass die Kinder sich pünktlich im Kindergarten bzw. in der Schule einfinden. Während der kindergarten- und schulfreien Zeit oder wenn ein Kind krank ist, legen die Kinder den Weg zwischen den Eltern in der Regel alleine zurück.
Jeder Elternteil betreut die Kinder während der Hälfte der Schulferien. In den ungeraden Jahren verbringen die Kinder von der Zeit zwischen dem letzten Schultag und dem ersten Schultag (ungeachtet um welchen Wochentag es sich handelt) die erste Hälfte beim Vater und die zweite Hälfte bei der Mutter. Während der geraden Jahren ist die Handhabung umgekehrt. Während der Schulferien erfolgt der Wechsel von einem Elternteil zum anderen jeweils um 09.00 Uhr. Die Eltern sind verpflichtet, dem anderen Elternteil während der eigenen Ferienzeit mit den Kindern mindestens einmal pro Woche ein Telefonat mit den Kindern zu erlauben.
Für die Betreuung der Kinder während der Feiertage gilt folgende Regelung:
Ungerade Jahre:
Ostern: beim Vater vom Karfreitag, 09.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr
Auffahrt: bei der Mutter vom Mittwoch vor Auffahrt, 18.00 Uhr, bis Montag, 07.45 Uhr
Weihnachten: beim Vater vom 24. Dezember, 09.00 Uhr, bis 27. Dezember, 09.00 Uhr
Neujahr: bei der Mutter vom 31. Dezember, 09.00 Uhr, bis 3. Januar, 09.00 Uhr.
In den geraden Jahren erfolgt die Betreuung umgekehrt zur oben ausgeführten Regelung.
Diese Feiertagsregelung geht dem üblichen Betreuungsplan für die Schulzeit bzw. Schulferien vor. An den hier nicht geregelten Feiertagen erfolgt die Betreuung nach dem Betreuungsplan für die Schulzeit bzw. Schulferien.
3. - 6…
3. Gegen die Ziffern 1 und 2 dieses Urteils erhob der Kindsvater (im Folgenden auch Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter) mit Eingabe vom 3. September 2024 (Posteingang beim Gericht) form- und fristgerecht Berufung. Seine Anträge lauten wie folgt:
1. Es seien Ziffer 1 und 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 18. September 2023 aufzuheben.
2. Es seien die Kinder C.___ (geb. 2012), D.___ (geb. 2014) und E.___ (geb. 2016) unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen und unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen. Ihr Wohnsitz sei bei der Mutter festzulegen.
3. Es sei die Betreuung der Kinder jedem Elternteil zu je 50 % zuzuweisen, wobei die Betreuungsregelung wie folgt auszugestalten sei:
a. Ungerade Wochen:
Montag 9:00 Uhr bis Mittwoch 9:00 Uhr bei der Mutter
Mittwoch 9:00 Uhr bis Freitag 9:00 Uhr beim Vater
Freitag 9:00 Uhr bis Montag 9:00 Uhr bei der Mutter
b. Gerade Wochen:
Montag 9:00 Uhr bis Mittwoch 9:00 Uhr bei der Mutter
Freitag 9:00 Uhr bis Montag 9:00 Uhr beim Vater
c. Die Kinderübergaben bzw. Betreuungswechsel seien wie folgt zu regeln: Der jeweils betreuende Elternteil ist dafür verantwortlich, dass die Kinder sich am Morgen des Wechseltages jeweils pünktlich in der Schule einfinden.
Während der schulfreien Zeit oder wenn ein Kind krank ist, erfolgt der Betreuungswechsel der Kinder am Übergabetag um 9:00 Uhr wobei die Kinder den Weg in der Regel zwischen Mutter und Vater selbstständig zurücklegen.
d. Ferienregelung
Jeder Elternteil betreut die Kinder während der Hälfte der Schulferien. In den ungeraden Jahren verbringen die Kinder ab dem letzten bis zum ersten Schultag (ungeachtet um welchen Wochentag es sich dabei handelt) die 1. Hälfte der Schulferien beim Vater und die 2. Hälfte bei der Mutter.
Während der geraden Jahre ist die Handhabung umgekehrt.
Der Wechsel während den Schulferien zum anderen Elternteil erfolgt um 9:00 Uhr.
Die Ferienregelung geht der ordentlichen Betreuungsregelung nach Ziff. 3 lit. a – c vor.
e. Feiertagsregelung:
Während der ungeraden Jahre verbringen die Kinder Weihnachten (24. und 25. Dezember) beim Vater. Der Wechsel zur Mutter erfolgt jeweils am Silvestertag (31. Dezember) um 9:00 Uhr.
Während der geraden Jahre verhält es sich umgekehrt.
Die vorgenannte Weihnachts- und Silvesterregelung hat gegenüber der Ferienregelung gemäss Ziff. 3 lit. d Vorrang.
Sämtliche sonstige[n] Feiertage verbringen die Kinder bei demjenigen Elternteil bei welchem sie sich gemäss ordentlicher Betreuungsregelung gemäss Ziff. 3 lit. a – c bzw. Ferienregelung gemäss Ziff. 3 d aufhalten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 (Postaufgabe) reichte die Kindsmutter (im Folgenden auch Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin) die Berufungsantwort ein und erhob Anschlussberufung. Ihre Rechtsbegehren lauten wie folgt:
Rechtsbegehren Berufungsantwort
1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Betreuungsverantwortung für die gemeinsamen Kinder C.___ (geb. 2012), D.___ (geb. 2014) und E.___ (geb. 2016) sei gemäss den Begehren der Anschlussberufung festzulegen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Rechtsbegehren Anschlussberufung
4. Ziffer 2 des Teilurteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 18. September 2023 sei mit Ausnahme der Feiertagsregelung aufzuheben.
5. Die Betreuungsverantwortung für die gemeinsamen Kinder C.___ (geb. 2012), D.___ (geb. 2014) und E.___ (geb. 2016) sei wie folgt festzulegen:
a) üblicher Betreuungsplan
Der Kindsvater betreut die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag Schulbeginn (07.45 Uhr) bis Montag Schulbeginn (07.45 Uhr).
In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut.
Der jeweils betreuende Elternteil ist dafür verantwortlich, dass die Kinder sich pünktlich in der Schule einfinden. Während der schulfreien Zeit (Ausnahme Ferien), bzw. bei Krankheit eines Kindes [erfolgt] die Übergabe unter den Eltern direkt um 07.45 Uhr. Während der Schulferien erfolgt die Übergabe um 9:00 Uhr.
b) Während der Schulferien
Jeder Elternteil betreut die Kinder während 5 Wochen der Schulferien, wobei maximal 2 Wochen am Stück. Die Ferien sind jeweils 3 Monate zum Voraus anzukündigen. Soweit keine Einigung erfolgt oder Terminkollisionen bestehen, hat in den geraden Jahren die Mutter den Vorrang und in den ungeraden der Vater.
Es seien die Kindseltern zu verpflichten, den anderen Elternteil während der jeweiligen eigenen Ferienzeit mindestens einmal pro Woche ein Telefonat mit den Kindern zu erlauben.
Auslandaufenthalte und Ferien sind beidseitig mindestens 2 Wochen zum Voraus im Notfall mindestens 48 Stunden zum Voraus unter Angabe der Aufenthaltsadresse anzukündigen. Reisebeschränkungen des Bundes werden beachtet: bei Reisen in risikobehaftete Länder ist das Einverständnis des anderen Elternteils nötig.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Rechtsbegehren vorsorgliche Massnahmen
7. Die aufschiebende Wirkung für Ziffer 2 des Teilentscheids vom 18.09.2023 bezüglich der ordentlichen Betreuungsregelung (nur erster Teil ohne Ferien- und Feiertagsregelung) sei aufzuheben und es sei für die Dauer des obergerichtlichen Verfahrens mindestens die von der Vorinstanz angeordnete Konfliktregelung wie folgt festzulegen:
Der Vater betreut die Kinder jede Woche von Donnerstag Schulbeginn (bzw. spätesten 07.45 Uhr) bis Freitag Schulbeginn (bis spätestens 07.45 Uhr) sowie jedes zweite Wochenende von Freitag Schulbeginn (bzw. spätesten 07.45 Uhr) bis Sonntag 18.00 Uhr.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 wurde u.a. das Gesuch der Anschlussberufungsklägerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für Ziffer 2 des Teilentscheids vom 18. September 2024 [recte 2023] abgewiesen. Gleichzeitig wurde ein Kostenvorschuss für die Anschlussberufung verlangt und Frist für die Anschlussberufungsantwort gesetzt.
6. Die Anschlussberufungsantwort des Kindsvaters datiert vom 14. November 2024 und erfolgte frist- und formgerecht. Der Anschlussberufungsbeklagte stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Anschlussberufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Verfahrensantrag:
3. Es sei die Beklagte aufzufordern, eine beglaubigte Übersetzung der von ihr als Beweismittel in [...] Sprache eingereichten Dokumente einzureichen.
7. Mit Verfügung vom 18. November 2024 wurde der Antrag auf Übersetzung der eingereichten Urkunden in [...] Sprache abgewiesen.
8. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Eine Edition weiterer Akten drängt sich nicht auf. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.
II.
1. Der Vorderrichter begründete seinen Obhutsentscheid damit, dass sich eine Vertreterin der [...] GmbH in seinem Auftrag sowohl mit den Kindern als auch mit den Eltern unterhalten habe. Sie habe festgestellt, dass es sich um eine komplexe Familienstruktur mit vielen Akteuren handle. Im Haushalt des Vaters stellten die neue Partnerin und deren zwei Söhne eine grosse Herausforderung für die Kinder der Parteien dar. Dadurch fühlten sie sich dort weniger wohl. Den neuen Partner der Mutter und die kleine Halbschwester würden die Kinder mögen. Die Referentin schätze die Geschwisterbeziehung der Kinder als stark, innig und tragfähig ein. Obwohl die Kommunikation zwischen den Eltern alles andere als erfreulich verlaufe, sprächen viele Faktoren für eine alternierende Obhut: beide Elternteile arbeiteten in einem hohen Arbeitspensum, sie wohnten im selben Dorf, die Kinder könnten selbständig zwischen den Eltern pendeln und von den Wohnsitzen beider Eltern aus die Schule bzw. den Kindergarten besuchen. Die Kinder seien bisher bei beiden Elternteilen von der gleichen Nanny betreut worden (Abklärungsbericht, S. 4 f., Aktenseite AS 114 f.). Die Abneigung der Kinder gegenüber den neuen Brüdern beim Vater sei kindlich begründet worden. Das Unwohlsein der Kinder stehe nicht direkt im Zusammenhang mit ihrem Vater. Vielmehr sei das Zusammenleben mit der neuen Partnerin und den neuen Brüdern schwierig für sie (AS 115). Im Gespräch mit den Eltern habe sich herauskristallisiert, dass sich die Mutter vom Vater miss- oder unverstanden und sich der Vater kontrolliert und eingeengt fühle. Die Kommunikation zwischen den Eltern sei nur per E-Mail möglich. Diesbezüglich sei eine Struktur mit Codes-Stichworten und mit Lesezeiten festgelegt worden, mit dem Ziel, eine kindgerechte Kommunikation zu erarbeiten.
Der Ehemann weise darauf hin, dass die Kinder bereits vor der Trennung von beiden Ehegatten betreut worden seien, da beide stets in einem wesentlichen Umfang erwerbstätig gewesen seien. Das gelebte Modell der alternierenden Obhut habe sich auch seit der Trennung bewährt und es gebe keinen Grund, davon abzuweichen. Die Ehefrau bestätige, dass der Ehemann schon früher in die Kinderbetreuung involviert gewesen sei. Doch falle seit der Trennung alles Organisatorische in ihren Betreuungsanteil. Der Ehemann informiere sie entgegen der Vereinbarung nur spärlich, kurzfristig oder gar nicht über die Gesundheit und andere wichtige Themen der Kinder. Auch in Bezug auf die [...]therapie von C.___ und die Empfehlungen der [...] zeige der Ehemann keine Offenheit. Er verabreiche der Tochter eigenmächtig eine tiefere Dosis ihrer Medikamente. Eine persönliche Kommunikation zwischen den Eltern sei nicht möglich. Der schriftliche Weg sei anstrengend und erfordere jeweils mehrere Anläufe. Es bestehe keine Basis für die alternierende Obhut. Die Kinder sollten daher einen Tag mehr bei der Mutter verbringen, damit ihre Betreuungstage nicht so mit Terminen der Kinder vollgepackt seien.
2. Der Berufungskläger und macht geltend, obwohl ihm 40 % Betreuungsanteile zustünden, habe der Vorderrichter die Kinder unter die alleinige Obhut der Kindsmutter gestellt. Damit sei er ohne sachlich haltbare Gründe von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen, dass bereits bei einem Betreuungsanteil von 30% von alternierender Obhut die Rede sei. Der Vorderrichter setze sich nicht nur über die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Obhutszuteilung, sondern auch über die Empfehlungen der Sachverständigen hinweg. Begründet werde das lediglich mit den Kommunikationsschwierigkeiten und den Wünschen der Kinder. Mit keinem Wort werde auf den Abklärungsbericht eingegangen und ausgeführt, weshalb davon abgewichen werden müsse. Auch weiche er damit vom bisherigen Betreuungsmodell ab. Der Vorderrichter hätte weitere Abklärungen treffen müssen, wenn er Zweifel am Bericht gehabt hätte.
Seit der Trennung der Parteien im Jahr 2019 würden die Kinder alternierend mit jeweils 50 % von den Eltern betreut. Dieses Modell habe sich bewährt, trotz des erneuten Ausbruchs der [...]Krankheit von C.___, was für die Parteien eine grosse emotionale Belastung darstelle und ihnen auch organisatorisch viel Flexibilität abverlange. Das aktuelle Betreuungsmodell gebe den Kindern viel Stabilität und Sicherheit. Es gebe keine Gründe, daran etwas zu ändern.
3. Die Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin trägt vor, der Vorderrichter habe die Sachverständige gemäss Verfügung vom 19. Februar 2022 damit beauftragt, eine fachgerechte Kinderbefragung durchzuführen und mit den Eltern das Vorgehen einer kindgerechten Kommunikation zu besprechen. Die Abklärung des Kinderwillens sei aus ihrer Sicht viel zu oberflächlich erfolgt. Mittlerweile sei der Bericht über zwei Jahre alt. Er könne nach der Anhörung der drei Töchter durch die Vorinstanz im August 2023 als mindestens teilweise überholt angesehen werden. Dem Ziel, die Kommunikation unter den Kindseltern zu verbessern seien sie keinen Schritt nähergekommen. Eine persönliche und direkte Kommunikation zwischen den Kindseltern sei weiterhin nicht möglich, nicht einmal im Zusammenhang mit der Behandlung der [...]krankheit der ältesten Tochter. Die schriftliche Kommunikation sei nicht zielführend.
Der Berufungskläger blende in seiner Aufzählung aus, dass die Vorinstanz neben den genannten Faktoren der unzureichenden Kommunikation unter den Kindseltern und dem schlüssig genannten Kinderwunsch, den weiterhin bestehenden Elternkonflikt, das soziale Umfeld (Unwohlsein der Mädchen im «Papahaus») und die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Kindsvaters in die Abwägung einbezogen habe. Die Gesamtsituation der drei Kinder zeige deutlich, dass sie in keiner Weise von der alternierenden Obhut profitierten. Der Entscheid des Vorderrichters sei daher frei von Rechtsfehlern. Alle drei Kinder hätten sich beim Vorderrichter dahingehend geäussert, dass sie mehr Zeit bei der Mutter verbringen möchten. Sie hätten ausgeführt, dass sie das auch der Sachverständigen gesagt hätten, die ihnen geantwortet habe, das gehe nicht. Damit habe Frau [...] entgegen ihrem Auftrag offensichtlich Partei ergriffen. Es gebe keinen Grund, die Äusserungen der Kinder anzuzweifeln, da sie diese auch schon gegenüber der Mutter gemacht hätten.
Die Kindsmutter habe immer wieder versucht, die Kommunikation mit dem Kindsvater per E-Mail zu pflegen. Die auf E-Mails beschränkte Kommunikation unter den Kindseltern schliesse auch aus, dass C.___ während eines Spitalaufenthalts beide Eltern beim Arztbesuch gleichzeitig dabeihaben könne. Eine persönliche und direkte Kommunikation mit dem Berufungskläger sei weiterhin nicht möglich. Dieser zeige auch nicht auf, wie die Kommunikation verbessert werden könnte. Weiterhin kämen spärliche oder gar keine Antworten von ihm.
In der Anschlussberufung macht sie eine unkorrekte bzw. unvollständige Sachverhaltsermittlung durch die Sachverständige geltend, da diese in ihrem Bericht kaum zu den Äusserungen der Kinder Stellung nehme, sondern ohne entsprechenden Auftrag weitergehende Empfehlungen abgebe. Den Kinderwillen habe sie dabei unkorrekt bzw. unvollständig ermittelt. Die Anhörung der Kinder durch den Gerichtspräsidenten am 29. August 2023 habe diesen Bericht ohnehin teilweise widerlegt.
Die Anschlussberufungsklägerin moniert, der Kinderwille sei bei der Ausgestaltung der Kontaktregelung bzw. der Betreuung zu berücksichtigen. Die drei Kinder hätten gegenüber dem Vorderrichter ihren Willen klar geäussert. Es bestehe kein sachlicher Grund, nicht auf ihre Wünsche einzugehen. Für die jüngste Tochter sei dieselbe Regelung wie für die beiden älteren vorzusehen. In Bezug auf die Ferienregelung des Vorderrichters rügt sie eine falsche Rechtsanwendung. Die Vorinstanz habe eine extrem starre Regelung vorgesehen. Diese verlange von den Arbeitgebern der Parteien eine enorme Flexibilität. Das bedeute eine unverhältnismässige Einschränkung der persönlichen Freiheit der Parteien. Der Vorderrichter begründe nicht, weshalb eine solche Einschränkung nötig sei und gehe auch nicht auf die vor-instanzlich vorgebrachten Argumente ein. Es sei eine übliche Regelung vorzusehen, wonach die Ferienwünsche rechtzeitig, jedoch mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen seien. Einem möglichen Konflikt sei mit einer Vorrangregelung zu begegnen. Die Möglichkeit von Telefonaten sei gemäss vorinstanzlicher Regelung beizubehalten.
4. Der Anschlussberufungsbeklagte hält dafür, dass Frau [...] ihrem Auftrag vollumfänglich nachgekommen sei. Diese habe sowohl mit den Eltern als auch mit den Kindern je zwei Besprechungstermine abgehalten. Bei diesen Gelegenheiten habe sie sich das bisherige Betreuungsmodell und die Wünsche aller Beteiligten schildern lassen. Diese Informationen seien in den Bericht eingeflossen. Unzutreffend sei, dass dieser inzwischen überholt sei. Auf eine erneute Kinderanhörung sei zum Wohl der Kinder zu verzichten. Die Ausführungen der Anschlussberufungsklägerin zu den Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ferienregelung würden bestritten.
5. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden (BGE 142 III 413, mit weiteren Hinweisen). Auf eine Berufung, die den Anforderungen an die Begründung nicht genügt, wird nicht eingetreten (Peter Reetz / Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 38).
6.1 Der Berufungskläger beantragt die Anordnung der alternierenden Obhut mit einem Betreuungsanteil von exakt je 50 %. Er beschränkt seine Begründung darauf, dass die Parteien ihre Kinder seit dem Auszug der Mutter aus der Familienwohnung mit jeweils 50 % Betreuungsanteilen betreut hätten. Er macht geltend, dass sich das trotz der erneuten Erkrankung der ältesten Tochter bewährt habe und daher keine Einschränkung seines Betreuungsanteils gerechtfertigt sei. Die Kindsmutter beantragt mit der Anschlussberufung die Reduktion des Betreuungsanteils des Kindsvaters auf das Mass eines Kontaktrechts. Da beide Anträge denselben Sachverhalt betreffen, ist es sinnvoll, diese gemeinsam zu behandeln, zumal sich im Wesentlichen dieselben Fragen stellen.
6.2 Der Vorderrichter hat zur Obhutsregelung (Urteil, S. 11 f.) ausgeführt: «Die Kommunikation zwischen den Parteien stellt vorliegend unbestrittenermassen – auch hinsichtlich der gesundheitlichen Belange von C.___ – eine grosse Herausforderung dar. Zwar reicht es, wenn die Kommunikation schriftlich stattfindet, doch scheint diese vorliegend nicht einmal per E-Mail einwandfrei zu funktionieren. Obwohl im Rahmen der Gespräche mit Frau [...] im Jahr 2022 eine E-Mail-Struktur inkl. klaren Stichworten im Betreff und fixen Lesezeiten zwischen den Eltern vereinbart wurde (Abklärungsbericht, S. 8), hat sich die Situation seither nicht beruhigt. Dies geht aus der Klage vom 29. November 2022, der Klageantwort vom 23. Februar 2023 und den Ausführungen der Parteivertreterinnen an der Verhandlung vom 6. September 2023 deutlich hervor. Ist diese Zusammenarbeit im Szenario einer alternierenden Obhut aufgrund der zwischen den Eltern bestehenden Feindseligkeiten nicht möglich und würde dies den Kindsinteressen offensichtlich zuwiderlaufen, so ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von der Anordnung der alternierenden Obhut abzusehen (BGE 142 III 612 E. 4.3).» Zusammenfassend kam er zum Schluss (Urteil S. 12 unten): «Insgesamt überwiegen die Faktoren, die gegen die Anordnung der alternierenden Obhut sprechen (unzureichende Kommunikation in Kinderbelangen, Wunsch der Kinder, Unwohlsein der Kinder im Haus des Vaters aufgrund der neuen Familienmitglieder) deutlich. Unter diesen Umständen entspricht eine alternierende Obhut nicht dem Kindswohl. Die Argumente der örtlichen Nähe und der Weiterführung der während der Dauer des Verfahrens gelebten Betreuungsregelung vermögen daran nichts zu ändern.»
6.3 Der Berufungskläger wirft dem Vorderrichter vor, er sei mit dieser Schlussfolgerung von den Empfehlungen der Sachverständigen abgewichen, ohne dies hinreichend zu begründen. Er macht geltend, die Mitarbeiterin der [...] GmbH habe nicht nur einen schriftlichen Bericht verfasst, sondern anlässlich der Verhandlung vom 26. Oktober 2022 auch mündlich dazu Stellung genommen. Sie habe mehrere Gespräche mit den Kindern geführt und sich deren Wünsche schildern lassen. Die Parteien hätten ihr dazu in der Verhandlung Fragen stellen können. Es könne auf diese Ausführungen verwiesen werden.
Die Anschlussberufungsklägerin bringt vor, das Abklärungsergebnis der [...] GmbH sei bezüglich des Kinderwillens zu oberflächlich ausgefallen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in diesem Punkt unvollständig ermittelt. Sie hält dafür, dass der zusätzliche Betreuungstag am Mittwoch bei der Mutter dem Willen der Kinder entspreche und eine Mindestlösung darstelle. Es bestehe kein sachlicher Grund, weshalb nicht auf den Kinderwunsch eingegangen werden solle. Weiter macht sie geltend, dass sie sämtliche Arzt-, Zahnarzt- und Schultermine organisiere, wodurch ihre Betreuungszeit mit Terminen der Kinder vollgepackt seien. Die Wünsche der Kinder seien immer noch dieselben. Diese wären auch bereit, nochmals vor Gericht zu erscheinen. Anderslautende Ergebnisse seien nicht zu erwarten. Von einer Verbesserung der Situation im «Papahaus» sei nicht auszugehen.
6.4 Die Obhut umfasst im Wesentlichen die tägliche Betreuung und Pflege des Kindes (vgl. Art. 273 Zivilgesetzbuch, SR 210; ZGB). Dazu gehört die Befugnis zur täglichen Betreuung des minderjährigen Kindes und damit das Recht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zu leben und die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung auszuüben (BGE 147 III 121, 123 f., 142 III 612, 614, 142 III 617, 619 f.). Mit der Obhut ist auch die Frage der Betreuung des Kindes im Alltag verbunden. Neben der Berücksichtigung der (gemeinsamen oder separaten) Anträge der Eltern ist der Einbezug der Meinung des Kindes und die Berücksichtigung seiner Wünsche und Bedürfnisse von vorrangiger Bedeutung, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung noch nicht urteilsfähig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_627/2016 vom 28.8.2017 E. 5.1). Die alternierende Obhut kann auch dann angeordnet werden, wenn diesbezüglich keine Einigung der Eltern besteht (BGE 142 III 612, 615, Urteil des Bundesgerichts 5A_17/2017 vom 25.10.2017 E. 2.2.1). Kritisch ist die Tendenz zu betrachten, die alternierende Obhut nur noch abzulehnen, wenn die Streitigkeiten zwischen den Eltern geradezu das Kindeswohl gefährden. Diese Tendenz ist nicht mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbar, der davon ausging, dass die alternierende Obhut nur angeordnet werden sollte, wenn sie im Lichte des Kindeswohls die bestmögliche Lösung darstellt.
Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 5A_345/2020 E. 5.2 die wesentlichen Grundsätze für den Entscheid über die Gestaltung der Kinderbelange zusammengefasst: Beim Entscheid über die Elternrechte und -pflichten beachtet das Gericht alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände (Art. 133 Abs. 2 Satz 1 ZGB). Das Kindeswohl ist oberste Maxime des Kindesrechts in einem umfassenden Sinne (BGE 143 III 193 E. 3, 141 III 328 E. 5.4). Die Interessen und Wünsche der Eltern haben in den Hintergrund zu treten (BGE 142 IIII 617 E. 3.2.3). Vor diesem Hintergrund kommt eine alternierende Obhut grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter ist dieses Betreuungsmodell nur praktisch umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, kann aber nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht gewährleistet. Unter diesem Aspekt ist von einer alternierenden Obhut vielmehr nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Weiter kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (vgl. zu diesem Grundsatz BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7). Beachtung verdient auch der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Die Erziehungsfähigkeit beider Eltern ist in jedem Fall notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut. Die weiteren Beurteilungskriterien hängen oft voneinander ab; ihre jeweilige Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten Umständen. So kommt bei Jugendlichen der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu und verdient die Kooperationsfähigkeit der Eltern besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder wenn die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (zum Ganzen: BGE 142 III 612 E. 4.3, 617 E. 3.2.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_99/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 4.1.1; 5A_844/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2.2; 5A_241/2018 und 5A_297/2018 vom 18. März 2019 E. 5.1).
6.5 Der Berufungskläger moniert, dass der Vorderrichter ohne ausreichende Begründung von der Empfehlung der [...] GmbH abgewichen sei. Der Vorwurf ist aus verschiedenen Gründen haltlos:
Der Vorderrichter hat die [...] GmbH mit der Kinderanhörung und der Erarbeitung einer Kommunikationsstrategie der Kindseltern beauftragt (vgl. Brief vom 19. April 2022, Aktenseite [AS] 100). Die Erstellung eines Gutachtens oder einer Empfehlung zur Regelung der Kinderbelange umfasste der Auftrag nicht.
Der Abklärungsumfang wäre für ein lege artis erstelltes Gutachten ohnehin viel zu schmal. Es fehlt u.a. die Erhebung der Aussensicht, insbesondere der Lehrpersonen und weiterer in die Erziehung, Betreuung und Behandlung der Kinder involvierter Personen. Dass die Berichterstatterin ohne entsprechenden Auftrag eine Empfehlung abgegeben hat, ändert nichts daran, dass die Informationsbasis für eine Obhutsempfehlung in einem strittigen Verfahren nicht ausreichte.
Hinzu kommt, dass bis zur Urteilsfällung weitere Aspekte (Kinderanhörung durch den Vorderrichter, unbestritten andauernde Kommunikationsprobleme zwischen den Kindseltern trotz der erarbeiteten Kommunikationsregeln) hinzugekommen und ins Urteil eingeflossen sind.
6.6 Das Gespräch der Berichterstatterin der [...] GmbH mit den Kindern am 17. Juni 2022 ergab, dass sie die neue Lebenspartnerin des Vaters nicht «gut» finden, da sie oft laut werde. Auch seien ihre Söhne wild und es gäbe immer Streit mit ihnen. Im zweiten Kindergespräch (28.6.2022) bestätigten die Mädchen die im ersten Gespräch gemachten Angaben. An der Verhandlung vom 26. Oktober 2022 bestätigte die Berichterstatterin mündlich, dass ihr die Kinder diese Informationen gegeben hätten.
Zu berücksichtigen ist, dass der Einzug der neuen Lebenspartnerin und ihren Söhnen in den väterlichen Haushalt erst kurz bevorstand, als sie die Gespräche mit den Kindern führte (Sommerferien 2022). Die Mädchen hatten somit in diesem Zeitpunkt noch keine Erfahrungen mit dem Zusammenleben mit den neuen Hausgenossen im Alltag, was bei der Bewertung ihrer Aussagen berücksichtigt werden musste.
Der Vorderrichter hat die Kinder auf deren Wunsch hin (AS 184) am 29. August 2023 noch einmal persönlich angehört. Bei dieser Gelegenheit haben ihm die Mädchen mitgeteilt, dass sie sich im Haus des Vaters seit dem Einzug seiner neuen Lebenspartnerin und deren Söhnen nicht mehr wohl fühlten. Mit den Söhnen hätten sie viel Streit und [...] schreie bei jeder Kleinigkeit (AS 189), weshalb C.___ angab, dass sie immer Angst habe, etwas Falsches zu sagen.
6.7 Der Auftrag des Gerichtspräsidenten an die [...] GmbH umfasste die Anhörung der Kinder und die Erarbeitung einer kindgerechten Kommunikationsstrategie mit den Eltern. Die Aussagen der Kinder ist nur einer von mehreren Aspekten, die in die Obhutsregelung einfliessen, weshalb es dem Gerichtspräsidenten frei stand, die Aussagen der Kinder anders als die Fachperson zu gewichten. Das gilt umso mehr, als er zu Recht (auch) die Entwicklungen nach der Berichterstattung der [...] GmbH bis zur Urteilsfällung in das Urteil einbezogen hat.
7.1 In seinem Urteil hielt der Vorderrichter fest, obwohl im Rahmen der Gespräche mit Frau [...] eine E-Mail-Struktur inkl. klaren Stichworten im Betreff und fixen Lesezeiten zwischen den Eltern vereinbart worden sei, habe sich die Situation nicht beruhigt (Urteil E. III.2.5, S.11 f.), was aus den Ausführungen der Parteivertreterinnen an der Verhandlung vom 6. September 2023 deutlich hervorgegangen sei. Weiter wies er darauf hin, dass die Kinder, insbesondere C.___, an der Anhörung vom 29. August 2023 dargelegt hätten, dass sie (die drei Töchter) sich mit der neuen Lebenspartnerin des Vaters und deren Söhne nicht gut verstünden. Sie fühlten sich im Haus des Vaters deshalb nicht mehr wohl und möchten mehr Zeit mit der Mutter verbringen. Von D.___ sei dies bestätigt worden. Er hielt weiter fest, die Kommunikation stelle unbestrittenermassen eine grosse Herausforderung dar. Aufgrund der zwischen den Eltern bestehenden Feindseligkeiten sei die Zusammenarbeit im Szenario der alternierenden Obhut nicht möglich und laufe den Kindesinteressen offensichtlich zuwider (Urteil E. III.2.5, S. 11 f.).
7.2 Der Berufungskläger führt aus, dass abgesehen von den unbestrittenen Kommunikationsschwierigkeiten der Parteien ideale Voraussetzungen für eine alternierende Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen vorlägen. Er wirft dem Vorderrichter vor, dieser sei ohne Not vom Gutachten der [...] GmbH abgewichen. Weiter macht er geltend, die erneute Erkrankung von C.___, belaste die Parteien nicht nur emotional stark, sondern verlange auch in organisatorischer Hinsicht viel Flexibilität.
Die Berufungsbeklagte macht geltend, tatsächlich habe sich die Kommunikation zwischen den Parteien in keiner Weise verbessert. Eine persönliche Kommunikation zwischen ihnen sei nach wie vor nicht möglich. Deswegen sei es auch nicht möglich, dass C.___ während des Spitalaufenthalts oder eines Arztbesuchs beide Eltern gleichzeitig bei sich haben könne. Sie schildert im Rahmen der Anschlussberufung einige Beispiele von Kommunikationsschwierigkeiten. Diese Ausführungen der Berufungsbeklagten sind von Seiten des Berufungsklägers unbestritten geblieben.
7.3 Die Berichterstatterin der [...] GmbH hielt in ihrem Bericht (AS 116) zur Kommunikation zwischen den Parteien fest, die Konflikte der Eltern schwelten immer noch stark. Sie verunmöglichten eine direkte und persönliche Kommunikation [zwischen den Kindseltern]. Sie wies u.a. darauf hin, dass sich C.___ in der ersten Woche der Herbstferien 2022 einer Operation unterziehen müsse über deren Regelung (gemeint ist offenbar die Betreuungsregelung während des Spitalaufenthalts) sich die Eltern nicht hätten einigen können, weshalb sie ihnen einen Vorschlag unterbreitet habe. Damit hätten sich die Eltern dann arrangieren können.
7.4 Der Vorderrichter hat aufgrund der Akten und der Vorbringen der Parteien und ihrer Vertreterinnen anlässlich der Verhandlung vom 6. September 2023 festgestellt, dass sich die Kommunikation zwischen den Kindseltern auch nach mehreren Jahren Trennung und trotz der mit der Berichterstatterin der [...] GmbH erarbeiteten Kommunikationsstrategie nach wie vor nicht verbessert habe. Aufgrund der erneuten Erkrankung von C.___ und den dadurch notwendigen vermehrten Absprachen mass er einer funktionierenden Kommunikation und Kooperation der Kindseltern eine umso grössere Bedeutung zu. Dass der Vorderrichter diese aufgrund der Erkrankung von C.___ im konkreten Fall höher als andere Aspekte gewichtet hat, liegt in seinem Ermessen und ist nicht zu beanstanden.
7.5 Dass die Kommunikation zwischen den Parteien und ihre Zusammenarbeit in der Kinderbetreuung zum Wohl der Kinder entgegen den Feststellungen des Vorderrichters funktioniere, wie der Berufungskläger vorbringt, ergibt sich nicht aus den Akten:
Weder aus dem Bericht der [...] GmbH noch aus den Ausführungen der Parteien und ihrer Vertreterinnen an der Verhandlung vom 6. September 2023 ergibt sich, dass bei ihnen eine vermehrte Kommunikation und Flexibilität vorhanden ist (AS 192 ff.). Die Ausführungen der Berufungsbeklagten in der Berufungsantwort über diverse Kommunikationsprobleme seit der vorinstanzlichen Urteilsfällung (S. 10 ff. lit. a – p), zu denen sich der Berufungskläger nicht geäussert hat, zeigen vielmehr, dass der Einhaltung der Betreuungsanteile zuweilen eine höhere Priorität als den Bedürfnissen der Kinder eingeräumt wurde.
Die von der Berufungsbeklagten geschilderten Vorfälle, die allesamt zwischen der vorinstanzlichen Urteilsfällung und der Einreichung der Berufungsantwort passiert sind, sind als echte Noven (Art. 317 ZPO) in die vorliegende Beurteilung einzubeziehen.
Auch wenn berücksichtigt wird, dass die Berufungsbeklagte möglicherweise nur solche Vorkommnisse geschildert hat, die den Kindsvater in einem schlechten Licht erscheinen lassen, zeigt die Anzahl und die Qualität einzelner Vorkommnisse, dass es den Parteien in keiner Weise gelingt, zum Wohl der Kinder vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Vielmehr zeigen die unbestritten gebliebenen Vorfälle, dass ohne Rücksicht auf die Gesundheit und die Bedürfnisse der Kinder agiert wird. Auch ist es mit der vom Berufungskläger zitierten Flexibilität nicht weit her, wenn wegen seines Beharrens auf seiner Betreuungszeit C.___ zu spät zu einem Arzttermin erscheint (AS 193 f.), kein Elternteil für die Schulleitung erreichbar ist, um ihr krankes Kind abzuholen (Berufungsantwort BS 24 b), C.___ ihre Mutter während der Betreuungszeit des Vaters nicht über ihre erneute [...]Diagnose informieren darf (Berufungsantwort BS 24 c) oder die gleichzeitig mit ihr im selben Spital auf einer anderen Abteilung hospitalisierte Mutter während der Betreuungszeit des Vaters nicht kontaktieren oder besuchen darf und die behandelnde [...] und die Ärzte mobilisieren muss, um zu erreichen, dass sie mit der Mutter in Kontakt treten darf (Berufungsantwort BS 24 c).
Die geschilderten Beispiele, die sich mehrere Jahre nach der Trennung und nach der mit der Berichtsperson der [...] GmbH erarbeiteten Kommunikationsstrategie ereignet haben und die sich über einen Zeitraum von rund zwei Jahren erstrecken, zeigen eindrücklich, dass die Feststellung des Vorderrichters, dass sich die Kommunikation zwischen den Parteien in keiner Weise verbessert habe, zutreffend ist. Sie zeigen auch, dass dabei das Wohl der Kinder nicht immer gewahrt wurde.
7.6 Nach dem oben Gesagten ist weder die grössere Gewichtung der Kommunikation und der Flexibilität der Kindseltern noch die höhere Gewichtung der Kinderaussagen durch den Vorderrichter zu beanstanden.
8.1 Der Berufungskläger wendet im Hinblick auf den beantragten grösseren Betreuungsanteil der Kindsmutter ein, dass diese die Kinder durch eine Nanny betreuen lasse. Die Kinder würden in diesem Fall nicht mehr Zeit mit der Mutter, sondern mit der Nanny verbringen.
Es ist unbestritten, dass die Kindsmutter die Kinder ergänzend durch eine Nanny betreuen lässt. Der Einwand des Berufungsklägers ist aus mehreren Gründen dennoch nicht stichhaltig. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Eigen- und die Fremdbetreuung der Kinder grundsätzlich als gleichwertig zu betrachten (Botschaft des Bundesrates vom 29. November 2013 zu einer Änderung des ZGB [Kindesunterhalt], BBl 2014 552 und 575; BGE 144 III 481 E. 4.4., 4.6 und 4.7.1), sofern nicht besondere Bedürfnisse eines Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen. Das ist hier allenfalls bei der erkrankten C.___ gelegentlich der Fall.
Sodann trifft der Einwand, dass die Kinder teilweise drittbetreut werden, beide Eltern gleich, zumal beide hochprozentig arbeiten und ergänzend auf eine Drittbetreuung der Kinder angewiesen sind. Die Töchter wurden anfänglich bei beiden Kindseltern durch dieselbe Nanny betreut. Diese reduzierte ihr Engagement im Haushalt des Vaters, weil sie sich die Betreuung von insgesamt fünf Kindern nicht zutraute (vgl. Bericht [...] GmbH, AS 115). Wer die Kinder seither während der Betreuungszeit des Vaters betreut, wenn der Vater arbeitet, geht aus den Akten nicht hervor.
8.2 Nicht nachvollziehbar ist sodann der Einwand des Berufungsklägers, dass die Kinder ihre am Mittwochnachmittag ausgeübten Hobbys bei einer Änderung des Betreuungsplans nicht mehr pflegen könnten. Die Parteien leben in derselben Gemeinde, so dass sich die Kinder, egal ob sie sich im väterlichen oder im mütterlichen Haushalt aufhalten, im selben sozialen Umfeld bewegen. Somit können die Kinder ihre Hobbys auch vom Wohnort der Mutter aus mit mehr oder weniger demselben logistischen Aufwand pflegen, so dass auch das nicht gegen die Abänderung der Betreuungsregelung spricht.
9.1 Das vorinstanzliche Urteil ist insofern widersprüchlich, als der Vorderrichter dem Berufungskläger trotz der Feststellung, dass die alternierende Obhut nicht dem Kindeswohl entspreche, einen Betreuungsanteil von gegen 40 % eingeräumt hat, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einer alternierenden Obhut entspricht. Dieser Umstand wird vom Berufungskläger zu Recht gerügt. Die Berufungsbeklagte verlangt in der Anschlussberufung, dass der Betreuungsanteil des Vaters auf ein gerichtsübliches Kontaktrecht reduziert werde.
9.2 Der Vorderrichter hat verkannt, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei der alternierenden Obhut allein an den Umfang des Betreuungsanteils anknüpft. Ist ein Elternteil an der Betreuung der Kinder massgeblich beteiligt, was bei einem Betreuungsanteil von rund 40 % zweifellos der Fall ist, so hat das Gericht auch im Urteilsspruch als Betreuungsform grundsätzlich die alternierende Obhut anzuordnen (BGE 147 III 121 E. 3.2.3). Die Anordnung der alternierenden Obhut stellt sich vorliegend nach dem oben gesagten nicht mehr. Vielmehr ist der Betreuungsanteil der Mutter entsprechend dem Antrag in der Anschlussberufung zu erhöhen und der Umfang des Kontaktrechts des Vaters festzulegen.
Die Kindsmutter hat einen konkreten Antrag zum Umfang des Kontaktrechts des Vaters gestellt. Der Vater hat sich nicht dazu geäussert, wie das Kontaktrecht geregelt werden soll, falls die alternierende Obhut nicht angeordnet werde. Der Antrag der Kindsmutter geht etwas weiter als das gerichtsübliche Besuchsrecht. Es spricht nichts dagegen, diesen Antrag in das Urteil zu übernehmen. Der Vater hat demnach das Recht, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, Schulbeginn (07.45 Uhr) bis Montag, Schulbeginn (07.45 Uhr) zu betreuen. In der restlichen Zeit werden die Kinder durch die Mutter betreut.
10. Die Kindsmutter beantragt ausserdem eine flexiblere Regelung für die Schulferien. Sie macht geltend, die vom Gerichtspräsidenten angeordnete Konfliktregelung sei extrem starr. Sie bedeute eine übermässige Einschränkung der Parteien und verlange von den Arbeitgebern der Parteien eine enorme Flexibilität. Der Anschlussberufungsbeklagte bestreitet die Behauptungen der Anschlussberufungsklägerin. Er verlangt die Abweisung dieses Antrags und die Beibehaltung der Regelung gemäss den Empfehlungen der Fachperson. Hingegen seien entgegen ihrer Empfehlung die Weihnachtstage nicht aufzuteilen.
Was die Parteien gegen die Ferienregelung und die Betreuungsregelung über die Weihnachtstage vorbringen, ist rein appellatorisch. Ein Rechtsfehler des Vorderrichters ist nicht auszumachen. Es steht den Parteien im Übrigen frei, die Ferien- und Feiertagsregelung einvernehmlich abweichend vom Urteil zu regeln, sofern das für sie bequemer zu handhaben ist (Dispositiv Ziff. 2 Abs. 1).
III.
1. Die Kostenregelung richtet sich nach Art. 106 ZPO. Demnach werden die Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) der unterliegenden Partei auferlegt. Es gibt keinen Grund, vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen.
Der Berufungskläger ist mit seiner Berufung nicht durchgedrungen. Dagegen wurde die Anschlussberufung der Kindsmutter weitgehend gutgeheissen. Nach diesem Ausgang des Verfahrens ist angemessen, A.___ die Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei aufzuerlegen.
2. Die Gerichtskosten werden angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrens auf CHF 4'000.00 festgesetzt. Sie werden mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. A.___ hat an B.___ CHF 1'500.00 zurückzuerstatten. Die zentrale Gerichtskasse hat CHF 1'000.00 an B.___ zurückzuzahlen.
3. Die von den Parteivertreterinnen eingereichten Kostennoten wurden von der jeweiligen Gegenpartei nicht beanstandet. Sie scheinen angemessen. A.___ hat an B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 7'446.45 (inkl. Auslagen und 8,1 % MWSt.) zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Anschlussberufung wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 2 des Teilurteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 18. September 2023 aufgehoben. Ziffer 2 lautet neu wie folgt:
Die Regelung des Kontaktes der Kinder zum Vater wird grundsätzlich der freien Vereinbarung der Eltern, mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Kinder, überlassen.
Kommt keine Einigung zustande, so gilt folgende Konfliktregelung:
Der Vater betreut die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag Schulbeginn, bzw. spätestens 07.45 Uhr, bis Montag Schulbeginn, bzw. 07.45 Uhr. Der jeweils betreuende Elternteil ist dafür verantwortlich, dass die Kinder sich pünktlich im Kindergarten bzw. in der Schule einfinden. Während der kindergarten- und schulfreien Zeit oder wenn ein Kind krank ist, legen die Kinder den Weg zwischen den Eltern in der Regel alleine zurück.
Jeder Elternteil betreut die Kinder während der Hälfte der Schulferien. In den ungeraden Jahren verbringen die Kinder von der Zeit zwischen dem letzten Schultag und dem ersten Schultag (ungeachtet um welchen Wochentag es sich handelt) die erste Hälfte beim Vater und die zweite Hälfte bei der Mutter. Während den geraden Jahren ist die Handhabung umgekehrt. Während den Schulferien erfolgt der Wechsel von einem Elternteil zum anderen jeweils um 09.00 Uhr. Die Eltern sind verpflichtet, dem anderen Elternteil während der eigenen Ferienzeit mit den Kindern mindestens einmal pro Woche ein Telefonat mit den Kindern zu erlauben.
Für die Betreuung der Kinder während der Feiertage gilt folgende Regelung:
Ungerade Jahre:
Ostern: beim Vater von Karfreitag, 09.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr
Auffahrt: bei der Mutter von Mittwoch vor Auffahrt, 18.00 Uhr, bis Montag, 07.45 Uhr
Weihnachten: beim Vater vom 24. Dezember, 09.00 Uhr, bis 27. Dezember, 09.00 Uhr
Neujahr: bei der Mutter vom 31. Dezember, 09.00 Uhr, bis 3. Januar, 09.00 Uhr.
In den geraden Jahren erfolgt die Betreuung umgekehrt zur oben ausgeführten Regelung.
Die Feiertagsregelung geht dem üblichen Betreuungsplan für die Schulzeit bzw. Schulferien vor. An den hier nicht geregelten Feiertagen erfolgt die Betreuung nach dem Betreuungsplan für die Schulzeit bzw. Schulferien.
3. Im Übrigen wird die Anschlussberufung abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von CHF 4'000.00 hat A.___ zu bezahlen. Sie werden mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. A.___ hat an B.___ CHF 1'500.00 zurückzuerstatten. Die Gerichtskasse hat an B.___ CHF 1'000.00’ zurückzuzahlen.
5. A.___ hat an B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 7'446.45 (inkl. Auslagen und 8,1 % MWSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller