Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 16. Oktober 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Werner
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hagenbuch,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corina Bold-Gugger,
Berufungsbeklagter
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. B.___ (nachfolgend Ehemann und/oder Kindsvater) und A.___ (nachfolgend Ehefrau und/oder Kindsmutter) sind die verheirateten Eltern von C.___, geb. [...] 2005 (nachfolgend Tochter) und D.___, geb. [...] 2007 (nachfolgend Sohn). Am 17. September 2013 kauften sie ein Haus [...], welches die Familie fortan als eheliche/elterliche Liegenschaft bewohnte.
2. Mit Eingabe vom 30. November 2023 machte der Ehemann vor Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren anhängig. Vorsorglich ersuchte er um Zuteilung der ehelichen Liegenschaft.
3. Am [...] 2023 wurde die Tochter volljährig.
4. Der Vorderrichter hörte den Sohn am 5. April 2024 persönlich an.
5. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen wurde die eheliche Liegenschaft mit Verfügung vom 7. Mai 2024 für die Dauer des Verfahrens dem Ehemann zugewiesen und die Ehefrau aufgefordert, diese zu verlassen. Eine dagegen von der Ehefrau am 15. Mai 2024 erhobene Berufung wurde von ihr (nach durchgeführter Eheschutzverhandlung [siehe dazu sogleich]) wieder zurückgezogen (vgl. ZKBER.2024.23).
6. Nach durchgeführter Eheschutzverhandlung erliess der Amtsgerichtspräsident am 3. Juni 2024 – soweit vorliegend relevant – folgendes Urteil:
1. […]
2. Die eheliche Liegenschaft […] wird mit Wirkung ab 1. August 2024 und für die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zur alleinigen Benützung und Bezahlung zugewiesen.
3. Die Ehefrau hat die eheliche Liegenschaft […] unter Androhung von Strafe nach Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung und unter Mitnahme ihrer persönlichen Gegenstände bis spätestens 31. Juli 2024 zu verlassen.
4. Für den Fall, dass die Ehefrau die eheliche Liegenschaft […] bis am 31. Juli 2024 nicht verlassen hat, wird das Oberamt Olten-Gösgen nach Mitteilung durch den Ehemann angewiesen, umgehend den zwangsweisen Auszug zu veranlassen, nötigenfalls unter Anwendung von Polizeigewalt.
5. Die Ehefrau wird unter Androhung von Strafe nach Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung verpflichtet, der sich in ihrem Besitz befindliche Schlüssel beim Auszug aus der ehelichen Liegenschaft dem Ehemann zu übergeben.
6. [Wortlaut von Art. 292 StGB]
7. Der Sohn […] wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des Vaters gestellt.
8. Auf eine Regelung des Besuchs- und Ferienrechts von D.___ und der Mutter wird aufgrund des Alters von D.___ verzichtet.
9. Es wird festgestellt, dass die Ehefrau aufgrund der Einkommensverhältnisse der Ehegatten keinen Unterhaltsbeitrag für D.___ zu bezahlen hat.
10. […]
7. Gegen den begründeten Entscheid erhob die Ehefrau (nachfolgend auch Berufungsklägerin) am 6. September 2024 fristgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn. Sie stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es seien die Dispositivziffern 2 bis 9 des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 3. Juni 2024 aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden:
a. Es sei die eheliche Liegenschaft […] für die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zur alleinigen Benützung zuzuweisen.
b. Es sei der Sohn […] unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen.
c. Dem Vater sei ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht zuzugestehen, eventualiter sei aufgrund des Alters von D.___ darauf zu verzichten.
d. Es sei der Vater zu verpflichten, ab Rechtskraft für den Sohn […] einen monatlichen, vorauszahlbaren Unterhaltsbetrag in Höhe von mindestens CHF 502.00 (Barunterhalt) zu bezahlen.
2. Eventualiter sei in Gutheissung der Berufung das Urteil vom 3. Juni 2024 in den Ziffern 2 bis 9 aufzuheben und die Angelegenheit mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau einen Parteikostenvorschuss von vorerst CHF 2'500.00 zu bezahlen.
4. Es sei der Ehefrau eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlicher Rechtsbeistand unter Beiordnung des unterzeichneten Anwalts als Vertreter zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
8. Mit Berufungsantwort vom 18. September 2024 schloss der Ehemann (nachfolgend auch Berufungsbeklagter) auf vollumfängliche Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F.
9. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1.1 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Der Berufungskläger hat der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Der Behauptungs- und Substantiierungslast ist grundsätzlich in den Rechtsschriften nachzukommen (vgl. BGE 147 III 440 E. 5.3). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 mit weiteren Hinweisen). Die vorliegende Berufung erschöpft sich grösstenteils in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. So bringt die Berufungsklägerin vor, der Vorderrichter habe es unterlassen, die Aussagen kritisch zu würdigen und diese zu hinterfragen, er habe sowohl ihre Aussagen sowie die Gesamtumstände nicht oder zu wenig gewürdigt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Berufung den Formerfordernissen genügt, denn so oder anders ist sie abzuweisen, was folgt:
1.2 Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt somit nicht für Verfahren, in welchen Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Nach dem Gesagten sind vorliegend sämtliche im Berufungsverfahren neu eingebrachten Tatsachenbehauptungen und Unterlagen zu berücksichtigen.
1.3 Die Berufungsklägerin verlangt in ihrem Rechtsbegehren unter Ziffer 1.a: «Es sei die eheliche Liegenschaft […] für die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann [sic!] zur alleinigen Benützung zuzuweisen.» Formell wäre diesbezüglich zufolge fehlendem Rechtsschutzinteressens auf die Berufung nicht einzutreten. Da sich aber aus der Begründung der Berufung ergibt, dass die Ehefrau die eheliche Liegenschaft […] für die Dauer des Getrenntlebens an sich selbst (die Ehefrau) verlangt, ist anzunehmen, dass es sich bei der Formulierung im Rechtsbegehren Ziffer 1.a der Berufung um einen offensichtlichen Verschrieb handelt.
2. Umstritten ist die Frage der Obhut über den noch minderjährigen Sohn und damit verbunden die Frage, wem die eheliche Liegenschaft zugewiesen werden soll.
3.1 Gestützt auf die Aussagen des Sohnes anlässlich der Anhörung und derjenigen der Parteien anlässlich der Befragung teilte der Vorderrichter die eheliche Liegenschaft dem Ehemann zu. Er schloss, beide Kinder wünschten in der elterlichen Liegenschaft zu bleiben. Sie würden sich mit dem Vater besser verstehen als mit der Mutter. Ein Auszug des Vaters aus der ehelichen Liegenschaft würde gemäss dessen glaubwürdigen Aussagen zu einer Trennung der Geschwister führen, da die Tochter nicht mit der Mutter im Haus bleiben wolle. Im Interesse und zum Wohle beider Kinder, insbesondere auch zum gesundheitlichen Wohle der Tochter, scheine es zweckmässig, die eheliche Liegenschaft dem Ehemann zu überlassen.
3.2 Ebenfalls gestützt auf die Aussagen stellte der Vorderrichter den Sohn unter die Obhut des Kindsvaters. Er erwog dazu, es bestehe eine Verknüpfung zwischen der Zuteilung der ehelichen Liegenschaft und der Obhut, da sich der Sohn (und die Tochter) wünschten, in der ehelichen Liegenschaft bleiben zu dürfen. Eine Obhutszuteilung an die Ehefrau erscheine wenig sinnvoll, da der Sohn so sein gewohntes Umfeld und seine Freunde verlassen müsste, was nicht in seinem Interesse wäre und seinem Wohl nicht entspräche. Aufgrund des unabdingbaren Konnexes zwischen der elterlichen Obhut und der Zuteilung der ehelichen Liegenschaft, sei der Sohn unter die Obhut des Vaters zu stellen.
4. Die Berufungsklägerin bestreitet nicht, dass die beiden gemeinsamen Kinder in der ehelichen Liegenschaft und damit in ihrer vertrauten Umgebung wohnhaft bleiben sollen. Ebensowenig bestreitet sie, dass ein «enger Konnex zwischen der Zuteilung der elterlichen Sorge [gemeint wohl Obhut] und der Zuteilung der ehelichen Liegenschaft besteht». Ihrer Ansicht nach ist es aber nicht im Interesse und zum Wohle der Kinder, wenn die eheliche Liegenschaft dem Kindsvater überlassen wird. Sie führt aus, der Sohn habe Angst, sein vertrautes Umfeld verlassen zu müssen. Der Kindsvater habe versucht, sie durch Anschuldigungen und Provokationen in ein möglichst schlechtes Licht zu rücken. Der Vorderrichter habe auf die nicht näher belegten Aussagen des Kindsvaters abgestellt, wonach die Tochter nicht mit ihr im Haus verbleiben wolle. Zwar habe es zwischen ihr und der Tochter zeitweise gewisse Spannungen gegeben. Diese hätten sich allerdings zumeist auf deren Umgang mit Betäubungsmitteln bezogen. Gewichtige Vorbringen ihrerseits, wie etwa dass der Vater der Tochter Zugang zu Betäubungsmitteln verschafft habe, dass er ihr gegenüber bereits mehrfach aggressiv aufgetreten sei oder sein Verhalten anlässlich des Zwischenfalls bezüglich der versuchten Vergewaltigung der Tochter, seien nicht ausreichend ernsthaft gewürdigt worden. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass es für sie nach wie vor faktisch unmöglich sei, eine eigene Unterkunft zu finden. Weder verfüge sie über liquides Vermögen, noch über ein Einkommen. Auch die Unterstützung durch die Sozialhilfe sei trotz intensiver Bemühungen bislang ergebnislos geblieben. Der Vorderrichter nehme die Zuteilung der Obhut aufgrund der Zuteilung der Liegenschaft vor. Dies sei willkürlich. Gemäss der Auskunft des Sohnes fühle er sich bei ihr ebenfalls wohl und verstehe sich gut mit ihr. Er könne sich vorstellen, mit ihr zu leben.
5. Der Berufungsbeklagte entgegnet, der Vorderrichter habe die Aussagen des Sohnes mit Blick auf die Gesamtumstände kritisch hinterfragt. Der Sohn habe sich anlässlich seiner Anhörung frei geäussert und sei von ihm zu keiner Zeit beeinflusst worden. Anlässlich der Parteibefragung habe die Berufungsklägerin selbst ausgeführt, dass sie mit der Tochter ein schwieriges Verhältnis habe. Der Vorderrichter habe seine Aussagen, wonach die Tochter mit ihm gehen würde, müsste er die eheliche Liegenschaft verlassen, unter Berücksichtigung der weiteren Umstände korrekterweise als glaubwürdig eingeschätzt. Die Behauptung der Berufungsklägerin, er habe die Kinder manipuliert, werde bestritten. Es werde bestritten, dass die Wegweisung der Berufungsklägerin nicht zumutbar sei.
6.1 Bei einer Trennung hat der Eheschutzrichter auf Begehren eines Ehegatten die Folgen des Getrenntlebens zu regeln (Art. 176 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile berücksichtigt das Gericht das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen (Art. 298 Abs. 2bis ZGB). Für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil hat das Wohl der Kinder Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab ist deren Erziehungsfähigkeit zu klären. Ist sie bei beiden Elternteilen gegeben, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem andern in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte. Wesentlich sein kann ferner der Grundsatz, Geschwister nach Möglichkeit nicht zu trennen. Je nach Alter ist auch den Äusserungen der Kinder, beziehungsweise ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Während bei älteren Kindern zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich ausbildende Freundeskreis wichtig werden, sind kleinere Kinder noch stärker personenorientiert. Entsprechend können im Zusammenhang mit dem wichtigen Kriterium der Stabilität und Kontinuität die Beurteilungsfelder je nach Lebensalter des Kindes variieren (Urteil des Bundesgerichts 5A_589 und 590/2021 vom 23. Juni 2022 E. 3.1.2).
6.2 Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziffer 2 ZGB muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Benützung der Wohnung regeln, wenn die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet wird. Bei der Abwägung der Zuteilung der ehelichen Wohnung ist zuerst zu fragen, für welchen Ehegatten die Wohnung objektiv mehr Nutzen bringe, wobei in diesem Rahmen Kindesinteressen oder die Berufsausübung in der fraglichen Immobilie eine Rolle spielen. Falls dies zu keinem Resultat führt, ist abzuklären, welchem Ehegatten der Auszug aus der bisher gemeinsamen Wohnung eher zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_904/2015 vom 29. September 2016 E. 4).
7.1 Der Sohn wurde am 5. April 2024 vom Vorderrichter persönlich angehört. Er führte zusammengefasst Folgendes aus: Seine Schwester habe ein eher gutes Verhältnis zum Vater und ein eher schlechtes zur Mutter, soweit er das beurteilen könne. Mit dem Vater streite sie (die Schwester) selten, mit der Mutter eher viel, da sie (die Mutter) dazu neige, emotional zu handeln. Seine Eltern würden nicht wirklich miteinander reden. Er verstehe sich gut mit seiner Mutter, man könne aber nicht gut mit ihr diskutieren, da sie auf ihrer Meinung beharre. Er käme aber am besten mit ihr aus, sie sei halt so. Sie (die Mutter) sei sehr liebevoll und sorge sich sehr um beide. Vielleicht auch etwas zu viel, was zu Streit mit seiner Schwester führe. Weniger möge er an seiner Mutter, dass sie sehr emotional handle. Sein Vater sei dagegen eher ein logisch denkender Mensch und komme eher gefühlskalt rüber. Am Anfang (Primarschule) habe er sich nicht so gut mit seinem Vater verstanden; er (der Vater) habe ihn zum Lernen gezwungen. Seit zwei bis drei Jahren sei es aber besser. Er habe das Gefühl, der Vater möchte sich in letzter Zeit besser mit ihm und seiner Schwester verstehen. Er (der Vater) schaue gut zu ihnen. Er (der Vater) interessiere sich mehr für sie und spreche mehr mit ihnen. Sowohl beim Vater als auch bei der Mutter fühle er sich wohl. Seit der Trennung fühle er sich aber eher beim Vater wohl. Er würde gerne im Haus bleiben, das sei auch bei der Schwester so. Er sei dort aufgewachsen und seine Freunde seien dort. Die Schwester verstehe sich besser mit dem Vater. Egal wie entschieden werde, er würde gerne Kontakt zum andern Elternteil haben. Am besten wäre es, wenn der Elternteil in der Nähe wohnen würde, so könnte man sich spontan sehen. Übernachtungen wären für ihn kein Problem, egal bei wem.
7.2 Der Kindsvater führte anlässlich der Befragung zum Verhältnis zwischen Eltern und Kindern Folgendes aus: Sein Verhältnis zur Tochter sei sehr gut. Er verstehe sie. Sie könnten über alles reden. Das Verhältnis sei offen. Sein Verhältnis zum Sohn sei auch sehr gut. Mit ihm (dem Sohn) rede er nicht so viel, aber sie könnten über alles reden. Er frage immer nach. Das finde der Sohn zwar manchmal etwas lästig, aber nicht, dass es dadurch zum Streit komme. Das Verhältnis zwischen Mutter und Tochter sei schwierig, weil die Mutter die Tochter sehr bevormunde. Sie habe immer noch das Gefühl, sie könne der Tochter Vorschriften machen. Das Verhältnis sei einfach massiv gestört, wahrscheinlich von beiden Seiten her. Die Mutter meine einfach, sie müsse helfen. Man könne auch zu viel bemuttern. Das belaste die Tochter wahnsinnig. Die Mutter gehe auch immer wieder zu ihr ins Zimmer und die Tochter fühle sich einfach kontrolliert und bevormundet. Es sei für beide Seiten schwierig. Sie (die Ehefrau) wolle der Tochter aber nicht mehr Freiraum geben. Die Mutter habe auch wahnsinnig viel Angst und dadurch lasse sie der Tochter wenig Freiraum. Sie (die Ehefrau) müsse immer nachfragen und über alles Bescheid wissen. Dies sei grundsätzlich richtig, man könne es aber auch übertreiben. Die Tochter sei sexuell belästigt worden, habe dies aber gut überwunden. Aus seiner Sicht sei das Verhältnis (Mutter-Tochter) so gestört, dass man es trennen müsse. Es gehe nicht anders. Die Mutter solle ausziehen und dann sei es gut. Aber im Moment habe er das Gefühl, dass es der Tochter einfach viel mehr bringen würde, wenn sie Ruhe hätte. Sie (die Tochter) habe ihm auch gesagt, dass wenn er gehen müsste, dass sie dann mit ihm mitgehen wolle. Sie wolle sicher nicht bei ihrer Mutter bleiben. Es sei auch schon im Bericht des KJPD festgehalten, dass das Verhältnis zwischen Tochter und Mutter schwierig sei. Sie (Mutter und Tochter) könnten zwar schon normal miteinander reden, die Tochter sage halt einfach wenig. Sie (die Tochter) frage einfach, ob die Mutter sie irgendwohin fahren könne, aber sonst fresse sie alles in sich hinein. Sie (die Tochter) getraue sich nicht, der Mutter alles zu sagen, weil sie das Gefühl habe, sie könnte das der Mutter nicht zutrauen. Das Verhältnis zwischen Mutter und Sohn sei relativ gut. Er (der Sohn) sei noch der einzige Ruhepol in der Familie. Es mache ihm (dem Sohn) nichts aus. Ihm (dem Sohn) sei es wichtig, dass «wir» das Haus behalten können, da er jetzt im Dorf Kollegen habe. Auch für die Zukunft sei dies wichtig. Die Lehrstelle des Sohnes sei in der Nähe von […] und die Schule sei in […]. Das Verhältnis zwischen ihnen (Sohn und Mutter) sei gut. Er (der Sohn) sei neutral und daher sei er eher wie er. Er versuche auch alles neutral zu sehen.
7.3 Die Kindsmutter führte anlässlich der Befragung zum Verhältnis zwischen Eltern und Kindern Folgendes aus: Ihr Verhältnis zum Sohn sei bestens. Er sei ein sehr intelligenter, junger Mann. Ihr Verhältnis zur Tochter sei «ein wenig schwierig». Sie (die Tochter) sei rebellisch und sie würden sich streiten. Sie (die Tochter) rufe sie ständig an, wenn sie etwas brauche. Den Vater rufe sie (die Tochter) nicht an, weil sie (die Tochter) Angst vor ihm habe. Der Vater hätte beide Kinder immer angeschrien. Er sei aggressiv. Sie wisse nicht, ob dies wegen den Drogen sei. Auf den Vorhalt, der Sohn habe gesagt, dass das Verhältnis zwischen ihr und der Tochter nicht so gut sei, erklärte die Kindsmutter, das sei so, weil sie nicht wolle, dass ihre Tochter Drogen konsumiere. Der Vater gebe ihr (der Tochter) Drogen. Sie wolle nicht, dass sie (die Tochter) solche nehme. Die Tochter habe das nicht gerne und werde dann wütend. Aber sie sei halt ihre Mutter und meine es gut für sie. Der Vater sei vorher nicht präsent gewesen und habe sich nicht um die Kinder gekümmert. Aber jetzt gehe er auf sie ein und frage, wie es ihnen gehe. Das finde sie merkwürdig, weil er sich plötzlich doch um die Kinder kümmern wolle.
8.1 Zwar verlangt die Berufungsklägerin in ihrer Berufung, die Erziehungsfähigkeit des Berufungsbeklagten sei zu prüfen. Auch wenn der Berufungsbeklagte Cannabis konsumieren sollte, gibt es keine Hinweise darauf, dass er nicht erziehungsfähig sein sollte. Das entsprechende Vorbringen der Ehefrau wird denn auch nicht weiter begründet. Der Sohn erklärte gegenüber dem Vorderrichter, er fühle sich sowohl beim Vater als auch bei der Mutter wohl. Seit der Trennung fühle er sich aber eher beim Vater wohl. Er würde gerne im Haus bleiben, das sei auch bei der Schwester so. Der Sohn präferiert somit, dass die Obhut seinem Vater zukommt. Je älter das Kind ist, umso mehr ist seinem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 5A_848/2014 vom 4. Mai 2015 E. 2.1.1). Schon aufgrund des klar geäusserten Wunsches des damals 16-jährigen Sohnes wäre nicht zu beanstanden gewesen, dass der Vorderrichter die Obhut dem Vater zuteilte. Die Ehefrau beanstandet denn auch nicht, dass sich der Vorderrichter auf die Anhörung des Sohnes stützte. Hinweise auf eine Beeinflussung durch den Kindsvater sind keine auszumachen. Das entsprechende Vorbringen der Kindsmutter findet in den Akten keine Stütze. Die Berufungsklägerin führt im Weiteren selbst aus, dass ein enger Konnex zwischen Zuteilung der elterlichen Sorge (wohl Obhut) und der Zuteilung der ehelichen Liegenschaft bestehe. Betreffend die eheliche Liegenschaft ist nicht zu beanstanden, dass hier auch die Tochter mitberücksichtigt wird. Sie ist zwar mittlerweile volljährig, ist aber gesundheitlich angeschlagen und lebt ebenfalls noch in der (elterlichen) Liegenschaft. Die Berücksichtigung der Tochter wird auch von der Berufungsklägerin anerkannt. Sie anerkennt, dass es das Beste für die Kinder und deren Bedürfnisse ist, in der vertrauten Liegenschaft zu bleiben. Die Aussagen des Sohnes und seines Vaters anlässlich ihrer Anhörung/Befragung decken sich: Danach ist das Verhältnis zwischen Mutter und Tochter schwierig. Grundsätzlich zu Recht bringt die Berufungsklägerin hier vor, dass es sich nicht um eine von der Tochter selbst in das Verfahren gebrachte Tatsache handelt. Wie bereits der Vorderrichter zu Recht darauf hinwies, geht das angespannte Verhältnis zwischen Mutter und Tochter aber auch aus dem Bericht des KJPD vom 9. Oktober 2023 hervor (Klagebeilage Nr. 6). So ist diesem zu entnehmen, dass sie (die Tochter) die Kommunikation mit der sehr besorgten Mutter zu belasten scheine. In der Interaktion mit der Kindsmutter zeige sie sich genervt und gleichzeitig zurückhaltend/ablehnend, dem Kindsvater gegenüber offener. Der Vorderrichter würdigte somit – entgegen der Rüge der Berufungsklägerin – auch die Gesamtumstände. Aufgrund dessen ist weder zu beanstanden, dass der Vorderrichter die Obhut über den noch minderjährigen Sohn dem Vater übertragen hat noch, dass er ihm die eheliche Liegenschaft zugewiesen hat. Wieso es der Kindsmutter faktisch unmöglich sein soll, eine eigene Unterkunft zu finden, wird nicht dargetan. Zwar bezieht sie im Moment Sozialhilfe. Mit der von ihr selbst als Berufungsbeilage Nr. 13 eingereichten Bestätigung des Sozialamtes, Sozialregion [...], ist belegt, dass ihr eine Nettomiete von max. CHF 800.00 (zuzüglich Nebenkosten) zugestanden wird. In [...] selbst, gibt es aktuell Wohnungen für einen monatlichen Nettomietzins von unter CHF 800.00 (vgl. Website ImmoSout 24, zuletzt besucht am 14. Oktober 2024).
8.2 Aufgrund der Erwägungen erweist sich die Berufung als unbegründet, sie ist abzuweisen.
9. Die Berufungsklägerin hat einen Antrag um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Wie bereits vor Vorinstanz ist ihr auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
10.1 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens hat die Berufungsklägerin die Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
10.2 Die Gerichtskosten werden auf CHF 1'000.00 festgelegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren, sobald die Berufungsklägerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
10.3 Die Parteikosten der Gegenpartei werden antragsgemäss auf CHF 1'273.00 festgelegt.
10.4 Der Vertreter der Ehefrau hat eine Kostennote mit einem Aufwand von 8.54 Stunden und Auslagen von CHF 194.50, total mit Mehrwertsteuer CHF 1'964.30 eingereicht. Diese Entschädigungsforderung ist zu hoch. Schon der Vergleich mit der Gegenanwältin, die einen Aufwand von 4.25 Stunden und Auslagen von CHF 30.10 geltend gemacht hat, macht dies deutlich. Bereits anlässlich des Berufungsverfahrens ZKBER.2024.23 wurde der Rechtsvertreter der Ehefrau auf das Gebot der Sparsamkeit und die Pflicht zu kostenschonender Praxis hingewiesen. Die vom Vertreter der Ehefrau zwischen dem 14. Juni 2024 und dem 27. August 2024 geltend gemachten Positionen betreffen das vorinstanzliche Verfahren und wären dort geltend zu machen gewesen. Es erfolgt eine Kürzung um 2.16 Stunden. Für die Ausarbeitung der Berufung macht der Rechtsvertreter der Ehefrau einen Aufwand von 4.5 Stunden geltend. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass der Rechtsvertreter im Wesentlichen das vorbrachte, was er bereits anlässlich des Berufungsverfahrens betreffend vorsorglicher Massnahmen ausführte (ZKBER.2024.23). Unter Berücksichtigung des Synergieeffekts ist ein Aufwand von 3 Stunden für die Ausarbeitung der Berufung mehr als gerechtfertigt. Es erfolgt eine Kürzung um weitere 1.5 Stunden. Zusammenfassend erscheint damit eine Entschädigung von 4.88 Stunden angemessen. Zu kürzen ist sodann die Höhe für den Auslagenersatz. Auslagen in der geltend gemachten Höhe lassen sich nicht erklären. Sie sind ermessensweise auf CHF 50.00 zu kürzen. Die Kostennote des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Berufungsklägerin, Rechtsanwalt Andreas Hagenbuch, Olten, wird demnach festgesetzt auf CHF 1'056.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) und ist zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren sobald die Berufungsklägerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von total CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'273.00 zu bezahlen.
4. Die Kostennote des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt Andreas Hagenbuch, Olten, wird festgesetzt auf CHF 1'056.35 und ist zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann