Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 21. Januar 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Anol Eshrefi,
Berufungsklägerin
gegen
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Die A.___ GmbH führte für die B.___ AG, welche als Totalunternehmerin auftrat, Plattenarbeiten aus. Am 13. Januar 2023 stellte die A.___ GmbH der B.___ AG Plattenarbeiten in Höhe von CHF 14'532.20 in Rechnung und leitete in der Folge die Betreibung ein. Eine erste Rechnung erfolgte bereits am 3. September 2020.
2. Die A.___ GmbH (nachfolgend: Klägerin) erhob am 15. Juni 2023 beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage betreffend Forderung gegen die B.___ AG (nachfolgend: Beklagte). Darin stellte sie die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zur Zahlung von CHF 14'532.20 nebst Zins zu 5 % seit dem 13. Februar 2023 zu verpflichten.
2. In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 28. Februar 2023 sei der Rechtsvorschlag aufzuheben.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten der Beklagten.
3. Die Beklagte beantragte in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 6. Oktober 2023 die vollumfängliche Abweisung der Klage sowie die Anweisung an die Klägerin die Betreibung Nr. [...] zurückzuziehen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Klägerin.
4. Am 7. Mai 2024 fand die Hauptverhandlung, inkl. Zeugenbefragungen, statt.
5. Am 18. Juni 2024 fällte der Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:
1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.
2. Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung von pauschal CHF 100.00 zu bezahlen.
3. Die Gerichtskosten von CHF 2'500.00 (inkl. Schlichtungsverfahren) werden der Klägerin auferlegt und mit dem von dieser geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
6. Frist- und formgerecht erhob die Klägerin (nachfolgend auch: Berufungsklägerin) am 19. September 2024 Berufung gegen dieses Urteil und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei das Urteil der Zivilabteilung des Richteramtes Olten-Gösgen vom 18. Juni 2024 vollständig aufzuheben und die Klage vom 15. Juni 2023 sei gemäss der darin aufgeführten Anträgen gutzuheissen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten der Beklagten.
3. Es seien die Akten Zivilabteilung des Richteramtes Olten-Gösgen Geschäftsnummer (OGZPR.[...]) beizuziehen.
7. Die Beklagte (nachfolgend auch: Berufungsbeklagte) liess sich innert Frist nicht zur Berufung vernehmen.
8. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Der Amtsgerichtspräsident stellte fest, es sei unbestritten, dass zwischen den Parteien ein Werkvertrag abgeschlossen, die Regiearbeiten durch die Berufungsklägerin ausgeführt und durch die Berufungsbeklagte genehmigt worden seien. Weiter erachtete er es als unbestritten, dass die (Entschädigung für die) Regiearbeiten gestrichen worden sei. Umstritten sei einzig die Frage, ob die (Entschädigung für die) Regiearbeiten im Umfang von CHF 14'532.20 unter der Bedingung der Erteilung eines neuen Auftrages oder bedingungslos gestrichen worden sei. Die Berufungsklägerin anerkenne, dass die (Entschädigung für die) Regiearbeiten im Umfang von CHF 14'532.20 gestrichen worden sei, jedoch nur unter der Bedingung, dass sie den offenen Betrag im Rahmen eines neuen Auftrages abrechnen könne. Die Berufungsbeklagte bestreite die Vereinbarung einer solchen Bedingung. Die Beweis- und Substantiierungslast für die Vereinbarung dieser Bedingung treffe die Berufungsklägerin. Die Berufungsklägerin habe jedoch nicht zu beweisen vermocht, dass die Arbeiten in den Regierapporten im Umfang von CHF 14'532.20 nur unter der Bedingung gestrichen worden seien, dass die Berufungsklägerin einen neuen Auftrag erhalte, in welchem sie die offenen Forderungen abrechnen könne. In der Folge wies er die Forderung der Berufungsklägerin ab.
2. Die Berufungsklägerin bringt dagegen vor, dass die Berufungsbeklagte (recte: Berufungsklägerin) zu keinem Zeitpunkt behauptet habe, sie habe Positionen gestrichen. Durch die angebliche «Streichung» habe die Berufungsklägerin lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die entsprechenden Positionen nicht in der Rechnung vom 3. September 2020 aufgeführt worden seien. Damit habe sie nicht auf die Forderung verzichtet, sondern lediglich eine Stundung der Forderung vorgenommen. Die Berufungsklägerin leite ihre Rechte nicht aus Bedingungen ab, sondern aus den unterzeichneten Regierapporten, welche die erbrachten Arbeiten bestätigten. Die Berufungsbeklagte bestreite diese Forderung unsubstantiiert und ohne jegliche Beweise. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch erstellt, indem sie die Aussagen der Parteien falsch gewürdigt habe. Ausserdem sei die Beweislast falsch verteilt und damit Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) nicht richtig angewendet worden.
3.1 Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 130 III 321 E. 3.1 S. 323). Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ersthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und sind anderseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Den Ausnahmen liegt die Überlegung zugrunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten (vgl. BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 275).
3.2 Für Forderungen aus einem Werkvertrag gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen, die ein Abweichen vom Regelbeweismass vorsehen. Auch in der Praxis des Bundesgerichts findet sich nichts dergleichen, im Gegenteil kommt die Grundregel zur Anwendung, wonach das Bestehen einer vertraglichen Verpflichtung zu beweisen hat, wer einen vertraglichen Anspruch erhebt (vgl. BGE 128 III 271 E. 2.a/aa S. 273). Es liegt kein Sachverhalt vor, bei dem sich regelmässig Beweisschwierigkeiten ergeben.
4.1 In ihrer Klage führte die Berufungsklägerin aus, es sei offensichtlich, dass zwischen den Parteien ein Werkvertrag über Plattenarbeit Boden und Wände entstanden sei. Nachdem nicht alle Akontorechnungen bezahlt worden seien, habe die Berufungsklägerin am 13. Januar 2023 den Betrag von CHF 14'532.20 für unbezahlte Arbeiten in Rechnung gestellt. Die Regierapporte zu diesen Leistungen seien von der Berufungsbeklagten unterschrieben und damit vorbehaltlos genehmigt worden. Anlässlich der Verhandlung vom 7. Mai 2024 liess die Berufungsklägerin ausführen, es werde bestritten, dass die Berufungsklägerin nach einer Schlussabrechnungsbesprechung Anfang August 2022 auf die Vergütung der zusätzlichen Arbeiten verzichtet habe. Die Arbeiten seien anfänglich in Rechnung gestellt worden. Mit der Berufungsbeklagten sei aber abgemacht worden, dass die Arbeiten im Moment nicht zu vergüten seien. Die Berufungsbeklagte habe der Berufungsklägerin versprochen, dass sie später einen neuen Auftrag erhalten werde und diese Posten dann in der neuen Rechnung aufgeführt werden könnten. Dieser neue Auftrag sei dann aber nie zustande gekommen. Im Schlussvortrag wurde wiederholt, die Berufungsbeklagte sei auf die Berufungsklägerin zugekommen und habe darum gebeten, unter der Bedingung, dass der Berufungsklägerin ein weiterer Auftrag zugewiesen werde, in welchem die Arbeiten aufgeführt werden könnten, auf die Rechnungsstellung zu verzichten. Unter dieser Bedingung habe die Berufungsklägerin zugestimmt.
4.2 Die Berufungsbeklagte führte in ihrer Klageantwort aus, Anfang August 2022 habe eine Schlussrechnungsbesprechung zwischen der Berufungsklägerin und C.___ (Bauleiter der Berufungsbeklagten) stattgefunden. Man habe sich geeinigt, die Rechnung so stehen zu lassen und die Zusatzaufwendungen der Regierapporte zu streichen. Nach Vorliegen der Schlussrechnung habe D.___ (Leiter Ausführung der Berufungsbeklagten) bei Herrn E.___ (Berufungsklägerin) nachgefragt, ob noch ein Rabatt oder Skonto möglich sei. Dies sei jedoch mit der Begründung verneint worden, dass C.___ bereits diverse Regierapporte gestrichen habe. Die Berufungsbeklagte habe die Rechnungsstellung vom 14. August 2020 unter dem Vorbehalt der Streichung der Regierapporte anerkannt und sehe sich für diese Arbeiten mit der Berufungsklägerin vollumfänglich auseinandergesetzt. Anlässlich der Verhandlung vom 7. Mai 2024 erklärte der Vertreter der Berufungsbeklagten, dass ein Schlussabrechnungsgespräch stattgefunden habe, anlässlich dessen beschlossen worden sei, die Regierechnungen zu streichen. Im Rahmen der Schlussvorträge wurde wiederholt, dass der Berufungsbeklagten betreffend neuer Aufträge nichts bekannt sei.
5.1 Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass zwischen den Parteien unbestrittenermassen ein Werkvertrag über Plattenarbeit Boden und Wände zustande gekommen war. Terminologisch unexakt ist die Formulierung des Vorderrichters, wonach unbestritten sei, «dass die Regiearbeiten gestrichen» worden seien. Daraus kann die Berufungsklägerin aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Berufungsklägerin behauptet, es sei vereinbart worden, dass sie die Forderung aus den Regiearbeiten zu einem späteren Zeitpunkt geltend machen werde (Berufung, S. 7). Sie habe auf die Rechnungsstellung der Regiearbeiten damals unter der Bedingung verzichtet, dass eine Verrechnung in einem nachfolgenden Auftrag erfolgen könne (1. Parteivortrag, Protokoll, S. 2, AS 22).
5.2 Die Berufungsklägerin ist für den Nachweis der von ihr geltend gemachten, und von der Berufungsbeklagten bestrittenen, Bedingung beweispflichtig. Dieser Beweis gelingt der Berufungsklägerin nicht. Sie hat dafür kein einziges Beweismittel vorgelegt.
5.3 Ohnehin wäre eine Vereinbarung über die Abrechnung in einem anderen Projekt, wie von der Berufungsklägerin behauptet, rechtswidrig. Gemäss Handelsregisterauszug tritt die Berufungsbeklagte als General- und Totalunternehmerin auf und die Berufungsklägerin bezweckt den Betrieb eines Plattenlegergeschäftes. Aufgrund des Zwecks der Berufungsbeklagten ist darauf zu schliessen, dass bei dieser jeweils ein Auftraggeber im Hintergrund steht. Wäre nun vereinbart worden, ein Teil der im Rahmen des Projekts «[...]» entstandenen Kosten in einem anderen Projekt zu verrechnen, wäre dies eine widerrechtliche Vereinbarung, zumal ein anderer Auftraggeber der Berufungsbeklagten benachteiligt würde. Darauf hat der Vorderrichter zu Recht schon hingewiesen.
5.4 Aus den dargelegten Gründen ist die Berufung abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang hat die Berufungsklägerin die Kosten des Verfahrens vor Obergericht mit einer Entscheidgebühr von CHF 1'200.00 zu bezahlen. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'200.00 verrechnet (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 145 Abs. 1 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Die Berufungsbeklagte liess sich im obergerichtlichen Verfahren nicht vernehmen, weshalb ihr auch keine Entschädigung zuzusprechen ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 1'200.00 werden der A.___ GmbH auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann