Zivilkammer
Urteil vom 13. November 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Leiser,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Fürsprecher Manuel Rohrer,
Berufungsbeklagter
betreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. B.___ (nachfolgend Ehemann und/oder Kindsvater) und A.___ (nachfolgend Ehefrau und/oder Kindsmutter) sind die verheirateten Eltern von C.___, geb. [...] 2019 (nachfolgend Sohn).
2. Anlässlich eines Eheschutzverfahrens vor dem Regionalgericht Oberland schlossen die Parteien am 14. Juni 2022 eine Trennungsvereinbarung. Darin regelten sie u.a. die Obhut (bei der Kindsmutter) sowie das Besuchs- und Ferienrecht.
3. Die Parteien führen aktuell vor Richteramt Solothurn-Lebern ein Scheidungsverfahren.
4.1 Mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 wurde in Abänderung der Trennungsvereinbarung für die Dauer des Verfahrens Folgendes verfügt (Ziffer 3):
a) Der Vater betreut den Sohn […] jeweils am ersten, dritten, vierten und allfälligen fünften Wochenende jedes Monats von Freitag, ca. 17:00 Uhr, bis Montag, ca. 9:00 Uhr.
b) Die Übergaben […] haben immer professionell begleitet […] zu erfolgen und jeglicher gegenseitige persönliche Kontakt zwischen den Eltern ist zu unterbinden.
c) [Feiertagsregelung]
d) [Ferienregelung]
Die Übergaben des Sohnes erfolgten seither in [...].
4.2 Am 23. April 2024 fand vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern eine Verhandlung statt. Der Amtsgerichtspräsident stellte fest, dass derzeit kein Urteil gefällt werden könne. Es werde beabsichtigt, ein Gutachten einzuholen.
4.3 Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 wurde bei […] D.___, ein Gutachten in Auftrag geben. Der Gutachterin wurde u.a. die Frage unterbreitet, welche Obhuts- und Kontaktregelung für den Sohn der Parteien empfohlen werde.
4.4 Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 wurde die bestehende Obhuts- und Kontaktregelung bestätigt (Ziff. 1.1 und Ziff. 1.3).
4.5 Mit Verfügung vom 30. Juli 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 21. Januar 2025 vorgeladen.
4.6 Mit Eingabe vom 9. August 2024 verlangte die Kindsmutter die Neuregelung der Kontakt-, Feiertags- und Ferienregelung (v.a. Übergaben am Sonntagabend).
4.7 Mit Verfügung vom 14. August 2024 wurde die bestehende Obhuts- und Kontaktregelung bestätigt, angeordnet wurde, dass die Übergaben des Sohnes am Montagmorgen während den Schulwochen via Bildungsinstitution stattfinden (Ziffer 3, 3.2).
4.8 Mit Verfügung vom 16. August 2024 wurde Ziffer 3.2 (superprovisorisch) wieder aufgehoben und festgehalten, dass sämtliche Übergaben in [...] stattfinden.
4.9 Mit Stellungnahme vom 22. August 2024 bestätigte die Ehefrau ihre Anträge vom 9. August 2024 (Übergaben am Sonntagabend).
4.10 Mit Eingabe vom 23. August 2024 verlangte der Ehemann u.a., es sei von Amtes wegen ein Verfahren wegen Kindswohlgefährdung des Sohnes bei den örtlich zuständigen Behörden einzuleiten und der Sohn sei mit sofortiger Wirkung unter seine alleinige Obhut zu stellen.
4.11 Mit Eingabe vom 30. August 2024 schloss die Ehefrau auf Abweisung der Anträge des Ehemannes.
5.1 Am 30. August 2024 erstattete D.___ das Gutachten. Dieses wurde den Parteien am 9. September 2024 eröffnet.
5.2 Mit Verfügung vom 9. September 2024 wurde den Parteien Gelegenheit geboten, der Gutachterin Ergänzungsfragen sowie dem Gericht allfällige (angepasste) Anträge für die Dauer des Verfahrens zu stellen.
5.3 Mit Eingabe vom 23. September 2024 ersuchte die Ehefrau, der Gutachterin seien diverse Ergänzungsfragen zu unterbreiten (Ziffer 1).
5.4 Der Ehemann stellte mit Eingabe vom 23. September 2024 angepasste Anträge in dem Sinne, dass statt der Einleitung eines Verfahrens wegen Kindswohlgefährdung dem Sohn ein Kinderanwalt zur Seite zu stellen sei (Ziffer 1) und dass der Sohn umgehend und mit sofortiger Wirkung (und mit Entzug der aufschiebenden Wirkung) unter seine alleinige Obhut zu stellen sei (Ziffer 2).
6. Am 26. September 2024 erliess der Amtsgerichtspräsident – soweit nachfolgend relevant – folgende Verfügung:
1. […]
2. Eine Kopie der Eingabe der Ehefrau geht an die Gutachterin D.___ mit der Bitte, bis 25. Oktober 2024 zu den formulierten Ergänzungsfragen Stellung zu nehmen.
3. […]
4. […]
5. […]
6. […]
7. Der Sohn […] wird für die Dauer des Verfahrens unter die alleinige Obhut des Kindsvaters gestellt.
8. Die Mutter betreut den Sohn […] jedes zweite Wochenende von Freitag, ca. 17:00 Uhr (resp. Ende Kindergarten), bis Montag, ca. 09:00 Uhr (resp. Beginn Kindergarten). Ausserdem soll nach Möglichkeit und zumindest zu Beginn im Beisein eines Familienbegleiters regelmässig (z.B. wöchentlich) ein Videotelefon zwischen [dem Sohn] und der Mutter ermöglicht werden.
9. Der Obhutswechsel ist per 9. Oktober 2024 zu vollziehen. Ab 21. Oktober 2024 besucht [der Sohn] den Kindergarten in [...]. Das erste Besuchswochenende bei der Kindsmutter findet ab Freitag, 25. Oktober 2024, statt.
10. Der Mutter steht das Recht zu, den Sohn jährlich während der Schulferien für sechs Wochen in geraden resp. sieben Wochen in ungeraden Kalenderjahren ferienhalber zu sich zu nehmen. Die Ferienwochen dauern jeweils von Montag, ca. 09:00 Uhr bis Freitag, ca. 17:00 Uhr. Der Termin der Ferien ist von der Mutter jeweils mindestens drei Monate im Voraus anzumelden.
11. Betreffend die Feiertagsregelung wird auf Ziffer 3.c der Verfügung vom 5. Oktober 2022 verwiesen. Diese gilt weiterhin.
12. Die Übergaben [des Sohnes] sollen weiterhin professionell begleitet (idealerweise durch [...]) erfolgen oder via Kindergarten.
13. […]
14. […]
15. Die Kontakt-, Annäherungs- und Rayonverbote werden für beide Ehegatten aufgehoben.
16. Der Kindsvater hat ab 1. Oktober 2024 für die Dauer des Verfahrens keine Kinderunterhalts- und Ehegattenunterhaltsbeiträge mehr zu bezahlen.
17. Über die Unterhaltspflicht der Kindsmutter ab 1. November 2024 wird anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Januar 2025 entschieden.
18. […]
19. […]
7.1 Dagegen erhob die Ehefrau (nachfolgend auch Berufungsklägerin) am 4. Oktober 2024 form- und fristgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons Solothurn. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Ziff. 7, Ziff. 8, Ziff. 9, Ziff. 10, Ziff. 11, Ziff. 12, Ziff. 15, Ziff. 16 und Ziff. 17 der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2024 seien aufzuheben.
2. Der Sohn […] sei für die Dauer des Verfahrens unter der alleinigen Obhut der Berufungsklägerin zu belassen.
3. Die Kontakt-, Feiertags- und Ferienregelung sowie die professionelle Begleitung der Übergaben [des Sohnes] seien wie folgt zu regeln:
a. Der Berufungsbeklagte betreut den Sohn […] jedes zweite Wochenende von Freitag, ca. 13:30 Uhr bis Sonntag, ca. 18:00 Uhr.
b. Die Übergaben [des Sohnes] haben immer professionell begleitet durch [...] zu erfolgen und jeglicher gegenseitige persönliche Kontakt zwischen der Berufungsklägerin und dem Berufungsbeklagten sei zu unterbinden.
c. Die bestehende Feiertagsregelung ist insofern anzupassen, als dass die Besuche beim Berufungsbeklagten jeweils am Sonntagabend um 18:00 Uhr vor dem darauffolgenden Schultag enden.
d. Ausserdem steht dem Berufungsbeklagten das Recht und die Pflicht zu, den Sohn […] jährlich während der Schulferien für vier Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Die Ferienwochen dauern jeweils von Sonntag, 18:00 Uhr, bis Freitag, 13:30 Uhr. Es können höchstens zwei Ferienwochen am Stück bezogen werden.
Der Termin der Ferien ist vom Berufungsbeklagten jeweils mindestens zwei Monate im Voraus anzumelden und mit der Beiständin abzusprechen.
4. Eventualiter sei die Sache zur Regelung des Kontakt-, Feiertags- und Ferienrechts der Berufungsklägerin an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Das mit Verfügung vom 7. Mai 2024 in Ziff. 1.6 und mit Verfügung vom 9. August 2024 in Ziff. 2 angeordnete Kontakt-, Annäherungs- und Rayonverbot sei in modifizierter Form aufrechtzuerhalten: Den Parteien wird unter Strafandrohung von Art. 292 StGB verboten, mit der jeweiligen anderen Partei in Kontakt zu treten, sei es auf persönlichem, schriftlichem, telefonischem, elektronischem oder sonstigem Weg; Der Berufungsklägerin wird unter Strafandrohung von Art. 292 StGB verboten, sich im Umkreis von weniger als 100 m vom Domizil des Berufungsbeklagten aufzuhalten; Dem Berufungsbeklagten wird unter Strafandrohung von Art. 292 StGB verboten, sich in der Gemeinde [...] aufzuhalten; Den Parteien wird unter Strafandrohung von Art. 292 StGB verboten, sich gegenseitig auf weniger als 50 m anzunähern.
[Wortlaut Art. 292 StGB]
6. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin die mit Verfügung vom 7. Mai 2024 in Ziff. 1.7 und Ziff. 1.8 festgelegten Unterhaltsbeiträge (CHF 1'270.00 Barunterhalt für [den Sohn], CHF 795.00 persönlichen Unterhalt) in Höhe von insgesamt CHF 2'065.00 zu bezahlen.
7. Die mit Urteil des Obergerichts vom 10. Juli 2024 in Ziff. 3 angeordnete Schuldneranweisung an die Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten sei aufrechtzuerhalten […].
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zudem stellte sie die folgenden Verfahrensanträge:
1. Der Berufungsklägerin sei für das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
2. Sämtliche Verfahrensakten und Beweismittel seien bei der Vorinstanz zu edieren.
3. Der Berufung sei im Umfang des Rechtsbegehrens betreffend Ziff. 7 - 10 und 12 der angefochtenen Verfügung (Obhutswechsel und Neuregelung des Kontaktrechts und der Übergaben), Ziff. 15 der angefochtenen Verfügung (Kontakt-, Annäherungs- und Rayonverbot) sowie Ziff. 16 (Aufhebung Unterhaltsbeiträge) die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
7.2 Mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 wurde der Berufung in Bezug auf die Ziffern 7 – 10 und die Ziffern 12, 15 und 16 der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung erteilt (Ziffer 3).
7.3 Mit Berufungsantwort vom 10. Oktober 2024 schloss der Ehemann (nachfolgend auch Berufungsbeklagter) auf vollumfängliche Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F., soweit darauf eingetreten werden dürfe. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und stellte folgende prozessualen Anträge:
1. Die Berufungsklägerin sei […] zu verpflichten, [den Sohn] dem Berufungsbeklagten resp. dessen Eltern ferienhalber per 9. Oktober 2024 resp. umgehend zu überlassen.
2. Es sei Ziff. 3 der Verfügung des Obergerichts vom 7. Oktober 2024 aufzuheben.
3. Die Verfahrensanträge gemäss Ziff. 2 und 3 der Berufung vom 4. Oktober 2024 seien abzuweisen.
4. Es sei der Berufung vom 4. Oktober 2024 betreffend Ziff. 7-10 und 12 der Verfügung vom 26. September 2024 (Obhutswechsel und Neuregelung des Kontaktrechts und der Übergaben), Ziff. 15 der Verfügung vom 26. September 2024 (Kontakt-, Annäherungs- und Rayonverbot) sowie Ziff. 16 (Aufhebung Unterhaltsbeiträge) die aufschiebende Wirkung wieder zu entziehen bzw. nicht zu gewähren.
7.4 Mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 wurden die mit Berufungsantwort gestellten prozessualen Anträge des Ehemannes abgewiesen und es wurde festgestellt, dass im Rahmen des Berufungsverfahrens über die vom Amtsgerichtspräsidenten in der Verfügung vom 26. September 2024 getroffenen Anordnungen entschieden werde und dass bis zu diesem Entscheid die vorher getroffenen richterlichen Anordnungen weiter gelten.
7.5 Am 16. Oktober 2024 ging beim Obergericht ein Schreiben des aktuellen Kindergartens des Sohnes ein. Der Bericht datiert vom 10. Oktober 2024.
7.6 Mit Replik vom 22. Oktober 2024 bzw. Duplik vom 30. Oktober 2024 bestätigten die Parteien die bereits gestellten Rechtsbegehren.
8. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.
II.
1. Der Vorderrichter stützte sich bei seinem Entscheid betreffend Obhut vollumfänglich auf die Ausführungen und Empfehlungen im Sachverständigengutachten. Er erwog, im Sachverständigengutachten vom 30. August 2024 werde zunächst auf die Erziehungsfähigkeit der Eltern eingegangen, wobei insbesondere bei der Kindsmutter in drei Bereichen Einschränkungen festgestellt worden seien. Bei der Kindsmutter sei konkret die Fähigkeit, dem Kind Regeln, Werte und Normen zu vermitteln und sich in die Gesellschaft einzugliedern (Vorbildfunktion), eingeschränkt. Weiter sei die Bindungstoleranz (Fähigkeit, den Kindern einen unverkrampften und förderlichen Kontakt mit dem anderen Elternteil zu ermöglichen), inkl. Kooperationsfähigkeit mit dem anderen Elternteil bez. Kindsbelange eingeschränkt. Weiter verfüge die Kindsmutter über keine konstruktive Konfliktregulation. Weniger schwerwiegende Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter seien in weiteren fünf Bereichen festgestellt worden. Beim Kindsvater hingegen seien nur wenige, leichte Einschränkungen in zwei Bereichen ausgemacht worden, dies einerseits betreffend die Fähigkeit, dem Kind grundlegende Lernchancen zu eröffnen, sowie bei der Fähigkeit zur konstruktiven Konfliktregulation im Hinblick auf den Konflikt mit der Kindsmutter. Im Sachverständigengutachten werde empfohlen, die Obhut über den Sohn dem Kindsvater allein zuzuteilen. Die Massnahme werde als dringend indiziert beurteilt. Der Vorderrichter erachtete das Sachverständigengutachten sowohl betreffend die Abklärungen als auch die Schlussfolgerungen als nachvollziehbar und schlüssig. Er erwog, die Erkenntnisse aus den Abklärungen der Gutachterin stimmten auch mit den Gerichtsakten, insbesondere den Parteibefragungen, überein. Er folgte darauf der von der Gutachterin ausgesprochenen Empfehlung und teilte die Obhut über den Sohn aufgrund der Dringlichkeit vorsorglich dem Kindsvater zu.
2. Die Berufungsklägerin rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und beantragt deshalb die Aufhebung der im Zusammenhang mit dem vorsorglichen Obhutswechsel angefochtenen Ziffern. Mit Verfügung vom 9. September 2024 sei den Parteien Gelegenheit gegeben worden, Ergänzungsfragen und allfällige Abänderungen der Anträge für die Dauer des Verfahrens zu stellen. Das Gericht habe den Obhutswechsel dann aber verfügt, ohne die Beantwortung der Ergänzungsfragen abzuwarten und ohne ihr nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Anträgen des Berufungsbeklagten - geschweige denn zum Gutachten - zu geben. Das Gericht habe beim verfügten Obhutswechsel und der Regelung des Kontaktrechts einzig auf die Ausführungen der Gutachterin abgestellt. Das Gutachten vom 30. August 2024 enthalte zahlreiche Mängel und könne demzufolge nicht als Entscheidgrundlage für die Zuteilung der Obhut für die Dauer des Verfahrens dienen.
3.1 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Die Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu behandeln.
3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3; 143 V 71 E. 4.1; 143 III 65 E. 3.2; 140 I 99 E. 3.4). Im Zusammenhang mit Sachverständigengutachten beinhaltet das rechtliche Gehör insbesondere das Recht, eine Erläuterung des Gutachtens zu verlangen und Ergänzungsfragen zu beantragen (Annette Dolge in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 187 N 7).
3.3 Der Vorderrichter hat das rechtliche Gehör der Ehefrau in mehrfacher Hinsicht verletzt: Der Vorderrichter hat sich bei seinem Entscheid über die vorsorgliche Obhutsumteilung zur Hauptsache auf das Gutachten von D.___ vom 30. August 2024 gestützt. Der Gutachtensbeweis war somit geeignet, den Entschluss des Richters zu beeinflussen. Der Vorderrichter verfügte die vorsorgliche Umteilung der Obhut, ohne die Beantwortung der Ergänzungsfragen abzuwarten und ohne den Parteien Gelegenheit zu geben, Stellung zum Gutachten (inkl. Ergänzung) zu nehmen. Ferner verfügte er die Obhutsumteilung, ohne der Ehefrau Gelegenheit zu bieten, sich zum (nota bene nicht superprovisorisch gestellten) Antrag des Ehemannes um Obhutsumteilung zu äussern. Und dies, obwohl die Ehefrau bereits und explizit mit Eingabe vom 23. September 2024 beantragte, es sei ihr Gelegenheit zu bieten, zu einem allfälligen Antrag des Ehemannes um Obhutsumteilung Stellung zu nehmen. Der entsprechende Antrag des Berufungsbeklagten erfolgte (wie bereits erwähnt) am 23. September 2024.
3.4 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; vgl. zum Ganzen: BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2).
3.5 Die Berufung ist ein vollkommenes und ordentliches Rechtsmittel, das die volle Überprüfung des angefochtenen Entscheides in allen Rechts- und Sachfragen zulässt. Die Rechtsmittelinstanz prüft also mit freier Kognition (Peter Reetz/Stefanie Theiler in, Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Vorbem. zu Art. 308 - 318 N 3 und 15 und Art. 310 N 5 f.).
3.6 Trotz voller Kognition des Berufungsgerichts und trotz der in Kinderbelangen geltenden Offizial- und Untersuchungsmaxime wiegen die mehrfachen Gehörsverletzungen des Vorderrichters derart schwer, dass eine Heilung durch das Obergericht nicht in Betracht fällt. Die Gutachterin hat zwar in der Zwischenzeit die Ergänzungsfragen beantwortet. Aufgrund der Ungewissheit, was v.a. die Berufungsklägerin noch vorbringen wird, kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob eine Rückweisung einen blossen formalistischen Leerlauf darstellen würde. Ohnehin scheint fraglich, ob mit dem Entscheid über einen allfälligen Obhutswechsel nicht bis zum Hauptentscheid, welcher im Januar 2025 zu erwarten ist, zugewartet werden kann. Dies zwar in Kenntnis darum, dass die Gutachterin die Massnahme als dringlich erachtet aber auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Sohn bisher mehr von der bis anhin obhutsberechtigten Kindsmutter betreut worden ist, der heutige Zustand mithin schon lange andauert und zumindest aus dem Bericht des Kindergartens nicht gefolgert werden kann, dass eine akute Kindswohlgefährdung gegeben ist. Die Ziffern der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2024, welche mit der Obhutsumteilung im Zusammenhang stehen (Ziffern 7, 8, 9, 10, 15, 16 und 17), sind aufzuheben. Die Berufung wird diesbezüglich gutgeheissen. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur neuen Instruktion und (allfälligen vorsorglichen) Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Auf die weiteren Anträge und Ausführungen der Parteien zur Sache braucht daher nicht eingegangen zu werden. Es ist darauf nicht einzutreten. Eine Anpassung der Kontakt-, Feiertags- und Ferienregelung sowie des Kontakt-, Annäherungs- und Rayonsverbots hat allenfalls durch den Vorderrichter zu erfolgen. Bis zu einem allfälligen Entscheid gelten die vor und bis zum Entscheid vom 26. September 2024 getroffenen richterlichen Anordnungen weiter (siehe hierzu auch die Präsidialverfügung vom 11. Oktober 2024). Entsprechend kann Ziffer 11 der angefochtenen Verfügung bestehen bleiben. Ebenfalls bestehen bleiben kann die Ziffer 12 der angefochtenen Verfügung.
4. Aufgrund des Gesagten ist die Berufung in Bezug auf die Ziffer 1 grundsätzlich gutzuheissen. Die Angelegenheit wird zu neuer Instruktion und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf die Berufung nicht eingetreten.
1. Beide Parteien haben für das obergerichtliche Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Da beide ausgewiesen prozessarm sind, sind diese Gesuche zu bewilligen.
2. Gemäss Art. 106 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend gibt es keinen Grund von der ordentlichen Kostenverteilung abzuweichen.
3. Die Berufungsklägerin obsiegt zum grössten Teil, der Berufungsbeklagte unterliegt. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind deshalb dem Berufungsbeklagten zu auferlegen.
4. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1'000.00 sind dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese Kosten der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Berufungsbeklagte zur Nachzahlung in der Lage ist.
5. Die Kostennote des Rechtsvertreters des Berufungsbeklagten ist um die Positionen zu kürzen, welche nicht das vorliegende Berufungsverfahren betreffen. Es sind diese diejenigen vom 8. Oktober 2024 «Stellungnahme an Gericht wegen Kinderanwältin», vom 9. Oktober 2024 «Posteingang OG SO Vfg. v. 8.10.» und vom 11. Oktober 2024. Der geltend gemachte Aufwand von 25 Stunden und 15 Minuten ist deshalb um 50 Minuten zu kürzen. Der zu vergütende Aufwand des Rechtsvertreters des Berufungsbeklagten beläuft sich damit auf 24 Stunden und 25 Minuten. Der Auslagenersatz ist um die Positionen vom 8. Oktober 2024 (CHF 2.90) und vom 9. Oktober 2024 (CHF 17.90), total um CHF 20.80 zu kürzen. Abgesehen davon geben die von den Rechtsvertretern der Parteien eingereichten Kostennoten zu keinen Bemerkungen Anlass. Beide unentgeltlichen Rechtsbeistände werden aber bereits hier und für die Zukunft auf das Gebot der Sparsamkeit und die Pflicht zu kostenschonender Praxis hingewiesen. Unter Berücksichtigung des Armenrechtstarifs wird die Kostennote von Rechtsanwältin Lea Leiser auf CHF 5'509.50 festgesetzt, diejenige von Fürsprecher Manuel Rohrer auf CHF 5'088.90 (jeweils inkl. MwSt. und Auslagen).
6. Der Berufungsbeklagte hat an die Berufungsklägerin, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Lea Leiser, eine Parteientschädigung von CHF 7'218.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Lea Leiser eine Entschädigung von CHF 5'509.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) und Fürsprecher Manuel Rohrer eine solche von CHF 5'088.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Berufungsbeklagte und/oder die Berufungsklägerin zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO).
7. Sobald die Parteien zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsvertretern die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin Lea Leiser CHF 1'708.75 und für Fürsprecher Manuel Rohrer CHF 2'903.80.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Berufung werden die Ziffern 7, 8, 9, 10, 15, 16 und 17 der Verfügung vom 26. September 2024 aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf die Berufung nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 werden B.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege erliegen diese auf dem Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch innert 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. B.___ hat A.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Lea Leiser eine Parteientschädigung von CHF 7'218.25 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Solothurn an Rechtsanwältin Lea Leiser eine Entschädigung von CHF 5'509.50 und an Fürsprecher Manuel Rohrer eine solche von CHF 5'088.90 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ und/oder A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO). Sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er seinem Fürsprecher die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 2'903.80. Sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat sie ihrer Rechtsanwältin die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 1'708.75.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann