Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom          

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Hagmann    

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Guido Seitz,

 

Berufungsklägerin

 

 

gegen

 

 

B.___ AG,

 

Berufungsbeklagte

 

 

 

 

betreffend Forderung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die A.___ AG zahlte die im Rahmen eines gegen C.___ geführten Verlustscheininkassos erhältlich gemachten Erträge von total CHF 13'906.64 zwischen 18. Mai 2016 und 29. April 2022 an die B.___ AG aus. Am 11. Juli 2022 wurde die A.___ AG von der D.___ AG aufgefordert, ihr den Erlös aus dem gegen C.___ geführten Verlustscheininkasso auszubezahlen. Dieser Aufforderung kam die A.___ AG nach, womit sie die Erträge aus dem gegen C.___ geführten Verlustscheininkasso doppelt leistete. In der Folge forderte die A.___ AG von der B.___ AG die (angeblich) irrtümlich geleisteten Zahlungen zurück. Die B.___ AG verweigerte jedoch die Rückzahlung.

 

2. Die A.___ AG (nachfolgend: Klägerin) erhob am 21. Juli 2023 beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage betreffend Forderung gegen die B.___ AG (nachfolgend: Beklagte). Darin stellte sie die folgenden Rechtsbegehren:

 

Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 13'906.64, nebst Verzugszins zu 5 % p.a. seit 16. Juli 2022, zu bezahlen.

Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

 

3. Die Beklagte beantragte in ihrer Klageantwort vom 18. September 2023 die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.

 

4. Am 26. Februar 2024 und 20. Juni 2024 fand die Hauptverhandlung statt. Neben einer Parteibefragung fanden zwei Zeugenbefragungen statt.

 

5. Am 24. Juni 2024 fällte der Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:

 

1.    Die Klage vom 21. Juli 2023 wird abgewiesen.

2.    Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

3.    Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00 (inkl. Schlichtungsverfahren) werden der Klägerin auferlegt und mit dem von dieser geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gerichtskasse des Kantons Solothurn wird angewiesen, der Klägerin den zu viel bezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 500.00 zurückzubezahlen.

 

6. Frist- und formgerecht erhob die Klägerin (nachfolgend auch: Berufungsklägerin) am 24. Oktober 2024 Berufung gegen dieses Urteil und verlangte dessen Aufhebung sowie die Verpflichtung der Beklagten (nachfolgend auch: Berufungsbeklagte) der Berufungsklägerin den Betrag von CHF 13'906.64, nebst Verzugszins zu 5 % p.a. seit 16. Juli 2022, zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.

 

7. Die Berufungsbeklagte beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 27. November 2024 die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin.

 

8. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

 

II.

 

1.1 Zwischen den Parteien war bereits vor der Vorinstanz umstritten, ob die Berufungsklägerin die aus dem gegen C.___ geführten Verlustscheininkasso erhältlich gemachten Erträge irrtümlich der Berufungsbeklagten ausbezahlte.

 

Der Amtsgerichtspräsident sah die Anweisung an die Berufungsklägerin, die Erträge aus dem Inkassomandat von C.___ an die Berufungsbeklagte auszubezahlen, als unbestritten an. Somit habe sich die Berufungsklägerin im Zeitpunkt der Auszahlung nicht in einem Irrtum befunden. Sie habe mit der Zahlung an die Berufungsbeklagte korrekt erfüllt. Die Berufungsklägerin habe nicht zu beweisen vermocht, dass die Berufungsbeklagte Gläubigervertreterin der D.___ AG gewesen sei, wobei ohnehin unklar sei, was sie daraus für sich ableiten könnte. Insbesondere hätte die Berufungsklägerin beweisen müssen, dass die Gläubigervertretung vor Vornahme der Zahlung geändert habe. Nachdem sich offenbar nie jemand um die fraglichen Beträge gekümmert habe, sei auch nie eine allfällige Vertretungsvollmacht widerrufen worden. Auch die Zeugin und ehemalige Geschäftsführerin der D.___ AG, E.___, habe angegeben, keine Kenntnis davon zu haben, dass die Berufungsbeklagte als Gläubigervertreterin fungiert habe. Ebenso wenig wisse sie von einem Widerruf einer entsprechenden Ermächtigung. Sie gehe ebenfalls davon aus, dass die Berufungsbeklagte am Erlös aus dem Inkassoverfahren gegen C.___ wirtschaftlich Berechtigte sei. So habe in der Vergangenheit auch die D.___ AG in diesem Zusammenhang Zahlungen an die Berufungsbeklagte getätigt. Schliesslich habe die Berufungsklägerin auch nicht zu beweisen vermocht, dass die Berufungsbeklagte jemals die Buchführung für die D.___ AG geführt habe. E.___ habe auf entsprechende Frage hin verneint, dies der Berufungsklägerin jemals signalisiert zu haben und habe festgehalten, dass dies falsch wäre.

 

Der Umstand, dass die Berufungsklägerin angewiesen worden sei, das Geld der Berufungsbeklagten auszubezahlen, sei vom Vertreter der Berufungsbeklagten, F.___, im Rahmen der Parteibefragung nachvollziehbar dargelegt worden und decke sich mit den von den Parteien eingereichten Unterlagen sowie den Aussagen der Zeugin E.___. Diese habe zwar angegeben, sie sei diesbezüglich nicht instruiert gewesen, sie gehe aber davon aus, dass die Inhaber der D.___ AG eine Vereinbarung gehabt hätten. Sie wisse, dass die Berufungsklägerin das Geld aus dem Fall C.___ jeweils an die Berufungsbeklagte bezahlt habe.

 

Der Amtsgerichtspräsident liess die Klage am Beweis, dass die Verbindlichkeit – der Grund der Auszahlung der Berufungsklägerin – nicht bestanden haben soll und die Berufungsklägerin irrtümlich von einer entsprechenden Verbindlichkeit ausgegangen sei, scheitern. Er erachtete die Voraussetzungen von Art. 63 des Obligationenrechts (OR, SR 220) als nicht erfüllt. Im Ergebnis habe die Berufungsklägerin gültig erfüllt, womit die Klage abzuweisen sei.

 

1.2 Die Berufungsklägerin bringt dagegen vor, dass eine irgendwann erfolgte Anweisung an die Berufungsklägerin zur Auszahlung der Erträge aus dem Verlustscheininkasso C.___ an die Berufungsbeklagte zwischen den Parteien strittig sei. Die Berufungsbeklagte mache geltend, dass die Berufungsklägerin angewiesen worden sei, die Erlöse an sie als vermeintlich wirtschaftlich Berechtigte an der Inkassoforderung und eingetragene «Zahlstelle» bzw. «Begünstigte» weiterzuleiten. Die Berufungsbeklagte sei jedoch in der Vergangenheit als Vertreterin der D.___ AG zur Entgegennahme der Erträge aus dem Verlustscheininkasso ermächtigt gewesen, was sich in Bezug auf die streitgegenständlichen Auszahlungen als nicht (mehr) zutreffend herausgestellt habe, die Berufungsklägerin im Zeitpunkt der Auszahlung aber irrtümlich angenommen habe.

 

Ausserdem habe die Berufungsklägerin ihren Irrtum, welcher sich auf die Ermächtigung der Berufungsbeklagten zur Entgegennahme von der D.___ AG zustehenden Erlösen aus dem Verlustscheininkasso beziehe, rechtsgenügend nachgewiesen. Die Berufungsklägerin habe im Mai 2022 von der D.___ AG von der Änderung ihrer Bankverbindung für Überweisungen erfahren und dass die bei der Berufungsklägerin noch hinterlegte Bankverbindung, auf welche die streitgegenständlichen Auszahlungen getätigt worden seien, hierfür nicht mehr gültig sei. Die D.___ AG habe der Berufungsklägerin zu verstehen gegeben, dass sie durch die auf das Konto der Berufungsbeklagten getätigten Auszahlungen ihre Pflicht zur Weiterleitung der Inkassoerlöse und die entsprechende Schuld nicht erfüllt habe, denn die D.___ AG habe von der Berufungsklägerin wenig später die sofortige Auszahlung der Inkassoerlöse verlangt. Dass die Berufungsklägerin auch in Kenntnis der tatsächlichen Umstände, d.h. des Wegfalls der Bankverbindung der Berufungsbeklagten für Erlöszahlungen aus Verlustscheininkassi für die D.___ AG, dennoch die entsprechenden Zahlungen an die Berufungsbeklagte getätigt hätte, sei nicht behauptet worden und dafür würden auch keinerlei Anhaltspunkte existieren.

 

Mit dem angeblich fehlenden Irrtum der Berufungsklägerin einhergehend habe die Vorinstanz auch den Beweis des Nichtbestands der Verbindlichkeit bzw. des fehlenden Rechtsgrunds für die Auszahlungen an die Berufungsbeklagte als nicht erbracht erachtet. Die Vorinstanz verkenne, dass die Berufungsbeklagte im Zeitpunkt der Auszahlungen nicht (mehr) zu deren Entgegennahme für die D.___ AG ermächtigt gewesen sei. Die Berufungsklägerin habe ihre gegenüber der D.___ AG bestehende Pflicht zur Weiterleitung bzw. Herausgabe der Inkassoerlöse und ihre entsprechende Schuld nicht durch die Zahlung an die Berufungsbeklagte erfüllen können. Die Auszahlungen an die Berufungsbeklagte seien ohne Rechtsgrund erfolgt. Die Vorinstanz verkenne, dass sich der von der Berufungsklägerin nachzuweisende fehlende Rechtsgrund für die streitgegenständlichen Auszahlungen bereits aus den von ihr eingereichten Verlustscheinen ergebe, welche auf die D.___ AG lauteten. Dass die an die Berufungsbeklagte ausbezahlten Erlöse aus dem Inkasso auf der Grundlage dieser Verlustscheine stammen und die Berufungsklägerin dies im Auftrag der D.___ AG besorgt habe, sei unbestritten. Ebenso unbestritten sei, dass die D.___ AG von der Berufungsklägerin verlangt habe, die Inkassoerlöse an sie auszuzahlen. Für entsprechende Auszahlungen an die Berufungsbeklagte gebe es keinen ersichtlichen Rechtsgrund, ausser den von der Berufungsklägerin angeführten, welcher im Zeitpunkt der Auszahlungen nicht mehr bestanden habe.

 

Schliesslich habe das Richteramt Olten-Gösgen die Aussagen der Zeugin E.___ zu Unrecht zum Nachteil der Berufungsklägerin berücksichtigt. Zum einen sei ihre Befragung zu den entsprechenden Tatsachenbehauptungen der Berufungsbeklagten, die angebliche wirtschaftliche Berechtigung der Berufungsbeklagten an der Forderung C.___ und die angebliche Anweisung an die Berufungsklägerin zur Auszahlung der Inkassoerlöse an die Berufungsbeklagte, von keiner Partei verlangt worden, weshalb diesbezüglich nicht darauf abzustellen sei. Zum anderen seien die Aussagen von E.___ dazu geeignet, den Standpunkt der Berufungsbeklagten zu untermauern. Blosse von der Zeugin geäusserte Vermutungen über die wirtschaftliche Berechtigung der Berufungsbeklagten an den Inkassoerlösen und angebliche Vereinbarungen der Inhaber der D.___ AG sowie Äusserungen über irgendwelche nicht näher bezeichnete frühere Zahlungen, welche die D.___ AG an die Berufungsbeklagte getätigt haben soll, dürften nicht als taugliches Beweismittel für die Behauptungen der Berufungsbeklagten herangezogen werden.

 

2.1 Gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO gilt das vereinfachte Verfahren für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00. Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 13'906.64, womit das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt. Im Rahmen des vereinfachten Verfahrens wirkt das Gericht durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen (Art. 247 Abs. 1 ZPO). Die Parteien haben die wesentlichen Behauptungen und Bestreitungen selbst vorzubringen und die Beweismittel zu nennen und das Gericht hat bei der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken (vgl. Stephan Mazan in: Karl Spühler / Luca Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2024, Art. 247 ZPO N 10). Ist nur eine Partei anwaltlich vertreten, kann dies zu einem Machtgefälle zwischen den Prozessparteien führen, das durch verstärkte richterliche Mitwirkung auszugleichen ist (Mazan, a.a.O., N 19).

 

2.2 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. Februar 2024 führte F.___ für die Berufungsbeklagte aus, dass er E.___, welche zunächst Assistentin der Geschäftsführung und später Geschäftsführerin der D.___ AG gewesen sei, begrüssen würde. Kurz darauf führte er aus, dass die D.___ AG die Verwaltung von Verlustscheinen übernommen habe und die Berufungsbeklagte als wirtschaftlich Berechtigte eingetragen worden sei. «Die Anweisung müsste im Dossier hinterlegt sein (Duplik von F.___ anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. Februar 2024).» Unmittelbar vor den Tatsachenbehauptungen – deren Ausführung von der Berufungsklägerin nicht bestritten wird – rief F.___, namens der Berufungsbeklagten, implizit E.___ als Zeugin an. Dass die Zeugin nicht nach jeder einzelnen Tatsachenbehauptung anlässlich eines mündlichen Parteivortrages als Beweismittel erwähnt wird, ist nachvollziehbar. Dies trifft insbesondere für anwaltlich nicht vertretene Parteien zu. Der Amtsgerichtspräsident befragte E.___, insbesondere unter Berücksichtigung des gemässigten Untersuchungsgrundsatzes i.S.v. Art. 247 ZPO, demzufolge zu Recht zur wirtschaftlichen Berechtigung an der Forderung C.___ sowie zur Anweisung an die Berufungsklägerin zur Auszahlung der Inkassoerlöse an die Berufungsbeklagte.

 

2.3 Gemäss Art. 157 ZPO bildet sich das Gericht seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise. Dass die Aussagen von E.___, nach Ansicht der Berufungsklägerin, vom Inhalt her dazu geeignet gewesen sein sollen, den Standpunkt der Berufungsbeklagten zu untermauern, ist durchaus möglich und auch zutreffend. Weshalb aus diesem Grund die Beweiswürdigung der Vorinstanz schlicht unhaltbar sein soll, wie von der Berufungsklägerin geltend gemacht, erschliesst sich nicht. Das Gericht bildet sich seine Überzeugung unter anderem durch Würdigung der Zeugeneinvernahmen. Kommt das Gericht zum Schluss, dass diese die Behauptungen der einen Partei stützen, so handelt es sich dabei keineswegs um eine unhaltbare, sondern um eine ordentliche Beweiswürdigung i.S.v. Art. 157 ZPO.

 

3.1 Gemäss Art. 62 OR hat die Bereicherung zurückzuerstatten, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist. Diese Verbindlichkeit tritt insbesondere dann ein, wenn jemand ohne gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR).

 

Der Bereicherungskläger trägt nach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) die Beweislast für das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen, aus denen er Rechte ableitet (Hermann Schulin / Annaïg L. Vogt in: Corinne Widmer Lüchinger / David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2020, Art. 62 OR N 41). In der Rückforderungsklage muss der Entreicherte beweisen, dass er die Leistung zur Erfüllung einer Schuld vornahm, dass die Verbindlichkeit nicht bestand und dass er das Bestehen der Verbindlichkeit irrtümlich annahm (Schulin / Vogt, a.a.O., Art. 63 OR N 9).

 

Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und sind andererseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Den Ausnahmen liegt die Überlegung zugrunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten (vgl. BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 275). Für den Beweis des Vorliegens des Irrtums ist kein strenger Massstab anzulegen, wenn die übrigen Voraussetzungen bewiesen sind (Schulin / Vogt, a.a.O., Art. 63 OR N 9).

 

3.2 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten zwischen Mai 2016 und April 2022 CHF 13'906.64 überwiesen hat. Umstritten ist hingegen, ob eine Verbindlichkeit bestand und ob das Bestehen der Verbindlichkeit irrtümlich angenommen wurde.

 

3.3 Die Berufungsklägerin bestreitet eine Anweisung an sie zur Auszahlung der Erträge aus dem Verlustscheininkasso C.___ an die Berufungsbeklagte. In ihrer Klage brachte sie jedoch vor: «Da die Beklagte in der Vergangenheit für die D.___ AG die Buchhaltung führte, wirkte sie bei diesen Inkassofällen als Gläubigervertreterin der D.___ AG mit der Kundennummer [...] mit und war entsprechend ermächtigt, für diese die Abrechnungen der Klägerin und auch Auszahlungen auf ihrem Postkonto entgegenzunehmen.» Damit gab die Berufungsklägerin selber zu verstehen, dass sie über die Berufungsbeklagte als (angebliche) Gläubigervertreterin Bescheid wusste und dass folglich zuvor eine Anweisung zur Auszahlung der Erträge aus dem Verlustscheininkasso C.___ an die Berufungsbeklagte erfolgt sein musste. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin beweist das Schreiben der D.___ AG (Beilage 16 der Klägerin), mit welchem die Berufungsklägerin über die Änderung der Bankverbindung der D.___ AG informiert wurde, nicht, dass die Berufungsklägerin irrtümlich von der Ermächtigung der Berufungsbeklagten zur Entgegennahme von der D.___ AG zustehenden Erlösen ausging. Daran ändert auch die Aufforderung der D.___ AG an die Berufungsklägerin zur Auszahlung der Inkassoerlöse nichts. Die Vorinstanz ging demnach zu Recht davon aus, dass eine Anweisung an die Berufungsklägerin, die Erträge aus dem Inkassomandat C.___ an die Berufungsbeklagte auszubezahlen unbestritten ist. Somit befand sich die Berufungsklägerin im Zeitpunkt der Auszahlung an die Berufungsbeklagte nicht in einem Irrtum.

 

3.4 Ferner bestreitet die Berufungsklägerin das Bestehen einer Verbindlichkeit zu Gunsten der Berufungsbeklagten. Jedoch vermochte sie weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren die von ihr geltend gemachte Vertretung der D.___ AG durch die Berufungsbeklagte zu beweisen. Auf die Frage des Amtsgerichtspräsidenten, wem das Geld, das von C.___ zukomme, wirtschaftlich gesehen zustehe, antwortete E.___, ehemalige Geschäftsführerin der D.___ AG: «Heute der Beklagten. Weil die Schuld dort ursprünglich entstanden ist (Zeugeneinvernahme, E.___, 20. Juni 2024, N 54).» Später führte E.___ aus, dass Zahlungen in Zusammenhang mit C.___ von der D.___ AG an die Berufungsbeklagte weitergeleitet worden seien, weil die Forderung ursprünglich bei der Berufungsbeklagten entstanden sei (vgl. Zeugeneinvernahme, E.___, 20. Juni 2024, N 86-90). Für die Berufungsbeklagte als Gläubigerin der geleisteten Zahlungen spricht ausserdem, dass die Berufungsklägerin mit Schreiben vom 13. November 2017 von der Berufungsbeklagten eine Vollmacht zur Weiterbearbeitung des Inkassofalles verlangte (Beilage 2 der Beklagten). Darin wurde als Grundforderung CHF 57'115.45 und als Betreibungsnummer [...] angegeben. Diese Grundforderung entspricht dem gemäss Verlustschein infolge Pfändung vom 13. Februar 2013 ungedeckt gebliebenen Betrag. Demnach wurde für die Weiterbearbeitung des Inkassofalles, gestützt auf welchen die streitgegenständlichen Zahlungen geleistet wurden, die Vollmacht der Berufungsbeklagten verlangt, obwohl als Gläubigerin die D.___ AG aufgeführt wurde. Abschliessend kann jedoch offen bleiben, ob ein Rechtsgrund für die Auszahlungen an die Berufungsbeklagte gegeben war oder ob eine Gläubigervertretung durch die Berufungsbeklagte bestand. Da die Voraussetzungen gemäss Art. 63 Abs. 1 OR kumulativ zu erfüllen sind, reicht bereits der in Erwägung II. / 3.3 verneinte Irrtum der Berufungsklägerin für die Abweisung der Berufung.

 

3.5 Die Vorinstanz stellte demnach zu Recht fest, der Beweis, dass die Berufungsklägerin irrtümlich von einer entsprechenden Verbindlichkeit ausgegangen sei, sei nicht erbracht worden. Die Voraussetzungen von Art. 63 OR sind nicht erfüllt.

 

4. Die Berufung erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

 

5.1 Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens werden auf CHF 1'500.00 festgesetzt und werden bei diesem Ausgang des Verfahrens der Berufungsklägerin auferlegt.

 

5.2 Die Berufungsbeklagte verlangt für das Berufungsverfahren eine Entschädigung. Gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO kann in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung zugesprochen werden, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist. Vorliegend rechtfertigt es sich, der Berufungsbeklagten für ihre Aufwände eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Die A.___ AG hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

3.    Die A.___ AG hat der B.___ AG eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Zimmermann