Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 13. November 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Berufungskläger
gegen
B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli,
Berufungsbeklagte
betreffend Feststellungsklage - Art. 85a SchKG
1. Das vorliegende Berufungsverfahren basiert auf der nachfolgend geschilderten Vorgeschichte. A.___ ist der Auffassung, die B.___ AG habe ihm beim Kauf einer Liegenschaft arglistig die Hochwassergefährdung des Grundstückes verschwiegen. Obwohl er den Kaufpreis vollständig bezahlt habe, sei die Eigentumsübertragung noch nicht im Grundbuch eingetragen worden. Wegen der Nichteintragung des Grundstückskaufs setzte er Forderungen für Zinsen auf dem von ihm bezahlten Kaufpreis, Schadenersatz und Genugtuung von insgesamt CHF 282’609.00 gegen die B.___ AG in Betreibung. Bei der Zustellung des berichtigten Zahlungsbefehls erhob die B.___ AG im Gegensatz zur ersten Zustellung keinen Rechtsvorschlag.
2. Am 4. Oktober 2023 erhob die B.___ AG (im Folgenden die Klägerin) beim Richteramt Dorneck-Thierstein gegen A.___ (im Folgenden der Beklagte) Klage auf Aufhebung oder Einstellung der Betreibung nach Art. 85a SchKG.
3. Am 16. August 2024 fällte das Amtsgericht das folgende Urteil:
1. Es wird festgestellt, dass die in Betreibung gesetzte Forderung des Beklagten gegenüber der Klägerin in der Höhe von CHF 282'609.00 nebst Zins zu 5% auf CHF 47'609.00 seit dem 20. März 2023, in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thierstein, nicht besteht.
2. Die Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thierstein wird aufgehoben. Das Betreibungsamt Thierstein wird angewiesen, die Betreibung Nr. [...] zu löschen.
3. Der Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 6'997.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4. Die Gerichtskosten von CHF 4'500.00 werden dem Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Beklagte hat der Klägerin davon CHF 4'500.00 zurückzuzahlen. Die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn wird angewiesen, der Klägerin den zu viel bezahlten Kostenvorschuss von CHF 10'400.00 zurückzuerstatten.
Verlangt keine Partei eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduzieren sich die Gerichtskosten um CHF 1'400.00, womit die gesamten Kosten CHF 3'100.00 betragen. Der Beklagte hat der Klägerin in diesem Fall CHF 3'100.00 zurückzuzahlen. Für diesen Fall wird die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn angewiesen, der Klägerin den zu viel bezahlten Kostenvorschuss von CHF 11'800.00 zurückzuerstatten.
4. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte (im Folgenden auch der Berufungskläger) am 29. Oktober 2024 fristgerecht Berufung an das Obergericht und ersuchte darum, sämtliche von ihm eingebrachten Punkte zu überprüfen. Zudem stellte er einen Antrag auf kostenlose Prozessführung.
5. Das Amtsgericht begründete seinen Entscheid damit, dass der Beklagte gemäss rechtskräftigem Urteil vom 30. August 2022 der Klägerin den Betrag von CHF 8’811.45 zuzüglich 5 % Zins seit 13. Februar 2021 schulde. Erst bei Bezahlung dieser Restsumme sei die vom Beklagten geforderte Eigentumsübertragung vorzunehmen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Klägerin gegenüber dem Beklagten in Verzug sein sollte. Es sei bereits mit Urteil vom 30. August 2022 festgestellt worden, dass es dem Beklagten nicht gelungen sei, den angeblichen Mangel am Grundstück substantiiert darzulegen. Eine Schadensersatzforderung falle daher ausser Betracht. Weiter bringe der Beklagte nicht substantiiert vor, weshalb er durch die angebliche Nichteinhaltung des Kaufvertrages am Körper oder in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt worden sei. Es sei weder eine Verletzungshandlung erstellt, noch sei eine Tötung, Körperverletzung oder Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 47 OR ersichtlich.
6. Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 S. 415). Die konkreten Beanstandungen müssen in der Berufung vorgebracht werden, die gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen ist. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Der Anforderung genügt der Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576).
7. Der Berufungskläger äussert in seiner Berufung vorab seinen Unmut über den mit der Klägerin abgeschlossenen Liegenschaftskauf. Weiter behauptet er erneut, der Direktor der Klägerin habe die Betreibung offensichtlich für gerechtfertigt gehalten und deshalb keinen Rechtsvorschlag erhoben. Die Klägerin habe ihm arglistig verschwiegen, dass das Grundstück in der Gefahrenzone Hochwasser liege. Mit diesen Vorbringen wiederholt er lediglich, was er bereits bei der Vorinstanz vorgetragen hat. Hingegen nimmt er keinen Bezug auf die oben wiedergegebenen massgeblichen Erwägungen des Amtsgerichts. Damit versäumt er es aufzuzeigen, was an den Überlegungen des Amtsgerichts falsch sein sollte. Die eingereichte Berufung genügt dem Begründungserfordernis nicht. Sie ist im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig und es kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden.
8. Der Antrag auf kostenlose Prozessführung ist abzuweisen. Denn eine offensichtlich unzulässige Berufung ist auch zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Bei diesem Ausgang hat der Berufungskläger die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30’000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 10. Januar 2025 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 4A_679/2024).