Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 10. Dezember 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
Berufungskläger
gegen
B.___ GmbH, vertreten durch Advokat Reto Gantner,
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Die B.___ GmbH erbringt telefonische Lebensberatung. Zu diesem Zweck betreibt sie über die Swisscom entsprechende Telefonnummern. A.___ war für die B.___ GmbH als Treuhänder und Berater tätig. Er war für die Buchhaltung, den Jahresabschluss und auch für die Mehrwertsteuerdeklaration und -abrechnung zuständig. Die B.___ GmbH wirft ihrem Treuhänder vor, er habe während 19 Jahren trotz klaren Angaben auf den Abrechnungen der Swisscom nicht bemerkt, dass die ihr zustehenden und ausbezahlten Umsätze mehrwertsteuerfrei ausgerichtet worden sind. Dennoch habe er die Mehrwertsteuer abgezogen und sie diese bezahlen lassen. Deshalb erhob die B.___ GmbH (im Folgenden die Klägerin) am 27. Februar 2023 beim Richteramt Dorneck-Thierstein Klage gegen A.___ (im Folgenden der Beklagte).
2. Am 21. August 2024 fällte das Amtsgericht Dorneck-Thierstein das folgende Urteil:
1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 32'760.05 wie folgt zu bezahlen:
CHF 6'658.35 nebst Zins zu 5% seit 01.01.2012;
CHF 9'839.35 nebst Zins zu 5% seit 01.01.2013;
CHF 8'932.30 nebst Zins zu 5% seit 01.01.2014;
CHF 7'330.05 nebst Zins zu 5% seit 01.01.2015.
2. Auf das Rechtsbegehren 2, es sei in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Dorneck gemäss Zahlungsbefehl vom 04.08.2022 Rechtsöffnung über CHF 42'496.40 zuzüglich Zins zu 5% zu erteilen, wird nicht eingetreten.
3. Der Beklagte hat der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 10'606.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.
4. Die Gerichtskosten von CHF 6'900.00 (inkl. Schlichtungsgebühr von CHF 1'000.00) werden dem Beklagten zu ¾, ausmachend CHF 5'175.00, und der Klägerin zu ¼, ausmachend CHF 1'725.00, auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sodass der Beklagte der Klägerin davon CHF 3'975.00 zurückzuzahlen hat.
Verlangt keine Partei eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduzieren sich die Gerichtskosten um CHF 1'300.00, womit die gesamten Kosten CHF 5'600.00 betragen. Diesfalls hat der Beklagte CHF 4'200.00 und die Klägerin CHF 1'400.00 an die Gerichtskosten zu bezahlen. Der Beklagte hat der Klägerin davon CHF 4'200.00 zurückzuzahlen. Für diesen Fall wird die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn angewiesen, der Klägerin den zu viel bezahlten Kostenvorschuss von CHF 100.00 zurückzuerstatten.
3. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte (im Folgenden auch der Berufungskläger) am 22. November 2024 fristgerecht Berufung an das Obergericht und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die vollständige Abweisung der Klagebegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4.1 Das Amtsgericht hielt in seiner Urteilsbegründung vorab als unbestritten fest, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten ein mündliches Auftragsverhältnis bestanden habe. Dieses habe die Erstellung des Jahresabschlusses, das Führen der Buchhaltung, das Erstellen der Mehrwertsteuerabrechnung und das Ausfüllen der privaten sowie geschäftlichen Steuererklärung umfasst. Die Klägerin habe jeweils von der Swisscom monatliche Abrechnungen erhalten. Die Geschäftsführerin der Klägerin habe diese bezahlt, gesammelt und quartalsweise an den Beklagten übermittelt. Dieser habe in der Folge jeweils die Mehrwertsteuerabrechnungen erstellt. Ebenfalls unbestritten sei, dass die Klägerin grundsätzlich mehrwertsteuerpflichtig gewesen sei. Sodann sei beidseits anerkannt, dass es bei der Swisscomrechnung ab August 2009 (ausgestellt im September 2009) einen Wechsel beim ausgewiesenen Mehrwertsteuersatz von 7.6% auf 0.0% gegeben habe. Bis und mit Abrechnungszeitraum Juli 2009 sei ein Mehrwertsteuersatz von 7.6% und eine Mehrwertsteuernummer der Klägerin ausgewiesen, ab August 2009 ein solcher von 0.0%, nunmehr jedoch ohne Mehrwertsteuernummer. Ferner sei man sich einig, dass der Beklagte als Treuhänder der Klägerin bei der Erstellung der Mehrwertsteuerabrechnungen durchgehend den Nettoumsatz als Bruttoumsatz verbucht habe. Das heisse, er habe den Bruttobetrag 107.6% gleichgesetzt, darauf 7.6% Mehrwertsteuer abgeführt und den Rest an die Klägerin überwiesen. Schliesslich sei unbestritten und erstellt, dass die Swisscom für die Jahre 2015 bis 2019 der Klägerin die Mehrwertsteuer zurückerstattet habe.
4.2 Gestützt auf diesen Sachverhalt erwog das Amtsgericht, der Beklagte sei Treuhänder mit Fachausweis und langjähriger, über 20-jähriger Berufserfahrung. Er sei von einer Laiin als Experte unter anderem zwecks Erstellens der Jahresrechnung und Abrechnung der Mehrwertsteuer beigezogen wurden. Von einem durchschnittlich sorgfältigen Treuhänder sei zu erwarten, dass er Rechnungen prüfe bzw. plausibilisiere; hätte er dies gemacht, hätte er den fraglichen Wechsel des Mehrwertsteuersatzes entdecken müssen, womit auch nicht falsch abgerechnet worden wäre. Damit habe der Beklagte sorgfaltspflichtswidrig und fahrlässig gehandelt. Es sei ohne weitere Begründung erstellt, dass die Vertragsverletzung kausal für den Schadenseintritt sei.
5. Der Berufungskläger bringt dagegen vor, ab dem 9. September 2008 (recte 2009) habe die Swisscom Umstellungen bei der Rechnungsstellung vorgenommen. Ab diesem Zeitpunkt seien der Klägerin entgegen ihres Mehrwertsteuerstatus und entgegen der Regeln der quartalsmässigen Mehrwertsteuerabrechnung die ihr zustehenden Umsatzsteuergutschriften nicht mehr gewährt worden. Im Urteil werde festgehalten, dass die Treuhandstelle diesen Fehler hätte feststellen müssen und demzufolge eine Sorgfaltspflicht- und Vertragsverletzung vorliege. Es könnten aber keine Ausführungen erkannt werden, dass die Klägerin bei der Ausführung der Geschäftsführung mit aller Sorgfalt zu wirken habe. Ebenfalls werde der Umstand negiert, dass auch für Fahrlässigkeit und Übernahmeverschulden (Übernahme von Aufgaben, denen der Geschäftsführer nicht gewachsen sei) eine Haftung bestehe. Unter Hinweis auf die Art. 809-817 OR führt der Berufungskläger weiter aus, die Geschäftsführung habe in Bezug auf die Finanzverantwortung und die Ausgestaltung des Rechnungswesens wie die Prüfung aller finanziellen Vorgänge auf deren Rechts- und Ordnungsmässigkeit, insbesondere die Leistungserfassung und Fakturierung, hohe Sorgfalt einzusetzen. Die durch die Swisscom erstellten Fakturen seien seitens der Klägerin zu keinem Zeitpunkt gesichtet noch geprüft worden. Die Geschäftsführung der B.___ GmbH habe fahrlässig ihre diesbezüglichen Aufgaben weder pflichtgemäss, zeitgerecht, gewissenhaft noch gründlich erledigt. Jetzt einzig die Treuhandstelle für die fehlerhafte Fakturierung bzw. der sich daraus ergebenden Folgen schadenersatzpflichtig zu erklären, sei nicht sachgerecht, sondern letztlich einzig eine einseitig juristisch nicht zutreffende Betrachtungsweise.
6. Der Berufungskläger stellt mit diesen Vorbringen gar nicht in Abrede, dass er seinen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen ist. Vielmehr versucht er, die Verantwortung für das Nichtbemerken der Änderung der Rechnungsstellung durch die Swisscom auf die Berufungsbeklagte abzuschieben. Seiner Auffassung nach ist die Berufungsbeklagte dafür verantwortlich, dass die Umstellung nicht bemerkt und die Mehrwertsteuer weiterhin abgezogen wurde. Er übersieht dabei, dass er gerade deshalb mit der Abrechnung der Mehrwertsteuer beauftragt worden war, weil die Geschäftsführerin der Berufungsbeklagten diesbezüglich unkundig war. Aus diesem Grund hat sie damit einen Fachmann beauftragt. Der Berufungskläger ist Treuhänder mit Fachausweis und langjähriger Berufserfahrung. Er wurde von einer Laiin als Experte beigezogen. Bei dieser Sachlage musste sich das Amtsgericht nicht weiter mit den Sorgfaltspflichten befassen, welche die Geschäftsführung der Berufungsbeklagten zu übernehmen hat. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, erhellt ohne weitere Begründung, dass die Vertragsverletzung des Berufungsklägers adäquat kausal für den Schadenseintritt war. Von einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch ein Selbstverschulden der Berufungsbeklagten kann keine Rede sein. Die Berufung ist im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO offensichtlich unbegründet und kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden.
7. Nach dem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 1’600.00 zu bezahlen. Eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1’600.00 zu bezahlen.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30’000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller