Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 9. Juli 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,

 

Berufungskläger

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,

 

Berufungsbeklagte

 

betreffend Scheidung auf Klage


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien haben 2004 geheiratet. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Seit 2021 leben sie getrennt und am [...] 2024 wurde die Ehe geschieden und die Nebenfolgen gerichtlich geregelt, soweit sich die Ehegatten nicht gütlich hatten einigen können.

2. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16. August 2024 lautet, soweit hier relevant, wie folgt:

1.    Die [...] 2004 vor Zivilstandsamt [...] geschlossene Ehe wird geschieden.

2.   

3.    Der Ehemann hat der Ehefrau ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag im Sinn von Art. 125 ZGB von CHF 3'265.00 zu bezahlen.

4.    Der in Ziffer 3 festgelegte Unterhaltsbeitrag (UB) basiert auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Juli 2024 von 107.5 Punkten auf der Basis Dezember 2020 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres proportional dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst; erstmals am 1. Januar 2026. Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:

Neuer UB =

ursprünglicher UB x neuer Index

ursprünglicher Index (107.5 Punkte)

Die Anpassung der Beträge an den Index erfolgt, wenn und in welchem Umfang sich das Einkommen des Pflichtigen mit der Teuerung entwickelt; er trägt die Beweislast für eine fehlende oder nicht vollständige Ausgleichung seines Einkommens an die Teuerung.

5.   

6.    Jeder Ehegatte hat seine Parteikosten selbst zu tragen.

7.    Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00 werden dem Ehemann auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Gegen dieses Urteil erhob der Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger) mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 form- und fristgerecht Berufung. Seine Anträge lauten wie folgt:

1.    Es seien die Ziffern 3., 4., 6., und 7. des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 16. August 2024 vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden.

2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Die Berufungsantwort der Ehefrau (im Folgenden auch Berufungsbeklagte) datiert vom 31. Januar 2025. Auch sie erfolgte frist- und formgerecht. Ihre Anträge lauten wie folgt:

1.    Es sei die Berufung abzuweisen.

2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.

5. Am 13. Februar 2025 ging die Kostennote der Rechtsbeiständin der Ehefrau ein. Sie wurde der Gegenpartei umgehend zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugestellt.

6. Innert erstreckter Frist reichte der Rechtsbeistand des Ehemannes am 13. März 2025 seine Kostennote ein. Sie wurde der Gegenpartei umgehend zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugestellt.

7. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Eine Edition weiterer Akten drängt sich nicht auf. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.

II.

1. Der Gerichtspräsident begründete seinen Entscheid in Bezug auf den Ehegattenunterhalt damit, dass die Ehefrau bereits als Kind Opfer eines Verkehrsunfalls geworden sei und dabei ein schweres [...]Trauma sowie weitere Verletzungen erlitten habe. Aufgrund dessen habe sie in den letzten 35 Jahren nie eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt gehabt, mit der sie ihren Bedarf hätte decken können. Auch im geschützten Rahmen habe sie keine regelmässige, über Jahre andauernde Erwerbstätigkeit mit einem entsprechenden Einkommen ausüben können. Seit ihrem 30. Lebensjahr erhalte sie eine volle IV-Rente. Es sei absolut unrealistisch, dass sie jemals ein Erwerbseinkommen erwirtschaften werde, mit dem sie zusammen mit der IV-Rente ihren Bedarf decken könne. Vor der Ehe habe sie von der IV-Rente und dem Verbrauch der von der Versicherung bezahlten Entschädigung gelebt.

Die Ehegatten hätten die Aufgaben während der Ehe so verteilt, dass der Ehemann einer ausserhäuslichen Arbeit nachgegangen und die Ehefrau den Haushalt besorgt und sich um die [...] gekümmert habe. Die Beschäftigungen, denen die Ehefrau nachgegangen sei, hätten nicht in erster Linie dazu gedient, mehr finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu generieren. Vielmehr habe ihr die Möglichkeit gegeben werden sollen, ausserhalb der eigenen vier Wände Kontakte zu pflegen und ihr Selbstwertgefühl zu stärken.

Die Ehe habe bis zur Trennung rund 16.5 Jahre gedauert. Bei der Heirat sei die Ehefrau 35 Jahre und bei der Trennung 52 Jahre alt gewesen. Ihr Alter und die angeschlagene Gesundheit verunmöglichten der Ehefrau, ihren Bedarf selber zu decken. Der Ehemann sei bei der Trennung 53 Jahre alt gewesen. Er werde noch bis 2033 arbeiten und dabei mindestens dasselbe Einkommen wie heute erzielen. Die finanziellen Mittel zur Zahlung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrages seien somit vorhanden.

2. Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz habe ihn zu nachehelichen Unterhaltsbeiträgen im Umfang von CHF 3'265.00 verpflichtet, weil sie von einer lebensprägenden Ehe ausgegangen sei. Die Vorinstanz begründe ihren Entscheid lediglich damit, dass die Ehefrau auf den Fortbestand der Ehe habe vertrauen dürfen. Mit den übrigen Voraussetzungen, die gemäss neuer Rechtsprechung kumulativ erfüllt sein müssten, setze sich der Vorderrichter überhaupt nicht auseinander. Mit seiner substanziierten Begründung, weshalb die Voraussetzungen für einen nachehelichen Unterhalt nicht erfüllt seien, habe sich der Vorderrichter ebenfalls nicht auseinandergesetzt.

Wer nachehelichen Unterhalt für sich beanspruche, habe aufzuzeigen, dass sich seine wirtschaftliche Abhängigkeit im Lauf der ehelichen Beziehung in eine bestimmte Richtung entwickelt habe und dabei auf die wirtschaftliche Unterstützung des Ehegatten gebaut worden sei. Ausschlaggebend sei, dass die geltend gemachte wirtschaftliche Konstellation/Abhängigkeit zwingend eine direkte Folge der Ehe an sich sei und im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe gründe. Unbestrittenermassen habe die Ehefrau bereits vor der Ehe eine volle IV-Rente bezogen. Das sei heute noch so. Die Behauptung der Ehefrau, dass sie während der Ehe mehr von der ihr ausgerichteten Versicherungsleistung verbraucht habe, als wenn sie nicht verheiratet gewesen wäre, sei nicht belegt. Allein mit dem Verzehr von Versicherungsleistungen könne kein angeblicher Mehrverbrauch belegt werden. Weitere Argumente würden nicht vorgebracht. Ohnehin fehlten Belege dafür, wie viel Geld die Ehefrau in die Ehe eingebracht habe. Aufgrund dessen könnten keine Rückschlüsse auf dessen Verwendung gezogen werden. Die Vorinstanz habe verkannt, dass die Bankauszüge aus den Jahren 2016 bis 2019 einzig dazu gedient hätten, um in der güterrechtlichen Auseinandersetzung ungerechtfertigte Forderungen zu stellen. Zudem ignoriere die Vorinstanz, dass die Berufungsbeklagte ohne seine Unterstützung deutlich mehr von ihrem Kapital hätte verbrauchen müssen. Sodann liege der Invaliditätsgrad der Berufungsbeklagten bei 80 %. Die restlichen 20 % könne und müsse sie auf dem Arbeitsmarkt verwerten. Es sei im Hinblick auf das künftige Einkommen irrelevant, dass die Ehegatten nicht auf die finanzielle Beteilung der Berufungsbeklagten angewiesen gewesen seien. Dieses Pensum habe sie auch früher ausgefüllt.

Der Berufungskläger habe mehrheitlich die gemeinsame Lebensführung finanziert. Nur vereinzelt habe er, mit Zustimmung der Berufungsbeklagten, Bezüge von deren Konto getätigt. Lediglich an ausserordentlichen Auslagen habe sich die Berufungsbeklagte anteilsmässig beteiligt, da er die übrigen Kosten getragen habe. Es sei nicht mit Urkunden belegt, dass die Berufungsbeklagte die Ferienwohnung im [...] finanziert habe.

Die Ehegatten hätten auch nicht in einer klassischen Hausgattenehe gelebt, vielmehr hätten sie sich die Haushaltführung aufgeteilt. Der Berufungskläger habe nicht der Berufungsbeklagten zu verdanken, dass er eine Weiterbildung habe machen können. Diese habe er berufsbegleitend und ohne finanzielle Unterstützung der Berufungsbeklagten absolviert.

Sollte er wider Erwarten doch zu Unterhalt verurteilt werden, müsste dieser bis zu seiner Pensionierung beschränkt werden.

3. Die Berufungsbeklagte hält dafür, dass eine lebensprägende Ehe vorliege. Sie sei von 2000 bis 2008 nicht erwerbstätig gewesen. Der Versuch einer beruflichen Wiedereingliederung im Jahr 2009 habe eingestellt werden müssen. Seit damals sei sie bis 2015 für die [...] Stiftung tätig gewesen, um soziale Kontakte knüpfen zu können. Überwiegend habe sie den Haushalt geführt und sich um die [...] gekümmert. Seit dem Jahr 2015 sei sie mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Berufungsklägers nicht mehr erwerbstätig gewesen. Sie habe im Vertrauen auf den Bestand der Ehe und die Zusicherung des Berufungsklägers, dass sie durch die Ehe abgesichert sei und es ihnen im Alter gutgehen würde, einen Grossteil ihrer Entschädigungs- und Genugtuungssumme für den hohen Lebensstandard der Parteien verbraucht. Vor der Eheschliessung habe sie noch rund CHF 500'000.00 gehabt. Nun seien noch knapp CHF 40'000.00 von ihrer Versicherungssumme übrig. Ohne nachehelichen Unterhalt wäre sie auf Ergänzungsleistungen angewiesen. Der Verbrauch der Entschädigungs- und Genugtuungssumme sei ein ehebedingter Nachteil, der nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. In der Parteibefragung habe sie vorinstanzlich dargelegt, welches Vermögen sie gehabt habe und wie es verbraucht worden sei.

Die vom Berufungskläger im Berufungsverfahren neu eingereichte Steuererklärung 2005 sei ein unzulässiges Novum. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass die Parteien 2004/2005 eine Liegenschaft gebaut hätten und die dafür nötigen Eigenmittel aus dem Vermögen der Berufungsbeklagten gekommen seien. Aus den Bankbelegen gehe auch hervor, dass die Ferienaufenthalte der Parteien im [...], auf [...] und im Wellnesshotel [...] ab dem Konto der Berufungsbeklagten bezahlt worden seien. Aus den Bezügen ergebe sich weiter, dass die Ferienwohnung im [...], die die Parteien für CHF 800.00 pro Monat gemietet gehabt hätten, mit Einverständnis der Berufungsbeklagten ab ihrem Konto bezahlt worden sei. Den Verbrauch des Vermögens der Berufungsbeklagten bestreite der Berufungskläger nicht. Dass die Berufungsbeklagte auch vorehelich von der Versicherungsleistung habe zehren müssen, sei offensichtlich und ergebe sich aus ihrer Beilage 15. Das gesamte Vermögen der Berufungsbeklagten sei während der Ehe für den hohen Lebensstandard verbraucht worden, da man davon ausgegangen sei, dass sie beide im Alter über genügend finanzielle Mittel verfügen könnten. Nun habe sie nur noch ein minimales Vermögen zur Verfügung. Sie könne künftig kein Vermögen mehr äufnen. Das Einkommen der Parteien von total rund CHF 120'000.00 jährlich habe nicht zur Finanzierung ihres Lebensstils ausgereicht. Die Zusicherungen für die Absicherung im Alter erwiesen sich als Luftblasen.

Der Berufungskläger sei sich bewusst gewesen, dass die Berufungsbeklagte, wenn überhaupt, nur im geschützten Bereich erwerbstätig sein könne. Mit seinem ausdrücklichen Einverständnis habe sie auch diese Betätigung aufgegeben und sei fortan für den Haushalt und die [...] zuständig gewesen. Eine theoretische Resterwerbsmöglichkeit von 20 % bedeute nicht, dass sie eine Stelle zu einem Gehalt von CHF 1'000.00 finde, wie vom Ehemann vorgebracht. Aufgrund ihrer Ausbildung, der Erwerbsbiografie und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch den Unfall sei es völlig unrealistisch, ihr ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Vorinstanzlich habe der Ehemann zugestanden, dass die Tätigkeit in einem geschützten Rahmen sein müsste. Zudem habe sie keine [...], sondern eine [...]lehre absolviert, die sie 1989 beendet habe. Die Unterstellung, beim Arztbericht von Frau Dr. [...] handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, werde mit aller Deutlichkeit zurückgewiesen. Unbestritten sei, dass der Unterhaltsbeitrag bis zum Erreichen des AHV-Alters des Ehemannes zu begrenzen sei.

4. Gemäss Art. 125 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) kann derjenige Ehegatte einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag beanspruchen, dem nicht zuzumuten ist, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt. Beim Entscheid, ob und in welcher Höhe ein Unterhaltsbeitrag geschuldet ist, ist gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB zu berücksichtigen:

1.  die Aufgabenteilung während der Ehe;

2.  die Dauer der Ehe;

3.  die Lebensstellung während der Ehe;

4.  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;

5.  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;

6.  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;

7.  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;

8.  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.

In BGE 147 III 249 hat das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt relativiert. Insbesondere ist es davon abgekommen, bei einer mehr als zehn Jahre dauernden Ehe jedenfalls von einer lebensprägenden Ehe auszugehen. Es hält dafür, die Lebensprägung anhand der Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB in jedem einzelnen Fall ergebnisoffen zu prüfen.

5.1 Die Ehe der Parteien wurde bis zur Trennung im Jahr 2021 rund 16 ½ Jahre gelebt. 2024 wurden die Ehegatten nach einer Ehedauer von 20 Jahren geschieden.

5.2 Die Ehegatten waren bei der Heirat 35 (Ehefrau) und 36 (Ehemann) und bei der Trennung 51 bzw. 52 Jahre alt. Die bei der Scheidung 54 Jahre alte Ehefrau hatte bis dahin zu keiner Zeit im freien Arbeitsmarkt, sondern, wenn überhaupt, ausschliesslich im geschützten Bereich gearbeitet. Der Ehemann war dagegen während der Ehe vollzeitig erwerbstätig und ist gut in den Arbeitsmarkt integriert.

5.3.1 Über allfällige relevante gesundheitliche Beschwerden des Ehemannes ist den Akten nichts zu entnehmen.

5.3.2 Die Ehefrau bezog bereits vor der Eheschliessung aufgrund der bei einem Verkehrsunfall im Kindesalter erlittenen Verletzungen eine volle IV-Rente. Im ersten Arbeitsmarkt war sie nie erwerbstätig und wird sie nie erwerbstätig sein können, wie dem bei den Akten liegenden Gutachten des [...]spitals vom 15. August 2000 zuhanden der IV entnommen werden kann (nicht nummerierte Klageantwortbeil.). Die behandelnde Ärztin hat diese Einschätzung auch für die Gegenwart bestätigt (Klageantwortbeil. 31). Der Ehemann hat in der vorinstanzlichen Parteibefragung zugestanden, dass die Ehefrau im Umfang der errechneten Resterwerbsfähigkeit nur im geschützten Bereich erwerbstätig sein könne, wenn sie ihre Zeit frei einteilen könne.

5.4 Der Ehemann arbeitete während der Dauer der Ehe soweit aus den Akten ersichtlich stets vollzeitig und besorgte die Finanzen der Ehegatten (Parteibefragung Vorinstanz, [Vorakten, Aktenseite, AS 73]). Die Ehefrau führte den Haushalt und besorgte die [...]. Bis 2015 arbeitete sie, teilweise mit längeren Unterbrüchen, während mehreren Jahren an einem geschützten Arbeitsplatz. Seither war die Ehefrau nicht mehr erwerbstätig.

Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen.

5.5.1 Der Ehemann arbeitet aktuell als [...] bei der [...] und verdiente 2023 inkl. Anteil 13. Monatslohn CHF 8'341.00 pro Monat. Es ist davon auszugehen, dass er noch bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2033 in diesem Umfang und in dieser Stellung wird weiterarbeiten können.

5.5.2 Die Ehefrau hat vorehelich eine [...]lehre absolviert. Verschiedene Arbeitsversuche scheiterten, der letzte 2009. Sie arbeitete zwar wiederholt im geschützten Bereich. Es gelang ihr jedoch nie eine Arbeitsstelle über eine längere Zeit beizubehalten. Ab 2010 arbeitete sie für die [...] Stiftung im [...]dienst. Diese Tätigkeit soll mehr der Kontaktpflege als dem Erwerb gedient haben. Seit 2015 arbeitete sie gar nicht mehr ausser Haus. Nach Aussagen des Ehemannes bei der Vorinstanz wäre ihr ein 20 % Pensum im geschützten Bereich zumutbar, wenn sie die Zeit nach Belieben aufteilen könnte (Vorakten AS 73).

Dem Gutachten der [...] aus dem Jahr 2000, das die IV in Auftrag gegeben hatte (nicht nummerierte Klageantwortbeil.), kann entnommen werden, dass bei der Ehefrau keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten ist. Verschiedene Arbeitsversuche der IV, zuletzt 2009, hatten in der Vergangenheit abgebrochen werden müssen. Die Ehefrau hat vorinstanzlich angegeben, sie habe einsehen müssen, dass für sie auch eine Anstellung im geschützten Bereich zu viel sei (Vorakten AS 74). Seit 2015 ist die Ehefrau nicht mehr erwerbstätig.

Vor diesem Hintergrund ist es illusorisch anzunehmen, dass die Ehefrau die verbliebene theoretische Restarbeitsfähigkeit von 20 % nun im Alter von Mitte 50 ohne jede Berufserfahrung im ersten Arbeitsmarkt wird ausschöpfen können. Daran ändert nach dem oben Gesagten auch nichts, dass sie durch die Trennung von der Führung des gemeinsamen Haushalts entbunden wurde. Aufgrund dessen ist der Ehefrau kein hypothetisches Erwerbseinkommen im ersten Arbeitsmarkt auszurechnen. Das gilt auch für den geschützten Arbeitsmarkt, zumal sie im Einverständnis mit dem Ehemann seit rund 10 Jahren auch im geschützten Bereich nicht mehr erwerbstätig war.

5.6.1 Zum Lebensstandard der Parteien vor der Trennung hat die Vorinstanz keine konkreten Feststellungen gemacht, zumal die Parteien dazu keine Ausführungen gemacht haben. Aufgrund der für den Ehegattenunterhalt geltenden Verhandlungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 und 55 Abs. 1 ZPO) ist es dem Gericht verwehrt, in diesem Bereich, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ergänzen. Den Akten ist lediglich Folgendes zu entnehmen: Die Ehegatten hatten während der Ehe das Erwerbseinkommen des Ehemannes, die IV-Rente der Ehefrau sowie teilweise ihren Lohn aus der geschützten Tätigkeit zur Verfügung. Der Nettolohn des Ehemannes betrug 2023 CHF 8'341.00 pro Monat und die IV-Rente der Ehefrau betrug 2023 CHF 1'980.00 pro Monat. Zudem verbrauchten die Ehegatten regelmässig Beträge aus dem Vermögen der Ehefrau, wie den Kontoauszügen der Ehefrau (Klageantwortbeil. 16) zu entnehmen ist. Der Einwand des Berufungsklägers gegen das Abstellen auf diese Urkunden ist unverständlich. Es gilt die freie Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO).

5.6.2 Zum Bedarf der Ehegatten vor der Trennung gibt es keine vorinstanzlichen Feststellungen und keine Beweismittel. Der eheliche Standard ist nicht bekannt. Dieser Punkt muss offen bleiben. Vorliegend scheint das ohne Belang, zumal keine Partei geltend macht, dass sich die Verhältnisse seither erheblich verändert hätten.

6. Die Ehefrau hat keine Anwartschaft auf ein Pensionskassenguthaben. Sie hat ausschliesslich den hälftigen Anteil am ehelich angesparten Guthaben des Ehemannes. Hinzu kommt der hälftige Anteil aus seiner 3. Säule. Sie wird auch nicht in der Lage sein, bis zur Erreichung ihres Pensionsalters noch eine weitere Altersvorsorge anzusparen. Der Ehemann verfügt dagegen zusätzlich zu der bei ihm verbliebenen Hälfte des während der Ehe angesparten Pensionskassenguthabens über ein voreheliches Guthaben und wird auch nachehelich seine Vorsorge weiter äufnen können. Damit ist er finanziell erheblich besser für das Alter abgesichert als die Ehefrau. Über allfällige weitere Anwartschaften der Parteien geht aus den Akten nichts hervor.

7.1 Die Ehe der Parteien wurde bis zur tatsächlichen Trennung rund 16 ½ Jahre gelebt, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einer langjährigen Ehe entspricht. Die letzte ausserhäusliche Tätigkeit der Ehefrau im geschützten Rahmen datiert von 2015. Bis zur Trennung im Jahr 2021 war sie nicht mehr ausserhäuslich tätig, was einem Konsens unter den Ehegatten entsprach. Die Ehegatten hatten mithin in den letzten rund sechs Jahren vor der Trennung die Aufgaben so aufgeteilt, dass der Ehemann ausserhäuslich erwerbstätig war und die Ehefrau den Haushalt und die [...] versorgte, was einer klassischen Rollenteilung nahe kommt. Allein, dass der Berufungskläger ausgesagt hat, er habe im Haushalt mitgeholfen (Vorakten AS 73) und die ehelichen Finanzen betreut, ändert daran nichts.

Kinder sind aus der Ehe keine hervorgegangen.

7.2.1 Der Berufungskläger macht geltend, dass die Ehefrau mindestens die verbliebene Resterwerbstätigkeit von 20 % auf dem freien Arbeitsmarkt ausschöpfen könne und damit ein monatliches Einkommen von CHF 1'000.00 erzielen könnte. Die Berufungsbeklagte führte aus, seit einem Unfall im Jahr 1983 sei sie gesundheitlich beeinträchtigt. Sie habe zwar eine [...]lehre absolviert, sei aber nie auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen.

7.2.2 Wie bereits erwähnt, war die Ehefrau nach der Lehre nie im ersten Arbeitsmarkt tätig. Verschiedene Arbeitsversuche der IV, der letzte 2009, scheiterten. Der Ehemann sagte in der Parteibefragung bei der Vorinstanz aus, die Ehefrau benötige einen geschützten Rahmen (Vorakten AS 73). Dem bei den Akten liegenden Gutachten der [...] aus dem Jahr 2000 kann entnommen werden, dass bei der Ehefrau keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten ist. Das bestätigt ihre Hausärztin auch für die Gegenwart. Die Ehefrau ist mittlerweile 56-jährig und vor rund 10 Jahren aus dem Erwerbsprozess ausgestiegen. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass sie, die trotz einer kalkulatorischen Resterwerbsfähigkeit von 20 % über keinerlei Berufserfahrung auf dem ersten Arbeitsmarkt verfügt, realistischerweise ihr verbliebenes Potential wird ausschöpfen können. Auch im geschützten Bereich ist eine Verwertung dieses Potentials wenig realistisch, zumal selbst der Ehemann zugestanden hat, dass dieses nur möglich wäre, wenn sie die Arbeitszeit nach den eigenen Möglichkeiten einteilen könnte (Vorakten AS 73).

7.3.1 Der Berufungskläger rügt, der Vorderrichter beschränke sich darauf, festzuhalten, dass die Ehefrau auf den Fortbestand der Ehe habe vertrauen dürfen und begründe damit den Unterhaltsanspruch. Er übersehe, dass die Ehefrau bereits vorehelich eine IV-Rente bezogen habe, was noch heute so sei. Ihre wirtschaftliche Selbstständigkeit habe sie damit bereits vorehelich aufgrund anderer Umstände verloren. Somit sei erstellt, dass sie keine ehebedingten Nachteile erlitten habe.

Die Berufungsbeklagte beruft sich darauf, dass die Ehe rund 16 ½ Jahre gelebt worden und sie bei der Trennung bereits 51 Jahre alt gewesen sei. Die Heirat sei gemäss Aussagen des Berufungsklägers zudem erfolgt, um sie abzusichern. Im Vertrauen darauf habe sie dem Verzehr ihres Vermögens während der Ehe zugestimmt. Sie habe nur ihre IV-Rente. Es sei offensichtlich, dass sie damit ihren Bedarf von mindestens CHF 5'298.00 nicht decken könne. Dabei sei die Äufnung einer angemessenen Altersvorsorge nicht eingerechnet.

7.3.2 Die Darstellung des Berufungsklägers beschreibt die finanzielle Situation der Ehefrau nur bruchstückhaft und lässt wesentliche Teile aus. Die Ehefrau hat ihren Lebensunterhalt vorehelich nicht allein mit der IV-Rente, sondern zusätzlich mit dem Verzehr einer Versicherungssumme von ursprünglich CHF 650'000.00 finanziert. Zur Ausnützung ihrer kalkulatorischen Resterwerbsfähigkeit von 20 % war sie während ihres Erwerbslebens nie in der Lage.

Über den von der Ehefrau vor der Eheschliessung gepflegten Lebensstandard ist den Akten nichts zu entnehmen. Auch über ihre damalige Lebenssituation geht daraus nichts hervor. Insbesondere fehlen jegliche Angaben darüber, wie viel sie monatlich für ihren Lebensunterhalt aufgewendet hat und wie viel sie davon mit ihrem Vermögen finanzieren musste. Klar scheint jedoch, dass sie bereits zu jener Zeit neben ihrer IV-Rente ihr Versicherungskapital für die Deckung der Lebenshaltungskosten heranziehen musste, was sie bereits anlässlich der Einigungsverhandlung erwähnt hatte (Vorakten AS 18). Ihre Aussage in der vorinstanzlichen Parteibefragung, dass sie zur Zeit der Eheschliessung noch ein Vermögen von rund CHF 550'000.00 gehabt habe, ist nicht urkundlich belegt (Vorakten AS 75). Der Ehemann machte vorinstanzlich keine Angaben dazu, wie gross das Vermögen der Ehefrau bei der Eheschliessung gewesen sei (Vorakten AS 73). Fest steht jedenfalls, dass die Ehefrau vor der Eheschliessung wirtschaftlich selbstständig war, indem sie mit ihrer IV-Rente und dem Verzehr ihres Versicherungskapitals den eigenen Unterhalt finanzieren konnte.

Unbestritten ist auch, dass die Ehegatten das Vermögen der Ehefrau während der Ehe für die Bezahlung der Ferien verwendet haben und nach Angaben des Ehemannes auch davon bezogen haben, wenn sein Lohn für den Lebensunterhalt «nicht gereicht» habe. Über den insgesamt während der Ehe verbrauchten Betrag konnte der Ehemann keine Angaben machen (Vorakten AS 73). Er machte geltend, dass er das «nicht angeschaut» habe.

Die vom Ehemann im Berufungsverfahren neu eingereichte Steuererklärung 2005 ist ein unechtes Novum. Noven sind im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime nur unter den einschränkenden Bedingungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Berufungskläger begründet nicht, weshalb er dieses Beweismittel nicht schon vorinstanzlich hatte einreichen können. Dieses ist daher nicht als Beweismittel zuzulassen.

Da sich die Aussage der Ehefrau über das bei Eheschliessung vorhandene Kapital durch keinerlei Hilfstatsachen plausibilisieren lässt, muss letztlich offen gelassen werden, wie viel davon während der Ehe verbraucht wurde.

7.3.3 Es ist offensichtlich, dass die Ehefrau den ehelichen Standard nach der Scheidung mit ihrer IV-Rente und dem verbliebenen Kapital nicht lange selber wird finanzieren können. Selbst ihr Existenzminimum wird sie mit ihrer IV-Rente und dem Verbrauch des verbliebenen Kapitals nicht bis zum Erreichen des AHV-Alters decken können. Daran änderte nichts, wenn ihr ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe des teilweise während der Ehe im geschützten Bereich erzielten Lohnes angerechnet würde. Nachdem sie in den letzten rund 10 Jahre vor der Trennung auch in diesem Bereich nicht mehr tätig war, ist es für sie auch kaum mehr realistisch, daran anzuknüpfen, so dass ihr auch kein hypothetisches Einkommen im geschützten Bereich aufzurechnen ist.

7.3.4 Infolge der Scheidung wurde der Ehefrau aus Güterrecht ein Betrag von CHF 37'947.00 und aus der Teilung des Pensionskassenguthabens des Ehemannes ein solcher von CHF 170'849.20 zugesprochen. Letzterer ist nicht für die Finanzierung des aktuellen laufenden Unterhalts der Ehefrau zu berücksichtigen, zumal sie damit für das Alter abgesichert werden soll und ein allfälliger Unterhaltsbeitrag praxisgemäss nur bis zum Erreichen des AHV-Alters des Pflichtigen zugesprochen wird. Das ist vorliegend unbestritten. Daran ändert nichts, dass beide Beträge aufgrund der Invalidität der Ehefrau rechtlich gesehen bereits jetzt freies Vermögen darstellen.

7.3.5 Fraglich ist weiter, ob die güterrechtliche Auszahlung, die die Ehefrau aufgrund des vorinstanzlichen Urteils erhalten hat, zusammen mit dem verbleibenden Versicherungskapital für die Finanzierung des Lebensunterhalts herangezogen werden muss. Insgesamt stünden mit dem verbleibenden Rest aus der Versicherungsleistung von rund CHF 40'000.00 rund CHF 78'000.00 zur Verfügung.

Die Gerichtspraxis ist diesbezüglich klar. Ein Vermögensverzehr zur Sicherung des laufenden Unterhalts ist nur zumutbar, wenn der Unterhalt beider Ehegatten nicht anders finanziert werden kann. Nicht angängig ist dagegen, dass der eine Ehegatte weiterhin Vermögen äufnen kann, während der andere sein Vermögen für die Finanzierung des Lebensunterhalts verbrauchen muss (BGE 147 III 393 E. 6.1). Ohnehin müsste der Ehefrau vorab ein Teil des Kapitals als Notgroschen belassen werden. Da sie nicht in der Lage ist, anderweitig weiteres Vermögen (auch kein Vorsorgevermögen) aufzubauen und sie aufgrund der Teilung des BVG-Guthabens des Ehemannes für das Alter keinen zur Deckung ihres Lebensstandards ausreichenden Vorsorgebetrag zur Verfügung hat, scheint es mit Blick auf die finanzielle Gesamtsituation unbillig, der Ehefrau schon vor dem Eintritt in das AHV-Alter einen Vermögensverzehr zuzumuten, obwohl auf Seiten des Ehemannes ein ausreichendes Einkommen vorhanden ist.

7.4 Aus den Akten wird nicht klar, welche Absprachen die Ehegatten in Bezug auf die Finanzierung ihres Lebensstandards getroffen hatten. Die Ehefrau führte dazu im Rahmen der Parteibefragung aus, dass sie während der Ehe den Haushalt finanziert und dafür kein Haushaltsgeld erhalten habe. Dafür habe sie ihre IV-Rente verwendet (Vorakten AS 74 f.). Was sie alles zu finanzieren hatte, geht aus den Akten nicht hervor. Auch nicht, ob sie dafür ergänzend auf ihr Versicherungskapital zurückgreifen musste. Der Ehemann sagte auf die Frage, wie sie das Leben finanziert hätten, aus, er habe seinen Lohn gebraucht. Die Ehefrau habe geholfen, die Ferien zu finanzieren, weil sie diese gemeinsam gemacht hätten. Auf konkrete Frage hin bestätigte er, dass für grössere Ferien ein Teil des Versicherungskapitals der Ehefrau verbraucht worden sei. Später ergänzte er, dass auch davon verbraucht worden sei, wenn sein Lohn nicht ausgereicht habe (Vorakten AS 73).

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Ehegatten während der Ehe offenbar planlos vom Versicherungskapital der Ehefrau zehrten, obwohl sie wussten, dass diese ohne ihr Kapital nicht mehr in der Lage sein würde, nötigenfalls allein ihren Lebensunterhalt zu finanzieren und an die vorehelichen Verhältnisse anknüpfen.

7.5 Demnach steht fest, dass die Ehefrau nach der Scheidung ihre wirtschaftliche Selbstständigkeit u.a. deshalb nicht wiedererlangen kann, weil die Ehegatten diesen Umstand mit ihrer Lebensführung während der Ehe bewusst in Kauf genommen haben. Mithin ist dies mitursächlich dafür, dass die Ehefrau nun nicht mehr in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt selber zu finanzieren.

7.6 Als Fazit ist festzuhalten, dass die Aufgabenteilung während der Ehe, die Dauer der Ehe, die Lebensstellung während der Ehe, das Alter und die Gesundheit der Ehefrau sowie Einkommen, Vermögen und Erwerbsaussichten der Ehegatten für einen Unterhaltsanspruch der Ehefrau sprechen. Kinderbetreuung war keine zu leisten und die Anwartschaften sind vorliegend von untergeordneter Bedeutung. Die massgeblichen Faktoren sprechen daher überwiegend für einen persönlichen Unterhaltsanspruch Ehefrau gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB.

8.1 Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB hat der Ehegatte, dem nicht zugemutet werden kann, selber für seinen eigenen angemessenen Unterhalt, einschliesslich der Bildung einer angemessenen Altersvorsorge, zu sorgen, Anspruch auf einen angemessenen Unterhaltsbeitrag (Urteil des Bundesgerichts 5A_777/2023 vom 19. Juni 2023 E. 4.1). Die Unterhaltspflicht ist sowohl in ihrer Höhe als auch in ihrer Dauer unter Berücksichtigung der in Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht abschliessend aufgeführten Elemente festzulegen (BGE 147 III 249 E. 3.4.2 mit Verweisen). Die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags liegt weitgehend im Ermessen des Tatsachenrichters, der die Regeln des Rechts und der Billigkeit anwendet (Art. 4 ZGB; BGE 148 III 161 E. 4.1; 134 III 577 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 5A_312/2023 vom 30. April 2024 E. 3.1; 5A_397/2022 vom 17. Mai 2023 E. 7.3).

Hat die eheliche Gemeinschaft die Situation des anspruchsberechtigten Ehegatten nachhaltig beeinflusst («lebensprägende Ehe»), gilt der Grundsatz, dass der während des gemeinsamen Lebens vereinbarte Lebensstandard für beide Parteien aufrechterhalten werden muss, soweit ihre finanzielle Situation dies zulässt (Art. 125 Abs. 2 ZGB; BGE 147 III 249 E. 3.1).

Nach dem oben Gesagten steht vorliegend fest, dass das Vertrauen der Ehefrau in die Kontinuität der Ehe und die Aufrechterhaltung der von den Ehegatten frei vereinbarten Rollenverteilung objektiv schutzwürdig ist (BGE 148 III 161 E. 4.1 und BGE 147 III 249 E. 3.4.1 mit Verweisen).

8.2 Ausgangspunkt für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts ist der Lebensstandard der Parteien während der Ehe. Dazu gibt es in den Rechtsschriften der Parteien weder Ausführungen noch wurden Beweismittel dazu offeriert. Nachdem für den Ehegattenunterhalt die Verhandlungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 und 55 Abs. 1 ZPO) zur Anwendung gelangt, ist es dem Gericht verwehrt, den Sachverhalt diesbezüglich zu ergänzen. Aufgrund dessen kommt auch keine Rückweisung des Verfahrens zur Beweisergänzung an die Vorinstanz in Frage.

8.3.1 Die Vorinstanz ist bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts von den nachehelichen Verhältnissen ausgegangen. Das ist im vorliegenden Fall vertretbar, zumal sich die finanziellen Verhältnisse seit der Trennung nicht wesentlich verändert haben und die Ehegatten, soweit aus den Akten ersichtlich, vor der Trennung mit Ausnahme der 3. Säule des Ehemannes keine Ersparnisse gebildet haben. Die trennungsbedingten Mehrkosten übersteigen die dafür aufgewendeten Mittel. Der vor der Trennung praktizierte Verzehr des Vermögens der Ehefrau ist nicht einzurechnen, da zum einen nicht einmal die Ehegatten zu wissen scheinen, wie viel sie monatlich von diesem Geld verbraucht haben und zum anderen müssen die verbleibenden Mittel der Ehefrau als Notgroschen belassen werden.

Der Ehemann arbeitet noch beim selben Arbeitgeber in derselben Stellung wie vor der Trennung. Ob er seither eine Lohnerhöhung erhalten hat, geht aus den Akten nicht hervor. Auch die Ehefrau bezieht nach wie vor eine volle IV-Rente, die in der Zwischenzeit turnusgemäss der Teuerung angepasst wurde. Auf der Ausgabenseite ist nach der Trennung die Miete des Ehemannes als zusätzliche Ausgabe dazugekommen. Zudem haben sich die Erwerbsnebenkosten etwas verändert. Die Ehefrau bewohnt nach wie vor die vormals eheliche Liegenschaft, deren Nebenkosten aufgrund der gestiegenen Energiekosten angepasst wurden.

8.3.2 Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden stets die «Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums» (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.) den Ausgangspunkt. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht (BGE 147 III 265 E. 5.4 und 7.2 f. und 147 III 293 E. 4.3 ff.). Bei den Ehegatten gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, ggfl. Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden.

8.3.3 Es fällt auf, dass beide Parteien im Vergleich zu den zur Verfügung stehenden Mitteln sehr hohe Wohnkosten haben. Da diese bei beiden Ehegatten in ähnlichem Rahmen sind, erübrigt es sich, diese angemessen zu kürzen, zumal sich die Gesamtrechnung dadurch nur geringfügig ändern würde.

Die Vorinstanz hat für den Ehemann einen Bedarf von monatlich CHF 5'079.00 errechnet. Darin enthalten sind CHF 400.00 für Ferien, Soziales etc. Dieser Posten ist zu streichen bzw. sind entsprechende Auslagen aus dem Überschuss zu bestreiten. Ebenfalls wurden dem Ehemann besondere Krankheitskosten im Betrag von CHF 100.00 pro Monat aufgerechnet, obwohl lediglich Auslagen im Betrag von CHF 816.00 pro Jahr oder CHF 68.00 pro Monat belegt sind (vgl. Klagebeil. 11). Das ist ebenfalls entsprechend zu korrigieren. Demnach resultiert beim Ehemann ein gebührender Bedarf von CHF 4'647.00.

Den Bedarf der Ehefrau hat die Vorinstanz mit CHF 5'298.00 berechnet. Darin enthalten sind CHF 82.00 für ein [...]Abonnement, obwohl sie als nicht Erwerbstätige keine Erwerbsunkosten hat, CHF 400.00 für Ferien/Soziales etc. und CHF 250.00 für den [...]. Diese Auslagen gehören nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zum erweiterten Existenzminimum. Sie sind aus dem Überschuss zu bestreiten. Bezüglich der selbst getragenen Krankheitskosten sind die nachgewiesenen Auslagen zu berücksichtigen. Gemäss Klageantwortbeilage 8 sind CHF 2'728.00 pro Jahr oder 227.00 pro Monat belegt. Diese sind zu berücksichtigen, anstatt den von der Vorinstanz eingesetzten CHF 83.00. Demnach resultiert für die Ehefrau ein gebührender Bedarf von CHF 4'710.00.

8.4.1 Die Ehegatten haben gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen ein Gesamteinkommen von CHF 10'321.00 (CHF 8'341.00 Ehemann und CHF 1'980.00 Ehefrau) und gemäss obiger Rechnung einen gebührenden Bedarf von insgesamt CHF 9'357.00. Es resultiert somit ein monatlicher Überschuss von CHF 964.00. Dieser ist hälftig aufzuteilen, d.h. jeder Ehegatte hat Anspruch auf einen Überschussanteil von CHF 482.00.

8.4.2 Die Ehefrau hat somit Anspruch auf monatliche Mittel von CHF 5'192.00. Davon kann sie CHF 1’980.00 selber decken. Ein Vermögensverzehr ist der Ehefrau, wie bereits erwähnt, nicht aufzurechnen.

Der Ehemann hat der Ehefrau demnach rechnerisch einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'212.00 zu bezahlen. Die Vorinstanz hat ihr einen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'265.00 zugesprochen. Dabei ist es zu belassen. Die Differenz von gut 1,5 % fällt nicht ins Gewicht. Hinzu kommt: Der erkennende Richter hat bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen, dass Unterhaltsberechnungen keine reine Mathematik sind, sondern eine Ermessensaufgabe, der er sich auch mit einer minutiös durchgeführten Berechnung nicht entziehen kann (vgl. ZKBER.2019.79 E. 3.3 und 2021.19 E. 6.3.2), zumal verschiedene Bedarfspositionen Pauschalisierungen (z.B. Grundbetrag, Telekommunikation/Mobiliarversicherung, Zuschlag für auswärtige Mahlzeiten), Schätzungen (z.B. Steuern) und Anteile nach Ermessen (z.B. Wohnkosten- und Steueranteile der Kinder) beinhalten. Aufgabe des Richters ist nicht die Anwendung der reinen Mathematik in einem Umfeld von Pauschalisierungen und Schätzungen, sondern die pflichtgemässe Ausübung des richterlichen Ermessens mit Blick auf das grosse Ganze. Aufgrund dessen ist eine gewisse Ermessensausübung bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge nicht nur wünschenswert, sondern notwendig. Der Richter darf darauf nicht verzichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_205/2017 mit Hinweis auf BGE 137 V 71 E. 5.2 und 116 V 307 E. 2), wenn ihm der Gesetzgeber einen Ermessensspielraum zur Verfügung stellt.

8.5 Der Berufungskläger hat beantragt, dass der Unterhaltsbeitrag bis zum Erreichen seines ordentlichen AHV-Alters zu beschränken sei. Die Berufungsbeklagte unterzieht sich diesem Rechtsbegehren. Dieses Vorgehen entspricht überdies der ständigen Praxis. Es gibt keinen Grund, vorliegend davon abzuweichen. Der Unterhaltsbeitrag ist daher bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters des Ehemannes zu beschränken.

9. Der Ehemann hat ausserdem den vorinstanzlichen Kostenentscheid (Urteilsziffern 6 und 7) angefochten. Er begründet nicht, was am vorinstanzlichen Entscheid falsch sein soll. Auf die Berufung gegen den Kostenentscheid ist daher nicht einzutreten.

III.

Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung fast vollständig. Die Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Ehegattenunterhalts fällt wesentlich mehr ins Gewicht als dessen Befristung. Eine Kostenausscheidung rechtfertigt sich daher nicht.

Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO hat demnach der Berufungskläger die Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei zu tragen. Es gibt vorliegend keinen Grund, davon abzuweichen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden praxisgemäss auf CHF 2'500.00 festgesetzt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Die Kostennote der Parteivertreterin der Ehefrau gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die vom Berufungskläger zu bezahlende Parteientschädigung ist antragsgemäss auf CHF 3'169.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16. August 2024 lautet neu wie folgt:

Der Ehemann hat der Ehefrau ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag im Sinn von Art. 125 ZGB von CHF 3'265.00 zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag ist bis zum Eintritt des Ehemannes in das ordentliche AHV-Alter geschuldet.

2.    Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.    Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2’500.00 werden A.___ auferlegt.

4.    A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'169.50 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Kofmel                                                                              Schaller