Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 9. Januar 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Gesuchsteller
gegen
B.___,
Gesuchsgegnerin
betreffend vorsorgliche Massnahmen
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Am 30. August 2024 reichte A.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) beim Richteramt Thal-Gäu gegen B.___ (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) einen Antrag für eine superprovisorische Verfügung/Massnahme ein. In der Verhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten vom 30. Oktober 2024 schlossen die Parteien einen Vergleich. Gleichentags erliess der Amtsgerichtspräsident die folgende Abschreibungsverfügung:
1. Das Verfahren wird zufolge Vergleichs als erledigt abgeschrieben.
2. Der Vergleich lautet wie folgt:
1. Abholung der verbliebenen Gegenstände und Tiere
1.1. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, die ihm laut Vereinbarung über die Scheidungsfolgen zustehenden drei [Tiere x] bis spätestens 15. November 2024 abzuholen.
1.2. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, seine verbliebenen Gegenstände sowie die ihm laut Vereinbarung über die Scheidungsfolgen zustehenden [Tiere y] bis spätestens 31. Januar 2025 abzuholen.
1.3. Die Abholung der [Tiere x] erfolgt am Freitag, 15. November 2024 um 17:00 Uhr in [...].
1.4. Die Abholung der [Tiere y] und der Gegenstände erfolgt bis spätestens 31. Januar 2024 (recte 2025) um 17:00 Uhr. Der Gesuchsteller darf zum Abbau der Stallungen und zum Abholen der Gegenstände das Grundstück der Gesuchsgegnerin betreten.
2. Aufbewahrung bis zur Abholung und Folgen bei Nichteinhaltung der Abholfrist
2.1. Die Gesuchsgegnerin erklärt sich bereit, die verbliebenen [Tiere x] bis zum 15. November 2024 und die Gegenstände und [Tiere y] des Gesuchstellers bis zum 31. Januar 2025 weiterhin aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist erlischt die Aufbewahrungspflicht der Gesuchsgegnerin.
2.2. Sollte der Gesuchsteller seine Gegenstände und Tiere nicht innert Frist abholen, ist die Gesuchsgegnerin berechtigt, ohne weitere Rücksprache wie folgt zu verfahren:
· Gegenstände: Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt, die verbliebenen Gegenstände des Gesuchstellers zu entsorgen, zu verwerten oder anderweitig darüber zu verfügen.
· Tiere: Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt, die verbleibenden Tiere an Dritte zu übergeben (z.B. Verkauf, Abgabe an ein Tierheim) oder sonstige geeignete Massnahmen zu ergreifen, um die Betreuung der Tiere sicherzustellen.
2.3. Die Gesuchsgegnerin übernimmt keine Haftung für den Verbleib oder den Zustand der Gegenstände oder Tiere nach Ablauf der Abholfrist.
3. Superprovisorische Anordnung
Das mit superprovisorischer Verfügung vom 30. August 2024 angeordnete Verbot kann aufgehoben werden.
4. Kosten
4.1. Jede Partei hat ihre Parteikosten selbst zu tragen.
4.2. Die Gerichtskosten von CHF 800.00 bezahlen die Parteien je zur Hälfte.
3. Das mit superprovisorischer Verfügung vom 30. August 2024 angeordnete Verbot wird aufgehoben.
4. Jede Partei hat ihre Parteikosten selbst zu tragen.
5. Die Gerichtskosten von CHF 800.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller davon CHF 400.00 zurückzuzahlen.
2. Der Gesuchsteller legte am 16. Dezember 2024 beim Obergericht einen Antrag auf Berufung und Beschwerde gegen den Kostenentscheid ein und verlangte, das Urteil/den Vergleich aufzuheben und die Entschädigungsfolgen des ganzen Verfahrens der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Weiter unterbreitete er neue Vorschläge für eine gütliche Einigung. Er bringt vor, er sei nicht über sein Recht belehrt worden, dass ein Widerrufsvorbehalt in der Verfügung aufgenommen werden könne. Der Vergleich sei ihm seitens des Gerichts diktiert worden. Seine Belange seien nicht gehört und er sei somit klar übervorteilt worden. Seine Bedenken, Ausführungen und Vorschläge seien nicht berücksichtigt worden. Somit könne von einem Vergleich keine Rede sein.
3. Der Abschreibungsbeschluss ist gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO ergangen. Dabei handelt es sich um einen rein deklaratorischen Akt, weil bereits der Vergleich den Prozess unmittelbar beendet. Der Abschreibungsbeschluss beurkundet den Prozesserledigungsvorgang im Hinblick auf die Vollstreckung, erfolgt aber abgesehen davon der guten Ordnung halber, d.h. zum Zwecke der Geschäftskontrolle. Er kann weder mit Berufung oder Beschwerde nach ZPO angefochten werden. Der Vergleich hat zwar wie die Klageanerkennung und der Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO), kann aber einzig mit Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO angefochten werden (Urteil 4A_441/2015 vom 24. November 2015, E 3.2; BGE 149 III 145 E. 2.6.4). Das Obergericht ist nach seiner bisherigen Praxis auf das in der Hauptsache zulässige Rechtsmittel der Berufung oder der Beschwerde gegen den Abschreibungsbeschluss eingetreten, wenn gerügt wurde, der Richter habe fälschlicherweise eine Klageanerkennung, einen Klagerückzug oder einen Vergleich angenommen.
4. Der Gesuchsteller macht mit seinen Vorbringen Willensmängel im Sinne von Art. 23 ff. OR geltend. Willensmängel sind nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO mit der Revision geltend zu machen. Anfechtungsobjekt der Revision ist nicht der deklaratorische Abschreibungsbeschluss, sondern der Dispositionsakt selbst (BGE 149 III 145 E. 2.6.4). In Bezug auf Willensmängel stimmt die Solothurner Praxis mit der bundesgerichtlichen überein. Die Anfechtung des Vergleichs ist daher als Revisionsgesuch entgegenzunehmen und zu behandeln. Ein Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO). Insofern erübrigen sich Erwägungen über die Einhaltung der 10-tägigen Berufungsfrist. Ausserdem spielt es auch materiell keine Rolle, ob die Willensmängel mit einer Berufung oder einem Revisionsgesuch geltend gemacht werden.
5. Der Gesuchsteller will den abgeschlossenen Vergleich aufheben und nach seinen in der Berufungsschrift enthaltenen Vorschlägen neu verhandeln. Er ist der Auffassung, der Vergleich sei vom Gericht diktiert worden, er sei nicht gehört und übervorteilt worden. Diese Behauptungen untermauert er mit keinem einzigen objektiven Anhaltspunkt. Von einer Übervorteilung kann denn auch keine Rede sein. In der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 20. Juli 2023 haben sich die Parteien darauf geeinigt, dass der Gesuchsteller seine drei [Tiere x], die [Tiere z] sowie die [Tiere y] übernimmt und die Gesuchsgegnerin die Tiere weiter betreut, bis er eine geeignete Wohnung gefunden hat. Es ist offensichtlich, dass die Betreuung der Tiere durch die Gesuchsgegnerin eine vorübergehende Lösung sein sollte, die innert nützlicher Frist ein Ende hätte finden sollen. Nach mehr als einem Jahr haben sich die Parteien nun am 30. Oktober 2024 darauf geeinigt, dass der Gesuchsteller die [Tiere x] bis spätestens 15. November 2024 und die [Tiere y] bis spätestens 31. Januar 2025 abholen soll. Nach Ablauf dieser Fristen soll die Aufbewahrungspflicht der Gesuchsgegnerin erlöschen. Dasselbe gilt für die nicht näher bezeichneten Gegenstände des Gesuchstellers. Diesen Vergleich hat der Gesuchsteller eigenhändig unterschrieben. Was er nun zu seiner persönlichen Situation vorträgt, enthält nichts, was ihm nicht schon bei der Unterzeichnung des Vergleichs bekannt war. Offenbar hatte er bei der Unterzeichnung keine Bedenken. Das Gericht muss den Gesuchsteller auch nicht über einen möglichen Widerrufsvorbehalt belehren, zumal ein Vergleich darauf abzielt, das Verfahren zu beenden. Ein Willensmangel ist weder ersichtlich noch dargetan. Es scheint, als wolle der Gesuchsteller den abgeschlossenen Vergleich nun einfach nicht mehr gegen sich gelten lassen und die Betreuung der Tiere und die Aufbewahrung seiner Gegenstände noch länger der Gesuchsgegnerin überlassen. Eine Meinungsänderung ist jedoch kein Grund, einen abgeschlossenen Vergleich aufzuheben. Das Revisionsgesuch ist nach Art. 330 ZPO offensichtlich unbegründet. Es kann sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden.
6. Der deklaratorische Abschreibungsbeschluss nach Art. 241 Abs. 3 ZPO ist hinsichtlich des darin enthaltenen Kostenentscheids nach Art. 110 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Beschwerdefrist bei einem im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid 10 Tage. Der Gesuchsteller hat den begründeten Entscheid bei der Post nicht abgeholt. Die Zustellung gilt nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Der Entscheid gilt daher am 27. November 2024 als zugestellt. Die am 16. Dezember 2024 überbrachte Beschwerde erweist sich somit als verspätet. Die spätere, nochmalige Zustellung des Abschreibungsbeschlusses per A-Post zur Orientierung hat keine Beschwerdefrist mehr ausgelöst. Auf die Beschwerde gegen den Kostenentscheid ist somit nicht einzutreten. Die Beschwerde gegen den Kostenentscheid ist im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unzulässig. Darauf kann ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht eingetreten werden. Ohnehin haben sich die Parteien im Vergleich auch über die Kostenfolgen des Verfahrens geeinigt und diese hälftig unter sich aufgeteilt. Auch diesbezüglich könnte von einer Übervorteilung und einem Willensmangel keine Rede sein.
7. Bei diesem Ausgang hat der Gesuchsteller die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 600.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde gegen den Kostenentscheid wird nicht eingetreten.
3. A.___hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz mass-geblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 26. März 2025 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_221/2025).
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 26. Mai 2025 auf das gegen das Urteil BGer 5A_221/2025 erhobene Revisionsgesuch nicht eingetreten (BGer 5F_31/2025).