Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 10. Juni 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Lorena Strickler,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A. Müller,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Die Parteien sind seit 2014 verheiratet. Die Ehe blieb kinderlos. Nach Angaben der Ehefrau bei der Vorinstanz leben die Ehegatten seit 2018 und nach Angaben des Ehemannes seit 2021 getrennt. Am 24. Juli 2023 leitete die Ehefrau das Eheschutzverfahren ein.
2. Am 16. August 2024 verpflichtete der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen den Ehemann mit Wirkung ab dem 1. August 2022 u.a. zur Bezahlung von folgenden Unterhaltsbeiträgen:
- Phase 1 (August 2022 bis und mit Dezember 2022): CHF 2'100.00
- Phase 2 (Januar 2023 bis und mit März 2023): CHF 440.00
- Phase 3 (April bis und mit Juli 2023): CHF 1'090.00
- Phase 4 (August 2023 bis und mit Oktober 2024): CHF 1'588.00
- Phase 5 (Ab November 2024): CHF 2'555.00.
Die Gerichtskosten wurden den Parteien je hälftig auferlegt, die Parteikosten halbiert.
3. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 erhob der Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger) Berufung gegen dieses Urteil und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Richteramts Olten-Gösgen vom 16. August 2024 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Berufungskläger keinen Ehegattenunterhalt schuldet.
2. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Richteramts Olten-Gösgen vom 16. August 2024 aufzuheben und der Berufungskläger zu verpflichten, rückwirkend ab dem 1. August 2022 bis und mit Dezember 2022 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 944.15 zu bezahlen.
3. Subeventualiter sei Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Richteramts Olten-Gösgen vom 16. August 2024 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Dispositiv-Ziffer 10 des Entscheids des Richteramts Olten-Gösgen vom 16. August 2024 sei mit Bezug auf die Verlegung der Gerichtskosten aufzuheben und die Gerichtskosten seien vollumfänglich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8,1 % MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten.
Ausserdem stellte der Berufungskläger den prozessualen Antrag, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und in der Person von Rechtsanwältin Lorena Strickler eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.
4. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 wurde die Vertreterin des Berufungsklägers aufgefordert, die Eingabe vom 19. Dezember 2024 bis zum 8. Januar 2025 entweder per Incamail, versehen mit einer elektronischen Signatur, oder schriftlich unterzeichnet in Papierform einzureichen. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 wurde die Berufungsschrift form- und fristgerecht in Papierform nachgereicht.
5. Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 wurde der Berufungsbeklagten Frist gesetzt zur Einreichung der Berufungsantwort.
6. Die Berufungsantwort datiert vom 16. Januar 2025. Sie erfolgte form- und fristgerecht. Die Berufungsbeklagte (im Folgenden auch Ehefrau) liess die folgenden Rechtsbegehren stellen:
1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Ehemannes und Berufungsklägers.
3. Der Ehefrau und Berufungsbeklagten sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
7. Am 20. Januar 2025 reichte der Berufungskläger folgende weiteren prozessualen Anträge ein:
1. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen CHF 7'000.00 zu bezahlen.
2. Eventualiter sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.
8. Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 wurde dem Berufungskläger die Berufungsantwort zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugestellt und beiden Parteivertretern Frist zur Einreichung einer allfälligen Honorarnote gesetzt.
9. Am 4. Februar 2025 ging die unaufgeforderte Stellungnahme des Berufungsklägers samt Honorarnote ein. Er stellt folgende Anträge:
1. Die Rechtsbegehren Ziff. 1 – 2 der Berufungsbeklagten seien vollumfänglich abzuweisen.
2. Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Richteramts Olten-Gösgen vom 16. August 2024 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Berufungskläger keinen Ehegattenunterhalt schuldet.
3. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Richteramts Olten-Gösgen vom 16. August 2024 aufzuheben und der Berufungskläger zu verpflichten, rückwirkend ab dem 1. August 2022 bis und mit Dezember 2022 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 944.15 zu bezahlen.
4. Subeventualiter sei Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Richteramts Olten-Gösgen vom 16. August 2024 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Dispositiv-Ziffer 10 des Entscheids des Richteramts Olten-Gösgen vom 16. August 2024 sei mit Bezug auf die Verlegung der Gerichtskosten aufzuheben und die Gerichtskosten seien vollumfänglich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8,1 % MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten.
10. Gleichentags ging eine Beweiseingabe der Berufungsbeklagten ein mit dem Antrag, der Berufungskläger sei aufzufordern, den Kontoauszug für die Zeit zwischen dem 15. November 2024 und 14. Dezember 2024 einzureichen.
11. Beide Eingaben wurden mit Verfügung vom 5. Februar 2025 der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde der Ehefrau die Frist zur Einreichung der Bestätigung des Sozialamtes über den Sozialhilfebezug und der Honorarnote erstreckt.
12. Am 7. Februar 2025 reichte die Ehefrau die verlangte Bestätigung der Sozialregion […] nach, die dem Ehemann umgehend zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugestellt wurde.
13. Am 17. Februar 2025 ging eine weitere unaufgeforderte Stellungnahme des Berufungsklägers zur Eingabe der Berufungsbeklagten vom 4. Februar 2025 ein, die umgehend an die Berufungsbeklagte zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugestellt wurde.
14. Am 5. März 2025 reichte die Berufungsbeklagte innert erstreckter Frist eine Stellungnahme zu den Eingaben des Berufungsklägers vom 4. und 17. Februar 2025 und die Honorarnote ein.
15. Am 25. März 2025 ging eine weitere Eingabe des Berufungsklägers und am 9. April 2025 eine solche der Berufungsbeklagten ein. Die jeweilige Gegenpartei wurde jeweils mit einer Kopie zur Kenntnisnahme bedient und ihr Frist für eine allfällige Stellungnahme gesetzt.
16. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Die Edition weiterer Akten drängt sich nicht auf. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.
II.
1. Der Vorderrichter begründete sein Urteil damit, dass die Ehefrau aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen unbestrittenermassen nicht in der Lage sei, selber für ihren Bedarf aufzukommen. Er begründete die Unterhaltspflicht des Ehemannes damit, dass die Ehegatten nach der Trennung Anspruch auf eine gleichwertige Lebensführung hätten. Bei entsprechender Leistungsfähigkeit sei der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen.
Der Ehemann habe bis Dezember 2022 bei der [...] AG gearbeitet und dort einen Nettomonatslohn von CHF 5'492.30 erzielt. Ab Januar 2023 sei er arbeitslos gewesen. Von Januar bis Juli 2023 seien ihm (von der Arbeitslosenkasse) nach Abzug der Quellensteuer monatlich CHF 2'677.00 ausbezahlt worden. Ab April 2023 habe er ein Einkommen bei der [...] GmbH erzielt. Bis im Juli 2023 sei er im Teilpensum angestellt gewesen und habe einen Lohn von monatlich CHF 834.30 netto erzielt. In dieser Phase sei von einem monatlichen Einkommen von CHF 3'511.00 auszugehen. Seit August 2023 arbeite er in einem Vollpensum als [...] in der [...] GmbH und verdiene CHF 3'825.00 netto. Er sei bereits früher als [...] tätig gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nun erheblich weniger verdiene als früher. Daher sei von einem erzielbaren durchschnittlichen Monatslohn von rund CHF 5'500.00 auszugehen, der für einen [...] üblich und realistisch sei. Es sei nicht nachgewiesen, weshalb sich die berufliche oder persönliche Situation des Ehemannes dermassen zu seinen Ungunsten verändert habe, dass er nun so viel weniger verdiene. Zu berücksichtigen sei auch, dass das vorliegende Verfahren bereits im August 2023 eingeleitet worden sei. Der Ehemann sei juristisch verbeiständet und müsse um die rechtliche Situation in Bezug auf seine Unterhaltspflicht wissen. Daher sei ihm ab November 2024 ein hypothetisches Einkommen von CHF 5'490.00 anzurechnen.
2. Der Berufungskläger macht unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheids geltend. Er hält vorab fest, dass das von der Vorinstanz festgestellte Einkommen in den ersten drei Phasen nicht beanstandet werde.
Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz sei für die Zeit ab November 2024 von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen. Der aufgrund des Lohnrechners des SECO resultierende Lohn könne aufgrund der Besonderheiten des konkreten Einzelfalls nach oben oder unten abweichen. Dies sei bei der Bestimmung des hypothetischen Einkommens angemessen zu berücksichtigen. Dem Berufungskläger sei in Bezug darauf das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Der Antrag auf Wiederholung der Hauptverhandlung sei abgewiesen worden. Er könne daher erstmals im Rahmen der Berufung dazu Stellung nehmen. Beim vorherigen Arbeitgeber sei er als [...] und [...] im Aussendienst angestellt gewesen. Ihm sei wegen einer Reorganisation gekündigt worden, ausserdem sei ihm mitgeteilt worden, seine Arbeitsleistungen hätten nachgelassen. Die erheblichen privaten Belastungen hätten zum Nachlassen seiner Arbeitsleistungen geführt. Er habe sich intensiv um die Stellensuche bemüht. Die geringe Berufserfahrung und die unzureichenden Deutschkenntnisse hätten diese erschwert. Erst im August 2023 habe er eine neue Anstellung gefunden. Ein weiterer erschwerender Faktor bei der Stellensuche sei das Fehlen eines eigenen Fahrzeugs. Er sei aufgrund dessen darauf angewiesen, dass sich der Arbeitsort in der Nähe seines Wohnortes befinde. Grössere Transportunternehmen seien nicht in der Nähe seines Wohnortes. Aufgrund dessen fehle die reale Möglichkeit, das ihm hypothetisch angerechnete Einkommen zu erzielen. Mit diesen Fragen habe sich die Vorinstanz überhaupt nicht auseinandergesetzt. Sollte das Gericht bei diesem hypothetischen Verdienst bleiben, sei die Übergangsfrist auf sechs Monate zu erhöhen.
Weiter bestreite er ausdrücklich eine rückwirkende Unterhaltspflicht für die Zeit vor Einleitung des Verfahrens, da er bis dahin für den Lebensunterhalt der Berufungsbeklagten aufgekommen und sie auch nicht auf Sozialhilfe angewiesen gewesen sei. Ein Unterhaltsanspruch bestehe daher frühestens ab dem 1. August 2023.
Der Vorderrichter habe in seinem Bedarf die Kosten für die auswärtige Verpflegung nicht berücksichtigt, obwohl er seit April 2023 in einem monatlichen Pensum von zwischen 25 und 30 % gearbeitet habe. An 3 bzw. 4 Wochentagen habe er sich auswärts verpflegen müssen.
Er habe am 28. Juli 2022 bei der [...] Bank AG einen Konsumkredit über CHF 60'000.00 aufgenommen. Dieser laute zwar allein auf ihn, sei jedoch für die eheliche Gemeinschaft aufgenommen worden. Die Laufzeit betrage 84 Monate mit Raten von je CHF 984.10. Auch die Berufungsbeklagte habe am 25. August 2022 einen Konsumkredit über CHF 50'000.00 bei der [...] Bank AG aufgenommen. Er zahle den auf die Ehefrau lautenden Kredit mit monatlich CHF 844.75 zurück. Dessen Laufzeit betrage ebenfalls 84 Monate. Das müsse bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt werden. Gemäss der Vorinstanz habe er nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung dieser Raten vorlägen. Dabei verkenne die Vorinstanz, dass er aufgrund des unerfüllten Kinderwunsches der Parteien für die Kosten der künstlichen Befruchtung mehrere zehntausend Franken habe zahlen müssen und von Mai bis Juli 2023 monatlich ca. CHF 1'200.00 für Medikamente der Berufungsbeklagten bezahlt habe, was er bereits vorinstanzlich vorgebracht habe. Der Bruder der Berufungsbeklagten habe schriftlich bestätigt, dass er die Medikamente seiner Schwester nicht bezahlt habe. Dieser habe seine Schwester überhaupt nicht finanziell unterstützt. Überdies habe er am 20. März 2023 ein privates Darlehen von Herrn [...] aufgenommen, das er ebenfalls in monatlichen Raten à CHF 500.00 amortisiere. Dieses habe er aufgenommen, um die monatlichen Raten für das Darlehen der Berufungsbeklagten zu bezahlen.
Weiter macht der Berufungskläger Ausführungen zu seinem Bedarf in den einzelnen Unterhaltsphasen. Auf diese wird soweit nötig im Zusammenhang mit der Unterhaltsberechnung eingegangen.
3. Die Berufungsbeklagte macht geltend, der Berufungskläger habe sich im Verfahren konsequent bemüht, seine effektiven Einkommensverhältnisse zu verschleiern. Während er bei der Firma [...] GmbH eine Teilzeitanstellung innegehabt habe, habe er in [...] eine Workbox zu einem monatlichen Mietzins von CHF 1'400.00 gemietet. Seine Behauptung, dass er diese für einen Dritten gemietet habe, habe die Vorinstanz ohne weitere Abklärungen entgegengenommen. Dabei sei nicht beachtet worden, dass der Berufungskläger die Workbox bezahle.
Auffallend sei, dass der Berufungskläger sein Einkommen kurz von der Einleitung des vorliegenden Verfahrens massiv habe reduzieren können. Mit dem Geschäftsführer seiner jetzigen Arbeitgeberin sei er seit längerem eng befreundet. Der von der Vorinstanz als erzielbar errechnete Lohn entspreche dem, was auf dem Arbeitsmarkt für diese Arbeit angeboten werde. Nicht glaubhaft sei, dass er wegen der [...]erkrankung der Berufungsbeklagten weniger leistungsfähig sein solle. Er habe sich noch nie für ihren Gesundheitszustand interessiert. Die Parteien lebten sei 2018 getrennt. Auch die mangelnden Deutschkenntnisse des Berufungsklägers seien kein Hindernis bei der Stellensuche. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass er sich seit seiner Einreise im Jahr 2014 gewisse Kenntnisse angeeignet habe. Auch wäre es zumutbar, einen Deutschkurs zu besuchen, um die eigene Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Sie habe schon im Eheschutzgesuch die Anrechnung eines Monatslohns von CHF 5'000.00 netto verlangt. Der Berufungskläger habe somit gewusst, was von ihm erwartet werde. Er habe sich an der Eheschutzverhandlung dazu äussern können. Es sei auch nicht nötig, dass er einen Arbeitgeber in der näheren Umgebung habe. Es wäre ihm ohne weiteres zumutbar, in die Nähe des Arbeitgebers umzuziehen. Der Berufungskläger sei seit Oktober 2023 anwaltlich vertreten und wisse seit August 2024 wie viel er bezahlen müsse. Eine weitere Übergangsfrist dürfe nicht zu Lasten der Berufungsbeklagten gehen.
Der Berufungskläger habe sie seit seinem Auszug im Jahr 2018 nie finanziell unterstützt. Sämtliche Rechnungen habe ihr Sohn bezahlt. Der Berufungskläger habe keine einzige Zahlung nachgewiesen. Er habe auch nie einen Kredit für die Ehegemeinschaft aufgenommen. Die Parteien hätten schon längst getrennt gelebt, als er den Kredit aufgenommen habe. Sie selber habe nie einen Kredit aufgenommen. Auch von dem Geld habe sie nie etwas gesehen. Sie habe diesbezüglich eine Strafanzeige eingereicht.
4. Das Berufungsverfahren ist keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweise auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413, mit weiteren Hinweisen). Auf eine Berufung, die den Anforderungen an die Begründung nicht genügt, wird nicht eingetreten (Peter Reetz in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2025, Art. 311 N 38).
5. Der Berufungskläger reichte am 4. Februar 2025 unaufgefordert eine umfassende Stellungnahme zur Berufungsantwort ein. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass mit der Verfügung vom 22. Januar 2025 kein zweiter Rechtsschriftenwechsel angeordnet, sondern lediglich die Berufungsantwort zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme im Sinn des unbedingten Replikrechts von Art. 53 Abs. 3 ZPO zugestellt wurde. Daran ändert auch nichts, dass der Berufungskläger daraufhin eine umfassende Stellungnahme eingereicht hat. Die Anordnung eines zweiten Rechtsschriftenwechsels liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (vgl. Art. 225 ZPO). Dieser ergibt sich nicht Kraft Faktum. Sämtliche nach der Berufungsantwort eingegangene Eingaben der Parteien gelten daher als unaufgefordert eingereicht. Davon ausgenommen ist lediglich die Einreichung von erbetenen Beweismitteln.
6.1 Der Berufungskläger reichte mit seiner Eingabe vom 4. Februar 2025 die Berufungsbeilagen 20 – 44 und mit seiner Eingabe vom 7. Februar 2025 die Berufungsbeilagen 45 – 48 ein. Dabei handelt es sich um im Berufungsverfahren neu eingereichte, grossmehrheitlich unechte, teilweise echte Noven betreffende Urkunden.
6.2 Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Gemäss dem am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Art. 317 Abs. 1bis ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat.
Gegenstand des Beweisverfahrens ist die Beweisführung über rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 8 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) hat diejenige Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Prozessthema ist vorliegend ausschliesslich ehelicher Ehegattenunterhalt im Sinn von Art. 176 Abs. 1 lit. 1 ZGB. Anwendbar sind die Dispositions- (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO). Das Gericht ist an die Anträge der Parteien gebunden und stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. D.h. das Gericht ist nicht an den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt gebunden, sondern hat auf Grundlage des Vorbringens der Parteien von sich aus den Sachverhalt festzustellen und entsprechend zu entscheiden (Daniel Bähler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Basel 2024, N. 1 zu Art. 272 ZPO). Dabei geht es darum, die wirtschaftlich schwächere Partei zu schützen und die Gleichheit zwischen den Parteien herzustellen (BGE 125 III 231 E. 4a). Das Gericht ist an die abschliessend in der ZPO genannten Beweismittel gebunden (Urteil des Bundesgerichts 5A_125/2016 vom 27. Juli 2016 E. 4.3).
Das Gesetz unterscheidet zwischen der Feststellung des Sachverhalts von Amtes wegen im Sinn von Art. 272 ZPO und der Erforschung des Sachverhalts von Amtes wegen im Sinn von Art. 296 Abs. 1 ZPO, in dessen Anwendungsbereich das Gericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist (vgl. BGE 128 III 411 E. 3). Das trifft auf den Ehegattenunterhalt auch im Eheschutzverfahren nicht zu. Das Gericht hat nur aber immerhin die schwächere Partei durch die verstärkte Fragepflicht auf Mängel in ihrer Beweisführung hinzuweisen und kann die Parteien auffordern, nötige Beweismittel nachzureichen. Mithin kommt Art. 317 Abs. 1bis ZPO im Anwendungsbereich von Art. 272 ZPO nicht zum Tragen.
6.3 In Bezug auf die Novenregelung gilt vorliegend Art. 317 Abs. 1 ZPO. Noven sind demnach möglichst sofort, d.h. nach ihrem Bekanntwerden der Berufungsinstanz zu unterbreiten. Die Partei hat darzulegen, dass sie die Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht kannte bzw. nicht kennen konnte. Sie muss nachweisen, dass sachliche Gründe für die Verspätung bestehen. Bei unechten Noven muss sie sich mit sachlichen Gründen entschuldigen können (Karl Spühler in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Basel 2024, N. 7 ff. zu Art. 317 ZPO).
6.4 Der Berufungskläger macht in seiner Eingabe vom 4. Februar 2025 geltend, dass er erst »vergangene Woche» von der E-Mail von [...] (Berufungsbeil. 20) erfahren habe. Substantiiert wird diese Behauptung nicht. Weiter reicht er eine schriftliche Stellungnahme von [...] (Berufungsbeil. 21) vom 28. Januar 2025 zu verschiedenen Themen im Zusammenhang mit der Anstellung des Berufungsklägers bei der [...] GmbH ein. Der Beweisantrag wird damit begründet, dass sich Herr [...] bis anhin geweigert habe, eine Stellungnahme abzugeben.
Der Berufungskläger will mit den Urkunden 20 und 21 die Behauptung der Berufungsbeklagten widerlegen, dass er versuche, Einkommen zu verschleiern. Der Vorderrichter hat für die Berechnung des Unterhaltsbeitrags der Phasen 2 und 3, auf die sich die E-Mail von Frau [...] bezieht, auf den deklarierten Lohn und das bezogene Arbeitslosentaggeld abgestellt. Der Berufungskläger hat das vom Vorderrichter den Unterhaltsphasen 1 – 3 zugrunde gelegte Einkommen in der Berufung ausdrücklich anerkannt und die Berufungsbeklagte hat den zugesprochenen Unterhaltsbeitrag nicht angefochten. Es fehlt somit am Rechtsschutzinteresse für die Bewilligung dieser Beweismittel (Art. 150 ZPO).
Die in Urkunde 20 enthaltenen Angaben ergeben sich überdies bereits aus den vorinstanzlich eingereichten Urkunden 14 – 16. Bei Urkunde 21 handelt es sich um eine schriftliche Auskunft einer Privatperson. Diese ist nur unter der Bedingung von Art. 190 Abs. 2 ZPO (Einholung durch das Gericht) als Beweismittel zulässig. Diese Bedingung ist nicht erfüllt. Die Urkunde ist daher im Anwendungsbereich der sozialen Untersuchungsmaxime nicht beweistauglich.
6.5 Der Berufungskläger äussert sich nicht dazu, welcher rechtserhebliche Sachverhalt mit den Urkunden 22 – 26 bewiesen werden soll. Das liegt auch nicht auf der Hand, da der Vorderrichter im Zusammenhang mit den Behauptungen der Ehefrau über nicht deklarierte Einkünfte keine von den Einlassungen des Berufungsklägers abweichenden Feststellungen getroffen hat.
Weder haben diese Urkunden einen Einfluss auf das vom Vorderrichter ab November 2024 angenommene hypothetische Einkommen des Berufungsklägers noch auf die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und des Ehegattenunterhalts. Dasselbe gilt für die Urkunden 45 und 46.
Mangels Relevanz für das Prozessthema werden die Urkunden 22 – 26, 45 und 46 nicht als Beweismittel bewilligt. Es erübrigt sich daher darauf einzugehen, ob die Urkunden im Licht von Art. 317 Abs. 1 ZPO rechtzeitig eingereicht worden sind.
6.6 Der Berufungskläger legt nicht dar, weshalb erst die Berufungsantwort die Frage aufgeworfen habe, für welche […]kategorien er berechtigt sei. Vielmehr weist er zutreffend darauf hin, dass bereits der Vorderrichter von demselben Einkommen wie die Berufungsbeklagte ausgegangen ist. Ausführungen dazu hätten daher bereits in der Berufung vorgebracht werden können und müssen. Die eingereichten Urkunden 27 und 28 sind als unechte Noven verspätet eingereicht worden und können daher nicht als Beweismittel zugelassen werden.
6.7 Soweit sich die offerierte Beweisführung des Berufungsklägers auf den angeblichen Trennungszeitpunkt bezieht, fehlt es an einem Bezug zum Verfahrensgegenstand. Der Vorderrichter ist auf den Antrag der Ehefrau auf Feststellung des Trennungszeitpunkts nicht eingetreten (Dispositiv-Ziff. 2). Dieser Punkt blieb unangefochten. Entsprechend fehlt im Berufungsverfahren das Rechtsschutzinteresse an der Beweisführung dazu. Die Urkunden 30 – 32 werden nicht als Beweismittel bewilligt.
6.8 Angefochten ist der Ehegattenunterhalt. In diesem Zusammenhang spielt aus rechtlicher Sicht keine Rolle, ob sich der Berufungskläger zu irgendeinem Zeitpunkt für den Gesundheitszustand der Berufungsbeklagten interessiert hat oder es zu häuslicher Gewalt gekommen sein soll. Die eingereichten Urkunden 29 und 33 – 37 sind für den Verfahrensgegenstand irrelevant und werden deshalb nicht als Beweismittel zugelassen.
6.9 Der Vorderrichter hat entschieden, dass bereits geleistete Zahlungen an den rückwirkend zugesprochenen Unterhalt anzurechnen seien (Dispositiv-Ziff. 3 Abs. 2). Der Berufungskläger hat im Hauptantrag die Aufhebung der (gesamten) Ziffer 3 und im Eventualantrag die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags von CHF 944.15 für die Zeit von 1. August bis 31. Dezember 2022 verlangt. Subeventualiter beantragt er die Rückweisung an die Vorinstanz.
Weder vorinstanzlich noch im Berufungsverfahren war bzw. ist die Höhe der bisher geleisteten Unterhaltszahlungen Verfahrensgegenstand. Keine Partei hat diesbezüglich einen Antrag gestellt. Die beantragten Urkunden 30 – 44 betreffen zudem einerseits Chats mit Dritten über medizinische Behandlungen der Berufungsbeklagten (30 – 37) und angeblich an oder für diese geleistete Zahlungen (38 – 44). Beides ist nicht Prozessthema.
Dasselbe gilt für die mit Eingabe vom 17. Februar 2025 eingereichten Urkunden 47 und 48, die angeblich vom Berufungskläger geleistete Ratenzahlungen für den Kredit der Berufungsbeklagten bei der [...] Bank belegen sollen.
Die Urkunden 30 – 37 und 47 und 48 werden mangels Relevanz für das Prozessthema nicht als Beweismittel bewilligt.
7. Die Vorinstanz ist unter Ziff. III.2.1 und 2.5 der Urteilsbegründung ausführlich auf die Voraussetzungen der Ehegattenunterhaltspflicht im Eheschutzverfahren eingegangen. Darauf kann verwiesen werden.
8.1 Der Berufungskläger bestreitet seine Unterhaltspflicht im Berufungsverfahren nicht grundsätzlich. Er wirft der Vorinstanz falsche Rechtsanwendung vor, weil sie ihm keine Gelegenheit gegeben habe, vorgängig zum hypothetischen Einkommen von CHF 5'490.00 Stellung zu nehmen. Die Berufungsbeklagte weist darauf hin, dass sie bereits im Eheschutzgesuch beantragt habe, dass von einem erzielbaren Einkommen des Berufungsklägers von mindestens CHF 5'000.00 netto auszugehen sei. Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung kam auch der beim vorherigen Arbeitgeber erzielte Lohn zur Sprache.
Dem Berufungskläger musste daher klar sein, dass ein anrechenbarer Monatslohn in der Höhe des beim vorherigen Arbeitgebers erzielten Lohnes zur Diskussion steht. Von einer Gehörsverletzung in Bezug auf den hypothetischen Lohn kann daher keine Rede sein.
8.2 Der Berufungskläger anerkennt, dass die Ermittlung des zumutbaren Lohnes mit dem Lohnrechner des SECO eine gängige Methode ist und räumt ein, dass es sich bei der konkreten Festsetzung des zumutbaren Lohnes um einen Ermessensentscheid handelt.
Gerade in der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ist der Sachrichter in vielfacher Hinsicht (und nicht nur in Bezug auf das anrechenbare Einkommen) auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4 ZGB; BGE 142 III 612 E. 4.5). Seine Aufgabe ist nicht die Anwendung der reinen Mathematik in einem Umfeld von Pauschalisierungen und Schätzungen, sondern die pflichtgemässe Ausübung des richterlichen Ermessens mit Blick auf das grosse Ganze (vgl. ZKBER.2019.79 E. 3.3 und 2021.19 E. 6.3.2). Aufgrund dessen ist eine gewisse Ermessensausübung bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge nicht nur wünschenswert, sondern notwendig. Der Richter darf darauf nicht verzichten, wenn ihm der Gesetzgeber einen Ermessensspielraum zur Verfügung stellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_205/2017 mit Hinweis auf BGE 137 V 71 E. 5.2 und 116 V 307 E. 2). Das trifft auf Unterhaltsberechnungen in mehrfacher Hinsicht zu, da einerseits mit Pauschalen (z.B. Grundbeträge, Telekom und Mobiliarversicherung) gerechnet wird und andererseits Feststellungen für die Zukunft getroffen werden müssen, die naturgemäss nur abgeschätzt werden können.
8.3.1 Der Berufungskläger bemängelt die Ermessensausübung des Vorderrichters bei der Festlegung seines zumutbaren Einkommens. In der konkreten Auseinandersetzung beschränkt er sich jedoch drauf, die eigene Ansicht dem Ermessen des Vorderrichters gegenüberzustellen. Das genügt nicht. Eine falsche Rechtsanwendung liegt erst vor, wenn der Richter sein Ermessen überschritten hat. Eine allfällige Ermessensüberschreitung hat der Berufungskläger konkret aufzuzeigen. Eine solche liegt hier offensichtlich nicht vor. Der Berufungskläger hat an seiner letzten Arbeitsstelle einen monatlichen Bruttolohn von CHF 6'188.45 bzw. CHF 5'492.30 netto erzielt (vgl. Klageantwortbeil. 19 und 28). Der Vorderrichter liegt mit dem angerechneten hypothetischen Einkommen von CHF 5'490.00 exakt in diesem Bereich.
8.3.2 Ungeachtet der vom Berufungskläger kritisierten Lohnermittlung mit dem Lohnrechner des SECO hat der Vorderrichter in Erwägung III. 3.2.7.2. auf den beim früheren Arbeitgeber erzielten Lohn abgestellt. Damit hat der Berufungskläger gleich selber gezeigt, dass er in der Lage ist, den vom Vorderrichter angenommenen Lohn zu erzielen. Darauf geht er mit keinem Wort ein.
Es erübrigt sich daher auf mögliche Differenzen zwischen dem aufgrund der statistischen Lohnerhebung ermittelten Einkommen und dem konkreten Einzelfall einzugehen.
8.3.3 Der Berufungskläger macht einige konkrete Gründe geltend, weshalb er nicht in der Lage sei, das vom Vorderrichter angenommene Einkommen zu erzielen.
U.a. macht er geltend, wegen fehlendem eigenen Fahrzeug keinen langen Arbeitsweg auf sich nehmen zu können. Die frühere Arbeitgeberin des Berufungsklägers hat ihr Domizil in [...]). Der Berufungskläger hat sechs Jahre für diese Arbeitgeberin gearbeitet und währenddessen, wie jetzt, in [...] gewohnt. Somit hat er in der Vergangenheit eindrücklich belegt, dass er in der Lage ist, einen Arbeitsweg von mehr als zehn Kilometern zu bewältigen und nicht auf einen Arbeitgeber in der näheren Umgebung angewiesen ist. Was sich seither geändert hat, führt er nicht aus. Ohnehin ist er nicht ortsgebunden und es wäre ihm ggfl. ein Domizilwechsel in die Nähe seines Arbeitgebers zumutbar.
Auch die geltend gemachten mangelnden Sprachkenntnisse hinderten ihn nicht daran, den genannten Lohn bei der vormaligen Arbeitgeberin zu erzielen. Ohnehin lebt er inzwischen mehr als zehn Jahre in der Schweiz. Von ihm kann erwartet werden, dass er eine einfache Kommunikation auf Deutsch beherrscht. Sollten ihn mangelnde Sprachkenntnisse an der besseren Ausnützung seiner Arbeitskraft hindern, wäre es ihm zuzumuten, seine Deutschkenntnisse zu verbessern, um sein Potential ausschöpfen zu können.
Das Argument, dass der frühere Lohn nur in einem grösseren Betrieb erzielt werden könne, sticht ebenfalls nicht: Die [...] AG ist ein Betrieb mit 15 Mitarbeitern, was zeigt, dass dieser Lohn auch in einer kleinen Firma zu erzielen ist.
Es kann nach dem Gesagten auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger nur geringe Berufserfahrung habe und die logistischen Arbeitsabläufe nicht verstehe. Er hat immerhin sechs Jahre beim vormaligen Arbeitgeber gearbeitet und arbeitet seit nunmehr zwei Jahren bei der [...] GmbH. Er hatte somit ausreichend Zeit, sich mit den logistischen Abläufen in der [...]branche vertraut zu machen.
Nicht nachvollziehbar ist das Argument des Berufungsklägers, dass die Löhne in der Branche, in der seine jetzige Arbeitgeberin tätig sei, tendenziell tiefer seien als in grösseren [...]unternehmen. Abgesehen davon, dass die eingereichte schriftliche Bestätigung der Arbeitgeberin als Beweismittel nicht tauglich ist (Art. 168 ZPO), ist dem Berufungskläger entgegenzuhalten, dass seine vormalige Arbeitgeberin ebenfalls eine kleine Firma in genau demselben Geschäftszweig ist.
Mithin steht fest, dass das vom Vorderrichter angenommene hypothetische Einkommen in der Branche seiner aktuellen Arbeitgeberin erzielbar ist. Ohnehin wäre es dem Berufungskläger zumutbar, die Branche und den Wohnort zu wechseln und seine Kenntnisse zu erweitern (Sprache, Computerkenntnis etc.), wenn das zur Erreichung eines zumutbaren Einkommens nötig wäre.
8.4 Nicht nachgewiesen und auch nicht glaubhaft ist die Behauptung, dass die Arbeitsleistungen des Berufungsklägers wegen der [...] und der [...]erkrankung der Ehefrau schlechter geworden seien. Der Berufungskläger hat sich nach eigenen Angaben bei der Vorinstanz im [...] 2021 von seiner Ehefrau getrennt, nachdem er ihr bereits im Januar 2021 von seinen Trennungsabsichten erzählt haben will. Inzwischen ist er eine neue Partnerschaft eingegangen, wie dem eingereichten Mietvertrag entnommen werden kann. Die Entlassung bei der früheren Arbeitgeberin erfolgte per Ende Dezember 2022. Es ist nicht nachvollziehbar und wird auch nicht erklärt, weshalb die ehelichen Belastungen mehr als ein Jahr nach der Trennung zu einem Leistungsabfall und zur Entlassung geführt haben und ihn nach wie vor an der Ausschöpfung seines beruflichen Potenzials hindern sollen.
8.5 Es ist nach dem Gesagten keine Ermessensüberschreitung des Vorderrichters bei der Annahme des zumutbaren Einkommens des Berufungsklägers ersichtlich.
9.1 Der Berufungskläger moniert verschiedene Positionen in der Existenzminimumberechnung des Vorderrichters. Insbesondere will er die Raten für die Schuldentilgung (Privatkredite) in seinem Existenzminimum berücksichtigt haben. Dazu ist festzuhalten, dass weder das vom Berufungskläger aktuell erzielte noch das vom Vorderrichter angenommene zumutbare Einkommen des Berufungsklägers für die Finanzierung von zwei Haushalten ausreicht. Die Berufungsbeklagte ist derzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbsfähig und erzielt kein Einkommen. Somit resultiert insgesamt eine Mankosituation. Das hat zur Folge, dass der unterhaltspflichtige Ehegatte lediglich (aber immerhin) das betreibungsrechtliche Existenzminimum für sich beanspruchen kann (Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009, S. 193 ff.], BGE 147 III 265 E. 7.2).
Zum Bedarf hinzuzurechnen sind grundsätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, die die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen hatten (Urteile des Bundesgerichts 5A_466/2016 vom 8. März 2016 E. 4.4.6, 5A_452/2010 vom 23. August 2010 E. 3.2, in: FamPra.ch 2011, S. 165 und 5A_131/2007 vom 8. Juni 2007 E. 2.2). Selbst wenn die Mittel für die Raten vorhanden wären, könnte die Ratenzahlung für die fraglichen Kredite vorliegend nicht im Bedarf des Berufungsklägers berücksichtigt werden. Grundsätzlich können nur Abzahlungen von Kompetenzstücken der ehelichen Gemeinschaft im Notbedarf berücksichtigt werden. Das trifft bei Kreditraten nicht zu.
Die Aussagen der Parteien zu den Krediten in der vorinstanzlichen Verhandlung widersprechen sich zudem. Die Kredite wurden im Sommer 2022 oder später aufgenommen. Nach den Angaben des Berufungsklägers im vorinstanzlichen Verfahren haben sich die Parteien spätestens im [...] 2021 getrennt, mithin mehr als ein Jahr vor der Kreditaufnahme. Bereits die zeitliche Komponente lässt es als unwahrscheinlich erscheinen, dass die Kreditaufnahme den Interessen beider Ehegatten gedient haben soll. Zudem fehlt es an Belegen für die Verwendung der Kredite. Selbst die Behauptungen des Berufungsklägers (medizinische Behandlungen in [...], Medikamentenkauf) erklären keine Ausgaben in der Höhe der Kreditsummen. Die Kreditraten sind daher nicht in den Bedarf des Berufungsklägers einzurechnen. Das gilt umso mehr für jenen Kredit, der bei einer Privatperson aufgenommen worden sein soll, um die Kreditraten des ersten Kredites zu tilgen.
An dieser Rechtsfolge ändert auch nichts, dass der Berufungskläger nach der Trennung Ratenzahlungen auf Rechnung des Kredits der Ehefrau geleistet haben will.
9.2 Der Berufungskläger beantragt weiter die Anrechnung von auswärtiger Verpflegung in seinem Bedarf in der dritten Phase. Er übersieht, dass er bei der Vorinstanz ausgesagt hat, er verpflege sich am Arbeitsplatz. Mithin ist nicht nachgewiesen, dass ihm überhaupt Auslagen entstanden sind. Er hat in dieser Zeit zudem nur zwischen 16 und 36 Stunden pro Monat gearbeitet (Klageantwortbeil. 14), mithin zwischen 3,6 und 8,3 Stunden pro Woche. Nach seinen Ausführungen in der Eingabe vom 20. Januar 2025 (Beweissatz, BS 7) hat er jeweils an drei Tagen pro Woche gearbeitet, somit maximal knapp drei Stunden pro Tag. Bei diesem Arbeitspensum war es ihm mit Fug zumutbar, sich vor oder nach seinem Arbeitseinsatz zuhause zu verpflegen, sofern er sich nicht am Arbeitsplatz verpflegt hat.
10. Der Berufungskläger möchte die behaupteten Zahlungen an die Kreditamortisation der Ehefrau an den rückwirkend geschuldeten Unterhalt angerechnet haben. Vorab ist dazu festzuhalten, dass nicht nachgewiesen ist, ob die Berufungsbeklagte damit einverstanden war, dass die Zahlungen in Anrechnung an die Unterhaltspflicht an ihren Gläubiger geleistet wurden. Nach dem oben Gesagten gehören die Kreditraten auch nicht zum Existenzminimum, worauf die Parteien bei der vorliegenden Konstellation Anspruch haben. Auch ist die Höhe der bereits geleisteten Zahlungen vorliegend nicht Prozessthema.
Sodann ist aus den eingereichten Belegen nicht ersichtlich, ob die Kreditraten der Ehefrau tatsächlich von einem Konto des Berufungsklägers geleistet wurden, zumal aus dem vorinstanzlich eingereichten Beleg weder das Belastungskonto noch die Zahlungsausführung (Klageantwortbeil. 22) hervorgeht.
11. Der Berufungskläger begründet seinen Antrag auf Gewährung einer Übergangsfrist von sechs Monaten bis zur Anrechnung des hypothetischen Einkommens damit, dass er nicht mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens habe rechnen müssen. Das trifft nicht zu. Der Berufungskläger wusste seit der Zustellung des Eheschutzgesuchs der Ehefrau vom 24. Juli 2023, dass diese rückwirkend seit 1. August 2022 Unterhalt basierend auf einem Einkommen von mindestens CHF 5'000.00 netto beantragte, wie die Vorinstanz unter E. III.3.2.7.2 zurecht ausführte. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger bis wenige Monate vor der Verfahrenseinleitung einen Nettolohn von rund CHF 5'500.00 pro Monat erzielt hatte und somit ein Lohn in dieser Grössenordnung jedenfalls im Raum stand. Damit setzt sich der Berufungskläger überhaupt nicht auseinander. Eine falsche Rechtsanwendung des Vorderrichters ist nicht dargelegt.
12. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann auf die Einholung der verlangten Kontoauszüge des Ehemannes sowie dessen Parteibefragung verzichtet werden, zumal beides nichts am Beweisergebnis ändern könnte.
III.
1. Der Berufungskläger unterliegt und hat demnach die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen und eine Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für derartige Verfahren werden praxisgemäss auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Es gibt vorliegend keinen Grund davon abzuweichen.
2.1 Der Berufungskläger verlangt für das Berufungsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Auch die Berufungsbeklagte beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
2.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art 117 ZPO).
Unter Berücksichtigung seiner Kredit- und Unterhaltsschulden ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Berufungskläger nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu finanzieren. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, waren die Erfolgsaussichten der Berufung dagegen von vornherein derart gering, dass das Rechtsmittel als aussichtslos zu qualifizieren ist. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege des Berufungsklägers sind aus diesem Grund nicht erfüllt (Art. 117 lit. b ZPO). Das Gesuch muss abgewiesen werden. Aus demselben Grund ist auch das Gesuch um Parteikostenvorschuss abzuweisen.
Das Gesuch der Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege ist dagegen zu bewilligen. Dieser kann nicht verübelt werden, dass sie sich gegen die ungerechtfertigte Berufung zur Wehr gesetzt und dazu ebenfalls einen Rechtsvertreter beigezogen hat.
2.3 Der Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten macht vorliegend einen Aufwand von 13 Stunden à CHF 250.00 geltend. Der Aufwand ist angesichts des einzigen Streitpunktes eher hoch, der Stundenansatz jedoch moderat. Der grosse Aufwand wurde massgeblich durch die berufungsklägerische Prozessführung beeinflusst und ist daher nicht zu kürzen. Die Auslagen geben zu keiner Bemerkung Anlass. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'767.85 zu bezahlen. Für die Einbringlichkeit des Betrags von CHF 2'886.80 haftet der Staat Solothurn während zwei Jahren als Garant (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt.
4. A.___ hat an B.___, vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'767.85 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 2'886.80 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 881.05 (Differenz zum vollen Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller