Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 3. März 2025       

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Miescher,

 

Berufungsklägerin

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grütter,

 

Berufungsbeklagter

 

betreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien haben am 4. Mai 2001 geheiratet und wurden mit Teilurteil des Bundesgerichts vom 17. Mai 2023 geschieden. Das Verfahren über die Regelung der Nebenfolgen der Ehescheidung dauert noch an.

2. Die vorsorglichen Massnahmen regelten die Parteien in der Trennungsvereinbarung vom 10. August 2016, die mit Eheschutzurteil vom 2. Dezember 2016 gerichtlich genehmigt wurde.

3. Mit Eingabe vom 8. August 2024 beantragte der Ehemann beim Vorderrichter die Aufhebung von Ziffer 3 der mit Ziffer 2 des Eheschutzurteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 2. Dezember 2016 genehmigten Trennungsvereinbarung vom 10. August 2016 per sofort. Die Ehefrau beantragte die Abweisung des Gesuchs.

4. Am 12. November 2024 verfügte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern Folgendes:

1.    ...

2.    Ziffer 3 der mit Ziffer 2 des Urteils des Richteramtes Solothurn-Lebern vom
2. Dezember 2016 genehmigten Trennungsvereinbarung wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten rückwirkend per 1. August 2024 für die Dauer des Verfahrens keinen Unterhaltsbeitrag mehr schuldet.

3.    Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 4'882.90 (Honorar 15 Std. à CHF 300.00, ausmachend CHF 4'500.00, Auslagen CHF 17.00 und 8.1% MwSt. CHF 365.90) zu bezahlen.

4.    Die Gerichtskosten von CHF 800.00 werden der Beklagten auferlegt.

5. Gegen die am 10. Dezember 2024 zugestellte begründete Verfügung erhob die Ehefrau (im Folgenden Berufungsklägerin) am 19. Dezember 2024 form- und fristgerecht Berufung. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:

1.    Die Verfügung vom 12. November 2024 des Richteramts Solothurn-Lebern sei aufzuheben.

2.    Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin weiterhin für die Dauer des Verfahrens monatlich jeweils am 8. des Monats einen Unterhaltsbeitrag über CHF 1'450.00 zu bezahlen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

6. Am 16. Januar 2025 ging die Berufungsantwort des Ehemannes (im Folgenden Berufungsbeklagter) mit folgenden Anträgen ein:

1.    Es seien sämtliche der mit Berufung vom 19. Dezember 2024 gestellten Rechtsbegehren der Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen.

2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin.

7. Am 27. Januar 2025 wurde aufforderungsgemäss die Honorarnote des Vertreters des Berufungsbeklagten und am 3. Februar 2025 diejenige des Vertreters der Berufungsklägerin eingereicht.

8. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Eine Edition weiterer Akten drängt sich nicht auf.  Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.

II.

1. Die Frist für die Berufungsantwort betrug im Summarverfahren bis zum 31. Dezember 2024 10 Tage (aArt. 314 Abs. 1 ZPO). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist. Sie ist nicht erstreckbar (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Eine Berufungsantwort ist nicht obligatorisch einzureichen, weshalb auch keine Nachfrist anzusetzen ist (BGE 144 III 394 E. 4.1.1), falls der Berufungsbeklagte säumig bleibt. Das Verfahren wird jedoch androhungsgemäss ohne die versäumte Prozesshandlung fortgesetzt (Art. 147 Abs. 2 ZPO).

Die Verfügung vom 20. Dezember 2024 wurde dem Berufungsbeklagten am 23. Dezember 2024 zur Abholung bis zum 30. Dezember 2024 avisiert. Aus unbekannten Gründen wurde die Gerichtsurkunde nach Ablauf dieser Frist nicht an das Gericht retourniert, sondern dem Berufungsbeklagten am 6. Januar 2025 am Schalter zugestellt.

2.1 Die Zustellung erfolgte mit Gerichtsurkunde. Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Begründung der angefochtenen Verfügung wurde dem Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten am 11. Dezember 2024 zugestellt. Die Frist zur Einreichung der Berufung und der Berufungsantwort im Summarverfahren betrug wie erwähnt bis zum 31. Dezember 2024 10 Tage. Der Berufungsbeklagte hatte somit im fraglichen Zeitraum mit einer Zustellung zu rechnen.

Die Verfügung mit der Fristansetzung wurde dem Berufungsbeklagten am 23. Dezember 2024 zur Abholung avisiert. Die Abholfrist dauert sieben Tage wie von der Post korrekt mitgeteilt, d.h. bis zum 30. Dezember 2024. Weil die Sendung bis dahin nicht abgeholt wurde, gilt sie am letzten Tag der Frist, d.h. am 30. Dezember 2024, als zugestellt.

2.2 Die Frist von 10 Tagen zur Einreichung der Berufungsantwort lief nach dem oben Gesagten ab dem 31. Dezember 2024 und endete am 9. Januar 2025. Die Eingabe des Berufungsbeklagten vom 16. Januar 2025 ist somit verspätet. Sie gilt als nicht erfolgt (Art. 147 ZPO). Die Ansetzung einer Nachfrist war nicht notwendig. Dem Berufungsbeklagten war die Fortsetzung des Verfahrens bei Nichteinreichung der Berufungsantwort angedroht worden.

2.3 Da seit dem 1. Januar 2025 die Berufungsfrist in Summarverfahren u.a. für vorsorgliche Massnahmen in familienrechtlichen Streitigkeiten 30 Tage beträgt (Art. 314 Abs. 2 ZPO), stellt sich die Frage des Übergangsrechts. In Art. 407f ZPO sind diejenigen Gesetzesbestimmungen aufgeführt, die auch für Verfahren gelten, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 17. März 2023 (1. Januar 2025) rechtshängig sind. Art. 314 Abs. 1 und 2 ZPO fehlen in der Aufzählung. E contrario ist davon auszugehen, dass die nicht erwähnten Bestimmungen, nicht auf hängige Verfahren anwendbar sind. Für das vorliegende Verfahren bleibt es daher bei der Anwendung von aArt. 314 Abs. 1 ZPO, d.h. bei einer Rechtsmittelfrist von 10 Tagen für Berufung und Berufungsantwort.

3. Der Vorderrichter hat seine Verfügung vom 12. November 2024 damit begründet, dass sich der Sachverhalt seit dem Eheschutzurteil aus dem Jahr 2016 insofern verändert habe, als dass die Parteien nicht mehr verheiratet, sondern geschieden seien. Diese tatsächliche Veränderung sei dauernd und erheblich, gerade in Bezug auf die Unterhaltspflicht. Ausserdem betreffe die Änderung einen Teil des Sachverhaltes, welcher im Zeitpunkt der Trennungsvereinbarung als feststehend angesehen worden sei, da der vereinbarte Unterhaltsbeitrag – dem Sinn eines Eheschutzes entsprechend – doch bloss für die Dauer der Ehe bzw. des Getrenntlebens gegolten habe. Der Umstand, dass sich die Parteien hätten scheiden lassen, sei im Zeitpunkt der Trennung bzw. bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrages nicht berücksichtigt worden. Ausserdem sei diese Tatsache (gemeint die Scheidung) nicht vergleichsweise definiert worden. Ebenfalls sei zu erwähnen, dass der Kläger den neuen Sachverhalt weder durch eigenmächtiges noch durch widerrechtliches Verhalten herbeigeführt habe. Mit Blick auf den Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils gemäss Art. 283 Abs. 1 ZPO seien die Parteien im Zeitpunkt des Trennungsurteils entsprechend ihren Ausführungen davon ausgegangen, dass im Zusammenhang mit einer möglichen Scheidung ein einheitliches Urteil erlassen werde bzw. mit Blick auf Art. 283 Abs. 2 ZPO auch die Frage des nachehelichen Unterhaltes mit dem Urteil über den Scheidungspunkt geregelt werde. Das Bundesgericht habe erstmals mit Urteil vom 14. Mai 2018 (BGE 144 III 298) festgehalten, dass es auch zulässig sei, den Scheidungspunkt in einem Teilurteil rechtskräftig abzuurteilen. Dieser Umstand sei im Jahr 2016 nicht voraussehbar gewesen. Die Voraussetzungen für die Abänderung des bestehenden Unterhaltsbeitrages in der Höhe von CHF 1'450.00 seien folglich erfüllt.

3.1 Die Berufungsklägerin hält dafür, dass keine erhebliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse vorliege. Der Berufungsbeklagte unterlasse es, seine aktuellen finanziellen Verhältnisse offenzulegen, weshalb nicht davon ausgegangen werden dürfe, er sei nicht mehr zur Zahlung eines vorsorglichen Unterhaltsbeitrags in der Lage. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sich seine finanziellen Verhältnisse durch die Wiederverheiratung und den Wegzug ins Ausland verbessert hätten. Die mangelnde Substanziierung der finanziellen Verhältnisse des Berufungsbeklagten dürfe sich nicht zu dessen Gunsten auswirken. Sie sei überdies der Auffassung, dass kein Unterschied bestehe, ob über die Ehescheidung und die Nebenfolgen gesondert entschieden oder ob beides im selben Urteil geregelt werde.

In der Botschaft zum neuen Scheidungsrecht werde erläutert, dass für die vorläufige Bemessung der Rente weiterhin das Eherecht (Art. 163 ZGB) und nicht Art. 125 ZGB anwendbar sei. Weiter gehe die Vorinstanz davon aus, dass vorsorglich kein Unterhaltsbeitrag geschuldet sei, wenn auch kein nachehelicher Unterhalt geschuldet sei, was hier der Fall sei. Das Urteil (über die Nebenfolgen der Ehescheidung) sei nicht rechtskräftig. Solange dies der Fall sei, sei die Unterhaltsfrage nicht geklärt.

Mit ihrer Begründung, dass keine lebensprägende Ehe vorliege, blende die Vorin-stanz aus, dass bei dieser Betrachtungsweise bei Scheidungen von betagten Ehegatten gar nie eine Dauerrente möglich wäre. Vielmehr müsste der Fokus daraufgelegt werden, ob die Ehe das Leben eines Ehegatten in entscheidender Weise geprägt habe. Die Vorinstanz äussere sich überhaupt nicht zur finanziellen Situation der Berufungsklägerin. Es gehe aus der Verfügungsbegründung nicht hervor, ob diesbezüglich eine Prüfung stattgefunden habe. Die Berufungsklägerin verfüge lediglich über eine Altersrente von CHF 1'936.00. Damit könne sie ihren Bedarf von CHF 4'630.00 nicht decken. Der Unterhaltsanspruch müsse einer Angemessenheitsprüfung unterzogen werden. Auch sei festzustellen, ob es dem Unterhaltsschuldner überhaupt möglich sei, seiner Unterhaltsverpflichtung nachzukommen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz keine solche Prüfung vorgenommen habe. Aufgrund der vom Berufungsbeklagten eingereichten Unterlagen sei eine solche nicht möglich. Die finanzielle Lage des Berufungsbeklagten spiele jedoch eine wichtige Rolle. Weder in seinem Gesuch noch in der Replik habe er dazu Ausführungen gemacht.

Die Vorinstanz habe ausgeführt, dass ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag grundsätzlich nur bis zur Pensionierung des Unterhaltspflichtigen geschuldet sei. Im Urteil 5A_987/2023 vom 7. August 2024 habe das Bundesgericht dagegen festgehalten, dass eine Unterhaltspflicht auch nach der Pensionierung noch bestehen könne, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung bereits das Rentenalter erreicht hätten, was hier der Fall sei. Entsprechend der gemeinsamen Lebensplanung habe der Berufungsbeklagte drei Leibrenten abgeschlossen. Es sei vorgesehen worden, dass diese beim Tod der versicherten Person (Berufungsbeklagter) zu 100 % auf die überlebende versicherte Person (Berufungsklägerin) übergehe. Daraus sei zu schliessen, dass die Berufungsklägerin so lange von der Rente des Berufungsbeklagten hätte profitieren sollen als dieser lebe und danach einen eigenen Rentenanspruch hätte erhalten sollen. Die Berufungsklägerin habe ein schützenswertes Interesse daran, dass dies als Teil ihrer Altersvorsorge verstanden werde. Die Scheidung könne nicht dazu führen, dass sie diesen Schutz verliere.

3.2 Der Berufungsbeklagte hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.

4.1 Als erstes ist zu prüfen, ob ein Abänderungsgrund vorliegt. Bezüglich der rechtlichen Voraussetzungen für die Abänderung einer vorsorglichen Massnahme kann auf die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters unter Erwägung (E. II.2a) verwiesen werden.

4.2 Der Berufungsbeklagte berief sich in seinem Abänderungsgesuch vom 8. August 2024 darauf, dass die Ehe der Parteien inzwischen rechtskräftig geschieden und die Nebenfolgen mit Teilurteil vom 8. Mai 2024 geregelt worden seien. Diese Tatsache (Scheidung) sei von den Parteien nicht vergleichsweise geregelt worden, was auch gar nicht möglich gewesen wäre. Bei Abschluss der Trennungsvereinbarung von 2016 habe keine der Parteien damit gerechnet, dass sich die Scheidung so lange hinziehen und nicht gleichzeitig mit der Scheidung über die Nebenfolgen entschieden werde. Mit der Scheidung verändere sich die Basis der Unterhaltsbeiträge. Es gelte nicht mehr Art. 163 ZGB, sondern Art. 125 ZGB. Es sei nicht korrekt, dass der «eheliche» Unterhalt auch nach der Scheidung auf nicht absehbare Dauer weiterbezahlt werden müsse. Ein Verfahrensabschluss sei nicht in Sicht.

4.3 Der Berufungsbeklagte hat sich vorinstanzlich auf keine wesentliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Parteien berufen. E contrario ist davon auszugehen, dass die Verhältnisse noch dieselben wie zur Zeit des Abschlusses der Trennungsvereinbarung im Jahr 2016 sind.

4.4 Gemäss Art. 276 Abs. 3 ZPO kann das Gericht vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert. Diese Bestimmung ist seit 1. Januar 2011 in Kraft. Die Parteien mussten somit bereits beim Abschluss ihrer Trennungsvereinbarung damit rechnen, dass diese u.U. weitergelten würde, sofern der Scheidungspunkt nicht gleichzeitig mit der Regelung über die Unterhaltsbeiträge rechtskräftig werden würde. Art. 276 Abs. 3 ZPO kam bereits vor der Praxisänderung des Bundesgerichts im Jahr 2018 regelmässig zur Anwendung, wenn nicht das gesamte Urteil, sondern nur ein Teil, inklusive der finanziellen Nebenfolgen, angefochten wurde. Der vom Ehemann vor-instanzlich zitierte BGE 144 III 298 hatte darauf keinen Einfluss. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Auseinanderfallen von Scheidung und Regelung der Nebenfolgen auf den Antrag des Ehemannes auf Erlass eines Teilurteils zurückgeht. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er sich nun wegen des von ihm herbeigeführten Umstandes beklagt.

4.5 Soweit aufgrund von Art. 276 Abs. 3 ZPO überhaupt eine Unsicherheit über die Rechtsnatur des im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen zugesprochenen Unterhaltsbeitrags nach Eintritts der Rechtskraft des Scheidungspunkts bestehen konnte, hat das Bundesgericht diese in BGE 145 III 36 E. 2.4 ausgeräumt, indem es ausgeführt hat: …«Vorsorglich für die Dauer eines hängigen Scheidungsverfahrens angeordnete Unterhaltsbeiträge haben ihre materielle Grundlage im (schweizerischen) Eherecht (Art. 163 ZGB). Sie besitzen (beschränkte) Rechtskraft. Anders als der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf Art. 268 ZPO meint, können sie im Endurteil nicht rückwirkend abgeändert werden und fallen auch nicht rückwirkend dahin (BGE 142 III 193 E. 5.3; BGE 141 III 376 E. 3.3.4 je mit Hinweisen). Die Weitergeltung der vorsorglichen Massnahmen bis zum Abschluss des Verfahrens gilt im Übrigen unabhängig davon, ob die Ehe bereits aufgelöst ist (aArt. 137 Abs. 2 ZGB bzw. Art. 276 Abs. 3 ZPO)…». In BGE 144 III 298 E. 6.4 hat das Bundesgericht bereits darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils gemäss Art. 283 ZPO einen Teilentscheid im Scheidungspunkt nicht ausschliesse. In E. 7.1.1 desselben Entscheids hat es dann festgehalten, das Gericht könne vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst sei, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber noch andauere (Art. 273 Abs. 3 ZPO).

4.6 Allein die Tatsache, dass die Parteien bereits rechtskräftig geschieden sind, ist nach dem Gesagten per se kein Grund, um den vorsorglich festgelegten Ehegatten-unterhalt aufzuheben. Daran ändert nichts, dass der Unterhaltsbeitrag einvernehmlich in einer Trennungsvereinbarung geregelt wurde, die im Eheschutzverfahren gerichtlich genehmigt worden war. Auch die Frage, ob zu jenem Zeitpunkt bereits eine Scheidung im Raum stand, ist unerheblich, zumal das keinen Einfluss auf die Rechtsnatur des Unterhaltsbeitrags hat. Einen anderen Abänderungsgrund machte der Berufungsbeklagte soweit ersichtlich vorinstanzlich nicht geltend. Die Berufung ist daher gutzuheissen und die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 12. November 2024 ist aufzuheben.

III.

1. Nach dem Gesagten obsiegt die Berufungsklägerin vollständig. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten dem unterliegenden Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Das gilt sowohl für die Kosten der ersten Instanz als auch für das Berufungsverfahren.

2.1 Nach diesem Ausgang des Verfahrens sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang neu zu verlegen. Diese sind dem Gesuchsteller und hiesigen Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Die Höhe von CHF 800.00 ist angemessen.

2.2 Der Vertreter der Berufungsklägerin machte vorinstanzlich im Zusammenhang mit dem Massnahmeverfahren einen Aufwand von 12.5 Stunden à CHF 300.00 und Auslagen von CHF 114.50 geltend. Das ist nicht zu beanstanden. Die Parteientschädigung wird auf CHF 4'177.50 (inkl. Auslagen und 8,1 % MWSt.) festgesetzt und ist vom Berufungsbeklagten zu bezahlen.

3.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens bei vorsorglichen Massnahmen im familienrechtlichen Verfahren werden i.d.R. auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Es gibt keinen Grund, vorliegend davon abzuweichen.

3.2 Der Vertreter der Berufungsklägerin macht einen Aufwand von 15.5 Stunden à CHF 270.00 und Auslagen von CHF 275.50 geltend. Das scheint zu viel, sowohl in Bezug auf den geltend gemachten Stundenaufwand als auch in Bezug auf die Auslagen. Es wurde lediglich eine einzige Rechtsfrage aufgeworfen. Die Parteien waren sich über den Sachverhalt einig. Die Parteientschädigung wird aufgrund des notwendigen Aufwands und der Schwierigkeit des Verfahrens pauschal auf CHF 3'500.00 inkl. Auslagen und 8,1 % MWSt. festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird gutgeheissen und die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 12. November 2024 aufgehoben.

2.    B.___ hat die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen.

3.    B.___ hat an A.___ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'177.50 (inkl. Auslagen und 8,1 % MWSt.) zu bezahlen.

4.    B.___ hat die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___ CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.

5.    B.___ hat an A.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'500.00 (inkl. Auslagen und 8,1 % MWSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Zimmermann