Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 19. März 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Katharina Ernst,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Anna Stöckli,
Berufungsbeklagter
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend Ehefrau und/oder Kindsmutter) und B.___ (nachfolgend Ehemann und/oder Kindsvater) sind die verheirateten Eltern des am [...] 2018 geborenen Sohnes C.___ (nachfolgend Sohn).
2.1 Mit Eingabe vom 15. April 2024 machte der Ehemann vor Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren anhängig.
2.2 Auf entsprechenden Antrag des Ehemannes untersagte der Amtsgerichtspräsident der Ehefrau am 18. April 2024 superprovisorisch und unter Strafandrohung von Art. 292 StGB, den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Sohnes aus […] zu verlegen sowie ihn vom Kindergarten in […] abzumelden.
2.3 Mit Verfügung vom 18. Juni 2024 wurde das Superprovisorium bestätigt.
2.4 Am 21. Juni 2024 wurde D.___, [...] GmbH, [...], beauftragt, einen Abklärungsbericht betreffend Zuteilung der Obhut sowie der Regelung des Besuchs- und Ferienrechts zu erstellen. Der Abklärungsbericht ging am 8. August 2024 beim Gericht ein.
3. Nach durchgeführter Eheschutzverhandlung fällte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen am 11. September 2024, soweit vorliegend relevant, folgendes Urteil:
1. […]
2. Der Sohn C.___, geb. [...] 2018, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des Vaters gestellt.
3. Die Regelung des Kontaktes des Sohnes C.___ zur Mutter wird der freien Vereinbarung der Eltern, mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und Wünsche des Sohnes, überlassen.
C.___ darf seine Mutter regelmässig, bei Bedarf täglich, anrufen.
Kommt keine Einigung zustande, so gilt folgende Konfliktregelung:
Die Mutter betreut den Sohn jedes dritte Wochenende von Freitag, Schulschluss, bis Sonntagabend. Die Mutter betreut C.___ – soweit aufgrund von Brückentagen möglich – zudem an den Feiertagen Auffahrt und Fronleichnam, jeweils von Mittwoch, Schulschluss, bis am Sonntagabend.
Ausserdem steht der Mutter das Recht zu, den Sohn jährlich während der Schulferien für vier Wochen im Sommer und eine Woche über Weihnachten/Neujahr sowie während der Hälfte der übrigen Schulferien ferienhalber zu sich zu nehmen. Die Termine der Ferien sind von der Mutter jeweils mindestens drei Monate im Voraus anzumelden.
Finden die Besuche und die Ferien in [...] statt, begleiten die Eltern C.___ bei seiner Reise von […] nach [...], wobei die Übergaben von C.___ am Bahnhof in [...] stattfinden.
4. Die Mutter hat für den Sohn C.___ mit sofortiger Wirkung monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1'042.00 (Barunterhalt CHF 731.00, Betreuungsunterhalt CHF 311.00) pro Monat zu bezahlen.
Allfällige bezogene Kinderzulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet.
Die Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB.
5. Die Ehefrau hat dem Ehemann mit sofortiger Wirkung einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 152.00 pro Monat zu bezahlen.
6. […]
7. […]
8. […]
9. Das Urteil stützt sich auf die beigeheftete Berechnungstabelle. Sie bildet Bestandteil des Urteils.
4.1 Gegen den begründeten Entscheid erhob die Ehefrau am 23. Dezember 2024 fristgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Der angefochtene Entscheid des Richteramts Olten-Gösgen sei in den Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4, 5 und 9 aufzuheben und in den genannten Dispositiv-Ziffern wie folgt neu zu entscheiden:
2. Der gemeinsame Sohn C.___, geb. [...] 2018, sei unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin zu stellen. Sein Wohnsitz sei bei der Gesuchsgegnerin.
3. Es sei der Gesuchsgegnerin zu erlauben, mit C.___ nach [...], einem Vorort von [...], umzusiedeln und ihn dort in der Primarschule vor Ort anzumelden.
4. Es sei dem Gesuchsteller ein angemessenes Besuchsrecht zuzusprechen.
5. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, zu Händen der Gesuchsgegnerin einen nach Ermessen des Gerichts angemessenen Kindesunterhalt, mindestens aber mtl. CHF 1'200.00 zuzüglich allfälliger Kinder- und Familienzulagen zu bezahlen.
Hilfsweise für den Fall, dass die Gesuchsgegnerin sich mit den vorstehenden Anträgen nicht durchsetzen kann, sei der angefochtene Entscheid des Richteramts Olten-Gösgen in den Dispositiv-Ziffern 3, 4, 5 und 9 aufzuheben und in den genannten Dispositiv-Ziffern wie folgt neu zu entscheiden:
3. Die Regelung des Kontakts von C.___ zur Gesuchsgegnerin wird wie folgt geregelt:
· Die Mutter betreut C.___ an den geraden Wochenenden von Freitag, Schulschluss, bis Sonntagabend und zusätzlich – soweit aufgrund von Brückentagen möglich – an den Feiertagen Auffahrt und Fronleichnam, jeweils von Mittwoch, Schulschluss, bis am Sonntagabend.
· Die Mutter hat das Recht und die Pflicht, C.___ während der Schulferien für vier Wochen im Sommer und eine Woche über Weihnachten/Neujahr und die Hälfte der übrigen Schulferienwochen ferienhalber zu sich zu nehmen. C.___ verbringt jeweils den ersten Tag seiner Ferien mit der Mutter.
· Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, C.___ seiner Mutter jeweils zu den Besuchswochenenden, Freitag um 14.00 Uhr und dem jeweiligen Ferienanfang morgens um 9.00 Uhr am Bahnhof [...] zu übergeben und ihn dort zum Ende des Besuchswochenendes (Sonntag) respektive zum Ende der Ferien (letzter Ferientag) jeweils um 19.00 Uhr wieder in Bahnhof [...] in Empfang zu nehmen.
· Es sei festzulegen, dass die Mutter C.___ in den geraden Wochen am Montag und Mittwoch und in den ungeraden Wochen am Montag, Mittwoch, Freitag und Sonntag um 19.00 Uhr über Videotelefonie anruft. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, für diese Gespräche sein Natel zur Verfügung zu stellen und sich räumlich so zurückzuziehen, dass C.___ ohne Aufsicht mit der Mutter sprechen kann.
· Andere Absprachen können einvernehmlich schriftlich getroffen werden.
· Dem Gesuchsteller wird unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB untersagt, gegen eine der vorstehenden Kontaktregeln zu verstossen.
4. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, für C.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 731.00 (Barunterhalt; kein Betreuungsunterhalt) zzgl. allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen.
5. Es sei festzustellen, dass Ehegattenunterhalt nicht geschuldet ist.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Berufungsbeklagten.
Zudem ersuchte die Kindsmutter um aufschiebende Wirkung betreffend Betreuungs- und Ehegattenunterhalt.
4.2 Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2025 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
4.3 Am 16. Januar 2025 reichte der Ehemann form- und fristgerecht die Berufungsantwort ein und schloss auf vollumfängliche Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F.
4.4 Die Ehefrau liess sich am 3. Februar 2025 und der Ehemann am 10. Februar 2025 nochmals vernehmen.
5. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Der Berufungskläger hat der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2024, Art. 311 N 32 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Der Behauptungs- und Substantiierungslast ist grundsätzlich in den Rechtsschriften nachzukommen (vgl. BGE 147 III 440 E. 5.3). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 mit weiteren Hinweisen). Die vorliegende Berufung erschöpft sich grösstenteils in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid und in Wiederholung des bereits vor Vorinstanz Vorgetragenen. Die Ehefrau wirft dem Vorderrichter vor, willkürlich entschieden und sie sowie die Akten nicht verstanden zu haben, ohne dies in irgendeiner Form zu begründen. Sie stellt einfach nochmals ihre Sicht der Dinge dar, ohne sich vertieft mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Berufung den Formerfordernissen genügt, denn so oder anders ist sie abzuweisen, was folgt:
2. Umstritten ist primär die Frage der Obhut über den minderjährigen Sohn (siehe dazu E. II/3 nachstehend) und damit zusammenhängend das Besuchsrecht (siehe dazu E. II/4 nachstehend). Über die Zuteilung der Obhut sowie der Regelung des Besuchs- und Ferienrechts wurde ein Abklärungsbericht erstellt (siehe dazu E. I/2.4 vorstehend).
3.1 Betreffend Obhut ist dem Abklärungsbericht zu entnehmen, dass beide Eltern erziehungsfähig seien. Beide Eltern seien seit der Geburt des Sohnes ihren beruflichen Karrieren nachgegangen. Der Sohn werde seit der Trennung während der Woche fremdbetreut (ausser Dienstagnachmittag). Die Eltern deckten jeweils die Abende und die Wochenenden ab. Auch zukünftig seien beide Eltern auf Fremdbetreuung angewiesen, wobei der Sohn in [...] mehrheitlich im schulischen Angebot und in der Schweiz in einem Mix aus Kindergarten, Grossmutter und Kita betreut werde. Das Betreuungsmodell in der Schweiz sei gewährleistet und erprobt. In [...] würde die Schule an vier Tagen pro Woche den ganzen Tag die Betreuung abdecken. Gemäss Aussagen der Kindsmutter könne sie in [...] selbständig die restliche Betreuungszeit abdecken. Es stelle sich hierbei jedoch die Frage, wieso sie nicht bereits in der Schweiz mehr Betreuungsanteile übernommen habe, habe sie doch mehrmals auf ihre berufliche Flexibilität hingewiesen. Das Betreuungsmodell in [...] werde weder als vollständig durchdacht, noch als stabil und verlässlich angesehen. Der Sohn habe ohne entsprechende Frage und aus dem Zusammenhang gerissen, mitgeteilt, dass er zur Kindsmutter nach [...] möchte. Er sei aufgrund seines Alters jedoch nicht in der Lage, die Folgen dieser Entscheidung vollständig und umfassend einschätzen zu können. Der Sohn pflege eine sehr zutrauliche, vertraute und offene Beziehung zu beiden Elternteilen. Der Sohn habe sich sehr positiv über die Familienmitglieder beider Eltern geäussert. Aufgrund seines Alters sei der Sohn eher personenorientiert. Der Sohn sei weder in der Schweiz noch in [...] gefährdet. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich der Sohn nach einer anfänglichen Anpassungsphase in [...] gut zurechtfinden würde. Beide Kindseltern wollten das Beste für den Sohn und der Sohn sei für beide sehr wichtig. Der Kindsvater könne besser die Perspektive des Sohnes einnehmen und seine eigenen Bedürfnisse zurückstellen. Er sei offen für Kompromisse und Gedankenspiele zum Wohle des Sohnes. Bezüglich der Lösungsvorschläge für die beiden Varianten (Obhut bei Kindsmutter oder Kindsvater) erscheine er offen und kompromissbereit, immer den Blick auf das Wohl des Sohnes. Der Kindsvater bemühe sich sehr darum, dass der Sohn seine Mutter so oft als möglich sehen könne. Die Kindsmutter sei ebenfalls sehr bemüht, den Sohn im Blick zu behalten. Es scheine ihr jedoch mehr Mühe zu bereiten, offen mit Kompromissen und verschiedenen Lösungsansätzen umzugehen. Bei den Fragen bezüglich der Besuche beim Kindsvater, sollte der Sohn bei ihr leben, wirke sie eher zurückhaltend. Sie versuche zwar, Vorschläge zu bringen, welche jedoch sehr pragmatisch und wenig auf das Kindswohl fokussiert erscheinen. Die Kindsmutter sei das Risiko bewusst eingegangen, auch ohne den Sohn nach [...] zu gehen. Nebst den Eltern sei die Grossmutter väterlicherseits, welche den Sohn einen Tag pro Woche betreue, eine wichtige Vertrauensperson. Der Sohn habe weitere Bezugspersonen in der Schweiz, aber auch in [...] (Familie und Freunde der Eltern). Im Zentrum stehe die Frage, ob das Wohl des Kindes besser gewahrt sei, wenn es mit der Kindsmutter wegziehe oder wenn es sich beim Kindsvater aufhalte. Das Kindswohl spreche für einen Verbleib des Sohnes am bisherigen Ort. Der Kindsvater habe gezeigt, dass er seine Entscheidungen mit Blick auf das Kindswohl fälle. Er habe sich offener und flexibler bezüglich der Besuche bei der Kindsmutter gezeigt. Der Sohn sei gut integriert in der Kita, dem Kindergarten sowie der Betreuung durch die Grossmutter. Dieses Betreuungsmodell sei erprobt, bekannt und gebe dem Sohn Stabilität und Sicherheit.
3.2 Der Vorderrichter, welcher die Obhut über den Sohn einstweilen dem Vater zuwies, hielt dazu zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes fest: Der Sohn habe der Abklärungsperson unaufgefordert mitgeteilt, dass er zur Mutter nach [...] möchte. Hier sei die Einschätzung der Fachperson zu teilen, dass der Sohn mit seinen fünf Jahren noch nicht in der Lage sei, die Folgen dieser Entscheidung vollständig und umfassend einzuschätzen. Die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile stehe nicht zur Diskussion. Der Abklärungsbericht bestätigte, dass das Kindeswohl weder bei einem Wegzug nach [...] noch bei einem Verbleib in der Schweiz gefährdet wäre. Das Betreuungsmodell des Sohnes gründe seit Anfang auf dem gewählten Arbeits- bzw. Ausbildungsmodell der Eltern. Es könne nicht mehr nachvollzogen werden, welcher Elternteil den Sohn wann wie viel betreut habe. Übereinstimmend hätten die Eltern angegeben, dass die Grossmutter väterlicherseits seit Geburt einen Tag pro Woche in die Betreuung miteingebunden sei und dass der Sohn ab dem 1. April 2020 kontinuierlich immer mehr die Kita besucht habe. Nach dem Auszug des Ehemannes aus der ehelichen Wohnung ab 1. Februar 2024 hätten die Ehegatten im gegenseitigen Einvernehmen die alternierende Obhut vereinbart. Aufgrund dieses Betreuungsmodells könne davon ausgegangen werden, dass beide Eltern zu gleichen Teilen Bezugspersonen des Sohnes seien. Auch die Grossmutter väterlicherseits sei für den Sohn eine wichtige Bezugsperson. Soweit die Kindsmutter geltend mache, sie habe den Sohn viel mehr betreut als der Kindsvater, sei dies nicht nachgewiesen. Beim Kindsvater würde sich am aktuellen Betreuungssetting nicht viel ändern. Der Sohn würde wie bis anhin in den Kindergarten und die Kita gehen und an einem Tag pro Woche wäre die Grossmutter verfügbar. Der Kindsvater würde weiterhin den Dienstagnachmittag sowie den Rest der Woche abdecken, mit Hilfe seiner Familie und Freunden. Die Betreuung in [...] fände für den Sohn wochentags in der Schule statt und am Mittwoch und sonst durch die Kindsmutter. Das Betreuungsmodell in [...] töne nicht ganz so organisiert wie dasjenige in der Schweiz. Dem Vorhalt der Kindsmutter, der Kindsvater werde es bei der 3-Säulen-Fremdbetreuung von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr belassen, sei zu entgegnen, dass der Kindsvater den Sohn nachweislich immer vor 18:00 Uhr aus der Kita abgeholt habe. Die Betreuungsbereitschaft und Betreuungsfähigkeit sei zwar bei beiden Eltern gegeben, jedoch mit einem Vorbehalt in Bezug auf die Planbarkeit und Verbindlichkeit bei der Kindsmutter. Das Betreuungsmodell in der Schweiz sei erprobt und dem Sohn bekannt. Es biete ihm Stabilität und Sicherheit. Auch könne der Sohn in der Schweiz den regelmässigen Kontakt zu seiner Grossmutter beibehalten, was ebenfalls Sicherheit und Stabilität vermittle. Im Abklärungsbericht sei zudem betont, dass der Kindsvater in den Gesprächen mit der Abklärungsperson Entscheidungen immer mit Blick auf das Kindswohl fälle. Insbesondere zeige er sich flexibler und offener in Bezug auf die Besuche bei der Kindsmutter, sollte der Sohn bei ihm leben. Die Kindsmutter schiene offenbar mehr Mühe damit zu haben, offen mit Kompromissen und verschiedenen Lösungsansätzen umzugehen. Die Kindsmutter habe sich eher zurückhaltend gezeigt, was das Besuchsrecht des Kindsvaters anbelange, sollte der Sohn bei ihr leben.
3.3 Die Kindsmutter bestreitet, dass es ein gewähltes Arbeits- und Ausbildungsmodell und ein davon abgeleitetes Betreuungsmodell gegeben habe. Äussere Umstände hätten sie dazu gezwungen, wieder arbeiten zu gehen und den Sohn fremdbetreuen zu lassen. Sie habe an ihrer […]stelle in [...] festgehalten, um Geld zu verdienen und die Familie zu unterhalten. Dies sei als Übergangslösung gedacht gewesen, bis der Ehemann [...] sei und für die Familie sorgen könne. Sie sei während 24 Wochen pro Jahr ([…]zeit) grundsätzlich von Sonntagabend bis Dienstagabend nicht in […] gewesen und habe die übrige Fremdbetreuungszeit gebraucht, um […]arbeiten zu erledigen. An der […] in [...] habe sie zusätzlich noch eine befristete 50 % Stelle gehabt. Das Einkommen aus [...] habe zum Leben in der Schweiz nicht gereicht. Der Sohn sei zuletzt bis auf den Dienstagnachmittag von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr in einem 3-Säulen-System von Kindergarten, Kita und Oma fremdbetreut worden. Der Ehemann habe den Sohn betreut, wenn sie in [...] gewesen sei. Im Übrigen habe sie den Sohn betreut. Sie sei die primäre Bezugsperson des Sohnes. Für den Sohn sei die 3-Säulen-Fremdbetreuung in [...] nicht entscheidend. Entscheidend sei das persönliche Verhältnis zu seinen Eltern. Wenn der Sohn nicht fremdbetreut worden sei, habe sie ihn betreut. Der Sohn brauche seine «Mami». Der Ehemann überlasse die Betreuungsaufgaben zu Hause gerne Dritten. Die Rückkehr nach [...] sei nicht egoistisch motiviert, sondern sei aus finanziellen Gründen notwendig gewesen. Sie habe ihren Job an der [...] verloren und könne sich das Leben in der Schweiz nicht mehr leisten. Der Sohn wünsche sich, mit ihr nach [...] zu ziehen. Dem Sohn einen Willen abzusprechen, weil er fünf Jahre alt sei, bedeute die zum Ausdruck gekommenen Gefühle eines Kindes zu negieren. Das entspreche nicht dem Kindswohl. Das Betreuungsmodell für den Sohn in [...] sei verlässlich. Der Sohn habe Schule am Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag, jeweils 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr. Er könne über Mittag wahlweise nach Hause oder in der Schule bleiben, wo er betreut und verpflegt werde. Es fehle auch nicht an Betreuungsmöglichkeiten für unvorhergesehene Alltagssituationen. Sie sei familiär eingebunden. Sie biete dem Sohn ein wirkliches Zuhause, die notwendige Stabilität, indem sie den Sohn ausserhalb der Schule persönlich betreue und ihm dadurch in seinem Leben feste und liebevolle Strukturen vorgebe. In einem solchen Zuhause könne sich der Sohn weiterhin körperlich, seelisch und geistig harmonisch entfalten und entwickeln. Aufgrund des Verhaltens des Ehemannes werde der Sohn sie als Bezugsperson verlieren. Sie wisse, dass der Sohn beide Elternteile liebe und werde ihm immer den Raum lassen, ein gutes Verhältnis mit seinem Vater zu pflegen.
3.4 Bei einer Trennung hat der Eheschutzrichter auf Begehren eines Ehegatten die Folgen des Getrenntlebens zu regeln (Art. 176 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile berücksichtigt das Gericht das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen (Art. 298 Abs. 2bis ZGB). Für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil hat das Wohl der Kinder Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab ist deren Erziehungsfähigkeit zu klären. Ist sie bei beiden Elternteilen gegeben, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem andern in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte. Wesentlich sein kann ferner der Grundsatz, Geschwister nach Möglichkeit nicht zu trennen. Je nach Alter ist auch den Äusserungen der Kinder, beziehungsweise ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Während bei älteren Kindern zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich ausbildende Freundeskreis wichtig werden, sind kleinere Kinder noch stärker personenorientiert. Entsprechend können im Zusammenhang mit dem wichtigen Kriterium der Stabilität und Kontinuität die Beurteilungsfelder je nach Lebensalter des Kindes variieren (Urteil des Bundesgerichts 5A_589 und 590/2021 vom 23. Juni 2022 E. 3.1.2).
3.5.1 Der heute fast 6 ½-jährige Sohn der Parteien ist aufgrund seines Alters noch überwiegend personenbezogen. Deshalb kommt – bei gegebener Erziehungsfähigkeit beider Eltern – dem Grundsatz der Betreuungs- und Beziehungskontinuität für die Obhutszuteilung eine massgebliche Bedeutung zu. Dies hat der Vorderrichter berücksichtigt. Er erwog, das bisherige Betreuungsmodell sei erprobt, bekannt und gebe dem Sohn Stabilität und Sicherheit. Zu Recht ist der Vorderrichter von einer in etwa hälftigen Betreuung des Sohnes durch die Kindseltern ausgegangen. Daran ändert nichts, dass die Kindsmutter dies auch vor Berufungsgericht bestreitet. Ihre Ausführungen, wonach sie den Sohn hauptsächlich betreut haben soll, finden in den Akten keine Stütze. Es steht nicht zur Diskussion, dass der Sohn auch «seine Mami» braucht, wie es die Kindsmutter immer wieder wiederholt. Am Ergebnis vermag dieser Umstand aber nichts zu ändern. Die Ausführung der Ehefrau, wonach sie den Sohn aufgrund des Verhaltens des Ehemannes als Bezugsperson verlieren werde, ist eine unbewiesene Behauptung. Bereits der Vorderrichter hat darauf hingewiesen, dass die Offenheit des Kindsvaters, dem Sohn einen möglichst grosszügigen Kontakt zur Kindsmutter zu ermöglichen, für den Sohn entwicklungsförderlich sei.
Der Vorderrichter erachtete die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse als ausschlaggebend. Er hat aber auch die übrigen für die Obhutszuteilung relevanten Kriterien geprüft. So hat er insbesondere gewürdigt, dass die Bereitschaft des Kindsvaters mit der Kindsmutter zusammenzuarbeiten und den Kontakt zwischen Kind und anderem Elternteil zu fördern, gegenüber der Bereitschaft der Kindsmutter überwiegt. Der Vorderrichter hat sorgfältig abgewogen, bei welchem Elternteil das Wohl des Kindes besser gewahrt ist. Er stützte sich dabei auf die Empfehlungen im Abklärungsbericht. Die Erkenntnisse der Abklärungsperson erscheinen widerspruchlos und vollständig.
3.5.2 Die Kritik der Kindsmutter an den Ausführungen des Vorderrichters ist unbegründet. Dieser hat weder verkannt, dass das Wohl des Kindes auch bei einem Wechsel nach [...] nicht gefährdet wäre, noch dass sich der Sohn für einen Verbleib bei der Kindsmutter ausgesprochen hat. Der Kindeswille ist nur ein Aspekt von mehreren für die Kinderzuteilung. Der Kinderwunsch wird bei der Obhutsfrage nicht vorrangig berücksichtigt (vgl. Urteil des BGer 5A_115/2015 vom 1. September 2015 E. 5.4.2). Dass der Vorderrichter in Ausübung seines Ermessens zum Ergebnis gelangte, der Sohn sei in der Obhut des Kindsvaters besser aufgehoben als in derjenigen der Kindsmutter, bedeutet keine Negierung der Gefühle des Kindes. Der entscheidende Punkt bei der Obhutszuteilung ist immer die Wahrung des Kindeswohls. Nur wenn dieses gewahrt ist, kommt die Zuteilung an einen Elternteil überhaupt in Frage. Der Vorderrichter hat den Fokus darauf gelegt, ob das Wohl des Sohnes besser gewahrt ist, wenn er mit der Kindsmutter wegzieht oder sich beim Vater aufhält. Nach einer sorgfältigen Abwägung erachtete der Vorderrichter das Kindswohl als beim Kindsvater besser gewahrt, was nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist.
4.1 Betreffend Besuchsrecht ist dem Abklärungsbericht zu entnehmen, die Zugfahrt von [...] nach [...] betrage zwischen 4 bis 5 Stunden. Gemäss Aussage der Kindsmutter dauere die Reisezeit zwischen [...] und [...] rund 40-50 Minuten. Somit betrage eine Fahrt von Türe zu Türe rund 5 bis 6 Stunden. Die Reise stelle einen Stressfaktor für den Sohn dar, welcher nicht zu unterschätzen sei. Weiter gelte zu beachten, dass der Sohn diese Strecke nicht alleine bewältigen könne. Es werde folgendes Besuchsrecht empfohlen: Die Kindsmutter soll das Recht erhalten, den Sohn in einer ersten Phase jedes dritte Wochenende von Freitag bis Sonntag zu sehen. Der Sohn soll am Freitag nach dem Kindergarten nach [...] reisen und am Sonntagabend zurückkehren. In einer zweiten Phase könnten die Besuche an den Wochenenden 14-täglich stattfinden.
4.2 Der Vorderrichter erwog, im Kindergarten ende die Schulzeit am Freitagmittag, um 11:45 Uhr. Sollte der Sohn das [...]Schulhaus in [...] besuchen können, werde dies bis zum Ende der 6. Klasse voraussichtlich so bleiben. Er könne die Reise für ein Besuchswochenende sodann schon früher antreten als normalerweise üblich. Im Konfliktfall solle die Kindsmutter ihren Sohn alsdann jedes dritte Wochenende von Freitag, Schulschluss, bis Sonntagabend, betreuen können. Aufgrund der Erweiterung des Standards um einen halben Tag am Freitagnachmittag und der langen Reise sei auf die Empfehlung, die Besuche in einer zweiten Phase auf die Wochenenden 14-täglich auszubauen, vorerst zu verzichten.
4.3 Die Kindsmutter verlangt, das Besuchsrecht sei auf ein 14-tägiges Intervall auszuweiten. Für den Sohn sei die Reise über das Wochenende nicht belastend. Er verbringe die Zeit spielend mit der Mutter. Deshalb sei auf die gerichtsübliche Regelung zurückzukommen.
4.4 Der Vorderrichter hat nachvollziehbar begründet, warum er von der Empfehlung des Abklärungsberichts in Bezug auf die Modalitäten des Besuchsrechts abgewichen ist, nämlich, weil es aufgrund der Schulsituation zu einer Erweiterung des Standards um einen halben Tag am Freitagnachmittag kommt. Zudem wiesen sowohl der Vorderrichter als auch die Abklärungsperson darauf hin, dass die Reise für den Sohn einen Stressfaktor darstelle. Daran ändern die Ausführungen der Kindsmutter nichts. Auch wenn die Reisezeit zum Besuchsrecht dazu gehört, hat die Zeit der Reise eine andere Qualität als diejenige in einer gewohnten Umgebung. Der Sohn benötigt genügend Erholungszeit bevor er am Montagmorgen wieder in den Kindergarten bzw. in die Schule geht. Deshalb ist eine Rückgabe in [...] um 19:00 Uhr, wie von der Kindsmutter verlangt, zu spät. Aufgrund des Gesagten ist das vom Vorderrichter verfügte Besuchsrecht nicht zu beanstanden. Das verfügte Besuchsrecht hat sich erst einmal zu bewähren. Eine Ausdehnung auf ein 14-tägiges Besuchsrecht wird dann so oder anders im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu prüfen sein.
4.5.1 Die Kindsmutter moniert, es habe sich nicht bewährt, dem Sohn das Recht zu geben, sie anzurufen, wenn ihm danach sei. Tatsächlich rufe der Sohn nicht an, obwohl er gerne mit ihr spreche. Er könne sich seinem Vater gegenüber nicht durchsetzen. Mit der Strafregel soll ausgeschlossen werden, dass sie der Willkür des Kindsvaters bei der Wahrnehmung ihrer Betreuungszeiten mit dem Sohn ausgesetzt sei.
4.5.2 Ausser den Behauptungen der Kindsmutter gibt es keinerlei Anzeichen dafür, dass der Kindsvater die Telefonate zwischen Mutter und Sohn boykottieren würde. Eine starre Telefonregelung wie von der Kindsmutter verlangt, drängt sich nicht auf und wäre dem Kindeswohl sowie der Mutter-Kind-Beziehung abträglich. Der Sohn soll seine Mutter immer dann anrufen oder mit ihr mittels Videotelefonie kommunizieren dürfen, wenn ihm danach ist. Entsprechend hat bereits der Vorderrichter darauf hingewiesen, dass der Sohn auch jederzeit die Möglichkeit haben soll, seine Mutter anzurufen. Die gleiche Empfehlung findet sich auch im Abklärungsbericht, welchem zu entnehmen ist, der Sohn solle seine Mutter regelmässig, bei Bedarf täglich anrufen können. Der Sohn soll dann anrufen können, wenn er will. Der Ehemann weist zu Recht darauf hin, dass eine Anordnung, wie von der Kindsmutter verlangt, zu sehr in die Gestaltung des Tagesablaufs des Kindes eingreifen würde. Die Kindsmutter hat hier ihre Wünsche nach regelmässigen telefonischen Kontakten mit dem Sohn hintenanzustellen.
4.6 Das angefochtene Urteil enthält eine klare Konfliktregelung. Es bedarf keiner weiteren Konkretisierungen.
5.1 Betreffend Unterhalt, konkret dem Einkommen der Parteien, hielt der Vorderrichter Folgendes fest. Die Ehefrau verdiene in ihrer Anstellung als […] pro Jahr 42'199.86 Euro. Dies ergebe pro Monat 3'516.655 Euro respektive ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'341.00 (Umrechnungskurs Euro in CHF x 0.95). Dazu komme ein Zusatzverdienst von jährlich durchschnittlich 10'000.00 Euro, was einem monatlichen Zusatzeinkommen von netto CHF 792.00 (10'000.00 / 12 x 0.95) entspreche. Das ergebe ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'133.00.
Dem Ehemann sei gemäss Schulstufenmodell ein 50 %-Pensum anzurechnen. Entsprechend der Lohnstrukturerhebungstabelle «monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht» (privater und öffentlicher Sektor, LSA T1) werde diesem aufgrund seiner bereits geleisteten Arbeiten ein Einkommen entsprechend dem Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) angerechnet. Im Gesundheits- und Sozialwesen belaufe sich das monatliche Bruttoeinkommen auf CHF 5'717.00. Praxisgemäss würden 12 % für Sozialabgaben abgezogen. Bei einem 50 %-Pensum ergebe dies ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'515.00.
5.2 Die Kindsmutter bringt vor, bei ihr sei von einem Erwerbseinkommen von monatlich netto CHF 3'270.00 auszugehen und beim Kindsvater von einem solchen von mindestens CHF 5'030.00. Sie könne nicht mehr als einen Barunterhalt in der Höhe von CHF 731.00 leisten. Ohnehin bestehe kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Der Kindsvater könne sein Existenzminimum nur deshalb nicht decken, weil er seine Arbeitskraft dazu nutze, [...] zu studieren.
5.3 Der Vorderrichter hat dem Ehemann unter Berücksichtigung des Schulstufenmodells ein 50 %-Pensum angerechnet. Was die Ehefrau dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB dient der Unterhaltsbeitrag auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch Dritte. Selbst wenn der Ehemann bereits fertig studiert hätte, wäre ihm im vorliegenden Fall kein höheres als ein 50 %-Pensum anzurechnen.
5.4 Der Vorderrichter stützte sich bei der Berechnung des Einkommens der Ehefrau auf die von ihr selbst eingereichte Urkunde Nr. 6 wonach sie als […] pro Jahr 42'199.86 Euro verdient und ihre Angaben anlässlich der Eheschutzverhandlung, wonach sie in [...] ein zusätzliches Einkommen von durchschnittlich 10'000.00 Euro pro Jahr erwirtschaften könne. Sofern die Ehefrau geltend machen will, es könne von ihr kein Arbeitspensum von mehr als 100 % erwartet werden, ist darauf hinzuweisen, dass von diesem Grundsatz insbesondere dann abgewichen werden kann, wenn die Möglichkeit einer Nebenbeschäftigung tatsächlich besteht und diese dem Unterhaltspflichtigen auch zugemutet werden kann (Urteile des BGer 5A_547/2008 vom 19. Juni 2009, E. 3.2; 5P.469/2006 vom 4. Juli 2007, E. 3.2.1; 5P.418/2001 vom 7. März 2002, E. 5c). Die Nebenbeschäftigung der Kindsmutter besteht tatsächlich und von der Kindsmutter selbst wird nicht vorgebracht, sie könne dieses Zusatzeinkommen zukünftig nicht mehr erwirtschaften. Das überobligatorische Einkommen erwirtschaftet sie bereits seit Jahren regelmässig. Gegenüber der Abklärungsperson erklärte sie, den […]auftrag in [...] seit 2021 zu haben. Auch in ihrer Berufungsschrift bestätigte sie, 10'000.00 Euro aus dieser Tätigkeit pro Jahr zu erzielen. Folglich ist bei der Kindsmutter von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von CHF 4'133.00 auszugehen. Mit diesem Einkommen ist sie auch in der Lage, dem Ehemann einen bescheidenen Unterhalt zu bezahlen.
5.5 Die Kindsmutter moniert, der Vorderrichter habe bei ihrem Bedarf zu Unrecht keine Kosten für den Arbeitsweg berücksichtigt. Der Arbeitsweg mit dem Zug zwischen Wohn- und Arbeitsort dauere ca. 50 Minuten. Vor dem Umzug nach [...] hätten keine konkreten Kosten belegt werden können. Die Kosten seien an der Verhandlung auf 350.00 Euro geschätzt worden. Der Kindsmutter kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, warum es ihr vor Vorinstanz nicht zumutbar gewesen sein sollte, die Fahrtkosten mit der Bahn zu ermitteln und in den Prozess einzubringen. Auch im Berufungsverfahren bringt sie keine entsprechenden Belege bei. Die von ihr geschätzten 350.00 Euro sind zudem völlig überrissen. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass ihr der Vorderrichter im Bedarf die Kosten für eine «[…]» für den Weg von ihrem Wohnort bis nach [...] anrechnete.
5.6 Zusammengefasst gibt die vom Vorderrichter vorgenommene Unterhaltsberechnung zu keinen Bemerkungen Anlass.
6. Aufgrund der Erwägungen erweist sich die Berufung als unbegründet. Selbst wenn sie den Formerfordernissen genügen würde, wäre sie abzuweisen.
7.1 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens hat die Kindsmutter und Berufungsklägerin die Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
7.2 Die Gerichtskosten werden auf CHF 1'000.00 festgelegt. Sie werden mit dem von der Kindsmutter und Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
7.3 Die Parteikosten des Kindsvaters und Berufungsbeklagten werden antragsgemäss auf CHF 5'118.30 festgesetzt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'118.30 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann