Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 27. Mai 2025                                

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Hagmann    

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Russenberger und/oder Rechtsanwalt Marc Wohlgemuth,

 

Berufungskläger

 

 

gegen

 

B.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Oberholzer,

 

Berufungsbeklagte

 

betreffend Forderung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. C.___ von der B.___ GmbH vertrat A.___ und die von ihm beherrschten [...] AG und [...] AG als Rechtsanwältin in mehreren Verfahren. Unbestritten ist, dass die Klägerin dem Beklagten für die erbrachten Leistungen über einen Zeitraum von rund einem halben Jahr diverse Zwischenabrechnungen gestellt, Akontozahlungen verlangt und nach Mandatsniederlegung eine Schlussabrechnung zum vom Beklagten anerkannten Stundenansatz von CHF 300.00, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer im Gesamtbetrag von rund CHF 202'000.00 zugestellt hatte. Unbestritten ist auch, dass der Beklagte und ihm nahestehende natürliche und juristische Personen während der Dauer des Mandats Zahlungen von insgesamt CHF 101'000.00 geleistet hatten.

2. Mit schriftlich begründeter und als Teilklage deklarierter Klage vom 19. Februar 2021 verlangte die Klägerin vom Beklagten die Bezahlung von CHF 101'068.89 nebst Zins zu 5 % seit 12. November 2018 sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck.

3. Mit Klageantwort vom 5. Juli 2021 beantragte der Beklagte die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Klägerin. In der Replik vom 10. Januar 2022 (Postaufgabe) und der Duplik vom 29. März 2022 (Postaufgabe) hielten beide Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

4. Am 22. August 2023 erliess das Amtsgericht Dorneck-Thierstein folgendes Urteil:

1.    Die Klage wird gutgeheissen und der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 101'068.89 zuzüglich Zins von 5% seit 12.11.2018 zu bezahlen.

2.    Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck im Umfang von CHF 101'068.89 zuzüglich Zins von 5% seit 12.11.2018 wird beseitigt.

3.    Der Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 40'253.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4.    Die Gerichtskosten von CHF 12’900.00 (inkl. Schlichtungsverfahren) werden dem Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Beklagte hat der Klägerin davon CHF 9'000.00 zurückzuzahlen. Die Differenz von CHF 3'900.00 wird dem Beklagten in Rechnung gestellt werden.

Verlangt keine Partei eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduzieren sich die Gerichtskosten um CHF 2’500.00, womit die gesamten Kosten CHF 10’400.00 betragen. Für diesen Fall wird dem Beklagten die Differenz von CHF 1'400.00 in Rechnung gestellt.

5. Gegen dieses Urteil erhob A.___ (nachfolgend auch Berufungskläger) mit Eingabe vom 8. Februar 2024 form- und fristgerecht Berufung. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

Es sei der Entscheid des Richteramts Dorneck-Thierstein betreffend Forderung vom 22. August 2023 im Verfahren Nr. [...] wie folgt aufzuheben bzw. abzuändern:

1.    Es sei die Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids (Gutheissung der Klage) aufzuheben und die Klage vollständig abzuweisen.

2.    Es sei die Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids (Beseitigung des Rechtsvorschlags) aufzuheben und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck nicht zu beseitigen.

3.    Es seien die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Entscheids aufzuheben und die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens (insb. die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 12'900.00) vollständig der Klägerin und Berufungsbeklagten aufzuerlegen, wobei die Parteikosten zugunsten des Beklagten und Berufungsklägers für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 37'256.18 (inkl. MWSt.) festzusetzen sei.

Eventualiter sei der Entscheid des Richteramts Dorneck-Thierstein betreffend Forderung vom 22. August 2023 im Verfahren Nr. [...] aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen;

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt. zu Lasten der Klägerin und Berufungsbeklagten.

6. Mit Eingabe vom 20. Februar 2024 stellte die Klägerin (nachfolgend auch Berufungsbeklagte) folgende Verfahrensanträge:

1.     Die Berufungsschrift des Berufungsklägers und Beklagten vom 8. Februar 2024 sei der Berufungsbeklagten und Klägerin erst nach Leistung der anbegehrten Kaution gemäss Ziff. 2 nachstehend bzw. nach Rechtskraft einer die anbegehrte Kaution gemäss Ziff. 2 nachstehend abweisenden Verfügung zur Beantwortung zuzustellen.

2.     Der Berufungskläger und Beklagte sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten und Klägerin für deren Parteientschädigung im Berufungsverfahren in Höhe von mutmasslich CHF 20'000.00 Sicherheit zu leisten.

3.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers und Beklagten.

7. Der Berufungskläger äusserte sich am 5. März 2024 fristgemäss mit folgenden prozessualen Anträgen:

Es sei das Gesuch der Berufungsbeklagten und Klägerin, um Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung vollumfänglich abzuweisen.

Eventualiter sei der Berufungskläger und Beklagte zu verpflichten, der Berufungsbeklagten und Klägerin für deren allfällige Parteientschädigung im vorliegenden Berufungsverfahren Sicherheit in der Höhe von maximal CHF 6'000.00 zu leisten.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Klägerin und Berufungsbeklagten.

8. Am 12. März 2024 verfügte die damalige Präsidentin der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn was folgt:

1.    Ein Doppel der Stellungnahme von A.___ vom 5. März 2024 zum Gesuch um Leistung einer Sicherstellung für die Parteientschädigung geht zur Kenntnis an die B.___ GmbH.

  1. Das Gesuch der B.___ GmbH, A.___ sei zu verpflichten, ihr für ihre Parteientschädigung im Berufungsverfahren in Höhe von mutmasslich CHF 20'000.00 Sicherheit zu leisten, wird im Umfang von CHF 12'000.00 gutgeheissen.
  2. A.___ hat zur Sicherstellung der Parteikosten der B.___ GmbH bis 16. April 2024 einen Betrag von CHF 12'000.00 an die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn zu bezahlen. Falls die Sicherheit nicht geleistet wird, tritt die Zivilkammer des Obergerichts auf die Berufung nicht ein.

9. Die verlangte Sicherheit ging fristgemäss auf dem Konto der zentralen Gerichtskasse Solothurn ein.

10. Am 15. Mai 2024 wurde die Berufungsantwort form- und fristgerecht eingereicht. Die Berufungsbeklagte stellt die folgenden Anträge:

1.    Die Berufung sei abzuweisen.

2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers und Beklagten, wobei der Berufungsbeklagten und Klägerin in der Höhe der ihr zugesprochenen Parteientschädigung Zugriff auf die vom Berufungskläger und Beklagten geleistete Kaution zu gewähren und die Zentrale Gerichtskasse entsprechend anzuweisen sei, der Berufungsbeklagten und Klägerin in Höhe der ihr zugesprochenen Parteientschädigung diese Kaution zu überweisen.

11. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.

II.

1. Die Vorinstanz hat ihr Urteil damit begründet, dass unter den Parteien Uneinigkeit darüber bestehe, in wessen Namen der Beklagte den Auftrag resp. die Aufträge erteilt habe. Die persönliche Solidarhaftung des Beklagten sei dagegen unbestritten. Sämtliche Zwischenabrechnungen und die Schlussrechnung hätten auf den Beklagten persönlich gelautet. Der Beklagte habe das nie beanstandet. Er habe weder eine Rechnungsstellung an eine der Gesellschaften noch eine Aufsplittung der Rechnung verlangt, obwohl er anhand der Detailaufschriebe der Klägerin habe erkennen können, welche Leistungen in Rechnung gestellt worden seien. Etwas Anderes ergebe sich nicht aus den Zeugeneinvernahmen [...] und [...]. Auch habe der Beklagte immer über seine private E-Mailadresse mit der Klägerin kommuniziert. Aufgrund des Verhaltens des Beklagten habe die Klägerin nicht auf das Vertretungsverhältnis schliessen müssen, zumal dieser die (Teil-) Rechnungsstellung an ihn persönlich nie beanstandet habe. Unerheblich sei, ob die Klägerin einen Teil ihrer Leistungen auch von der [...] AG oder von der [...] AG hätte verlangen können.

Den Stundenansatz von CHF 300.00 zuzüglich MwSt. und Auslagen bestreite der Beklagte nicht. Die Aussage der Klägerin, dass es abwegig sei, im Erstgespräch ohne fundierte Kenntnisse über den Mandatsumfang, ein Kostendach zu vereinbaren, sei glaubhaft. Dies habe auch dem Beklagten, der selber Rechtswissenschaften studiert habe, klar sein müssen. Auch seien im Verlauf des Auftragsverhältnisses diverse weitere Mandate hinzugekommen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Parteien lediglich den Stundenansatz von CHF 300.00 vereinbart hätten.

In Bezug auf die Substantiierungspflicht hielt die Vorinstanz fest, die Klägerin habe ihre Rechtsschrift praxiskonform aufgebaut. Der Verweis auf die Beilagen erfolge stets genau. Die Beilagen seien übersichtlich gegliedert. Der Nachweis für die erbrachten Leistungen seien anhand der Detailaufschriebe in Nummern aufgeteilt und die Ordner entsprechend beschriftet. Dadurch sei es möglich, die angerufene Urkunde innerhalb von Sekunden zu finden. Die Klägerin sei damit ihrer Substantiierungspflicht ausreichend nachgekommen.

Der Beklagte habe den Detaillierungsgrad der Zwischenabrechnungen nie bemängelt. Damit habe er die Art der Rechnungsstellung der Klägerin genehmigt. Überdies sei er durch den intensiven, täglichen Kontakt mit ihr im Bild gewesen, welche Dienstleistungen sie erbringe. Der Detaillierungsgrad der Leistungsbeschriebe habe der Vereinbarung zwischen den Parteien entsprochen.

Die Vertreterin der Klägerin habe in ihrer Beweisaussage detailliert erläutert, für welche Dienstleistungen sie vom Beklagten beauftragt worden sei und welche sie erbracht habe. Der Zeuge [...] habe bestätigt, dass sie «wahnsinnig viel» geleistet habe. Der Zeuge [...] habe angegeben, dass er über 79 Seiten Details herausgezogen habe, in denen die Klägerin von verschiedenen Fällen E-Mails erhalten und Besprechungen gehabt habe. Die ehemalige Assistentin der Klägerin habe ausgesagt, dass sie wegen dieses Falles über 100 Überstunden gemacht habe.

Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, die Beweisaussage der Klägerin und die Zeugeneinvernahmen ergäben zweifelsfrei, dass diese die in Rechnung gestellten Dienstleistungen erbracht habe. Überdies fehlten Beweise dafür, dass der Aufwand übersetzt gewesen sei. Der grosse Aufwand sei nicht auf das Verhalten der Klägerin zurückzuführen, sondern darauf, dass ihr der Beklagte wiederholt weitere Akten zugestellt und neue Aufträge erteilt habe.

Es sei unbestritten, dass für Auslagen ein Ansatz von 4 % (des Honorars) vereinbart worden sei. Bezüglich der separat verrechneten Kopier- und Fahrtkosten habe der Beklagte bei der Klägerin nachgefragt. Nachdem ihm diese den Grund für das Vorgehen erklärt habe, sei das kein Thema mehr gewesen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beklagte diese Art der Verrechnung akzeptiert habe.

Bezüglich der vom Beklagten geltend gemachten unsorgfältigen Mandatsausübung hält die Vorinstanz fest, das Konkursamt habe weder die Parteien ermächtigt, die [...] AG in Liquidation zu vertreten noch deren Rechte wahrzunehmen oder Rechtshandlungen im Namen der Konkursmasse vorzunehmen. Die Klägerin habe daraufhin dem Beklagten empfohlen, alle Rechte sowohl für sich selbst als auch für die [...] AG geltend zu machen. Die Problematik der Legitimation sei ihr sehr wohl bewusst gewesen. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass der Beklagte die Mandatsführung der Klägerin beizeiten gerügt habe. Vielmehr habe er ihre Arbeit gelobt und ihr versichert, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen werde. Der Beklagte schulde der Klägerin CHF 202'068.89. Abzüglich der geleisteten Zahlungen seien noch CHF 101'068.89 zu zahlen. Hinzu komme ein Verzugszins von 5 % seit Erhalt der Mahnung. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Dorneck sei im Umfang von CHF 101'068.89 zuzüglich Zins zu 5 % seit 12.11.2018 zu beseitigen.

2. Der Berufungskläger macht unrichtige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz geltend. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass er entgegen den Feststellungen der Vorinstanz keine Zwischenabrechnungen der Berufungsbeklagten genehmigt habe. Korrekt sei, dass er und die Gesellschaften, an denen er beteiligt sei, Akontozahlungen von total CHF 101'000.00 geleistet hätten. Beide Parteien hätten vorinstanzlich von Akontozahlungen und nicht von Zwischenabrechnungen gesprochen. Der Berufungskläger anerkenne seine Zahlungspflicht im Grundsatz, nicht jedoch die konkrete Höhe der Schuld.

Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts habe die Klägerin nicht nur die, die Höhe der die Akontozahlungen übersteigenden Leistungen zu substantiieren, sondern die gesamten Leistungen in Höhe von rund CHF 200'000.00, zumal der Berufungskläger die alleinige Leistungspflicht gerade nicht anerkannt habe. Es obliege der Klägerin, die gesamte Forderung gegenüber dem Beklagten zu beweisen.

Die Vorinstanz habe entschieden, dass der Beklagte aufgrund seiner unbestrittenen Solidarhaftung für gewisse Verbindlichkeiten der [...] AG und der [...] AG aufgrund des Akzepts von Akontorechnungen und aufgrund der Kommunikation von seiner privaten E-Mailadresse sowie in Anwendung von Art. 32 Obligationenrecht (OR; SR 220) alleiniger Vertragspartner und Auftraggeber der Klägerin gewesen und damit im Verfahren passivlegitimiert sei. Damit habe sie das Recht falsch angewendet, da die Klägerin auch Vollmachten der beiden Gesellschaften sowie in deren Namen eingereichte Strafanzeigen ins Recht gelegt habe. Sodann habe die Klägerin die Mandate mit den fraglichen Gesellschaften selber bestätigt, indem sie ausgeführt habe, «ferner vertrat die Klägerin die (…) [...] AG sowie die [...] AG». Auch habe sich die Klägerin von der Aufsichtsbehörde nicht nur gegenüber dem Beklagten, sondern auch gegenüber der [...] AG sowie der [...] AG vom Anwaltsgeheimnis entbinden lassen, was beweise, dass sie davon ausgegangen sei, auch mit diesen Gesellschaften ein Mandatsverhältnis gehabt zu haben. Verschiedene Zeugen hätten überdies vorinstanzlich bestätigt, dass es mehrere Mandatsverhältnisse gegeben habe. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Akontozahlung vom 29. Juni 2018 von der [...] AG getätigt worden sei und nicht vom Beklagten, was beweise, dass mindestens ein Teil der Leistungen gegenüber anderen betroffenen Gesellschaften erbracht worden sei. Der Berufungskläger habe als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der [...] AG und der [...] AG mit der Klägerin Mandatsverhältnisse abgeschlossen und entsprechende Anwaltsvollmachten unterzeichnet. Wenn die Vorinstanz ausführe, der Berufungskläger sei alleiniger Vertragspartner der Klägerin gewesen, habe sie das Recht unrichtig angewendet.

Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO müsse sich die Substanz der Tatsachenbehauptungen in einem Zivilprozess aus der Rechtsschrift selbst ergeben. Ein Verweis müsse so präzise wie möglich vorgebracht werden, so dass es dem Gericht und der Gegenpartei ohne weiteres möglich sei, auf die relevanten Informationen zuzugreifen. Ein pauschaler Verweis genüge nicht, um der Substantiierungslast hinreichend nachzukommen. Diese Obliegenheit habe die Klägerin mehrfach verletzt, da sich kein konkreter Zusammenhang zwischen den referenzierten Urkunden und dem Aufwand der Klägerin herstellen lasse. Zudem seien die Beilagen ungenügend referenziert. Insbesondere fehle es an substantiierten Tatsachenbehauptungen zur strittigen Forderung.

Die Klägerin habe unglaublich viele Beilagen eingereicht, die häufig unvollständig oder falsch nummeriert seien. Oft seien die Verweise auf die Belege ungenügend. Einige Sammelbeilagen füllten mehrere Ordner, weshalb die Auffindbarkeit einzelner Aktenstücke nur mit übermässigem Aufwand möglich sei.

Die Vorinstanz habe das Recht falsch angewendet, indem sie festgestellt habe, den klägerischen Detailaufschrieben zur Honorarrechnung sei zu entnehmen, an welchem Tag die Klägerin welche Leistung zu welcher Zeit erbracht habe, obwohl im September/Oktober 2018 solche Angaben fehlten. Die Klägerin habe im Rahmen der Beweisaussage detailliert erläutert, für welche Dienstleistungen der Beklagte sie beauftragt und welche sie erbracht habe. Entgegen den Feststellungen der Vor-instanz erfüllten die klägerischen Rechtsschriften die Anforderungen an eine ausreichende Anspruchssubstanziierung durchgehend nicht. Es fehle an einer klaren Beweisführung und Belegen, die die Behauptungen stützten. Die offerierten Beweise könnten nicht zugeordnet werden. Die Mindestanforderungen an die Substanziierung ergäben sich aus Art. 12 lit. i BGFA (Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte; SR 935.61). Demnach müsse die Rechnung einen derart hohen Detaillierungsgrad enthalten, dass es dem Klienten möglich sei, die fakturierten Leistungen zu überprüfen. Das habe die Klägerin völlig unterlassen. Es bleibe bei einer groben Schilderung des Mandatsablaufs unter Beilage eines selbst erstellten Timesheets. Insbesondere ergäben sich keine Angaben zu den Leistungen für die [...] AG und die [...] AG. Die einzelnen Leistungen seien auch in den klägerischen Rechtsschriften nicht näher beschrieben (für wen unter welchen Einträgen welche Leistungen erbracht und wie viel Zeit dafür aufgewendet worden sei). Eine Überprüfung der angeblich erbrachten Leistungen sei daher unmöglich. Indem die Vorinstanz die klägerischen Leistungen explizit als «plausibel» und «realistisch» bezeichnet habe, habe sie eine überschlagsmässige Berechnung angestellt. Dabei werde offensichtlich, dass die strittige Forderung weder von der Vorinstanz noch vom Beklagten habe überprüft werden können und diese somit nicht rechtsgenügend dargelegt und substantiiert, geschweige denn bewiesen worden sei.

Die Vorinstanz habe im Urteil ausgeführt, dass genaue Nachweise der erbrachten Dienstleistungen vorliegend nicht notwendig und zudem nicht möglich seien. Diese Aussage sei nachweislich falsch. Die Klägerin speichere nach eigenen Ausführungen ihre Rechtsschriften alle 2 – 3 Tage unter dem jeweiligen Datum ab. Damit stehe unzweifelhaft fest, dass es ihr möglich gewesen wäre, die erbrachten Leistungen taggenau zu substanziieren und zu beweisen. Aufgrund des Aktenschlusses könne sie das nicht nachholen.

3. Die Berufungsbeklagte macht geltend, sie habe der Klageschrift sämtliche Zwischenabrechnungen beigelegt und ausgeführt, dass der Berufungskläger ihre Aufschriebe inkl. Kostenpositionen und Quantifizierung nie beanstandet habe. Das gelte auch für die Abrechnung des ausserordentlichen Sekretariatsaufwands. In der Klageantwort habe der Berufungskläger die behaupteten Tatsachen ganz ausdrücklich nicht bestritten. Damit seien die Kostenpositionen der Zwischenabrechnungen unbestrittene Tatsachen, über die nicht Beweis geführt werden müsse.

In der E-Mail vom 25. Mai 2018 habe der Berufungskläger u.a. geschrieben «…Sie können versichert sein, dass ich meinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen werde …». Das sei in der Duplik unbestritten geblieben. Auch das habe folglich als unbestrittene Tatsache zu gelten. Der Berufungskläger habe die Zwischenabrechnungen mangels Beanstandung der detaillierten Aufschriebe der anwaltlichen Leistungen zumindest implizit durch seine ausdrücklich zum Ausdruck gebrachte Bereitschaft, die Rechnungen der Berufungsbeklagten zu bezahlen und seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen zu wollen, auch explizit genehmigt.

In der Klageantwort habe der Berufungskläger ausgeführt, dass er die Rechnung vom 10. Oktober 2018 sofort nach Erhalt durch Prof. Dr. [...] habe überprüfen lassen, was dieser mit Schreiben vom 15. November 2018 bestätigt habe. Erstmals in der Duplik habe der Berufungskläger die Forderung und den Forderungsnachweis bestritten und behauptet, dass er nur Akontozahlungen geleistet habe, während in der Klageantwort noch von Teilzahlungen die Rede gewesen sei.

Am 12. Oktober 2018, mithin nach Erhalt der Rechnung vom 10. Oktober 2018, habe der Berufungskläger weitere juristische Unterstützung von ihr verlangt, was er in der Klageantwort bestritten habe. Die dazu offerierte Beweisaussage habe er im Nachgang zurückgezogen. In der Duplik sei dann moniert worden, dass die Klägerin nicht dargelegt habe, um welches Mandat es sich handle.

Unbestritten habe der Berufungskläger die Rechnung vom 10. Oktober 2018 zur Kenntnis genommen. Die Bestreitung der Forderung bleibe beweislos. Das gelte auch für die zusätzlichen Leistungen danach. Vielmehr sei belegt, dass der Berufungskläger nach Erhalt der Schlussrechnung weitere Anwaltsleistungen in Auftrag gegeben habe. Er habe die Rechnung vom 10. Oktober 2018 zweifelsfrei genehmigt und seine Zahlungsbereitschaft versichert. Der Berufungskläger sei seit Mandatsbeginn immer in alle Vorgänge eingebunden gewesen. Die Vorinstanz habe zurecht festgestellt, dass der Berufungskläger durch den intensiven täglichen Kontakt stets über die erbrachten anwaltlichen Dienstleistungen informiert gewesen sei.

Der Berufungskläger stelle dem vorinstanzlichen Urteil nur pauschal seine persönliche Meinung gegenüber. Er begründe nicht ansatzweise, weshalb seine abweichende Meinung und nicht diejenige der Vorinstanz zutreffend sei. Der Berufungskläger setze sich überhaupt nicht mit der gesamthaft dichten, nachvollziehbaren Urteilsbegründung der Vorinstanz auseinander, sondern picke einzelne Wortfetzen von Teilaspekten der Begründung heraus und tue dann seine persönliche Sicht der Dinge kund. Konkrete substantiierte Rügen seien in der Berufung nirgends zu finden. Das Recht könne selbstredend nur auf den kompletten Sachverhalt und nicht bloss auf einige herausgepickte Teilaspekte angewendet werden. Weil der Berufungskläger von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt ausgehe, sei aus der Berufungsschrift auch nicht nachvollziehbar, wo die Vorinstanz das Recht falsch angewandt haben solle.

4.1 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil (E.III.C.) aus, dass sich die Parteien uneinig darüber seien, in wessen Namen der Beklagte den Auftrag bzw. die Aufträge erteilt habe. Sie kam zum Schluss, aufgrund der Beauftragung durch den Beklagten und die nicht beanstandete Rechnungsstellung sei dieser als alleiniger Auftraggeber zu qualifizieren. Der Berufungskläger macht diesbezüglich unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz geltend.  

4.2 Die Berufungsbeklagte hat in der Klage ausgeführt, dass sie neben dem Berufungskläger auch die […] AG und die [...] AG vertreten habe. Der Berufungskläger hat sich weder in der Klageantwort noch in der Duplik konkret zu den Parteien des Auftragsverhältnisses geäussert. Lediglich in Zusammenhang mit der Höhe der geltend gemachten Forderung moniert er in der Duplik (BS 298), dass die Berufungsbeklagte in ihrer Rechnung nicht ausweise, welche Leistung für welches Mandat, bzw. welchen Mandanten erbracht worden sei.

4.3 Der Berufungskläger ist gemäss den bei den Akten liegenden Handelsregisterauszügen (Klagebeil. 6 und 7) einzelzeichnungsberechtigtes Organ der [...] AG und der [...] AG und demnach gesetzlich befugt, in deren Namen zu handeln (Art. 718a Abs. 1 OR). Die Regeln über die Stellvertretung gemäss Art. 32 OR kommen aufgrund dessen nicht zur Anwendung, weshalb es sich erübrigt, auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz einzugehen. Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte demnach für sich persönlich und im Namen der beiden Gesellschaften bevollmächtigt. Die von ihm dafür ausgestellten Vollmachten an die Berufungsbeklagte liegen im Recht (Klagebeil. 8 – 10).  Davon ging auch die Berufungsbeklagte aus (vgl. Beweissätze [BS] A5 und B24 der Klage). Dasselbe ergibt sich u.a. auch unmissverständlich aus ihrer E-Mail vom 18. Oktober 2018 an den Berufungskläger, in der sie ihm mitteilte, dass sie nach reiflicher Überlegung beschlossen habe, «… alle mir übertragenen Mandate, auch die der [...] AG und der [...] AG, niederzulegen.».

4.4 Aufgrund dessen kann vorab festgestellt werden, dass die Klägerin sowohl den Beklagten als auch die [...] AG und die [...] AG vertreten hat.

5.1 Der Berufungskläger bestreitet aufgrund der Auftragserteilung durch mehrere Parteien an die Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren seine (alleinige) Passivlegitimation. Er macht geltend, er sei nicht passivlegitimiert, da das Auftragsverhältnis nicht nur mit ihm, sondern auch mit der [...] AG und der [...] AG bestanden habe (BS 35 ff.). Damit seien mindestens drei verschiedene Auftragsverhältnisse zustande gekommen. Daraus schloss er, dass er nicht oder mindestens nicht allein für die Dienstleistungen der Berufungsbeklagten hafte (BS 45). Er macht diesbezüglich eine falsche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz geltend. Die Berufungsbeklagte wendet dagegen ein, sie habe die Passivlegitimation des Berufungsklägers in einem Beweisverfahren nachgewiesen. Sie verweise auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil.

5.2 Der Berufungskläger und die [...] AG und die [...] AG, beide handelnd durch den Berufungskläger, beauftragten die Berufungsbeklagte ca. Mitte Februar 2018 mit der Erstellung einer Strafanzeige gegen diverse Personen zuhanden der Bundesanwaltschaft (vgl. E. II.4.1 f. hievor). Später sollen weitere (Teil-)Aufträge hinzugekommen sein.

5.3 Für die Strafanzeige im Namen der drei Auftraggeber der Berufungsbeklagten wurde ein einziges Dokument erstellt und eingereicht (Klagebeil. 4). Daraus ist zu schliessen, dass der Auftragsgegenstand bei allen drei Aufträgen identisch war. Die drei Auftraggeber beauftragten die Berufungsbeklagte mithin in ihrer aller Interessen eine bzw. dieselbe Dienstleistung zu erbringen, was für alle Beteiligten von Beginn weg erkennbar war (vgl. BGE 130 III 591 E. 5.5.3 für den Fall, dass mehrere Personen einen Auftrag gemeinschaftlich angenommen haben).

Aufgrund des Gesagten ist in Bezug auf die von der Berufungsbeklagten erstellte Strafanzeige nicht von mehreren Aufträgen durch mehrere Auftraggeber, sondern von einem Auftrag durch mehrere Auftraggeber auszugehen (Art. 403 Abs. 1 OR), zumal das Ergebnis des Auftrags in ein einziges Dokument einfloss, das im Namen aller drei Auftraggeber bzw. Auftraggeberinnen bei der zuständigen Stelle eingereicht wurde.

Den Stundenrapporten der Berufungsbeklagten (Klagebeil. 16) ist zu entnehmen, dass die Erstellung der Strafanzeige inkl. des dafür notwendigen Akten-, Rechts- und Praxisstudiums sowie der Aktenaufbereitung den weitaus grössten Teil des Aufwands der Berufungsbeklagten ausmachte.

5.4 Es ist den Rechtsschriften nicht konkret zu entnehmen, welche weiteren juristischen Dienstleistungen die Berufungsbeklagte für die drei Auftraggeber erbracht hat. Es fehlen auch Angaben darüber, welchen Aufwand diese verursachten und ob die Leistungen dem Berufungskläger, der [...] AG, der [...] AG oder allen drei Rechtssubjekten zugutekamen.

In Bezug auf die im Verlauf des Mandats erteilten Zusatzaufträge im Bereich des Zivilrechts fehlt es somit an den nötigen substantiierten Behauptungen der Parteien. Den Rechtsschriften ist nicht zu entnehmen, welche konkreten (Zusatz-)Aufträge für welche(s) Rechtssubjekt(e) erteilt worden sind und was die konkrete Leistung der Berufungsbeklagten für jeden einzelnen Zusatzauftrag beinhaltete.

Im Bereich der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) sind substantiierte Behauptungen unerlässlich, damit die Tatsachen im Rahmen des Prozesses berücksichtigt werden können. Deren Fehlen führt dazu, dass die Tatsache unberücksichtigt bleibt (vgl. BGE 143 III 1 E. 4.1 mit Verweisen = Pra. 101 [2018] Nr. 27 und 144 III 519 E. 5.1 = Pra. 102 [2019] Nr. 87). Vorliegend bedeutet das, dass die mit allfälligen Zusatzaufträgen zusammenhängenden Tatsachen in der Beurteilung unberücksichtigt bleiben müssen. Eine Ausscheidung für die auf die Zusatzaufträge entfallende Zeit ist folglich nicht vorzunehmen.

5.5 Der Berufungskläger macht geltend, dadurch, dass die Akontozahlung vom 29. Juni 2018 von der [...] AG und nicht vom Berufungskläger geleistet worden sei, sei belegt, dass zumindest ein Teil der Leistungen nicht für den Berufungskläger, sondern für andere betroffene Gesellschaften erbracht worden sei. Die Argumentation des Berufungsklägers erschliesst sich nicht. Es wird nicht einmal behauptet, dass die Berufungsbeklagte Dienstleistungen für die [...] AG erbracht haben soll. Zudem ist und war gemäss Handelsregisterauszug für die [...] AG allein die Lebenspartnerin des Berufungsklägers, [...] zeichnungsberechtigt. Allein, dass diese eine Akontozahlung auf Rechnung des Berufungsklägers geleistet hat, ändert nichts am Kreis der Auftraggeber(-innen). Die [...] AG ist ebenso wenig Auftraggeberin der Berufungsbeklagten wie die Lebenspartnerin des Berufungsklägers persönlich, die ebenfalls eine Akontozahlung geleistet hat.  Demnach bleibt es dabei, dass die drei Auftraggeber(-innen) die Berufungsbeklagte gemeinsam beauftragt haben.

5.6 Gemäss Art. 403 Abs. 1 OR haften mehrere Personen, die gemeinsam einen Auftrag erteilt haben der Beauftragten solidarisch. Diese Regelung bewirkt, dass die Beauftragte von jedem Auftraggeber einzeln die ganze Leistung (selbstständige Forderung) verlangen kann (David Oser/Rolf H. Weber in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar OR I, 7. Aufl., Basel 2020, N. 4 zu Art. 403 OR).

Mithin stand es der Berufungsbeklagten frei, ihre gesamte Forderung gegenüber dem Berufungskläger allein geltend zu machen. Sein Einwand, dass es keine Parteivereinbarung bezüglich der Solidarhaftung gegeben habe, ändert daran nichts. Art. 403 Abs. 1 OR geht als lex specialis auch der allgemeinen Regelung von Art. 143 OR vor. Eine von der (dispositiven) gesetzlichen Regelung gemäss Art. 403 Abs. 1 OR abweichende Instruktionen an die Berufungsbeklagte in Bezug auf die Rechnungsstellung wird vom Berufungskläger weder behauptet noch nachgewiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.70/2000 vom 10. April 2000, E. 2).

6.1 Der Berufungskläger macht weiter geltend, dass er keine Zwischenabrechnungen genehmigt habe, weshalb die Vorinstanz in diesem Zusammenhang sowohl den Sachverhalt falsch festgestellt als auch das Recht falsch angewendet habe. Er rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, er habe die Zwischenrechnungen genehmigt, indem er diese nicht beanstandet habe. Damit solle er sowohl die Forderung gegen sich als Vertragspartner allein als auch den Detaillierungsgrad der Stundenaufzeichnungen der Anwältin inklusive deren Detaillierungsgrad, die Arbeit der Anwältin sowie eine Vergütung für das Sekretariat und das Kopieren (von Akten) genehmigt haben. Korrekt sei, dass er sowie die Gesellschaften, an denen er beteiligt sei, Akontozahlungen in der Höhe von CHF 101'000.00 geleistet hätten. Beide Parteien hätten im Verfahren von Akontozahlungen und nicht von Zwischenrechnungen gesprochen. Ohnehin würden im Auftragsverhältnis Akontozahlungen vermutet.

Die Berufungsbeklagte wendet ein, gemäss dem vorinstanzlichen Urteil basierten die bisherigen ungenügenden Zahlungen auf den vom Berufungskläger genehmigten unbestrittenen Rechnungen. Der Berufungskläger beschäftige sich nicht mit dem vorinstanzlichen Urteil, den erhobenen Beweisen und deren Würdigung, sondern behaupte einfach, dass er die Forderungen bestritten habe. Der vorinstanzlichen Parteibefragung habe er sich entzogen. Nur der Berufungskläger spreche von Akontozahlungen. Er versuche allein mit dem generellen Verständnis des Begriffs Akontozahlungen, die vorinstanzliche Beweiswürdigung umzustossen. Aufgrund des Beweisverfahrens bleibe dafür kein Raum mehr.

6.2 Als Akontozahlung wird gemeinhin eine vorläufige (Teil-)Zahlung bezeichnet, wobei der Umfang der definitiv geschuldeten Leistung noch zu ermitteln ist. Akontozahlungen werden insbesondere vereinbart, wenn Einigkeit über den Grundsatz der Zahlungspflicht und Ungewissheit über die Höhe des tatsächlich geschuldeten Betrags besteht, wobei eine allfällige Differenz nachzuzahlen beziehungsweise zurückzuerstatten ist (vgl. BGE 126 III 119 E. 2b). Mit einer Akontozahlung bringt der Schuldner daher in der Regel zum Ausdruck, dass er seine Verpflichtung grundsätzlich anerkennt, unter gewissen Voraussetzungen zur Leistung weiterer Zahlungen bereit ist und somit das Bestehen einer Restschuld nicht ausschliesst (BGE 134 III 591 E. 5.2.3). Im Urteil 4A_171/2020 E. 6.4 hat das Bundesgericht dann festgehalten: «Wie der Begriff Zwischenabrechnung deutlich macht, wird damit die Endabrechnung vorbehalten. Diese ist es, die der getroffenen Vereinbarung (…) zu entsprechen hat. Es ist den Vertragsparteien nicht zuzumuten, die(se) Frage der Angemessenheit anhand der vorgeschlagenen Abrechnung anhand von Zwischenabrechnungen zu beurteilen.» Anders als in diesem Urteil, wurde die Vergütung vorliegend bereits bei Mandatserteilung festgelegt, nämlich CHF 300.00/Arbeitsstunde, was nicht bestritten ist. Mithin kann es hier nur um den von der Berufungsbeklagten verrechneten Aufwand gehen.

6.3 Es ist unbestritten, dass die Berufungsbeklagte im Verlauf des Mandatsverhältnisses mehrere Rechnungen gestellt und der Berufungskläger und seine Lebenspartnerin in seinem Auftrag gestützt darauf Zahlungen von insgesamt etwas mehr als CHF 101'000.00 an die Berufungsbeklagte geleistet haben. Es kann offengelassen werden, ob die Begriffe Akontozahlungen und Zwischenrechnungen rechtlich unterschiedlich zu qualifizieren sind, zumal die Berufungsbeklagte in den Beweissätzen (BS) B.3 und 102 ff. der Klage wiederholt davon spricht, dass der Berufungskläger Kostenvorschüsse und Akontozahlungen geleistet habe. Mithin waren sich die Parteien vorinstanzlich einig, dass der Berufungskläger (Kosten-)Vorschüsse geleistet hat. Aus deren Bezahlung können keine Rückschlüsse in Bezug auf die Akzeptanz der Gesamtrechnung gezogen werden. Die rechtliche Bedeutung von Vorschuss- oder Akontozahlungen ist klar und wird von keiner Partei in Frage gestellt. Da gibt es nichts auszulegen.

In rechtlicher Hinsicht ist bei dieser Sachlage aufgrund der geleisteten Zahlungen zwar von einer Anerkennung der Entgeltlichkeit des Auftrags, nicht jedoch von einer Genehmigung der Höhe der gestellten Zwischenabrechnungen auszugehen.

7.1 Der Berufungskläger rügt weiter, die Klägerin habe ihre Forderung mangelhaft behauptet und substantiiert. Er hält dafür, die Tatsachenbehauptungen müssten sich in einem Zivilprozess aus der Rechtsschrift selber ergeben. Falls auf Beilagen verwiesen werde, müsse sich deren Substanz der Rechtsschrift selber entnehmen lassen. Zudem müsse ein Verweis so präzise wie möglich vorgebracht werden, so dass das Gericht und die Gegenpartei ohne Weiteres auf die relevanten Informationen zugreifen könnten.

Bezüglich Praxis und Lehre zur Substantiierungspflicht kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen unter Erwägung III.E.2, S. 10 f. verwiesen werden. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die relevanten Tatsachenbehauptungen in den Rechtsschriften der Klägerin ausreichend enthalten seien. Diese wären masslos lange, unleserlich und unübersichtlich geworden, wenn sie sämtlichen relevanten Inhalt ihrer Bemühungen in der Rechtsschrift wiedergegeben hätte. Der Verweis auf die Beilagen erfolge stets genau. Die Nachweise für die erbrachten Leistungen seien anhand der Detailaufschriebe in Nummern aufgeteilt und die Ordner entsprechend angeschrieben. Durch die präzisen Verweise und den ordentlichen Aufbau der Ordner sei es dem Leser möglich, die angerufene Urkunde innerhalb von Sekunden ausfindig zu machen. Eine genauere Bezeichnung sei weder zumutbar noch erforderlich.

7.2 Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die ihr übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragskonform zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR). An dieser vertraglichen Verpflichtung hat sich die Beweisführung der Berufungsbeklagten zu orientieren. Mithin hat sie ihre Tätigkeiten im Interesse des Berufungsklägers zu substantiieren und zu belegen. Dazu dienen in erster Linie die Honorarnoten mit den Stundenrapporten. Etwas anderes ergibt sich auch aus Art. 12 lit. i BGFA nicht, der die Anwältin verpflichtet, ihre Klienten bei Mandatsübernahme über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung zu informieren und sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren.

7.3 Das Bundesgericht hat im Entscheid 4A_459/2013 vom 22. Januar 2014 E. 5.2.2 ausgeführt: «Gemäss Art. 400 Abs. 1 OR ist der Beauftragte verpflichtet, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftstätigkeit Rechenschaft abzulegen. Aus dieser Bestimmung wird abgeleitet, dass er bei der Rechnungsstellung nach Zeitaufwand gemäss seiner Rechenschaftspflicht Angaben über die erbrachten Bemühungen machen muss. Die erbrachten Leistungen müssen so detailliert umschrieben sein, dass sie überprüfbar sind (Urteil 4P.28/1996 vom 1. Juli 1997 E. 4.b/aa). Dem Richter steht hinsichtlich der Anforderungen an die Detaillierung einer Rechnung ein Ermessensspielraum zu.» Im Rahmen der Überprüfung der materiellen Rechnungslegungspflicht erachtete das Bundesgericht eine Beurteilung des kantonalen Gerichts, welches Tätigkeitsrapporte mit Angabe des Datums, der geleisteten Arbeiten in Stichworten und des jeweiligen Zeitaufwands als genügend einstufte, obwohl die Rapporte keine Aufteilung nach einzelnen Tätigkeiten (in einem umfassenden Mandat) enthielten, als nicht willkürlich, da sie eine gewisse Überprüfung der geleisteten Arbeit ermöglichten (Urteile [des Bundesgerichts] 4A_238/2016 E. 2.2.2 und 4P.28/1996 vom 1. Juli 1997 E. 4b/bb). Im Sinne dieser Grundsätze beurteilte es eine Rechnung als ausreichend substanziiert, die das Führen von Telefonaten sowie den Empfang, das Studium und das Verfassen von verschiedenen Schreiben in einem bestimmten Zeitraum sowie die Barauslagen angab, wobei die einzelnen Arbeiten durch Angabe des Datums, der Art der Tätigkeit (z.B. Telefonat), der Dauer und der Adressaten (z.B. Telefon mit welcher Person) umschrieben wurden (Urteile des Bundesgerichts 4A_459/2013 vom 22. Januar 2014 E. 5.2.1 und 5.2.2 und  4A_238/2016 E. 2.2.2 vom 22. Juli 2016).

Beweispflichtig für die Honorarabsprache ist die Beauftragte (Urteil des Bundesgerichts 4A_278/2014 vom 18. September 2014 E. 4.1). Eine Umkehr der Beweislast ist nur anzunehmen, wenn der Mandant die Leistungen des Anwalts vorbehaltlos entgegengenommen hat (SJZ 1996, 441 = LGVE 1995 I Nr. 8).

7.4 Unbestritten ist, dass die Parteien bei Mandatsübernahme einen Stundenansatz von CHF 300.00 für die Leistungen der Berufungsbeklagten und 4 % Auslagenersatz zuzüglich MwSt. vereinbart haben.

7.5 Aus Klagebeilage 16 (Stundenrapport) ergeben sich sämtliche Tätigkeiten der Berufungsbeklagten aufgrund des Auftrags des Berufungsklägers und seiner beiden Gesellschaften während der Dauer des Mandats und die täglich dafür aufgewendete Zeit. Der der Schlussrechnung beigelegte Stundenrapport entspricht im Aufbau denjenigen, die den Zwischenabrechnungen vom 13. März 2018, 13. März 2018 [recte wohl 13. April 2018], 10. Juli 2018 und 2. August 2018 beigelegt waren und die vom Berufungskläger widerspruchslos entgegengenommen worden waren.

Der Berufungskläger macht nicht geltend, dass er die den Zwischenabrechnungen beigelegten Stundenrapporte als ungenügend moniert und eine detailliertere Aufzeichnung der Tätigkeit der Berufungsbeklagten und der dafür aufgewendeten Zeit oder weitere Nachweise für ihre Aufwendungen verlangt habe.   

Aus den Akten und der Befragung der für die Berufungsbeklagte tätigen Rechtsanwältin an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geht vielmehr hervor, dass sie und der Berufungskläger während der Dauer des Mandats in regem Austausch (hauptsächlich per Telefon und E-Mail) standen. Dabei seien u.a. auch die Stundenrapporte und die Zwischenabrechnungen zur Sprache gekommen. Der Berufungskläger habe gelegentlich nachgefragt, wenn ihm etwas darin unklar war (vgl. Klagebeil. 64 -71). Dass der Berufungskläger im Verlauf des Mandats gegen die Art der Abrechnung oder gegen bestimmte Aufwandpositionen opponiert hat, geht aus der E-Mail-Korrespondenz nicht hervor. Insbesondere geht aus den Akten nicht hervor, dass der Berufungskläger nach Erhalt der Zusatzinformationen gegen einzelne Aufwandposten opponiert hat. Vielmehr hat der Berufungskläger die Erklärungen der Berufungsbeklagten unkommentiert entgegengenommen und sich nicht mehr dazu geäussert.

7.6 Die Stundenrapporte der Berufungsbeklagten enthalten grossmehrheitlich Angaben zu den von ihr an einem bestimmten Tag erbrachten Dienstleistungen und die dafür aufgewendete Zeit (z.B. AS/Ausarbeitung Anzeige 480 [min.], Tel. B mit Hr. [...] 25 [min.], Tel. B mit Klient 60 [min.], Email v/a Klient 310 [min.], etc.). Der Berufungskläger hält dafür, dass diese Angaben ungenügend seien. Die Abrechnung müsse einen derart hohen Detaillierungsgrad enthalten, dass es den Klienten möglich sei, die fakturierten Leistungen zu überprüfen. Es sei sowohl jede einzelne Leistung als auch die dafür aufgewendete Zeit anzugeben.

Die Angaben zu den einzelnen Verrichtungen sind in den Stundenrapporten der Berufungsbeklagten zwar knapp gehalten, entsprechen aber in der Art den üblichen anwaltlichen Stundenrapporten, wie sie auch im vorliegenden Verfahren von den Parteivertretern eingereicht wurden.

Der Berufungskläger hat vor der Schlussrechnung bereits vier Zwischenabrechnungen nach demselben Muster erhalten und hat bei Unklarheiten gelegentlich nachgefragt. Jedoch hat er den Detaillierungsgrad der Tätigkeitsnachweise und der Rechnungsstellung der Berufungsbeklagten während der Laufzeit des Mandats nicht gerügt. Gestützt auf die nach diesem Muster erstellten Zwischenabrechnungen leisteten er, seine Lebenspartnerin und eine von ihr beherrschte Gesellschaft mehrere Zahlungen an die Berufungsbeklagte im Gesamtbetrag von rund CHF 101'000.00.

Indem der Berufungskläger die Art der Rechenschaftslegung der Berufungsbeklagten über mehrere Monate und mehrere Zwischenabrechnungen hinweg vorbehaltlos entgegengenommen hat, hat er diese genehmigt. Das gilt umso mehr, als er bei Unstimmigkeiten nachgefragt und nach Erhalt der verlangten Informationen keine Änderung in der Art der Rapportierung verlangt hat. Die Berufungsbeklagte hatte aufgrund des Verhaltens des Berufungsklägers während der Dauer des Mandats jedenfalls keine Veranlassung, ihre Tätigkeiten in den Stundenrapporten detaillierter zu umschreiben und für jede einzelne Tätigkeit (z.B. Telefon mit xy, Aktenstudium, Rechtsstudium, Aktennotiz erstellen, Arbeit an Strafanzeige etc.) die dafür aufgewendete Zeit zu notieren.

Auch hatte sie keinen Grund, ihre Tätigkeiten in den Rechtsschriften genauer zu umschreiben. Das gilt auch für die vom Berufungskläger unter BS 66 der Berufung monierten Einträge, in denen die Berufungsbeklagte für mehrere Tätigkeiten lediglich die dafür aufgewendete Gesamtzeit rapportierte (z.B. als sie am 16. April 2018 für «E-Mail an Klienten / Tel. via [...] sowie Ausarbeitung Anzeige sowie AS und RS» total 250 Minuten rapportierte). Es wäre dem Berufungskläger, der während der Dauer des Mandats mit der Berufungsbeklagten regelmässig in Kontakt stand, ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, diese beizeiten darauf aufmerksam zu machen, dass er detaillierte Aufzeichnungen ihrer Tätigkeiten mit Zeitangaben für jede einzelne Verrichtung wünsche. Das gilt umso mehr, als der Berufungskläger als [...] kein völliger Laie im Umgang mit juristischen Mandaten ist. Indem er im Verlauf der Vertragsbeziehung keine detaillierteren Abrechnungen verlangt hat, hat er die Art und Weise akzeptiert, wie die Berufungsbeklagte ihre Tätigkeiten rapportierte.

7.7 Die Berufungsbeklagte durfte aufgrund des Verhaltens des Berufungsklägers während der Dauer des Mandats mit Fug davon ausgehen, ihre Art der Rechenschaftslegung und Rechnungsstellung sei in Ordnung. Vor diesem Hintergrund ist es treuwidrig im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) erst im Prozess vorzubringen, die klägerische Forderung sei ungenügend substantiiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2020 E. 6 vom 12. Mai 2020). Das gilt umso mehr, als der Berufungskläger vorinstanzlich geltend machen liess, er habe ihre Tätigkeit durch Prof. Dr. [...] prüfen lassen, was dieser als Zeuge vor der Vorinstanz allerdings verneinte. Mit den im Recht liegenden Stundenrapporten ist die Berufungsbeklagte demnach ihrer Rechenschaftspflicht gemäss Art. 400 Abs. 1 OR gegenüber ihren Auftraggeber(-innen) grundsätzlich ausreichend nachgekommen.

8.1 Der Berufungskläger beanstandet konkret die Rapportierung in den Monaten September und Oktober 2018, die von der Art der Rapportierung der früheren Monate abweiche. Er macht geltend, die Berufungsbeklagte habe in dieser Zeit ihre Leistungen ohne konkrete Tätigkeitsangabe pauschal mit 6,6 Stunden pro Tag verrechnet, was sie ihm mit E-Mail vom 10. Oktober 2018 nachträglich mitgeteilt habe (Klagebeil. 14). Aufgrund dessen sei völlig unklar, ob und welche Leistungen in diesem Zeitraum an wen erbracht worden seien. Die Berufungsbeklagte wendet ein, der Berufungskläger behaupte hier aktenwidrig einen anderen Sachverhalt als den von der Vorinstanz festgestellten. Er setze sich nicht mit dem angefochtenen Urteil auseinander und begründe nicht, weshalb das Recht gestützt auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt falsch angewendet worden sei.

8.2 Auch die ausreichend detaillierte Rechnung kann vom Klienten im Prozess bestritten werden, sofern er diese bis dahin nicht genehmigt hat, was hier nicht der Fall ist. Für die Tragweite einer Bestreitung spielt auch eine Rolle, unter welchem Gesichtspunkt eine Behauptung bestritten wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_48/2022 vom 7. Juni 2022 E. 4.1.2; 4A_62/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 4.2; 4A_496/2019 vom 1. Februar 2021 E. 4.4; 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.1 ff.). 

8.3 Zutreffend ist, dass die Berufungsbeklagte in der Zeit vom 3. September 2018 bis zum 4. Oktober 2018 an mehreren Tagen vom früheren Rapportschema abgewichen ist. An diesen Tagen hat sie im Stundenrapport keine bestimmten Tätigkeiten angegeben, sondern lediglich pauschal den Stundenaufwand aufgeführt (so am 3. September, vom 7. - 9. September 2018, 13. - 14. September 2018, 17. - 24. September 2018, am 26. September 2018 sowie vom 3. - 4. Oktober 2018). Die Berufungsbeklagte hat den Berufungskläger ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen und ihm mitgeteilt, dass sie in dieser Zeit an der Strafanzeige gearbeitet habe (vgl. Klagebeil. 14). Sie teilte ihm mit, dass sie pauschal 6,6 Stunden täglich verrechnet habe, obwohl sie deutlich länger am Fall hätten arbeiten müssen.

Die Berufungsbeklagte hat ihre Leistungen an diesen Tagen nicht in den Stundenrapport eingetragen, sondern den Berufungskläger auf andere Weise zeitnah über ihre Leistungen an diesen Tagen informiert. Der Berufungskläger macht nicht geltend, dass er diesem Vorgehen widersprochen und von der Berufungsbeklagten eine Rapportierung mit dem bisherigen Detaillierungsgrad verlangt habe. Das ergibt sich auch nicht aus der bei den Akten liegenden E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien. Auch als die Berufungsbeklagte gut eine Woche später ihr Mandat niederlegte und ihm die Schlussrechnung zustellte, hat der Berufungskläger keine Aktualisierung und Vervollständigung des Stundenrapports verlangt.

8.4 Zur Stundenschreibung in den Monaten September/Oktober 2018 ist folgendes festzuhalten: Soweit die Berufungsbeklagte ihre Stunden wie bis dahin unter Angabe der konkreten Tätigkeiten rapportiert hat, (z.B. 11. September 2018: B mit Klt und RA [...] in [...]; 1. Oktober 2018: Div. Emails via Klient/J. [...]) gilt das oben in Erwägung II.7.6 Ausgeführte.

In Bezug auf die Tage im September und Oktober 2018, an denen die Berufungsbeklagte im der Schlussrechnung beigelegten Stundenrapport nur die aufgewendeten Stunden ohne Angabe der konkreten Tätigkeit notierte, hat sie dem Berufungskläger zeitnah per E-Mail mitgeteilt, dass sie dann an der Strafanzeige gearbeitet habe. Damit standen dem Berufungskläger dieselben Informationen zur Verfügung, als wenn die Berufungsbeklagte ihre Tätigkeit wie bis anhin im Stundenrapport notiert hätte (vgl. Klagebeil. 16, z.B. Tätigkeitsangaben in der Zeit vom 2. bis 7. September 2018).

Das Vorgehen der Berufungsbeklagten mag unelegant und auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar sein, zumal die Eintragungen im Stundenrapport kaum mehr Aufwand verursacht hätten als die erklärende E-Mail an den Berufungskläger. Dem Berufungskläger gereichte das Vorgehen der Berufungsbeklagten aber nicht zum Nachteil. Dieser hatte aufgrund dessen nicht weniger Informationen zur Verfügung, als wenn die Berufungsbeklagte an den fraglichen Tagen ihre Tätigkeit (Arbeit an der Strafanzeige) ordentlich im Stundenrapport aufgezeichnet hätte. Mithin ging das Vorgehen der Berufungsbeklagten materiell nicht zu Lasten des Rechenschaftsanspruchs des Berufungsklägers gemäss Art. 400 Abs. 1 OR. Hätte er Zweifel am Vorgehen der Berufungsbeklagten gehabt, wäre ihm möglich und zumutbar gewesen, unverzüglich zu reagieren und zu verlangen, dass sich die Berufungsbeklagte in ihrem Stundenrapport so detailliert wie bisher über ihre Tätigkeiten ausweise, bzw. die Rapportierung entsprechend ergänze. Aufgrund der fehlenden Reaktion des Berufungsklägers auf die Ankündigung der Berufungsbeklagten ist davon auszugehen, er habe ihr Vorgehen gebilligt.  

9.1 Nicht korrekt ist die Behauptung des Berufungsklägers in der Berufung (BS 46 ff.), die in den Stundenrapporten enthaltenen Einträge seien im Prozess nicht mit weiteren Beweismitteln unterlegt worden. Die Klägerin hat eine grosse Anzahl von Urkunden, u.a. die im Auftrag des Berufungsklägers erstellten Rechtsschriften eingereicht. Sie hat in diversen Beweissätzen zudem die Befragung der Mandatsführerin, Rechtsanwältin [...] und von mehreren Zeugen beantragt. Die Vorinstanz hat diese Beweisofferten bewilligt, Einsicht in die Urkunden genommen und die entsprechenden Einvernahmen an der Hauptverhandlung durchgeführt, wobei auch der beklagtische Vertreter Fragen stellen konnte.

9.2 Der Berufungskläger wendet weiter ein, die Forderung der Berufungsbeklagten sei nicht rechtsgenüglich bewiesen, da sie im Verfahren nicht taggenau ihre Leistungen mit technischen Mitteln, anhand der zwischengespeicherten Dokumente habe nachweisen können. Die Berufungsbeklagte wendet ein, sie habe auf den Tag genau ihre Leistungen substantiiert nachgewiesen und abgerechnet. Auch sei er mit Kopien von allen E-Mails bedient worden, habe selbst Instruktionen erteilt und sei aufgrund dessen jederzeit darüber im Bild gewesen, woran die Berufungsbeklagte gerade arbeite. Der Berufungskläger habe die Abrechnungen und damit auch die verrechneten Leistungen genehmigt.

In diesem Zusammenhang kann grundsätzlich auf die vorstehenden Erwägungen zum Detaillierungsgrad des zwischen den Parteien vereinbarten Tätigkeitsnachweises verwiesen werden. Es kann offengelassen werden, ob es technisch machbar ist, den Arbeitsfortschritt nachträglich anhand der erstellten Dokumente mittels des Zwischenspeichers taggenau nachzuweisen und ob das und im Hinblick auf den Beweis für die Tätigkeit der Berufungsbeklagten tauglich ist.

Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger vielmehr während der mehrmonatigen Dauer des Mandats ca. monatlich Stundenrapporte mit Angaben zu den eigenen Tätigkeiten zukommen lassen, was vom Berufungskläger akzeptiert wurde. Der Berufungskläger macht keine Ausführungen dazu, wann und wie die Parteien zusätzlich die Rapportierung anhand der zwischengespeicherten Dokumente der Berufungsbeklagten zum Vertragsinhalt erhoben haben. Der Berufungskläger legt auch nicht dar, dass er während der Dauer des Mandats einen auf den Computerdaten basierenden Tätigkeitsnachweis von der Berufungsbeklagten verlangt habe. Das ergibt sich auch nicht aus den Rechtsschriften der Parteien. Es fehlt somit am Nachweis, dass die Parteien vereinbart hatten, dass die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger periodisch mit den zwischengespeicherten Dokumenten über ihre Tätigkeit ausweise.

Der Berufungskläger verkennt, dass sich die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Interesse seines Mandanten nicht in der Produktion von Schriftstücken am Computer messen lässt und deshalb nicht tauglich anhand der Menge oder der Grösse der produzierten Schriftstücke nachgewiesen werden kann. Das gilt auch dann, wenn wie hier, das Ausarbeiten einer Rechtsschrift (hier Strafanzeige) die Kernaufgabe des Auftrags bildet. Die Darstellung einer kurzen und knappen auf Fakten basierenden Darstellung eines juristisch korrekt eingeordneten Lebenssachverhalts kann u.U. mehr Zeit in Anspruch nehmen als eine langfädige, auf Mutmassungen basierende Darstellung desselben Vorgangs. Zudem gehören Aktensichtung, Besprechungen mit dem Klienten und je nach Schwierigkeit und Komplexität der Angelegenheit das Nachlesen von Präjudizien und Lehre zur Arbeit eines Rechtsanwalts. Die darauf verwendete Zeit ist nicht oder nur teilweise aus den zwischengespeicherten Dokumenten nachzuvollziehen.

9.3 Nach dem Gesagten entspricht die Abrechnung aufgrund der von der Berufungsbeklagten vorgelegten Tätigkeitsnachweise (Stundenrapporte) dem Usus unter den Parteien. Der Berufungskläger hat dieses Vorgehen der Berufungsbeklagten während der Dauer des Vertragsverhältnisses zu keiner Zeit gerügt und weitere Belege für ihre Tätigkeit oder eine detailliertere Rapportierung verlangt. Darauf muss er sich auch im Prozess behaften lassen.

10. Als Beweismittel für die Forderung der Berufungsbeklagten lagen der Vorinstanz die in den Stundenrapporten der Berufungsbeklagten aufgezeichneten Tätigkeiten, die von der Berufungsbeklagten ausgearbeiteten und bei den zuständigen Stellen (Bundesanwaltschaft, Gerichte) eingereichten Rechtsschriften sowie die an der Hauptverhandlung abgenommenen Beweise (Partei- und Zeugenaussagen) für die im Interesse des Berufungsklägers geleisteten Stunden der Berufungsbeklagten vor. Diese sind in ihrer Gesamtheit geeignet, den ordentlichen Beweis für die klägerische Forderung zu erbringen. Die Vorinstanz hat die Beweise in den Erwägungen III.E.3.4 – 3.13 ausführlich und sorgfältig gewürdigt und ist zum Schluss gekommen, dass der von der Berufungsbeklagten geltend gemachte Aufwand von 583.92 Stunden geleistet worden und das verlangte Honorar berechtigt sei. Was der Berufungskläger dagegen vorbringt, erschöpft sich in appellatorischer Kritik.

Dass die Vorinstanz darüber hinaus im Sinn einer «Neunerprobe» in Erwägung III.E.3.12 eine überschlagsmässige Rechnung angestellt und den geltend gemachten Aufwand einer Plausibilitätsprüfung unterzogen hat, schwächt die Beweisstärke nicht. Es bleibt dabei, dass der geltend gemachte Aufwand in einem von beiden Parteien akzeptierten Modus aufgezeichnet und damit regelbeweistauglich nachgewiesen wurde.

11.1 Soweit der Berufungskläger in Bezug auf die Sekretariatsarbeiten dieselben Einwände vorbringt, wie in Bezug auf die als ungenügend gerügten Stundenaufzeichnungen der Berufungsbeklagten kann auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden.

Die Vorinstanz hat die Gutheissung der Klage in Bezug auf den a.o. Sekretariatsaufwand damit begründet, dass der Aufwand des Sekretariats, der über den üblichen Aufwand hinausgehe, nicht im Stundenansatz des Anwalts inbegriffen sei. Der Anwalt müsse mit dem Klienten speziell vereinbaren, wenn er diesen separat in Rechnung stellen wolle. Die Klägerin habe nur den Aufwand für das Kopieren von Akten sowie diese Kopien separat in Rechnung gestellt. Verschiedene Zeugen hätten bestätigt, dass der Aktenumfang ausserordentlich gross gewesen sei. Der verrechnete Stundenaufwand, die Anzahl der Kopien sowie die dafür verrechneten Ansätze hätten der ersten Zwischenabrechnung vom 13. März 2018 entnommen werden können. Der Berufungskläger habe sich erst am 14. September 2018 nach dem Abrechnungsmodus für die Auslagen erkundigt, worauf ihm die Berufungsbeklagte ihr Vorgehen erklärt habe. Weder in seiner Antwort auf ihr E-Mail noch später habe sich der Berufungskläger dieser Abrechnungspraxis widersetzt.

11.2 Soweit der Berufungskläger geltend macht, es sei nicht nötig gewesen «abertausende von Seiten» zu kopieren bleibt die Berufung appellativ. Mit den Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil setzt sich der Berufungskläger überhaupt nicht auseinander. Stattdessen macht er geltend, die Berufungsbeklagte habe nicht dargelegt, inwiefern der Aufwand für das Sekretariat vorliegend über den üblichen Aufwand hinausgegangen und verrechnet worden sei. Auch sei nicht klar, weshalb es notwendig gewesen sei, «abertausende von Seiten» aus der Dropbox auszudrucken. Die Berufungsbeklagte wendet ein, der Berufungskläger weiche bei seiner Rüge vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab.

11.3 Die Beauftragte haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihr überlassenen Geschäfts (Art. 398 Abs. 2 OR). Sie ist in der Gestaltung ihres Auftrags innerhalb des gesetzlichen und unter den Parteien definierten Rahmens frei, soweit sie diesen getreu und sorgfältig ausführt und der Auftraggeber nicht konkrete Weisungen in Bezug auf ihre Arbeitsweise (vgl. Urteil des Bundes-gerichts 4C.346/1999 E. 2 vom 24. Februar 2000) erteilt hat, was hier nicht der Fall ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Berufungsbeklagte den Auftrag schlecht ausgeführt haben soll, weil sie eine andere Vorgehensweise gewählt hat als es der (heutige) Rechtsbeistand des Berufungsklägers hätte.  

Aus der rein appellativen Kritik des Berufungsklägers ohne Bezug zum vorinstanzlichen Urteil lässt sich keine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz entnehmen. Es erübrigt sich daher, näher auf die erhobenen Rügen bezüglich der Arbeitsweise der Berufungsbeklagten einzugehen.  

12. Der Berufungskläger beantragt schliesslich, dass sein Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck nicht beseitigt werde. Dabei stützt er sich einzig darauf, dass die klägerische Forderung nicht bewiesen worden sei. Da dies nicht der Fall ist, ist auf dieses Rechtsbegehren mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten.

13. Aufgrund des Entscheids in der Sache ist auf den Eventualantrag nicht einzutreten. 

III.

1.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der Berufungskläger unterliegt vollständig, weshalb er die Gerichts- und die Parteikosten der Gegenpartei zu tragen hat. Der Streitwert beträgt rund CHF 101'000.00. Gemäss § 145 Abs. 1 lit. d Gebührentarif (GT; BGS 615.11) liegt der Gebührenrahmen für beide Instanzen für Forderungen zwischen CHF 100'001.00 und CHF 200'000.00 bei CHF 1'200.00 bis CHF 13'000.00. U.a. in besonders umfangreichen und zeitraubenden Fällen kann die Gebühr bis zum Anderthalbfachen des Maximalansatzes erhöht werden (§ 3 Abs. 4 GT).  

Der hier strittige Betrag liegt im unteren Bereich des anwendbaren Gebührenrahmens. Die Streitsache ist aufwendig, aber von der Schwierigkeit her nicht überdurchschnittlich. Aufgrund dessen erscheint für das Berufungsverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 9'000.00 als angemessen. Die Gerichtskosten sind aufgrund des Verfahrensausgangs dem Berufungskläger aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.  

1.2 Der Kostenentscheid der Vorinstanz kann aufgrund des Prozessausgangs des Berufungsverfahrens bestehen bleiben, zumal dieser nicht unabhängig davon angefochten wurde.

2. Aufgrund des Verfahrensausgangs wird der Berufungskläger auch gegenüber der Berufungsbeklagten kostenpflichtig. Diese macht ein Anwaltshonorar von total CHF 12'198.00 geltend. Dieses wurde von der Gegenpartei nicht beanstandet. Es scheint auch im Vergleich mit der Kostennote der Gegenpartei angemessen. Der Berufungskläger hat daher der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 12'198.00 zu bezahlen.

3. Der Berufungskläger hat auf Antrag der Berufungsbeklagten für die Parteikosten eine Sicherheit von CHF 12'000.00 geleistet. Dieser Betrag ist auf der zentralen Gerichtskasse Solothurn hinterlegt. Die zentrale Gerichtskasse Solothurn wird angewiesen, den Betrag von CHF 12'000.00 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens in Anrechnung an die vom Berufungskläger geschuldete Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte auszuzahlen.  

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.    A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 9'000.00 zu bezahlen.

3.    A.___ hat der B.___ GmbH für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 12'198.00 zu bezahlen. Der Betrag von CHF 12'000.00 ist zulasten der von A.___ geleisteten Sicherheit für die Parteikosten direkt an die B.___ GmbH auszuzahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Hasler

 

Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 10. Februar 2026 abgewiesen (BGer 4A_341/2025).