Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 19. März 2025    

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli,

 

Berufungsklägerin

 

 

gegen

 

 

B.___,

 

Berufungsbeklagte

 

betreffend vorsorgliche Massnahmen vor Rechtshängigkeit ausserhalb Familienrecht


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 19. November 2024 (Postaufgabe 20. November 2024) reichte die A.___ (im Folgenden: Berufungsklägerin) ein Gesuch um superprovisorische Massnahmen ein. Die Berufungsklägerin verlangte, B.___ (im Folgenden: Berufungsbeklagte) unter Androhung der Ungehorsamstrafe gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) superprovisorisch bzw. vorsorglich anzuweisen, den Weg zum Gebäude an der [...]strasse [...] in [...], auf den Parzellen GB [...] Nrn. [...] und [...], freizuhalten und den ungehinderten Zugang zum Gebäude zu gewähren sowie ihr zu verbieten, den Zufahrtsweg zum Gebäude in irgendeiner Weise für den Anliegerverkehr abzusperren, zu blockieren oder anderweitig zu behindern. Alles unter o/e Kostenfolge (inkl. MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten.

 

2. Mit Verfügung vom 21. November 2024 hiess die Amtsgerichtspräsidentin den Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Verfügung gut.

 

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies die Amtsgerichtspräsidentin mit Urteil vom 28. Januar 2025 das Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ab und hob die mit Verfügung vom 21. November 2024 angeordneten Superprovisorien auf. Sie verpflichtete die Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen sowie die Gerichtskosten von CHF 800.00 zu übernehmen.

 

4. Am 10. Februar 2025 erhob die Berufungsklägerin Berufung gegen das Urteil der Amtsgerichtspräsidentin vom 28. Januar 2025 und beantragte, das Urteil sei aufzuheben, die superprovisorische Anordnung zu bestätigen und die Berufungsbeklagte unter Androhung der Ungehorsamstrafe gemäss Art. 292 StGB vorsorglich anzuweisen, den Weg zum Gebäude an der [...]strasse [...] in [...], auf den Parzellen GB [...] Nrn. [...] und [...] freizuhalten und den ungehinderten Zugang zum Gebäude zu gewähren sowie ihr zu verbieten, den Zufahrtsweg zum Gebäude in irgendeiner Weise für den Verkehr abzusperren oder zu blockieren und schliesslich der Berufungsklägerin eine Frist zur Prosequierung ihres Anspruches anzusetzen. Eventualiter sei das Urteil vom 28. Januar 2025 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der vorliegenden Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Alles unter o/e Kostenfolge (inkl. MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten.

 

5. Mit Verfügung vom 14. Februar 2025 wies die Vizepräsidentin der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.

 

6. Am 17. Februar 2025 reichte die Berufungsbeklagte die Berufungsantwort ein.

 

7. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

 

II.

1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs um Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Wesentlichen damit, dass fraglich sei, ob die Berufungsklägerin überhaupt einen zivilrechtlichen Anspruch habe. Die Berufungsklägerin behaupte, Eigentümerin des Gebäudes an der [...]strasse [...] zu sein. Einen Beleg dafür reiche sie nicht ein. Weiter werde behauptet, es bestehe seit mindestens den Siebzigerjahren des vergangenen Jahrhunderts ein Pachtverhältnis mit der Grundeigentümerin. Dieses Pachtverhältnis solle das Landstück, auf welchem das Gebäude stehe und den Zugang dazu erfassen. Als Beweis reiche die Berufungsklägerin mit Urkunde 4 zwei Schreiben der [...] und einen Plan ein. Aus dem Schreiben der [...] vom 22. Juli 1988 gehe hervor, dass der Pachtvertrag mit der [...]gesellschaft [...] per 31. Oktober 1988 gekündigt worden sei. Im Schreiben der [...] vom 28. Oktober 1988 an die [...]gesellschaft [...] werde mitgeteilt, dass die am 6. Dezember 1977 getroffene Vereinbarung nach wie vor Gültigkeit habe und einen Situationsplan erwähne, der als Pächter die [...]gesellschaft [...] aufführe. Es sei somit glaubhaft gemacht, dass die [...]gesellschaft [...] zumindest 1988 Pächterin von Teilstücken der Grundstücke GB [...] Nrn. [...] und [...] gewesen sei. Wie es aber dazu gekommen sei, dass die Grundstücknummern geändert hätten und nun der Kanton Solothurn Eigentümer sei und wie der damalige Pachtvertrag auf die Berufungsklägerin übergegangen sein solle, ergebe sich aus der Eingabe der Berufungsklägerin in keiner Weise und sei aus der Sicht des Gerichts nicht genügend glaubhaft gemacht. Es sei somit kein zivilrechtlicher Anspruch der Berufungsklägerin ersichtlich, der geschützt werden müsste. Somit könne offenbleiben, ob die restlichen Voraussetzungen zum Erlass von vorsorglichen Massnahmen erfüllt wären. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei folglich abzuweisen.

 

2. Dagegen rügt die Berufungsklägerin zusammengefasst, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewandt und stelle den Sachverhalt unrichtig fest, indem sie den zivilrechtlichen Anspruch der Berufungsklägerin zufolge Pachtvertrags verneine, indem sie unstrittige sowie unbestrittene Tatsachen als unrichtig ansehe, indem sie überhöhte Anforderungen an das Beweismass stelle und indem sie die Berufungsklägerin verpflichte, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung auszurichten.

 

3.1 Vorliegend zielen sämtliche Rügen der Berufungsklägerin ins Leere. Ob die Vorinstanz zu Unrecht unstrittige und unbestrittene Tatsachen als unrichtig angesehen und überhöhte Anforderungen ans Beweismass gestellt habe, ist vorliegend nicht von Relevanz. Die Berufungsklägerin geht davon aus, dass sie mit dem Eigentümer der Grundstücke (Grundstücke GB [...] Nrn. [...] und [...]; Eigentümer: Staat Solothurn), auf welchem der von ihr angeblich erstellte und angeblich in ihrem Eigentum stehende Schopf steht, einen Pachtvertrag abgeschlossen habe, der den Zugang (über das Grundstück der Berufungsbeklagten GB [...] Nr. [...]) zu ihrem Schopf erfasse. Die Berufungsbeklagte bestritt von Beginn weg, dass die Berufungsklägerin ein zivilrechtlicher Anspruch auf Zugang hat. Dass die Berufungsklägerin Eigentümerin des Schopfes ist, wurde nicht im Geringsten glaubhaft dargelegt. Blosse Behauptungen reichen nicht. Keine Rolle spielt und offen gelassen werden kann, ob ein Pachtvertrag zwischen dem Kanton Solothurn und der Berufungsklägerin tatsächlich zustande gekommen ist und noch besteht. Denn sogar wenn ein Pachtverhältnis zwischen dem Kanton und der Berufungsklägerin rechtsgenüglich glaubhaft gemacht worden wäre, reicht ein solches nicht aus, um einen zivilrechtlichen Anspruch für den Zugang über das Grundstück GB [...] Nr. [...] zu begründen.

 

3.2 Vorab ist festzuhalten, dass zu Lasten des Grundstücks GB [...] Nr. [...] unbestrittenermassen keine Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Zudem beinhaltet der Pachtvertrag – entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin – kein Recht auf Zugang zum Schopf.

 

3.3 Die Berufungsklägerin beruft sich auf das Notwegrecht. Gemäss Art. 694 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) kann ein Grundeigentümer, der keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse hat, beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen. Anspruchsberechtigt ist der Eigentümer des notleidenden Grundstücks. Dazu gehört auch der Inhaber eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechts, nicht dagegen der bloss beschränkt dinglich oder obligatorisch Berechtigte (Göksu Tarkan, in: Arnet Ruth/Breitschmid Peter/Jungo Alexandra (Hrsg.), Sachenrecht Art. 641-977 ZGB – Art. 1-61 SchlT ZGB, 4. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2023, Art. 694 N 9). Die Berufungsklägerin wäre durch den Pachtvertrag, wenn überhaupt, nur obligatorisch berechtigt, weshalb sie keinen Anspruch auf ein Notwegrecht erheben kann.

 

3.4 Sofern sie des Weiteren geltend macht, ihr Anspruch leite sich aus der angeblich über 50 Jahre unbestrittenen faktischen Nutzung des Wegrechts ab, überzeugt auch dieses Argument nicht. Welches Recht ihr die faktische Nutzung verleihen sollte, erschliesst sich nicht. Sollte die Berufungsklägerin auf eine Ersitzung einer Dienstbarkeit zu Lasten des Grundstücks GB [...] Nr. [...] abzielen, ist festzuhalten, dass eine Ersitzung zulasten eines Grundstücks nur möglich ist, wenn das Eigentum an diesem Grundstück ersessen werden kann (Art. 731 Abs. 3 ZGB). Gemeint ist, dass eine Grunddienstbarkeit unter den gleichen Voraussetzungen wie das Grundeigentum ersessen werden kann (Göksu Tarkan, a.a.O., Art. 731 N 7). Eine ordentliche Ersitzung käme nur in Betracht, wenn eine Dienstbarkeit zu Unrecht im Grundbuch eingetragen ist (Art. 661 ZGB); eine ausserordentliche Ersitzung käme nur in Betracht, wenn das belastete Grundstück nicht im Grundbuch aufgenommen wurde oder wenn es keinen eingetragenen Eigentümer hat (Art. 662 ZGB). Unbestrittenermassen wurde keine Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen, das belastete Grundstück wurde im Grundbuch aufgenommen und hat eine eingetragene Eigentümerin. Vorliegend ist die Ersitzung einer Dienstbarkeit durch die angebliche Pächterin von Teilstücken der Grundstücke GB [...] Nr. [...] und [...] nicht möglich. Sogar wenn die Berufungsklägerin Eigentümerin der beiden Grundstücke wäre, begründete auch eine jahrzehntelange Benützung eines Weges über das Nachbargrundstück keinen Rechtsanspruch auf Weiterbenützung. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.

 

4.1 Schliesslich moniert die Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagten hätte vor erster Instanz keine Parteientschädigung von CHF 100.00 zugesprochen werden dürfen, da ihr keine zustünde, eine allenfalls auszurichtende Umtriebsentschädigung nur ausnahmsweise zugesprochen würde und die Berufungsbeklagte keine verlangt habe. Sogar wenn sie eine solche verlangt hätte, hätte sie den Antrag begründen müssen.

 

4.2 Gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO gilt als Parteientschädigung der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) und in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist. Ist die obsiegende Partei nicht anwaltlich vertreten, wird ihr im Regelfall mangels eines besonderen Aufwands keine Entschädigung zugesprochen. Sie kann aber – ausnahmsweise – einen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung haben. Dies erfordert jedoch eine besondere Begründung (vgl. BGer, 6.12.2023, 4A_436/2023, E. 4.1). Die zu entschädigenden Umtriebe sind im Einzelnen darzulegen (vgl. HGer ZH, 5.4.2017, HG150238, E. 4.2).

 

4.3 Der Berufungsklägerin ist in diesem Punkt zuzustimmen. Zwar kann der Antrag der Berufungsbeklagten auf Zusprechung einer Parteientschädigung als Antrag auf Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung entgegengenommen werden. Allerdings macht die Berufungsbeklagte keine Umstände geltend, die die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung rechtfertigen würden. Deshalb ist Ziffer 3 des Urteils vom 28. Januar 2025 aufzuheben. Dasselbe gilt für den Antrag der Berufungsbeklagten auf Zusprechung einer Parteientschädigung im obergerichtlichen Verfahren. Der Berufungsbeklagten wird keine Entschädigung zugesprochen.

 

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung im Wesentlichen unbegründet ist, sie ist – mit Ausnahme bezüglich Ziffer 3 des Urteils vom 28. Januar 2025 – abzuweisen. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens hat die Berufungsklägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, welche auf CHF 1’000.00 festgesetzt werden. Eine Ausscheidung von Kosten wegen Ziffer 3 rechtfertigt sich nicht. Die Kosten werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Berufungsklägerin hat noch CHF 400.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird in Bezug auf Ziffer 1, 2 und 4 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 28. Januar 2025 abgewiesen.

2.    Die Berufung wird in Bezug auf Ziffer 3 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 28. Januar 2025 gutgeheissen und dessen Ziffer 3 aufgehoben.

3.    Die A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1’000.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Hasler