Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 23. Juni 2025        

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu,

 

Berufungsklägerin / Berufungsbeklagte

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hagenbuch,

 

Berufungsbeklagter / Berufungskläger

 

betreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend: Ehefrau) und B.___ (nachfolgend: Ehemann) verheirateten sich […] 2008. Der Ehe entsprossen die beiden Kinder C.___, geb. [...] 2014, und D.___, geb. [...] 2016.

 

2. Die Ehegatten führen vor Richteramt Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren, welches die Ehefrau am 12. April 2024 anhob.

 

3.1 Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 4. Dezember 2024 stellte die Ehefrau – soweit vorliegend relevant – folgende Anträge um Erlass vorsorglicher Massnahmen:

 

  1. […]
  2. […]
  3. Die der Ehe entsprossenen noch unmündigen Kinder C.___, geb. [...] 2014, und D.___, geb. [...] 2016, seien unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.
  4. Der Gesuchsgegner sei zu berechtigen, die Kinder an jedem zweiten Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Montagmorgen, Schulbeginn, sowie jeden Montag ab Schulbeginn bis Montagabend, 18:00 Uhr, und am Donnerstag ab Schulbeginn bis Donnerstagabend, 18:00 Uhr, zu betreuen. Zudem sei ihm ein Ferienrecht von 4 Wochen pro Jahr zu gewähren.
  5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, rückwirkend ab 12. April 2024 und für die Dauer des Verfahrens, folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen:

            Für C.___, geb. 2014

Barunterhalt                                        CHF 1'816.00

Betreuungsunterhalt                          CHF    869.00

            Für D.___, geb. 2016

Barunterhalt                                        CHF 1'457.00

Betreuungsunterhalt                          CHF    869.00

            Für die Gesuchstellerin                      CHF 1'376.00

  1. Der Gesuchsgegner sei zu berechtigen, die seit Mitte April 2024 bis Dezember 2024 von ihm bisher bezahlten Unterhaltsbeiträge von CHF 39'117.00 an die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen.
  2. […]

 

3.2 Der Ehemann beantragte, die Kinder seien unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen, es sei ihm zu erlauben, die Kinder an drei Tagen unter der Woche zu betreuen. Sinngemäss beantragte er, er sei zu tieferen Unterhaltsbeiträgen als von der Ehefrau verlangt zu verpflichten.

 

3.3 Der Vorderrichter erliess am 9. Dezember 2024 – soweit vorliegend relevant - folgende im Dispositiv eröffnete Verfügung:

1.    […]

2.    […]

3.    Die Kinder C.___, geb. [...] 2014 und D.___, geb. [...] 2016, werden für die Dauer des Verfahrens unter die alleinige Obhut der Ehefrau gestellt.

4.    Der Ehemann hat das Recht, die Kinder C.___ und D.___ für die Dauer des Verfahrens jeden Montag ab Schulbeginn bis Montagabend, 18:00 Uhr, jeden Donnerstag ab Schulbeginn bis Donnerstagabend, 18:00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Montagmorgen, Schulbeginn, zu sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem ist er berechtigt, die Kinder jährlich für 3 Wochen ferienhalber zu sich auf Besuch zu nehmen, wobei der Termin der Ferien vom Ehemann der Ehefrau jeweils mindestens zwei Monate im Voraus anzukündigen ist.

5.    Der Ehemann hat der Ehefrau für die Kinder C.___ und D.___ ab Dezember 2024 und für die weitere Dauer des Verfahrens folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-       für C.___: CHF 2'561.00 (CHF 1'747.00 Barunterhalt, CHF 815.00 Betreuungsunterhalt)

-       für D.___: CHF 2'218.00 (CHF 1'403.00 Barunterhalt, CHF 815.00 Betreuungsunterhalt)

Die Kinderzulagen sind zusätzlich zu diesen Beträgen geschuldet, sofern und soweit sie vom Ehemann bezogen werden.

6.    Der Ehemann hat der Ehefrau ab sofort und für die weitere Dauer des Verfahrens einen monatlich vorauszahlbaren persönlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 1'318.00 zu bezahlen.

7.    […]

8.    […]

 

4.1 Gegen die begründete Verfügung erhoben beide Parteien frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn, die Ehefrau am 13. Februar 2025, der Ehemann am 17. Februar 2025.

 

4.2 Die Ehefrau stellte in ihrer Berufung die Rechtsbegehren, die Ziffern 5 und 6 der angefochtenen Verfügung seien insofern anzupassen, als dass die vorinstanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab dem 12. April 2024 zuzusprechen seien. Ferner stellte sie den Antrag, der Ehemann sei zu berechtigen, die seit Mitte April 2024 bis Februar 2025 bezahlten Unterhaltsbeiträge (exkl. Kinderzulage) von CHF 52'806.00 an die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

4.3 Der Ehemann stellte in seiner Berufung die folgenden Anträge:

 

1.      Es seien die Ziffern 4, 5 und 6 der Verfügung vom 9. Dezember 2024 aufzuheben.

2.      Es sei dem Ehemann das Recht einzuräumen, die Kinder C.___ und D.___ für die Dauer des Verfahrens jeden Montag ab Schulbeginn bis Montagabend, 18:00 Uhr, jeden Mittwochabend, 18:00 Uhr, bis Donnerstagabend, 18:00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Montagmorgen, Schulbeginn, zu sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem ist er berechtigt, die Kinder jährlich für 3 Wochen ferienhalber zu sich auf Besuch zu nehmen, wobei der Termin der Ferien vom Ehemann der Ehefrau jeweils mindestens zwei Monate im Voraus anzukündigen ist.

3.      Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, für die Dauer des Verfahrens, folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen:

Für C.___, geb. [...] 2014

     Barunterhalt                            CHF    1'328.00

Betreuungsunterhalt            CHF      840.00

Für D.___, geb. [...] 2016

Barunterhalt                         CHF      984.00

Betreuungsunterhalt            CHF      840.00

Für die Berufungsbeklagte  CHF      390.00

4.      Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, nach Erhalt des Bonus im April 2025 folgende Zahlungen zu leisten:

Für C.___, geb. 2014                      1/6 des Nettobonus

Für D.___, geb. 2016                      1/6 des Nettobonus

Für die Berufungsbeklagte              1/3 des Nettobonus

5.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

4.4 Beide Parteien schlossen in der jeweiligen Berufungsantwort (vom 19. bzw. 25. März 2025) auf Abweisung der jeweils anderen Berufung, u.K.u.E.F.

 

4.5 Es folgten weitere Eingaben der Parteien (25. März 2025, 9. April 2025, 16. April 2025).

 

5. Die Streitsachen sind spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Die gestellten Beweisanträge sind abzuweisen. Da sich die Berufungen beider Ehegatten auf denselben Sachverhalt beziehen, können sie zusammen behandelt werden. Die beiden Verfahren werden vereinigt. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.

 

 

II.

 

1.1 Der Ehemann reicht anlässlich des Berufungsverfahrens diverse neue Urkunden zu den Akten.

 

1.2 In Bezug auf den Kinderunterhalt kommt unabhängig von der Art des Verfahrens stets die Offizialmaxime und die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime im Sinn der Erforschungspflicht zur Anwendung (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Die strenge Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen durchbricht das Novenregime von Art. 317 Abs. 1 ZPO mit der Folge, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren selbst dann vorgebracht werden können, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 147 III 301 E. 202). Soweit es um den Unterhalt der Kinder geht, sind die vom Ehemann im Berufungsverfahren neu eingereichten Unterlagen als Novum zu beachten.

 

2. Vorliegend geht es um vorsorgliche Massnahmen in einem Scheidungsverfahren. Für solche Massnahmen gelten gemäss dem Legalverweis in Art. 276 Abs. 1 ZPO die eheschutzrechtlichen Bestimmungen sinngemäss.

 

3. Strittig und zu klären ist zum einen, ob das verfügte Besuchsrecht auszudehnen ist (vgl. Erw. II/4 nachstehend) sowie die Höhe (vgl. Erw. II/5 [zum Bedarf] und Erw. II/6 nachstehend [zum anrechenbaren Einkommen des Ehemannes]) und der Beginn (vgl. Erw. II/8 nachstehend) der verfügten Unterhaltsbeiträge bzw. der Unterhaltspflicht. Schliesslich ist darüber zu befinden, welcher Betrag an die Unterhaltsbeiträge anrechenbar ist (vgl. Erw. II/9 nachstehend).

 

4.1 Zum Besuchsrecht erwog der Vorderrichter, der Ehemann betreue die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag bis Montag. Montags und donnerstags würden die Kinder tagsüber von den Eltern des Ehemannes betreut. Der offensichtlich bestehende Elternkonflikt, die schlechte Kommunikation zwischen den Eltern und auch die überwiegende Betreuung der Kinder im Alltag durch die Ehefrau sowie die Tatsache, dass der Ehemann die Kinder aufgrund seiner Erwerbstätigkeit im 100 %-Pensum zu einem beträchtlichen Teil nicht persönlich zu betreuen vermöge, spreche gegen eine alternierende Obhut und für die Zuteilung der alleinigen Obhut an die Ehefrau sowie gleichzeitig gegen eine Ausweitung des persönlichen Verkehrs. Auch die Stabilität, die die Beibehaltung der bestehenden Verhältnisse dem Kind vermittle, sei zu berücksichtigen. Eine Abänderung der Betreuungs- bzw. Besuchsregelung sei angesichts der Möglichkeit der erneuten Abänderung oder Rückkehr zum bisherigen Modell im Scheidungszeitpunkt nur zurückhaltend vorzunehmen. Die Zusprechung der alleinigen Obhut an die Ehefrau und die Beibehaltung der bisher gelebten Betreuungssituation entspreche dem Kindswohl derzeit am besten.

 

4.2 Der Ehemann verlangt, sein Besuchsrecht sei auf Mittwochabend auszudehnen. Bis zur eigenmächtigen Abänderung durch die Kindsmutter habe er die Kinder am Mittwochabend betreut.

 

4.3 Die Ehefrau bestreitet nicht, dass die Kinder seit der Trennung ab April 2022 bis August 2024 am Mittwochabend den Kindsvater besuchten und auch bei ihm übernachteten. Sie macht geltend, da die Kinder schulisch und ausserschulisch sehr belastet seien und den ganzen Montag und den ganzen Donnerstag von den Eltern des Ehemannes betreut würden, sei es für die Kinder zu viel geworden, auch noch am Mittwochabend ihre Sachen zu packen, um zum Vater zu gehen. Zum Wohle der Kinder habe sie im Sommer 2024 entschieden, dass die Kinder am Mittwoch zu Hause bleiben würden. Im Gegenzug betreue der Ehemann die Kinder nun an jedem zweiten Wochenende bereits ab Freitag, 18:00 Uhr (statt wie bis anhin ab Samstagmorgen). Sie selbst habe am Mittwoch frei, weshalb sie die Kinder ganztags betreuen könne. Mit dem Wechsel vom Mittwochabend auf jeden zweiten Freitagabend sei viel mehr Ruhe in den Alltag der Kinder eingekehrt.

 

4.4 Gemäss Art. 273 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_783/2023 vom 2. Juli 2024 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 122 III 404 E. 3a; 120 II 229 E. 3b/aa). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_783/2023 vom 2. Juli 2024 E. 3.1; BGE 131 III 209 E. 5; 123 III 445 E. 3b).

 

4.5 Es besteht vorliegend kein Grund, um in das Ermessen des Vorderrichters betreffend das verfügte Besuchsrecht einzugreifen. Der Vorderrichter hat wohl begründet, warum er das derzeit gelebte Besuchsrecht bestätigte und es nicht erweiterte. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters verwiesen werden.

 

5.1 Zur Höhe der Unterhaltsbeiträge bzw. zur Höhe des dem Ehemann im Bedarf anzurechnenden Hypothekarzinses und der Nebenkosten erwog der Vorderrichter, die Höhe des Hypothekarzinses von CHF 433.00 sei belegt. Der Ehemann habe betreffend die Nebenkosten eine selbst erstellte Kostenübersicht eingereicht. Diese Kosten seien jedoch nicht belegt. Entsprechend sei für die Nebenkosten ein Pauschalbetrag einzusetzen. Praxisgemäss betrage dieser zwischen CHF 300.00 bis CHF 500.00. Vorliegend werde ermessensweise mit CHF 500.00 gerechnet.

 

5.2 Unbestritten blieb die Berücksichtigung des Hypothekarzinses in der Höhe von CHF 433.00 pro Monat. Allerdings wehrt sich der Ehemann mit seiner Berufung gegen den zusätzlich für «Nebenkosten» aufgerechneten Pauschalbetrag von CHF 500.00 pro Monat. Er macht geltend, es seien monatliche Nebenkosten von mindestens CHF 770.93 zu berücksichtigen. Die Ehefrau hält demgegenüber dafür, dass der von der Vorinstanz berücksichtigte Betrag für die Nebenkosten angemessen sei. Die vom Ehemann neu eingereichten Unterlagen würden bei Weitem nicht nur Nebenkosten der Liegenschaft enthalten. Ausgewiesen seien monatliche Kosten in der Höhe von CHF 411.84.

 

5.3 Dem Ehemann wurde die eheliche Liegenschaft für die Dauer des Verfahrens zur alleinigen Nutzung und Bezahlung zugewiesen (Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung). Bei selbstbewohntem Wohneigentum setzen sich die Wohnkosten aus den Hypothekarzinsen (grundsätzlich ohne Amortisation) und den Unterhaltskosten, wie sie sonst als Nebenkosten in einem Mietverhältnis geschuldet sind, zusammen. Nach der Praxis der solothurnischen Gerichte, werden die Nebenkosten mit einem Pauschalbetrag berücksichtigt. Die tatsächlich anfallenden Nebenkosten können aber auch konkret bestimmt werden.

 

5.4 Der Ehemann will die Nebenkosten konkret bestimmt haben und legt dazu erstmals vor Berufungsinstanz diverse Unterlagen zu den Akten. Dass diese grundsätzlich zu beachten sind, wurde bereits erwähnt (vgl. Erw. II/1.2 vorstehend). Die geltend gemachten Kosten sind der Höhe nach belegt. Strittig und zu klären ist im Nachfolgenden, ob es sich bei allen Kosten um Nebenkosten im eigentlichen Sinne handelt und teils, in welchem Intervall sie anfallen. Im Einzelnen:

 

5.5.1 Wasser:

Der vom Ehemann für Wasserkosten geltend gemachte monatliche Betrag in der Höhe von CHF 40.83 wird von der Ehefrau anerkannt.

 

5.5.2 Grüngutvignette:

Der Ehemann verlangt, es sei ihm ein monatlicher Betrag von CHF 9.58 für die Grüngutvignette anzurechnen. Die Ehefrau bestreitet, dass es sich hierbei um zu berücksichtigende Nebenkosten handelt.

 

Bei der Grüngutvignette handelt es sich um eine Abgabe für die Grünabfuhr und damit um Nebenkosten. Ein monatlicher Betrag von CHF 9.58 ist zu berücksichtigen.

 

5.5.3 Heizöl:

Der Ehemann verlangt, es sei ihm ein monatlicher Betrag von CHF 255.38 für Heizölkosten anzurechnen (CHF 3'064.60 : 12). Die Ehefrau anerkennt, dass die Heizölkosten zu den Nebenkosten gehören. Sie bringt aber vor, es sei davon auszugehen, dass die 3'000 Liter für 16 Monate reichten. So habe der Ehemann letztmals im Mai 2023 rund 3'000 Liter Heizöl gekauft, danach erst wieder Mitte August 2024. Zu berücksichtigen seien deshalb monatlich CHF 191.60 (CHF 3'064.60 : 16).

 

Die Ausführungen des Ehemannes in seiner Stellungnahme vom 9. April 2025, wonach er darauf bedacht sei, das notwendige Heizöl möglichst günstig einzukaufen sind zwar nachvollziehbar. Sie belegen aber gleichzeitig, dass pro Jahr nicht die ganzen 3'000 Liter verbraucht werden. Es ist damit mit monatlichen Kosten in der Höhe von CHF 191.60 zu rechnen.

 

5.5.4 Wartung und Sicherheitsprüfung der Heizung:

Es ist unbestritten dass die Kosten für die Wartungsarbeiten in der Höhe von monatlich CHF 57.38 zu den Nebenkosten gehören. Unbestritten ist auch, dass die Kosten der Sicherheitsprüfung zu den Nebenkosten gehören. Während der Ehemann geltend macht, diese fielen alljährlich an, bringt die Ehefrau vor, diese fielen nur alle zwei Jahre an.

 

Eine jährliche Sicherheitsprüfung der Heizung wird zwar empfohlen. Da eine jährliche Prüfung nicht dargetan wird, ist im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass sie 1 ½ jährlich erfolgt. Folglich fallen dem Ehemann dafür monatlich Kosten von CHF 2.50 an.

 

5.5.5 Alarmanlage:

Der Ehemann will Kosten für die Alarmanlage in der Höhe von monatlich CHF 31.63 angerechnet haben. Die Ehefrau moniert, bei den Kosten für die Alarmanlage handle es sich nicht um zu berücksichtigende Nebenkosten.

 

Die Ausführungen der Ehefrau sind korrekt. Bei Kosten für die Alarmanlage handelt es sich nicht um zu berücksichtigende Nebenkosten.

 

5.5.6 Service der Wasserenthärtungsanlage:

Es ist unbestritten, dass die Kosten für den Service der Wasserenthärtungsanlage zu den Nebenkosten gehören. Während der Ehemann geltend macht, diese fielen alljährlich an, hält die Ehefrau dafür, diese fielen nur alle zwei Jahre an.

 

Ein jährlicher Service der Entkalkungsanlage wird empfohlen. Dem Servicevertrag ist zu entnehmen, dass der Serviceintervall ein Jahr beträgt. Folglich sind hier monatliche Kosten von CHF 27.93 zu berücksichtigen.

 

5.5.7 Unterhalt Lüftung/Wartung Klimaanlage:

Die vom Ehemann monatlich anfallenden Kosten für den Lüftungsfilter von CHF 8.83 und für die Wartung der Klimaanlage von CHF 31.08 sind unbestritten.

 

5.5.8 Jahresprämie Solothurnische Gebäudeversicherung:

Die Kosten der SGV von monatlich CHF 44.65 sind unbestritten.

 

5.5.9 Gebäudeversicherung:

Der Ehemann will sich hier Kosten von monatlich CHF 67.15 anrechnen lassen. Die Ehefrau erwidert, in der privaten Gebäudeversicherung seien regelmässig noch weitere Risiken versichert. In der Regel betreffe etwa 1/3 der privaten Versicherung das Gebäude. Es sei ein monatlicher Betrag von CHF 22.50 anzurechnen.

 

Prämien der Gebäudeversicherung sind Nebenkosten. Folglich sind sie mit monatlich CHF 67.15 zu berücksichtigen.

 

5.5.10 Rechtsschutzversicherung/Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung:

Der Ehemann will sich hier Kosten von monatlich CHF 110.00 anrechnen lassen. Die Ehefrau erwidert, die Rechtsschutzversicherung gehöre nicht zu den Nebenkosten. Ebensowenig die Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung.

 

Die Ausführungen der Ehefrau betreffend die Rechtsschutzversicherung und die Privathaftpflichtversicherung sind korrekt. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Als Nebenkosten zu berücksichtigen sind hingegen die Prämien für die Hausratversicherung. Diese belaufen sich monatlich auf CHF 43.10 (siehe Berufungsbeilage Nr. 18 des Ehemannes).

 

5.6 Die obigen Ausführungen zeigen, dass die vom Vorderrichter geschätzten Nebenkosten in der Höhe von CHF 500.00 nicht zu beanstanden sind. Eine konkrete Berechnung der Nebenkosten gibt eine marginale Abweichung von CHF 24.65 (CHF 40.83 + CHF 9.58 + CHF 191.60 + CHF 57.38 + CHF 2.50 + CHF 27.93 + CHF 8.83 + CHF 31.08 + CHF 44.65 + CHF 67.15 + CHF 43.10 = CHF 524.65). Diese rechtfertigt keine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge.

 

5.7 Im Zusammenhang mit der Höhe der geschuldeten Unterhaltsbeiträge wird vom Ehemann geltend gemacht, der Vorderrichter habe der Ehefrau zu hohe Kosten für die auswärtige Verpflegung angerechnet, die Steuern bei ihm zu tief angesetzt und bei ihm zu Unrecht keine Sparquote berücksichtigt.

 

Der Vorderrichter berücksichtigte im Bedarf der Ehefrau für auswärtige Verpflegung einen Betrag von CHF 120.00. Die Ehefrau arbeitet in einem 50 %-Pensum. Bei einem 50 %-Pensum ist für auswärtige Verpflegung praxisgemäss ein Betrag von CHF 80.00 anzurechnen. Da sich der Ehemann noch vor Vorinstanz mit einem Betrag von CHF 120.00 einverstanden erklärte (vgl. Protokoll der Einigungsverhandlung, S. 3), ist nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter mit diesem Betrag rechnete.

 

Soweit der Ehemann (erstmals im Berufungsverfahren) eine Sparquote behauptet, ist darauf hinzuweisen, dass es diesbezüglich bei einer reinen Behauptung bleibt. Eine Sparquote ist durch nichts nachgewiesen und schon deshalb nicht zu berücksichtigen.

 

Schliesslich ist nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter die Steuern im vorliegenden Massnahmenverfahren annäherungsweise berechnete, entspricht dieses Vorgehen doch der gängigen Praxis der solothurnischen Gerichte.

 

6.1 Der Vorderrichter rechnete dem Ehemann ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von CHF 11'553.00 (CHF 9'828.00 plus Anteil Bonus von CHF 1'725.00) an. Er hielt dazu zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes fest: Der Ehemann habe anlässlich der Parteibefragung ausgesagt, dass er bisher immer einen Bonus erhalten habe. Die variable Vergütung bzw. der Bonus des Ehemannes sei als dessen Einkommen zu berücksichtigen. Aufgrund der bisher ausnahmslosen Entrichtung eines Bonus und dessen stetigen Erhöhung in den letzten Jahren, rechtfertige es sich auf den im Jahr 2024 ausbezahlten Betrag abzustellen. Die im Jahr 2024 ausbezahlte variable Vergütung habe CHF 22'000.00 brutto bzw. ca. CHF 20'700.00 netto betragen, womit sich das ausgewiesene monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes von monatlich CHF 9'828.00 um ca. CHF 1'725.00 erhöhe.

 

6.2 Der Ehemann rügt, sein Bonus sei unzutreffend berücksichtigt worden. Die Auszahlung des Bonus hänge von einer Vielzahl von Faktoren ab. Dessen Höhe könne nicht zum Voraus abgeschätzt werden. Die einzige Möglichkeit, den Bonus akkurat und gerecht zu verteilen wäre es, diesen erst nach der jeweiligen Auszahlung im April aufzuteilen.

 

6.3 Die Ehefrau bestreitet, dass der Bonus nicht richtig berücksichtigt worden sei.

 

6.4 Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen (BGE 143 III 233 E. 3.2; 137 III 118 E. 2.3), zu dem auch erhaltene Boni zählen (Urteil des Bundesgerichts 5A_17/2016 vom 26. Juli 2016 E. 3.2). Bei schwankendem Einkommen bzw. Einkommensbestandteilen sollte jedoch auf das Durchschnittseinkommen mehrerer - in der Regel der letzten drei - Jahre abgestellt werden (BGE 143 III 617 E. 5.1). Bei stetig steigenden oder sinkenden Bonuszahlungen, ist von den Zahlen des letzten Jahres auszugehen (vgl. BGE 143 III 617 E. 5.1).

 

6.5 Nach dem Ausgeführten kann dem Vorderrichter im Zusammenhang mit der Berücksichtigung des Bonus als Teil des monatlich anfallenden Einkommens keine pflichtwidrige Ermessensausübung vorgeworfen werden. Aus den Akten ergibt sich, dass der Ehemann jährlich im April einen Bonus erhielt, welcher sich seit 2021 kontinuierlich erhöhte. Der Vorderrichter ging beim Ehemann zu Recht von einem monatlich erzielbaren Nettoeinkommen in der Höhe von CHF 11'553.00 aus. Bemerkenswert ist, dass der Ehemann noch anlässlich der Einigungsverhandlung selbst erklärte, es könne auf den letzten Bonus abgestellt werden (Protokoll der Einigungsverhandlung, S. 4).

 

7. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass weder das verfügte Besuchsrecht noch die Höhe der verfügten Unterhaltsbeiträge zu beanstanden sind. Die Berufung des Ehemannes erweist sich damit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob der Ehemann betreffend die vermögensrechtlichen Ansprüche zufolge unbezifferter Anträge vor Vorinstanz überhaupt beschwert und diesbezüglich zur Erhebung einer Berufung legitimiert war.

 

8.1 Betreffend Beginn der Unterhaltspflicht hielt der Vorderrichter fest, die Ehefrau fordere die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen rückwirkend ab 12. April 2024. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen könnten Unterhaltsbeiträge nicht rückwirkend vor Gesuchseinreichung zugesprochen werden. Im Rahmen des Hauptentscheids würden die definitiven Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab dem Trennungszeitpunkt zu beurteilen sein.

 

8.2 Die Ehefrau rügt, der Vorderrichter habe die Unterhaltsbeiträge zu Unrecht nicht rückwirkend ab dem 12. April 2024 (Einreichung der Scheidung) festgesetzt. Der Ehemann entgegnet, der Vorderrichter habe angekündigt, rückwirkend über den Zeitraum zwischen der Einreichung der Scheidungsklage (April 2024) und des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen (Dezember 2024) im Hauptentscheid befinden zu wollen. Daraus erhelle, dass der Ehefrau kein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe.

 

8.3 Wie bereits erwähnt, geht es vorliegend um vorsorgliche Massnahmen in einem Scheidungsverfahren. Gemäss dem Legalverweis in Art. 276 Abs. 1 ZPO gelten die eheschutzrechtlichen Bestimmungen sinngemäss. Insofern gelangt Art. 173 Abs. 3 ZGB zur Anwendung, der die Rückwirkung des Anspruchs auf Unterhaltsleistungen auf ein Jahr vor Einreichung des Begehrens vorsieht. Diese Möglichkeit besteht auch unter neuem Scheidungsrecht; dies allerdings nur, wenn für den Zeitraum vor Einreichung des Scheidungsbegehrens keine Eheschutzmassnahmen angeordnet wurden. Hat hingegen das Eheschutzgericht die Unterhaltsbeiträge bereits festgelegt, ist eine Rückwirkung vorsorglicher Massnahmen über die Einreichung des Scheidungsbegehrens bzw. der Scheidungsklage hinaus nicht zulässig (Annette Spycher in: Heinz Hausheer et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 276 N 26 m.H. auf BGE 129 III 60 E. 3; Cordula Lötscher/ Sebastian Schenk in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich – Genf 2025, Art. 276 N 11a).

 

8.4 Vorliegend ging dem Ehescheidungsverfahren weder ein Eheschutzverfahren noch eine sonstige Vereinbarung voraus. Entsprechend stehen der Rückwirkungsmöglichkeit keine Massnahmen entgegen. Die verfügten Unterhaltsbeiträge sind somit rückwirkend ab 12. April 2024 zuzusprechen. Die Dispositivziffern 5 und 6 der angefochtenen Verfügung sind entsprechend abzuändern.

 

9.1 Die Ehefrau verlangte vor Vorinstanz, der Ehemann sei zu berechtigen, die seit Mitte April 2024 bezahlten Unterhaltsbeiträge an die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen. Der Vorderrichter liess den entsprechenden Antrag unbehandelt. Vor Berufungsinstanz stellt die Ehefrau nun den Antrag, der Ehemann sei zu berechtigen, die seit Mitte April 2024 bis Februar 2025 bezahlten Unterhaltsbeiträge (exkl. KZ) von CHF 52'806.00 an die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen. Der Ehemann moniert, der anrechenbare Betrag belaufe sich auf CHF 53'266.20.

 

9.2 Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sind schon tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen (vgl. BGE 135 III 315 E. 2; 138 III 583 = Pra 2013 Nr. 25).

 

9.3 Betreffend den vom Ehemann geleisteten Zahlungen in den Monaten Mai 2024 bis Februar 2025 von total CHF 50'505.00 besteht Einigkeit. Uneinigkeit besteht, wie viel im Monat April 2024 anrechenbar ist. Während die Ehefrau mit 15 Tage rechnet, verlangt der Ehemann, es seien 18 Tage zu berücksichtigen. Die Scheidung ist mit Eingabe vom 12. April 2024 anhängig gemacht worden. Es rechtfertigt sich somit die Berücksichtigung von 18 Tagen.

 

9.4 Der Ehemann wird berechtigt, die seit 12. April 2024 bis Februar 2025 bezahlten Unterhaltsbeiträge (exkl. KZ) von CHF 53'266.20 an die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen. Die angefochtene Verfügung ist entsprechend zu ergänzen.

 

10. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Berufung der Ehefrau als teilweise (bzw. grossmehrheitlich) begründet, sie ist teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen.

 

11.1 Beim vorliegenden Verfahrensausgang (vollumfängliche Abweisung Berufung Ehemann; grossmehrheitliche Gutheissung Berufung Ehefrau) wird der Ehemann kosten- und entschädigungspflichtig.

 

11.2 Die Kosten der Berufungsverfahren belaufen sich auf CHF 2'000.00. Sie werden dem Ehemann zur Bezahlung auferlegt. CHF 1'000.00 werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der von der Ehefrau geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000.00 ist ihr von der Zentralen Gerichtskasse zurückzuerstatten.

 

11.3 Der Ehemann hat der Ehefrau für die Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird antragsgemäss auf CHF 7'306.70 (CHF 5'273.60 + CHF 2'033.10) festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Verfahren ZKBER.2025.11 und ZKBER.2025.14 werden vereinigt.

2.    In teilweiser Gutheissung der Berufung von A.___ werden die Dispositivziffern 5 und 6 der angefochtenen Verfügung wie folgt abgeändert:

 

5.         Der Ehemann hat der Ehefrau für die Kinder C.___ und D.___ rückwirkend ab 12. April 2024 und für die Dauer des Verfahrens folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-       für C.___: CHF 2'561.00 (CHF 1'747.00 Barunterhalt, CHF 815.00 Betreuungsunterhalt)

-       für D.___: CHF 2'218.00 (CHF 1'403.00 Barunterhalt, CHF 815.00 Betreuungsunterhalt)

Die Kinderzulagen sind zusätzlich zu diesen Beträgen geschuldet, sofern und soweit sie vom Ehemann bezogen werden.

6.         Der Ehemann hat der Ehefrau rückwirkend ab 12. April 2024 und für die Dauer des Verfahrens einen monatlich vorauszahlbaren persönlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 1'318.00 zu bezahlen.

     

Ferner wird die angefochtene Verfügung wie folgt ergänzt:

 

Der Ehemann wird berechtiget, die seit 12. April 2024 bis Februar 2025 von ihm bisher bezahlten Unterhaltsbeträge von CHF 53'266.20 an die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen.

 

       Im Übrigen wird die Berufung von A.___ abgewiesen.

 

3.    Die Berufung von B.___ wird abgewiesen.

4.    B.___ hat die Kosten der Berufungsverfahren in der Höhe von CHF 2'000.00 zu bezahlen.

5.    B.___ hat A.___ für die Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 7'306.70 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Zimmermann