Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 30. Juni 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Timur Acemoglu,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Olivia Häberli,
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche Massnahmen Eheschutz
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend: Ehemann) und B.___ (nachfolgend: Ehefrau) verheirateten sich […] 2014. Sie sind Eltern der gemeinsamen drei Kinder C.___, geb. [...] 2014, D.___, geb. [...] 2018 und E.___, geb. [...] 2022.
2. Die Parteien führen vor Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, welches die Ehefrau am 4. Oktober 2024 anhob.
3. Am 6. Dezember 2024 erliess der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen, soweit vorliegend relevant, folgende im Dispositiv eröffnete Verfügung (Ziffer 3):
Der Ehemann hat der Ehefrau für die gemeinsamen Kinder ab sofort für die weitere Dauer des Verfahrens folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- für C.___: CHF 541.00
- für D.___: CHF 341.00
- für E.___: CHF 341.00
Die Kinderzulagen sind zusätzlich zu diesen Beträgen geschuldet.
4. Gegen die begründete Verfügung erhob der Ehemann am 17. Februar 2025 frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. In Aufhebung von Ziffer 3 der Verfügung vom 6. Dezember 2024 sei der Gesuchsgegner und Berufungskläger zu verpflichten, an die Gesuchstellerin für den Unterhalt der gemeinsamen Kinder folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Bis 30.06.2025: insgesamt CHF 511.60 (CHF 170.55 pro Kind)
Ab 01.07.2025: insgesamt CHF 696.00 (CHF 232.00 pro Kind)
2. Es sei der vorliegenden Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckbarkeit von Ziffer 3 der Verfügung vom 6. Dezember 2024 bis zum Entscheid im vorliegenden Berufungsverfahren aufzuschieben.
3. Es sei dem Berufungskläger für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtbeistand einzusetzen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten, zzgl. MwSt.
5. Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
6. Mit Berufungsantwort vom 21. März 2025 schloss die Ehefrau auf vollumfängliche Abweisung der Berufung. Zudem ersuchte sie darum, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von CHF 5'000.00 zzgl. MwSt. zu bezahlen, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, u.K.u.E.F.
7. Am 14. April 2025 und am 19. Mai 2025 erfolgten weitere Eingaben der Parteien.
8. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Gestellte Beweisanträge werden abgewiesen. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.
II.
1. Der Vorderrichter rechnete dem Ehemann ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von CHF 4'127.00 an. Den Bedarf des Ehemannes setzte er auf CHF 2'905.00 fest. Betreffend Krankenversicherung erwog der Vorderrichter, die Krankenkassenprämie (Grundversicherung) werde gemäss der vom Ehemann eingereichten Prämienabrechnung der Krankenkasse vollständig von der kantonalen Prämienverbilligung gedeckt, sodass keine Kosten anzurechnen seien. Krankheitskosten berücksichtigte er nicht.
2. Strittig und zu klären ist, ob der Vorderrichter den Bedarf des Ehemannes richtig festlegte, konkret, ob er beim Bedarf des Ehemannes zu Recht zufolge vollumfänglicher Prämienverbilligung keine Krankenkassenprämien und keine Krankheitskosten berücksichtigte.
3. Der Ehemann bringt vor, der Vorderrichter habe bei seiner Bedarfsermittlung übersehen, dass gemäss der eingereichten Prämien- und Kostenübersicht für das Steuerjahr 2023 Kosten für Franchise und Selbstbehalt von CHF 784.40 angefallen seien. Dies mache pro Monat rund CHF 66.00 aus. Seine gesundheitliche Situation sei unverändert. Die Kosten würden weiterhin anfallen und sie seien in seinem Bedarf zu berücksichtigen. Seit der Trennung im November 2024 erfülle er als Einzelperson die Voraussetzungen für die Prämienverbilligung nicht mehr. Am 17. Dezember 2024 habe er eine Rückforderung der bereits gewährten Prämienverbilligung für November und Dezember 2024 in Höhe von CHF 1'076.00 erhalten. Zudem seien ihm mit Rechnungen vom 7. Dezember 2024 und 28. Dezember 2024 die Prämien für Januar und Februar 2025 in Rechnung gestellt worden. Per 10. Januar 2025 habe er sich mit einer Forderung der Krankenkasse von insgesamt CHF 1'979.20 konfrontiert gesehen. Für die Nachforderung der Prämienverbilligung habe er Ratenzahlungen von CHF 209.30 bzw. von CHF 179.30 vereinbaren können. Ab 1. Januar 2025 habe er die Krankenkassenprämien auf CHF 460.05 reduzieren können. Bis Juni 2025 seien ihm Ratenzahlungen von durchschnittlich CHF 184.35 monatlich anzurechnen. Sein Bedarf betrage damit aktuell CHF 3'615.40 (CHF 2'905.00 plus CHF 66.00 Krankheitskosten + CHF 460.05 KVG-Prämie + CHF 184.35 Rückzahlung Prämienverbilligung) bis am 30. Juni 2025 und CHF 3'431.05 (Wegfall Rückzahlung Prämienverbilligung) ab 1. Juli 2025. Ausgehend vom vorinstanzlich festgestellten Einkommen von CHF 4'127.00 ergebe sich somit eine Leistungsfähigkeit von CHF 511.60 bis 30. Juni 2025 und von CHF 695.95 ab 1. Juli 2025, was aufgeteilt auf die drei Kinder CHF 170.55 pro Kind bis 30. Juni 2025 bzw. CHF 232.00 pro Kind ab 1. Juli 2025 ergebe.
4. Die Ehefrau bestreitet, dass der Ehemann keine Prämienverbilligung mehr erhalte, sowie, dass bei ihm Krankheitskosten anfallen würden. Sie bringt dazu Folgendes vor: Monatliche Gesundheitskosten des Ehemannes seien durch nichts belegt. Auf Gesundheitskosten aus dem Jahr 2023 könne nicht abgestellt werden. Mit seinem Einkommen habe der Ehemann unter Berücksichtigung der zu bezahlenden Alimente weiterhin Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung. Einen ablehnenden Entscheid betreffend individueller Prämienverbilligung habe der Ehemann nicht beigebracht. Sie bestreite, dass der Ehemann überhaupt einen Antrag um Prämienverbilligung gestellt habe. Es sei davon auszugehen, dass ihm aus diesem Grund die Krankenkassenprämien für Januar und Februar 2025 in Rechnung gestellt und die Rückzahlungen eingefordert worden seien. Verzichte der Ehemann auf die Geltendmachung von Prämienverbilligungen, so müsse er für die Prämien selbst aufkommen. Eine Anrechnung der Schuldentilgung im Bedarf des Ehemannes falle so oder anders nicht in Betracht.
5.1 Gemäss Richtlinie für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) der Konferenz für Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz sind die monatlichen Krankenkassenprämien zum monatlichen Grundbetrag hinzuzuschlagen. Dies gilt selbstredend nur für den Fall, dass die Krankenkassenprämien auch tatsächlich anfallen.
5.2 Die Kantone gewähren den versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG, SR 832.10]). Sie erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG). Für den Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen Normen in §§ 86 ff. Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff. Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgesetzten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen, sofern sie am 1. Januar des Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatten und bei einem vom Bund anerkannten Versicherer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichert sind (§ 87 Abs. 1 SG). Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Anspruchsjahres (§ 87 Abs. 3 SG). Das für die Anspruchsberechnung massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz und besteht aus dem korrigierten satzbestimmenden Einkommen sowie einem Anteil des satzbestimmenden Vermögens (§ 89 Abs. 1 SG).
5.3 Der Ehemann übersieht, dass jährlich über die Prämienverbilligung entschieden wird. Für das Jahr 2024 profitierte er unabhängig von der Trennung noch von der vollumfänglichen Prämienverbilligung, welche die Familie gestützt auf die Steuerveranlagung 2023 erhalten hat. Ab 2025 wird der Ehemann getrennt von der Familie steuerpflichtig. Gemäss Lohnausweis 2024 verdiente der Ehemann im Jahr 2024 (inkl. Kinderzulagen) CHF 60'577.00 (Berufungsbeilage Nr. 12). Abzüglich der Kinderzulagen (3 x CHF 200.00 x 12) von total CHF 7'200.00 resultierte im Jahr 2024 ein jährliches Nettoeinkommen in der Höhe von CHF 53'377.00 oder monatlich CHF 4'448.00. Ausgehend von jährlichen Abzügen (analog der definitiven Steuerveranlagung 2023) von CHF 5'915.00 (Berufungsbeilage Nr. 13 [der Abzug dürfte aufgrund der KVG Prämien effektiv höher sein]) und abzüglich den voraussichtlich zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge von jährlich CHF 14'676.00 (vgl. angefochtene Verfügung), resultiert für das Jahr 2024 ein annäherungsweise berechnetes satzbestimmendes Einkommen in der Höhe von CHF 32'786.00. Mit diesem Einkommen hat der Ehemann Anspruch auf eine teilweise Prämienverbilligung im Umfang von CHF 1'387.00 pro Jahr, bzw. rund CHF 115.00 pro Monat (vgl. provisorische online-Berechnung Prämienverbilligung, www.akso.ch, zuletzt besucht am 23. Juni 2025).
5.4 Die KVG-Prämie des Ehemannes betrug im Jahr 2024 CHF 418.00 (Berufungsbeilagen Nrn. 3 und 9) und nicht wie vom Ehemann geltend gemacht CHF 460.00. Nach Abzug der individuellen Prämienverbilligung in der Höhe von CHF 115.00, resultieren somit monatliche Krankenkassenprämien in der Höhe von CHF 303.00, welche im Bedarf des Ehemannes zu berücksichtigen sind.
5.5 Krankheitskosten sind im Jahr 2024 mit CHF 27.00 monatlich belegt (Berufungsbeilage Nr. 15) und nicht wie vom Ehemann geltend gemacht in der Höhe von CHF 66.00.
5.6 Ratenzahlungen für die Krankenkasse können im Bedarf des Ehemannes nicht berücksichtigt werden. Diesbezüglich ist auf die vollständig zutreffenden Ausführungen der Ehefrau zu verweisen, wonach eine Schuldentilgung vorliegend nicht in Betracht kommt. Der Ehemann betreibt Wortklauberei, wenn er hier anstelle von Schuldentilgung von «nachträglicher Rechnungstellung» bzw. «Rückforderung» spricht.
5.7 Dies führt dazu, dass der vom Vorderrichter berechnete Bedarf des Ehemannes von CHF 2'905.00 um CHF 303.00 und CHF 27.00 auf CHF 3'235.00 zu erhöhen ist. Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes im Jahr 2024 von CHF 4'448.00, resultiert eine Differenz von CHF 1'213.00, welche für den Unterhalt der Kinder aufzuwenden ist. Daraus resultierten grundsätzlich folgende (gerundeten) Unterhaltsbeiträge:
- für C.___: CHF 537.00
- für D.___: CHF 337.00
- für E.___: CHF 337.00
Die vorgehende Berechnung zeigt, dass die Unterhaltsberechnung des Vorderrichters nicht zu beanstanden ist. Die Abweichung von insgesamt CHF 12.00 ist derart marginal, dass sich eine Änderung der angefochtenen Verfügung nicht aufdrängt. Dies zumal die Unterhaltsberechnung keine reine Mathematik ist und verschiedene Bedarfspositionen Pauschalisierungen (z.B. Grundbetrag, Telekommunikation/Mobiliarversicherung, Zuschlag für auswärtige Mahlzeiten), Schätzungen und Anteile nach Ermessen (z.B. Wohnkosten) beinhalten. Aufgabe des Richters ist nicht die Anwendung der reinen Mathematik in einem Umfeld von Pauschalisierungen und Schätzungen, sondern die pflichtgemässe Ausübung des richterlichen Ermessens mit Blick auf das grosse Ganze. Aufgrund dessen ist eine gewisse Ermessensausübung bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge nicht nur wünschenswert, sondern notwendig. Der Richter darf darauf nicht verzichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_205/2017 mit Hinweis auf BGE 137 V 71 E. 5.2 und 116 V 307 E. 2), wenn ihm der Gesetzgeber einen Ermessensspielraum zur Verfügung stellt. Es bleibt damit im Ergebnis bei den vom Vorderrichter vorsorglich errechneten Unterhaltsbeiträgen.
6. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Berufung des Ehemannes als unbegründet, sie ist abzuweisen.
III.
1. Beide Parteien haben für das obergerichtliche Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Da beide ausgewiesen prozessarm sind, sind diese Gesuche zu bewilligen.
2. Gemäss Art. 106 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend gibt es keinen Grund von der ordentlichen Kostenverteilung abzuweichen.
3. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1'000.00 sind dem Ausgang entsprechend dem Ehemann zu auferlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese Kosten der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Ehemann zur Nachzahlung in der Lage ist.
4. Während die vom Rechtsvertreter des Ehemannes eingereichte Kostennote zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, muss die Kostennote der Rechtsvertreterin der Ehefrau als zu hoch taxiert werden. Der von der Rechtsvertreterin der Ehefrau geltend gemachte Stundenaufwand von 15.44 Stunden ist übersetzt. Für das Verfassen der Berufungsantwort macht die Rechtsanwältin der Ehefrau insgesamt 6.75 Stunden geltend, für das Verfassen der Stellungnahme nochmals 4.5 Stunden. Angesichts der Tatsache, dass es lediglich um die Beantwortung der Frage nach der Berücksichtigung von KVG-Prämien bzw. von Krankheitskosten ging und die Schriften unnötige Wiederholungen der Standpunkte der Gegenpartei wiedergeben, ist dieser Aufwand zu hoch. Für das Verfassen der Berufungsantwort sind 4 Stunden angemessen (Kürzung um 2.75 Stunden), für die Stellungnahme 2.5 Stunden (Kürzung von 2 Stunden). Die Einreichung eines Fristerstreckungsgesuchs stellt Kanzleiaufwand dar und ist nicht zu berücksichtigen. Diese Position (0.25 Stunden am 29. April 2025) ist zu streichen. Der Stundenaufwand ist somit um 5 Stunden auf 10.44 Stunden zu kürzen. Der zu entschädigende Aufwand der Rechtvertreterin der Ehefrau beträgt somit [gerechnet mit dem Armentarif] CHF 2'247.20 (10.44 Std. à CHF 190.00, zuzüglich Auslagen von CHF 95.20 und der MwSt.). Der zu entschädigende Aufwand des Rechtvertreters des Ehemannes wird antragsgemäss auf CHF 1'926.10 festgesetzt.
5. Der Ehemann hat der Ehefrau, vertreten durch Rechtsanwältin Olivia Häberli, eine Parteientschädigung von CHF 3'150.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Olivia Häberli eine Entschädigung von CHF 2'247.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) und Rechtsanwalt Timur Acemoglu eine solche von CHF 1'926.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Ehemann und/oder die Ehefrau zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch beträgt für Rechtsanwalt Timur Acemoglu CHF 851.30 und für Rechtsanwältin Olivia Häberli CHF 902.85.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege erliegen diese auf dem Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch innert 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. A.___ hat B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Olivia Häberli, eine Parteientschädigung von CHF 3'150.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Olivia Häberli eine Entschädigung von CHF 2'247.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) und Rechtsanwalt Timur Acemoglu eine solche von CHF 1'926.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO).
4. Sobald A.___ und/oder B.___ dazu in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO) haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt Timur Acemoglu CHF 851.30 und für Rechtsanwältin Olivia Häberli CHF 902.85.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann