Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 14. April 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Rechtspraktikantin Barrière
In Sachen
A.___,
Berufungskläger
gegen
Berufungsbeklagte
betreffend Abschreibung des Verfahrens infolge Säumnis
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht, Kammer Solothurn-Lebern, am 19. Februar 2025 das von A.___ angehobene Schlichtungsverfahren infolge Säumnis beider Parteien als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben hat,
A.___ am 24. Februar 2025 dagegen beim Obergericht Berufung eingereicht hat und die sofortige Überprüfung der Entscheidung, die Einleitung einer ordnungsgemässen Untersuchung sowie eine Korrektur dieser offenkundigen Fehlbewertung verlangt,
A.___ mittels Verfügung vom 25. Februar 2025 darauf hingewiesen wurde, dass die von ihm eingereichte Berufung den formellen Anforderungen an eine Berufung nicht genügt (Ziffer 1) und bis zum Ablauf der Berufungsfrist eine Berufung eingereicht werden kann, die den formellen Anforderungen entspricht (Ziffer 2),
bis zum Ablauf der Frist keine verbesserte Berufung von A.___ bei der Zivilkammer des Obergerichts eingegangen ist, welche den formellen Anforderungen entspricht,
auf das eingereichte Rechtsmittel nicht einzutreten ist, da eine Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen und in der Berufungsbegründung u. a. darzulegen ist, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse (Karl Spühler in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2024, Art. 311 ZPO N 15; Urteil des Bundesgerichts 4A_555/20, E. 3.1),
sich die Berufung deshalb im Sinn von Art. 312 Abs. 1 ZPO als offensichtlich unbegründet erweist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden kann,
A.___ nach dem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 350.00 zu bezahlen hat,
beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 350.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 15'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichts-gesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Rechtspraktikantin
Kofmel Barrière