Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 10. Juli 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,

 

Berufungskläger

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann,

 

Berufungsbeklagte

 

betreffend vorsorgliche Massnahmen Eheschutz


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend: Ehemann) und B.___ (nachfolgend: Ehefrau) verheirateten sich am [...] 2015. Der Ehe entspross der gemeinsame Sohn C.___, geb. [...] 2015.

 

2. Die Parteien führen vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Eheschutzverfahren, welches die Ehefrau am 2. August 2024 anhängig machte. Betreffend Ehegattenunterhalt stellte die Ehefrau das Rechtsbegehren, es sei der Ehemann zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 3. Juli 2024 einen angemessenen nach Durchführung des Beweisverfahrens zu beziffernden Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Der Ehemann schloss mit Eingabe vom 11. November 2024 auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung des Antrags. Am 18. November 2024 folgte eine Stellungnahme der Ehefrau.

 

3. Am 20. November 2024 fand eine erste Eheschutzverhandlung statt. Im Rahmen einer Trennungsvereinbarung ersuchten die Ehegatten um vorläufige Festsetzung des vom Ehemann mit Wirkung ab 3. Juli 2024 bis zur Verhandlung Anfang/Mitte Mai 2025 zu bezahlende Unterhaltsbeitrags.

 

4. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 setzte der Amtsgerichtspräsident u.a. den Ehegattenunterhalt vorsorglich fest. Er verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau rückwirkend ab 3. Juli 2024 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 4'690.00 zu bezahlen […] (Ziffer 5.2).

 

5. Gegen den begründeten Entscheid erhob der Ehemann am 28. Februar 2025 frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.    Ziffer 5.2 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 4. Dezember 2024 sei aufzuheben.

2.    Auf das Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten, es sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau mit Wirkung ab 3. Juli 2024 einen angemessenen, nach Durchführung des Beweisverfahrens zu beziffernden Ehegattenunterhaltsbeitrag zu bezahlen, sei nicht einzutreten.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.

 

6. Mit Berufungsantwort vom 3. März 2025 schloss die Ehefrau auf vollumfängliche Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F.

 

7. Am 10. April 2025 reichte der Ehemann eine Stellungnahme ein. An den bereits gestellten Rechtsbegehren wurde festgehalten.

 

8. Nach Eingang der Honorarnoten und -vereinbarungen der Rechtsvertreterinnen der Parteien erfolgten am 24. April 2025 weitere Eingaben der Parteien.

 

9. Die Streitsachen sind spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.

 

 

II.

 

1. Strittig und zu klären ist, ob der Vorderrichter der Ehefrau im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zu Recht einen Ehegattenunterhaltsbeitrag zusprach.

 

2. Der Vorderrichter erwog, obwohl die Ehefrau in ihren Rechtsbegehren keinen exakten Betrag betreffend den von ihr beantragten Unterhaltsbeitrag genannt habe, werde ihr ein solcher zugesprochen. Dies deshalb, weil ihre Rechtsvertreterin wiederholt darauf hingewiesen habe, die Einkommenssituation des Ehemannes sei unklar, weshalb es ihr, ihrer Auffassung nach nicht möglich gewesen sei, einen konkreten Betrag zu berechnen.

 

3. Der Ehemann macht in seiner Berufung geltend, der Vorderrichter habe mit der Festsetzung eines persönlichen Unterhalts für die Ehefrau Art. 58 Abs. 1 ZPO sowie Art. 84 Abs. 2 i.V.m. Art. 85 Abs. 1 und Art. 60 ZPO verletzt. Die Ehefrau habe weder ihr Rechtsbegehren zum Unterhaltsbeitrag beziffert noch habe sie einen Mindestbetrag angegeben. Zusammen mit dem Eheschutzgesuch habe die Ehefrau u.a. die von beiden Parteien gemeinsam eingereichte (damals neueste) Steuererklärung für das Jahr 2022 zu den Akten gegeben. Daraus ergebe sich ein Einkommen des Ehemannes aus unselbständiger Tätigkeit (CHF 122'729.00), aus Nebenerwerb (CHF 23'343.00) sowie Wertschriften- und Vermögensertrag (CHF 24'910.00). Somit sei der Ehefrau sein Einkommen im Zeitpunkt des Eheschutzgesuchs bekannt gewesen. Eine unklare Einkommenssituation habe nicht vorgelegen.

 

4. Die Ehefrau entgegnet in ihrer Berufungsantwort, bereits aus der Eingabe vom 18. November 2024 sei hervorgegangen, dass ein Unterhaltsbeitrag von total CHF 15'000.00 verlangt werde. Diesen Betrag habe sie auch an der Verhandlung vom 20. November 2024 erwähnt. In ihrer Eingabe vom 18. November 2024 sei belegt worden, dass der Ehemann Mitinhaber und Verwaltungsrat von zahlreichen Gesellschaften sei und im Zusammenhang mit diesen Gesellschaften weiteres Einkommen generiere. Es sei zu vermuten, dass der Ehemann seinen Lebensunterhalt teilweise über seine Gesellschaften finanziere. In derselben Eingabe sei festgehalten worden, dass weitere Abklärungen erforderlich seien, wenn der Ehemann anlässlich der Eheschutzverhandlung nicht bereit sei, ihr Beiträge in der Grössenordnung von CHF 15'000.00 zu bezahlen. Es habe keine Einigung über den Unterhalt gefunden werden können. Beide Parteien hätten bewusst dem Gericht die vorläufige Festsetzung des Unterhaltsbeitrages überlassen. Die Ehegatten hätten anlässlich der Verhandlung übereinstimmend den Antrag gestellt, der Richter solle den Unterhalt ab 3. Juli 2024 bis zur nächsten Verhandlung vorläufig festsetzen. Mit der nun angefochtenen Verfügung sei der Richter dieser Aufforderung nachgekommen. Der Ehemann verhalte sich höchst widersprüchlich, wenn er dies nun bemängle. Der Richter habe nichts anderes getan, als der Vereinbarung vom 20. November 2024 Nachachtung zu verschaffen.

 

5.1 Bezüglich Ehegattenunterhaltsbeiträgen gilt der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 ZPO; BGE 149 III 172 E. 3.4.1). Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.

 

5.2 Ein Rechtsbegehren ist so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung ohne Ergänzung und Verdeutlichung zum Urteil erhoben und dieses vollstreckt werden kann. Wird die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt, ist dieser laut Art. 84 Abs. 2 ZPO zu beziffern (Christoph Leuenberger, in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Genf 2025, Art. 221 N 28). Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben, muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Eine unbezifferte Forderung ist denkbar, wenn die Bezifferung von einem im Laufe des Prozesses durchzuführenden Beweisverfahren abhängt oder wenn zunächst aufgrund eines materiell-rechtlichen Informationsanspruchs mit einem ersten Rechtsbegehren im Sinne einer Stufenklage von der beklagten Partei eine Auskunft oder eine Einsichtnahme in Urkunden verlangt wird (Leuenberger, a.a.O., Art. 221 N 33). Die Forderung ist diesfalls gemäss Art. 85 Abs. 2 ZPO zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist (Laurent Killias, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 221 N 10). Ein Rechtsbegehren, welches auch nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung unbeziffert bleibt, obwohl eine Bezifferung zumutbar wäre, ist offensichtlich unvollständig (Christoph Hurni, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 56 N 22; vgl. auch Leuenberger, a.a.O., Art. 221 N 39). Die Bezifferung des Begehrens um Zahlung eines Geldbetrags gehört zu den allgemeinen Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO (BGE 142 III 102 E. 3; Alexander R. Markus, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 85 N 11). Ob diese erfüllt sind, prüft das Gericht von Amtes wegen (Art. 60 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.1).

 

5.3 Auch im Eheschutzverfahren kann zumindest von anwaltlich vertretenen Gesuchstellern verlangt werden, dass sie im Gesuch ihre Begehren um Ehegattenunterhalt beziffern oder wenigstens einen Mindestbetrag angeben, den sie nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch den gesuchsgegnerischen Ehegatten ziffernmässig festlegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_704/2013 vom 15. Mai 2014 E. 3.3). Ein Unterhaltsbegehren auf Festlegung der üblichen, angemessenen oder gesetzlichen Leistungen erfüllt die formellen Anforderungen an ein Rechtsbegehren nicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_766/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.2; 5A_115/2011 vom 11. März 2011 E. 1.2; 5A_105/2012 vom 9. März 2012 E. 3.2). Das Rechtsbegehren ist im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_440/2014 vom 27. November 2014 E. 3.3; 5A_188/2017 vom 8. August 2017 E. 2.1). Indessen kann es nicht Aufgabe des Gerichts sein, aus der Begründung herauszusuchen, welcher Unterhaltsbeitrag allenfalls verlangt sein könnte, falls sich dieser aus der Rechtsschrift nicht hinreichend klar ergibt (Urteil des Bundesgerichts 5A_793/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.2.1).

 

6. Betreffend Ehegattenunterhalt ist den Akten Folgendes zu entnehmen:

 

6.1 Die Ehefrau formulierte in ihrem Eheschutzgesuch vom 2. August 2024, wie bereits erwähnt, folgendes Rechtsbegehren (Ziffer 8):

 

«Es sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau mit Wirkung ab 3.7.2024 einen angemessenen nach Durchführung des Beweisverfahrens zu beziffernden Ehegattenunterhaltsbeitrag zu bezahlen.»

 

Zur Begründung führte die Ehefrau aus, die Bezifferung der Unterhaltsbeiträge sei derzeit nicht möglich und erfolge nach Durchführung des Beweisverfahrens. Der Ehemann sei [...], dipl. [...] und Master [...]. Er sei Teilhaber verschiedener Firmen (gewesen). Ihr (der Ehefrau) sei nicht im Detail bekannt, wie sich das Vermögen des Ehemannes zusammensetze. Gemäss Steuererklärung 2002 [recte: 2022] verfüge er über Wertschriften und Guthaben im Betrag von CHF 2'085'526.00. Es sei nicht bekannt, welches Einkommen der Ehemann aktuell erziele. Der Ehemann habe seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend offenzulegen, was hiermit beantragt werde. Insbesondere habe der Ehemann den Lohnausweis 2023, die Lohnabrechnungen ab Januar 2024 und einen Vermögensauszug per 31. Juli 2024 einzureichen.

 

6.2 Mit Eingabe vom 11. November 2024 beantragte der Ehemann, auf den Antrag der Ehefrau auf Bezahlung eines unbezifferten Ehegattenunterhaltsbeitrages sei nicht einzutreten, eventualiter sei der Antrag abzuweisen.

 

6.3 Mit Stellungnahme vom 18. November 2024 führte die Ehefrau aus, dem Ehemann stünden sehr hohe finanzielle Mittel zur Verfügung. Er versuche vor Gericht, sein Einkommen minim zu halten. Bei der Unterhaltsberechnung sei nicht auf die bisher deklarierten Einnahmen abzustellen, sondern auf die finanziellen Mittel, die zur Verfügung stünden. Aufgrund der vom Ehemann eingereichten Unterlagen könne keine seriöse Unterhaltsberechnung erfolgen. Sollte an der Eheschutzverhandlung keine einvernehmliche Regelung des Unterhalts gefunden werden können, würden weitere Beweisanträge zu den finanziellen Mitteln ausdrücklich vorbehalten. Insbesondere müsste der Ehemann diesfalls die Geschäftsabschlüsse sämtlicher Gesellschaften der Jahre 2020 bis 2023 offenlegen, an welchen er beteiligt (gewesen) sei. Zudem müssten die Steuerveranlagungen über all diese Gesellschaften der vergangenen drei Jahre eingeholt werden. Es sei der Ehemann selbst gewesen, welcher ihr in einer WhatsApp-Nachricht vom 22. Mai 2024 einen Betrag von CHF 15'000.00 zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts berechnet habe. Falls der Ehemann auch weiterhin bereit sei, ihr diesen Betrag zur Verfügung zu stellen, dürften sich weitere Abklärungen erübrigen. Wenn nicht, könne an der Verhandlung vom 20. November 2024 bis zum Vorliegen weiterer Unterlagen zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Ehemannes lediglich ein provisorischer Unterhaltsbeitrag zugesprochen werden.

 

6.4 Dem Protokoll der Verhandlung vom 20. November 2024 lässt sich Folgendes entnehmen.

 

6.4.1 Die Ehefrau führte aus, die finanzielle Dokumentation des Ehemannes sei ungenügend. Die finanziellen Verhältnisse des Ehemannes seien sehr gut. Es sei festzuhalten, dass ihr bisher CHF 15'000.00 zur Verfügung gestanden seien. Es mache keinen Sinn, eine klassische Unterhaltsberechnung zu machen, da viele Informationen fehlten.

 

6.4.2 Der Ehemann führte aus, der Ehefrau seien CHF 6'000.00 bis CHF 6'500.00 zur Verfügung gestanden. Es sei ihm nicht möglich, der Ehefrau monatlich CHF 15'000.00 zu überweisen.

 

6.4.3 Die Ehefrau erwiderte, betreffend Unterhalt habe sie nicht gesagt, dass CHF 15'000.00 gefordert werden. Der Ehemann habe ihr geschrieben, sie habe monatlich CHF 15'000.00 zur Verfügung gehabt. Sie wehre sich nicht dagegen, dass mit einem Einkommen von knapp CHF 12'000.00 gerechnet werde. Sie sei daran interessiert, dass der Vorsitzende einen Vorschlag mache.

 

6.4.4 Der Vorderrichter hielt fest, der Unterhalt sei für die Phase bis zur nächsten Verhandlung zu regeln. Er schlage einen «Akonto-Beitrag» vor, der eventuell zu hoch oder zu tief sei. Die Parteien könnten so noch Belege zum Einkommen einverlangen. An der zweiten Eheschutzverhandlung könne dann der effektiv geschuldeten Unterhaltsbeitrag festgelegt werden. Er komme auf einen Unterhalt für die Ehefrau und das Kind von CHF 7'500.00.

 

6.4.5 Die Ehefrau erklärte den Vorschlag des Vorderrichters als nicht akzeptabel.

 

6.4.6 Der Ehemann brachte vor, er müsse zuerst Bemerkungen zum Formellen machen: Das Rechtsbegehren, wonach Ehegattenunterhalt nach richterlichem Ermessen zu bezahlen sei, genüge nicht. Das Begehren müsse beziffert werden. Schon formell könnte er sagen, es gebe keine rechtliche Grundlage für persönlichen Unterhalt. Er habe sich auf Verhandlungen eingelassen. Sein Einkommen sei von den Steuern akzeptiert worden. Mit rund CHF 12'000.00 Einkommen und CHF 7'500.00 Unterhaltsbeiträgen müsse er sein Vermögen angreifen.

 

6.4.7 Der Vorderrichter schlug vor, die Parteien hätten für die Übergangszeit schriftliche Anträge zum Unterhalt zu stellen. Er werde dann entscheiden. Es könne auch verzichtet werden und er entscheide dann gestützt auf die Akten.

 

6.5 Anlässlich der Verhandlung vom 20. November 2024 schlossen die Parteien betreffend Unterhalt, wie bereits erwähnt, folgende Vereinbarung: «Die Ehegatten beantragen, den vom Ehemann mit Wirkung ab 3. Juli 2024 bis zur Verhandlung Anfang/Mitte Mai 2025 zu bezahlende Unterhaltsbeitrag sei vom Gericht vorläufig festzusetzen».

 

7.1 Der Ehefrau kann nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, es sei ein Unterhalt von CHF 15'000.00 verlangt worden. Zwar wurden die CHF 15'000.00 mehrfach thematisiert bzw. die Ehefrau machte geltend, ein Betrag in dieser Höhe sei ihr bis anhin zur Verfügung gestanden. Die Ehefrau relativierte dann aber selbst, sie habe nicht gesagt, dass die CHF 15'000.00 gefordert würden. Es ist somit, wie es bereits der Vorderrichter getan hat, von einem unbezifferten Rechtsbegehren auszugehen.

 

7.2 Angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalles führt das unbezifferte Rechtsbegehren vorliegend nicht dazu, dass darauf nicht einzutreten ist, dies aus nachfolgenden Gründen: Die Ehefrau hat mehrfach darauf hingewiesen, dass die Bezifferung des Rechtsbegehrens von einem noch durchzuführenden Beweisverfahren abhängt. Zwar führt der Ehemann grundsätzlich zu Recht aus, dass der Ehefrau bei Einreichung des Eheschutzgesuches die Steuerveranlagung 2022 vorgelegen sei. Die Ehefrau stellt sich aber gerade auf den Standpunkt, dass noch weitere Einkommens- bzw. Vermögensbestandteile zu berücksichtigen seien. Die Ehefrau behielt sich für den Fall, dass anlässlich der Verhandlung keine Einigung erzielt werden könne, explizit vor, weitere Beweisanträge zu stellen.

 

7.3 Anlässlich der Verhandlung konnten sich die Parteien zwar nicht über die Höhe des Ehegattenunterhalts einigen, einig waren sich die Parteien aber darüber, dass der Richter die ab 3. Juli 2024 bis Anfang/Mitte Mai 2025 zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge vorläufig festzusetzen habe. Dies, nachdem der Richter erklärt hatte, auf das Stellen schriftlicher Anträge zum Unterhalt könne verzichtet werden und er werde diesfalls aufgrund der Akten entscheiden. Zwar rügte der Ehemann (auch) anlässlich der Verhandlung, dass das Begehren nicht beziffert sei und führte aus, «schon formell könnten wir sagen, es gibt keine rechtliche Grundlage für persönlichen Unterhalt.» Dies hat er aber nicht gemacht. Mit der Unterzeichnung der Trennungsvereinbarung erklärten sich die Parteien bereit, dass der Richter seinen Entscheid über die Höhe des Unterhaltsbeitrags ohne (weitere) Anträge aufgrund der Akten fällt. Die Parteien legten den (vorläufigen) Entscheid über den Unterhalt somit übereinstimmend ins Ermessen des Vorderrichters. Mit Unterzeichnung der Trennungsvereinbarung nahm der Ehemann (vorläufig) Abstand von seinem Einwand der ungenügenden Bezifferung. Wenn sich nun der Ehemann (erneut) darauf beruft, das Rechtsbegehren der Ehefrau sei zu unbestimmt, verhält er sich im Widerspruch zu seinem Verhalten anlässlich der (ersten) Eheschutzverhandlung bzw. anlässlich der Unterzeichnung der Trennungsvereinbarung.

 

7.4 Zweierlei kann offenbleiben: Zum einen, wie es sich damit verhält, dass die Ehefrau andeutet, es seien nicht alle Einkommens- bzw. Vermögenswerte versteuert worden, dies nachdem sie die entsprechende Steuererklärung selbst eigenhändig unterzeichnet und damit die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben bestätigt haben dürfte. Zum andern, ob es der Ehefrau in der Tat nicht möglich gewesen wäre, die Rechtsbegehren (zumindest vorläufig) zu beziffern. Dem Vorderrichter war es jedenfalls ohne weiteres möglich, die vorläufigen Unterhaltsbeiträge aufgrund der Akten festsetzen.

 

8. Der Grundsatz ist klar: Wird die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt, ist dieser zu beziffern. Im vorliegenden Fall liegt eine spezielle Konstellation vor, welche eine Ausnahme vom Grundsatz begründet. Nachdem der Ehemann anlässlich der Verhandlung nicht am diesbezüglichen formellen Vorbehalt festgehalten und sich in der Trennungsvereinbarung explizit mit der vorläufigen Festsetzung des bis zur nächsten Verhandlung zu bezahlenden Unterhaltsbeitrages einverstanden erklärt hatte, kann der Ehefrau nicht vorgeworfen werden, dass sie den verlangten vorsorglichen Ehegattenunterhaltbeitrag nicht bezifferte. Eine Bezifferung hat nach durchgeführtem Beweisverfahren zwingend zu erfolgen. Die Berufung erweist sich als unbegründet, sie ist abzuweisen.

 

9. Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens dem Ehemann aufzuerlegen. Die Gerichtskosten werden auf CHF 1'500.00 festgesetzt, die an die Ehefrau zu entrichtende Parteientschädigung antragsgemäss auf CHF 3'364.60.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 werden A.___ auferlegt. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.    A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'364.60 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Kofmel                                                                              Schaller

 

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 4. März 2026 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_673/2025).