Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 18. Juni 2025     

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrice Kazadi,

 

Berufungskläger

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,

 

Berufungsbeklagte

 

betreffend vorsorgliche Massnahmen


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien wurden mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 6. November 2020 geschieden. Der gemeinsame Sohn, geb. 2017, wurde unter die Obhut der Kindsmutter gestellt. Die elterliche Sorge wurde beiden Eltern belassen.

Am 7. November 2024 reichte der Kindsvater beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils ein und beantragte im Hauptpunkt, die Obhut über den Sohn sei ihm zuzuteilen. Mit separater Eingabe vom gleichen Tag beantragte er vorsorglich Folgendes:

1.    Es seien die Ziffern 2 und 5 des Scheidungsurteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 6. November 2020 und die Ziffern 2 und 3 der Scheidungskonvention vom 29. August 2020 vorsorglich für die Dauer des Abänderungsverfahrens aufzuheben bzw. abzuändern.

2.    Der gemeinsame Sohn C.___, geb. 2017, sei vorsorglich für die Dauer des Abänderungsverfahrens unter die alleinige Obhut des Gesuchstellers mit Wohnsitz beim Gesuchsteller zu stellen.

3.    – 5. …

2. Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 stellte der Amtsgerichtspräsident von Buch-eggberg-Wasseramt den Parteien das Protokoll der Kinderanhörung zu und wies die beantragten vorsorglichen Massnahmen ab.

3. Gegen die am 30. Januar 2025 begründete Verfügung vom 9. Januar 2025 erhob der Kindsvater (im Folgenden auch Berufungskläger) am 5. März 2025 form- und fristgerecht Berufung. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1.    Ziffer 2 der Verfügung vom 9. Januar 2025 des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt sei aufzuheben und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 7. November 2024 des Berufungsklägers sei gutzuheissen.

2.    Eventualiter: Ziffer 2 der Verfügung vom 9. Januar 2025 des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Die Berufungsantwort der Kindsmutter (im Folgenden auch Berufungsbeklagte) ging am 22. April 2025 ebenfalls form- und fristgerecht ein. Die Berufungsbeklagte stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1.    Die Anträge des Berufungsklägers seien abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.

2.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.

Die Berufungsantwort wurde dem Berufungskläger umgehend zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugestellt.

5. Am 6. Mai 2025 reichten beide Parteivertreter aufforderungsgemäss ihre Kostennoten ein, die der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugestellt wurden.

6. Die eingereichten Urkunden werden zu den Akten genommen und die vorin-stanzlichen Akten beigezogen. Die übrigen Beweisanträge werden abgewiesen.

7. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.

II.

1. Der Vorderrichter hielt in der Begründung zur Verfügung vom 9. Januar 2025 fest, der Kindsvater mache in seinem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen geltend, dass ihm die Kindsmutter am 17. September 2024 eine WhatsApp-Nachricht geschickt habe, die als Abschiedsbrief von ihr und dem gemeinsamen Sohn aufzufassen sei. Anschliessend sei die Kindsmutter aufgrund von psychischen Problemen in der [...] Klinik in [...] [...] untergebracht worden. Seither sei die Kindsmutter nicht mehr in der Lage, die alleinige Obhut über den Sohn auszuüben.

Es sei zu prüfen, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliege, welche die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen rechtfertige. Derzeit befinde sich die Kindsmutter auf dem Weg der Besserung und werde gemäss eigenen Aussagen seit dem 1. November 2024 nicht mehr ambulant in der [...] Klinik behandelt. Im Rahmen der Kinderanhörung vom 8. Januar 2025 habe auch der Sohn bestätigt, dass es seiner Mutter besser gehe. Die im selben Wohnblock lebenden Grosseltern [recte Grossmutter mütterlicherseits und ihr Lebenspartner] beteiligten sich regelmässig an der Betreuung des Sohnes. Gemäss Aussagen des Sohnes esse er meistens am Mittag und Abend bei der Grossmutter. Die enge Einbindung der Grosseltern in die Betreuung verdeutliche nicht nur ihre Rolle als Bezugspersonen, sondern auch ihre Bereitschaft, die Kindsmutter bei Bedarf aktiv bei der Wahrnehmung ihrer elterlichen Aufgabe zu unterstützen. Der Sohn habe in der Anhörung bestätigt, dass er gerne Zeit bei ihnen verbringe. Die familiäre Unterstützung trage massgebend dazu bei, das Kindeswohl sicherzustellen, insbesondere in Zeiten von Belastungen oder Abwesenheit der Kindsmutter. Diese könne derzeit aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit mehr Zeit mit dem Sohn verbringen und sich mehr um ihn kümmern. Darüber hinaus befinde sich der Freundeskreis des Sohnes in der Umgebung seines Wohnorts. Er gehe dort zur Schule und übe sein Hobby aus.

2. Der Berufungskläger rügt, der Vorderrichter stütze seinen Entscheid darauf ab, dass die Kindsmutter angegeben habe, sie befinde sich auf dem Weg der Besserung und werde seit 1. November 2024 nicht mehr ambulant [...] behandelt. Zudem habe der Sohn angegeben, dass es der Mutter wieder besser gehe. Zur Zeit übernähmen insbesondere die Grosseltern die Betreuung des Sohnes und dieser sei sehr gerne bei ihnen. Damit verkenne der Vorderrichter die Tatsachen, die ihm zur Verfügung ständen. Er (der Berufungskläger) habe in seinem Gesuch ausführlich dargelegt, dass die Berufungsbeklagte nicht in der Lage sei, die Betreuung des Sohnes wahrzunehmen.

Die Berufungsbeklagte habe ihm am 17. September 2024 eine Whatsapp-Nachricht geschickt, worin sie ihm in ihrem Namen und in demjenigen des Sohnes ein glückliches Leben ohne sie beide gewünscht habe. Damit habe sie einen [...] angedroht. Er habe daraufhin die Polizei informiert, die die Berufungsbeklagte in sehr schlechtem Zustand vorgefunden und [...] habe. U.a. seien [...] Aussagen der Berufungsbeklagten aufgefallen. Es sei der Verdacht auf eine [...], ein anamnestischer Verdacht auf eine [...] sowie ein [...] diagnostiziert worden. Die Zuweisung [...] sei durch den Notfallarzt aufgrund von [...] sowie eines [...] Zustandsbildes erfolgt.

Für den Sohn sei der besagte Tag sehr belastend gewesen. Die Berufungsbeklagte habe ihn von der Schule ferngehalten, sei mit ihm stundenlang planlos durch die Gegend und in einen Wald gefahren. Zudem habe sie gegenüber dem Sohn geäussert, dass er (der Kindsvater) an allem schuld sei. Schwerwiegend nachteilige Aussagen über ihn hätten bereits strafrechtlich verfolgt werden müssen.   

Ihm werde nur ein eingeschränkter Einblick in die Lebenssituation und den Gesundheitszustand der Berufungsbeklagten gewährt. Er habe keine Einsicht in die Akten der [...] und auch die Grosseltern verweigerten ihm umfassende Informationen.

Die Vorinstanz sei weder auf seine Ausführungen bezüglich der [...] noch auf den Entscheid der KESB, die Kindsmutter notfallmässig zu hospitalisieren, eingegangen. Bezüglich des Gesundheitszustands der Berufungsbeklagten stütze sich die Vorinstanz lediglich auf deren eigene Aussagen und diejenige des achtjährigen Sohnes ab. Bei letzterem sei zu berücksichtigen, dass Kinder aus nachvollziehbaren Gründen selten negativ über ihre Eltern redeten. Hinzu komme vorliegend die Beeinflussung durch die Grosseltern mütterlicherseits, indem diese dem Sohn gesagt hätten, dass er bei einem Obhutswechsel die Schule wechseln müsste und seine Freunde nie mehr sehen könnte. Auch werde der Sohn seit jenem Vorfall mit Geschenken überhäuft. Die Grosseltern hätten zudem einen [...] angeschafft, an dem der Sohn sehr hänge. Die Aussagen des Sohnes in der Kinderanhörung seien daher mit grosser Vorsicht zu würdigen.

3. Die Berufungsbeklagte hält dafür, dass der Sohn zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen sei. Der Berufungskläger habe schon früher versucht, ihr die Obhut über den Sohn zu entziehen. Die Vorinstanz stütze sich nicht nur auf ihre Aussagen. Diese hätten durch diejenigen des Sohnes verifiziert werden können. Sie habe zu keiner Zeit [...] Absichten gehabt. Vielmehr habe sie sich in einem Gefühl völliger [...] befunden. Die Nachricht an den Berufungskläger lasse sich mit der schwierigen Kommunikation mit ihm und seinen wiederholten Versuchen, ihr den Sohn zu entziehen, erklären. Der betreffende Tag sei für den Sohn in keiner Weise traumatisch gewesen, ansonsten er das gegenüber dem Gerichtspräsidenten erwähnt hätte. Er habe diesen Tag als Ausflug wahrgenommen. Der Sohn werde bei den Grosseltern verpflegt, weil sie 100 % gearbeitet habe und schliesslich in einem Burnout gelandet sei. Sie habe für den Sohn bei ihrer Mutter und deren Partner die optimale Ersatzlösung gefunden. Ihre [...] Problematik und die [...] hätten sich heute so reduziert, dass sie ohne weiteres zum Sohn schauen könne.

Die Nachricht der Berufungsbeklagten vom 24. September 2024 zeige nicht nur ihre Behandlungseinsicht, sondern auch, dass sie offensichtlich von einem allfälligen Vorhaben, mit dem Sohn unterzutauchen bereits zurückgetreten sei. Die Bereitschaft, die Betreuungssituation neu zu regeln, interpretiere der Berufungskläger hinein. Ihr sei es lediglich um die Regelung während ihres stationären Klinikaufenthalts gegangen. Sie habe ihre Erziehungsfähigkeit belegt, in dem sie in einer Ausnahmesituation mit den Grosseltern eine optimale Lösung für die Betreuung des Sohnes gefunden habe. Tatsächlich habe die Grossmutter, die selber [...] sei, sich im Herbstsemester 2024 in grossem Ausmass um den Sohn gekümmert. Bei diesem bestehe inzwischen ein Verdacht auf [...]. Sein Verhalten entspreche daher zuweilen nicht dem Standard. Auf eine Gefährdungsmeldung habe die Schule verzichtet. Auch die KESB habe aufgrund der Hospitalisierung der Kindsmutter keinen Handlungsbedarf gesehen, da der Sohn bei der Grossmutter hatte untergebracht werden können. [...]drohungen der Kindsmutter würden vehement zurückgewiesen. Solche hätten zu keiner Zeit bestanden. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte, dass sich die psychischen Probleme der Kindsmutter auf ihre Erziehungsfähigkeit ausgewirkt hätten. Der Sohn sei zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen, auch sei er nicht traumatisiert. Der psychische Zustand der Kindsmutter habe sich seit Jahresbeginn erheblich verbessert. Dass sie bei der Betreuung des Sohnes weiterhin von der Grossmutter unterstützt werde, sei angesichts der Gleichwertigkeit von Drittbetreuung ohne Belang.

4. Leitprinzip für die Regelung der Kinderbelange ist das Kindeswohl. Die Interessen der Eltern haben in den Hintergrund zu treten (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2021 in: FamPra.ch 2021, 824, 829; Urteil des Bundesgerichts 5A_669/2020 vom 25. März 2021 E. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2020 in: FamPra.ch 2020, 467, E. 3.1.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_991/2019 vom 19. Januar 2021 E. 5.1.1). Einbezogen werden müssen zunächst die bestehenden Bindungen des Kindes zu den beiden Elternteilen. Entscheidend ist sodann die Erziehungsfähigkeit der Eltern (BGE 142 III 612, 615 f.; 142 III 617, 620 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2020, in: FamPra.ch 2020, 467, E. 3.1.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_669/2020 vom 25. März 2021 E. 3.1.1). Dazu kommen ihre Eignung und Bereitschaft, sich persönlich um die Kinder zu kümmern und sich mit ihnen zu beschäftigen (BGE 142 III 612, 616; 142 III 617, 621), welche hauptsächlich dann eine Rolle spielt, wenn spezifische Bedürfnisse der Kinder eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil auch in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_707/2019 vom 18. August 2020 E. 3.1.1). Massgeblich ist sodann die Kooperationsbereitschaft und die Bereitschaft insb. die Beziehung zum anderen Elternteil zuzulassen (Urteile des Bundesgerichts 5A_534/2019 vom 31. Januar 2020, E. 3.1; 5A_66/2019 vom 5. November 2019 E. 4.1; BGE 115 II 206 ff.). Das Konfliktverhalten der Eltern kann deren Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit beeinträchtigen (Urteile des Bundesgerichts 5A_616/2020 vom 23. November 2020 E. 2.1.1; 5A_17/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2). Es ist diejenige Lösung zu wählen, die unter Berücksichtigung der gesamten Umstände dem Kind die notwendige Stabilität der Beziehungen gewährleistet, die es für seine optimale Entwicklung und Entfaltung benötigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_669/2020 vom 25. März 2021 E. 3.1.1; BGE 136 I 178, 181 = Pra 2010, 833, 835; vgl. zum Ganzen Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 7. Aufl. 2022, N. 5 zu Art. 298 ZGB).

Die Obhut beinhaltet die Befugnis zur täglichen Betreuung des minderjährigen Kindes, und damit das Recht, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zu leben und die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung auszuüben (BGE 147 III 121, 123 f.; 142 III 612, 614; 142 III 617, 619 f.). Die Obhut ist grundsätzlich Teil der elterlichen Sorge, bei gemeinsamer Sorge kann sie jedoch durch Entscheid des Gerichts (Art. 176 Abs. 3; Art. 133 Abs. 1 Ziff. 2; Art. 134 Abs. 4; Art. 298 Abs. 2; Art. 298c ZGB) einem Elternteil zugeteilt werden.

5.1 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um die (erstmalige) Zuteilung der Obhut über den Sohn nach Trennung der Eltern, sondern um ein Abänderungsverfahren gemäss Art. 134 ZGB bzw. 298d ZGB handelt. Mithin wird vorausgesetzt, dass sich die Verhältnisse seit dem Entscheid wesentlich verändert haben. Die Interventionsschwelle beurteilt sich aus der Perspektive des Kindeswohls (BGE 125 III 401 E. 2b/dd). Eine Neuregelung setzt voraus, dass die Beibehaltung der geltenden Regelung das Wohl des Kindes ernsthaft zu gefährden droht; das Gericht muss zum Schluss kommen, dass die aktuelle Regelung dem Kind mehr schadet als der Verlust an Kontinuität der Erziehung und den Lebensumständen, der mit der Änderung einhergeht (Urteile des Bundesgerichts 5A_266/2017 vom 29. November 2017 E. 8.3 und 5A_148/2014 vom 8. Juli 2014 E. 6.1). Eine Änderung der Verhältnisse kann auch dann bejaht werden, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass sich die vom Gericht im Zeitpunkt des Scheidungsurteils gestellte Prognose nicht bewahrheitet hat (Urteil des Bundesgericht 5A_468/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 9.1). Grundsätzlich hat beim Entscheid über die elterliche Sorge das Wohl des Kindes Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern (BGE 143 III 361 E. 7.3.1, 136 I 178 E. 5.3). Das gilt sinngemäss auch für die Regelung der Obhut, die einen Teilbereich der elterlichen Sorge umfasst.

Bezüglich der seit der Scheidung eingetretenen Veränderungen äussert sich der Berufungskläger nicht konkret. Er weist lediglich auf die Phase der [...] der Berufungsbeklagten im Herbst 2024 hin, während der diese [...] gezeigt hat und mit dem Sohn während eines Tages mehr oder weniger planlos in der Gegend umhergefahren ist. Ausserdem hat sie sich (und den Sohn) vom Berufungskläger verabschiedet. Diese Episode hat zu einer notfallmässigen Hospitalisierung der Berufungsbeklagten in der [...] Klinik geführt. Die Berufungsbeklagte verblieb anschliessend mehrere Wochen in Behandlung. Den Akten ist zu entnehmen, dass diese schon früher [...] gewesen sein soll. Auch die Berufungsbeklagte weist in der Berufungsantwort darauf hin, dass sie schon früher teilweise [...] Probleme gehabt habe. Wie sich diese Probleme geäussert haben, ist den Akten nicht schlüssig zu entnehmen. Die Berufungsbeklagte geht nicht darauf ein.

5.2 Der Vorderrichter hat in Bezug auf den Gesundheitszustand der Berufungsbeklagten keine eigenen Abklärungen getroffen. Er stützt sich in der Begründung der angefochtenen Verfügung allein auf deren Aussage, dass sie auf dem Weg der Besserung sei. Er führt aus, die Kindsmutter habe angegeben, dass sie wieder in der Lage sei, sich der Erziehung des Sohnes zu widmen. Insbesondere könne sie aufgrund ihrer derzeitigen Arbeitsunfähigkeit mehr Zeit mit ihm verbringen und sich mehr um ihn kümmern. Den Akten sind lediglich Angaben über die Behandlung der Berufungsbeklagten im Anschluss an die notfallmässige Hospitalisierung zu entnehmen. Zum aktuellen Gesundheitszustand der Berufungsbeklagten gibt es keine medizinischen Fakten. Die Berufungsbeklagte hat an der vorinstanzlichen Verhandlung angegeben, dass sie nicht mehr in [...] Behandlung sei. Die verordneten Medikamente hat sie in Eigenregie reduziert oder sogar abgesetzt und die Behandlung beendet, obwohl der Hausarzt dringend die Weiterführung der [...] Therapie empfohlen hat (Urk. 11 der Beklagten).

5.3 In der Begründung der Verfügung wird weiter ausgeführt, der Sohn nehme an den meisten Tagen das Mittag- und das Abendessen bei der Grossmutter ein und die Grosseltern (Grossmutter mütterlicherseits und ihr Lebenspartner) beteiligten sich regelmässig an der Betreuung des Sohnes. Beides ist ein offenkundiger Widerspruch zur Aussage der Kindsmutter anlässlich der Einigungsverhandlung, dass sie sich jetzt wieder der Kindererziehung widmen, sich um den Sohn kümmern und mehr Zeit mit ihm verbringen könne. Dass die Grossmutter offenbar nach wie vor einen wesentlichen Anteil an der Kinderbetreuung hat, zeigt auch die Aussage des Berufungsklägers, dass diese (zusammen mit ihm) am 18. Februar 2025 am Standortgespräch mit der Klassenlehrerin des Sohnes teilgenommen habe. Der Berufungskläger führte weiter aus, die Lehrerin habe ihm gesagt, dass die Grossmutter ihre hauptsächliche Ansprechsperson bei Problemen mit C.___ sei. Die Aussagen der Lehrerin stehen auch im Widerspruch zu den Angaben der Berufungsbeklagten, dass sie ihre Mutter und deren Partner in der Zeit ihrer Hospitalisierung zur Betreuung des Sohnes hinzugezogen habe und nun wieder selber für den Sohn sorge.

Dass die Grossmutter in der Krisensituation eingesprungen und die Erziehungsverantwortung für den Enkel übernommen hat, war zweifellos im Interesse des Kindes, das so in einer belastenden Situation in der gewohnten Umgebung verbleiben konnte. Es stellt sich jedoch die Frage, wer jetzt, nachdem es der Kindsmutter gesundheitlich wieder besser gehen soll und sie auch zeitlich verfügbar ist, faktisch die Erziehungsverantwortung trägt. Da der Sohn offenbar immer noch hauptsächlich bei der Grossmutter verpflegt wird und diese auch für die Schule nach wie vor Ansprechpartnerin für Probleme mit dem Sohn ist, ist unklar, wie weit die Kindsmutter die Erziehungsverantwortung wieder selber wahrnimmt, obwohl sie bis anhin nicht erwerbtätig und somit zeitlich verfügbar war. Das gilt umso mehr, als diese ausführen liess, dass sie nicht mehr arbeitsunfähig sei und mit Hilfe der IV einen Wiedereingliederungsversuch mache. Dass sie wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden soll, lässt darauf schliessen, dass sie sich gesundheitlich erholt hat. Dazu steht im Widerspruch, dass sie grundlegende Pflichten gegenüber dem Sohn wie dessen Ernährung nach wie vor nur eingeschränkt wahrnimmt oder wahrnehmen kann. Offenbar ist es nach wie vor notwendig, dass die Grossmutter der Kindsmutter einen Teil Erziehungsverantwortung abnimmt. Tritt sie wieder in den Erwerbsprozess ein, wird sie künftig wieder mehr durch andere Aufgaben belastet sein. Es stellt sich die Frage, wie sich das mit ihrer Erziehungsverantwortung verträgt. Entgegen der Argumentation der Berufungsbeklagten ist ihre aktuelle Situation ganz und gar nicht mit einer zeitlich beschränkten notwendigen Drittbetreuung aufgrund einer Erwerbstätigkeit zu vergleichen, zumal ein betreuender Elternteil üblicherweise seine Erziehungspflichten ausserhalb der Zeit die er für seine Erwerbstätigkeit aufwenden muss wahrnimmt.

Aufgrund der Akten ist unklar, ob die Berufungsbeklagte jetzt und in Zukunft in der Lage ist, die Erziehungsverantwortung für den Sohn ohne die Unterstützung der Grossmutter wahrzunehmen. Es stellt sich mithin die Frage, nach ihrer Erziehungsfähigkeit. Dazu sind von Amtes wegen fachkundige Abklärungen zu treffen.

5.4 Fragen wirft auch die Tatsache auf, dass die Kindsmutter bis zur vorinstanzlichen Einigungsverhandlung offenbar sowohl die [...] Therapie beendet als auch die [...] Behandlung selbstständig eingestellt und eine weitere Behandlungsbedürftigkeit verneint hat. Das steht im Widerspruch zur Empfehlung ihres behandelnden Hausarztes, der am 18. Februar 2025 zur Fortführung der [...] Therapie (Urk. 11 der Beklagten) geraten hat. Entgegen den Ausführungen der Kindsmutter bei der Vorinstanz, dass sie ein [...] erlitten habe, ist im Bericht der [...] von einer [...], einem Verdacht auf eine [...] sowie einer [...] sowie einer akuten [...] die Rede (Klageantwortbeil. 12).

5.5 Weiter verweist der Vorderrichter auf die Aussage des Sohnes in der Kinderbefragung, dass er sich bei der Mutter wohlfühle und es ihr wieder besser gehe. Auf die Aussagen des achtjährigen Kindes, dass es seiner Mutter jetzt besser gehe, kann nicht abgestellt werden. Ein Kind in diesem Alter ist nicht in der Lage, die Gesundheit seiner Mutter und ihre Fähigkeit zur Kinderbetreuung einzuschätzen. Aufhorchen lässt in diesem Zusammenhang, dass sich der Sohn in der Schule seit einiger Zeit verhaltensauffällig zeigt und es nach Aussagen der Lehrerin trotz angeblich erfolgreich absolvierter Therapie (wegen Verdachts auf [...]) im Januar 2025 zu einem weiteren, gravierenden Vorfall in der Schule gekommen ist. Die Ursachen dieses Verhaltens des Kindes sind ebenfalls abzuklären, damit ihm die allenfalls nötige Hilfestellung gegeben werden kann. Das gilt umso mehr, als in der Therapie festgestellt wurde, dass sein Verhalten keinem typischen [...] entspreche.

6.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass derzeit keine ausreichenden Fakten für einen Entscheid über die Obhutszuteilung des Sohnes vorliegen. Aufgrund der vielen offenen Fragen gilt das auch bereits für das Massnahmeverfahren. Es ist offensichtlich, dass sowohl auf Seiten der Kindsmutter als auch beim Sohn verschiedene Problemfelder bestehen, auf die bisher möglicherweise nur unzureichend reagiert wurde. Das Ausmass der [...] der Kindsmutter im Herbst 2024 in Bezug auf deren Erziehungsfähigkeit sowie die seit einiger Zeit andauernde Verhaltensauffälligkeit des Sohnes in der Schule sind Alarmsignale, deren Auswirkungen auf das Kindeswohl des Sohnes es unverzüglich durch eine Fachperson abzuklären gilt. Alsdann sind allfällig notwendige Massahmen zum Schutz des Sohnes zeitnah einzuleiten. Nur so kann letztendlich sichergestellt werden, dass das Wohl des [...]jährigen Kindes gewahrt wird.

Kurzfristig scheint es vertretbar, die Obhut über den Sohn bei der Mutter zu belassen, da diese durch die Mithilfe der Grossmutter und deren Lebenspartner, die im selben Mehrfamilienhaus leben, bei der Kinderbetreuung unterstützt wird. Das stellt vorderhand sicher, dass die Grundbedürfnisse des Kindes erfüllt werden. Sollten sich kurzfristig weitere Vorfälle ergeben die eine Intervention notwendig machen, steht es dem Kindsvater frei, eine erneute Gefährdungsmeldung an die KESB zu machen. 

6.2 In Kinderbelangen kommen die Offizialmaxime (Art. 58 Abs. 2 ZPO) und die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 55 Abs. 2 ZPO) zur Anwendung. Der Richter ist verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und ist dabei auch nicht an die Anträge der Parteien gebunden.

Vorliegend scheint es notwendig, auch ohne konkreten Antrag der Parteien, die Erziehungsfähigkeit der Eltern und das Befinden und die Bedürfnisse des Sohnes unverzüglich durch eine Fachperson umfassend abklären zu lassen und eine Empfehlung für die Obhutszuteilung einzuholen. Sollte die Fachperson Feststellungen machen, die eine unmittelbare Intervention erfordern, hat sie das Gericht unverzüglich zu informieren, damit umgehend die notwendigen Massnahmen zum Schutz des Kindes veranlasst werden können.

III.

Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). U.a. in familienrechtlichen Verfahren können die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

Der Berufungskläger hat teilweise obsiegt, indem der Amtsgerichtspräsident zur unverzüglichen Einholung eines Gutachtens über die Erziehungsfähigkeit der Eltern und die Obhutszuteilung angehalten wurde. Es rechtfertigt sich daher, die Prozesskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird teilweise gutgeheissen.

2.    Der Gerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt wird angewiesen im Sinne der Erwägungen unverzüglich ein Gutachten über die Obhutszuteilung und allfällige zum Schutz des Sohnes notwendige Kindesschutzmassnahmen in Auftrag zu geben.

3.    Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Berufungsklägers wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Überschuss ist ihm zurückzuzahlen.

5.    Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Zimmermann