Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 12. August 2025        

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jérôme Andrey,     

 

Berufungskläger

 

 

gegen

 

 

1.    B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker,     

2.    C.___,

 

Berufungsbeklagte

 

betreffend Unterhalt


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 19. Mai 2023 machte B.___ (nachfolgend: Tochter oder Klägerin), geb. [...] 2022, gegen A.___ (nachfolgend: Kindsvater oder Beklagter) vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Verfahren betreffend Feststellung Vaterschaft und Unterhalt anhängig.

 

2. Am 13. März 2024 und am 8. Oktober 2024 fanden Verhandlungen vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt statt.

 

3. Am 8. Oktober 2024 fällte der Amtsgerichtspräsident, soweit vorliegend relevant, folgendes Urteil:

 

1.      Es wird festgestellt, dass A.___, geb. [...], der Vater von B.___, geb. [...] 2022, ist.

2.      […]

3.    Der Vater hat für B.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt

zu bezahlen:

·         vom 1. November 2024 bis 31. Juli 2032: CHF 880.00 (vom 1. März 2024 bis 31. Juli 2027: Barunterhalt CHF 390.00, Betreuungsunterhalt CHF 490.00; 1. August 2027 bis 31. Juli 2032: Barunterhalt CHF 880.00)

·         vom 1. August 2032 bis 31. Juli 2035: CHF 780.00 (Barunterhalt)

·         vom 1. August 2035 bis 31. Juli 2038: CHF 615.00 (Barunterhalt)

Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen B.___ jedoch zusätzlich zukommen. Der Vater hat die Kinder- und Ausbildungszulagen, zu deren Einforderung er berechtigt ist, an B.___ weiterzuleiten.

4.    Es wird festgestellt, dass der Beklagte mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit in der Zeit vom 20. August 2022 bis 31. Oktober 2024 nicht in der Lage ist, für B.___ Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.

5.    Es wird festgestellt, dass der gebührende Unterhalt von B.___ im Sinne von Art. 286a Abs. 1 ZGB nicht gedeckt ist. Die monatliche Unterdeckung beträgt in der Zeit vom 1. November 2024 bis 31. Juli 2027 CHF 2'080.00 (Betreuungsunterhalt); in der Zeit vom 1. August 2027 bis 31. Juli 2032 CHF 1'114.00 (Barunterhalt CHF 698.00, Betreuungsunterhalt CHF 416.00) und in der Zeit vom 1. August 2032 bis 31. Juli 2035 CHF 425.00 (Betreuungsunterhalt).

[…]

 

4. Gegen den begründeten Entscheid erhob der Kindsvater (nachfolgend auch: Berufungskläger) am 6. März 2025 fristgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren:

 

1.      Der Beklagte sei in Abänderung der Ziffern 3. – 5. des erstinstanzlichen Urteils vom 8. Oktober 2024 des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt zu verurteilen, für B.___ einen Unterhaltsbeitrag wie folgt zu bezahlen:

-        ab dem 1. Januar 2026 bis 31. Juni 2032: CHF 880.00

       - bis zum 31. Juni [recte: wohl Juli] 2027 mit einem Betreuungsunterhalt von CHF 490.00;

       - ab dem 1. August 2027 mit einem Betreuungsunterhalt von CHF 0.00;

-        vom 1. August 2032 bis 31. Juli 2035: CHF 780.00 (Barunterhalt);

-        vom 1. August 2035 bis 31. Juli 2038: CHF 615.00 (Barunterhalt).

2.    Es sei festzustellen, dass der gebührende Unterhalt von B.___ nicht gedeckt werden kann.

3.    Es sei dem Beklagten für das vorliegende Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm der unterzeichnende Anwalt als Rechtsvertretung beizuordnen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, vorbehältlich des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege.

 

5. Mit Berufungsantwort vom 10. April 2025 schloss die Tochter (nachfolgend auch: Berufungsbeklagte) auf vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

 

6. Am 1. Mai 2025 und am 13. Mai 2025 erfolgten weitere Eingaben der Parteien.

 

7. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.

 

 

II.

 

1. Strittig und zu prüfen sind die vom Vorderrichter festgelegten Unterhaltszahlungen in der Zeit vom 1. November 2024 bis zum 31. Dezember 2025.

 

2. Der Vorderrichter erwog, beim Kindsvater handle es sich um einen gesunden
[…]-jährigen Mann, der als Sportler [(…)] in guter körperlicher Verfassung sei. Der Kindsvater führe aus, er suche eine seinen Qualifikationen entsprechende Arbeit, ohne zu konkretisieren, was er darunter verstehe. Gemäss eigenen Angaben lasse er sich zum […] ausbilden. Belege, welche diese Aussage glaubhaft erscheinen lassen würden, lege er nicht vor. Es sei davon auszugehen, dass er dieses Ziel nicht wirklich fokussiert verfolge. Sein Engagement beim [...] sei ehrenamtlich und entspreche einem Hobby. Der Kindsvater sei am [...] 2023 zum zweiten Mal Vater geworden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte er erkennen müssen, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgehen müsse, die es ihm erlaube, seine Kinder finanziell angemessen zu unterstützen. Der Kindsvater dürfte in der Lage sein, als Hilfsarbeiter auf dem Bau oder als Gebäudereiniger zu arbeiten. Gemäss Salarium (Parameter: Espace Mittelland, ohne Kaderfunktion, ohne Berufsausbildung und -erfahrung, 32 Jahre alt, Mann, Schweizer) betrage das monatliche Bruttoeinkommen (Median) in diesen Branchen zwischen CHF 5'855.00 (Hochbau) und CHF 4'173.00 (Reinigung). Das Nettoeinkommen, das dem Kindsvater zumutbar sei zu erwirtschaften, betrage somit nach Abzug der Sozialabgaben (Annahme: 17 %) CHF 3'463.60 bis CHF 4'859.65. Dem Kindsvater werde ein hypothetisches Einkommen von netto CHF 4'000.00 angerechnet und zwar ab dem 1. November 2024. Der Kindsvater werde seit April 2024 rechtsanwaltlich vertreten. Spätestens seit Juni 2024 (Vorliegen DNA-Gutachten) wisse er von seiner Vaterschaft und damit von seiner Unterhaltspflicht. Dem Kindsvater werde eine Übergangsfrist von gut drei Monaten zugestanden.

 

3. Der Berufungskläger macht geltend, er befinde sich in Ausbildung zum professionellen […]. Der Weg dazu gliedere sich in mehrere Stufen zum Erlangen verschiedener […]diplome. Dafür werde für die Anmeldung für die nächste Diplom- und Ausbildungsstufe jeweils eine gewisse Erfahrungsperiode als […] verlangt. Aktuell befinde er sich in der Zwischenphase zwischen C- und B-Diplom. Seit 2024 sei er beim [...] ([…]) […]. Der Beschäftigungsgrad eines […] in der […] betrage pro Woche mindestens 20 Stunden. Dieser Aufwand sei ehrenamtlich und folglich nicht entgeltlich. Hierbei von einem Hobby auszugehen, wie dies die Vorinstanz tue, sei aktenwidrig. Er gehe davon aus, dass er sich im Januar 2026 als […] in der […] bewerben könne. Dort könne ein […] je nach Verein bis zu CHF 3'000.00 verdienen, wo hingegen auch der wöchentliche Aufwand bei 30 – 35 Stunden zu liegen komme und ein Nebenerwerb nur zu ca. 30 % möglich sei. Seit Juli 2024 arbeite er stundenweise und je nach Nachfrage 50 % bei der D.___ GmbH. Er sei im Stundenlohn angestellt und seine Einsätze seien unbeständig und unsicher. Bis zum 31. Dezember 2025 habe er ein monatliches Einkommen von CHF 1'900.00. Aufgrund der genannten Umstände sei es ihm nicht möglich, mehr als 50 % zu arbeiten. Somit ergebe sich ein aktuelles zumutbares Einkommen von ca. CHF 1'900.00. Ab dem 1. Januar 2026 könne er dann einen monatlichen Nettolohn von CHF 4'000.00 erzielen.

 

4. Die Berufungsbeklagte entgegnet, der Berufungskläger lege keine Bestätigung vor, wonach er beim […]kurs für das Diplom B angemeldet sei oder sich effektiv darum bemühe. Zudem hätte der Berufungskläger diesen beruflichen Weg schon deutlich früher einschlagen müssen, um damit ein regelmässiges Einkommen zu erzielen. Er verfolge sein diesbezügliches Ziel nicht fokussiert. Sein Karrierewunsch habe hinter der Unterhaltspflicht zurückzutreten. Auch wenn der zeitliche Aufwand nicht zu unterschätzen sei, handle es sich beim […]engagement in der […] um ein Hobby, eine ehrenamtliche Tätigkeit. Der Berufungskläger sei zur Ausschöpfung seiner Arbeitskraft verpflichtet und müsse einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen.

 

5.1 Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Im Verhältnis zum unmündigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen (BGE 137 III 118 E. 3.1. mit Hinweis). Die Erfüllung der Unterhaltspflicht verlangt die Ausschöpfung aller finanziellen, intellektuellen und/oder körperlichen Ressourcen. Es besteht Erwerbspflicht (BGE 123 III 7 E. 3e), die dem Selbstverwirklichungs-anspruch des Unterhaltsschuldners vorgeht, da nicht nur sein, sondern auch das Persönlichkeitsrecht des Berechtigten zu achten ist, zu dessen Entfaltung ein angemessener Unterhalt unentbehrlich ist (vgl. Christiana Fountoulakis in: Thomas Geiser/ Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 276 ZGB N 25, mit weiteren Hinweisen).

 

5.2 Die Ausnützung der eigenen Erwerbskapazitäten geht der Verwirklichung von Lebensträumen vor. Dies gilt im Besonderen, wenn beim Kind – wie vorliegend (bis zum Übertritt in die Sekundarstufe) – eine Mankosituation resultiert. Diesen Grundsatz verkennt der Berufungskläger in eklatanter Weise. Er hätte seine finanziellen, intellektuellen und/oder körperlichen Ressourcen schon längst ausnützen und die (finanzielle) Verantwortung für seine Kinder übernehmen müssen. Dies hat er bis heute nicht getan. Mangels dieses ausreichenden Engagements hat der Vorderrichter dem Berufungskläger völlig zu Recht ein hypothetisches Einkommen ab dem 1. November 2024 angerechnet.

 

5.3 Bei der Bemessung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (Urteil des Bundesgerichts 5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.1).

 

5.4 Der […]-jährige Berufungskläger ist jung und gesund. Er ist Schweizer Staatsangehöriger und ist mehrsprachig. Auch wenn er keine Ausbildung und/oder wenig Berufungserfahrung hat, wird es ihm mit entsprechenden Suchbemühungen (im Vergleich zum Vorverfahren wird vor Berufungsgericht nur gerade eine weitere Bewerbung vorlegt, was selbstredend nicht genügt) möglich sein, eine Anstellung zu finden, mit welcher er mindestens den vom Vorderrichter angenommenen monatlichen Nettoverdienst von CHF 4'000.00 erzielen kann. Daran ändert weder der Strafregistereintrag etwas noch der Umstand, dass der Berufungskläger bereits vor Kenntnis seiner Vaterschaft mit der […]ausbildung begonnen hat. Dass es möglich ist, eine Anstellung mit diesem Verdienst zu finden, zeigt schon ein kurzer Blick in die einschlägigen Stellenportale. Der Berufungskläger irrt, wenn er ausführt, es sei ihm nicht zumutbar, «irgendwo zu arbeiten», auch wenn diese Stelle seinen Qualifikationen nicht entspreche (A.S. 116). Inwiefern die vom Vorderrichter genannten Arbeiten im Hochbau/in der Reinigung dem ungelernten Berufungskläger nicht zumutbar sein sollten, erhellt nicht. Der Berufungskläger unterlässt es auch vor Berufungsinstanz, seine Qualifikationen zu benennen. Der Berufungskläger hat seine Suchbemühungen unverzüglich zu intensivieren, seine Erwerbskapazität nun endlich auszuschöpfen und seiner Unterhaltspflicht nachzukommen.

 

6. Soweit sich die Berufung gegen die Bedarfsberechnung des Vorderrichters richtet, erschöpft sie sich weitgehend in rein appellatorischer Kritik und in Wiederholung des bereits vor Vorinstanz Gerügten. Es kann auf die vollständig zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters verwiesen werden. Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass: der Berufungskläger zwar mit seiner Partnerin und dem gemeinsamen Sohn zusammenwohnt, aber nicht belegt ist, dass er Betreuungsaufgaben übernimmt, weshalb der Grundbetrag von CHF 850.00 nicht zu beanstanden ist; mangels belegter Betreuungsaufgaben auch der vom Berufungskläger geltend gemachte Unterhaltsbeitrag für den Sohn in der geltend gemachten Höhe von CHF 1'000.00 nicht zu berücksichtigen ist (anlässlich der Verhandlung vom 8. Oktober 2024 reduzierte er den Anspruch selbst auf CHF 422.00, A.S. 118, [wie vom Vorderrichter berücksichtigt]); die Kosten der Lebensversicherung in der Höhe von CHF 150.00 aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse nicht berücksichtigt werden können; die Kindsmutter bereits vor Vorinstanz vorbrachte, auf Drittbetreuung bzw. den Mittagstisch angewiesen zu sein, wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen müsse (A.S. 117), weshalb die Kosten für die Kita nicht zu beanstanden sind (anlässlich der Verhandlung vom 8. Oktober 2024 erklärte der Berufungskläger den Bedarf der Tochter als unbestritten, A.S. 118; die Berücksichtigung der Drittbetreuungskosten wirkt sich [ohnehin] nur auf die Höhe des Mankos aus).

 

7. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Berufung als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

 

 

III.

 

1. Beide Parteien haben auch für das obergerichtliche Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Da beide ausgewiesen prozessarm sind, sind diese Gesuche zu bewilligen.

 

2. Gemäss Art. 106 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei – vorliegend also dem Berufungskläger – aufzuerlegen.

 

3. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens sind auf CHF 1'000.00 festzulegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese Kosten der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Berufungskläger zur Nachzahlung in der Lage ist.

 

4. Während die Kostennote der Vertreterin der Berufungsbeklagten zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, ist diejenige des Vertreters des Berufungsklägers zu kürzen. Dies aus nachfolgenden Gründen: Für die Berufung wird ein Zeitaufwand von insgesamt sechs Stunden geltend gemacht. Die Berufung gibt im Wesentlichen wieder, was schon mit seiner «Stellungnahme zur Klage» vorgetragen worden ist. Zudem erhält sie (zu) viele theoretische Abhandlungen. Angemessen ist deshalb ein Zeitaufwand von vier Stunden. Für das Verfassen der «Stellungnahme zur Berufungsantwort» wird ein Zeitaufwand von drei Stunden geltend gemacht. Auch dieser Aufwand ist zu hoch. Angemessen ist ein solcher von eineinhalb Stunden. Die Position vom 30. Dezember 2024 «Eröffnung des Dossiers» ist zu streichen. Es ist nicht zu erkennen, warum für die gleiche Sache ein weiteres Dossier zu eröffnen ist. Die Position vom 31. Dezember 2024 «Prestations» ist zu streichen. Es ist nicht ersichtlich, welche «Dienstleitungen» hier zu vergüten sind. Der Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände beträgt im Kanton Solothurn CHF 190.00 und nicht wie geltend gemacht CHF 200.00. Nach dem Gesagten ist der Stundenaufwand von 15.01 Stunden um 4.17 Stunden auf 10.84 Stunden zu kürzen. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Berufungsklägers wird somit (inkl. MwSt. und Auslagen) auf CHF 2'327.60 festgelegt. Die Kostenforderung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten wird antragsgemäss auf CHF 2'572.80 festgelegt.

 

5. Der Berufungskläger hat an die Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker, eine Parteientschädigung von CHF 2'572.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker eine Entschädigung von CHF 1'973.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) und Rechtsanwalt Jérôme Andrey eine solche von CHF 2'327.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Berufungskläger und/oder die Berufungsbeklagte bzw. ihre gesetzliche Vertretung zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO).

 

6. Sobald die Berufungsbeklagte bzw. ihre gesetzliche Vertretung zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat sie ihrer Rechtsvertreterin die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 599.30. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers macht keinen Differenzanspruch geltend.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.      Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.      Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege erliegen diese auf dem Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch innert 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.      A.___ hat B.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Sabrina Palermo-Walker eine Parteientschädigung von CHF 2'572.80 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Solothurn an Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker eine Entschädigung von CHF 1'973.50 und an Rechtsanwalt Jérôme Andrey eine solche von CHF 2'327.60 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ bzw. ihre gesetzliche Vertretung zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO). Sobald B.___ bzw. ihre gesetzliche Vertretung zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat sie ihrer Rechtsvertreterin die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 599.30.

 

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Zimmermann