Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 3. März 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
1. A.___
2. B.___
3. C.___
alle vertreten durch Rechtsanwalt Paul Eitel,
Berufungskläger
gegen
1. D.___
2. E.___
3. F.___
alle vertreten durch Fürsprecher Franz Müller,
Berufungsbeklagte
betreffend Erbteilung / Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2024
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. A.___, B.___ und C.___ (im Folgenden die Kläger) erhoben am 21. August 2020 beim Richteramt Solothurn-Lebern gegen D.___, E.___ und F.___ (im Folgenden die Beklagten) eine Klage betreffend Erbteilung (Nachteilung). Am 8. Dezember 2021 fällte das Amtsgericht folgendes Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben den Beklagten unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von CHF 15'023.05 (Honorar 42 Stunden à CHF 330.00, ausmachend CHF 13'860.00, Auslagen CHF 89.00 und 7.7% MWST CHF 1'074.05) zu bezahlen.
3. Die Gerichtskosten von CHF 18'300.00 (inkl. CHF 1'000.00 Schlichtungsverfahren) werden den Klägern unter solidarischer Haftung auferlegt und mit den von diesen geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
2. Das Obergericht hiess am 8. Januar 2024 die von den Klägern (im Folgenden die Berufungskläger) erhobene Berufung teilweise gut und hob den angefochtenen Entscheid des Amtsgerichtes auf. Dementsprechend fällte es den nachfolgenden Kostenentscheid:
1. (…)
2. (…)
3. D.___, E.___ und F.___ haben die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 18'300.00 unter solidarischer Haftung zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden mit dem von A.___, B.___ und C.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. D.___, E.___ und F.___ haben A.___, B.___ und C.___ den von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von CHF 18'300.00 zu ersetzen.
4. D.___, E.___ und F.___ haben A.___, B.___ und C.___ für das erstinstanzliche Verfahren unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von CHF 14'500.00 zu bezahlen.
5. D.___, E.___ und F.___ haben die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 35'000.00 unter solidarischer Haftung zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden mit dem von A.___, B.___ und C.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. D.___, E.___ und F.___ haben A.___, B.___ und C.___ den von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von CHF 25'000.00 zu ersetzen.
3. Auf Beschwerde von D.___, E.___ und F.___ (im Folgenden die Berufungsbeklagten) erging am 16. Dezember 2024 folgendes Urteil des Bundesgerichts:
1.1 Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Januar 2024 (ZKBER.2022.29) wird aufgehoben und die Klage der Beschwerdegegner wird abgewiesen.
1.2 Die Sache wird zu neuem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen.
2. (...)
3. (...)
4. (...)
4. Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 wurde den Parteien mitgeteilt, dass der ausstehende Kostenentscheid nicht vor dem 30. Januar 2025 gefällt werde. Die Parteien liessen sich nicht mehr vernehmen.
II.
1. Das Bundesgericht hat das Urteil des Obergerichts und dementsprechend auch den oben unter Ziffer I/2 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Kostenentscheid aufgehoben. Mit der Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und der Abweisung der Klage der Berufungskläger lebt der Kostenentscheid des Amtsgerichts wieder auf. Für die Prozesskosten des amtsgerichtlichen Verfahrens gelten damit wieder die Ziffern 2 und 3 des Urteils des Amtsgerichts vom 8. Dezember 2021. Eine Neuordnung ist nicht erforderlich.
2. Nach dem Entscheid in der Sache zugunsten der Berufungsbeklagten können diese nicht mehr kostenpflichtig erklärt werden. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 35’000.00 sind daher von den Berufungsklägern zu tragen.
3. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist auch der Parteikostenentscheid zu korrigieren. Danach haben neu die Berufungskläger eine Parteientschädigung an die Berufungsbeklagten zu bezahlen. Diese wird gemäss der eingereichten Honorarnote auf CHF 5’716.70 (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt.
Demnach wird erkannt:
1. A.___, B.___ und C.___ haben die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 35'000.00 unter solidarischer Haftung zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. A.___, B.___ und C.___ haben unter solidarischer Haftung einen Betrag von CHF 10’000.00 an die Zentrale Gerichtskasse nachzubezahlen.
2. A.___, B.___ und C.___ haben D.___, E.___ und F.___ für das Berufungsverfahren unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von CHF 5’716.70 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30’000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller