Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 26. August 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Joël Dietler,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Olivia Häberli,
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche Massnahmen Eheschutz
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Die Parteien sind die verheirateten Eltern der Kinder C.___, geb. 2010, D.___, geb. 2013, und E.___, geb. 2019. Das Eheschutzverfahren vor dem Richteramt Olten-Gösgen wurde am 20. November 2024 eingeleitet.
2. Mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 13. Februar 2025 wurden die Kinder vorsorglich unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt, und der Vater zu folgenden Unterhaltsbeiträgen verpflichtet:
1. - 3…
4. Der Vater hat für die Kinder C.___, D.___ und E.___ vorsorglich monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
C.___: CHF 490.00;
D.___: CHF 490.00;
E.___: CHF 223.00.
5. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 hievor stützen sich auf die beigeheftete Berechnungstabelle. Sie bildet Bestandteil des Urteils.
6. - 8…
3. Gegen diese Verfügung hat der Ehemann (nachfolgend auch Berufungskläger und Vater) mit Eingabe vom 20. März 2025 form- und fristgerecht Berufung erhoben. Er stellt die folgenden Anträge:
1. Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der Verfügung des Richteramts Olten-Gösgen vom 13.02.2025 seien aufzuheben.
2. Der Ehemann sei stattdessen vorsorglich zu verpflichten, an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder C.___, D.___ und E.___ einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag höchstens in folgender Höhe zu bezahlen:
C.___: CHF 431.00
D.___: CHF 431.00
E.___: CHF 164.00
3. Dem Ehemann sei im Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Die Berufungsantwort der Ehefrau (nachfolgend auch Berufungsbeklagte und Mutter) datiert vom 23. April 2025. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Anträge des Berufungsklägers seien vollumfänglich abzuweisen.
2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 5'000.00 zzgl. MWST zu bezahlen.
Weiter stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Partei- und Prozesskosten.
5. Mit Eingabe vom 8. Mai 2025 teilte der Vertreter des Berufungsklägers mit, dass an den gestellten Anträgen festgehalten werde und beantragte, den Antrag der Berufungsbeklagten auf einen Parteikostenvorschuss abzuweisen.
6. Am 15. Juli 2025 liess sich der Berufungskläger ein weiteres Mal vernehmen und teilte mit, dass sich die Parteien am Vortag bei der Vorinstanz vollumfänglich geeinigt und das Eheschutzverfahren erledigt hätten, weshalb die vorliegende Berufung zurückgezogen werde. Den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren hielt er aufrecht und stellte den Entscheid über die Kosten gleichzeitig in das Ermessen des Gerichts.
7. Am 25. Juli 2025 liess sich auch die Berufungsbeklagte vernehmen. Sie stellte die folgenden Prozessanträge:
1. Das Verfahren ZKBER.2025.22 sei als gegenstandslos abzuschreiben.
2. Eventualiter zu Ziffer 1 hievor seien die Anträge des Berufungsklägers in seiner Berufung vom 20. März 2025 vollumfänglich abzuweisen.
3. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von CHF 5'000.00 zzgl. MWST zu bezahlen.
4. Die Berufungsbeklagte sei vollumfänglich von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien.
5. Eventualiter zur Ziffer 3 hievor
a) sei festzustellen, dass der Berufungskläger mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, der Berufungsbeklagten einen Parteikostenbeitrag in der Höhe von CHF 5'000.00 zzgl. MWST sowie sämtliche Gerichtskosten, zu bezahlen; und
b) sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege für die Partei- und Prozesskosten unter Beiordnung der Unterzeichnenden als deren unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1 % MwSt. zulasten des Berufungsklägers.
8. Am 6. August 2025 nahm der Berufungskläger mit folgenden Anträgen zur Eingabe der Berufungsbeklagten Stellung:
1. Das Verfahren ZKBER.2025.22 sei als gegenstandslos abzuschreiben.
2. Der Antrag der Berufungsbeklagten auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Berufungskläger sei mangels finanzieller Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers abzuweisen.
3. Es sei dem Berufungskläger die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
4. Insoweit sie über die vorstehenden Anträge hinausgehen, seien die Anträge der Berufungsbeklagten abzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.
9. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufungen ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit notwendig, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Die Parteien haben sich nach Eingang der Berufungsantwort in einer weiteren Verhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten vollumfänglich über alle notwendigen Eheschutzmassnahmen geeinigt. Darin eingeschlossen sind die hier angefochtenen Unterhaltsbeiträge, weshalb der Berufungskläger die Berufung unmittelbar danach zurückgezogen hat. Aufgrund dessen ist das Verfahren abzuschreiben.
2. Gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. U.a. der Klagerückzug gilt als Unterliegen. Diese Regel gilt sinngemäss auch für den Rückzug der Berufung. Der Berufungskläger gilt demnach im vorliegenden Verfahren als unterlegen und hat die Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden unter Berücksichtigung des entstandenen Aufwands auf CHF 500.00 festgesetzt.
3.1 Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt einerseits Mittellosigkeit des Gesuchstellers voraus und verlangt andererseits, dass sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).
Die Mittellosigkeit der Parteien ist offensichtlich.
3.2 Als aussichtslos sind nach der Praxis des Bundesgerichts Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 139 III 475 E. 2.2).
3.3 Der Vorderrichter hat den Berufungskläger im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen in der Höhe des sein betreibungsrechtliches Existenzminimum übersteigenden Betrages von total CHF 1'203.00 an seine drei Kinder verpflichtet. Im Berufungsverfahren reklamiert der Berufungskläger die Berücksichtigung der Leasingraten für das Familienfahrzeug von monatlich CHF 256.00 und CHF 50.00 für einen Parkplatz an seinem Arbeitsplatz.
Die Familie hat ein unbestrittenes Gesamteinkommen von CHF 8'549.00. Der vom Vorderrichter berechnete Bedarf beläuft sich auf CHF 9'091.00. Mithin resultiert eine Unterdeckung. Das Bundesgericht hat in BGE 147 III 265 E. 7.2 dargelegt, dass in solchen Fällen der familienrechtliche Bedarf dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum entspricht. Die Rechtslage ist klar. Der Vorderrichter hat entsprechend verfügt und die Verfügung nachvollziehbar begründet, weshalb das Familienfahrzeug nicht zum Existenzminimum des Ehemannes gehört (E. 5.2, S. 5). Was der Berufungskläger dagegen vorbringt, ist rein appellatorisch und steht im Widerspruch zur konstanten Praxis des Bundesgerichts. Die Berufung war daher von vornherein aussichtslos. Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege muss deshalb wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen werden.
3.4 Die Frage der Aussichtslosigkeit ist grundsätzlich unabhängig der Parteirolle zu prüfen. Im Rechtsmittelverfahren ist diese i.d.R. gegeben, wenn die Vorinstanz den Standpunkt der Partei geschützt hat (BGE 139 III 475 E. 2.3). Der Berufungsbeklagten ist demnach die unentgeltliche Rechtspflege im Umfang der Ausfallhaftung zu bewilligen.
Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ist nur jener Aufwand zu vergüten, der objektiv betrachtet geboten war. Es ist der Partei mit unentgeltlicher Rechtspflege zuzumuten, keine überflüssigen und übermässig ausführlichen Eingaben zu machen, in denen nur bereits Gesagtes wiederholt wird und die der prozessualen Position der Klientin keinen Mehrwert bringen.
Die Vertreterin der Berufungsbeklagten macht für das Berufungsverfahren einen Gesamtaufwand von 10.80 Stunden geltend. Dabei entfiel ein nicht unerheblicher Teil des Aufwands auf die Frage des Parteikostenvorschusses bzw. die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Insbesondere ist zu erwähnen, dass die Rechtsanwältin an ihrem Gesuch um einen Parteikostenvorschuss von CHF 5'000.00 festhielt, obwohl bereits klar war, dass die Parteien prozessarm sind und das vorliegende Verfahren bei ihr einen Aufwand von weniger als der Hälfte dieses Betrags verursacht hatte. Eine solche Forderung ist aussichtslos und kann nicht entschädigt werden.
Für das Verfassen der Berufungsantwort und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege macht sie einen Aufwand von total 8 Stunden inkl. Studium der Verfügung und Besprechung mit der Klientin geltend. Das ist zu viel. Die Berufung bezog sich auf eine einzige Frage (Autokosten), deren Antwort sich aus BGE 147 III 265 E. 7.2 eindeutig ergibt und die der Vorderrichter überzeugend begründet hatte. Für Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege wird erstinstanzlich praxisgemäss ein Aufwand von einer halben Stunde entschädigt. Seit der Einreichung des Gesuchs bei der Vorinstanz ist nur wenig Zeit vergangen und die Verhältnisse sind unverändert geblieben, so dass die vorinstanzlichen Angaben weitgehend übernommen werden konnten. Ein Mehraufwand rechtfertigte sich dafür keinesfalls.
Das gilt umso mehr, als der Vertreter des Berufungsklägers lediglich 2.5 Stunden für Durchsicht der vorinstanzlichen Verfügung, Besprechung mit dem Klienten und Verfassen der Berufung verrechnete.
Ebenfalls ist der Aufwand für Besprechungen von total 0.75 Stunden mit der Klientin angesichts der sich stellenden Frage sehr grosszügig. Der Grund für eine weitere Besprechung von 0.25 Stunden am Tag der Einreichung der Berufungsantwort erschliesst sich aufgrund des Prozessverlaufs überhaupt nicht.
Für Studium der Berufung, Besprechungen mit der Klientin und Verfassen der Berufungsantwort inkl. Gesuch zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege ev. eines Prozesskostenvorschusses werden insgesamt 4 Stunden als gebotener Aufwand entschädigt.
Nicht ersichtlich ist der Grund für den Aufwand von 0.41 Stunden am 2. Juli 2025 für das Studium der Eingabe der Beiständin. Die dort behandelten Fragen sind hier nicht Prozessgegenstand, was ohne weiteres erkennbar war. Eine kurze Kenntnisnahme genügte somit. Dafür sind 0.1 Stunden einzusetzen.
Der Berufungskläger hat die Berufung mit Eingabe vom 15. Juli 2025 zurückgezogen. Damit war das Berufungsverfahren erledigt. Die Stellungnahme vom 21. Juli 2025, wofür wiederum 0.41 Stunden aufgewendet wurden, war daher überflüssig, zumal die darin wiederholten Anträge bereits deponiert waren. Notwendig war lediglich die Kenntnisnahme und Einsendung einer aktualisierten Kostennote. Eine Abschreibung des Verfahrens war in diesem Zeitpunkt absehbar, wofür 0.25 Stunden einzusetzen sind. Die Nachbearbeitung nimmt in einem solchen Fall nicht mehr als 0.25 Stunden in Anspruch.
Nicht nachvollziehbar ist die Menge an geltend gemachten Fotokopien. Mit der Berufungsantwort wurde ein Gesuch zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beilagen eingereicht, was insgesamt 54 Seiten ausmachte. Hinzu kam die Eingabe vom 8. Mai 2025 (3 Seiten), die Eingabe vom 25. Juli 2025 (6 Seiten, ohne vorinstanzliches Urteil), die jeweils doppelt eingereicht werden mussten. Die Klientin wurde ebenfalls mit Kopien bedient, wobei das überflüssig ist bei Belegen, die diese selber produziert hat. Ebenfalls überflüssig sind Kopien von übermässig langen Eingaben. Nicht beanstandet werden die Porti. Insgesamt werden daher Auslagen in der Höhe von CHF 100.00 bewilligt.
Die Kostennote von Frau Rechtsanwältin Häberli ist demnach auf CHF 1'016.50 (5.35 Stunden à CHF 190.00) zuzüglich Auslagen von CHF 100.00 sowie 8,1 % MwSt., total CHF 1'206.95, festzusetzen.
Demnach wird erkannt:
1. Das Berufungsverfahren wird zufolge Rückzugs abgeschrieben.
2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat an B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Olivia Häberli, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'206.95 zu bezahlen.
Für diesen Betrag besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (Art. 123 ZPO).
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.00 werden A.___ auferlegt.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller