Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 30. Juli 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Raffael Sommerhalder-Hegglin,
Berufungsbeklagte
betreffend Persönlichkeitsschutz
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. B.___ (im Folgenden: Gesuchstellerin, Berufungsbeklagte oder [Kinds-]Mutter) hat drei Töchter: [...], [...] und [...]. Die jüngste Tochter, [...], ist das gemeinsame Kind der Berufungsbeklagten und A.___ (im Folgenden: Gesuchsgegner, Berufungskläger oder [Kinds-]Vater). Am 3. Dezember 2024 reichte die Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Raffael Sommerhalder-Hegglin, ein Gesuch gegen den Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, betreffend Schutzmassnahmen ein. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei dem Gesuchsgegner gerichtlich zu verbieten,
- Sich der Gesuchstellerin und den Kindern [...] und [...] auf weniger als 100 m zu nähern,
- Sich im Umkreis von 100 m von der Wohnung der Gesuchstellerin an der [...]strasse [...] in [...] aufzuhalten und
- Mit der Gesuchstellerin Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.
2. Für den Fall der Widerhandlung der gerichtlichen Anordnung gemäss Ziffer 1 hiervor sei dem Gesuchsgegner ausdrücklich die Bestrafung gemäss Art. 292 StGB anzudrohen.
3. Die Anträge gemäss vorstehender Ziff. 1 und 2 seien in Form einer superprovisorischen Massnahme im Sinne von Art. 265 Abs. 1 ZPO ohne vorgängige Anhörung des Gesuchsgegners zu erlassen.
4. Der Gesuchstellerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr der unterzeichnende Anwalt als ihr unentgeltlicher Vertreter beizuordnen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt.) zulasten des Gesuchsgegners.
2. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 hiess der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu das beantragte Superprovisorium gut und setzte dem Gesuchsgegner Frist zur Stellungnahme.
3. Mit Stellungnahme vom 18. Dezember 2024 beantragte der Gesuchsgegner die Abweisung der Anträge der Gesuchstellerin und die superprovisorische Aufhebung des superprovisorisch angeordneten Kontakt- und Annäherungsverbots. Zudem stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des mandatierten Rechtsanwalts. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 wies der Amtsgerichtspräsident den superprovisorischen Antrag des Gesuchsgegners ab.
5. Die Gesuchstellerin reichte am 17. Januar 2025 ihre Stellungnahme ein.
6. Am 29. Januar 2025 fällte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil:
1. Der Gesuchsgegner wird unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB bis am 28. Februar 2025 aus seiner Wohnung an der [...]strasse [...] ausgewiesen.
2. Dem Gesuchsgegner wird unter Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB verboten
- sich der Gesuchstellerin und den Kindern [...] und [...] auf weniger als 200 Meter anzunähern;
- sich bis 28. Februar 2025 im Umkreis von 100 Meter von der Wohnung der Gesuchstellerin an der [...]strasse […] in [...] aufzuhalten;
- mit der Gesuchstellerin Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.
Die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB hat folgenden Wortlaut:
3. Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Raphael Sommerhalder-Hegglin, Baden, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
4. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
5. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin, vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Raphael Sommerhalder-Hegglin, Baden, eine Parteientschädigung von CHF 3’972.80 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
6. Es werden keine Kosten erhoben.
7. Am 20. März 2025 gelangte der Gesuchsgegner mit Berufung an die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Ziffer 2, Lemma 1 und 3 sowie 5 und 6 des Urteils des Richteramts Thal-Gäu vom 29. Januar 2025 (TGZPR.2024.941) seien aufzuheben und die Anträge der Berufungsbeklagten abzuweisen.
2. Eventualiter sei das Urteil des Richteramts Thal-Gäu vom 29. Januar 2025 (TGZPR.2024.941) aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Beurteilung im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Verfahrens, zur Neubeurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege des Berufungsklägers und zur Klagefristansetzung gegenüber der Berufungsbeklagten im Rahmen des Hauptprozesses.
3. Dem Berufungskläger sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand, zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.
8. Mit Berufungsantwort vom 8. April 2025 beantragte die Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung, eventualiter seien die vorsorglichen Schutzmassnahmen als vorsorgliche Massnahmen anzuordnen und der Berufungsbeklagten Frist zur Klage anzusetzen. Der Berufungsbeklagten sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr der unterzeichnende Anwalt als ihr unentgeltlicher Vertreter beizuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten des Berufungsklägers.
9. Mit Eingabe vom 16. April 2025 reichte der Berufungskläger das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Beilagen ein und machte vom Replikrecht Gebrauch.
10. Die Berufungsbeklagte verzichtete auf eine Duplik. Rechtsanwalt Sommerhalder-Hegglin reichte am 22. April 2025 seine Kostennote zu den Akten, Rechtsanwalt Ehrsam am 28. April 2025.
11. Die Sache ist spruchreif. Auf die Parteistandpunkte sowie die Erwägungen der Vorinstanz wird, soweit entscheidrelevant, nachfolgend eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Anlass zur vorliegenden Berufung geben die vorsorglichen Massnahmen, welche der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu gestützt auf Art. 28b Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) – in einem definitiven Endentscheid – verfügt hat, um die Berufungsbeklagte und deren zwei Kinder [...] und [...] vor der Beeinträchtigung ihrer psychischen Integrität durch den Berufungskläger zu schützen.
2.1 Mit der Anordnung einer vorsorglichen Massnahme wird einstweiliger Rechtsschutz gewährt. Damit die vorsorgliche Massnahme auch tatsächlich nur provisorisch bleibt und nicht unbeschränkt andauert, sieht – falls die vorsorgliche Massnahme nicht ohnehin befristet wird und der Hauptprozess noch nicht hängig ist – das Gesetz in Art. 263 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Ausnahme vor, dass der gesuchstellenden Partei Frist zur Anhebung des Hauptprozesses angesetzt wird, unter der Androhung, dass im Falle des unbenutzten Ablaufs die vorsorglichen Massnahmen dahinfallen.
2.2 Der Amtsgerichtspräsident sah von der Ansetzung der Prosequierungsfrist ab. Dazu erwog er, die Fristansetzung solle unterbleiben können, wenn sie sinnlos oder unnötig sei oder gegen Treu und Glauben verstossen würde. Das treffe unter anderem etwa dann zu, wenn der geltend gemachte Anspruch nicht bloss als glaubhaft erscheine, sondern zweifelsfrei bestehe. Vorliegend mache die Gesuchstellerin nicht nur glaubhaft, dass ein Anspruch bestehe, sondern sie könne ihren Anspruch auch beweisen. Der Gesuchsgegner bestreite zwar die Vorwürfe, er könne diese aber nicht widerlegen. Die Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) bestätigten zudem die Ausführungen der Gesuchstellerin. Auf eine Fristansetzung könne in diesem Fall verzichtet werden, da in einem Hauptprozess der gleiche Verfahrensausgang zu erwarten sei.
2.3 Bereits im Gesetzgebungsverfahren (Vernehmlassung ZPO, 682 f. und 690 f.; Botschaft ZPO 2006, 7355 f.) wurde darüber diskutiert, ob es in jedem Fall nötig ist, eine Prosequierungsfrist anzusetzen und einen Hauptprozess durchzuführen. Der Wortlaut des heutigen Gesetzes sieht keine Ausnahmen vor, die es erlauben würden, in bestimmten Fällen auf die Ansetzung einer Frist zu verzichten. Dass es entgegen dem Gesetzeswortlaut Fälle gibt, in welchen auf die Ansetzung einer Prosequierungsfrist verzichtet werden kann, bestätigte das Bundesgericht als es im Entscheid 5A_278/2013 vom 5. Juli 2013, E. 3.2 – in welchem es zwar lediglich um die Kosten ging – erwog, die Ansetzung einer Prosequierungsfrist habe offensichtlich auf einem Versehen beruht und sei im Widerspruch zur Entscheidbegründung gestanden. Fraglich ist, ob auf die Fristansetzung verzichtet werden kann, wenn der Anspruch zweifelsfrei besteht. In der Literatur wird teilweise die Meinung vertreten, eine Fristansetzung solle unterbleiben können, wenn sie sinnlos oder unnötig sei oder gegen Treu und Glauben verstossen würde. Das treffe – abgesehen von den Fällen des Nichteintretens, der Abweisung oder des Rückzugs des Massnahmegesuchs, wenn also keine Massnahmen angeordnet werden – etwa zu, wenn der geltend gemachte Anspruch nicht bloss als glaubhaft erscheine, sondern zweifelsfrei bestehe (Thomas Sprecher in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2024, Art. 263 N 14-16). Reto Marghitola lehnt diese Ansicht ab mit der Begründung, diese Beurteilung obliege dem Richter in der Hauptsache und Ausnahmen vom in Art. 263 ZPO verankerten Grundsatz seien nur restriktiv anzunehmen (Reto Marghitola, Fachhandbuch Zivilprozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2020, S. 236).
2.4 Nach der hier vertretenen Auffassung muss es in bestimmten Ausnahmefällen, insbesondere im Bereich des Persönlichkeitsschutzes, in denen der Anspruch zweifelsfrei besteht, möglich sein, bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen auf eine Fristansetzung zu verzichten und stattdessen sofort einen endgültigen Entscheid zu treffen. Dem Opfer soll nicht zugemutet werden, einen Hauptprozess anstrengen zu müssen, wenn unzweifelhaft eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt und der gesuchstellenden Partei aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Andernfalls würde dies zu einem formalistischen Leerlauf führen, der unnötigen Aufwand und Kosten verursacht und dem Zweck der Bestimmung, nämlich dem Schutz des Opfers, zuwiderläuft, indem das Opfer erneut einem aufwendigen Verfahren ausgesetzt wäre. Kein Argument für die zwingende Ansetzung einer Prosuquierungsfrist sind die unterschiedlichen Verfahrensarten, die bei der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen (summarisches Verfahren; Art. 248 lit. d ZPO) sowie beim Hauptprozess (vereinfachtes Verfahren; Art. 243 Abs. 2 lit. b ZPO) zur Anwendung gelangen und damit verschiedene zulässige Beweismittel zur Folge haben. Auch im summarischen Verfahren sind sämtliche von der ZPO vorgesehenen Beweismittel zulässig, da das Gericht im Verfahren betreffend Persönlichkeitsschutz den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO in Verbindung mit Art. 247 Abs. 2 lit. a und Art. 243 Abs. 2 lit. b ZPO). Somit könnten insbesondere Parteibefragungen durchgeführt werden.
2.5.1 Der Berufungskläger rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er führt aus, der Amtsgerichtspräsident habe den von beiden Parteien beantragten Beweis, die Parteibefragung, nicht abgenommen und kurzerhand in der Hauptsache entschieden. Gerade in der vorliegenden Angelegenheit sei im Hinblick auf eine zeitlich unbegrenzte Anordnung von Kontakt- und Annäherungsverbot seitens des Gerichts aufgrund der Aussagen der Parteien zu prüfen, ob langfristig Massnahmen notwendig seien.
2.5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Berufung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197) und vorab zu prüfen ist.
2.5.3 Der Amtsgerichtspräsident erklärte nicht ausdrücklich, warum er auf die Durchführung der Parteibefragung verzichtete. Die Begründung insgesamt sowie die Tatsache, dass der Amtsgerichtspräsident im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen einen definitiven Entscheid gefällt hat, lassen darauf schliessen, dass er eine Befragung nicht für erforderlich hielt, um das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung festzustellen. Aufgrund der vorgelegten und herangezogenen Akten sah er die Persönlichkeitsverletzung als erwiesen an, obwohl sich die Parteien vor Gericht nicht persönlich geäussert hatten. Dies ist nicht zu beanstanden. Es wird nicht angenommen, dass die Parteibefragungen etwas am Ergebnis geändert hätten. Im Gegenteil wäre eine Konfrontation mit dem Berufungskläger für die Berufungsbeklagte nicht förderlich gewesen und hätte dem Sinn und Zweck der eingeleiteten vorsorglichen Massnahme widersprochen, da sich – wie folgend ausgeführt wird – eine Persönlichkeitsverletzung bereits eindeutig aus den Akten ergibt.
2.6.1 Der Berufungskläger moniert, die Begründung des Urteils der Vorinstanz sei nicht ansatzweise ausreichend, als dass er sich damit konkret auseinandersetzen könnte.
2.6.2 Diesem Argument sind seine eigenen Ausführungen entgegenzuhalten. Mit seiner Berufung machte er deutlich, dass er sich sehr wohl mit der Begründung des Urteils auseinandersetzen konnte. Das Urteil der Vorinstanz ist insbesondere in Bezug auf die Persönlichkeitsverletzung hinreichend begründet. Auch wenn die Begründung in Bezug auf [...] zugegebenermassen knapp ausfällt (wobei die Vorinstanz zurecht die Gesamtsituation gewichtete), würde eine allfällige Gehörsverletzung mit vorliegendem Urteil geheilt. Die Berufungsinstanz prüft sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei. Was die Begründung der Befristung der Massnahme anbelangt, wird nachfolgend (Ziff. II, 3.5.3) darauf eingegangen.
3.1 Ferner beanstandet der Berufungskläger, die Berichte der SPF und der Beiständin würden sich nur insofern mit den Aussagen (bzw. Ausführungen) der Berufungsbeklagten decken, als dass sich die Berichte der SPF und der Beiständin teilweise auf die Aussagen der Berufungsbeklagten stützten. Die Videos und Nachrichten des Berufungsklägers, woraus die Vorinstanz ein persönlichkeitsverletzendes Verhalten herauslese, seien weder Rückeroberungs- noch Druckversuche, sondern schlicht Liebesbeweise in der Annahme, die Beziehung sei nach wie vor beidseitig gewünscht. Die Berufungsbeklagte habe sich ins Frauenhaus begeben, ohne dem Berufungskläger einen Grund zu nennen. Sie habe sich mehrmals telefonisch bei ihm gemeldet und angegeben, von der Beiständin unter Druck gesetzt worden zu sein und dass sie Angst habe, ihr würden die Kinder entzogen. Sie habe nie davon gesprochen, dass sie sich habe trennen wollen. Die Berufungsbeklagte habe sich selbst nicht an das gegen den Berufungskläger verfügte Kontaktverbot gehalten. Die weiteren Ausführungen der Vorinstanz betreffend bestrittene Vorhalte zur Kindererziehung und Massregelungen der Stieftochter [...] zeitigten im Hinblick auf eine aktuell bestehende Situation (nach der räumlichen Trennung) keine Relevanz betreffend aktuelle Persönlichkeitsverletzung der Berufungsbeklagten und der Kinder.
3.2 Die Vorinstanz verwies zur Begründung der Persönlichkeitsverletzung insbesondere auf die Berichte der Sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF), der Beiständin der beiden Kinder und der weiteren Fachpersonen, auf die eingereichten WhatsApp-Nachrichten sowie auf die Videoaufnahme.
3.3 Gemäss Art. 28b Abs. 1 ZGB kann die klagende Person zum Schutz gegen Gewalt, Drohung oder Nachstellungen dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten, sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten (Ziff. 1; Annäherungsverbot), sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten (Ziff. 2; Ortsverbot), sowie mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen (Ziff. 3; Kontaktverbot) (Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn ZKBER.2024.22 vom 13. August 2024 E.1.2). Art. 28b Abs. 1 ZGB nennt als Tatbestandsvoraussetzung eine Persönlichkeitsverletzung in Form der Gewalt, Drohung oder Nachstellung. Unter Gewalt ist die «unmittelbare Beeinträchtigung der physischen, psychischen, sexuellen oder sozialen Integrität eines Menschen» zu verstehen. Auch im Anwendungsbereich von Art. 28b ZGB gilt, dass der Grad der Verletzung eine gewisse Intensität aufweisen muss. Unter Drohung ist ein Inaussichtstellen von widerrechtlichen Verletzungen der Persönlichkeit zu verstehen. Auch in diesem Fall muss es sich um eine ernst zu nehmende Bedrohung gegenüber dem Opfer oder einer ihm nahestehenden Person (z.B. dem eigenen Kind) handeln. Nachstellungen (Stalking) sind gegeben bei zwanghaftem Verfolgen und Belästigen einer Person über eine längere Zeit, und zwar unabhängig davon, ob zwischen dem Täter und dem Opfer eine Beziehung besteht oder nicht (z.B. Ausspionieren, Drang nach physischer Nähe). Diese Vorkommnisse müssen bei der betroffenen Person starke Furcht hervorrufen und wiederholt auftreten (Andreas Meili, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, 2022, Art. 28b N 3).
3.4.1 Dem Berufungskläger ist zu widersprechen. Es mag sein, dass sich die Berichte teilweise auf die Aussagen der Berufungsbeklagten stützen. Dies ändert allerdings nichts an deren Beweiskraft. Einerseits handelt es sich um Berichte von Fachpersonen, die die Situation beobachten und einzuschätzen vermögen und andererseits scheinen die Aussagen der Berufungsbeklagten gegenüber den Fachpersonen zutreffend zu sein. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Berufungsbeklagte falsche Aussagen tätigen bzw. Geschehenes dramatisieren sollte. Die Berufungsbeklagte hat sich beispielsweise durch ihre Aussagen gegenüber der Mandatsperson von [...] selbst belastet. Der Aktennotiz der Mandatsperson von [...] vom 18. Juli 2024 (KESB Akten [...], AS 27) lässt sich entnehmen, dass sich die Mutter (Berufungsbeklagte) in einem sehr labilen psychischen Zustand befunden und von Suizidalität in der Vergangenheit gesprochen habe. Sie habe erwähnt, dass sie insbesondere bei einer allfälligen strafrechtlichen Verurteilung und / oder Ausweisung ihres Lebenspartners nicht mehr in der Lage sei, ihr Leben zu meistern. Diese Aussage zeigt ihre Verzweiflung, das starke Abhängigkeitsverhältnis zum Berufungskläger und ihre Hilflosigkeit. In der Aktennotiz vom 5. August 2024 (KESB Akten [...], AS 28) hielt die Mandatsperson aufgrund des Verhaltens und der Aussagen des Berufungsklägers fest, dass sich deutlich zeige, dass der Berufungskläger versuche, die Berufungsbeklagte zu isolieren und zu beeinflussen. Sie stehe massiv unter seinem Einfluss und die Betreuung und Fürsorge der beiden Kinder sei unter den gegebenen Umständen mittelfristig sehr fraglich. Auch aus dem Abklärungsbericht der [...] GmbH vom 12. September 2024 (KESB Akten [...], AS 43 ff.) geht aus den Aussagen der Kindsmutter, mit welchen sie sich selbst belastet, eindrücklich hervor, wie stark sie in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Lebenspartner steht. Sie habe geäussert, dass sie die Kindererziehung von beiden Töchtern nicht alleine gewährleisten könne und damit eindeutig überfordert sei. Sie erlebe sich psychoemotional als zu labil, so dass sie sich selbst bei einer strafrechtlichen Verurteilung des Lebenspartners nicht von ihm trennen könnte. Die Mutter könne die Kinder nicht von den Erniedrigungen durch den Berufungskläger schützen. Anlässlich der Abklärung durch die [...] GmbH konnte von den Fachpersonen beobachtet werden, wie der Berufungskläger gegenüber der Berufungsbeklagten teilweise abwertende Aussagen machte. Er äusserte gegenüber der Berufungsbeklagten, sie sei erziehungsunfähig und brauche seine Hilfe, um den Alltag meistern zu können. Sie könne keine Regeln setzen und verfügte über keine Empathie oder Liebe gegenüber den Kindern. Die Fachpersonen kommen zum Schluss, dass die Beziehung als hoch dysfunktional einzuschätzen sei und eine Hörigkeit und Abhängigkeit der Mutter gegenüber ihrem Lebenspartner bestehe. Der Berufungskläger akzeptiere dieses Matchverhältnis und behalte damit die Kontrolle über das Familiensystem. Auch in der Aktennotiz der KESB vom 7. Oktober 2024 (KESB Akten [...], AS 31) wird die massive Beeinflussung des Berufungsklägers auf die Berufungsbeklagte thematisiert. Der Bericht der [...] GmbH vom 29. November 2024 (KESB Akten [...], AS 51 ff.) sprach von psychischer und physischer Gewalt des Berufungsklägers gegenüber der Berufungsbeklagten in Anwesenheit der Kinder.
3.4.2 Was [...], die Tochter der Berufungsbeklagten, anbelangt, bekomme sie vom Berufungskläger die Rückmeldung, kaum etwas richtig machen zu können. Er habe ständig etwas auszusetzen. Der Berufungskläger schätze sich bei Erziehungsthemen als kompetent ein. Er könne jedoch kaum auf die Entwicklungsaufgaben und Bedürfnisse von [...] eingehen. Er verhalte sich ihr gegenüber schwankend bis aggressionsgeladen. Er verbalisiere keine positiven Gefühle zu ihr und wiederhole ablehnende Äusserungen. Sein Erziehungsverhalten scheine von Strafen und Überforderung geprägt zu sein (vgl. Abklärungsbericht der [...] GmbH vom 12. September 2024 [KESB Akten [...], AS 43 ff.]). Er teile [...] mit, dass sie dumm und hässlich sei. Er drohe den beiden Kindern direkte Gewalt an und würde sie in einzelnen Situationen regelrecht nötigen, wie sie sich nach seiner Ansicht nach zu verhalten hätten (Bericht der […] GmbH vom 29. November 2024 [KESB Akten [...], AS 51 ff.]). Bereits aus den Akten der KESB Olten-Gösgen (2023 – 2024) ergibt sich, dass die Beziehung vom Berufungskläger zur Berufungsbeklagten und den Kindern geprägt war von physischer und psychischer Gewalt. Der Berufungskläger habe die Kinder bzw. zumindest [...], geschlagen und – was der Berufungskläger nicht bestreitet – [...] habe, weil sie das Zimmer nicht aufgeräumt habe, in der Dusche auf einer Matratze schlafen müssen und habe mehrere Tage kein Fleisch zu den Mahlzeiten bekommen. [...] habe bereits damals geäussert, dass sie hoffe, dass der Berufungskläger nicht mehr komme, da dieser sie zwicke (mit Hinweis auf blaue Flecken). Umso weniger gefolgt werden kann der Meinung des Berufungsklägers, die Vorhalte zur Kindererziehung und Massregelungen der Stieftochter [...] zeitigten im Hinblick auf eine aktuell bestehende Situation (nach der räumlichen Trennung) keine Relevanz betreffend aktuelle Persönlichkeitsverletzung der Berufungsbeklagten und der Kinder.
3.4.3 Was [...], die gemeinsame Tochter der Parteien, angelangt, ergibt sich aus dem Bericht der [...] GmbH vom 29. November 2024, dass der Berufungskläger die Kuscheltiere von [...] geholt und entsorgt habe, als sie nicht habe essen wollen. Zudem seien die Erziehungskompetenzen des Berufungsklägers gemäss den Informationen der Berufungsbeklagten und der SPF äusserst fragwürdig. Seine harschen Erziehungsmethoden würden bei [...] bereits negative Auswirkungen zeigen, welche für die Entwicklung des Mädchens ungünstig seien. Das Verhalten des Berufungsklägers gegenüber den Kindern sei einfach grausam (KESB Akten [...], AS 64 ff.). Die Mandatsperson stellte der KESB bezüglich [...] die Anträge, dem Berufungskläger solle nach wie vor das Aufenthaltsbestimmungsrecht für [...] (welches ihm mit Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 7. November 2024 superprovisorisch entzogen wurde) entzogen bleiben; ihm solle für seine Tochter vorerst kein Kontakt- und Besuchsrecht gewährt werden; in einer zweiten Phase solle geprüft werden, ob ihm ein begleitetes Besuchsrecht zugesprochen werden könne; es sei zu prüfen, ob sich der Berufungskläger einer psychologischen Begutachtung zu unterziehen habe, um die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zu seiner Tochter gewähren zu können (Verlaufsbericht vom 18. November 2024 [KESB Akten [...], AS 64 ff.]). Die Mandatsperson geht nach wie vor von einer Kindswohlgefährdung aus.
3.4.4 Das stark übergriffige und persönlichkeitsverletzende Verhalten des Berufungsklägers zeigt sich eindrücklich an den eingereichten WhatsApp-Nachrichten. Nachdem die Berufungsbeklagte mit den Kindern ins Frauenhaus ging, versuchte der Berufungskläger die Berufungsbeklagte mit seinen «Liebesbeweisen» wieder für sich zu gewinnen. Dass der Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt ernsthaft davon ausgehen sollte, die Beziehung sei gegenseitig gewünscht, ist nicht nachvollziehbar. Er schrieb der Berufungsbeklagten über Tage bzw. Wochen ellenlange Texte, ohne, dass sie ihm antwortete. Inmitten der zahlreichen überschwänglichen Liebesbekundungen setzte er sie unter Druck und drohte ihr unterschwellig: «Wenn du nicht möchtest das Dir die Kinder weggenommen werden, dann musst Du…» (KESB Akten [...], AS 118). Er gab ihr das Gefühl, etwas falsch gemacht zu haben, als sie sich Hilfe holte: «Komm bitte heim Du kannst ein Frauenhaus jederzeit verlassen wenn Du es willst! Ich verspreche Dir das ich Dir keine Vorwürfe mache […]» (KESB Akten [...], AS 119); «Ich möchte egal was Du auch erzählt hast bei der KESB/Beiständin oder Familienbegleitung weisst das ich Dir das verzeihen kann und werde damit WIR diese Familie weiterführen können!» (KESB Akten [...], AS 143); «Ich bin stark für uns um diese Fehler die Du eventuell gemacht hast bei der Familienbegleitung und der Beiständin oder Deinem Anwalt für Dich wieder grade zu biegen und auch wenn ich dadurch Konsequenzen habe wie mir angedeutet wurde werde ich diese für Dich und die Familie tragen!» (KESB Akten [...], AS 146). Zudem gab er ihr immer wieder das Gefühl, dass sie ohne ihn im Leben nicht zurechtkäme und er der «Retter der Familie» wäre: «Ich habe so Angst das Du Dich trennen möchtest und Du glaube ich damit den grössten Fehler in Deinem Leben und der zwei Kinder tun wirst! Ich habe wirklich Angst das nach diesem Schritt Dich alle anderen wieder so behandeln wie vorher und Du nicht glücklich wirst!» (KESB Akten [...], AS 132). Die Nachrichten belegen den Einfluss bzw. Druck, den der Berufungskläger auf die Berufungsbeklagte ausgeübt hat. Dies belegt auch der Verlaufsbericht des Zweckverbands Sozialregion [...] vom 18. November 2024. Darin führt die Mandatsperson insbesondere aus, die Berufungsbeklagte sei in Erziehungsfragen oft anderer Meinung als der Berufungskläger, könne sich aber aus Angst vor seiner Reaktion nicht schützend vor ihre Kinder stellen. Es sei sogar vorgekommen, dass er körperliche Gewalt (Schlag ins Gesicht, würgen) angewendet habe und die Kinder dies miterlebt hätten. Er habe sie sowohl bezüglich des Strafverfahrens gegen ihn als auch der Abklärung der Kinder massiv unter Druck gesetzt. Ferner habe er gedroht, dass er mit [...] nach Deutschland gehen und die KESB [...] platzieren würde (KESB Akten [...], AS 66). Der Berufungskläger beeinträchtigte über Jahre die persönliche Integrität der Berufungsbeklagten und der Kinder. Die Situation spitzte sich dermassen zu, so dass die Berufungsbeklagte keine andere Möglichkeit mehr sah, als mit den Kindern ins Frauenhaus zu flüchten.
3.4.5 Der Berufungskläger führt als weiteres Argument ins Feld, die Berufungsbeklagte solle ihm, als sie bereits im Frauenhaus gewesen sei, gesagt haben, dass sie von der Beiständin unter Druck gesetzt worden sei, ihn zu verlassen, weil sie sonst Angst gehabt habe, ihre Kinder zu verlieren. Dies mag sein. Doch das bestätigt lediglich erneut das starke Abhängigkeitsverhältnis und Machtgefälle zwischen den beiden Parteien. Aus dem Verlaufsbericht vom 18. November 2024 (KESB Akten [...], AS 64) lässt sich entnehmen, dass die Berufungsbeklagte nach dem Entscheid, ins Frauenhaus zu gehen, einen ambivalenten Eindruck auf die involvierten Fachpersonen gemacht habe. Sie selbst habe dies bestätigt und erklärt, sie sei sich unsicher, ob dies der richtige Entscheid gewesen sei. Zudem habe der Berufungskläger in seinen Nachrichten ihren Entscheid in Frage gestellt und ihr Angst gemacht, man würde ihr die Kinder wegnehmen. Die Berufungsbeklagte habe in den ersten Tagen auf die Nachrichten reagiert, dann jedoch gesehen, dass dies nicht förderlich sei und den Kontakt gänzlich abgebrochen. Sie habe sich eine neue Telefonnummer besorgt und ihr Natel ausgeschaltet, so dass der Berufungskläger sie nicht mehr habe kontaktieren können. Damit wird auch das Argument des Berufungsklägers, die Berufungsbeklagte habe zudem seine Nummer nicht blockiert, was aber das Naheliegendste wäre, wenn man von einer Person nichts mehr hören möchte, entkräftet. Dass sich die Berufungsbeklagte zu Beginn noch gemeldet hat, ist aufgrund ihrer Unsicherheit und Abhängigkeit zum Berufungskläger verständlich und nachvollziehbar. Zudem ist logisch, dass die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger nicht vor Eintritt ins Frauenhaus mitteilte, sich trennen zu wollen. Einerseits aufgrund der Beeinflussung durch den Berufungskläger und andererseits, weil sie sich offenbar – aufgrund der Angst vor der Zukunft – selbst nicht sicher war, ob das die richtige Entscheidung war. Was genau der Berufungskläger zu seinen Gunsten daraus abzuleiten versucht, ist unklar.
3.4.6 Schliesslich moniert der Berufungskläger, die Vorinstanz sei auf sein Vorbringen – die Berufungsbeklagte habe den Kontakt zu ihm gesucht und über eine Drittperson ab dem 16. Januar 2025 weitere Kontaktversuche gestartet – nicht einmal ansatzweise eingegangen. Vor diesem Hintergrund (dass die Berufungsbeklagte den Kontakt zu ihm suchte) habe die Berufungsbeklagte kein Rechtsschutzinteresse an einem Kontaktverbot. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt bzw. es ist nicht erforderlich, dass die Vorinstanz auf alle Argumente des Berufungsklägers gesondert eingeht und sämtliche Einwendungen einzeln entkräftet (vgl. Urteil des Bundesgericht 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024, E. 2.5.5 mit Verweis auf 8C_376/2015 vom 24. März 2016, E. 9.2). Der bestehenden Beziehungsdynamik ist eigen, dass es der Berufungsbeklagten schwerfällt, sich vollständig vom Berufungskläger zu lösen. Dass sie ihn (angeblich; sofern dies erstellt wäre) auch noch nach Einreichung des Gesuchs kontaktiert haben sollte, ändert nichts daran, dass sie ein Rechtsschutzinteresse am vorliegenden Verfahren hat.
3.4.7 Ohne weiter auf die einzelnen Berichte einzugehen, ist zusammenfassend festzuhalten, dass eine Persönlichkeitsverletzung des Berufungsklägers gegenüber der Berufungsbeklagten und der Kinder in der Tat ausgewiesen ist. Die zahlreichen involvierten Fachpersonen halten eine solche klarerweise fest. Wie bereits erwähnt, beruhen diese Feststellungen nicht nur auf den Aussagen der Berufungsbeklagten, sondern auch auf den Beobachtungen der Fachpersonen hinsichtlich der Äusserungen, des Verhaltens und des Umgangs des Berufungsklägers innerhalb der Familie. Nicht zu verkennen ist zudem, dass die KESB eine Zweitmeinung von der [...] GmbH einholte und diese deckungsgleiche Rückmeldungen gab wie die [...] GmbH. Inwiefern der Berufungskläger behaupten kann, der Vorwurf der häuslichen Gewalt sei eine falsche Anschuldigung und ohne Hand und Fuss und die Vorinstanz schliesse auf nicht bewiesene Tatsachen, ist nicht nachvollziehbar. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist – der Berufungskläger habe über mehrere Jahre die psychische und physische Integrität der Berufungsbeklagten und der Kinder beeinträchtigt – entgegen der Meinung des Berufungsklägers klarerweise erstellt.
3.5.2 Die zu treffenden Anordnungen setzen kein Verschulden voraus, müssen aber verhältnismässig sein, da mit den Massnahmen in grundrechtlich geschützte Positionen der verletzenden Person (z.B. Bewegungsfreiheit und Eigentumsgarantie) eingegriffen wird (s. aus der kant. Praxis KGer SG, 5.1.2012, FO.2011.5). Das gilt v.a. bei der Festsetzung der Dauer und der örtlichen Ausdehnung der Massnahme. Es liegt im Ermessen des Gerichts, ob eine Massnahme befristet oder unbefristet angeordnet und wieweit auf berechtigte Interessen des Täters Rücksicht genommen wird, wie zum Beispiel das Besuchsrecht bezüglich Kinder (BSK ZGB I-Meili, a.a.O., Art. 28b N 7). Das Gericht hat die Massnahmen anzuordnen, die für die verletzte Person genügend wirksam und für die verletzende Person am wenigsten einschneidend sind (vgl. BGE 144 III 257, E. 4.1.). Ein Kontaktaufnahmeverbot ist nicht schon deshalb unverhältnismässig, weil die verletzende Person nach der Klageanhebung mit dem Stalking aufgehört hat (BSK ZGB I-Meili, a.a.O., Art. 28b N 7).
3.5.3 Vorliegend hat die Vorinstanz die Massnahme nicht befristet. Die Vorinstanz ging in ihren Erwägungen nicht auf diesen Punkt ein. Diesbezüglich ist eine Gehörsverletzung gegeben, die aber geheilt werden kann, da die Berufungsinstanz sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Vorliegend sind die verschiedenen Interessen gegeneinander abzuwägen. Auf der einen Seite steht insbesondere das Kindswohl (Schutz vor Übergriffen vs. Recht auf Kontakt zum Vater), auf der anderen Seite das Interesse des Berufungsklägers, insbesondere den Kontakt zu Tochter aufrechtzuerhalten und in ihrem Leben mitbestimmen zu können (und damit einhergehend im Kontakt zur Kindsmutter nicht eingeschränkt zu werden). Nicht von Relevanz ist, dass sich der Berufungskläger seit Einreichung des Gesuchs durch die Berufungsbeklagte nicht mehr bei ihr gemeldet habe. Fest steht, dass der Berufungskläger an der Berufungsbeklagten und den Kindern eine Persönlichkeitsverletzung begangen hat. Damit haben sie Anspruch auf entsprechende Massnahmen. Das Bundesgericht hat im Urteil 5A_429/2017 vom 13. April 2018, E. 4.3.3, erwogen, dass insbesondere bei Nachstellungen in vielen Fällen eine Befristung nicht sinnvoll sei, weil ein Verlängerungsbegehren zu einer erneuten Konfrontation zwischen Täter und Opfer führt, was gerade vermieden werden sollte, um die Motivation des Stalkers nicht erneut anzuregen. Vorliegend fällt besonders ins Gewicht, dass die Persönlichkeitsverletzung insbesondere darin besteht, dass der Berufungskläger die Berufungsbeklagte massgeblich beeinflusst hat. Zwischen den Eltern besteht ein deutliches Machtgefälle, und die Berufungsbeklagte war stark von ihm abhängig beziehungsweise hatte das Gefühl, von ihm abhängig zu sein – ein Gefühl, das der Berufungskläger gezielt verstärkte. Die Kindsmutter scheint sich zwar sicherer geworden zu sein, dass die Trennung die richtige Entscheidung war. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sie weiterhin nicht so stabil und gefestigt ist, dass sie bei erneutem Kontakt nicht wieder zum Berufungskläger zurückkehrt und in dieselbe Beziehungsdynamik gerät. Dies ergibt sich auch aus dem Verlaufsbericht der Beiständin vom 18. November 2024 (KESB Akten [...], AS 69), in welchem die Mandatsperson den Schluss zog, die Berufungsbeklagte zeige nach wie vor eine gewisse Unsicherheit und erkenne dies selbst, weshalb ein Zusammentreffen von ihr mit dem Berufungskläger bei der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen ihm und [...] genau bedacht werden sollte. Grundsätzlich habe ein Kind das Recht, Kontakt zu beiden Elternteilen zu pflegen, solange das Wohl des Kindes gewährleistet sei. Aus Sicht der Beiständin wäre es in einem ersten Schritt wichtiger, das Kind und die Kindsmutter zu schützen, als einen persönlichen Verkehr in Betracht zu ziehen. Die Kindsmutter solle weiterhin eng begleitet werden, um sie in ihrem Selbstvertrauen zu stärken und eine Rückkehr zum Berufungskläger möglichst ausschliessen zu können. Die Beiständin empfahl, zuerst die Frage zu klären, ob momentan ein persönlicher Kontakt für [...] zu ihrem Vater für ihre Entwicklung förderlich oder im Gegenteil sogar schädlich sei, da sie in einen Loyalitätskonflikt kommen und von ihm negativ beeinflusst werden könnte (Verlaufsbericht der Beiständin vom 18. November 2024 (KESB Akten [...], AS 70 f.). Aufgrund dieser Ausführungen ist nicht zu beanstanden, dass das Kontakt- und Annäherungsverbot nicht befristet wurde.
3.5.4 Der Berufungskläger führt aus, es stehe eine Begutachtung und Prüfung der Kontakte der Kinder mit beiden Eltern an. Bei Bestand des vorliegend angefochtenen Urteils sei eine Interaktion von [...] mit ihrem Vater nicht beobachtbar und damit die Begutachtung nicht möglich, da das Kontaktverbot bestehe. Ferner sei heute schon absehbar, dass mit Blick auf die vorliegenden Verhältnisse mindestens ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet werden müsse. Das angefochtene Urteil sei auch vor diesem Hintergrund unrichtig. Im Verlaufsbericht vom 18. November 2024 beantragte die Mandatsperson eine Begutachtung. Die KESB wird darüber entscheiden müssen, ob in Zukunft Besuche stattfinden werden und unter welchen Bedingungen. Für diesen Entscheid holt die KESB ein entsprechendes Gutachten ein. Sollte die KESB zum Schluss kommen, für [...] sei ein (unbegleitetes oder begleitetes) Besuchsrecht anzuordnen, kann sie dies unabhängig des bestehenden Kontaktverbots tun. Das Zivilgericht stellt die Persönlichkeitsverletzung fest und ordnet entsprechende Massnahmen an. Gründe, das von der Vorinstanz angeordnete und nicht zu beanstandende Kontaktverbot zu befristen, sind keine ersichtlich. Insbesondere gibt es keinen Grund, das Kontaktverbot zur Berufungsbeklagten zu befristen. Im Gegenteil besteht nach wie vor die Gefahr vor Beeinflussung und psychischer Beeinträchtigung der Berufungsbeklagten durch den Berufungskläger. Daran ändert entgegen der Meinung des Berufungsklägers auch nichts, dass er, sobald die Berufungsbeklagte das Gesuch eingereicht hatte, die Kontaktaufnahme unterlassen habe. Wie bereits ausgeführt, ist ein Kontaktaufnahmeverbot nicht schon deshalb unverhältnismässig, weil die verletzende Person nach der Klageanhebung mit dem Stalking aufgehört hat. Was eine (zwingende) Kontaktaufnahme zwischen den Eltern im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge anbelangt, ist festzuhalten, dass zurzeit das Aufenthaltsbestimmungsrecht vom Berufungskläger über [...] entzogen ist, weshalb eine Kontaktaufnahme diesbezüglich nicht von Nöten ist. Sollte in Zukunft keine Persönlichkeitsverletzung bzw. die Gefahr einer solchen nicht mehr bestehen, ist dem Berufungskläger unbenommen, eine diesbezügliche negative Feststellungsklage einzureichen. Was den Kontakt zu [...] anbelangt, ist festzuhalten, dass der Berufungskläger nicht deren Vater ist und kein (begründetes) Recht hat bzw. geltend macht, mit ihr weiterhin Kontakt zu pflegen.
3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Urteil der Vorinstanz und deren Begründung nicht zu beanstanden sind. Einzig in Bezug auf das Kontakt- und Annäherungsverbot betreffend [...] sind allenfalls Ausnahmen von Nöten, über die die KESB im Rahmen der Festlegung bzw. Ausgestaltung des Besuchsrechts zu entscheiden hat.
4.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, welche sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammensetzen (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).
4.2 Der Berufungskläger unterliegt vollständig im obergerichtlichen Verfahren, weshalb er grundsätzlich die Prozesskosten zu tragen hat, wobei bei Streitigkeiten wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Art. 28b ZGB gemäss Art. 114 lit. f. ZPO im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten gesprochen werden. Demzufolge werden ihm «lediglich» die Parteikosten auferlegt.
4.3 Die Berufungsbeklagte beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Raffael Sommerhalder-Hegglin als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Das vorliegende Verfahren ist nicht aussichtslos. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind erfüllt. Das Gesuch wird bewilligt und Rechtsanwalt Raffael Sommerhalder-Hegglin als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
4.4 Der Berufungskläger beantragt, die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch die Vorinstanz sei aufzuheben und ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowohl vor der Vorinstanz als auch beim obergerichtlichen Verfahren zu gewähren.
4.5 Die Vorinstanz wies das Gesuch des Berufungsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Als Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Berufungskläger habe gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen von Juli bis Dezember 2024 monatlich im Durchschnitt CHF 6'303.00 verdient. Beim Zwangsbedarf des Berufungsklägers ging sie von einem Betrag von CHF 5'419.00 und somit von einem monatlichen Überschuss von CHF 884.00 aus. Sie rechnete die geltend gemachten monatlichen Unterhaltsbeiträge an die Tochter […] von CHF 500.00 nicht mit ein, da diese nicht ausgewiesen seien und daher nicht berücksichtigt werden könnten. Der monatliche Überschuss genüge bei Weitem, die Anwaltskosten innert einem Jahr zu tilgen.
4.6 Der Berufungskläger führt in der Berufung aus, seine finanziellen Verhältnisse hätten sich nicht gross verändert. Allerdings sei bereits heute die Unterhaltspflicht für die Tochter […] absehbar, und zwar würden die Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab November 2024 durch den Berufungskläger zu bezahlen sein. Damit sei ausgewiesen, dass der Berufungskläger prozessarm sei und ihm nur noch das Existenzminimum verbleibe. Der Berufungskläger focht die einzelnen Positionen für die Berechnung der unentgeltlichen Rechtspflege, die die Vorinstanz festgelegt hat, nicht an.
4.7 Für die Berechnung der unentgeltlichen Rechtspflege ist von den unbestritten gebliebenen Zahlen auszugehen, die die Vorinstanz festgelegt hat. Der Berufungskläger will die Unterhaltszahlungen, die er rückwirkend zu bezahlen habe, mitberücksichtigt haben. Einerseits wurde noch keine Unterhaltsvereinbarung abgeschlossen, andererseits belegt der Berufungskläger nicht, dass er tatsächlich Unterhalt bezahlt. Er hätte zumindest nachweisen müssen, dass er monatliche Unterhaltszahlungen leistet, damit diese hätten berücksichtigt werden können (Wuffli Daniel/Fuhrer David, a.a.O., S. 118 f.). Somit ging die Vorinstanz zurecht von einem monatlichen Überschuss von CHF 884.00 bzw. von einem jährlichen Überschuss von CHF 10'608.00 aus. Folglich kann der Berufungskläger seine Anwaltskosten sowohl vor der Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren tilgen. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Berufungsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurecht ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im obergerichtlichen Verfahren ist aufgrund des Überschusses ebenfalls abzuweisen.
4.8 Der unterliegende Berufungskläger ist gestützt auf die obigen Ausführungen zu verpflichten, der Berufungsbeklagten eine Entschädigung zu bezahlen. Antragsgemäss wird diese auf CHF 2'304.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Für einen Betrag von CHF 1'515.15 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 789.10 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 290.00/Std.), sobald die Berufungsbeklagte zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. B.___ wird für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Raffael Sommerhalder-Hegglin, Baden, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
4. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung von CHF 2'304.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Für einen Betrag von CHF 1'515.15 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 789.10 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 290.00/Std.), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Kofmel Hasler