Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 7. Mai 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Läuffer,

 

Berufungsklägerin

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Fürsprecher Manuel Rohrer,    

 

Berufungsbeklagter

 

betreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend Ehefrau oder Kindsmutter) und B.___ (nachfolgend Ehemann oder Kindsvater) sind die verheirateten Eltern von C.___, geb. [...] 2019 (nachfolgend Sohn).

 

2. Anlässlich eines Eheschutzverfahrens vor dem Regionalgericht Oberland schlossen die Parteien am 14. Juni 2022 eine Trennungsvereinbarung. Darin regelten sie u.a. die Obhut (bei der Kindsmutter) sowie das Kontaktrecht.

 

3. Die Parteien führen aktuell vor Richteramt Solothurn-Lebern ein Scheidungsverfahren.

 

4.1 Mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 wurde das Kontaktrecht angepasst.

 

4.2 Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 wurde beim […], […], D.___, ein Gutachten in Auftrag gegeben. Der Gutachterin wurde u.a. die Frage unterbreitet, welche Obhuts- und Kontaktregelung für den Sohn empfohlen werde.

 

4.3 Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 wurde die bestehende Obhuts- und Kontaktregelung bestätigt.

 

4.4 Per Mitte August 2024 trat der Sohn in den Kindergarten in [...] ein.

 

4.5 Mit Eingabe vom 23. August 2024 verlangte der Ehemann, der Sohn sei mit sofortiger Wirkung unter seine alleinige Obhut zu stellen. Die Ehefrau schloss mit Eingabe vom 30. August 2024 auf Abweisung des Antrags.

 

4.6 Am 30. August 2024 erstattete D.___ das Gutachten. Dieses wurde den Parteien am 9. September 2024 eröffnet.

 

4.7 Der Ehemann stellte mit Eingabe vom 23. September 2024 den Antrag, der Sohn sei umgehend und mit sofortiger Wirkung unter seine alleinige Obhut zu stellen.

 

4.8 Mit Verfügung vom 26. September 2024 stellte der Amtsgerichtspräsident den Sohn für die Dauer des Verfahrens unter die alleinige Obhut des Kindsvaters.

 

4.9 Die Gutachterin beantwortete die gestellten Ergänzungsfragen mit Eingabe vom 25. Oktober 2024.

 

4.10 Mit Eingabe vom 5. November 2024 stellte die Ehefrau ein Ausstandsbegehren gegen die Gutachterin.

 

4.11 Die gegen die vorsorgliche Obhutsumteilung von der Ehefrau an das Obergericht des Kantons Solothurn erhobene Berufung wurde mit Entscheid vom 13. November 2024 aufgrund einer mehrfachen Gehörsverletzung gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen.

 

4.12 Am 22. November 2024 reichte die Gutachterin ihre Stellungnahme zum Ausstandsgesuch ein.

 

4.13 Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 erklärte der Amtsgerichtspräsident, es sei vorgesehen, anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Januar 2025 über die Obhutszuteilung zu entscheiden. Die Ehegatten erhielten anlässlich der Hauptverhandlung Gelegenheit, sich zu den jeweiligen Anträgen der Gegenseite zu äussern.

 

4.14 Mit Eingabe vom 16. Januar 2025 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin der Ehefrau um Entlassung aus dem Mandat als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

 

4.15 Mit Verfügung vom 16. Januar 2025 setzte der Amtsgerichtspräsident die auf den 21. Januar 2025 angesetzte Verhandlung ab.

 

5.1 Mit Eingabe vom 17. Januar 2025 ersuchte der Ehemann superprovisorisch, der Sohn sei unter seine alleinige Obhut zu stellen.

 

5.2 Mit Verfügung vom 17. Januar 2025 wies der Amtsgerichtspräsident das Superprovisorium ab. Der Ehefrau wurde Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Die Frist wurde mit Verfügung vom 30. Januar 2025 verlängert. Zudem wurde von der neuen Rechtsvertretung der Ehefrau Kenntnis genommen.

 

5.3 Die Ehefrau schloss mit Eingabe vom 19. Februar 2025 auf vollumfängliche Abweisung des Gesuchs.

 

6. Am 6. März 2025 erliess der Amtsgerichtspräsident, soweit vorliegend relevant, folgende Verfügung:

 

1.      […]

2.      Der Sohn C.___, geb. [...] 2019, wird für die Dauer des Verfahrens unter die alleinige Obhut des Kindsvaters gestellt.

3.      […]

4.      Die Mutter betreut den Sohn C.___ jedes zweite Wochenende von Freitag, ca. 15:00 Uhr, bis Montag, Beginn Kindergarten (bzw. in den Ferien: 09:00 Uhr). Ausserdem soll nach Möglichkeit und zumindest zu Beginn im Beisein eines Familienbegleiters regelmässig (z.B. wöchentlich) ein Videotelefon zwischen C.___ und der Mutter ermöglicht werden.

5.      Der Obhutswechsel ist per 14. April 2025 zu vollziehen. Ab 22. April 2025 besucht C.___ den Kindergarten in [...]. Das erste Besuchswochenende bei der Kindsmutter findet ab Freitag, 25. April 2025, statt.

6.      Der Mutter steht das Recht zu, den Sohn jährlich während der Schulferien für sechs Wochen in geraden resp. sieben Wochen in ungeraden Kalenderjahren ferienhalber zu sich zu nehmen. Die Ferienwochen dauern jeweils von Montag, ca. 09:00 Uhr bis Freitag, ca. 15:00 Uhr. Der Termin der Ferien ist von der Mutter jeweils mindestens drei Monate im Voraus anzumelden.

7.      […]

8.      […]

9.      […]

10.   […]

11.   […]

12.   Der Antrag der Beiständin betreffend die Übergaben am Montagmorgen wird gutgeheissen. Der Kindsvater hat C.___ ab Montag, 17. März 2025 und bis zum Vollzug des Obhutswechsels jeweils nach seinen Besuchswochenenden am Montagmorgen direkt in den Kindergarten [...] zu bringen.

13.   Der Kindsvater hat ab 31. März 2025 für die Dauer des Verfahrens keine Kinderunterhalts- und Ehegattenunterhaltsbeiträge mehr zu bezahlen.

14.   Über die Unterhaltspflicht der Kindsmutter ab 1. April 2024 [recte: 2025] wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung entschieden.

[…]

 

7.1 Mit frist- und formgerecht erhobener Berufung vom 20. März 2025 stellte die Ehefrau den Hauptantrag, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter formulierte sie folgende Anträge:

 

1.      Es sei Dispositiv-Ziffer 2 der […] Verfügung […] vom 6. März 2025 […] aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

       «Der Sohn C.___, geb. [...] 2019, steht für die Dauer des Verfahrens weiterhin unter der alleinigen Obhut der Ehefrau.»

2.      Es sei Dispositiv-Ziffer 4 der […] Verfügung […] vom 6. März 2025 […] aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

       «Der Ehemann betreut den Sohn C.___ jedes zweite Wochenende von Freitag, 15:00 Uhr, bis Montag, Beginn Kindergarten (bzw. in den Schulferien: 09:00 Uhr).»

3.      Es sei Dispositiv-Ziffer 5 der […] Verfügung […] vom 6. März 2025 […] ersatzlos aufzuheben.

4.      Es sei Dispositiv-Ziffer 6 der […] Verfügung […] vom 6. März 2025 […] aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

       «Dem Ehemann steht das Recht zu, den Sohn C.___ jährlich während der Schulferien für sechs Wochen in geraden resp. sieben Wochen in ungeraden Kalenderjahren ferienhalber zu sich zu nehmen. Die Ferienwochen dauern jeweils von Montag, 09:00 Uhr bis Freitag, 15:00 Uhr. Der Termin der Ferien ist vom Ehemann jeweils mindestens drei Monate im Voraus anzumelden.»

5.      Es sei Dispositiv-Ziffer 12 der […] Verfügung […] vom 6. März 2025 […] aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

       «Der Antrag der Beiständin betreffend die Übergaben am Montagmorgen wird gutgeheissen. »

6.      Es sei Dispositiv-Ziffer 13 der begründeten Verfügung des Richteramtes Solothurn-Lebern […] vom 6. März 2025 […] ersatzlos aufzuheben.

7.      Es sei Dispositiv-Ziffer 14 der […] Verfügung […] vom 6. März 2025 ersatzlos aufzuheben.

8.      Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen […] zulasten des Ehemannes […].

Prozessual beantragte sie, der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

 

7.2 Mit Verfügung vom 25. März 2025 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung gutgeheissen. Der Kindsvater wurde angehalten, den Sohn nach seinen Besuchswochenenden am Montagmorgen direkt in den Kindergarten zu bringen.

 

7.3 Mit Berufungsantwort vom 2. April 2025 schloss der Ehemann auf vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, u.K.u.E.F. Prozessual stellte er den Antrag, der Berufung sei die aufschiebende Wirkung wieder zu entziehen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

 

7.4 Mit Verfügung vom 4. April 2025 wurde der Antrag auf Entziehung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

 

7.5 Mit Stellungnahme vom 10. April 2025 bestätigte die Ehefrau die bereits gestellten Rechtsbegehren.

 

7.6 Mit Stellungnahme vom 22. April 2025 bestätigte der Ehemann die bereits gestellten Rechtsbegehren.

 

8. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1.1 Die Ehefrau rügt eine (erneute) Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und beantragt deshalb die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Sie habe zum Sachverständigengutachten vom 30. August 2024 samt dessen Ergänzungen bis heute nicht Stellung nehmen können.

 

1.2 Der Ehemann entgegnet, die Ehefrau verweise explizit auf ihre bereits im letzten Berufungsverfahren geäusserten umfangreichen Stellungnahmen zum Gutachten. Sie habe sich damit bereits im vorinstanzlichen Verfahren entsprechend der im Rückweisungsentscheid getroffenen Vorgaben des Obergerichts zum Gutachten äussern können. So habe sie dieses in diverser Hinsicht kritisiert – nicht zuletzt dadurch, dass sie ein Ausstandsbegehren gegen die Gutachterin eingereicht habe. In der Eingabe vom 30. Dezember 2024 verweise die Ehefrau auf die Ausführungen im Berufungsverfahren betreffend das Gutachten («die Mangelhaftigkeit des Gutachtens»). Spätestens durch die Fristeinräumung zur Stellungnahme sei ihr mittels Verfügung vom 17. und 30. Januar 2025 das rechtliche Gehör gewährt worden.

 

1.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Die Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu behandeln.

 

1.4 Gemäss Art. 29 Abs. 2 Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3; 143 V 71 E. 4.1; 143 III 65 E. 3.2; 140 I 99 E. 3.4).

 

1.5 Zu Recht führt die Ehefrau aus, es existiere keine Verfügung der Vorinstanz, die den Parteien Gelegenheit gibt, zum Gutachten (inkl. Ergänzungsfragen) Stellung zu nehmen. Nichtsdestotrotz nahm die Ehefrau Stellung zum Gutachten (samt Ergänzungsfragen). Dies bereits in ihrer Berufung vom 4. Oktober 2024 sowie in ihrem gegen die Gutachterin gestellten Ausstandsgesuch vom 5. November 2024. Die Ehefrau kritisierte das Gutachten und führte aus, warum ihrer Meinung nach nicht auf das Gutachten abgestellt werden kann (falsche Ausführungen, keine Ergebnisoffenheit, Mangelhaftigkeit, Ungenauigkeit, etc., siehe insbesondere Ausführungen ab S. 12). Des Weiteren wurde der Ehefrau vom Vorderrichter unmissverständlich mitgeteilt, dass (erneut vorsorglich) über die Obhutszuteilung entschieden werde. Die Ehefrau nahm mit Eingabe vom 19. Februar 2025 zum Antrag der Gegenpartei um Obhutswechsel Stellung. Die Ehefrau konnte sich zum Gutachten (samt Ergänzung) äussern und ihren Standpunkt dazu wirksam zur Geltung bringen. Eine Gehörsverletzung ist nicht dargetan.

 

2. Angefochten sind vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens. In der Hauptsache geht es um die vorsorgliche Obhutsumteilung. Für die vorsorglichen Massnahmen sind die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 172 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]) sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das mit der «Regelung des Getrenntlebens» (Marginalie zu Art. 176 ZGB) befasste Gericht trifft nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen, wenn die Ehegatten minderjährige Kinder haben (Art. 176 Abs. 3 ZGB).

 

2.1 Der Vorderrichter stützte sich bei seinem Entscheid betreffend vorsorgliche Obhutsumteilung insbesondere auf die Ausführungen und Empfehlungen im Gutachten. Ferner berücksichtigte er auch die Schreiben der Gutachterin vom 25. Oktober 2024 und vom 22. November 2024 sowie die Berichte des Kindergartens [...] vom 10. Oktober 2024 und vom 17. Januar 2025. Der Vorderrichter erwog, was folgt: Im Sachverständigengutachten vom 30. August 2024 werde zunächst auf die Erziehungsfähigkeit der Eltern eingegangen, wobei insbesondere bei der Kindsmutter in drei Bereichen Einschränkungen festgestellt worden seien. Bei der Kindsmutter sei konkret die Fähigkeit, dem Kind Regeln, Werte und Normen zu vermitteln und sich in die Gesellschaft einzugliedern (Vorbildfunktion), eingeschränkt. Weiter sei die Bindungstoleranz (Fähigkeit, den Kindern einen unverkrampften und förderlichen Kontakt mit dem anderen Elternteil zu ermöglichen), inkl. Kooperationsfähigkeit mit dem anderen Elternteil bez. Kindsbelange eingeschränkt. Weiter verfüge die Kindsmutter über keine konstruktive Konfliktregulation. Weniger schwerwiegende Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter seien in weiteren fünf Bereichen festgestellt worden. Beim Kindsvater hingegen seien nur wenige, leichte Einschränkungen in zwei Bereichen ausgemacht worden, dies einerseits betreffend die Fähigkeit, dem Kind grundlegende Lernchancen zu eröffnen, sowie bei der Fähigkeit zur konstruktiven Konfliktregulation im Hinblick auf den Konflikt mit der Kindsmutter. Die Gutachterin habe ein umfangreiches Sachverständigengutachten eingereicht, welches sowohl betreffend die Abklärungen als auch die Schlussfolgerungen nachvollziehbar und schlüssig erscheine. Zudem stimmten die Erkenntnisse aus den Abklärungen der Gutachterin auch mit den Gerichtsakten, insbesondere auch den Parteibefragungen, sowie mit den Auskünften des Kindergartens [...] überein, welche eine Entwicklungsverzögerung beim Sohn feststellten. Die vom Sohn gemachten Entwicklungsfortschritte seit dem Kindergarteneintritt seien zu erwarten gewesen und könnten nicht auf eine positive Entwicklung der Kindsmutter resp. eine Abnahme der Konflikthaftigkeit zurückgeführt werden. Die Gutachterin habe die Ergänzungsfragen der Kindsmutter, soweit möglich, schlüssig und nachvollziehbar beantwortet. Auch zum Ausstandsgesuch der Kindsmutter habe sie nachvollziehbar Stellung genommen. Das Gutachten sei vollständig, klar, schlüssig und noch immer aktuell. Der von der Gutachterin ausgesprochenen Empfehlung sei Folge zu leisten. Zur Dringlichkeit sei auszuführen, dass allein aufgrund des Rechtsmittelverfahrens gegen die Verfügung vom 26. September 2024 sowie der Mandatsniederlegung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau kurz vor der auf den 21. Januar 2025 angesetzten Verhandlung noch nicht (rechtskräftig) über die Obhutszuteilung entschieden worden sei. Die Dringlichkeit habe seit Gutachtenserstellung nicht abgenommen. Die Obhut sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme anzupassen.

 

2.2 Die Ehefrau bringt vor, weder seien Anzeichen einer Kindswohlgefährdung ersichtlich, noch sei eine Dringlichkeit gegeben. Der Sohn habe seit dem Kindergarteneintritt grosse Entwicklungsfortschritte erzielt. Diese Fortschritte seien auf eine positive Entwicklung ihrerseits zurückzuführen. Sie betreue den Sohn seit seiner Geburt entweder ausschliesslich oder zum überwiegenden Teil und sei bis heute seine Hauptbezugsperson. Ursprünglich hätten sich die Parteien einvernehmlich darauf geeinigt, dass sie die Obhut innehabe. Auch während dem Scheidungsverfahren sei die Obhut stehts bei ihr geblieben. Erst nach Vorliegen des Gutachtens sollte der Sohn unter die Obhut des Kindsvaters gestellt werden. Sie betreue den Sohn liebevoll, aufopfernd und mit Hingabe. Sie vermöge sich wegen ihrer derzeitigen Arbeitsunfähigkeit vollumfänglich um den Sohn zu kümmern. Sie habe ihn bereits zum Schwimmunterricht angemeldet. Die Schulleitung von [...] habe zudem bestätigt, dass der Sohn den DaZ-Unterricht besuche (Deutsch als Zweitsprache) und er altersentsprechende Fortschritte mache. Die Vorinstanz habe mit der Verfügung vom 6. März 2025 übereilt gehandelt. Bis heute sei von der Vorinstanz kein neuer Gerichtstermin für die Hauptverhandlung anberaumt worden. Die Vorinstanz nehme in Kauf, dass im April 2025 eine Umteilung der Obhut erfolge, nur um an der bald stattfindenden Hauptverhandlung in der Scheidungssache allenfalls darauf zurückzukommen. Häufige Obhutswechsel seien zu vermeiden. Der Sohn habe sich im Kindergarten gut eingelebt. Es wäre seinem Wohl abträglich, wenn er aus dieser schulischen Situation herausgerissen würde. Im Sinne des Kontinuitätsprinzips sei die seit Jahren bestehende Obhutsregelung beizubehalten.

 

2.3 Der Ehemann führt aus, im Sinne des Kontinuitätsprinzips sei bis zum Vorliegen des Gutachtens die Belassung der Obhut bei der Kindsmutter eine logische Konsequenz gewesen. Die Ehefrau habe den Termin vom 21. Januar 2025 platzen lassen. Sei noch kein Termin für die Verhandlung und damit noch kein Endentscheid in Sicht, so liege umso mehr auf der Hand, dass zugunsten des Kindswohls die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen ergriffen werden müssten. Es handle sich um einen Entscheid, der aufgrund seiner Dringlichkeit endlich gefällt werden müsse. Dass die Obhutsumteilung notwendigerweise einen Schulwechsel bedeute, sei denn auch der Kindsmutter zuzuschreiben, habe sie doch den Umzug in erster Linie angestrengt, ohne ihn dazu überhaupt anzuhören. Auch das Kontinuitätsprinzip habe Grenzen. Eine Ausnahme des Grundsatzes, dass die Obhut beim Elternteil bleibe, welcher im Zeitpunkt der Eröffnung des Entscheides für das Kind gesorgt habe, sei gegeben, wenn die Beibehaltung der derzeitigen Situation das Wohl des Kindes gefährde. Diese Kindswohlgefährdung sei gutachterlich festgestellt worden. Der Vorderrichter habe begründet, warum die Obhut ihm (dem Kindsvater) zuzuweisen sei. Dabei habe er sich nicht nur auf das Gutachten gestützt, sondern auch auf die aktuellen Berichte und Erkenntnisse. Das Gutachten bilde zwar ein Kernelement für die Obhutszuteilung. Aber auch die übrigen eingeholten Berichte der involvierten Fachpersonen zeigten, dass eine Obhutsumteilung dringend indiziert sei.

 

2.4 Im Gutachten wird empfohlen, die Obhut dem Kindsvater zu übertragen. Da sich der Vorderrichter bei seinem Entscheid betreffend (vorsorglicher Reglung der) Obhut vollumfänglich auf die Ausführungen und Empfehlungen im Sachverständigengutachten stützte, ist dessen Beweiswert zu prüfen.

 

2.4.1 Im vorinstanzlichen Entscheid wurden auf S. 11 die Ausführungen unter dem 6. Titel «Schlussfolgerung & Fazit» wortwörtlich wiedergegeben. Es kann darauf verwiesen werden. Ebenfalls verwiesen werden kann auf die vom Vorderrichter wortwörtlich wiedergebebene Antwort der Gutachterin auf die Frage nach dem Befinden des Sohnes, zu seinem Wohl, seiner Gesundheit und seinem Unterstützungsbedarf in der aktuellen Situation sowie prospektiv (S. 13).

 

2.4.2 Hervorzuheben sind zudem folgende Ausführungen im Gutachten

 

2.4.2.1 Herr E.___, Familienbegleiter, erklärte gegenüber der Gutachterin, er habe den Eindruck erhalten, dass sich der Sohn in einem extremen Loyalitätskonflikt befinde. Er habe das Gefühl oder interpretiere es so, dass der Sohn Sachen sage, damit er seiner Mama oder seinem Papa gefalle oder dass er das sage, was Mama oder Papa hören möchten in dieser Situation. Er habe das Gefühl, dass weniger die Betreuungslösung belastend sei für den Sohn, sondern einfach die Konflikte zwischen den Eltern, welche nach wie vor immer wieder aufflammten (Gutachten, S. 73).

 

2.4.2.2 Frau F.___, Beiständin, erklärte gegenüber der Gutachterin, der elterliche Konflikt und dass überhaupt keine Kommunikation zwischen den Eltern stattfinde, bereite ihr Sorgen. Sie sei für eine Förderung der direkten Kommunikation zwischen den Eltern. Je mehr der Kontakt unterbunden werde, desto mehr chronifiziere sich der Konflikt, was für den Sohn fatal sei. Die Kindsmutter und der Kindsvater würden immer die Eltern des Kindes bleiben und sie müssten unbedingt in die Lage kommen, dass sie wieder zusammen kommunizieren könnten (Gutachten, S. 77 f.).

 

2.4.2.3 Die Gutachterin führte Folgendes aus: Der Sohn sei ein feinfühliges, scheues, entwicklungsverzögertes Kind. Er wachse primär in der Sprache […] auf und verstehe gemäss seinen Eltern sowohl Englisch wie auch ein paar Worte Deutsch. Seit der Sohn zurückdenken könne, lebe er in zwei diametral unterschiedlichen Welten, die durch den massiven Streit und die Distanz zwischen seinen Eltern und ihren Familien geprägt seien. Es sei auch möglich, Kinder mittels blossen Miterlebens zu involvieren, wie das die Kindsmutter anlässlich des Hausbesuches bei ihr gemacht habe. Hätten die Eltern viele Konflikte miteinander, würden die Kinder hin- und hergerissen. Kinder brauchten für ihre Entwicklung jedoch ein sicheres Umfeld. Kinder könnten die Trennung ihrer Eltern auch unbeschadet überstehen, dies setze aber voraus, dass sie von ihren Eltern begleitet und unterstützt werden. Viele Veränderungen seien für ein Kind schwierig. Der Sohn habe sich in den letzten zwei Jahren an viel Neues gewöhnen müssen: mehrere Zuhause, seit August eine neue Schule und seit April eine neue Umgebung. Folglich auch an veränderte Kontaktmöglichkeiten mit Freunden und anderen Familienmitgliedern. Das könne ein Kind vorübergehend aus dem Gleichgewicht bringen. Dieses könnten sie wiederfinden, wenn die Eltern ihren Kindern bei diesen Veränderungen zur Seite stehen und die Kinder spürten, dass beide Elternteile auf sie achten und gut für sie sorgen würden. Wenn die Eltern jedoch streiten und sich dämonisieren, oder permanent über eigene Themen sprechen würden, gelinge dies nicht. Vor allem, wenn es zu gegenseitigen Schuldzuweisungen komme oder die Eltern einander schlecht machten, sei es für das Kind sehr schwer, die Trennung zu verarbeiten. Es müsse in zwei verschiedenen «Wahrheiten» zu Hause sein. Dies führe zu einer Verwirrung des Kindes. Den meisten Eltern sei nicht bewusst, dass sie ihr Kind mit den Anspannungen nicht belasten sollten, sie hofften, dass das Kind davon nicht so viel mitbekomme. Die Kinder bemerkten es aber trotzdem. Und so gehe es auch dem Sohn, zumal seine Eltern, vor allem die Kindsmutter, ihn nicht genügend von diesen Anspannungen schützten. Die Reaktion von Kindern auf solche Situationen könnten sehr unterschiedlich ausfallen. Manche Kinder passten sich vollkommen an, um keinen Grund für noch mehr Auseinandersetzungen zu liefern. Es stelle den Sohn bei jedem Kontakt mit seinen Eltern vor unüberwindbare Hindernisse. In der Summe werde der Sohn als Kind beurteilt, dessen Entwicklung und Bedürfnisse infolge des hocheskalierten Elternkonflikts aus dem Fokus der Kindseltern, insbesondere der Kindsmutter gewichen sei (Gutachten, S. 112 f.). Kinder, die mit zwei vollständig kontrastierenden Realitäten aufwachsen würden, müssten im Prinzip ständig einen inneren Konflikt mit sich tragen. Der Sohn liebe seinen Vater und genauso wie seine Mutter. Die Bindung von Kindern zu ihren Eltern lasse ein Bild von Zugehörigkeit und letztlich auch Identität entstehen. Die Eltern des Sohnes seien aber auch Quelle seiner Unruhe, denn im Besonderen die Kindsmutter lehne den Kindsvater so stark ab, dass der Sohn seinen Vater in ihrer Gegenwart nur noch beim Vornamen nenne. Wenn jetzt die geliebte Mutter den geliebten Vater in aller Form abwerte, werde es für den Sohn sehr schwierig. Er könne sich so auf nichts verlassen und müsse seine eigene Gefühlswelt und Wahrnehmung permanent neu kalibrieren. Jede neue Äusserung im Konflikt, und im Haushalt der Kindsmutter werde sehr viel über Konflikte gesprochen, berge in sich das Potential, das Kind wieder zu verunsichern. Es erstaune daher nicht, dass der Sohn sich bisher nicht auf seine globale Entwicklung, Entwicklungsschritte oder Lernfortschritte habe fokussieren können, denn alles in seinem Leben drehe sich um den Konflikt zwischen seinen Eltern und sei so die Quelle einer konstanten Beunruhigung (Gutachten, S. 124). Es sei ein dysfunktionales System aufrechterhalten worden, in dem der Kindsvater nur noch wenig Einfluss auf die Entwicklung und die Betreuung des Sohnes habe nehmen können. An den Eskalationen habe sich nichts geändert. In der Summe gehe vom Kindsvater weit weniger Konfliktpotenzial aus und er sei emotional, gedanklich und von seiner Haltung her näher bei seinem Kind als es die Kindsmutter sei (Gutachten, S. 125). Die Betreuungsfähigkeit des Kindsvaters sei infolge seines 60 % Pensums recht gut ausgestaltet. Der Kindsvater habe zu Protokoll gegeben, nötigenfalls einen Platz in der Tagesschule für den Sohn zu reservieren oder durch seine Eltern in der Betreuung unterstützt zu werden. In der Summe werde der Kindsvater als erziehungsfähiger beurteilt, als die Kindsmutter (Gutachten, S. 128).

 

2.4.2.4 In Ergänzung zum Gutachten führte die Gutachterin Folgendes aus: Die elterliche Bindungstoleranz sei ein massgebender Faktor. Die Kooperationsfähigkeit, aber auch der Beitrag, welchen die Eltern an die Konflikteindämmung leisteten, spielten eine Rolle. Als Beispiel sei die Reaktion der Kindsmutter zu nennen, als sie von der Gutachterin gebeten worden sei, bei einem gemeinsamen Gespräch mit dem Kindsvater zugegen zu sein: Die Kindsmutter habe sich standhaft geweigert. Der Kindsvater hingegen habe einem Gespräch zusammen mit der Kindsmutter umgehend zugestimmt. Der Grund, weshalb die Obhutsumteilung an den Kindsvater vorliegend empfohlen werde, sei derjenige, dass die Kindsmutter den Elternkonflikt nicht nur propagiere, sondern auch aufrechterhalte. Elternkonflikte schadeten der Entwicklung und der psychischen Gesundheit eines Kindes. Die dämonisierende, verurteilende und ausgrenzende Haltung dem Kindsvater gegenüber bestehe schon seit Jahren. Die Haltung habe eine Wirkung auf den Sohn, denn er lebe mit seiner Mutter zusammen und verbringe den Alltag mit ihr. Die mütterliche Grundhaltung, ihr Verhalten und ihre Äusserungen den Kindsvater bezüglich, würden für den Sohn nicht wiedergutzumachende Nachteile bedeuten, denn sie seien für den Sohn eine Quelle von Bindungsunsicherheit, ständiger Unruhe und Stress (S. 11 f.). Der Sohn lebe mitten in einem hochstrittigen Elternkonflikt und leide massiv darunter. Dieser Konflikt habe bereits Auswirkung auf seine psychische und physische Entwicklung. Der Sohn könne sich nicht auf seine Entwicklungsaufgaben fokussieren und sei entwicklungsverzögert. Er müsse permanent miterleben, wie seine Mutter und deren Lebenspartner in einer negativen Art und Weise über den Kindsvater sprechen würden. Der Sohn könne aber seine Abstammung vom Kindsvater nicht abspalten (S. 15).

 

2.5 Die Gutachterin hat in ihr Gutachten beide Elternteile sowie das Umfeld der Kindseltern gleichermassen einbezogen. Sie berücksichtigte insbesondere, was die Eltern (über ihren Sohn) berichtet haben. Sie hat aber auch die Schilderungen der involvierten (Fach-)Personen (Familienbegleiter, Beiständin, Kinderarzt, etc.) und eigene Erhebungen zum Sohn einfliessen lassen. Sie hat sich mit dem andauernden elterlichen Konflikt umfassend auseinandergesetzt und schliesslich eine differenzierte Gesamtbeurteilung vorgenommen. Die Erkenntnisse der Gutachtensperson sind klar, widerspruchlos, vollständig und schlüssig begründet. Inhaltlich gelangte die Gutachterin zu schlüssigen Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet worden sind. Das Gutachten wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige Stellungnahme gerecht. Das Sachverständigengutachten datiert vom 30. August 2024. Die Ergänzungsfragen wurden am 25. Oktober 2024 beantwortet und die Empfehlung der Obhutsumteilung bestätigt. Das Gutachten ist noch immer aktuell. Die Schlussfolgerungen überzeugen. So leuchtet insbesondere ein, dass der Sohn aufgrund des hocheskalierten, andauernden Elternkonflikts in Bezug auf seine Entwicklungsaufgaben zu wenig Raum erhält und sich deshalb nicht auf seine Entwicklungs- und Lernfortschritte fokussieren kann. Dass dieser Umstand sowie der andauernde hochstrittige Elternkonflikt den Sohn in seinem Wohlbefinden beeinträchtigt, bedarf keiner weiteren Erläuterung. In den aktuellsten Berichten über den Sohn ist denn auch (noch immer) die Rede von Entwicklungsverzögerungen (vgl. Berichte des Kindergartens [...] vom 10. Oktober 2024 und vom 17. Januar 2025). In der entwicklungspsychologischen Fachwelt besteht Übereinstimmung, dass die elterliche Trennung negative Auswirkungen auf das Wohlbefinden der Kinder hat und bei einigen Scheidungskindern als Kausalfaktor für die Entwicklung von psychischen Störungen verantwortlich ist. Als schädlichster Faktor konnte der ausgeprägte Nachscheidungskonflikt zwischen den Eltern ausgemacht werden. Eine Erklärung für diesen Befund ist, dass Elternkonflikte nach der Trennung oft kindsbezogene Themen beinhalten (z.B. Kontakte, Erziehungsziele). Daraus resultieren Loyalitätskonflikte für das Kind, das Gefühl von Unsicherheit, der Eindruck, weniger Kontrolle über die Situation zu haben, was es in seinem emotionalen Sicherheitsbedürfnis beeinträchtigt (vgl. Fachdossier hochstrittige Umgangskonflikte, Kanton Zürich, abrufbar unter https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/familie/sorgerecht-unterhalt/eltern-in-trennung, zuletzt besucht am 14. April 2025). Die Beweggründe welche die Gutachterin zum Fazit brachten, die Obhut dem Kindsvater zuzuteilen überzeugen. In der Summe werde der Kindsvater als erziehungsfähiger beurteilt, als die Kindsmutter. Die Kindsmutter propagiere den Elternkonflikt nicht nur, sondern halte ihn auch aufrecht. Der Vorderrichter durfte das Gutachten als Grundlage seines Entscheides nehmen.

 

2.6 Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, d.h. es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Der durch den Endentscheid zu regelnde Zustand soll weder präjudiziert noch verunmöglicht werden. Vorsorgliche Massnahmen beruhen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die Hauptsachenprognose kann dabei berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist; bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen (BGE 130 II 149 E. 2.2; 127 II 132 E. 3; Urteil 2C_320/2019 vom 12. Juli 2019 E. 2.1). Im Urteil der Zivilkammer des Obergerichts vom 13. November 2024 wurde die Frage aufgeworfen, ob mit dem Entscheid über einen allfälligen Obhutswechsel nicht bis zum Hauptentscheid, welcher im Januar 2025 zu erwarten sei, zugewartet werden könne (S. 8). Die auf den 21. Januar 2025 angesetzte Verhandlung wurde aufgrund der kurz zuvor erfolgten Mandatsniederlegung der Rechtsbeiständin der Kindsmutter abgesagt. Ein neuer Termin konnte bislang noch nicht gefunden werden (telefonische Nachfragen beim Richteramt Solothurn-Lebern vom 9. April 2025 und vom 23. April 2025, Zivilkanzlei). Der zuständige Gerichtspräsident hat per Juni 2025 demissioniert. Seine Nachfolge ist noch nicht gewählt. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Hauptentscheid innert nützlicher Frist gefällt werden kann. Bereits deshalb sind vorsorgliche Massnahmen betreffend die Obhut vorliegend dringend indiziert. Das Problem des Kindes ist nicht der Konflikt der Eltern per se, sondern die Verhaltensweisen seiner Eltern, diesen Konflikt nicht abzuwenden oder ihn zu beenden. Die Qualität sowie der Stellenwert des Aufrechterhaltens des Konfliktes sind hochproblematisch. Hierzu trage die Kindsmutter gemäss gutachterlicher Beurteilung einen grösseren Anteil bei als der Kindsvater. In dieser Elterndynamik liegt die Gefährdung des Kindes (vgl. dazu die Stellungnahme der Gutachterin vom 22. November 2024). Dies führt zu einer emotionalen Beeinträchtigung des Sicherheitsbedürfnisses des Sohnes sowie zu einer Entwicklungseinschränkung, was es unbedingt zu vermeiden gilt. Auch in den Berichten des Kindergartens [...] vom 10. Oktober 2024 und vom 17. Januar 2025 wird von einer Entwicklungsverzögerung des Sohnes in Teilbereichen und der Wichtigkeit eines stabilen Familienumfelds gesprochen. Dabei wird nicht verkannt, dass in den vorgenannten Berichten auch die Rede von Entwicklungsfortschritten seit dem Kindergarteneintritt ist. Diesbezüglich hat aber schon der Vorderrichter völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass solche zu erwarten gewesen seien und nicht auf eine positive Entwicklung der Kindsmutter resp. eine Abnahme der Konflikthaftigkeit zurückgeführt werden könnten. Wie bereits erwähnt, kommt dem Gutachten voller Beweiswert zu. Sodann ist es überwiegend wahrscheinlich, dass auch im Hauptentscheid auf die Beurteilung der Gutachterin abgestellt wird. Diese Hauptsachenprognose darf vorliegend ebenfalls berücksichtigt werden. Bereits die Sachverständige beurteilte die Massnahme als dringend indiziert. Im Übrigen betonte auch die Beiständin in ihrem Schreiben vom 9. Oktober 2024, dass die Gesamtsituation aufgrund der sich unterscheidenden Gerichtsurteile für den Sohn eine hohe psychologische Belastung darstelle, da er aufgrund des Verhaltens und der Kommunikation der Kindseltern sehr wohl erfahre und miterlebe, was im Gange sei. Aus ihrer Sicht leide der Sohn unter der Situation und eine zeitnahe Klärung der Gesamtsituation sei unabdingbar.

 

2.7 Die vom Vorderrichter vorsorglich verfügte Obhutsänderung ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.

 

2.8 Die Umsetzung des Obhutswechsels hat nun unverzüglich zu erfolgen und ist per 23. Mai 2025 zu vollziehen. Das Wochenende vom 23. Mai 2025 (15:00 Uhr) bis 26. Mai 2025 (Beginn Kindergarten), verbringt der Sohn beim Vater. Ab 26. Mai 2025 besucht der Sohn den Kindergarten in [...]. Die Kindsmutter wird verpflichtet, nach Vollzug des Obhutswechsels jeweils nach den Besuchswochenenden den Sohn direkt in den Kindergarten in [...] zu bringen. Das erste Besuchswochenende bei der Kindsmutter findet ab Freitag, 30. Mai 2025 statt.

 

3. Die Kindsmutter ficht zwar die im Zusammenhang mit der Obhutsumteilung erlassenen Ziffern (4., 5., 6., 12., 13. und 14.) ebenfalls an, macht dazu aber keine weiteren Ausführungen. Die vom Vorderrichter getroffenen Regelungen erscheinen angemessen, es besteht kein Grund sie (derzeit) zu ändern. Eine Ausnahme davon besteht bezüglich des Zeitpunktes des Obhutswechsels. Eine weitere Ausnahme muss in Bezug auf die Übergabe nach den Besuchswochenenden am Montagmorgen getroffen werden (siehe E. II/2.8 hiervor).

 

4. Aufgrund der Erwägungen erweist sich die Berufung als unbegründet, sie ist abzuweisen.

 

5. Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Ehefrau zu auferlegen. Dem Ehemann wird für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, soweit das Gesuch mit dem vorliegenden Entscheid nicht gegenstandslos geworden ist. Die vom Fürsprecher des Ehemannes eingereichte Kostennote in der Höhe von CHF 4'356.10 ist angemessen (inkl. Auslagen und MwSt.). Die Gerichtskosten werden auf CHF 1'000.00 festgesetzt.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung wird wie folgt angepasst: Der Obhutswechsel ist per 23. Mai 2025 zu vollziehen. Ab 26. Mai 2025 besucht C.___ den Kindergarten in [...]. Das erste Besuchswochenende bei der Kindsmutter findet ab Freitag, 30. Mai 2025, statt. A.___ hat C.___ nach ihren Besuchswochenenden am Montagmorgen jeweils direkt in den Kindergarten am Wohnort des Kindsvaters zu bringen.

3.    Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 hat A.___ zu tragen.

4.    A.___ hat B.___, vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Fürsprecher Manuel Rohrer, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'356.10 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 2'770.55 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 1'585.55 (Differenz [Armentarif von CHF 190.00/Std.] zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Kofmel                                                                              Schaller