Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 12. November 2025              

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Reinhart,    

 

Berufungskläger/Anschlussberufungsbeklagter

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart,    

 

Berufungsbeklagte/Anschlussberufungsklägerin

 

betreffend Scheidung auf Klage


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 A.___ (nachfolgend Ehemann oder Beklagter), geb. 1958, und B.___ (nachfolgend Ehefrau oder Klägerin), geb. 1963, verheirateten sich [...] 1989.

 

1.2 Seit 2002 verzeichnen die Ehegatten getrennten Wohnsitz.

 

2.1 Mit Eingabe vom 15. November 2022 machte die Ehefrau vor Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt ein Scheidungsverfahren anhängig.

 

2.2 Mit Verfügung vom 10. Juli 2023 gewährte der Amtsgerichtspräsident beiden Parteien ab Prozessbeginn die integrale unentgeltliche Rechtspflege.

 

2.3 Anlässlich der am 23. April 2024 durchgeführten Hauptverhandlung beantragten die Parteien die Scheidung ihrer Ehe. Sie einigten sich über die Scheidungsnebenpunkte mit Ausnahme des Vorsorgeausgleichs.

 

2.4 Mit Verfügung vom 25. April 2024 holte der Amtsgerichtspräsident Informationen betreffend des Vorsorgeausgleichs ein.

 

2.5 Am 6. November 2024 fällte der Amtsgerichtspräsident, soweit vorliegend relevant, folgendes im Dispositiv eröffnetes Urteil:

 

1.      Die [...] 1989 […] geschlossene Ehe wird geschieden.

2.      […]

3.      Die C.___ Vorsorgestiftung, [...], wird angewiesen, vom Vorsorgeguthaben des Ehemannes A.___ (AHV-Nr. [...]) den Betrag von CHF 86'348.65 zuzüglich Zins seit 15. November 2022 auf das Freizügigkeitskonto [...] der Ehefrau B.___ (AHV-Nr. [...]) bei der Freizügigkeitsstiftung der D.___, [...], zu überweisen.

[…]

 

3.1 Gegen den begründeten Entscheid erhob der Ehemann (nachfolgend auch Berufungskläger) am 24. März 2025 frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

 

1.      Die Ziffern 1 und 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. November 2024 seien aufzuheben.

2.      Die Klage auf Teilung der Austrittsleistungen sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Eventualiter: Die Klage auf Teilung der Austrittsleistungen sei abzuweisen, subeventualiter seien der Vorsorge der Ehefrau maximal CHF 30'000.00 zuzuweisen.

3.      Die Berufungsbeklagte habe dem Berufungskläger einen Parteikostenvorschuss von CHF 3'000.00 zu entrichten. Eventualiter: Dem Berufungskläger sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsvertreter und unter vorläufiger Befreiung von der Kostenvorschusspflicht zu gewähren.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

3.2 Mit Berufungsantwort vom 22. April 2025 schloss die Ehefrau (nachfolgend auch Berufungsbeklagte) auf vollumfängliche Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, u.K.u.E.F. Zudem ersuchte sie um Parteikostenvorschuss in Höhe von CHF 3'000.00, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

 

3.3 Im Rahmen einer Anschlussberufung formulierte die Berufungsbeklagte folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Das Obergericht nehme folgende Regelung in Aussicht: Die C.___ Vorsorgestiftung, [...], sei anzuweisen, vom Vorsorgeguthaben des Ehemannes A.___ (AHV-Nr. [...]) den Betrag von CHF 86'348.65 zuzüglich Zins seit 15. November 2022 auf das Freizügigkeitskonto [...] der Ehefrau B.___ (AHV-Nr. [...]) bei der Freizügigkeitsstiftung [...] zu überweisen.

2.    Das Obergericht habe von Amtes wegen gemäss Art. 181 Abs. 1 ZPO bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Freizügigkeitskonto D.___ und C.___ Vorsorgestiftung) unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung von Ziff. 1 einzuholen.

3.    Eventualiter: Das Obergericht habe die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese bei der Vorsorgestiftung C.___ und bei der Freizügigkeitsstiftung der D.___ die Durchführbarkeitsbestätigung für die in Ziff. 3 des Urteils vom 6.11.2024 vorgesehen Teilung einholt.

       […]

     U.K.u.E.F.

 

3.4 Mit Stellungnahme zur Berufungsantwort und Antwort zur Anschlussberufung vom 21. Mai 2025 schloss der Berufungskläger auf vollumfängliche Abweisung der Anschlussberufung, u.K.u.E.F.

 

3.5 Am 13. Juni 2025 erfolgte eine weitere Eingabe der Berufungsbeklagten. Am 30. Juni 2025 und am 3. Juli 2025 gingen die Honorarnoten der Rechtsvertreter der Parteien ein.

 

3.6 Mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 wurden bei der C.___ Vorsorgestiftung, [...], sowie bei der Freizügigkeitsstiftung der D.___, [...], Durchführbarkeitsbestätigungen eingeholt. Die Bestätigungen gingen am 21./23. Oktober 2025 beim Obergericht ein und gingen mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 zur Kenntnis an die Parteien.

 

4. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.

 

 

II.

 

1. Die Berufung richtet sich (auch) gegen den Scheidungspunkt (Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids).

 

1.1 Die Scheidung der Ehe kann nur wegen Willensmängeln mit Berufung angefochten werden (Art. 289 ZPO).

 

1.2 Der Berufungskläger begründet die Anfechtung des Scheidungspunktes damit, er wünsche keine Rechtskraft des Scheidungsspruchs, solange die Frage der Teilung der Austrittsleistungen nicht durch das Obergericht beurteilt sei. Es bestehe ein Willensmangel hinsichtlich des Eintritts der Teilrechtskraft.

 

1.3 Der Berufungskläger beruft sich zwar ausdrücklich auf einen Willensmangel gemäss Art. 289 ZPO. Den Ausführungen des Berufungsklägers kann aber nicht gefolgt werden. Es liegt kein Willensmangel im eigentlichen Sinne vor: Der Berufungskläger hat der Scheidung am 23. April 2024 zugestimmt. Dies im Bewusstsein darum, dass über den Ausgleich der Vorsorgeguthaben noch zu entscheiden sein wird. Mit der Revision von 2015 wurde der für den Vorsorgeausgleich massgebende Zeitpunkt von der Rechtskraft des Scheidungsurteils zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens verlegt. Da sich das Scheidungsdatum nicht (mehr) auf die Teilung der beruflichen Vorsorge auswirkt, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Berufungskläger betreffend der Teilrechtskraft einem Irrtum unterlegen sein soll. Die Berufung erweist sich diesbezüglich als unbegründet.

 

2. Die Berufung richtet sich gegen die hälftige Teilung der Guthaben aus der beruflichen Vorsorge.

 

2.1 Der Ehemann hatte bei Einleitung des Scheidungsverfahrens (15. November 2022) das reglementarische Pensionsalter noch nicht erreicht. Er bezog zu diesem Zeitpunkt jedoch Renten der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge.

 

2.2.1 Gemäss dem Grundsatz in Art. 122 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) werden die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung ausgeglichen. Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt (Art. 123 Abs. 1 ZGB). Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt laut Art. 124 Abs. 1 ZGB der Betrag, der ihm nach Art. 2 Abs. 1ter Freizügigkeitsgesetz (FZG, SR 831.42) nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. Gemäss Art. 124 Abs. 2 ZGB gelten die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen sinngemäss. Die Teilung bezieht sich nach Art. 124 ZGB auf eine «hypothetische» Austrittsleistung, die zusätzlich Gutschriften (samt Zins) aus der Weiterführung des Alterskontos nach Eintritt der Invalidität beinhaltet (BGE 146 V 95 E. 2.3).

 

2.2.2 Haben die Ehegatten vor dem 1. Januar 1995 geheiratet, so wird die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung – von hier nicht interessierenden Ausnahmen – auf Grund einer vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) erstellten Tabelle berechnet (Verordnung des EDI vom 24. November 1999 über die Tabelle zur Berechnung der Austrittsleistung nach Art. 22a des FZG [SR 831.425.4]; Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 47 vom 22. November 1999).

 

2.2.3 Gemäss Art. 124b Abs. 2 ZGB spricht das Gericht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung (1) aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung oder (2) aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten, unbillig wäre. Wichtige Gründe, welche ein Abweichen von der hälftigen Teilung erlauben, dürfen nur in besonders stossenden Fällen angenommen werden. Es kann gerechtfertigt sein, vom Prinzip der hälftigen Teilung abzuweichen, wenn zwischen den Ehegatten ein grosser Altersunterschied besteht. Unter dem Gesichtspunkt der Vorsorgebedürfnisse ist die Teilung unbillig, wenn ein Ehegatte gegenüber dem andern offenkundig benachteiligt würde. Der Entscheid hierüber bedingt einen Vergleich der Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten. Es sind sämtliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 5A_153/2019 vom 03.09.2019 E. 6.3.2 m.w.H.; 5A_729/2020 vom 04.02.2021 E. 8.1 m.w.H.).

 

2.2.4 Grundsätzlich ist der Ausgleich mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge vorzunehmen. Ist aufgrund der Abwägung der Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten ein solcher Ausgleich zwar möglich, aber nicht zumutbar, so schuldet der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten Ehegatten eine Kapitalabfindung (Art. 124d ZGB). Unzumutbarkeit ist beispielsweise für eine verpflichtete Person gegeben, die bereits eine Altersrente der beruflichen Vorsorge bezieht und folglich keine Möglichkeit mehr hat, ihre Austrittsleistung weiter zu äufnen oder sich einzukaufen, gleichzeitig aber über genügend freie Mittel verfügt, um einen Ausgleich vorzunehmen. Unzumutbarkeit ist auch gegeben, wenn für die berechtigte Person die Herkunft der Mittel, aus denen der Ausgleich vollzogen wird – also, ob es sich um freie oder im Sinne der zweiten Säule gebundene Mittel handelt –, irrelevant ist, weil sie aus der Übertragung von gebundenen Mitteln keinen Nutzen hat. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die berechtigte Person gedenkt, ihr Guthaben aus der beruflichen Vorsorge unmittelbar nach dem Vorsorgeausgleich bar zu beziehen, was u.a. zwecks Auswanderung oder Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit möglich ist (Hans-Ulrich Stauffer/Nora Baud, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Freizügigkeitsgesetz, Basel 2021, N 10 zu Art. 124d; Alexandra Jungo/Myriam Grütter, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Bd. I, 4. Aufl., Bern 2022, N 1 und N 5 zu Art. 124d ZGB).

 

2.2.5 Betreffend des Vorsorgeausgleichs gelten die Untersuchungs- und die Offizialmaximen. Diese haben zur Folge, dass das Gericht die erforderlichen Angaben zum Eintritt des Vorsorgefalls und zur Höhe des Altersguthaben von Amtes wegen einzuholen hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_97/2017 vom 23.08.2017 E. 5.1.3; Philipp Maier, Kostenfolgen in familienrechtlichen Prozessen, in FamPra.ch 2019, 1134). Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht bleibt es grundsätzlich aber Sache der Parteien, das Tatsächliche des Streits vorzutragen und die Beweismittel zu nennen (Christian Stalder/Beatrice van de Graaf, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2021, 3. Auflage, N 5 zu Art. 277 ZPO m.w.H.).

 

2.2.6 Im Bereich der beruflichen Vorsorge richten sich die Untersuchungs- und die Offizialmaxime einzig an die erste Instanz. In der zweiten Instanz ist für die Zulässigkeit von Noven Art. 317 Abs. 1 ZPO massgebend (Urteile des Bundesgerichts 5A_631/2018 vom 15.02.2019 E. 3.2.2; 5A_912/2019 vom 13.07.2020 E. 3.3; 5A_952/2019 vom 02.12.2020 E. 3.3). Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden.

 

2.3 Die Austrittsleistung der Ehefrau bei Einleitung des Scheidungsverfahrens beträgt CHF 538.32 (Urkunde Klägerin Nr. 27), diejenige des Ehemannes (hypothetisch) CHF 173'235.65 (Aktenseiten [AS] Nr. 192).

 

2.4 Strittig und zu klären ist, ob in der hypothetischen Austrittsleistung des Berufungsklägers voreheliches Guthaben enthalten ist (vgl. dazu E. II/2.5 nachstehend) und ob Gründe vorliegen, um von einer hälftigen Teilung der Guthaben aus beruflicher Vorsorge abzusehen (vgl. dazu E. II/2.6 nachstehend).

 

2.5

2.5.1 Der Vorderrichter erwog zur Höhe der Austrittsleistungen des Berufungsklägers, was folgt: Gemäss Schreiben der C.___ Vorsorgestiftung vom 4. Juni 2024 habe die hypothetische Austrittsleistung des Beklagten bei Einleitung des Scheidungsverfahrens CHF 173'235.65 betragen. Gemäss individuellem Konto sei der Beklagte von März 1989 bis Juni 1990 also 16 Monate bei E.___ angestellt gewesen. Von dem am 2. November 1996 ausbezahlten Betrag von CHF 946.20 würden somit höchstens 10/16, ausmachend CHF 591.40 auf die Zeit vor der Ehe entfallen. Aus der Mail vom 28. August 2024 der Vorsorge F.___ gehe nicht hervor, wohin der Betrag von CHF 946.20 überwiesen worden sei. Der Beklagte habe keine Belege eingereicht, welche vermuten lassen würden, dass dieses Geld Bestandteil der von der C.___ Vorsorgestiftung genannten hypothetischen Austrittsleistung von CHF 173'235.65 sei. Gegen diese Vermutung spreche das Schreiben der Zentralstelle 2. Säule vom 30. April 2024, wo festgehalten werde, es gebe keine Übereinstimmung mit den Meldungen der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, d.h. es seien keine Guthaben der beruflichen Vorsorge des Beklagten gemeldet worden. Es könne somit festgestellt werden, dass der Beklagte bei Einleitung des Scheidungsverfahrens über eine während der Ehe erworbene hypothetische Austrittsleistung von CHF 173'235.65 verfügt habe.

 

2.5.2 Der Berufungskläger moniert, sein voreheliches Vorsorgeguthaben sei mit CHF 591.40 nicht rechtsgenüglich berechnet worden. Der Betrag dürfte zwar stimmen, bedürfe aber einer Aufzinsung per Klagedatum. Eine solche sei von Amtes wegen vorzunehmen. Das voreheliche Vorsorgeguthaben sei nicht an ihn ausbezahlt worden. Es bestehe keinerlei Hinweis auf einen Vorbezug. Zu einem Vorbezug sei er auch nie befragt worden. Die Mailauskunft der Vorsorgeeinrichtung der F.___ spreche von einer «Überweisung», womit die Überweisung an eine andere Vorsorgeeinrichtung gemeint sei. Besagter Überweisungsbetrag sei daher Bestandteil der von der C.___ genannten Austrittsleistung. Dazu werde eine erst jetzt mit Verspätung erhaltene Mailauskunft der Vorsorge F.___ vom 25. April 2025 nachgereicht.

 

2.5.3 Die Berufungsbeklagte entgegnet, der Berufungskläger hätte die Aufzinsung auf das Datum der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage selber vornehmen können. Der Beklagte habe keine Nachforschungen angestellt, sondern sei diesbezüglich untätig geblieben. Die Vorinstanz habe alle möglichen Abklärungen des vorehelichen Vorsorgeguthabens vorgenommen und den Anspruch umfassend abgeklärt.

 

2.5.4.1 Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beklagten (Urkunde Beklagter Nr. 11) arbeitete er von März 1989 bis und mit Juni 1990 bei E.___. Zum Zeitpunkt der Heirat war der Beklagte also bei E.___ angestellt. Deren Vorsorgeeinrichtung ist die Vorsorge F.___. In der Folge war der Beklagte arbeitslos. Von September 1990 bis Januar 1992 arbeitete er für G.___. Bis im Jahr 1996 war der Beklagte teilweise arbeitslos, teilweise arbeitete er für nicht mehr bekannte Arbeitgeber. Seine letzte Arbeitsstelle hatte der Beklagte ab 1996 bis 1999 bei der H.___. Deren Vorsorgeeinrichtung ist die C.___ Vorsorgestiftung.

 

2.5.4.2 Mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 forderte der Amtsgerichtspräsident die Parteien auf, Ausweise über die während der Ehe geäuffneten Pensionskassenguthaben unter Berücksichtigung der in die Ehe eingebrachten Vorsorgeguthaben, inkl. deren Verzinsung, einzureichen. Der Beklagte reichte darauf eine E-Mail der Vorsorge F.___ vom 28. August 2024 ein (Urkunde Beklagter Nr. 19). Darin wurde erklärt, der Beklagte sei vom 13. März 1989 bis 30. Juni 1990 bei ihr versichert gewesen. Gemäss Überweisung mit Valuta 2. November 1996 habe die Freizügigkeitsleistung inkl. Zins CHF 946.20 betragen. Die Freizügigkeitsleistung per Heirat sei unbekannt.

 

2.5.4.3 Mit Verfügung vom 25. April 2024 ersuchte der Amtsgerichtspräsident die Zentralstelle 2. Säule um schriftliche Auskunft zu Guthaben des Beklagten aus beruflicher Vorsorge. Die Zentralstelle 2. Säule teilte mit Schreiben vom 30. April 2024 mit, es seien ihr keine Guthaben für den Beklagten gemeldet worden (AS 183).

 

2.5.4.4 Mit gleicher Verfügung (vom 25. April 2024) ersuchte der Amtsgerichtspräsident die C.___ Vorsorgestiftung um schriftliche Auskunft betreffend Höhe der Guthaben des Beklagten aus beruflicher Vorsorge per Heiratsdatum. Die C.___ Vorsorgestiftung teilte mit Schreiben vom 21. Mai 2024 mit, das vorhandene Altersguthaben bei Heirat per 20. November 1989 sei nicht bekannt. Der Beklagte sei per 1. März 1996 in die Vorsorgeeinrichtung eingetreten. Per 1. Februar 2023 sei die lebenslängliche Invalidenrente in eine gleich hohe Altersrente umgewandelt worden (AS 191).

 

2.5.4.5 Anlässlich des Berufungsverfahrens reichte der Berufungskläger ein Schreiben der Vorsorge F.___ vom 25. April 2025 ein, wonach bestätigt wurde, dass die Überweisung der Freizügigkeitsleistung an eine andere Vorsorgeeinrichtung erfolgte. Zudem wurde das Valutadatum berichtigt (9. November 1990 [Urkunde Berufungskläger Nr. 5]). Es kann offenbleiben, ob dieses Schreiben als Novum vor Berufungsgericht (noch) zu berücksichtigen ist.

 

2.5.4.6 Bei einer Verheiratung vor Inkrafttreten des FZG (1995) ist die Höhe der Austrittsleistung nicht bekannt. Sowohl die Vorsorge F.___ als auch die C.___ Vorsorgestiftung haben dies so erklärt. Unbestritten ist, dass der Ehemann vor der Eheschliessung ein Guthaben aus beruflicher Vorsorge hatte. Entgegen den Ausführungen des Vorderrichters spricht das Schreiben der Zentralstelle 2. Säule vom 30. April 2024 aber nicht gegen die Vermutung, dass dieses Geld Bestandteil der von der C.___ Vorsorgestiftung genannten hypothetischen Austrittsleistung ist. Es sind keine Gründe ersichtlich und werden auch nicht substantiiert behauptet, dass das Guthaben, welches im Zeitpunkt der Heirat vorhanden war, an den Beklagten ausbezahlt worden ist. Im Schreiben der Vorsorge F.___ vom 28. August 2024 ist die Rede von einer «Überweisung» der Guthaben und nicht von einer «Auszahlung» derselben (Urkunde Beklagter Nr. 19). Folglich ist davon auszugehen, dass das Guthaben bei Heirat Bestandteil der von der C.___ Vorsorgestiftung genannten hypothetischen Austrittsleistung ist. Es liegt somit ein Anwendungsfall von Art. 22a FZG vor. Die Austrittsleistung ist grundsätzlich anhand der Vorgaben dieser Norm zu bestimmen. Da keine der Parteien die Berechnungsmethode des Vorderrichters zur Bestimmung des vorehelichen Guthabens bestreitet, kann grundsätzlich damit gerechnet werden. Der Vorderrichter führte zu Recht aus, dass der Beklagte von März 1989 bis Juni 1990 also 16 Monate bei E.___ angestellt gewesen sei. Die Folgerung des Vorderrichters, vom am 2. November 1996 ausbezahlten Betrag von CHF 946.20 entfalle höchstens 10/16, ausmachend CHF 591.40 auf die Zeit vor der Ehe, ist hingegen nicht schlüssig. Der Beklagte nahm die Arbeit bei E.___ am 13. März 1989 auf. Bis zur Heirat am 20. November 1989 arbeitete er etwas mehr als acht Monate bei E.___. Der Verteilschlüssel ist somit nicht auf 10/16, sondern auf 8/16, d.h. auf 1/2 festzulegen. Es resultiert damit ein Betrag von CHF 473.10 (CHF 946.20 : 2). Dieses vorehelich geäufnete Vorsorgekapital ist ab (Heirat der Parteien) aufzuzinsen. Es gelten die Mindestzinssätze gemäss Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1). Der Einfachheit halber wird mit dem Vorsorgerechner der Gerichte Zürich gerechnet (abrufbar unter: https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/Themen/Ehe_und_Familie/Prgramme/Vorsorgeausgleich_berechnen/P_Vorsorgeausgleich_N.htm; zuletzt besucht am 13.10.2025). Es resultiert demnach eine aufgezinste Austrittsleistung des Ehemannes bei Heirat im Umfang von CHF 1'123.30. Diese ist von seiner hypothetischen Austrittsleistung per Einreichung der Scheidung zu subtrahieren.

 

2.5.5 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Berufung, soweit sie sich gegen die Höhe der zu teilenden Austrittsleistung des Beklagten richtet, als begründet. Von der hypothetischen Austrittsleistung des Beklagten von CHF 173'235.65 sind CHF 1'123.30 vorehelich angehäuft.

 

2.6

2.6.1 Der Vorderrichter teilte die Austrittsleistungen der Parteien in Anwendung von Art. 122 ZGB hälftig und erwog dazu Folgendes: Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten seien absolut vergleichbar. Auch aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung – die Ehegatten hätten in der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen festgestellt, dass sie mit dem aktuellen Besitzstand güterrechtlich auseinandergesetzt seien – ergebe sich keine ungleiche wirtschaftliche Situation. Der Altersunterschied der Parteien betrage fünf Jahre. Damit könne der wichtige Grund der unterschiedlichen Vorsorgebedürfnisse nicht begründet werden. Beide Ehegatten seien nach der Scheidung finanziell schlecht gestellt. Die Rückkehr des Ehemannes in die [...] erscheine, nachdem er seit 1988 in der Schweiz lebe, sehr unwahrscheinlich. Die vorehelichen Verhältnisse der Ehegatten würden nicht für eine Verweigerung der Teilung sprechen und keiner der beiden habe während der Ehe eine Erbschaft antreten können. Die gesamthafte Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien spreche auch unter diesem Titel gegen eine Verweigerung der Teilung. Weder komme eine Verweigerung der Teilung gemäss Art. 124b ZGB noch eine solche nach Art. 124d ZGB in Betracht. Der Beklagte habe kein Vermögen, aus welchem er der Klägerin eine Kapitalabfindung zahlen könnte. Es sei weder belegt noch davon auszugehen, die Klägerin verfüge über Goldschmuck im Wert von mehreren zehntausend Franken. Es sei davon auszugehen, dass der besagte Goldschmuck – dessen angeblicher Wert nie substantiiert beziffert worden sei – verkauft und der Erlös verbraucht sei.

 

2.6.2 Der Berufungskläger moniert, die Auswirkungen des Vorsorgeausgleichs auf die Rentenansprüche der ausgleichspflichtigen invaliden Person seien nie abgeklärt worden. Eine unterhälftige Teilung sei gänzlich unerwogen geblieben. Im angefochtenen Urteil seien keinerlei Erwägungen zu den Vorsorgebedürfnissen der Parteien gemacht worden. Er (der Berufungskläger) habe zum Klagezeitpunkt eine IV-Rente nebst fraglicher Pensionskassen-Rente und Ergänzungsleistungen (EL) bezogen. Die Ausnahmebestimmung von Art. 124b ZGB habe daher erhöhte Bedeutung. Eine Teilung vermöge an den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien nach der Scheidung nichts zu ändern, weil beide ohne staatliche Hilfe unter dem Existenzminimum leben würden, so dass es bei einer Teilung zu einer blossen Umfinanzierung im EL- und Sozialhilfebereich komme. Dies sei unbillig. Wegen unterschiedlicher Aufenthaltsrechte in der Schweiz würden zudem unterschiedliche Vorsorgebedürfnisse bestehen. Eine Vorsorgeteilung und die damit verbundene Rentenkürzung würden ihm eine Rückkehr in die [...], wo er keinen EL-Anspruch habe, erschweren. Die Feststellung des Vorderrichters, wonach es sehr unwahrscheinlich sei, dass er in die [...] zurückkehre, entbehre jeglicher Grundlage. Er sei dazu nicht befragt worden. Dem angefochtenen Urteil fehle es an einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalles. So stelle die lange, über 20-jährige Trennungszeit ein äusserst markantes Merkmal der Ehe dar. Seit […] 2003 sei er invalid und habe in der Trennungszeit keine weitere Altersvorsorge aufbauen können. Demgegenüber habe die fünf Jahre jüngere Ehefrau während der ganzen Trennungszeit ihre Erwerbsmöglichkeiten und damit ihre Eigenversorgungskapazität nie ausgeschöpft. Es sei der freie Entscheid der Ehefrau gewesen, keine Vorsorge aufzubauen. Komme hinzu, dass die Ehefrau unbestrittenermassen eheliches Gold, welches als eheliche Notreserve gedacht gewesen sei, versilbert und verbraucht habe. Sie habe damit nicht nur keine Vorsorge aufgebaut, sondern gemeinsame Reserven aufgebraucht. Die Ehefrau habe eingestanden, dass sich das Gold in ihrem Besitz befunden habe. Die Ehefrau sei mit der Wahrung ihres Besitzstandes und damit bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung bevorteilt worden. Es erscheine daher treuwidrig bzw. rechtsmissbräuchlich, wenn die Ehefrau trotz ihres jahrelangen freien Entscheids, nicht vorzusorgen, nun doch die Teilung wolle. Sollte der Teilungsanspruch der Ehefrau wider Erwarten bejaht werden, so wäre aus all den vorgenannten Gründen zumindest eine unterhälftige Teilung gerechtfertigt, dies jedoch maximal im Verhältnis ¼ Ehefrau und ¾ Ehemann.

 

2.6.3 Die Berufungsbeklagte entgegnet, der Berufungskläger sei bereits mehr als zwei Jahre pensioniert. Bis heute sei er nicht in die [...] zurückgekehrt. Er behaupte nicht einmal, dass er konkrete Vorbereitungen getroffen habe. Die finanzielle Situation des Berufungsklägers sei vor der Pensionierung gleich gewesen, wie danach. Der Berufungskläger begründe nicht, inwiefern er andere Vorsorgebedürfnisse als die Ehefrau habe und wieso die hälftige Teilung der Austrittsleistungen unbillig sein soll. Das Sozialamt habe von ihr verlangt, dass sie sich vorzeitig pensionieren lasse. Ab 1. Februar 2025 beziehe sie nun eine Altersrente. Diese belaufe sich auf CHF 1'268.80 pro Monat. Sie verfüge somit über ein absolutes Minimum an Vorsorge für das Alter. Somit sei es offensichtlich, dass die Vorsorgebedürfnisse des Ehemannes nicht schlechter sein könnten als diejenigen der Ehefrau, da sie schlechter gar nicht sein könnten. Der Ehemann verfüge über eine AHV-Rente von CHF 1'277.00. Also gleich viel wie sie. Die Vorsorgebedürfnisse der Ehegatten seien somit genau gleich. Da die finanzielle Situation der Ehegatten nach dem Ausgleich gleich sein werde, könne keine Unbilligkeit vorliegen. Der Berufungskläger habe nicht dargelegt, in welcher Hinsicht seine Vorsorgebedürfnisse höher seien als ihre. Auch die Ehefrau würde bei einer Rückkehr in die [...] keine EL erhalten. Die Lebenshaltungskosten in der [...] seien 75 % tiefer als in der Schweiz. Auch ohne EL könnte der Berufungskläger in der [...] sehr gut leben. Eine Unbilligkeit liege auch hier nicht vor. Der Berufungskläger nenne keinen wichtigen Grund für die unterhälftige Teilung. Ein solcher sei nicht gegeben. Die Ehegatten schuldeten einander keinen nachehelichen Unterhalt (mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit). Der heutige Besitzstand bleibe gewahrt. Beide Ehegatten verfügten über kein nennenswertes Vermögen. Beide Ehegatten stünden wirtschaftlich gleich gut bzw. gleich schlecht da. Eine Unbilligkeit sei in dieser Situation nicht zu erkennen. Auch stelle der Altersunterscheid von fünf Jahren keinen Grund für die Abweichung von der hälftigen Teilung dar. Solange beide Ehepartner Ergänzungsleistungen beanspruchen müssten oder knapp am Existenzminimum lebten, sei eine Unbilligkeit der Teilung nicht zu erkennen. Auch wenn sie allenfalls eine Invalidenrente erhalten würde, wäre dies im Verhältnis zum Berufungskläger keine Unbilligkeit zu seinen Lasten. Sie besitze kein Gold.

 

2.6.4 Es liegen keine wichtigen Gründe vor, um die hälftige Teilung ganz oder teilweise zu verweigern. Zum einen liegt keine Unbilligkeit aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung vor: Die Ehegatten haben sich in der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 23. April 2024 unter Wahrung des Besitzstandes als güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt erklärt. Soweit der Ehemann geltend macht, die Ehefrau sei infolge Besitzes von Goldschmuck (bzw. aus dem Erlös daraus) übervorteilt, ist festzuhalten, dass die Existenz von Goldschmuck im massgebenden Zeitpunkt der Auseinandersetzung nicht belegt ist. Anlässlich der Verhandlung vom 23. April 2024 führte die Ehefrau aus, sie habe den Goldschmuck in ihrer Wohnung gehabt, in einem Behälter mit Zahlenschloss. Die Kombination hätten nur die Ehegatten gekannt. Eines Tages sei der Goldschmuck weggewesen. Sie wisse nicht, wie das passiert sei (AS 172). Die Schatulle sei eines Tages leer gewesen. Sie könne nicht mehr sagen (AS 174). Der Ehemann führte aus, beim Gold sei von einem namhaften Betrag auszugehen (AS 172). Er gehe davon aus, dass das Gold in der [...] sei (AS 173). Es handle sich um Hochzeitsschmuck. Die Ehegatten hätten für die Hochzeit einen Kredit von CHF 10'000.00 aufgenommen und damit unter anderem das Gold gekauft (AS 174). Es blieb ungeklärt, was mit dem Gold geschehen ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter daraus schloss, es sei davon auszugehen, dass der besagte Goldschmuck verkauft und der Erlös verbraucht worden sei. Beide Ehegatten sind vermögenslos. Aktuell stellen sich die Einkommensverhältnisse der Parteien folgendermassen dar: Der Berufungskläger verfügt über eine AHV-Rente in der Höhe von CHF 1'277.00 (Urkunde Berufungskläger Nr. 4). Die (vorbezogene) AHV-Rente der Ehefrau beläuft sich auf CHF 1'210.00 (Urkunde Berufungsbeklagte Nr. 14). Vor der vorzeitigen Pensionierung war die Ehefrau Sozialhilfebezügerin (Urkunde Berufungsbeklagte Nr. 21). Der Ehemann bezieht Ergänzungsleistungen (Urkunde Beklagter Nr. 3). Es muss davon ausgegangen werden, dass auch die Ehefrau solche wird beantragen müssen. Der Ehemann bezieht derzeit zudem die streitgegenständliche Rente aus beruflicher Vorsorge in der Höhe von CHF 823.00 (Urkunde Beklagter Nr. 2). Die Vorsorgebedürfnisse der Ehegatten dürften gleich sein: Es besteht kein grosser Altersunterschied. Keine der beiden Ehegatten ist auf ein grösseres Alterskapital als der andere angewiesen. Ein geplanter Wegzug des Berufungsklägers in die [...] ist nicht ansatzweise belegt. Nicht die Tatsache, dass der Berufungskläger schon lange Zeit in der Schweiz lebt, sondern der Umstand, dass er überhaupt keine konkreten Pläne für eine Auswanderung nennt, führt dazu, dass eine Rückkehr in die […] nicht glaubhaft erscheint. Ohnehin darf davon ausgegangen werden, dass eine Auswanderung in die [...] tiefere Lebenshaltungskosten nach sich ziehen würde. Schliesslich würde auch die Berufungsbeklagte ihren EL-Anspruch bei einem Wegzug ins Ausland verlieren. Ein wirtschaftliches Ungleichgewicht liegt nicht vor. Auch die übrigen wirtschaftlichen Verhältnisse lassen nicht auf ein Ungleichgewicht schliessen. Dass die Ehefrau über Goldreserven verfügt, wurde nur behauptet, aber durch nichts belegt. Beide Ehegatten werden ihr familienrechtliches Existenzminimum (wenn überhaupt, dann nur knapp) bestreiten können. Auch im Blick darauf ist eine Teilung nicht unbillig. Die wirtschaftliche Lage der Parteien nach der Scheidung wird genau gleich sein. Entsprechend liegt keine Unbilligkeit vor. Auch weitere wichtige Gründe, welche eine Abweichung von der hälftigen Teilung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.

 

Eine Kapitalabfindung kommt infolge Vermögenslosigkeit des Berufungsklägers nicht in Betracht. Betreffend die behaupteten Goldreserven wurde bereits bemerkt, dass solche nicht belegt sind, weshalb schon deshalb keine adäquate Vorsorge der Berufungsbeklagten gewährleistet wäre.

 

2.6.5 Soweit sich die Berufung gegen die hälftige Teilung der Vorsorgeguthaben richtet, ist sie unbegründet.

 

2.7 Die Austrittsleistungen präsentieren sich wie folgt: (Klägerin: CHF 538.32; Beklagter CHF 172'112.60 (CHF 173'235.65 minus CHF 1'123.05). Es resultiert ein Ausgleichsbetrag von CHF 85'787.15.

 

3.1 Die Anschlussberufungsklägerin bringt vor, sie verlange keine Abänderung des vorinstanzlichen Urteils in seinem Wortlaut, sie verlange aber, dass bei beiden Vorsorgeeinrichtungen eine Bestätigung der Durchführbarkeit der Teilung gemäss Art. 281 Abs. 1 ZPO einzuholen sei. Die Durchführbarkeitsbestätigung sei notwendig, damit sichergestellt sei, dass die vorgesehene Regelung auch durchführbar sei. Fehle eine Durchführbarkeitsbestätigung, sei nicht sicher, ob die Teilung vorgenommen werden könne. Das sei ihre Beschwer. Mit Einholung der Durchführbarkeitsbestätigung werde die Verbindlichkeit des Ehescheidungsurteils auf die Vorsorgeeinrichtungen ausgedehnt.

 

3.2 Der Anschlussberufungsbeklagte entgegnet, beim Begehren um Einholung einer Durchführbarkeitsbestätigung handle es sich um einen Verfahrensantrag, welcher ins Berufungsverfahren gehöre. Die Vorsorgeausweise mit Durchführbarkeitsbestätigungen lägen bereits vor. Gestützt darauf habe die Vorinstanz das Teilungssubstrat ermittelt.

 

3.3 Die Anschlussberufungsklägerin verlangt in Ziffer 1 ihrer Rechtsbegehren die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Diesbezüglich fehlt es ihr an einem Rechtsschutzinteresse. Auf die Anschlussberufung ist diesbezüglich nicht einzutreten.

 

3.4 Die Anschlussberufungsklägerin verlangt die Einholung einer Durchführbarkeitsbestätigung.

 

3.4.1 Das Gericht holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein (Art. 281 ZPO).

 

3.4.2 Der Vorderrichter hat die entsprechenden Durchführbarkeitsbestätigungen nicht eingeholt. Die Zivilkammer hat diese Säumnis mittlerweile im Rahmen der Prozessführung nachgeholt. Es liegen aktuelle Durchführbarkeitsbestätigungen beider Vorsorgeeinrichtungen vor.

 

3.4.3 Der Anschlussberufungsbeklagte hat zu Recht vorgetragen, der Antrag um Einholung von Durchführbarkeitsbestätigungen hätte im Berufungsverfahren im Rahmen eines prozessualen Begehrens gestellt werden können. Die Erhebung einer Anschlussberufung war dazu nicht nötig. So oder anders fehlt es der Anschlussberufungsklägerin auch betreffend die Ziffer 2 ihrer Rechtsbegehren an einem Rechtsschutzinteresse.

 

3.5 Aufgrund des Gesagten ist auf die Anschlussberufung nicht einzutreten.

 

 

III.

 

1. Beide Parteien haben auch für das obergerichtliche Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Da beide ausgewiesen prozessarm sind, sind diese Gesuche zu bewilligen.

 

2. Gemäss Art. 106 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Berufung war teilweise begründet. Der Berufungskläger obsiegt aber in so geringem Umfang, dass sich eine Ausscheidung der Prozesskosten nicht rechtfertigt. Auf die Anschlussberufung wurde nicht eingetreten. Die Anschlussberufung hat einen so geringen Aufwand verursacht, dass das Nichteintreten keine Aussonderung der Kosten rechtfertigt. Die Prozesskosten sind vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen.

 

3. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens sind auf CHF 1'000.00 festzulegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese Kosten der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Berufungskläger zur Nachzahlung in der Lage ist.

 

4. Die Kostennoten der Vertreter der Parteien geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Kostenforderung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten wird antragsgemäss auf CHF 2'008.05 festgelegt. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Berufungsklägers wird antragsgemäss auf CHF 2'243.00 festgelegt.

 

5. Der Berufungskläger hat an die Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart, eine Parteientschädigung von CHF 2'008.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart eine Entschädigung von CHF 1'445.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) und Rechtsanwalt Mathias Reinhart eine solche von CHF 2'243.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Berufungskläger und/oder die Berufungsbeklagte zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO).

 

6. Sobald die Berufungsbeklagte zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat sie ihrer Rechtsvertreterin die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 562.10. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers macht keinen Differenzanspruch geltend.

 

Demnach wird erkannt:

1.      In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. November 2024 aufgehoben. Sie lautet neu wie folgt:

Die C.___ Vorsorgestiftung, [...], wird angewiesen, vom Vorsorgeguthaben von A.___
(AHV-Nr. [...]) den Betrag von CHF 85'787.15 zuzüglich Zins seit 15. November 2022 auf das Freizügigkeitskonto [...] von B.___ (AHV-Nr. [...]) bei der Freizügigkeitsstiftung der D.___, [...], zu überweisen.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

2.      Auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten.

3.      Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege erliegen diese auf dem Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch innert 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.      A.___ hat B.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Franziska Ryser-Zwygart eine Parteientschädigung von CHF 2'008.05 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Solothurn an Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart eine Entschädigung von CHF 1'445.95 und an Rechtsanwalt Mathias Reinhart eine solche von CHF 2'243.00 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO). Sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat sie ihrer Rechtsvertreterin die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 562.10.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Kofmel                                                                              Schaller