Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 8. September 2025                  

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter,     

 

Berufungsklägerin/Berufungsbeklagte

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roman Frey,    

 

Berufungsbeklagter/Berufungskläger

 

betreffend Eheschutz


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend: Ehefrau oder Kindsmutter) und B.___ (nachfolgend: Ehemann oder Kindsvater) verheirateten sich [...] 2012. Sie sind die Eltern von C.___, geb. [...] 2007, D.___, geb. [...] 2012, E.___, geb. [...] 2014 und F.___, geb. [...] 2014. Der Ehemann führt einen [...]betrieb sowie ein [...]unternehmen. Die Ehegatten trennten sich am 22. Februar 2024.

 

2.1 Die Parteien führten vor Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, welches die Ehefrau mit Eingabe vom 5. März 2024 anhängig machte.

 

2.2 Die Kinder wurden am 10. April 2024 ein erstes Mal angehört.

 

2.3 Anlässlich der am 17. April 2024 durchgeführten Instruktionsverhandlung schlossen die Ehegatten eine Teil-Eheschutzvereinbarung ab. Betreffend die Obhut über die drei jüngsten Kinder sowie über die Höhe der Unterhaltsbeiträge konnte keine Einigung erzielt werden.

 

2.4 Mit Verfügung vom 18. April 2024 verfügte der Amtsgerichtspräsident vorsorglich die alleinige Obhut des Kindsvaters über C.___ sowie die alternierende Obhut der Kindseltern über D.___, E.___ und F.___, mit einer je hälftigen Betreuung mit Wechsel am Mittwoch von der Mutter zum Vater.

 

2.5 Mit Eingabe vom 13. August 2024 gelangte D.___ an das Richteramt und erklärte, sie würde gerne von Montag bis Freitag bei der Mutter sein und das Wochenende abwechselnd bei den Eltern verbringen.

 

2.6 Am 21. August 2024 wurden die Kinder ein weiteres Mal angehört.

 

2.7 Mit Eingabe vom 28. August 2024 ersuchte die Kindsmutter um superprovisorische Zuteilung der alleinigen Obhut über die drei jüngsten Kinder.

 

2.8 Am 25. September 2024 fand die Eheschutzverhandlung statt. Betreffend Obhut der Kindseltern über D.___, E.___ und F.___ beantragte die Kindsmutter, diese sei ihr zuzuteilen, der Kindsvater beantragte die alternierende Obhut (Bestätigung der vorsorglich angeordneten Betreuungsregelung vom 18. April 2024).

 

3. Am 15. Oktober 2024 erging, soweit vorliegend relevant, folgendes Urteil:

 

1.      […]

2.      […]

3.      Der gemeinsame Sohn C.___, geb. [...] 2007, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des Vaters gestellt.

4.      […]

5.      Die gemeinsamen Kinder D.___, geb. [...] 2012, E.___, geb. [...] 2014 und F.___, geb. [...] 2014, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. Der Wohnsitz der Kinder ist bei der Mutter.

6.      Die Mutter betreut die Kinder D.___, E.___ und F.___ von Sonntag, 18.00 Uhr, bis Mittwoch, 12.00 Uhr, bzw. jede zweite Woche von Sonntag, 18.00 Uhr, bis Mittwoch, 18.00 Uhr. Des Weiteren betreut sie die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr.

       Der Vater betreut die Kinder D.___, E.___ und F.___ von Mittwoch, 12.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, bzw. jede zweite Woche von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr. Des Weiteren betreut er die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr.

7.      […]

8.      Der Vater hat für die Kinder D.___, E.___ und F.___ monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

-        Ab 1. März 2024 bis 31. März 2024:

D.___:      CHF 1'064.00 (Barunterhalt);

E.___:      CHF    853.00 (Barunterhalt);

F.___:      CHF    853.00 (Barunterhalt).

-        Ab 1. April 2024 bis 30. April 2024:

D.___:      CHF 1'525.00 (CHF 1'412.00 Bar-/CHF 113.00 Betreuungsunterhalt);

E.___:      CHF 1'301.00 (CHF 1'189.00 Bar-/CHF 112.00 Betreuungsunterhalt);

F.___:      CHF 1'301.00 (CHF 1'189.00 Bar-/CHF 112.00 Betreuungsunterhalt).

-        Ab 1. Mai 2024 bis 31. Mai 2024:

D.___:      CHF 1'412.00 (Barunterhalt);

E.___:      CHF 1'189.00 (Barunterhalt);

F.___:      CHF 1'189.00 (Barunterhalt).

-        Ab 1. Juni 2024 bis 31. Juni 2024:

D.___:      CHF 2'505.00 (CHF 1'412.00 Bar-/CHF 1'093.00 Betreuungsunterhalt);

E.___:      CHF 2'282.00 (CHF 1'189.00 Bar-/CHF 1'093.00 Betreuungsunterhalt);

F.___:      CHF 2'282.00 (CHF 1'189.00 Bar-/CHF 1'093.00 Betreuungsunterhalt).

-        Ab 1. Juli 2024 bis 31. Juli 2024:

D.___:      CHF 2'524.00 (CHF 1'419.00 Bar-/CHF 1'105.00 Betreuungsunterhalt);

E.___:      CHF 2'416.00 (CHF 1'311.00 Bar-/CHF 1'105.00 Betreuungsunterhalt);

F.___:      CHF 2'416.00 (CHF 1'311.00 Bar-/CHF 1'105.00 Betreuungsunterhalt).

-        Ab 1. August 2024 bis 31. August 2024:

D.___:      CHF 1'971.00 (CHF 1'419.00 Bar-/CHF    552.00 Betreuungsunterhalt);

E.___:      CHF 2'691.00 (CHF 1'311.00 Bar-/CHF 1'380.00 Betreuungsunterhalt);

F.___:      CHF 2’691.00 (CHF 1'311.00 Bar-/CHF 1'380.00 Betreuungsunterhalt).

-        Ab 1. September 2024 bis 31. Dezember 2024:

D.___:      CHF 1'836.00 (CHF 1'420.00 Bar-/CHF    417.00 Betreuungsunterhalt);

E.___:      CHF 2'352.00 (CHF 1'311.00 Bar-/CHF 1'041.00 Betreuungsunterhalt);

F.___:      CHF 2’352.00 (CHF 1'311.00 Bar-/CHF 1'041.00 Betreuungsunterhalt).

-        Ab 1. Januar 2025 bis 31. Juli 2026:

D.___:      CHF 1'528.00 (CHF 1'408.00 Bar-/CHF 120.00 Betreuungsunterhalt);

E.___:      CHF 1'601.00 (CHF 1'300.00 Bar-/CHF 301.00 Betreuungsunterhalt);

F.___:      CHF 1'601.00 (CHF 1'300.00 Bar-/CHF 301.00 Betreuungsunterhalt).


 

-        Ab 1. August 2026 bis 31. Mai 2030:

D.___:      CHF 1'407.00 (Barunterhalt);

E.___:      CHF 1'299.00 (Barunterhalt);

F.___:      CHF 1'299.00 (Barunterhalt).

-        Ab 1. Juni 2030 bis 30. Juni 2030:

E.___:      CHF 1'424.00 (CHF 1'345.00 Bar-/CHF 79.00 Betreuungsunterhalt);

F.___:      CHF 1'424.00 (CHF 1'345.00 Bar-/CHF 79.00 Betreuungsunterhalt).

-        Ab 1. Juli 2030 bis 31. Juli 2032:

E.___:      CHF 1'344.00 (Barunterhalt);

F.___:      CHF 1'344.00 (Barunterhalt).

Die Kinder- und Ausbildungszulagen stehen dem Ehemann zu. Sie sind nicht zusätzlich geschuldet.

Die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB.

9.      Der Vater hat für den Unterhalt von C.___ aufzukommen.

10.   Der Ehemann hat der Ehefrau monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- Ab 1. März 2024 bis 31. März 2024:

CHF    385.00;

- Ab 1. April 2024 bis 30. April 2024:

CHF 2'000.00;

- Ab 1. Mai 2024 bis 31. Mai 2024:

CHF 1'469.00;

- Ab 1. Juni 2024 bis 31. Juni 2024:

CHF 2’000.00;

- Ab 1. Juli 2024 bis 31. Juli 2024:

CHF 2'000.00;

- Ab 1. August 2024 bis 31. August 2024:

CHF 2'000.00;

- Ab 1. September 2024 bis 31. Dezember 2024:

CHF 2'000.00;

- Ab 1. Januar 2025 bis 31. Juli 2026:

CHF 2'000.00;

- Ab 1. August 2026 bis 31. Mai 2030:

CHF 1'958.00;

- Ab 1. Juni 2030 bis 30. Juni 2030:

CHF 2'000.00;

- Ab 1. Juli 2030 bis 31. Juli 2032:

CHF 1'649.00;

- Ab 1. August 2032 bis zum Eintritt des

 

Ehemannes in das ordentliche Pensionsalter:

CHF 1'940.00

11.   […]

12.   […]

13.   […]

14.   […]

15.   […]

16.   […]

17.   Die Unterhaltsbeiträge stützen sich auf die beigehefteten Berechnungstabellen. Sie bilden Bestandteil des Urteils.

 

4.1 Gegen den begründeten Entscheid erhoben beide Parteien Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn.

 

4.2 Die Ehefrau stellte in ihrer Berufung vom 24. März 2025 folgende Rechtsbegehren:

 

1.      In Gutheissung der Berufung sei das Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 15. Oktober 2024 in den Ziffern 5 und 6 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

5. Die gemeinsamen Kinder D.___, geb. [...] 2012, E.___, geb. [...] 2014, und F.___, geb. [...] 2014, seien unter die alleinige Obhut der Berufungsklägerin zu stellen.

6. Die Mutter betreut die Kinder D.___, E.___ und F.___ von Sonntag, 18.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende. Der Vater betreut die Kinder jeden Mittwochnachmittag von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr und jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr.

2.      Eventualiter sei in Gutheissung der Berufung das Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 15. Oktober 2024 in den Ziffern 5 und 6 aufzuheben und Ziffer 5 sei wie folgt neu zu fassen:

Die gemeinsamen Kinder D.___, geb. [...] 2012, E.___, geb. [...] 2014, und F.___, geb. [...] 2014, seien unter die alleinige Obhut der Berufungsklägerin zu stellen.

und betreffend Ziffer 6 sei dem Berufungsbeklagten ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen.

3.      Sub-Eventualiter sei in Gutheissung der Berufung das Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 15. Oktober 2024 in den Ziffern 5 und 6 aufzuheben und die Angelegenheit mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer auf der Parteientschädigung) zu Lasten des Berufungsbeklagten.

 

4.3 Der Ehemann stellte in seiner Berufung vom 10. April 2025 folgende Rechtsbegehren:

 

1.      Es seien in Gutheissung der Berufung die Ziffern 8, 10 und 17 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 15. Oktober 2024 aufzuheben.

2.      Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder D.___, E.___ und F.___ monatlich vorschüssig Beiträge von maximal wie folgt zu bezahlen (inkl. Kinderzulagen):

Ab 1. März 2024 bis 31. März 2024:

D.___:      CHF 705.00 (Barunterhalt);

E.___:      CHF 506.00 (Barunterhalt);

F.___:      CHF 506.00 (Barunterhalt).

       Ab 1. April 2024 bis 30. April 2024:

D.___:      CHF 1'007.00 (Barunterhalt);

E.___:      CHF 798.00 (Barunterhalt);

F.___:      CHF 798.00 (Barunterhalt);

       Ab 1. Mai 2024 bis 31. Mai 2024:

D.___:      CHF 1'013.00 (Barunterhalt);

E.___:      CHF 802.00 (Barunterhalt);

F.___:      CHF 802.00 (Barunterhalt);

       Ab 1. Juni 2024 bis 30. Juni 2024:

D.___:      CHF 1'493.00 (CHF 997.00 Bar-/ CHF 496.00 Betreuungsunterhalt);

E.___:      CHF 1'286.00 (CHF 790.00 Bar-/ CHF 496.00 Betreuungsunterhalt);

F.___:      CHF 1'286.00 (CHF 790.00 Bar-/ CHF 496.00 Betreuungsunterhalt);

       Ab 1. Juli 2024 bis 31. Juli 2024:

D.___:      CHF 1'497.00 (CHF 1'000.00 Bar-/ CHF 497.00 Betreuungsunterhalt);

E.___:      CHF 1'396.00 (CHF 899.00 Bar-/ CHF 497.00 Betreuungsunterhalt);

F.___:      CHF 1'396.00 (CHF 899.00Bar-/ CHF 497.00 Betreuungsunterhalt);

       Ab 1. August 2024 bis 31. August 2024:

D.___:      CHF 1'177.00 (CHF 973.00 Bar-/CHF 204.00 Betreuungsunterhalt);

E.___:      CHF 1'385.00 (CHF 875.00 Bar-/CHF 510.00 Betreuungsunterhalt);

F.___:      CHF 1'385.00 (CHF 875.00 Bar-/CHF 510.00 Betreuungsunterhalt).

       Ab 1. September 2024 bis 31. Dezember 2024:

D.___:      CHF 1'083.00 (CHF 950.00 Bar-/CHF 133.00 Betreuungsunterhalt);

E.___:      CHF 1'187.00 (CHF 854.00 Bar-/CHF 333.00 Betreuungsunterhalt);

F.___:      CHF 1'187.00 (CHF 854.00 Bar-/CHF 333.00 Betreuungsunterhalt).

       Ab 1. Januar 2025 bis 31. Juli 2026:

D.___:      CHF 943.00 (Barunterhalt);

E.___:      CHF 848.00 (Barunterhalt);

F.___:      CHF 848.00 (Barunterhalt).

       Ab 1. August 2026 bis 31. Mai 2030:

D.___:      CHF 960.00 (Barunterhalt);

E.___:      CHF 863.00 (Barunterhalt);

F.___:      CHF 863.00 (Barunterhalt).

       Ab 1. Juni 2030 bis 30. Juni 2030:

E.___:      CHF 878.00 (Barunterhalt);

F.___:      CHF 878.00 (Barunterhalt).

       Ab 1. Juli 2030 bis 31. Juli 2032:

E.___:      CHF 727.00 (Barunterhalt);

F.___:      CHF 727.00 (Barunterhalt).

3.      Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten persönlichen Unterhalt im Umfang von maximal wie folgt pro Monat zu bezahlen:

- Ab 1. Mai 2024 bis 31. Mai 2024:                                                 CHF 293.00

- Ab 1. Juni 2024 bis 30. Juni 2024:                                               CHF 831.00

- Ab 1. Juli 2024 bis 31. Juli 2024:                                                 CHF 831.00

- Ab 1. August 2024 bis 31. August 2024:                                      CHF 366.00

- Ab 1. September 2024 bis 31. Dezember 2024:                          CHF 413.00

- Ab 1. Januar 2025 bis 31. Juli 2026:                                            CHF 319.00

Der Anspruch der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt erlischt bei Wiederverheiratung als auch mit dem Eingehen eines qualifizierten Konkubinats.

4.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

Zudem ersuchte der Ehemann um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

 

4.4 Mit Verfügung vom 14. April 2025 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

 

4.5 Beide Parteien schlossen in der jeweiligen Berufungsantwort (vom 23. April 2025 bzw. 15. Mai 2025) auf Abweisung bzw. Nichteintreten der/auf die jeweils andere(n) Berufung, u.K.u.E.F.

 

4.6 Es folgten weitere Stellungnahmen der Parteien (am 5. Mai 2025, 20. Mai 2025, 3. Juni 2025, 4. Juni 2025, 16. Juni 2025, 20. Juni 2025, 2. Juli 2025).

 

4.7 Mit Eingabe vom 3. Juni 2025 ersuchte die Kindsmutter um superprovisorische Aufhebung des «Besuchsrechts» von D.___. Sie legte dem Antrag ein von D.___ verfasstes Schreiben bei, in welchem D.___ erklärte, sie brauche eine Pause von den Besuchen bei ihrem Vater. Die Kindsmutter beantragte, D.___ sei durch die Berufungsinstanz anzuhören.

 

4.8 Mit Verfügung vom 18. Juni 2025 wurde davon Kenntnis genommen, dass der Kindsvater den Wunsch von D.___ nach einer Pause bis nach den Sommerferien akzeptiere. Der Antrag um erneute Anhörung von D.___ wurde abgewiesen.

 

5. Die Streitsachen sind spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Die gestellten Beweisanträge sind abzuweisen. Da sich die Berufungen beider Ehegatten auf denselben Sachverhalt beziehen, können sie zusammen behandelt werden. Die beiden Verfahren werden vereinigt. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.

 

 

II.

 

1.1 Das im Dispositiv eröffnete Urteil ging den Parteien am 18. Oktober 2024 zu, der begründete Entscheid am 13. März 2025. Die Ehefrau erhob dagegen am 24. März 2025, der Ehemann am 10. April 2025 Berufung. Die Ehefrau moniert, die Berufung des Ehemannes sei nicht fristgerecht erfolgt.

 

1.2 Auf den 1. Januar 2025 sind Änderungen der ZPO in Kraft getreten. Seit der Revision beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und der Berufungsantwort bei familienrechtlichen Streitigkeiten 30 Tage (Art. 314 Abs. 2 ZPO), vorher betrug die Frist 10 Tage (Art. 314 aZPO). Art. 407f ZPO regelt die Übergangsbestimmungen. Art. 314 ZPO ist im Katalog von Art. 407f ZPO nicht enthalten.

 

1.3 Das Obergericht hat sich der Meinung angeschlossen, wonach das neue Recht für alle nach dem 1. Januar 2025 eingereichten Rechtsmittel Anwendung finden soll (Sara Grunho Pereira / Michel Heinzmann / Françoise Bastons Bulletti, Art. 407f nZPO: Eine sonderbare Übergangsbestimmung für die ZPO-Revision, in Newsletter ZPO Online 2024, N 13). Grund dafür ist, dass der Begriff «rechtshängig» in Art. 407f ZPO pro Instanz verstanden wird. Konsequenterweise muss das für alle revidierten Bestimmungen gelten (a.a.O., N 23). Damit sind die revidierten Fristen für Rechtsmittel anwendbar, die ab dem 1. Januar 2025 eingereicht werden, auch wenn der angefochtene Entscheid im Jahr 2024 eröffnet wurde (a.a.O., N 32).

 

1.4 Beide Berufungen erfolgten fristgerecht.

 

2.1 Die Ehefrau sieht ihr rechtliches Gehörs als verletzt. Die Vorinstanz habe ihre Vorbringen, welche sie gegen eine alternierende Obhut des Ehemannes eingebracht habe, zu wenig oder gar nicht gewürdigt.

 

2.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vgl. BGE 144 IV 302 E. 3.1; 142 II 218 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Die Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu behandeln.

 

2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem den Anspruch, dass das Gericht die Parteivorbringen sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich dieses mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Partei soll wissen, warum das Gericht entgegen ihrem Antrag entschieden hat, damit sie den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (grundlegend BGE 146 II 335 E. 5.1; 142 II 49 E. 9.2; 142 III 433 E. 4.3.2; je mit Hinweisen).

 

2.4 Das rechtliche Gehör verlangt nicht, dass sich das Gericht mit allen Argumenten der Parteien auseinandersetzt. Die Vorinstanz hat sich nicht nur auf die Behandlung der wesentlichen Punkte beschränkt, sondern sich mit sämtlichen Vorbringen der Ehefrau, welche sie gegen eine alternierende Obhut ins Feld führte, auseinandergesetzt. Eine Gehörsverletzung ist nicht ersichtlich.

 

3. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Der Behauptungs- und Substantiierungslast ist grundsätzlich in den Rechtsschriften nachzukommen (vgl. BGE 147 III 440 E. 5.3). Die Berufung der Ehefrau genügt diesen Erfordernissen nur teilweise. Es wird im Nachfolgenden darauf eingegangen.

 

4.1 Heben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt auf (Art. 175 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210) und ist die Aufhebung begründet, so regelt das Eheschutzgericht die Folgen des Getrenntlebens (Art. 176 ZGB), u.a. die Obhut über minderjährige Kinder sowie die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten.

 

4.2 Strittig und zu klären ist die vom Eheschutzrichter vorgenommene Regelung der Obhut über die drei jüngsten Kinder D.___, E.___ und F.___ und damit verbunden die Kinderbetreuung (vgl. dazu E. II/5 nachstehend), sowie die verfügten Unterhaltsbeiträge (vgl. dazu E. II/6 nachstehend).

 

5. Obhut

 

5.1.1 Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft das Gericht im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298b Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 3ter ZGB). Wie die Obhut im konkreten Fall zu regeln ist, hat das Gericht unabhängig von den Wünschen der Eltern und losgelöst von einer diesbezüglichen Übereinkunft nach Massgabe des Kindeswohls zu beurteilen. Denn nach der Rechtsprechung ist das Kindeswohl die oberste Maxime des Kindesrechts. Es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses immer der entscheidende Faktor. Die Interessen und Wünsche der Eltern haben in den Hintergrund zu treten (siehe zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1.1 f. mit Hinweisen).

 

5.1.2 Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass der Richter gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht. Grundsätzlich setzt die alternierende Obhut voraus, dass beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert sie organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Daran fehlt es, wenn die Eltern ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut ihrem gravierenden Konflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. Von daher fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung (siehe zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1.1 f. mit Hinweisen).

 

5.1.3 Der Sachrichter, der die Parteien und die weitere Umgebung des Kindes am besten kennt, ist beim Entscheid über die Anordnung einer alternierenden Obhut in vielfacher Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (BGE 142 III 612 E. 4.5).

 

5.1.4 Umstritten sind die Beurteilungskriterien der Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters und seine Bereitschaft/Möglichkeit zur persönlichen Betreuung (vgl. dazu E. II/5.2 nachstehend) sowie die rechtsgenügliche Berücksichtigung des Wunsches der Kinder (vgl. dazu E. II/5.3 nachstehend). Die übrigen Kriterien geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Betreffend Letzteren kann vollumfänglich auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden.

 

5.2.1.1 Der Vorderrichter erachtete beide Elternteile für erziehungsfähig. Er erwog, aufgrund von Handgreiflichkeiten/Tätlichkeiten zwischen den Eltern habe es eine Gefährdungsmeldung der Schule (27. März 2024) sowie einen Antrag der Ehefrau auf Persönlichkeitsschutz gegeben (5. März 2024). Der Antrag auf Persönlichkeitsschutz sei zurückgezogen worden. Die Situation habe sich beruhigt. Eine Gefährdung der Kinder habe nie bestanden. Der Vorderrichter nahm zu den von der Ehefrau geltend gemachten Vorkommnissen, welche gegen die Erziehungsfähigkeit des Ehemannes sprechen sollen, Stellung. Er erwog zu den in der Berufung wiederholten Vorkommnissen Folgendes: Dass D.___ am Arm gepackt und auf ihren Platz zurückgewiesen worden sei, sei vom Ehemann bestätigt worden. Auch wenn diese Handlung «nicht als optimal gewertet werden» könne, lasse deren Intensität bei Weitem nicht an der Erziehungsfähigkeit des Ehemannes zweifeln. Betreffend die angebliche Hausaufgabenthematik werde kein Problem erkannt. Die Journaleinträge bezeugten lediglich, dass die Hausaufgaben hauptsächlich am Anfang des Getrenntlebens nicht erledigt worden seien. Der bemängelte Umgang mit den Hausaufgaben vermöge die Anordnung einer alternierenden Obhut nicht zu gefährden.

 

5.2.1.2 Betreffend die persönliche Betreuung der Kinder durch den Kindsvater erwog der Vorderrichter, eine solche sei gewährleistet. Der Kindsvater habe vorgebracht, seine Priorität liege momentan auf der Kinderbetreuung. Er lege Auswärtstermine auf die Montage oder Dienstage. Die übrigen Tage würde er zu Hause arbeiten. Wenn die Kinder in der Schule seien, erledige er Büroarbeiten. An den Abenden gehe er einzig mal schnell [...] schauen. Bei der [...]firma habe er seit Anfang des Jahres jemanden eingestellt, der das Tagesgeschäft mache. Auch [...] habe er jemanden eingestellt. Beim [...] erledige er höchstens den [...] selbst. Im Rahmen der Anhörung vom 21. August 2024 habe auch D.___ zu Protokoll gegeben, dass ihr Vater eigentlich immer da sei.

 

5.2.1.3 Der Vorderrichter schlussfolgerte, es gebe keinen Grund, an der Erziehungsfähigkeit des Ehemannes bzw. an einer persönlichen Betreuung durch ihn zu zweifeln.

 

5.2.2 Die Kindsmutter bestreitet die Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters. Die Situation mit den Kindern sei schwierig und der Kindsvater verwende die Übergabe der Kinder immer wieder als Druckmittel. Der Kindsvater verhalte sich ihr gegenüber aggressiv und habe die Kinderbetreuung nicht im Griff. Zudem sei der Kindsvater gegenüber den Zwillingen bereits einmal handgreiflich geworden. Die Vorinstanz habe nicht nur dies alles zu wenig gewürdigt, sondern ebenso den Vorfall vom 26. März 2024 vor der Schule, die Aussagen der Zwillinge, wonach sie (die Ehefrau) zweimal vom Ehemann geschlagen worden sei sowie die Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt. Der Vorderrichter habe mit keinem Wort Bezug zur Arbeitssituation des Kindsvaters genommen. Aus den Urkunden sei ersichtlich, dass der Kindsvater das [...] Gewerbe grösstenteils selbst bewirtschafte. Daneben führe er ein [...]unternehmen. Er habe nicht darlegen können, wer diese Gewerbe führe, wenn er die Kinder betreue. D.___ habe anlässlich der Befragung angegeben, dass es vorkomme, dass sie zu den Brüdern schauen müsse. Der Kindsvater sei aufgrund seiner beruflichen Situation nicht in der Lage, die persönliche Kinderbetreuung unter der Woche zu gewährleisten. Auch sei er nicht in der Lage, die Hausaufgaben zusammen mit den Kindern zu erledigen. Dies sei aus den eingereichten Journalen sowie den Aussagen der Kinder ersichtlich. Der Kindsvater selbst habe anlässlich der Befragung bestätigt, seine Tochter am Arm gepackt und sie auf ihren Stuhl zurückversetzt zu haben. Gestützt auf diesen vom Kindsvater bestätigten Vorfall mit der Tochter, der Gefährdungsmeldung der Schule, sowie die Tatsache, dass die Zwillinge ihre Hausaufgaben beim Vater nicht erledigten, erhelle, dass der Kindsvater offensichtlich nicht erziehungsfähig sei. Diese Fähigkeit sei ihm auch aufgrund seiner beruflichen Belastung abzusprechen.

 

5.2.3 Der Kindsvater entgegnet, er helfe den Kindern sehr wohl bei den Hausaufgaben. Im Gegensatz zur Ehefrau löse er den Kindern die Aufgaben nicht einfach vor, sondern lasse die Kinder die Hausaufgaben, soweit wie möglich, selbständig lösen. Er kontrolliere und korrigiere, wenn nötig. Dies sei ihm im Elterngespräch so empfohlen worden. Dass in der Anfangsphase des Getrenntlebens Kommunikationsschwierigkeiten bestanden hätten, sei klar und nachvollziehbar. Dass ihm die Ehefrau vorwerfe, gegenüber seinen eigenen Kindern handgreiflich geworden zu sein, sei absolut unzutreffend und haltlos. Seit dem Vorfall vom 26. März 2024 sei es nie mehr zu einem ähnlichen Vorfall gekommen. In der Ehe habe es Streitereien geben, welche zuweilen in Handgreiflichkeiten mündeten. Diese seien aber stets von der Ehefrau ausgegangen. Er habe lediglich versucht, diese abzuwehren. Auch er habe Strafantrag gegen die Ehefrau einreichen müssen. Die Tatsache, dass er zwei Unternehmen führe, spreche für seine Organisationsfähigkeit und sein Verantwortungsbewusstsein. Er habe zehn Jahre lang seine Geschäfte betrieben. Nun sei die Kinderbetreuung seine Priorität. Er habe aufgezeigt, wie er sich organisiere. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wenn ihm die Ehefrau vorwerfe, nicht genügend Zeit für die Betreuung der Kinder zu haben.

 

5.2.4 Die Berufungsbegründung der Ehefrau gegen die vorinstanzlich verfügte alternierende Obhut bleibt weitgehend appellatorisch. Vor Berufungsinstanz bringt sie nochmals und grossmehrheitlich dieselben Rügen vor, welche sie bereits vor Vor-instanz erhoben hat, ohne sich mit den Erwägungen des Vorderrichters dazu auseinanderzusetzen. Auf die appellatorischen Vorbringen ist nicht einzutreten.  Der Vorderrichter hat ausführlich dargelegt, warum die einzelnen «Vorfälle» weder für sich alleine noch in ihrer Gesamtheit genügen, um die Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters in Zweifel zu ziehen. Es kann auf die völlig zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters verwiesen werden. Auch das neueste von der Ehefrau genannte «Vorkommnis» genügt nicht, um an der Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters zu zweifeln. Dazu Nachfolgendes:

 

5.2.4.1 Die Kindsmutter führt aus, D.___ sei am Samstagabend, 31. Mai 2025, vom Kindsvater unbeaufsichtigt alleine gelassen worden, als ein starkes Gewitter aufgezogen sei. Da D.___ wegen des Gewitters sehr grosse Angst gehabt habe, habe sie sich an die Kindsmutter gewandt, damit diese sie abhole. In der Folge habe D.___ ihrem Vater mitgeteilt, dass sie Angst gehabt habe und sich von ihm vernachlässigt fühle. Der Kindsvater habe sie nicht ernst genommen und die Geschehnisse verharmlost. D.___ wünsche sich sehnlichst, dass sie nicht mehr zum Vater müsse. Die aktuellen Geschehnisse verdeutlichten, dass der Kindsvater in keiner Weise fähig sei, eine alternierende Obhut zu gewährleisten. Die Kindsmutter legt ihrem Schreiben einen Brief von D.___ bei.

 

5.2.4.2 Dem Brief von D.___ lässt sich entnehmen, dass sie nicht mehr bei ihrem Vater wohnen möchte, sondern bei der Mutter, weil ihr Vater sie nicht verstehe. Sie wolle nicht mehr zum Vater, weil sie Angst habe, dass er sie schlage. Ihre Idee sei eine Pause für sich und ihre Brüder bis nach den Sommerferien. Danach könnte man «vielleicht nochmal schauen». Am Samstag, 31. Mai 2025 habe sie die Mutter geholt, weil sie vom Vater alleine bei starkem Gewitter zu Hause gelassen worden sei. Am Sonntag, 1. Juni 2025 habe sie ihrem Vater dann gesagt, dass sie nicht mehr bei ihm wohnen wolle. Er habe aber nicht zugehört und sich mit der Mutter gestritten. Sie brauche eine Pause, sie hoffe, ihr Wunsch werde akzeptiert.

 

5.2.4.3 Der Kindsvater erwidert, die von D.___ geäusserten Ängste und der Wunsch nach einer Pause stünden im Widerspruch zum tatsächlich gelebten Tochter-Vater-Verhältnis, welches sich in der Vergangenheit stets als entspannt und von gegenseitigem Respekt geprägt gezeigt habe. D.___ sei 13 Jahre alt, verantwortungsbewusst und in der Lage, sich in der gewohnten Umgebung ([...]) für eine absehbare Zeit selbständig zu beschäftigen. Es sei in keiner Weise aussergewöhnlich oder kindswohlgefährdend, wenn ein Teenager für kurze Zeit alleine zu Hause bleibe, zumal trotz Gewitter keine konkrete Gefahr bestanden habe und D.___ jederzeit telefonisch erreichbar gewesen sei. Eine Entfremdungstendenz und eine einseitige Einflussnahme der Kindsmutter könne nicht von der Hand gewiesen werden.

 

5.2.5.1 Es ist zwar nicht schön zu reden, dass D.___ bei einem Gewitter alleine zu Hause gewesen ist. Eine unmittelbare Kindswohlgefährdung, welche die Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters in Zweifel ziehen würde, kann darin – entgegen der Kindsmutter – aber nicht gesehen werden. Das (kurzzeitige) Alleinsein (auch während eines Gewitters), ist für ein Kind im Alter von D.___ nichts Ungewöhnliches. Die Reaktion von D.___ ist zwar nachvollziehbar, kann aber nicht dazu führen, dass das bisher gelebte und funktionierende System (derzeit) geändert werden müsste. Wie sich gezeigt hat, war D.___ in der Lage, telefonisch Kontakt mit ihrer Mutter aufzunehmen. Warum sie nicht ihren Vater angerufen hat, ist nicht geklärt. Jedenfalls wird nicht geltend gemacht, dieser sei für D.___ telefonisch nicht erreichbar gewesen. Der Kindsvater hat das Anliegen von D.___ auch ernst genommen und die von ihr gewünschte Pause akzeptiert.

 

5.2.5.2 Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Kindsvater gegenüber D.___ oder den Zwillingen handgreiflich geworden ist oder werden könnte. Der «Vorfall» vom 9. Mai 2024 (D.___ am Arm gepackt und zu Recht gewiesen) spielte sich in einem Restaurant ab. Die Kinder stritten sich. Der Kindsvater griff ein. Von einem gewalttätigen Eingriff kann keine Rede sein. Auch dieser «Vorfall» genügt nicht, um an der Erziehungsfähigkeit des Ehemannes zu zweifeln.

 

5.2.5.3 Ferner gibt es auch keine Hinweise darauf, dass sich ein Vorfall, ähnlich desjenigen vom 26. März 2024 wiederholen könnte. Beide Eltern wollten damals die Kinder von der Schule abholen. In der Folge entbrannte ein Streit zwischen den Kindseltern. Bereits seit Erlass der vorsorglich verfügten alternierenden Obhut mit Regelung der Betreuung sind die Verhältnisse geklärt. Missverständnisse betreffend die Kinderbetreuung können damit ausgeschlossen werden. Seither ist es denn auch nie wieder zu einem ähnlichen Vorfall wie demjenigen vom 26. März 2024 gekommen.

 

5.2.5.4 Schliesslich trifft es nicht zu, dass sich der Kindsvater nicht um die Hausaufgaben der Kinder, insbesondere der Zwillinge kümmert(e). Der Kindsvater verfolgt bei der Hausaufgabenbetreuung einen anderen Stil als die Kindsmutter. Er hilft, wenn es nötig ist. Dies ist nicht zu beanstanden und führt mitnichten dazu, ihm die Erziehungsfähigkeit abzusprechen. Es ist auch nicht aussergewöhnlich, dass ein älteres Geschwister einem jüngeren bei den Hausaufgaben hilft. Ausserdem dürfte es sich um ein einmaliges Vorkommnis gehandelt haben, nannte D.___ anlässlich der Anhörung nur gerade ein einziges Ereignis.

 

5.2.6 Soweit die Kindsmutter geltend macht, der Kindsvater habe keine Zeit für eine persönliche Betreuung, weshalb er erziehungsunfähig sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Kindsvater nachvollziehbar aufzeigt, wie er sich organisiert, wenn die Kinder bei ihm sind. Dies hat bereits der Vorderrichter – entgegen der Auffassung der Kindsmutter – gewürdigt. Wie bereits der Vorderrichter völlig zu Recht bemerkte, liegen in objektiver Hinsicht keine Hinweise darauf vor, dass der Kindsvater nicht in der Lage sein sollte, die hälftige Betreuung der Kinder wahrzunehmen. Die Kinder sind in einem Alter, welches keine eins-zu-eins-Betreuung mehr verlangt. Der Umstand, dass ein älteres Geschwister kurzzeitig auf ein jüngeres aufpasst, ist nicht aussergewöhnlich. Im Rahmen der Anhörung vom 21. August 2024 hat D.___ zu Protokoll gegeben, es könne vorkommen, dass der Vater einmal eine Stunde weg müsse, dann müsse sie auf die Brüder schauen. Es ist denn auch nicht mehr als eine Behauptung der Kindsmutter, dass der Kindsvater die Kinder halbtageweise alleine lasse. Es ist glaubhaft, dass die Betreuung der Kinder durch den Kindsvater sichergestellt ist. Es darf ohne weiteres angenommen werden, dass der Kindsvater, selbst wenn er sich um [...] oder [...] kümmert, in [...]nähe ist und somit bei Bedarf, unverzüglich bei den Kindern ist. Entsprechend führte D.___ anlässlich der Anhörung aus, der Vater sei grundsätzlich immer da. Er sei manchmal einfach draussen. Auch hier übt die Kindsmutter vorwiegend appellatorische Kritik, auf die nicht weiter einzugehen ist.

 

5.3.1 Der Vorderrichter würdigte die Aussagen der Kinder anlässlich der beiden Anhörungen und schlussfolgerte, die Aussagen der Kinder zeigten eindeutig auf, dass sie sich zu beiden Eltern hingezogen fühlten und eine enge Bindung zu beiden pflegten. Sie fühlten sich an beiden Wohnorten wohl und wollten auch zu beiden Elternteilen den Kontakt aufrechterhalten. Dass die Kinder die Wechsel am Mittwoch als mühsam empfinden würden, sei verständlich, würden sie in organisatorischer Hinsicht doch einen Mehraufwand bedeuten. Dieser Umstand alleine vermöge die Anordnung einer alternierenden Obhut jedoch nicht in Frage zu stellen. Vielmehr gelte es zum Wohle der Kinder die gute Beziehung zu beiden Elternteilen mit einem je hälftigen Betreuungsmodell aufrechtzuerhalten. Dies gelte umso mehr, als dass es sich bei den vorgebrachten Gründen für die Änderung der Betreuungsregelung um Banalitäten (Essenszubereitung, Mädchenprobleme etc.) handle und der Vater sichtlich bemüht sei, den Anliegen der Kinder gerecht zu werden. Die Anordnung einer alternierenden Obhut sei mit dem Willen der Kinder vereinbar.

 

5.3.2 Die Kindsmutter rügt, der Vorderrichter habe hochgradig ausser Acht gelassen, dass es dem klaren und unmissverständlichen Willen der drei jüngsten Kinder entspreche, unter der Woche bei ihr zu leben. Aufgrund des Alters und der Ausführungen der Kinder stehe fest, dass die drei jüngsten Kinder die alternierende Obhut als Stress empfinden würden.

 

5.3.3 Der Kindsvater entgegnet, die Gründe, weshalb die Kinder lieber bei der Mutter wohnen würden als bei ihm, seien nicht gravierend. Er arbeite daran die Kritik umzusetzen und Besserung zu bringen, was ihm auch gelinge.

 

5.3.4.1 Die Kinder wurden zweimal angehört. D.___ wollte anlässlich der ersten Anhörung vom 10. April 2024 an der aktuell gelebten Regelung (hälftige Betreuung) auch künftig festhalten. F.___ und E.___ wollten im Rahmen der ersten Anhörung bei beiden Elternteilen gleich viel Zeit verbringen. Am wichtigsten sei ihnen aber, dass sie nicht getrennt würden. E.___ wäre es am liebsten gewesen, wenn er ein, zwei Tage länger bei der Kindsmutter als beim Kindsvater hätte sein können.

 

5.3.4.2 An der zweiten Anhörung vom 21. August 2024 führte D.___ aus, dass sie nun in der Oberstufe sei und es als stressig empfinde, zwischen den beiden Wohnorten hin- und herzuwechseln, obwohl sie eigentlich an beiden Wohnorten sehr gut ausgestattet sei und einzig manchmal die Sportsachen hin- und her transportieren müsse. Sie wünschte sich daher, unter der Woche bei der Mutter zu leben und lediglich jedes zweite Wochenende beim Vater zu verbringen. E.___ teilte im Rahmen der zweiten Anhörung mit, dass die gewünschte Betreuungsregelung von D.___ für ihn ebenfalls stimmen würde. Als Grund gab er an, dass er die Wechsel inmitten der Woche «doof» finde, da sie nach dem [...]training jeweils Stress hätten, um pünktlich beim Vater zu sein. Auch F.___ gab zu Protokoll, dass er es bevorzugen würde, die ganze Zeit bei der Mutter zu wohnen und den Vater einfach nach Bedarf besuchen zu können. Die Wechsel am Mittwoch seien sehr mühsam, weil er da jeweils seinen Schulsack, das Turn- und das [...]zeugs mitnehmen müsse. Sowohl D.___ als auch E.___ und F.___ bestätigten, sich an beiden Orten wohl zu fühlen.

 

5.3.4.3 Als weiteren Grund für die gewünschte Abänderung der Betreuungsregelung gab D.___ an, dass ihr Vater beim Essen nicht so gut organisiert sei und nicht so gesund koche, wie die Mutter. Weiter bemängelte D.___ an ihrem Vater, dass er E.___ und F.___ nicht so viel bei den Hausaufgaben helfe, obwohl sie nicht so gut in der Schule seien und mehr Hilfe benötigen würden. Letzte Woche hätte sie auf Bitte ihres Vaters den beiden bei den Hausaufgaben geholfen, da er keine Zeit gehabt hätte. Als letzten Grund für die Änderung gab D.___ an, dass sie mit dem Vater nicht über Mädchenprobleme sprechen könne. Sie habe vor ein paar Wochen erstmals ihre Tage bekommen und hätte es dem Vater nicht so gut sagen können, weil es ihr peinlich gewesen sei. Er habe aber gut reagiert und gefragt, ob sie noch etwas brauche.

 

5.3.5 Der Vorderrichter hat sich mit den Willen der Kinder sehr wohl auseinandergesetzt und diesen gewürdigt (vgl. dazu E. II/5.3.1 vorstehend). Entgegen den Ausführungen der Kindsmutter trifft es eben gerade nicht zu, dass es dem klaren und unmissverständlichen Willen der drei jüngsten Kinder entspreche, unter der Woche bei ihr zu leben. Nichts anderes ergibt sich aus dem Brief von D.___. Auch wenn D.___ den Willen äusserte, die Besuche beim Vater zu pausieren, so hat sie diesen Wunsch nicht absolut formuliert. Seit dem Ereignis mit dem Gewitter ist Zeit vergangen und der Kindsvater dürfte nun auf entsprechende Situationen sensibilisiert sein. Selbst ein klarer Kindeswille wäre nur ein Kriterium bei der Regelung der Betreuung und nicht mit dem Kindeswohl identisch (BGE 130 II 585 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 5A_56/2020 vom 17. August 2020 E. 4.1). Bereits der Vorderrichter hat erkannt, dass es sich bei den vorgebrachten Gründen für die Änderung der Betreuungsregelung um Banalitäten handle und der Vater sichtlich bemüht sei, den Anliegen der Kinder gerecht zu werden. Dass der Kindsvater die Anliegen (insbesondere) von D.___ ernst nimmt, ergibt sich aus den Akten und wurde bereits vorerwähnt. Vorliegend spricht auch der Kinderwille nicht gegen die Anordnung der alternierenden Obhut.

 

5.4 Das System der vom Vorderrichter angeordneten alternierenden Obhut hat sich etabliert und funktioniert seit deren Anordnung. Entsprechend führte auch D.___ anlässlich der zweiten Anhörung aus, der Wechsel von der Mutter zum Vater und zurück funktioniere nun immer problemlos. Eine Gefährdung des Kindswohls durch die alternierende Obhut ist nicht ersichtlich. Auch wenn der Wechsel der Obhut jeweils am Mittwoch für die Kinder mit Herausforderungen verbunden ist, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass sich die alternierende Obhut nicht bewährt hat. Ein gewisser Mehraufwand für alle Beteiligten ist der alternierenden Obhut inhärent und zu Gunsten einer gelebten Beziehung zu beiden Elternteilen zu akzeptieren.

 

5.5 Aufgrund des Gesagten ist die vom Vorderrichter angeordnete alternierende Obhut nicht zu beanstanden. Die Berufung der Ehefrau erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

 

5.6 Abschliessend drängt sich im Zusammenhang mit der Obhut folgender Hinweis auf: Den beiden Elternteilen wird nahegelegt, ihre misstrauische und ablehnende Haltung gegenüber dem andern Elternteil abzulegen. Die misstrauische und ablehnende Haltung eines Elternteils kann beim Kind eine tiefe Verunsicherung auslösen, zu einem Loyalitätskonflikt führen und damit ein grosses Risiko für die gesunde psychische Entwicklung eines Kindes darstellen. Dies ist dem Kindswohl mehr als abträglich.

 

6. Unterhalt

 

6.1.1 In der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ist der Richter in vielfacher Hinsicht (und nicht nur in Bezug auf das anrechenbare Einkommen) auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4 ZGB; BGE 142 III 612 E. 4.5). Seine Aufgabe ist nicht die Anwendung der reinen Mathematik in einem Umfeld von Pauschalisierungen und Schätzungen, sondern die pflichtgemässe Ausübung des richterlichen Ermessens mit Blick auf das grosse Ganze (vgl. ZKBER.2019.79 E. 3.3 und 2021.19 E. 6.3.2). Aufgrund dessen ist eine gewisse Ermessensausübung bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge nicht nur wünschenswert, sondern notwendig. Der Richter darf darauf nicht verzichten, wenn ihm der Gesetzgeber einen Ermessensspielraum zur Verfügung stellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_205/2017 mit Hinweis auf BGE 137 V 71 E. 5.2 und 116 V 307 E. 2). Das trifft auf Unterhaltsberechnungen in mehrfacher Hinsicht zu, da einerseits mit Pauschalen (z.B. Grundbeträge, Telekom und Mobiliarversicherung) gerechnet wird und andererseits Feststellungen für die Zukunft getroffen werden müssen, die naturgemäss nur abgeschätzt werden können.

 

6.1.2 Auch bei der Festlegung des Überschussanteils ist das Gericht in mannigfacher Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4 ZGB; BGE 142 III 617 E. 3.2.5 und E. 4.5; je mit Hinweisen). 

 

6.2.1 Der Vorderrichter erwog, der Ehemann erziele sowohl bei der G.___ GmbH als auch beim H.___ ein Einkommen. Der Ehemann könnte ein überdurchschnittlich hohes Einkommen erzielen, habe sich in den vergangenen Jahren aber nie ein solches ausbezahlen lassen. Bei der G.___ GmbH verfüge er über Jahresgewinne von mehreren CHF 100'000.00, welche potenziell als Einkommen zur Verfügung stünden. Eine genaue Bezifferung des massgeblichen Einkommens könne vorliegend unterbleiben. Bei solch guten finanziellen Verhältnissen wie vorliegend sei von der tatsächlich und zuletzt gelebten Lebenshaltung auszugehen. Diese finde in dem während des ehelichen Zusammenlebens resultierenden Überschuss Ausdruck. In der Folge stellte der Vorderrichter die damalige Leistungsfähigkeit der Ehegatten den damaligen Bedarfszahlen der Familie gegenüber. Der Vorderrichter erwog, es sei von den Zahlen des Jahres 2022 (Durchschnittsjahr) auszugehen. Gemäss Lohnausweis 2022 habe der Ehemann bei der G.___ GmbH einen Nettolohn von CHF 57'626.40 erzielt. Beim H.___ habe der Ehemann gemäss Jahresrechnung 2022 Privatbezüge in der Höhe von CHF 11'870.96 pro Monat getätigt. Der Ehefrau sei der Lohn nie ausbezahlt worden, dem Ehemann hingegen schon. Die Ehegatten lebten im Jahr 2022 folglich von Privatbezügen von CHF 11'870.96 sowie dem Lohn des Ehemannes bei der G.___ GmbH von CHF 57'626.40/12, monatlich also durchschnittlich CHF 16'673.00. Der Bedarf der Familie habe sich im Jahr 2022 auf monatlich CHF 8'549.00 (Grundbetrag CHF 3'700.00, Mietkosten CHF 1'217.00, Krankenkassenprämien CHF 877.95, Tel./Mob. CHF 100.00, Steuern CHF 2'654.00) belaufen. Der errechnete Bedarf widerspiegle die Aussage der Ehefrau, wonach die Familie keine luxuriösen Ausgaben gehabt oder teure Ferien gemacht habe. Sie [die Ehefrau] habe immer auf das Geld geschaut. Es resultierte demnach ein monatlicher Überschuss von CHF 8'124.00. Aufgeteilt nach grossen und kleinen Köpfen partizipierten die Ehegatten an dem Überschuss mit je CHF 2'031.00 und die Kinder mit je CHF 1'015.50. Aufgrund des berechneten ehelichen Standards rechtfertige es sich, bei den nachfolgenden Berechnungen der Unterhaltsbeiträge den Überschuss der Ehefrau auf pauschal CHF 2'000.00 und jener der Kinder auf pauschal CHF 1'000.00 zu beschränken. Während die Ehefrau ihren gebührenden Bedarf nicht zu decken vermöge, sei der Ehemann demgegenüber in der Lage, die entsprechenden notwendigen Einkünfte zu erzielen, um für sämtliche, sowohl bei ihm als auch bei der Ehefrau anfallenden Unterhaltskosten der Kinder aufzukommen. In der Folge ging der Vorderrichter nur noch auf den Bedarf der Kinder bei der Ehefrau und der Ehefrau ein.

 

6.2.2 Die vom Vorderrichter vorgenommene Art und Weise der Unterhaltsberechnung wird (schliesslich) von keiner der Parteien bestritten. In den Rechtsschriften werden aber einzelne Einkommens- und Bedarfspositionen bemängelt. Die Ehefrau rügt sodann die Plafonierung der Überschussanteile. Im Gegenteil zu ihr habe der Ehemann überhaupt nicht bescheiden gelebt. Darauf ist im Nachfolgenden einzugehen.

 

6.3 Es ist vorwegzunehmen, dass die Beschränkung des Überschussanteils im Ermessen des Vorderrichters lag. Dieser stellte die Lebenshaltung der Familie anhand der Verhältnisse fest, wie sie sich während des Zusammenlebens zeigten. Zumindest für das Eheschutzverfahren ist glaubhaft gemacht, dass die Familie sparsam lebte. So führte die Ehefrau aus, die Familie habe ziemlich einfach gelebt, teure Ferien hätten sie nicht gemacht, auch hätten sie keine teuren Kleider gekauft. Sie habe immer auf das Geld geschaut (Parteibefragung vom 25. September 2024 N 317 ff.).

 

6.4.1 Der Ehemann bringt vor, es sei erstellt, dass während des Zusammenlebens ein verhältnismässig einfacher Standard gelebt worden sei. Der monatliche Bezug von CHF 11'870.96 im Jahr 2022 werde nicht beanstandet, hingegen ein durchschnittlicher monatlicher Verbrauch der Familie von CHF 16'673.00. Dies deshalb, weil zu den monatlichen Privatbezügen ab dem Konto des H.___ bei der […]bank zusätzlich sein Lohn bei der G.___ GmbH dazugerechnet worden sei. Sein Lohn bei der G.___ GmbH sei zwar ausbezahlt worden, allerdings nicht auf sein Privatkonto, sondern auf das […]konto des H.___. Ab diesem Konto habe die Familie ihren alltäglichen Bedarf gedeckt. So seien am 28. Oktober 2022 von der G.___ GmbH CHF 300'000.00 auf dieses [...]konto überwiesen worden. Nach der Berechnung des Vorderrichters finde sein Einkommen doppelten Eingang in die Darstellung des gelebten ehelichen Standards. Dieser werde somit für das Jahr 2022 mit monatlich CHF 4'802.20 überhöht dargestellt. Der Verbrauch der Ehegatten im Jahr 2022 habe tatsächlich «nur» CHF 11'870.00 betragen. Der Überschuss habe im Jahr 2022 CHF 3'321.96 betragen. Dies ergebe für die Ehefrau einen Überschussanteil von CHF 831.00 und für die Kinder einen solchen von CHF 416.00.

 

6.4.2 Die Ehefrau bringt vor, der während der Ehe gelebte Standard habe CHF 16'673.00 betragen, der Überschuss pro Elternteil folglich CHF 2'031.00 und derjenige der Kinder CHF 1'015.00. Zum Einkommen des Ehemannes seien noch Mietzinseinnahmen des «[...]hauses» und des «[…]» hinzuzurechnen.

 

6.4.3 Der Ehemann bringt erstmals im Berufungsverfahren vor, der Lohn aus der G.___ GmbH sei in den [...]betrieb geflossen und stelle darin die Privatbezüge dar. Solche Buchungen sind nicht ersichtlich und folglich nicht glaubhaft dargetan. Es ist davon auszugehen, dass der Privatbezug, welcher in der [...] Buchhaltung ausgewiesen ist, auch einzig den [...]betrieb und diesbezügliche Einnahmen betrifft. Der Ehemann selbst führte betreffend die Gewinne der G.___ GmbH aus, diese seien grösstenteils thesauriert und ins Unternehmen reinvestiert worden. Es sei auf den tatsächlich ausbezahlten Lohn gemäss letztem Lohnausweis des Ehemannes abzustellen (Eingabe vom 11. September 2024, Protokoll der Verhandlung vom 25. September 2024). Das vom Vorderrichter errechnete Einkommen des Ehemannes aus dem [...]betrieb und dem [...]unternehmen ist nicht zu beanstanden. Mit der Ehefrau ist grundsätzlich darin einig zu gehen, dass der Ehemann aus dem «[...]haus» zusätzliche Einnahmen von monatlich CHF 600.00 erzielen kann (Parteibefragung Ehemann vom 25. September 2025, N 258 ff.). Nicht dargetan ist hingegen, ob der Ehemann Einnahmen aus der Vermietung des «[…]» erzielt. In einem allfälligen Ehescheidungsverfahren werden die Einkommensverhältnisse der Ehegatten einlässlich zu prüfen sein. Für das vorliegende Summarverfahren ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter von Einnahmen von CHF 16'673.00 ausging und diese dem Ehemann im Folgenden als Einkommen anrechnete. Entsprechend ging auch die Ehefrau von diesem Betrag aus. Es kann vorweggenommen werden, dass der Ehemann damit sowohl den gebührenden Bedarf von sich selbst als auch jenen der Ehefrau und der Kinder decken kann.

 

6.5.1 Der Vorderrichter erwog, die Ehefrau habe bis zur fristlosen Kündigung am 12. Juni 2024 für den H.___ und für die G.___ GmbH gearbeitet. Gemäss Lohnausweis 2023 habe (bzw. hätte) die Ehefrau dort CHF 3'812.00 verdienen können. Dieser Betrag sei ihr bis April 2024 anzurechnen. Ab Mai 2024 habe sich das Einkommen der Ehefrau auf CHF 4'679.00 erhöht (zusätzliches 20 % Pensum bei der I.___ GmbH, ausmachend monatlich netto CHF 866.90). Nach der fristlosen Kündigung bei der G.___ GmbH und dem gleichzeitig beendeten Arbeitsverhältnis auf dem H.___ habe die Ehefrau nur noch netto CHF 866.90 bei der I.___ GmbH verdient. Ab September 2024 habe sie ihr Pensum bei der I.___ GmbH auf 40 % aufstocken und so monatlich CHF 1'682.70 verdienen können. Nach einer – vonseiten des Ehemannes ebenfalls gewährten – Übergangsfrist bis Ende Dezember 2024 habe die Ehefrau ihr Pensum ab 1. Januar 2025 zu erhöhen. Da sie die Kinder lediglich zu 50 % betreue, sei ihr ein 75 %-Pensum möglich und zumutbar. Die Ehefrau sei gelernte [...], arbeite aber seit mindestens 2014 im Büro. In der Zeit vom 10. Mai 2021 bis 6. Oktober 2021 habe sie den Lehrgang [...] besucht und die zur Zertifizierung erforderliche Prüfung bestanden. In Anwendung des statistischen Lohnrechners, Salarium des Bundesamtes für Statistik, sei bei einer Frau im Alter zwischen 30 und 49 Jahren in der Region Mittelland für die Berufsgruppe «Bürokräfte Finanz- und Rechnungswesen, Statistik und Materialwirtschaft» von einem durchschnittlichen Bruttolohn von CHF 6'077.00 pro Monat auszugehen. Nach Abzug von pauschal 13 % für die Abgaben, resultiere bei einem Vollzeitpensum folglich ein erzielbares Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 5'287.00. Der Ehefrau werde ab 1. Januar 2025 ein Einkommen von CHF 3'965.00 (75 % von CHF 5'287.00) angerechnet.

 

6.5.2 Der Ehemann bringt vor, gemäss Lohnrechner des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes wäre es der Ehefrau möglich, ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von netto monatlich CHF 5'824.00 zu erwirtschaften.

 

6.5.3 Die Ehefrau entgegnet, es sei ihr in keiner Weise zumutbar, seit dem 1. Januar 2025 ein Einkommen von CHF 5'287.00 zu erzielen. Sie verfüge einzig über eine Ausbildung als [...]. Bis zu ihrer Anstellung in der G.___ GmbH sei sie keiner Anstellung nachgegangen, da sie sich vollumfänglich um die Kinder gekümmert habe.

 

6.5.4 Die solothurnischen Gerichte stellen praxisgemäss auf den statistischen Lohnrechner Salarium des Bundesamtes für Statistik ab. Das Vorgehen des Vorderrichters ist folglich nicht zu beanstanden, eben so wenig, dass sich der Vorderrichter infolge der langjährigen praktischen Erfahrung und der Weiterbildung der Ehefrau auf die genannte Berufsgruppe festgelegt hat. Beide Parteien beschränken sich darauf, ihre eigene Ansicht betreffend das Einkommen der Ehefrau, dem Ermessen des Vorderrichters entgegenzustellen. Das genügt nicht. Eine Ermessensüberschreitung wird von keiner Partei aufgezeigt. Eine solche liegt hier offensichtlich nicht vor. Der Ehefrau ist ein Einkommen in der Höhe von netto CHF 5'287.00 bei einem 100 %-Pensum anzurechnen.

 

6.6 Ebenfalls im Ermessen des Eheschutzrichters lag es, der Ehefrau eine Übergangsfrist zu gewähren und ihr dieses Einkommen ab Januar 2025 anzurechnen. Der Ehemann rügt, anlässlich der Parteibefragung habe die Ehefrau angegeben, dass sie ab sofort eine Anschlusslösung für einen anderen Job hätte. Es sei ihr daher bereits ab Juni 2024 ein Pensum von mindestens 50 % anzurechnen. Ab September 2024 habe die Ehefrau tatsächlich 60 % gearbeitet. Es sei eine Zwischenübergangsfrist vorzusehen. Für die Anrechnung eines rückwirkenden hypothetischen Einkommens besteht kein Raum. Ebensowenig für die Berücksichtigung einer weiteren Phase.

 

6.7 Zutreffend sind die Ausführungen des Ehemannes, wonach sich die Höhe der Kinder- bzw. Ausbildungszulagen erhöht habe. Dass diese Erhöhung keinen direkten Einfluss auf die Unterhaltsbeiträge hat, wird vom Ehemann aber gleich selbst ausgeführt. Ohnehin ist die Erhöhung so marginal, dass sie sich so oder anders nicht in relevanter Weise auf die Unterhaltsbeiträge auswirkt, weshalb sie schon deshalb im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen ist.

 

6.8.1 Betreffend seines Bedarfs moniert der Ehemann Folgendes: Der Vorderrichter habe ihm lediglich eine Krankenkassenprämie in der Höhe von CHF 300.00 angerechnet, der Ehefrau hingegen eine solche von CHF 513.00. Anlässlich der Verhandlung sei zu keinem Zeitpunkt vorgesehen gewesen, die Ehegatten diesbezüglich ungleich zu behandeln. Im Jahr 2024 habe seine monatliche Prämie CHF 412.00 und im Jahr 2025 CHF 512.00 betragen. Ferner habe der Vorderrichter unberücksichtigt gelassen, dass der Unterhaltsbeitrag für den ältesten Sohn, welcher unter seiner Obhut stehe, eine Bedarfsposition in der Höhe von CHF 1'200.00 darstelle. Schliesslich habe ihm der Vorderrichter zu Unrecht keinen Betrag für die Vorsorge angerechnet. Er als Selbständigerwerbender verfüge über keine berufliche Vorsorge, weshalb ihm eine Sparquote anzurechnen sei. Die Beiträge an seine private Vorsorge hätten mindestens seit dem Jahre 2019 jeweils CHF 7'192.90 betragen. Es sei angezeigt, eine Sparquote von monatlich CHF 599.40 zu berücksichtigen.

 

6.8.2 Soweit der Ehemann im Berufungsverfahren einen grösseren Bedarf geltend macht, ist darauf nicht weiter einzugehen. Selbst wenn eine Erhöhung des Bedarfs des Ehemannes im von ihm geltend gemachten Umfang berücksichtigt würde, hätte dies nur Auswirkung auf die Höhe der Überschussanteile, welche aufgrund des ehelich gelebten Standards begrenzt wurden. Zu den vom Ehemann geltend gemachten Bedarfspositionen drängen sich dennoch folgende Bemerkungen auf: Der geltend gemachte Bedarf von C.___ ist offensichtlich viel zu hoch. Ein Betrag von total CHF 330.00 Verpflegung ist durch nichts belegt. Das GA Jugend kostet pro Monat CHF 231.00 und nicht wie geltend gemacht CHF 295.00. Auch könnte die geltend gemachte Sparquote nicht im Bedarf des Ehemannes berücksichtigt werden: Die private Vorsorge 3a (3. Säule) ist in der Buchhaltung 2021 bis 2023 des [...]betriebs unter den Passiven verbucht. Warum der entsprechende Betrag in der Buchhaltung 2024 nicht mehr verbucht ist, erschliesst sich nicht. Eine «doppelte» Berücksichtigung hätte nicht erfolgen dürfen.

 

6.8.3 Soweit die Ehefrau einen geringeren Bedarf des Ehemannes geltend macht (Reduktion des Grundbetrags und der Wohnkosten zufolge Zusammenlebens mit einer neuen Partnerin) ist darauf ebenfalls nicht weiter einzugehen, würde sich doch eine Reduktion des Bedarfs lediglich auf die Höhe der Überschussanteile auswirken, welche aufgrund des ehelich gelebten Standards begrenzt wurden.

 

6.9 Insgesamt ist die vom Vorderrichter vorgenommene Unterhaltsberechnung nicht zu beanstanden. Die Berufung des Ehemannes erweist sich als unbegründet, sie ist abzuweisen.

 

7.1 Nach dem Gesagten sind beide Berufungen abzuweisen (soweit darauf einzutreten ist). Aufgrund des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je hälftig zu auferlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.

 

7.2 Die Gerichtskosten werden auf CHF 2'000.00 festgesetzt und mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.

 

7.3 Die von den Parteivertretern eingereichten Kostennoten geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Jede Partei trägt die Kosten ihres Rechtsanwalts selbst.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Verfahren ZKBER.2025.26 und ZKBER.2025.29 werden vereinigt.

2.    Die Berufung von A.___ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.    Die Berufung von B.___ wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.

5.    Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Kofmel                                                                              Schaller