Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 5. Mai 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Rechtspraktikantin Barrière

 

In Sachen

A.___,

 

Berufungsklägerin

 

betreffend Mängel in der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 22. Oktober 2024 überwies das Handelsregisteramt des Kantons Solothurn die Angelegenheit der Kollektivgesellschaft A.___ (im Folgenden die Gesellschaft) wegen Domizilverlusts an das Richteramt Solothurn-Lebern.

2. Die Amtsgerichtspräsidentin räumte der Gesellschaft mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 Frist zur Stellungnahme, zur Herstellung des rechtmässigen Zustands sowie zur Anmeldung der entsprechenden Eintragung beim Handelsregisteramt des Kantons Solothurn ein und drohte ihr für den Unterlassungsfall die Auflösung der Gesellschaft und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an.

3. Die Verfügung konnte der Gesellschaft nicht zugestellt werden. In der Folge wurde sie am 3. Dezember 2024 an die Privatadresse von [...], Gesellschafter der A.___, gesandt und am 22. Januar 2025 persönlich von [...] entgegengenommen.

4. Die Amtsgerichtspräsidentin setzte der Gesellschaft mit Verfügung vom 10. Februar 2025 eine zehntägige Nachfrist für die Erfüllung der Verfügung vom 24. Oktober 2024. Diese Verfügung konnte am 12. Februar 2025 zugestellt werden.

5. Am 28. Februar 2025 erliess die Amtsgerichtspräsidentin das folgende Urteil:

1.    Die A.___, [...], [...], (UID: CHE-[...]) wird aufgelöst und es wird ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet bzw. die Gesellschaft entsprechend in Liquidation versetzt, was im Handelsregister einzutragen ist.

2.    Mit der konkursamtlichen Liquidation wird das Kantonale Konkursamt, Dünnernstrasse 32, 4702 Oensingen, betraut.

3.    Die Gerichtskosten von CHF 500.00 werden der A.___, [...], [...], auferlegt (zu verrechnen im Konkursverfahren).

6. Gegen das begründete Urteil erhob die Gesellschaft (im Folgenden die Beru-fungsklägerin) am 28. März 2025 (Postaufgabe) frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und beantragte dessen Aufhebung sowie die Bestätigung zur Fortführung der A.___.

7. Für den Parteistandpunkt und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grund-sätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 des Obligationenrechts (OR, SR 220) liegt ein Mangel in der Organisation einer Gesellschaft vor, wenn diese an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr hat. Bei Mängeln in der vorgeschriebenen Organisation der Kollektivgesellschaft sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar (Art. 581a OR). Das Handelsregisteramt fordert gemäss Art. 939 Abs. 1 OR Gesellschaften, welche einen Mangel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation aufweisen, auf, den Mangel zu beheben, und setzt ihnen dazu eine Frist. Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die Angelegenheit dem Gericht (Abs. 2). Das Gericht setzt der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist an, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist und es kann die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1bis OR).

2. Die Berufungsklägerin hat sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen lassen. Es ist unbestritten, dass die Postzustellung an das im Handelsregister eingetragene Domizil nicht mehr möglich war. Der Berufungsklägerin fehlte ein Rechtsdomizil. Zu Recht hat die Vorderrichterin im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Berufungsklägerin die verfügte Nachfrist unbenutzt habe verstreichen lassen und über kein Rechtsdomizil verfüge.

3. Den Akten der Vorinstanz kann eine Eingabe des Handelsregisteramtes des Kantons Solothurn vom 12. März 2025 entnommen werden, wonach die Berufungsklägerin ein neues Rechtsdomizil zur Eintragung angemeldet habe. Es werde beabsichtigt, die Eintragung im Tagesregister vom 12. März 2025 vorzunehmen, womit der Organisationsmangel behoben sei. Die Berufungsklägerin legt im Berufungsverfahren einen beglaubigten Handelsregisterauszug vom 17. März 2025 vor. Danach wurde am 17. März 2025 ein neues Domizil im Handelsregister eingetragen. Die erwähnten Urkunden sind als echte Noven zum Beweis zuzulassen (Art. 317 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Es ist damit belegt, dass die Berufungsklägerin wieder ein Rechtsdomizil hat, an dem sie erreicht werden kann. Der gesetzmässige Zustand ist somit wiederhergestellt.

4. Die Berufungsklägerin hat zufolge ihrer Säumnis sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst, obwohl sie vorgängig mehrmals zur Her-stellung des rechtmässigen Zustandes aufgefordert worden war. Die Berufungsklägerin hat deshalb die Kosten beider Verfahren zu tragen. Die Entscheidgebühr für das Verfahren vor Obergericht wird auf CHF 1‘000.00 festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 28. Februar 2025 wird aufgehoben.

2.    Die A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

3.    Die A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt über CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Rechtspraktikantin

Kofmel                                                                              Barrière