Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 17. April 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Die Parteien sind seit 2018 verheiratet und leben seit 2023 getrennt. Die aus der Ehe hervorgegangene Tochter C.___, geb. […] 2022, lebt seit der Trennung unter der Obhut der Mutter.
2. Der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen hat am 15. Oktober 2024, soweit hier angefochten, folgendes Urteil gefällt:
1. – 2….
3. Die Tochter C.___, geb. 2022, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt.
4. Die Regelung des Kontaktes der Tochter C.___ zum Vater wird der freien Vereinbarung der Eltern, mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Tochter, überlassen.
Kommt keine Einigung zustande, so gilt folgende Konfliktregelung:
Phase 1: bis 30. November 2024: Der Vater betreut die Tochter jeden Dienstag von 17.30 Uhr bis 19.30 Uhr und jeden Sonntag von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
Phase 2: 1. Dezember 2024 bis 31. Januar 2025: Der Vater betreut die Tochter jeden Dienstag von 17.30 Uhr bis 19.30 Uhr und jeden Sonntag von 10.00 Uhr bis 19.30 Uhr.
Phase 3: 1. Februar 2025 bis 31. März 2025: Der Vater betreut die Tochter jeden Dienstag von 17.30 Uhr bis 19.30 Uhr und jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr.
Phase 4: ab 1. April 2025: Der Vater betreut die Tochter jeden Dienstag von 17.30 Uhr bis 19.30 Uhr und jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr.
Mit Wirkung ab 1. April 2025 steht dem Vater zudem das Recht zu, die Tochter jährlich für drei Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin der Ferien ist vom Vater jeweils mindestens drei Monate im Voraus anzumelden.
5. Für das Kind C.___, geb. 2022, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Die zuständige Behörde wird hiermit angewiesen, den Beistand zu bestimmen. Der Beistand erhält folgende Aufgaben:
- die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen,
- die Modalitäten, welche für eine kindsgerechte Durchführung des Besuchsrechts (wie z.B. Festlegung von Übergabeort) erforderlich sind, für die Eltern verbindlich festzulegen,
- bei der Umsetzung respektive Durchführung des Besuchs- und Ferienrechts zwischen dem Vater und dem Kind gemäss Ziffer 4 hiervor Hilfe zu leisten,
- den Eltern und dem Kind mit Bezug auf das Besuchsrecht beratend beizustehen,
- bei Diskussionen/Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Besuchs- und Ferienrecht zu vermitteln,
- die Eltern in ihren gemeinsamen Bemühungen so zu unterstützen, dass sie später eine selbständige Besuchsrechtsregelung treffen können.
6. In Bestätigung des Entscheides des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen betr. vorsorgliche Massnahmen vom 3. April 2024 wird dem Ehemann bis am 31. März 2025 unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB untersagt,
- sich der Ehefrau unabhängig von ihrem Aufenthaltsort auf weniger als 100m zu nähern,
- sich dem Grundstück, auf welchem sich die eheliche Wohnung [...] befindet, auf weniger als 100m zu nähern,
- die Ehefrau zu kontaktieren.
Die Strafandrohung nach Art. 292 StGB hat folgenden Wortlaut: „Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.“ Vom Verbot ausgenommen sind die von den Parteien vereinbarten respektive gemäss Ziff. 4 hiervor angeordneten Kontakte zwischen dem Vater und der Tochter C.___ sowie die in Bezug auf die Kinderbelange notwendigen Kontaktaufnahmen.
7. Der Vater hat für das Kind C.___ monatliche vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
Phase 1: 1. April 2024 bis 31. Oktober 2024: CHF 1’199.00 (Barunterhalt)
Phase 2: ab Januar 2025: CHF 289.00 (Barunterhalt)
Allfällige vom Ehemann bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet.
Die Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB.
8. Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass sich die Parteien keine Ehegattenunterhaltsbeiträge schulden, wird nicht eingetreten.
9. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau bis spätestens am 31. Oktober 2024 Auskunft darüber zu erteilen, bei welchem Arbeitgeber er zuletzt angestellt war und wann (genaues Datum) dieses Arbeitsverhältnis geendet hat.
10. – 13…
3. Gegen dieses Urteil erhob der Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger oder Vater) mit Eingabe vom 20. Januar 2025 form- und fristgerecht Berufung. Seine Anträge lauten wie folgt:
1. Das mit Ziff. 6 des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen angeordnete Annäherungs- und Kontaktverbot gegenüber dem Berufungskläger sei per sofort aufzuheben.
2. In Abänderung von Ziff. 3 des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 15. Oktober 2024 sei dem Berufungskläger die Obhut über die gemeinsame Tochter C.___ zuzuteilen.
3. Eventualiter sei dem Berufungskläger die alternierende Obhut mit einem Betreuungsanteil von 50 % über die gemeinsame Tochter C.___ zuzuteilen.
4. In Abänderung von Ziff. 4 des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 15. Oktober 2024 sei das Besuchsrecht der Berufungsbeklagten und der gemeinsamen Tochter auf jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr festzusetzen.
Zudem sei der Berufungsbeklagten das Recht zu gewähren, die gemeinsame Tochter jährlich drei Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin der Ferien sei von der Mutter mindestens drei Monate im Voraus anzumelden.
5. In Abänderung von Ziff. 5 al. 3 sei bei der Umsetzung respektive Durchführung des Besuchs- und Ferienrechts zwischen der Mutter und der gemeinsamen Tochter gemäss Ziff. 4 Hilfe zu leisten.
6. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, für C.___ ab dem Obhutswechsel zum Berufungskläger monatlich zum Voraus zu bezahlende Unterhaltsbeiträge in gerichtlich zu bestimmender Höhe zugunsten des Berufungsklägers zu bezahlen.
7. Eventualiter sei die Sache [sei] zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger einen Parteikostenvorschuss in der Höhe von CHF 3'000.00 nebst MwSt. zu 8,1 % zu bezahlen.
Ev. Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin.
9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.
4. Die Berufungsantwort der Ehefrau (im Folgenden auch Berufungsbeklagte oder Mutter) datiert vom 21. Februar 2025. Auch sie ist form- und fristgerecht eingegangen. Die Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten lauten wie folgt:
1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Der Antrag auf Leistung eines Parteikostenvorschusses durch die Berufungsbeklagte an den Berufungskläger sei abzuweisen.
3. Es sei der Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt.
5. Am 10. März 2025 gingen die Kostennoten beider Parteivertreter ein, die der jeweiligen Gegenpartei umgehend zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugestellt wurden.
6. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Eine Edition weiterer Akten drängt sich nicht auf. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.
II.
1. Der Vorderrichter führte aus, zwischen den Kindseltern bestehe offensichtlich ein massiver Konflikt. Wegen Übergriffen des Kindsvaters bei den Übergaben der Tochter nach der Trennung hätten diese an einen öffentlichen Ort verlegt werden müssen. Auch da habe sich das Verhalten des Ehemannes nach der Darstellung der Ehefrau nicht gebessert. Aufgrund dessen habe eine Beistandschaft für die Tochter und ein Annäherungsverbot gegenüber der Ehefrau errichtet werden müssen. Wegen dem massiven Elternkonflikt und der begrenzten Kommunikationsfähigkeit beider Eltern in Bezug auf die Kinderbelange komme eine alternierende Obhut nicht in Frage. Der Ehemann habe sich auch bewusst für einen Wohnsitz im Kanton [...] und nicht in der Nähe von Ehefrau und Tochter entschieden, was ebenfalls gegen eine alternierende Obhut spreche.
Strittig sei, welcher Elternteil die Hauptbezugsperson der Tochter sei. Nach deren Geburt habe die Mutter rund ein Jahr nicht gearbeitet. Der Ehemann behaupte, dass er die Tochter betreut habe, nachdem die Ehefrau wieder angefangen habe zu arbeiten. Die Mutter wende ein, dass sie die Tochter trotz ihrer Erwerbstätigkeit mehrheitlich betreut habe. Weil sie keine Unterstützung vom Ehemann bekommen habe, habe eine Kita-Lösung installiert werden müssen. Wenige Monate nachdem die Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen habe, sei der Ehemann aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Seit der Trennung sei jedenfalls die Mutter die Hauptbezugsperson der Tochter. Durch die Betreuung in der Kita lerne die Tochter auch Deutsch und habe Kontakt zu gleichaltrigen Kindern. Beim Vater sei aufgrund der neuen Lebenssituation (neue Wohnung, Weiterbildung) weniger Stabilität vorhanden. Die Tochter aus dem stabilen Umfeld herauszureissen, entspreche offensichtlich nicht dem Kindeswohl.
Die Tochter sei noch klein. Die Ehegatten hätten unter Mithilfe ihrer Parteivertreter ein Besuchskonzept ausgearbeitet, das für die Dauer des Verfahrens gelten solle. Ab April 2025 betreue der Vater die Tochter jeden Dienstag von 17.30 bis 19.30 Uhr und jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr. Ab diesem Zeitpunkt stehe dem Vater auch ein Ferienrecht zu. Im Sinn des Kindeswohls und zur Unterstützung der Eltern werde eine Beistandschaft angeordnet.
Die Ehefrau habe ein Annährungsverbot beantragen lassen. Sie habe dies damit begründet, dass sich der Ehemann ihr gegenüber immer wieder aggressiv verhalte, sie bedrohe und sie auch schon geschlagen habe. Der Ehemann stimmte dem beantragten Verbot zu, sofern dieses nicht die Tochter betreffe. Der Vorderrichter hielt fest, dass sich der Ehemann in der Vergangenheit nicht an das Annäherungsverbot gehalten habe. Die nötige Ruhe könne nur dann einkehren, wenn sich die Ehegatten möglichst wenig begegneten, weshalb das Verbot bis zum 31. März 2025 bestätigt werde.
Bezüglich der Unterhaltsberechnung sei vorab der Bar- und der Betreuungsunterhalt für die Tochter festzusetzen. Deren Barbedarf errechnete er mit CHF 2'141.00 inkl. Kosten für die Drittbetreuung.
2. Der Berufungskläger macht im Wesentlichen geltend, der Vorderrichter habe ausser Acht gelassen, dass sich der Vater bis zur Trennung der Parteien um die Tochter gekümmert habe. Er habe mit allen Mitteln versucht, die Obhut über das Kind zu bekommen, sei aber erfolglos geblieben. Er habe seine Arbeitsstelle aufgegeben, um sich um die Tochter zu kümmern. Die Mutter habe für die Tochter zwar eine Kita in [...] organisiert, diese habe sich aber selten dort aufgehalten. Er habe nie gewusst, wann sich die Tochter in der Kita aufhalte, da das von den Launen der Kindsmutter abhängig gewesen sei. Beide Eltern seien erziehungsfähig. Die Beziehung der Tochter zur Mutter sei infolge der Trennung der Eltern zweifellos gestärkt worden. Hingegen sei die Beziehung zum Vater nie abgebrochen. Die Parteien hätten sich darauf geeinigt, dass sich der Vater um die Tochter kümmere und die Mutter einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Entsprechend dem Obhutsmodell sei die Kindsmutter zu verpflichten, für die Tochter einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen.
3. Die Kindsmutter wendet ein, sie habe sich sowohl vor als auch nach dem Auszug des Ehemannes aus der ehelichen Wohnung um die Tochter gekümmert. Der Berufungskläger habe seine Stelle nicht wegen der Kinderbetreuung aufgegeben. Vielmehr habe sie nach dem Mutterschaftsurlaub noch monatelang unbezahlten Urlaub bezogen, um sich um die Tochter kümmern zu können. Ihr sei nicht bekannt, wo der Ehemann angestellt gewesen und auch nicht, weshalb er das nicht mehr sei, obwohl er gerichtlich verpflichtet worden sei, das offenzulegen. Aufgrund der fehlenden Informationen habe sie bis heute keine Kinderzulagen beziehen können. Inzwischen sei belegt, dass der Ehemann 2023 bei [...], einem Personalvermittler für kurzfristige Einsätze, knapp CHF 30'000.00 verdient habe. Sie habe eine Fremdbetreuung für die Tochter organisieren müssen, weil sich jemand um sie habe kümmern müssen, während sie gearbeitet habe. Hätte sich der Ehemann um die Tochter gekümmert, wäre diese Ausgabe nicht nötig gewesen. Sie hätten sich nie auf ein bestimmtes Betreuungsmodell geeinigt. Faktisch habe es sich so verhalten, dass sie nie gewusst habe, wo der Ehemann arbeite bzw. weshalb er arbeitslos gewesen sei. Ihr sei nichts anderes übriggeblieben, als alles selber zu organisieren. Eine Zuteilung der Obhut (auch alternierend) an den Kindsvater würde die Tochter aus ihrer Routine reissen. Der Kindsvater sei nicht in der Lage, der Tochter Stabilität und Kontinuität zu geben.
Der Antrag des Kindsvaters auf Aufhebung des Annäherungsverbots sei unbegründet geblieben. Es sei nicht so, dass er sich diesem nicht widersetzt habe. Er habe sich einfach nicht daran gehalten. Nach wie vor stelle er ihr nach. Der Kindsvater habe die Tochter auch mehrfach nach Besuchen bei ihm nicht pünktlich zurückgebracht. Die Vertrauensbasis zwischen den Ehegatten fehle aufgrund des Verhaltens des Berufungsklägers derzeit. Aufgrund der Abweisung der Berufung, sei die Unterhaltsregelung nicht zu ändern.
Der Antrag auf einen Parteikostenbeitrag sei abzuweisen. Die Anstellung der Berufungsbeklagten sei per Ende Februar 2025 gekündigt worden. Sie werde Arbeitslosenunterstützung beantragen müssen. Sie werde für die Zukunft eine Teilzeitstelle suchen. Da der Berufungskläger nach wie vor keinen Unterhalt bezahle, benötige sie ihr gesamtes Einkommen für sich und beantrage überdies die unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren.
4. Der Berufungskläger beantragt unter Ziffer 1 die Aufhebung des Annäherungsverbots an die Ehefrau. Dieser Antrag ist nicht begründet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen hat der Berufungskläger an der vorinstanzlichen Verhandlung ausführen lassen (Aktenseite, AS 125): «Der Ehemann ist damit einverstanden, sofern es nicht die Tochter betrifft.» Es fehlte daher auch an einem Rechtsschutzinteresse für diesen Antrag. Hinzu kommt, dass die Massnahme vom Vorderrichter massvoll bis zum 31. März 2025 befristet wurde: Der Termin ist inzwischen abgelaufen, so dass auch aus diesem Grund aktuell das Rechtsschutzinteresse für einen Entscheid in dieser Sache fehlt.
5.1 Steht das Kind unter der gemeinsamen elterlichen Sorge, so ist im Streitfall zu regeln unter wessen Obhut das Kind lebt (Art. 298 ZGB). Mit der Obhut ist die Frage der Betreuung des Kindes im Alltag verbunden. Sie kann einem Elternteil allein oder beiden Eltern alternierend zugeteilt werden. Neben der Berücksichtigung der (gemeinsamen oder separaten) Anträge der Eltern ist der Einbezug der Meinung des Kindes und die Berücksichtigung seiner Wünsche und Bedürfnisse von vorrangiger Bedeutung, selbst wenn es in der Frage der Betreuungsregelung noch nicht urteilsfähig ist (BGE 142 III 612, 616; 142 III 617, 621). Leitprinzip ist das Kindeswohl, die Interessen der Eltern haben in den Hintergrund zu treten (Urteil des Bundesgerichts 5A_669/2020, E. 3.1.1 vom 29.1.2020, FamPra.ch 2020, 467, E. 3.1.2; 19.1.2021, Urteil des Bundesgerichts 5A_991/2019, E. 5.1.1; vgl. zum Ganzen: Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Geiser/Fountoulakis, Basler Kommentar ZGB I, 7. Aufl., Basel 2022).
5.2 Die Berufungsbegründung des Ehemannes gegen das vorinstanzliche Urteil bleibt weitgehend appellatorisch. Er beschränkt sich darauf, zu behaupten, dass er bis zu seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung die Hauptverantwortung für die Erziehung der Tochter gehabt habe, ohne dies näher zu begründen.
Der Vorderrichter hielt in seiner Urteilsbegründung fest, dass die Ehefrau während rund einem Jahr die Hauptbezugsperson der Tochter (geb. 2022) gewesen sei. Damit stimmt die Behauptung des Berufungsklägers überein, dass er am 1. September 2023 beschlossen habe, vorübergehend seinen Job aufzugeben, um sich um die Tochter zu kümmern (vgl. Schreiben des Berufungsklägers vom 3. Januar 2024 an die Vorinstanz; AS 47 ff.). Weiter führt der Berufungskläger aus, dass die Ehefrau die Tochter ohne seine Zustimmung in die Kita angemeldet und sie dort unregelmässig habe betreuen lassen. Er macht geltend, dass er nie gewusst habe, wann die Mutter die Tochter in die Kita bringe. Sobald er sich widersetzt habe, sei es zum Streit gekommen.
Die Behauptungen, dass sich der Berufungskläger entschlossen habe, den Job aufzugeben und, dass die Berufungsbeklagte die Tochter gegen seinen Willen in der Kita angemeldet habe, widerlegen seine Behauptung, dass sich die Ehegatten gemeinsam für die vom Berufungskläger beschriebene Rollenteilung in der Ehe entschieden hätten (Ehefrau 100 % erwerbstätig, Ehemann betreut Vollzeit die Tochter). Wie es sich damit verhält, kann, wie sich im Folgenden zeigt, offengelassen werden.
5.3 Der Berufungskläger führt aus, dass er die Kinderbetreuung nach seinem erzwungenen Auszug aus der ehelichen Wohnung (nach eigenen Aussagen am [...] 2023) nicht habe weiterführen können. Mithin wurde die Tochter von seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung bis zum vorinstanzlichen Entscheid vom 15. Oktober 2024 wiederum während rund 10 Monaten durch die Kindsmutter betreut. Mithin steht fest, dass die Tochter bis zum vorinstanzlichen Entscheid grossmehrheitlich hauptverantwortlich durch die Kindsmutter betreut worden war. Umstritten ist lediglich die Betreuungsverantwortung in der Zeit vom 1. September bis 18. Dezember 2023.
5.4 Der Sachrichter hat in der Frage der Obhutszuteilung ein grosses Ermessen. Entscheidend bleibt dabei immer das Kindeswohl. Es ist die Lösung zu bevorzugen, die sich für das Kind als die Vorteilhafteste erweist. Aufgrund des nachgewiesenen Sachverhalts ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter die Tochter unter die Obhut der Mutter gestellt hat, welche diese Verantwortung schon während fast des ganzen Lebens des Kindes wahrgenommen hat und aktuell dessen Hauptbezugsperson ist. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass den nachgewiesenen Tatsachen allein die Behauptung des Kindsvaters entgegensteht, dass er für eine kurze Zeit die Erziehungsverantwortung übernommen habe. Der Entscheid des Vorderrichters ist daher nicht zu beanstanden.
Daran ändert auch nichts, dass der Ehemann plante, die Tochter vollzeitig selber zu betreuen. Die Betreuung in der Kita ist der persönlichen Betreuung durch einen Elternteil gleichgestellt. Die Tochter wurde bereits vor der Trennung der Parteien teilweise in einer Kita betreut. Sie ist daran gewöhnt und scheint sich dort wohlzufühlen. Das gibt ihr zudem Gelegenheit zum Zusammensein mit gleichaltrigen Kindern und zum Erwerb der deutschen Sprache. Daran ändert auch nichts, dass es aufgrund des Jobwechsels der Kindsmutter auch zu einem Wechsel der Kita kommt.
5.5.1 Eventualiter beantragt der Berufungskläger die alternierende Obhut. Der Vorderrichter hat dazu ausgeführt, zwischen den Kindseltern bestehe offensichtlich ein massiver Konflikt, den auch die Vereinbarung von Übergaben der Tochter in der Öffentlichkeit nicht hätten entschärfen können. Aufgrund dessen habe gegen den Ehemann ein Annäherungsverbot an die Ehefrau verhängt werden müssen. Hinzu komme negativ die eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit der Parteien und die Distanz zwischen ihren Wohnsitzen.
Dagegen bringt der Berufungskläger lediglich vor, dass er den massiven Elternkonflikt bestreite. Zwar habe ihre Kommunikationsfähigkeit Verbesserungspotential, was der alternierenden Obhut jedoch nicht entgegenstehe. Mit den Erwägungen des Vorderrichters setzt er sich nicht auseinander. Auch zur Tatsache, dass sogar ein Annäherungsverbot hatte verhängt werden müssen, äussert er sich nicht.
5.5.2 Der Obhutsentscheid des Vorderrichters ist nachvollziehbar begründet. Es ist nicht erkennbar und wird auch nicht dargelegt, inwiefern er damit sein grosses Ermessen überschritten haben soll. Vielmehr zeigen die Akten, dass sich die Parteien bereits vor der Trennung über die Betreuung der Tochter uneinig waren. Dazu kann auf die Erwägungen unter Ziff. 5.2 verwiesen werden. Das hat sich seither nicht zum Besseren geändert. Die Zuteilung der alternierenden Obhut an schwer zerstrittene Eltern entspricht offensichtlich nicht dem Kindeswohl.
Hinzu kommt die erhebliche Distanz zwischen den Wohnsitzen der Parteien. Die Berufungsbeklagte und die Tochter wohnen nach wie vor in der ehelichen Wohnung in [...]. Der Berufungskläger hat eine Wohnung in [...] bezogen. Die beiden Wohnorte der Eltern liegen rund 29 Autokilometer auseinander. Da keiner der Eltern über ein eigenes Auto verfügt, ist der Weg zwischen ihren Wohnsitzen mit dem ÖV (Zug und Bus) zurückzulegen. Eine Fahrt dauert rund 52 Minuten pro Weg. Das ist der Tochter jedenfalls dann nicht mehr zuzumuten, wenn sie im Sommer 2026 in den Kindergarten eingeschult wird. Die Tage werden für das Kind dann viel zu lang, wenn es an bis zu drei Tagen die Woche (bei einer 50 : 50 Betreuung wie der Berufungskläger verlangt) diesen Weg auf sich nehmen müsste.
Der Verzicht des Vorderrichters auf die Anordnung der alternierenden Obhut ist daher nicht zu beanstanden.
6. Der Berufungskläger beantragt die Regelung des Besuchsrechts der Kindsmutter sowie die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags für die Tochter. Diese Anträge setzten voraus, dass ihm die Obhut über die Tochter übertragen wird. Da dies nicht der Fall ist, ist darauf nicht einzutreten.
7. Der Berufungskläger beantragt weiter, es sei bei der Umsetzung respektive Durchführung des Besuchs- und Ferienrechts zwischen der Mutter und der gemeinsamen Tochter gemäss Ziff. 4 Hilfe zu leisten. Dieser Antrag betrifft ebenfalls den Fall, dass die Tochter unter der Obhut des Vaters lebt, ist aber auch im Fall der Obhutszuteilung an die Mutter aktuell. Der Antrag ist nicht begründet. Ebenso wenig ist dargelegt, dass er bereits vorinstanzlich gestellt wurde, bzw. welche neu eingetretenen Umstände diese Massnahme rechtfertigten. Auf diesen Antrag kann daher nicht eingetreten werden.
III.
1. Der Berufungskläger verlangt für das Berufungsverfahren einen Parteikostenvorschuss von der Berufungsbeklagten von CHF 3'000.00. Die Leistung eines Vorschusses kommt vorliegend nicht (mehr) in Frage, zumal der notwendige Aufwand grossmehrheitlich bereits vor der Antragstellung geleistet wurde. Es kommt aufgrund des Verfahrensausgangs auch nicht in Frage, die Gerichts- und Parteikosten des Berufungsverfahrens der Berufungsbeklagten zu überbinden. Ein Grund gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO von der ordentlichen Kostenverteilung abzusehen, ist nicht ersichtlich. Der Antrag ist abzuweisen.
2.1 Eventualiter beantragt der Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss den eingereichten Urkunden hat er 2024 von April bis September total CHF 16'951.00 ALV-Taggelder bezogen. Seither scheint er diese nicht mehr zu beziehen, woraus zu schliessen ist, dass er anderweitig ein Einkommen von mindestens dem versicherten Verdienst von CHF 3'413.40 brutto bzw. CHF 3'146.00 netto erzielt. Sein zivilrechtlicher Bedarf beläuft sich auf CHF 3'105.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, zivilprozessualer Zuschlag CHF 240.00, Miete CHF 1'300.00, KVG CHF 365.00). Der minime Überschuss von rund CHF 40.00 pro Monat reicht nicht aus, um die Gerichts- und Parteikosten des Berufungsverfahrens innert nützlicher Frist zu bezahlen. Das Verfahren war auch nicht völlig aussichtslos, so dass die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichts- und Parteikosten des Berufungsverfahrens zu bewilligen ist. Frau Rechtsanwältin Dippon ist als unentgeltliche Rechtsbeiständin für den Berufungskläger einzusetzen.
2.2 Die Kostennote von Rechtsanwältin Dippon ist massvoll. Allerdings gehört die Gebühr von CHF 25.00 für die Bestätigung der Gemeinde nicht zu den Auslagen der Rechtsanwältin. Es ist Aufgabe des Klienten, sich um die nötigen Nachweise für die Geltendmachung der unentgeltlichen Rechtspflege zu bemühen. Dazu gehört auch die Tragung der dafür nötigen Auslagen. Die Kostennote von Rechtsanwältin Dippon ist daher auf CHF 1'465.10 inkl. Auslagen und 8,1 % MWSt. festzusetzen und ist zahlbar durch den Staat Solothurn. Der Nachzahlungsanspruch der Rechtsanwältin beläuft sich auf CHF 562.10. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 562.10 (Differenz zum vollen Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
2.3 Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens hat der Ehemann die Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen. Diese werden i.d.R. auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Es gibt keinen Grund, vorliegend davon abzuweichen. Zufolge der A.___ gewährten unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
2.4 Als unterlegene Partei hat A.___ auch die Parteikosten der Gegenpartei zu bezahlen. Rechtsanwalt Simon Bloch macht im Namen der Ehefrau eine Parteientschädigung von CHF 2'898.60 geltend. Diese erscheint ebenfalls angemessen und ist wie beantragt festzusetzen.
3. Die Berufungsbeklagte beantragt ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Ihre Stelle wurde per Ende Februar 2025 gekündigt. Sie hat im Berufungsverfahren angegeben, dass sie noch keine neue Anstellung habe und künftig mit einem Teilpensum arbeiten wolle. Aufgrund des Lohnausweises pro 2024 ist von einem Arbeitslosentaggeld von rund CHF 238.30 oder CHF 5'171.00 pro Monat auszugehen. Zudem hat sie Anspruch auf eine Kinderzulage in der Höhe von CHF 215.00. Daran ändert nichts, dass diese offenbar bisher nicht bezogen wurde. Ihr monatliches Einkommen beträgt somit CHF 5'386.00 netto. Der Vorderrichter hat der Ehefrau zudem ab Januar 2025 CHF 289.00 Kinderunterhaltsbeiträge zugesprochen. Aus den Akten geht nicht hervor, ob diese aktuell bezahlt, oder ob sie bevorschusst werden. Das kann offengelassen werden, zumal das nichts am Resultat ändert.
Der zivilprozessuale Zwangsbedarf der Ehefrau beläuft sich auf CHF 5'178.00 (Grundbetrag Ehefrau und Kind CHF 1'750.00, zivilprozessualer Zuschlag CHF 350.00, Miete CHF 1'580.00, KVG Mutter CHF 384.00, KVG Kind CHF 123.00, Steuern ca. 310.00, Kita CHF 681.00). Die Ehefrau hat somit einen monatlichen Überschuss von gut CHF 200.00. Da sie nicht kostenpflichtig wird, ist der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Der Überschuss würde ohnehin ausreichen, um ihre notwendigen Auslagen innert nützlicher Frist zu tilgen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Gerichtkosten von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. A.___ hat an B.___ eine Parteientschädigung von CHF 2'898.60 zu bezahlen.
4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___ Rechtsanwältin Cornelia Dippon wird auf CHF 1'465.10 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 562.10 (Differenz zum vollen Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller