Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 23. Oktober 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Hagmann
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Basler,
Berufungsbeklagter
betreffend Kindesunterhalt
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Die Parteien sind die nicht verheirateten Eltern des 2016 geborenen Kindes C.___. Dieser lebt seit der Trennung der Kindseltern unter der Obhut der Kindsmutter. Der Kontakt zum Vater wurde für den Fall, dass sich die Eltern nicht einigen, gerichtlich geregelt, ebenso die für den Sohn geschuldeten Unterhaltsbeiträge.
2. In Bezug auf die angefochtene Unterhaltsregelung lautet das vorinstanzliche Urteil wie folgt:
4. Der Vater hat für den Sohn folgende monatlich vorauszahlbaren Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- Phase 1 (ab September 2022): CHF 1’353.00
- Phase 2 (Dezember 2022): CHF 1’008.00
- Phase 3 (Januar und Februar 2023): CHF 1'090.00
- Phase 4 (ab März 2023): CHF 1'190.00
- Phase 5 (ab Januar 2024): CHF 1’248.00
- Phase 6 (ab Mai 2024): CHF 1’272.00
- Phase 7 (ab August 2024): CHF 1'163.00
- Phase 8 (ab Dezember 2024): CHF 1’146.00
- Phase 9 (ab Februar 2025): CHF 1'060.00
- Phase 10 (ab Juli 2026): CHF 1'251.00
Allfällige vom Kindsvater bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet.
Die Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB.
Die bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge im Umfang von total CHF 32'500.00 (monatlich CHF 1'300.00 von September 2022 bis und mit September 2024) sind an die geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen.
3. Gegen dieses Urteil hat die Kindsmutter (im Folgenden auch Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 16. April 2025 (Postaufgabe) form- und fristgerecht Berufung erhoben. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Ziffer 4 des angefochtenen Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 02.10.2024 in begründeter Fassung zugestellt am 18.03.2025 sei aufzuheben.
2. Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung (recte Urteil) sei wie folgt abzuändern:
Der Kindsvater hat für seinen Sohn C.___ geb. 2016, folgende monatlich vorauszahlbare Barunterhaltsbeiträge zu leisten:
- Phase I: ab 1.9.2022 bis Dez. 2022 Fr. 1'415.00
- Phase II: ab 1.1.2023 bis Feb. 2023 Fr. 1'480.00
- Phase III: ab 1.3.2023 bis 31.12.2023 Fr. 1'563.00
- Phase IV: ab 1.1.2024 bis April 2024 Fr. 1'656.00
- Phase V: ab 1.5.2025 (recte 2024) bis Juli 2024 Fr. 1'677.00
- Phase VI: ab 1.8.2024 bis Nov. 2024 Fr. 1'485.00
- Phase VII: ab 1.12.2024 bis Juni 2026 Fr. 1’456.00
- Phase VIII: ab 1.7.2026 Fr. 1'615.00
Allfällige vom Kindsvater bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beträgen nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet.
Die Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB.
Die bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge im Umfang von total Fr. 40'435.00 (Unterhaltszahlungen ab 1.9.2022 bis und mit April 2025) sind an die geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen.
3. U.K.u.E.F. zu Lasten des Berufungsbeklagten.
4. Die Berufungsantwort des Kindsvaters (im folgenden auch Berufungsbeklagter) ist ebenfalls form- und fristgerecht erfolgt. Sie datiert vom 6. Juni 2025. Seine Anträge lauten wie folgt:
1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist, und der erstinstanzliche Entscheid sei zu bestätigen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer auf der Parteientschädigung zulasten der Berufungsklägerin.
5. Am 11. Juni 2025 ging aufforderungsgemäss die Kostennote des Parteivertreters des Berufungsbeklagten ein.
6. Die Berufungsklägerin liess sich im Rahmen des Replikrechts am 23. Juni 2025 ein weiteres Mal vernehmen und reichte gleichzeitig ihre Kostennote ein. Bei dieser Gelegenheit passte sie ihr Rechtsbegehren unter Ziffer 2 wie folgt an:
- Phase VIII: ab 1.7.2025 bis 30.6.2026 Fr. 1'388.00
- Phase IX: ab 1.7.2026 Fr. 1'546.00.
Ebenfalls anerkannte sie für die Zeit von 1.9.2022 bis und mit Juni 2025 Unterhaltsbeiträge von Fr. 42'554.00 erhalten zu haben. Im Übrigen bestätigte sie die bereits gestellten Rechtsbegehren.
7. Innert erstreckter Frist reichte der Berufungsbeklagte am 11. Juli 2025 eine Stellungnahme zur Eingabe der Berufungsklägerin vom 23. Juni 2025 und eine ergänzte Kostennote ein. Überdies teilte er mit, dass er für den Monat Juli 2025 den Betrag von CHF 1'060.00 an den Unterhalt des Sohnes überwiesen habe.
8. Am 22. Juli 2025 (Posteingang) ging die Mitteilung der Berufungsklägerin ein, dass sie auf eine weitere Stellungnahme verzichte. Gleichzeitig reichte sie eine aktualisierte Kostennote ein.
9. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit notwendig, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Der Vorderrichter stützte die Unterhaltsberechnung auf das ausgewiesene Einkommen des Kindsvaters ab. Die Kindsmutter war in der Vergangenheit mit einem wechselnden aber durchwegs überobligatorischen Pensum tätig. Aktuell arbeitet sie mit einem Pensum von 70 %. Ein Betreuungsunterhalt ist aufgrund der Höhe ihres Einkommens nicht geschuldet. Ihren Überschuss hat der Vorderrichter entsprechend aktueller Rechtsprechung in der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt.
Der Vorderrichter bildete die einzelnen Unterhaltsphasen aufgrund von Änderungen auf der Einnahme- bzw. Ausgabenseite des Unterhaltspflichtigen bzw. Unterhaltsgläubigers. Im Einzelnen ist soweit notwendig im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.
2. Die Berufungsklägerin rügt, dass der Vorderrichter bei der Einkommensberechnung des Berufungsbeklagten nicht berücksichtigt habe, dass der Pensionskassenabzug nur 12-mal jährlich erfolge, weshalb das durchschnittliche Monatseinkommen des Berufungsbeklagten 2023 und 2024 um CHF 43.00 höher sei als vom Vorderrichter angenommen.
Weiter rügt die Berufungsklägerin, dass sie seit der Geburt des Sohnes nie mit einem 80 %-Pensum angestellt gewesen sei, wie der Vorderrichter angenommen habe. Ihr Pensum habe sich immer zwischen 60 % und 70 % bewegt. Lediglich weil sie 2021/2022 eine neue Stelle angetreten habe, habe sie vorübergehend weit mehr als 70 % arbeiten müssen, weshalb sie vorübergehend für ein 80 %-Pensum entschädigt worden sei.
Falsch sei, dass der Vorderrichter die Drittbetreuungskosten hälftig auf beide Eltern aufgeteilt habe. Diese gehörten zum Barbedarf des Sohnes und seien daher vom Unterhaltspflichtigen zu entschädigen. Hinzu komme, dass sie die gesamte Betreuungsarbeit leiste, weil das Besuchsrecht nicht funktioniere. Im Übrigen weise sie darauf hin, dass die Betreuungskosten lediglich für einen Halbtag pro Woche angefallen seien. Ab 2023 hätten sich diese Kosten erhöht und seien ab dem 1. August 2024 weggefallen. Seither betreue sie den Sohn mit Hilfe ihrer Eltern selber.
Der Vorderrichter habe den Mietzins der Berufungsklägerin von CHF 2'000.00 pro Monat für zu hoch befunden und deswegen gekürzt, was zu einer Reduktion der Wohnkosten des Sohnes um CHF 90.00/Mt. geführt habe, was unter keinem Titel gerechtfertigt sei. Auch ein Kind habe Anrecht auf Beibehaltung des Lebensstandards. Anzumerken bleibe, dass die Berufungsklägerin möglicherweise ab August 2025 in eine Eigentumswohnung im selben Quartier umziehen könnte, was ihre Wohnkosten wieder senken würde.
Weiter habe der Vorderrichter den Überschuss des Berufungsbeklagten nicht nach der bundesgerichtlichen Praxis bei unverheirateten Eltern im Verhältnis 2:1 auf Vater und Sohn aufgeteilt. Nur bei weit überdurchschnittlichen Verhältnissen dürfe der rechnerische Überschussanteil unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen Gründen beschränkt werden. Ausgangspunkt sei immer die Verteilung des Überschusses auf grosse und kleine Köpfe. Erst in einem zweiten Schritt sei zu prüfen, ob eine Abweichung vom rechnerischen Überschuss gerechtfertigt sei, wofür es entsprechende tatsächliche Feststellungen benötige. Vorliegend mangle es an den weit überdurchschnittlichen Verhältnissen. Der Vorderrichter habe es auch versäumt, den Standard der Parteien vor der Trennung festzustellen. Die vorinstanzlich berechneten Überschüsse würden gerade einmal die Hälfte der ausgewiesenen zusätzlichen Kinderkosten für den Sohn im Jahr 2024 abdecken.
3. Der Berufungsbeklagte führt aus, die Berufungsklägerin habe es versäumt, die geforderten Unterhaltsbeiträge ausreichend zu begründen bzw. substantiieren. Zudem erfolge in der Rechtschrift kein Verweis auf die Anhänge bzw. Berechnungsblätter.
Es sei schon früher die Berufungsklägerin gewesen, die den Sohn stark beeinflusst habe, so dass nur minimalste Kontakte zwischen ihm und dem Vater möglich gewesen seien. Das sei immer noch so. Könnte der Vater den Sohn mehr betreuen, würden auch die Kinderbetreuungskosten wegfallen. Von daher sei nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter die Fremdbetreuungskosten beiden Eltern anteilsmässig auferlegt habe. Die Gründe für den Umzug der Berufungsklägerin in die aktuelle Wohnung seien subjektiv nachvollziehbar. Objektiv sei eine 4.5-Zimmerwohnung für ein Elternteil und ein Kind zu gross und übersteige auch den vor der Trennung gelebten Standard. Die Vorinstanz habe daher zu Recht die Wohnkosten des Sohnes gekürzt. Auch vor dem Hintergrund der Absicht der Kindsmutter, in absehbarer Zeit eine Eigentumswohnung zu beziehen, scheine das Vorgehen des Vorderrichters angemessen.
Die Vorinstanz halte zutreffend fest, dass ein allfälliger Überschuss grundsätzlich im Verhältnis 2:1 auf den Unterhaltsschuldner und das Kind aufzuteilen sei. Von diesem Grundsatz müsse in begründeten Einzelfällen abgewichen werden. Die Vorinstanz weiche davon ab, um sicherzustellen, dass die Bedürfnisse des Sohnes erfüllt würden, ohne den Unterhaltsschuldner übermässig zu belasten, weil ansonsten der Lebensstil der Kindsmutter quersubventioniert würde. Die von der Berufungsklägerin behaupteten Auslagen für Hobbies und Ferien für den Sohn seien nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen und seien auch nicht belegt. Er bestreite diese Auslagen. Darüber hinaus würde bei korrekter Unterhaltsberechnung auch bei Anwendung eines Verteilschlüssels von 2 zu 1 kein höherer Überschussanteil für den Sohn resultieren.
Die Berufungsklägerin verlange, die vor der Trennung der Parteien erzielte Sparquote sei im Rahmen der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Das sei in der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung nicht passiert. Bei Verteilung des Überschusses im Verhältnis 2:1 auf Vater und Sohn würden die zu Gunsten des Sohnes resultierenden Überschussanteile mit Ausnahme von Phase I gar tiefer ausfallen als gemäss der vorinstanzlichen Berechnung. In sämtlichen Berechnungsphasen sei zudem der von der Kindsmutter generierte Überschuss erheblich höher als derjenige des Kindsvaters. Dies gelte umso mehr, wenn sie ab Übertritt des Sohnes in die Oberstufe bzw. ab Erreichen des 16. Altersjahres zur Steigerung ihres Erwerbspensums verpflichtet sei. Auch mit Blick auf diese Überschüsse sei das vorinstanzliche Vorgehen richtig.
Die Berufungsklägerin verhalte sich im Übrigen widersprüchlich, wenn sie ausführe, dass sie ihren Unterhalt zu 100 % in Natura leiste und keine Entlastung durch den Kindsvater habe. Es sei aktenkundig, dass er den Sohn gerne deutlich mehr betreuen würde. Nicht einmal die gerichtlich festgelegten minimalen Kontakte hätten umgesetzt werden können, was ausschliesslich am Verhalten der Berufungsklägerin liege. Die Vorinstanz habe ihre Abweichung vom ordentlichen Verteilschlüssel ausreichend begründet. Das Vorgehen liege innerhalb des Ermessens der Vorinstanz. Sie habe den Sachverhalt korrekt festgestellt und das Recht im Rahmen der Unterhaltsberechnung korrekt angewandt.
4. Die Berufungsklägerin äusserte sich mit Eingabe vom 23. Juni 2025 unaufgefordert zur Berufungsantwort des Berufungsbeklagten. Sie hält fest, dass die behaupteten Tatsachen in der Rechtsschrift aufgeführt worden und die beigelegten Berechnungsblätter selbstverständlich Parteibehauptungen und keine Beweismittel seien. Zudem verweist sie auf die Offizialmaxime in Kinderbelangen.
Thema des Berufungsverfahrens sei die Unterhaltsregelung bei alleiniger Obhut der Kindsmutter. Diese hätte sich eine Aufteilung der Kinderbetreuung nach der Geburt des Sohnes gewünscht, was vom Kindsvater abgelehnt worden sei. Sie lebe derzeit mit dem Sohn in einer 3 ½-Zimmerwohnung. Per 1. Juli 2025 werde sie eine Eigentumswohnung in demselben Quartier beziehen. Die Wohnkosten würden dann noch zwischen CHF 1'400.00 und CHF 1'500.00 pro Monat betragen. Für den Sohn sei deshalb ab Juli 2025 ein Mietzinsanteil von CHF 254.00 anzurechnen. Sein Bedarf belaufe sich ab Juli 2025 auf CHF 1'388.00. Ab Juli 2026 erhöhe sich dieser aufgrund des höheren Grundbedarfs auf CHF 1'546.00.
Die Sparquote könne nur soweit berücksichtigt werden, als diese nicht durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht werde. Die Sparquote der Kindseltern sei bereits durch den zweiten Mietzins aufgebraucht worden. Vorliegend gehe es jedoch um den Überschuss vor der Trennung der Parteien. Darauf habe der Sohn mindestens Anspruch, soweit die Mittel dazu ausreichten. Da dies nicht der Fall sei, könne keine Sparquote abgezogen werden.
Der Überschuss der Berufungsklägerin sei irrelevant, da sie nicht wesentlich leistungsfähiger als der Berufungsbeklagte sei. Sie erbringe ihren Unterhaltsanteil durch die alleinige Kinderbetreuung in Natura.
5. Am 11. Juli 2025 äusserte sich auch der Berufungsbeklagte unaufgefordert ein weiteres Mal. Er macht geltend, im von der Berufungsklägerin errechneten Überschuss vor der Trennung sei auch ihr eigener Überschuss enthalten. Dieser sei ihr jedoch bereits vorab zugeteilt worden und deshalb für die Berechnung nicht relevant. Relevant sei er nur in Bezug auf dessen Höhe bzw. dass deswegen von einer Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen abzuweichen sei.
Er gehe davon aus, dass sich die Berufungsklägerin bei ihrem Einverständnis auf die von der Vorinstanz seit Februar 2025 berücksichtigten Mietzins von CHF 1'470.00 (statt CHF 1'490.00) beziehe. Damit sei er, auch für die Zeit ab 1. Juli 2025, ebenfalls einverstanden.
Die vom Berufungsbeklagten effektiv bezahlten Unterhaltsbeiträge beliefen sich bis und mit Juli 2025 auf total CHF 43'614.00.
6. Einmal mehr ist darauf hinzuweisen, dass die Unterhaltsberechnung trotz ihrer Bezeichnung keine reine Rechenaufgabe ist, weshalb das Resultat bei Anwendung von Berechnungstabellen vom Sachrichter in jedem Fall auf ihre Plausibilität, Sachgerechtigkeit und Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überprüft werden muss. Der Beizug einer Berechnungstabelle als Hilfsinstrument entbindet den Sachrichter nicht davon, in jedem Fall eigene Überlegungen anzustellen und diese im Urteil darzulegen.
Die Grundlage für die Berechnung des Barunterhalts hat das Bundesgericht in BGE 147 III 265 E. 6.1 f. ausführlich dargelegt. Es hat schweizweit für die Berechnung des Barunterhalts des Kindes (unabhängig davon, ob dieses in oder ausserhalb einer Ehegemeinschaft der Eltern geboren wurde) eine einheitliche Berechnungsmethode nach den Lebenshaltungskosten vorgegeben. Gemäss BGE 147 III 265 E. 7.2 bilden bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.) den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht (für den Barunterhalt vgl. Urteil 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3). Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum nebst einem den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechenden Wohnkostenanteil namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien (Zusatzversicherung nach VZG). Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf des Kindes bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter erhöht werden BGE 147 III 265 E. 7.3).
Ein unzulässiger Mix mit der einstufig-konkreten Methode wäre hingegen die (bei überdurchschnittlichen Verhältnissen früher teilweise praktizierte) Vervielfachung des Grundbetrages oder die Berücksichtigung von Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys, u.Ä.m.; solcher Lebensbedarf ist aus dem Überschussanteil zu finanzieren (vgl. Philipp Maier, Die konkrete Berechnung von Kindesunterhaltsbeiträgen, in: Fam Pra.ch, 2020, S. 338 und 371). Im Übrigen ist auch allen anderen Besonderheiten des Einzelfalles erst bei der Verteilung des Überschusses Rechnung zu tragen (dazu BGE 147 III 265 E. 7.3 und 7.4).
Der geschuldete Unterhaltsbeitrag ergibt sich aus der Verteilung der vorhandenen Mittel vor dem Hintergrund der ermittelten Bedarfszahlen, unter Berücksichtigung der Betreuungsverhältnisse und weiterer Umstände des Einzelfalles (BGE 147 III 265 E. 7.4). Vom Prinzip der Verteilung des ermittelten Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen kann und muss abgewichen werden, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265 E. 8.1 a.E., mit weiteren Hinweisen).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Unterhaltsbeitrag den standesgemässen Bedarf des unterhaltsberechtigten Kindes decken und dieses angemessen an einem allfälligen Überschuss Unterhaltsschuldners teilhaben lassen soll. Der Unterhaltsbeitrag soll dem Kind eine den finanziellen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessene Lebensführung ermöglichen. Hingegen soll der Unterhaltsbeitrag nicht jede noch so banale willkürlich herbeigeführte Lebensentscheidung der Kindseltern, die Einfluss auf ihren finanziellen Spielraum hat, nachvollziehen (z.B. Berufswechsel, Stellenwechsel und Veränderung des Erwerbspensum, Umzug in eine andere Wohnung und die dadurch beeinflusste Kosten etc.).
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sowohl beim nachehelichen Unterhalt (Art. 129 ZGB) als auch beim Kindesunterhalt (Art. 286 Abs. 2 ZGB) die Abänderung des Unterhaltsbeitrags eine erhebliche und dauernde Veränderung voraussetzt. Dasselbe gilt für Unterhaltsbeiträge, die im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen festgelegt wurden (Art. 303 f. i.V.m. 161 ff. ZPO). Als dauerhaft gilt eine Veränderung, die mindestens vier Monate andauert (Urteil des Bundesgerichts 5A_78/2014 vom 25. Juni 2014 E. 4.2 mit Verweisen). Als erhebliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB fallen unter anderem qualifiziert veränderte wirtschaftliche Umstände auf Seiten des Unterhaltspflichtigen in Betracht, namentlich eine Invalidität oder lange Erkrankung, der Übertritt in den Ruhestand oder der Verlust seiner Arbeitsstelle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_217/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 3.2). Auch neue familienrechtliche Verpflichtungen wie die Geburt eines weiteren Kindes können Grund für die Abänderung sein (Urteil des Bundesgericht 5A_95/2012 vom 28. März 2012 E. 3.4 mit Hinweis). Diese Praxis kann auch als Gradmesser für die Bildung neuer Phasen herangezogen werden.
Die Unterhaltsberechnung ist systembedingt mit einer gewissen Unschärfe verbunden, zumal für einzelne Positionen Pauschalen (Grundbeträge) oder Bruchteile von Auslagen des Obhutsinhabers (z.B. Wohnkosten- und Steueranteil) verwendet werden, die einerseits nach einem diskutablen Schlüssel verteilt werden und andererseits von der Lebenssituation des Obhutsinhabers abhängen. Weitere Auslagen werden per Stand Berechnungstag berücksichtigt, obwohl Veränderungen vorhersehbar sind (z.B. Krankenkassenprämien). Im Interesse der Planungssicherheit sind die Kindseltern darauf angewiesen, über ihren finanziellen Spielraum Bescheid zu wissen. Sodann sprechen auch rein praktische Überlegungen für ein pragmatisches Vorgehen (z.B. Einrichtung eines Dauerauftrags).
7.1 Vor dem Hintergrund des oben Gesagten erhellt ohne weiteres, dass die Annahme eines relevanten monatlichen Nettolohns von CHF 6'651.00 anstatt CHF 6'694.00 mithin eine Differenz von CHF 43.00 oder 0,65 %, die sich im Übrigen nur zu 1/3 (Überschussanteil) auf den Unterhaltsbeitrag auswirken würde, im Rahmen des Ermessens des Vorderrichters liegt.
7.2 Ebenso wenig relevant für die Unterhaltsberechnung ist die Feststellung, dass die Kindsmutter nur wegen der Einarbeitung in eine neue Funktion von Mai bis Dezember 2022 mit einem Pensum von 80 % gearbeitet hat, zumal der Vorderrichter das Einkommen der Berufungsklägerin nicht in die Unterhaltsberechnung einbezogen hat.
7.3 Der Vorderrichter hat die Drittbetreuungskosten von monatlich CHF 241.50 (2022) den Eltern je hälftig angerechnet. Er hielt fest, dass sich die Kindseltern gemeinsam entschieden hätten, das Kind einen Tag pro Woche in einer Kita betreuen zu lassen, damit die Berufungsklägerin ein 80 %-Pensum wahrnehmen könne. Aufgrund dessen seien die dafür aufgewendeten Kosten den Kindseltern je hälftig aufzuerlegen.
Richtig ist der Einwand der Berufungsklägerin, dass diese Kosten i.d.R. zu den Kinderkosten gehören. Was die Berufungsklägerin materiell gegen das Vorgehen des Vorderrichters vorbringt, ist dagegen rein appellatorisch. Die Überlegung des Vorderrichters, dass die Drittbetreuung notwendig wurde, weil die Berufungsklägerin mit einem überobligatorischen Pensum (i.d.R. 60 – 70 %) erwerbstätig sei und sie sich deshalb an den daraus resultierenden Kosten beteiligen solle, ist nicht falsch. Es liegt in seinem Ermessen, die Kindsmutter unter diesen Umständen anteilig an die Fremdbetreuungskosten zu beteiligen, zumal auch sie vom höheren Lohn aufgrund des höheren Pensums profitiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_636/2023 vom 19. März 2025 E. 4.2). Daran ändert auch nichts, dass der Sohn schon vor der Pensenerhöhung fremdbetreut worden sein soll, zumal die Kindsmutter seit Geburt des Sohnes immer überobligatorisch erwerbstätig war.
7.4 Die Berufungsklägerin zog per Mitte Februar 2023 aus der von den Parteien vormals gemeinsam bewohnten Wohnung aus und bezog eine Mietwohnung in demselben Quartier (CHF 1'930.00; KAB 3). Per 1. Mai 2024 wurde der Mietzins auf CHF 2'000.00 erhöht. Der Vorderrichter hielt dazu fest (E. III.5.5.6), dass die Monatsmiete von CHF 2'000.00 für einen Zweipersonenhaushalt zu hoch sei, weshalb der Wohnkostenanteil des Sohnes ab dem frühest möglichen Kündigungstermin, d.h. ab Februar 2025, auf CHF 250.00 zu reduzieren sei. Die Berufungsklägerin moniert, dass dieses Vorgehen unter keinem Titel gerechtfertigt sei, zumal die Wohnung den Vorteil habe, dass der Sohn seine Spielkameraden behalten und die im selben Quartier die Schule besuchen zu können. Der Berufungsbeklagte moniert, dass eine 4,5-Zimmerwohnung für eine erwachsene Person und ein Kind zu gross sei und den Standard vor der Trennung übersteige. Es seien mehrere 3,5-Zimmerwohnungen in der Nähe für Preise von ca. CHF 1'650.00 bis CHF 1'750.00 zur Vermietung ausgeschrieben.
Was die Berufungsklägerin gegen das Vorgehen des Vorderrichters vorbringt, ist rein appellatorisch. Es war ihre Lebensentscheidung, für sich und den Sohn eine Wohnung für CHF 2'000.00 (recte CHF 1'930.00) pro Monat zu mieten. Der unterhaltsberechtigte Sohn hat Anspruch auf eine den finanziellen Verhältnissen der Eltern angemessene Wohnsituation. Aus der Berufungsbegründung geht nicht hervor, weshalb dieser Anspruch mit einem monatlichen Mietzins im Rahmen der bisherigen Wohnkosten der Kindseltern (CHF 1'470.00/Mt.) nicht zu erfüllen war. Es ist nicht ersichtlich, dass der Vorderrichter mit diesem Vorgehen sein Ermessen zu Lasten der Berufungsklägerin überschritten hat. Hinzu kommt, dass der Vorderrichter den Wohnkostenanteil des Sohnes lediglich von Februar 2025 bis Juni 2025 um CHF 90.00/Mt. (CHF 250.00 anstatt CHF 340.00) gekürzt hat. Ab Juli 2025 sind die Wohnkosten der Berufungsklägerin bereits wieder auf das vom Vorderrichter angenommene Niveau (nach ihren Angaben ca. CHF 1'500.00) gesunken.
Zutreffend ist, dass die Urteilsbegründung des Vorderrichters in diesem Punkt widersprüchlich ist. Die Widersprüchlichkeit wirkt sich jedoch zu Gunsten der Berufungsklägerin bzw. des Unterhaltsbeitrags des Sohnes aus: Die Berufungsklägerin hat die fragliche Mietwohnung per 1. Februar 2023 bezogen (KAB 3). Erstmals kündbar war die Wohnung per 31. Januar 2024. Bei Mietbeginn betrug der Mietzins CHF 1'930.00. Per 1. Mai 2024 wurde der Mietzins auf CHF 2'000.00 pro Monat erhöht (KAB 25). War der Vorderrichter der Meinung, dass lediglich ein Wohnunkostenanteil des Sohnes von CHF 250.00 angemessen ist, hätte sich eine Reduktion bereits bei Mietantritt aufgedrängt. Sodann war der Mietvertrag im Januar 2024 (Datum Mitteilung der Mietzinserhöhung, KAB 25) mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten per 1. Mai 2024 kündbar. Mithin gab es keinen Grund mit der Kürzung des Mietzinsanteils bis zum Februar 2025 zuzuwarten (vgl. E. III.5.6.9). Aus diesen Gründen drängt sich eine Abänderung des Unterhaltsbeitrags wegen eine höheren Wohnkostenanteils des Sohnes nicht auf.
7.5.1 In Bezug auf die Überschussverteilung bemängelt die Berufungsklägerin die Berechnungsmethode des Vorderrichters. Dieser weist zutreffend darauf hin, dass der Überschussanteil des Sohnes nach der üblichen Teilungsmethode von 2 : 1 in der ersten Phase mehr als CHF 1'000.00 und damit mehr als die Hälfte des Barunterhalts ausmachen würde. Aus erzieherischen Gründen, und um nicht die Berufungsklägerin querzusubventionieren, wählte er das Teilungsverhältnis von 2:0,5 (E. 5.7.1), was einem Überschussanteil des Sohnes von CHF 640.00 entsprach.
Die Berufungsklägerin rügt, der Sohn habe mindestens Anspruch auf den von den Parteien vor der Trennung verbrauchten Überschuss soweit die vorhandenen Mittel dafür ausreichten, wobei ihr eigener Überschuss irrelevant sei. Von dem vom Bundesgericht aufgestellten Grundsatz könne nur abgewichen werden, wenn der hauptbetreuende Elternteil erheblich leistungsfähiger als der unterhaltspflichtige sei, was hier nicht zutreffe. Der Berufungsbeklagte macht geltend, dass bei korrekter Unterhaltsberechnung auch bei Anwendung eines Verteilschlüssels von 2 : 1 kein höherer Überschussanteil für den Sohn resultiere. Anhand der Rechnung des Vorderrichters zeige sich, dass die Berufungsklägerin in einigen Unterhaltsphasen einen gleich hohen oder sogar höheren Überschuss als der Berufungsbeklagte erzielt habe. Bei einer Steigerung ihres Pensums auf 80 % bzw. 100 % ab dem Übertritt des Sohnes in die Oberstufe bzw. nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit falle ihr Überschuss sogar deutlich höher aus.
7.5.2 Der Vorderrichter verweist in seiner Begründung zutreffend auf BGE 149 III 441 (Urteil des Bundesgerichts 5A_668/2021 vom 19. Juli 2023), wonach der Überschuss des unterhaltspflichtigen Elternteils im Verhältnis 2 : 1 zwischen ihm und dem Kind aufzuteilen sei. Seine Erwägungen unter Ziff. III.5.7.1 des vorinstanzlichen Urteils für die erste Unterhalsphase von September bis Dezember 2022 sind unter Berücksichtigung des damaligen Alters des Kindes (6 Jahre) und der Höhe des Überschusses des Berufungsbeklagten von CHF 3'200.00 nicht zu beanstanden. Ein Überschussanteil von CHF 640.00 pro Monat ist für ein Kind in diesem Alter zwar nicht üppig aber auch nicht unangemessen tief. Daran ändert auch die mit der Berufung neu eingereichte Urkunde 4 mit Auflistung der grossmehrheitlich nicht überprüfbaren Freizeit- und Ferienauslagen für den Sohn im Jahr 2024 nichts.
Im Zusammenhang mit dem Überschussanteil des Sohnes ist in Erinnerung zu rufen, dass mit dem Barunterhalt lediglich die laufenden Auslagen des Kindes finanziert werden sollen. Weder dient der Unterhalt dazu, Vermögen zu bilden noch die unverheiratete Mutter querzufinanzieren (BGE 149 III 441 E. 2.6). Der Überschuss des obhutsberechtigten Elternteils wird zwar nicht in die Unterhaltsberechnung einbezogen. Jedoch partizipiert das Kind bereits aufgrund der Lebensführung der Kindsmutter an deren Lebensstandard.
7.5.3 Die Erwägungen des Vorderrichters zum Überschussanteil beschränken sich auf die erste Unterhaltsphase, die im Übrigen nur drei Monate gedauert hat.
Erwägungen zur Höhe der Überschussbeteiligung des Sohnes für die folgenden Phasen 2 – 8 (Urteil Vorinstanz E. III. 5.7.2. - 5.7.10.) fehlen, resp. es wird lediglich die Höhe des Überschussanteils festgehalten, ohne zu begründen, weshalb die Erwägungen, die für die erste Phase Gültigkeit hatten, auch für die weiteren Phasen gelten.
Gemäss den Erwägungen III.5.7.2 – III.5.7.10. des vorinstanzlichen Urteils beträgt der Überschuss des Berufungsbeklagten in den Phasen II – X lediglich noch zwischen CHF 1’600.00 (Phase IV), und CHF 1'907.00 (Phase IX). Der Überschussanteil des Sohnes (kleiner Kopf) machte folglich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwischen CHF 533.00 und CHF 635.00 aus und liegt damit in der Grössenordnung der Überschussbeteiligung der ersten Phase. Nach der vom Vorderrichter angewendeten Berechnungsmethode betrug der Überschussanteil des Sohnes dagegen je nach Phase nur zwischen ca. CHF 320.00 und CHF 381.00. Das ist nicht angemessen, zumal der Überschussanteil dem Sohn eine angemessene Teilhabe am Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Elternteils ermöglichen soll.
Aus den Erwägungen des Vorderrichters zur Berechnung des Überschussanteils des Sohnes in Phase I geht hervor, dass er einen solchen von CHF 640.00/Mt. für angemessen hält. Der Einwand des Berufungsbeklagten, dass die Methode des Vorderrichters zu keinem wesentlich anderen Ergebnis führe, ist unzutreffend, der Berufungsbeklagte eine eigene Bedarfsberechnung mit einem Sparanteil vornimmt. Der Überschussanteil des Sohnes in den Phasen II – X ist nach der bundesgerichtlichen Methode um rund 65 % höher als nach der Berechnungsmethode des Vorderrichters. Das ergibt einen um rund 20 % oder rund CHF 200.00 höheren Unterhaltsbeitrag pro Monat, was offensichtlich wesentlich ist.
Nicht zielführend ist, den Überschussanteil des ausserehelichen Kindes bei durchschnittlichen Verhältnissen nach einem allfälligen früheren gemeinsamen Lebensstandard der Kindseltern zu bemessen, wie es die Berufungsklägerin verlangt. Zum einen richtet sich der Kinderunterhalt gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB bereits faktisch nach der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern. Der von den Kindseltern gepflegte gemeinsame Lebensstandard kommt bei den konkreten Auslagen im Rahmen des familienrechtlichen Bedarfs, z.B. bei den Wohnkosten, beim Steueranteil oder überobligatorischer Krankenversicherung, zum Ausdruck. Darüber hinaus bleibt es bei einer anteilsmässigen Beteiligung des Kindes am Überschuss des unterhaltspflichtigen Elters sofern es dessen finanzielle Verhältnisse erlauben und das Kind einen Unterhaltsbedarf hat. Beides kann sich im Lauf der Zeit verändern. Art. 286 Abs. 2 ZGB sieht daher ausdrücklich vor, dass der Kinderunterhalt bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse (sowohl auf Seiten des Pflichtigen als auch des Kindes) neu festgesetzt, d.h. sowohl gesenkt als auch erhöht werden kann. Nach oben begrenzt ist der Unterhalt in jedem Fall durch die Bedürfnisse des Kindes für den laufenden Unterhalt. Darüber hinaus fehlt ein Anspruch (vgl. BGE 149 III 441 E. 2.6). Der Unterhaltsbeitrag soll weder der Vermögensbildung des Kindes noch der Querfinanzierung des obhutsberechtigten Elters dienen.
7.5.4 Nach dem Gesagten ist der Überschussanteil des Sohnes in den Phasen II – X entsprechend der Praxis des Bundesgerichts im Verhältnis 2 : 1 auf Vater und Sohn aufzuteilen. Aufgrund dessen ergeben sich folgende Unterhaltsbeiträge:
Phase II (E. III.5.7.2): Überschuss des Vaters CHF 1'726.00, Anteil Sohn CHF 575.00; Unterhaltsbeitrag CHF 1'238.00 (Barbedarf CHF 663.00, Überschussanteil CHF 575.00).
Phase III (E. III.5.7.3.): Überschuss des Vaters CHF 1'699.00.00, Anteil Sohn CHF 566.00; Unterhaltsbeitrag CHF 1'316.00 (Barbedarf CHF 750.00, Überschussanteil CHF 566.00).
Phase IV (E. III.5.7.4): Überschuss des Vaters CHF 1'600.00, Anteil Sohn CHF 533.00; Unterhaltsbeitrag CHF 1'403.00 (Barbedarf CHF 870.00, Überschussanteil CHF 533.00).
Phase V (E. 5.7.5): Überschuss des Vaters CHF 1'809.00, Anteil Sohn CHF 603.00; Unterhaltsbeitrag CHF 1'489.00 (Barbedarf CHF 886.00, Überschussanteil CHF 603.00).
Phase VI (E. 5.7.6.): Überschuss des Vaters CHF 1'787.00, Anteil Sohn CHF 595.00; Unterhaltsbeitrag CHF 1'510.00 (Barbedarf CHF 915.00, Überschussanteil CHF 595.00).
Phase VII (E. 5.7.7.): Überschuss des Vaters CHF 1'894.00, Anteil Sohn CHF 631.00; Unterhaltsbeitrag CHF 1'415.00 (Barbedarf CHF 784.00, Überschussanteil CHF 631.00).
Phase VIII (E. 5.7.8.): Überschuss des Vaters CHF 1'822.00, Anteil Sohn CHF 607.00; Unterhaltsbeitrag CHF 1'388.00 (Barbedarf CHF 781.00, Überschussanteil CHF 607.00).
Phase IX (E. 5.7.9.): Überschuss des Vaters CHF 1'907.00, Anteil Sohn CHF 635.00; Unterhaltsbeitrag CHF 1'314.00 (Barbedarf CHF 679.00, Überschussanteil CHF 635.00).
Phase X (E. 5.7.10): Überschuss des Vaters CHF 1'721.00, Anteil Sohn CHF 573.00; Unterhaltsbeitrag CHF 1'480.00 (Barbedarf CHF 907.00, Überschussanteil CHF 573.00).
8. Die Berufungsklägerin hat anerkannt, dass der Berufungsbeklagte von September 2022 bis und mit Juni 2025 insgesamt CHF 42'555.00 an den Unterhalt des Sohnes bezahlt hat. Die vom Berufungsbeklagen behauptete Zahlung von CHF 1'060.00 für Juli 2025 ist unbestritten geblieben und deshalb ebenfalls an den geschuldeten Unterhalt anzurechnen. Das ergibt eine anrechenbare Gesamtzahlung von CHF 43'615.00 (nicht CHF 43'614.00 wie geltend gemacht).
III.
Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei von der unterliegenden Partei zu tragen. Hat keine Partei vollständig obsiegt sind sie nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
Die Berufungsklägerin ist mit ihrer Berufung in Bezug auf die verlangten Korrekturen des Barunterhalts unterlegen. In Bezug auf den Überschussanteil des Sohnes ist sie durchgedrungen. In finanzieller Hinsicht wirkt sich die Korrektur spürbar aus. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 2. Oktober 2024 wird aufgehoben.
2. Ziffer 4 lautet neu wie folgt:
Der Vater hat für den Sohn folgende monatlich vorauszahlbaren Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- Phase I (ab September 2022): CHF 1’353.00
- Phase II (Dezember 2022): CHF 1’238.00
- Phase III (Januar und Februar 2023): CHF 1'316.00
- Phase IV (ab März 2023): CHF 1'403.00
- Phase V (ab Januar 2024): CHF 1’489.00
- Phase VI (ab Mai 2024): CHF 1’510.00
- Phase VII (ab August 2024): CHF 1'415.00
- Phase VIII (ab Dezember 2024): CHF 1’388.00
- Phase IX (ab Februar 2025): CHF 1'314.00
- Phase X (ab Juli 2026): CHF 1'480.00.
Allfällige vom Kindsvater bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beträgen nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet.
Die Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB.
Die bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge im Umfang von total CHF 43'615.00 (von September 2022 bis und mit Juli 2025) sind an die geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen.
3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'500.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil von A.___ wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Ein allfälliger Überschuss wird ihr zurückerstattet.
5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Hagmann Schaller