Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 17. September 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald,
Berufungskläger und Berufungsbeklagter
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,
Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Die Parteien sind seit 2016 verheiratet. Der Ehe sind am [...] 2017 die Zwillinge C.___ und D.___ und am [...] 2020 der Sohn E.___ entsprossen. Am 24. Juni 2023 verliess die Ehefrau die eheliche Wohnung und zog vorübergehend zu ihren Eltern. Die Kinder leben seither beim Ehemann und werden im Familienverband betreut. Die Ehefrau lebt seit 1. Januar 2024 in einer Wohnung in derselben Gemeinde wie der Ehemann und die Kinder.
2. Der Eheschutzentscheid des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen datiert vom 25. März 2024 und lautet, soweit für das vorliegende Verfahren relevant, wie folgt:
1. – 4…
5. Die Regelung des Kontaktes der Kinder D.___, C.___ und E.___ zur Mutter bildet Gegenstand der angeordneten Kindesschutzmassnahme (vgl. nachstehende Ziffer 6.).
6. Die mit Verfügung vom 10. August 2023 angeordnete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB wird aufrechterhalten, mit folgendem, teilweise ergänzten (Ziffer 6) Aufgabenkatalog der Beistandsperson:
1. Den Eltern als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, zwischen den Eltern zu vermitteln und ihnen bei der Erziehung der Kinder mit Rat und Tat zur Seite zu stehen;
2. die Kinder auf die Wiederaufnahme der zunächst begleiteten Besuchskontakte angemessen vorzubereiten;
3. die Besuche persönlich zu begleiten oder für die Begleitung durch eine Drittperson besorgt zu sein;
4. das Besuchsrecht in geeigneter Form zu überwachen, insbesondere sicherzustellen, dass es im Beisein einer Drittperson ausgeübt wird;
5. die Modalitäten, welche für eine kindsgerechte Durchführung des Besuchsrechts (wie z.B. Festlegung des Übergabeorts) erforderlich sind, für die Eltern verbindlich festzulegen;
6. den persönlichen Kontakt zwischen den Kindern und der Mutter zu fördern;
6.1. das Besuchs- und Ferienrecht zwischen der Mutter und den Kindern gemeinsam auszuarbeiten und bei deren Umsetzung resp. Durchführung Hilfe zu leisten;
6.2 die begleiteten Besuche soweit möglich in unbegleitete Besuche zu überführen;
7. den Eltern und Kindern mit Bezug auf das Besuchsrecht beratend beizustehen;
8. bei Diskussionen und/oder Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Besuchs- und Ferienrecht zwischen den Eltern zu vermitteln.
7. Es wird festgehalten, dass die Ehefrau mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit derzeit nicht in der Lage ist Unterhaltsbeiträge an die Kinder C.___, D.___ und E.___ zu leisten.
8. Der Ehemann hat der Ehefrau für die Dauer des Getrenntlebens monatlich vor-auszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
Ab 1. Juli 2023 CHF 922.00;
ab 1. Januar 2024 CHF 1'562.00;
ab 1. August 2024 CHF 75.00.
9. – 18. …
3. Die Urteilsbegründung wurde den Parteien am 7. bzw. 11. April 2025 zugestellt. Gegen die Ziffern 7 bis 9 der Verfügung erhob der Ehemann am 22. April 2025 (ZKBER.2025.31) und die Ehefrau am 7. Mai 2025 (ZKBER.2025.35) gegen Ziffer 5 formgerecht Berufung.
4. Die Berufungsanträge des Ehemannes (ZKBER.2025.31) im Folgenden auch Berufungskläger und Berufungsbeklagter) lauten wie folgt:
1. Die Ziffern 7, 8 und 9 des Entscheids des Amtsgerichtspräsidenten vom 25. März (recte 5. April) 2024 seien aufzuheben.
2. Die Ehefrau sei zu verpflichten, während (der) Dauer der Trennung dem Ehemann an den Unterhalt der Kinder monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu bezahlen, mindestens aber:
a) Juli 2023 bis Dezember 2023 CHF 82.00 Barunterhalt pro Kind
b) ab Januar 2024 CHF 195.00 Barunterhalt pro Kind.
3. Es sei festzustellen, dass die Ehegatten sich gegenseitig keinen Unterhalt schulden.
4. Der Berufung sei bezüglich der erstinstanzlich verfügten Unterhaltsbeiträge vom Ehemann an die Ehefrau für die Zeit vom 1. Juli 2024 bis zur Einreichung der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
5. U.K.u.E.F.
5. Mit Verfügung vom 24. April 2025 wurde der Antrag des Berufungsklägers auf aufschiebende Wirkung für die verfallenen Unterhaltsbeiträge abgewiesen.
6. Die Berufungsantwort der Ehefrau auf die Berufung des Ehemannes datiert vom 26. Mai 2025. Die Ehefrau stellte folgende Anträge:
1. Die Anträge des Berufungsklägers seien abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.
2. Der Berufungsbeklagten sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des mandatierten Rechtsanwalts zu gewähren.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.
7. Die Ehefrau reichte am 7. Mai 2025 ebenfalls Berufung ein (ZKBER.2025.35; im Folgenden auch Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte). Ihre Berufungsanträge lauten wie folgt:
1. Ziffer 5 des Urteils vom 25. März (recte 4. April) 2024 sei aufzuheben.
2. Den Kontakt der Berufungsklägerin mit ihren Söhnen sei wie folgt zu regeln:
Die Berufungsklägerin hat das Recht:
– im ersten Monat nach Erlass des Urteils wöchentlich je 2 Stunden C.___ und D.___ zusammen im Rahmen von begleiteten Besuchen durch [...] oder eine andere geeignete Institution zu sehen;
– Im ersten Monat nach Erlass des Urteils wöchentlich je 2 Stunden E.___ im Rahmen von begleiteten Besuchen durch [...] oder eine andere geeignete Institution zu sehen;
– Ab dem zweiten bis dritten Monat wöchentlich je 2 Stunden alle drei Kinder zusammen im Rahmen von begleiteten Besuchen durch [...] oder eine andere geeignete Institution zu sehen;
– Ab dem vierten bis sechsten Monat wöchentlich je vier Stunden alle drei Kinder zusammen im Rahmen von begleiteten Übergaben durch [...] oder eine andere geeignete Institution zu sich auf Besuch zu nehmen;
– ab dem siebten bis neunten Monat wöchentlich je vierundzwanzig Stunden alle drei Kinder zusammen im Rahmen von begleiteten Übergaben durch [...] oder eine andere geeignete Institution zu sich auf Besuch (inklusive Übernachtung) zu nehmen;
– ab dem zehnten Monat wöchentlich je achtundvierzig Stunden alle drei Kinder zusammen im Rahmen von begleiteten Übergaben durch [...] oder eine andere geeignete Institution;
– ab dem zehnten Monat vier Wochen Ferien im Jahr im Rahmen von begleiteten Übergaben durch [...] oder eine andere geeignete Institution.
3. Ziffer 6, Ziffer 6.1 des Urteils vom 25. März (recte 5. April) 2024 des Richteramts Olten-Gösgen sei ersatzlos aufzuheben.
4. Es sei der Berufungsbeklagte unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verpflichten, das festzulegende Kontaktrecht der Berufungsklägerin gemäss Anträgen hievor umzusetzen und damit insbesondere die gemeinsamen Kinder der Parteien zu den festzulegenden Besuchen zu bringen.
5. Der Berufungsklägerin sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des mandatierten Rechtsanwalts zu gewähren.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten.
8. Die Berufungsantwort des Ehemannes zur Berufung der Ehefrau datiert vom 10. Juni 2025. Er beantragt die Abweisung der Berufung soweit darauf einzutreten sei. U.K.u.E.F zulasten der Berufungsklägerin.
9. Am 18. Juni 2025 ging die Verfügung der KESB Olten-Gösgen vom 13. Juni 2025 ein, die den Parteien zur Kenntnis zugestellt wurde.
10. Am 25. Juni 2025 liess sich die Ehefrau zur Berufungsantwort des Ehemannes im Verfahren ZKBER.2025.35 ein zweites Mal vernehmen.
11. Am 27. Juni 2025 reichten die Rechtsvertreter ihre Kostennote im Verfahren ZKBER.2025.31 (Berufung des Ehemannes) und am 7. Juli 2025 im Verfahren ZKBER.2025.35 (Berufung der Ehefrau) ein.
12. Die Berufung der Ehefrau richtet sich gegen Ziffer 5 und 6 (Kontaktregelung, bzw. deren Fehlen) des vorinstanzlichen Entscheids, diejenige des Ehemannes gegen die Ziffern 7, 8 und 9 (Unterhalt). Da sich beide Berufungen gegen dasselbe Urteil richten, drängt sich eine Vereinigung der beiden Verfahren unter der Nummer ZKBER. 2025.31 auf.
13. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufungen ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit notwendig, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Das unbegründete Urteil (Dispositiv) des Vorderrichters datiert vom 5. April 2024 (Aktenseite, AS 277). Die Urteilsbegründung trägt das Datum vom 25. März 2024 (AS 308). Gründe für die unterschiedlichen Urteilsdaten ergeben sich nicht aus den Akten. Es besteht jedoch kein Zweifel daran, dass es sich beim begründeten Urteil mit Datum vom 25. März 2024 um die Begründung des Dispositivs vom 5. April 2024 handelt.
Das begründete Urteil wurde den Parteien am 3. April 2025 (sic.) zugestellt. Es ist nicht akzeptabel, mit der Begründung von Urteilen in Fällen von vorsorglichen Massnahmen oder Eheschutzverfahren, von denen Kinder von hochstrittigen Eltern betroffen sind, so lange zuzuwarten. In solchen Fällen ist es umso wichtiger, dass die Urteilsbegründung zeitnah ausgefertigt wird, worauf die Vorinstanz schon diverse Male hingewiesen wurde. Die Verhältnisse müssen zügig geklärt werden, damit die Parteien wissen, woran sie sind. Aufgrund dessen ist die Rechtsverzögerung von Amtes wegen an die Gerichtsverwaltungskommission (§ 105bis Gerichtsorganisationsgesetz, BGS 125.12) zu melden und ausserdem im Dispositiv festzuhalten.
2.1 Der Vorderrichter hat die Kinder für die Dauer der Trennung unter die Obhut des Vaters gestellt. Das ist nicht angefochten. Angefochten ist jedoch die Kontaktregelung bzw. das Fehlen einer solchen. Anstatt einer klar definierten Kontaktregelung zwischen den Kindern und ihrer Mutter beliess es der Vorderrichter bei einer Kindesschutzmassnahme (Einsetzung einer Beistandschaft und definierte Aufgaben der Beistandsperson; Dispositiv Ziff. 6).
Der Vorderrichter hielt fest, die Parteien stimmten darin überein, dass der Kontakt zwischen der Mutter und den Kindern bestehen solle. Sie seien im Grundsatz mit den Empfehlungen der involvierten Fachpersonen einig und stellten sich auch nicht gegen den Einbezug des KJPD bei der Umsetzung des Besuchsrechts bzw. dem Aufbau des persönlichen Kontakts zwischen der Mutter und den Söhnen. Weiter stellte er fest, der Ehemann scheine das von der Ehefrau gegen ihn eingeleitete Verfahren wegen mehrfacher Vergewaltigung zum Anlass zu nehmen, um seine Kooperation in Bezug auf die Kontakte zwischen Mutter und Kindern zu verweigern. Abschliessend stellte er fest, die Situation zwischen den Kindseltern scheine verfahren. Die Kinder seien für eine gesunde Entwicklung auf beide Elternteile angewiesen. Klar sei, dass die Eltern auf professionelle Hilfe angewiesen seien. Hingegen müssten sie mitarbeiten und ihren Konflikt von der Kinds- auf die Paarebene verlagern. Der Ehemann verweigere derzeit die Kooperation mit dem KJPD aufgrund eines von der Ehefrau gegen ihn angestrengten Strafverfahrens.
2.2 In Bezug auf die Unterhaltspflicht der Kindsmutter hielt der Vorderrichter deren grundsätzliche Verpflichtung fest und wies darauf hin, dass ein hypothetisches Einkommen der Pflichtigen festgesetzt werden könne, falls diese kein oder kein ausreichendes Einkommen generiere. Die Ehefrau habe keine Betreuungsaufgaben. Sie arbeite derzeit am Dienstagnachmittag und am Samstag als [...] und am Montag- und Mittwochvormittag sowie donnerstags in einer [...] als [...]. Sie arbeite mit einem reduzierten Pensum, da sie die Hoffnung auf die Obhut über die Kinder hege. Aufgrund der eingereichten Lohnabrechnungen sei von einem Nettolohn von derzeit CHF 2'509.00 bei einem Pensum von rund 50 % auszugehen. Der Ehemann arbeite als [...] (100 %) und verdiene netto CHF 5'191.00. Hinzu kämen die Kinderzulagen von je CHF 200.00.
3.1 Der Ehemann macht in seiner Berufung vom 22. April 2025 unrichtige Feststellung des Sachverhalts und unrichtige Rechtsanwendung geltend. Er rügt in der vom Vorderrichter berechneten ersten Unterhaltsphase die Kosten der Ehefrau für den Arbeitsweg. Er bemängelt, die Vorinstanz habe sich nicht dazu geäussert, ob dieser auch mit dem ÖV zurückgelegt werden könnte. Tatsächlich dauere der Arbeitsweg mit dem ÖV nur wenig länger als mit dem Auto. Es sei daher zumutbar, dass die Ehefrau den Arbeitsweg mit dem ÖV zurücklege. Auch habe es die Vorinstanz unterlassen, beim Ansatz pro Kilometer einen Abzug für die Amortisation des Autos zu machen. Bei der vorliegenden Konstellation, wo der Ehemann die Kinder allein betreue, habe die Ehefrau grundsätzlich das Manko der Kinder zu tragen. Setze man jedoch einfach die Beträge in die Berechnungstabelle ein, werde der Gesamtüberschuss der Familie standardmässig nach grossen und kleinen Köpfen verteilt. Im Resultat werde die Pflicht der Ehefrau zur Leistung des Barunterhalts praktisch ausgeklammert. Das stehe im Widerspruch zur Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt. Zwar spreche sich das Bundesgericht bei höherer Leistungsfähigkeit des hauptbetreuenden Elternteils für eine Abweichung vom Grundsatz aus. Dieser sei aber nach Ermessen vorzunehmen. Hier könne sich der Sachrichter nicht auf die Anwendung tabellarischer Berechnungsformeln beschränken. Er betreue die Kinder neben seiner Erwerbstätigkeit von 100 % und müsse zusätzlich für den Grossteil ihres Barunterhalts aufkomme. Für einen Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau bleibe da kein Raum.
In der zweiten Unterhaltsphase ab Januar 2024 habe der Vorderrichter berücksichtigt, dass die Ehefrau eine eigene Wohnung in [...] bezogen habe. Die Berechnungen beruhten darauf, dass sie weiterhin nur mit einem 50%-Pensum arbeite. Das widerspreche sowohl den bundesgerichtlichen Anforderungen an die Erwerbspflicht einer unterhaltspflichtigen Partei als auch den tatsächlichen Gegebenheiten. Vor dem Hintergrund ihrer jahrelangen psychischen und physischen Gewalt gegen die Kinder habe die anwaltlich vertretene Ehefrau realistischerweise nicht davon ausgehen können, es werde die alternierende Obhut angeordnet. Die Ehefrau arbeite als [...] und als [...]. Beides seien Branchen, in denen die Anstellungsaussichten intakt seien. Mit entsprechendem Engagement wäre es ihr ohne weiteres möglich gewesen, ihr Pensum auszudehnen, wozu sie angesichts der Unterhaltsverpflichtungen ohnehin gehalten sei. Daran änderte nichts, falls sie später allenfalls einen Betreuungsanteil zugesprochen bekäme. Müsste die Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit bereits im Januar 2024 steigern, erübrigte sich auch die Bildung einer weiteren Phase.
Auf die Vorbringen des Berufungsklägers zu den einzelnen Budgetposten wird soweit nötig nachfolgend im Rahmen der Unterhaltsberechnung eingegangen.
3.2 Die Ehefrau macht in der Berufungsantwort geltend, sie sei bis zur Trennung der Parteien, bzw. wenige Monate vor dem Entscheid des Vorderrichters die Hauptbetreuungsperson der Kinder gewesen. Hinzu komme, dass sie sich gemäss dem gemeinsamen Entscheid der Parteien in einer Ausbildung zur [...] befinde. Es sei evident, dass deswegen von ihr nicht verlangt werden dürfe, heute ihr Einkommen zu steigern. Ihr aktuelles Einkommen reiche nicht aus, um ihren Unterhalt zu decken. Der Berufungskläger sei daher verpflichtet, sowohl den Kinderunterhalt als auch ihren Unterhalt zu tragen.
Sie macht weiter geltend, sofern es die Verhältnisse der Parteien erlaubten, sei kein Ehegatte verpflichtet, seine Selbstversorgungskapazität zu steigern. Die aktuellen Einkommen der Parteien reichten aus, um den Bedarf sämtlicher Familienmitglieder zu decken. Bis zum Erlass des vorliegenden Entscheids habe es für sie keinen Anlass gegeben, ihr Arbeitspensum zu steigern. Zum Aufbau des Kontaktrechts verweise sie auf die Ausführungen in ihrer eigenen Berufungsschrift. Die gegenwärtige Situation sei nicht absehbar gewesen. Der Berufungskläger übersehe, dass es hier um ehelichen Unterhalt gehe. Der generierte Überschuss der Familie sei jedenfalls zu teilen. Nachdem sich der Berufungskläger ohnehin nicht an die gerichtlichen Anordnungen bezüglich des Beziehungsaufbaus der Kinder zur Mutter halte, sei es ökonomisch gesehen müssig, weitere Ausführungen zu machen.
4.1 Die Berufung der Ehefrau richtet sich gegen die Ziffern 5 und 6 der angefochtenen Verfügung. Sie macht geltend, seit Mitte Januar 2025 habe keines der gemeinsamen Kinder mehr Kontakt zu ihr. Die Zwillinge habe sie seit Monaten nicht mehr gesehen, den jüngsten Sohn seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils, mithin seit mehr als einem Jahr. Trotz eindeutiger Expertise verweigere der Berufungsbeklagte die Kontakte. Das vorinstanzliche Urteil sei in Bezug auf das Kontaktrecht zahnlos. Der Berufungsklägerin stehe kein Mindestbesuchsrecht zu. Die Beistandsperson habe keine Entscheidkompetenz. Der Berufungsbeklagte biete nicht Hand für einen Kontakt zwischen Mutter und Kindern.
Sie macht geltend, in der Begründung weise der Vorderrichter zutreffend darauf hin, dass es den Parteien bis anhin nicht möglich gewesen sei, sich gemeinsam für ein gelingendes Kontakt- und Besuchsrecht einzusetzen. Vor diesem Hintergrund sei es umso unverständlicher, dass der Vorderrichter dieses nicht konkret geregelt habe. Der Berufungsbeklagte verweigere ihr auch Informationen über die Kinder in schulischen und medizinischen Fragen. Die Ausgangslage habe sich seit Erlass des Urteils nicht verändert. Mehrmals seien begleitete Besuche gestartet und dann wieder abgebrochen worden, trotz der Behauptung des Berufungsbeklagten, dass er die Kontakte der Kinder zur Mutter befürworte. Er schiebe irgendwelche Reaktionen der Kinder vor, weshalb er weitere Kontakte zur Mutter nicht verantworten könne. Kontakte zwischen der Mutter und den Kindern würden von den Experten nach wie vor empfohlen. Trotz allfälligen kurzfristigen negativen Reaktionen der Kinder nützten die Kontakte ihrer langfristigen Entwicklung. Insbesondere bei E.___ hätten die Besuche gut funktioniert, was auch der Berufungsbeklagte zugestanden habe. Dennoch wolle er heute nicht mehr Hand für eine gütliche Lösung bieten. Seit das Urteil im Dispositiv erlassen worden sei, mache er geltend, E.___ habe sich immer versteckt, wenn er zur Mutter habe gehen müssen, weshalb er die Besuche nicht mehr zulasse. Auch sei geltend gemacht worden, der Sohn habe «keine Lust» zur Mutter zu gehen.
Das Fixieren eines Aufbauplans scheine nach dem Gesagten nicht nur berechtigt, sondern auch zweckmässig und unbedingt angezeigt. Die Zwillinge hätten sich im Januar 2025 ihr gegenüber äussern und die Vorwürfe hätten geklärt werden können. Es sei daher unklar, weshalb nicht beide Kinder die Mutter gemeinsam besuchen könnten. Für E.___ sei der Kontakt verbindlich festzulegen. Das beantragte Mindestbesuchsrecht entspreche den Empfehlungen des KJPD für einen zumutbaren und kontinuierlichen Aufbau des Kontaktrechts. Dieser sei gerichtlich zu fixieren. Die Ausarbeitung einer einvernehmlichen Kontaktrechtsregelung mit Hilfe der Beiständin habe nicht geklappt, was bereits die Vorinstanz festgestellt habe. Die Beiständin habe auch keine Entscheidkompetenz.
4.2 Der Berufungsbeklagte macht vorab geltend, es handle sich vorliegend um ein Summarverfahren. Der neue Art. 314 Abs. 2 ZPO (Berufungsfrist) sei nicht im Katalog gemäss Art. 407f ZPO enthalten, ebenso wenig der neue Art. 52 Abs. 2 ZPO (unrichtige Rechtsbelehrung). E contrario seien diese Bestimmungen auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision rechtshängig gewesen seien, nicht anwendbar. Das Dispositiv sei am 9. April 2024 eröffnet worden. Die Rechtsmittelfrist habe zu diesem Zeitpunkt noch 10 Tage betragen. Die Berufung der Ehefrau sei daher verspätet erfolgt. Konsequenterweise sei auch die Berufungsantwort verspätet, was im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen sei.
Maxime des Kindesrechts bleibe das Kindeswohl. Die Vorinstanz habe dieses definiert und festgelegt, wie das Besuchsrecht unter Beachtung der Interessen der Kinder vorzubereiten und durchzuführen sei. Die Vorinstanz habe diesbezüglich festgehalten, dass der Aufbau in einem den Kindern angepassten Tempo stattzufinden habe und ein fester Zeitplan destruktiv wäre. Es sei unklar, inwiefern in diesem Zusammenhang die Chatnachrichten zwischen den Parteien relevant seien. Er habe die Kindsmutter über die notfallmässig durchgeführte [...] bei D.___ informiert, ebenso wie über die erfolgte Nachkontrolle. Die Mutter habe überdies das Recht, sich bei Schule und Medizinalpersonal direkt zu informieren. Es sei nicht seine Aufgabe, die Ehefrau über den Alltag der Kinder auf dem Laufenden zu halten. Die Ausführungen der Ehefrau zeigten, dass sie den Grund für die Kontaktverweigerung der Kinder einseitig bei deren Loyalitätskonflikt sehe, was teilweise eine Rolle spielen könne. Die Ehefrau verkenne, dass der Grund für die Kontaktverweigerung der Kinder in der jahrelangen psychischen und physischen Misshandlung der Kinder durch die Mutter liege. Diese habe die Verhältnisse von Beginn weg geprägt. Die Mutter habe diesen Umstand erst im Verlauf der Sitzungen beim KJPD langsam erkennen können.
Der Vater habe sich lange Zeit sehr intensiv um die Etablierung eines Besuchs- und Kontaktrechts zur Mutter bemüht. Die leitende Psychologin des KJPD habe im E-Mail vom 10. Oktober 2024 festgehalten, dass die Annäherung zwischen Mutter und Kindern in kleinsten Schritten erfolgen und man das Sicherheitsgefühl der Zwillinge wahren müsse. Die Ehefrau müsse sich in diesem Zusammenhang auch den Vorwurf gefallen lassen, sich nicht an den Plan des KJPD gehalten zu haben. Entgegen den Annahmen des KJPD seien die Symptome der Kinder mit der Zeit nicht zurückgegangen, sondern hätten sich noch verstärkt. Die Reaktionen der Kinder (Schlafprobleme, Weinen, Ängste und Wut) stellten eine nicht zu unterschätzende Beeinträchtigung des Kindeswohls dar. Inzwischen stosse der Vater mit seinem Engagement an die Grenze, wo der Preis für den Kontakt zur Mutter eine Gefährdung des Kindeswohls darstelle. Bei E.___ hätten sich die Kontakte anfänglich gut angelassen, hätten aber schliesslich auch in einer Verweigerung des Kontakts geendet. Die Gründe dafür seien ihm nicht bekannt und hätten auch nicht eruiert werden können. Nun einen fixen Zeitplan zu implementieren, würde unweigerlich zu einer Wiederholung der Ereignisse führen und eine Gefährdung des Kindeswohls bewusst in Kauf genommen. Vielmehr sei es Aufgabe der Beistandsperson, den definierten Aufgabenplan gewissenhaft in Angriff zu nehmen. Die involvierten Beistandspersonen hätten weder Engagement noch Feingefühl gezeigt und sich einseitig auf den Loyalitätskonflikt beschränkt und andere Ursachen für das Verhalten der Kinder völlig ausser Acht gelassen. Der Vater werde sich nicht gegen Kontakte zur Mutter wehren, wenn diese ohne starke psychische Reaktionen der Kinder stattfinden könnten.
4.3 Die Ehefrau liess sich am 25. Juni 2025 ein weiteres Mal in dieser Angelegenheit vernehmen. Sie hält dafür, es gehe nicht darum, die Kinder zu zwingen, sondern sie liebevoll zu motivieren, zu begleiten und die Rolle eines erzieherisch präsenten Vaters zu übernehmen. Bevor die Beiständin eingeschaltet worden sei, seien die Kinder gerne zur Mutter gekommen. Es sei am Vater, Verantwortung zu übernehmen. Kontakte der Kinder zur Mutter seien für ihn unwichtig und würden nicht priorisiert. Er wolle offensichtlich mit seinem Verhalten Zeit schinden. Entgegen seinen Behauptungen sei die Information über die Operation von D.___ nicht zeitnah erfolgt, sondern erst nachdem der Sohn bereits wieder zuhause gewesen sei. Entgegen den Angaben des Vaters hätten sich die Kinder gemäss Rückmeldung der Beiständin über ihre Briefe und die Videobotschaft gefreut. Auch seien die Kinder in der Schule gemäss Rückmeldung der Lehrpersonen nicht integriert. Die Zwillinge seien überangepasst. E.___ habe dagegen im Kindergarten Mühe mit den Regeln. Er sei sehr unruhig und habe keine Freunde. Das Verhalten der Kinder sei besorgniserregend. Sie habe sämtliche Vereinbarungen eingehalten, was beim Berufungsbeklagten mutmasslich nicht der Fall sei. Bei den Treffen mit der Berufungsklägerin seien die Kinder fröhlich gewesen. Sie hätten gesprochen und gemeinsam gespielt und gelacht.
5. Der Ehemann moniert die Einhaltung der Berufungsfrist durch die Ehefrau. Dabei handelt es sich um eine Eintretensvoraussetzung, die das Gericht von Amtes wegen prüfen muss. Gemäss dem revidierten Art. 314 Abs. 2 ZPO beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und der Berufungsantwort je 30 Tage. Die revidierte Bestimmung trat per 1. Januar 2025 in Kraft. Der Ehemann hält dafür, dass vorliegend noch die Frist von 10 Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO gelte, zumal der neu eingefügte Absatz 2 gemäss Art. 407 f ZPO nicht auf rechtshängige Verfahren anwendbar sei.
Das Berufungsverfahren war vor Inkrafttreten der Revision nicht hängig. Das Obergericht hat sich der Literaturmeinung angeschlossen, welche die Anhängigkeit eines Verfahrens pro Instanz versteht. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids, bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung einzureichen. Das Vorliegen einer schriftlichen Begründung des anzufechtenden Entscheids ist Voraussetzung für die (Möglichkeit der) Anfechtung (Urteil des Bundesgerichts 4A_72/2014 vom 2. Juni 2014 E. 5) mit Berufung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) bzw. mit Beschwerde (Art. 321 Abs. 1 ZPO) oder subsidiärer Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff Bundesgesetz über das Bundesgericht, BGG, SR 172.110). Erst mit der nachträglichen Zustellung des begründeten Entscheids werden die Rechtsmittelfristen ausgelöst (Martin Schmid/Norbert Brunner in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger, Basler Kommentar Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Basel 2024, N. 21 zu Art. 239 Abs. 2 ZPO mit weiteren Hinweisen.
Das Dispositiv des angefochtenen Urteils datiert vom 5. April 2024. Die schriftliche Urteilsbegründung, welche die Rechtsmittelfrist ausgelöst hat, wurde den Parteien am 7. (Ehefrau) bzw. am 11. (Ehemann) April 2025 zugestellt. Die Zustellung erfolgte somit an beide Parteien im Jahr 2025. Die Frage des Intertemporalen Rechts stellt sich daher nicht. Es gilt die im Zeitpunkt der Eröffnung anwendbare neue Bestimmung von Art. 314 Abs. 2 ZPO. Mithin beträgt die Berufungsfrist 30 Tage. Die Berufungsschrift der Ehefrau datiert vom 7. Mai 2025 (Posteingang beim Obergericht am 8. Mai 2025) und ist damit innerhalb der 30-tägigen Berufungsfrist der Post übergeben worden. Auf die Berufung der Ehefrau ist einzutreten. Die Rechtzeitigkeit der Berufung des Ehemannes ist unbestritten.
6. Aus systematischen Gründen drängt es sich auf, die Kontaktregelung (Dispositiv Ziff. 5 und 6), die die Ehefrau angefochten hat, vor der vom Ehemann angefochtenen Unterhaltsregelung (Dispositiv Ziff. 7 – 9) zu behandeln.
7.1 Das Gericht berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen (Art. 298 Abs. 2 Zivilgesetzbuch, ZGB; SR 210). Zudem können begleitende Kindesschutzmassnahmen angeordnet werden. Dabei sind die Anträge der Eltern und die Meinungen und Wünsche der Kinder zu berücksichtigen. Leitprinzip ist das Kindeswohl. Die Interessen der Eltern haben in den Hintergrund zu treten (Urteile des Bundesgerichts 5A_669/2020 vom 30. April 2021 E. 3.3.1 und 5A_991/2019 vom 19. Januar 2021 E. 5.5.1). Es ist diejenige Lösung zu wählen, die unter Berücksichtigung der gesamten Umstände dem Kind die notwendige Stabilität der Beziehungen gewährleistet, die es für seine optimale Entwicklung und Entfaltung benötigt Urteil des Bundesgerichts 5A_669/2020 vom 30. April 2021 E. 3.3.1; Pra 2010, 833, 835); vgl. zum Ganzen Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Thomas Geiser, Christiana Fountoulakis [Hrsg.] Basler Kommentar ZGB I, 7. Aufl., Basel 2022; N. 5 zu Art. 298 ZGB).
7.2 Der Vorderrichter hält fest, dass der Kontakt zwischen dem Sohn E.___ und der Kindsmutter gemäss dem Verlaufsbericht der Beiständin vom 14. März 2024 regelmässig, inzwischen wöchentlich, in der Wohnung der Kindsmutter stattfinde. Der Kontakt und die Besuche bei ihr würden als gewinnbringend für den Sohn empfunden. Die Empfehlung gehe dahin, diese beizubehalten, bzw. ständig auszubauen (Urteil, E. II.3.5, S. 14). Die Parteien hätten an der Eheschutzverhandlung vom 25. März 2024 bestätigt, dass der Kontakt zwischen der Mutter und E.___ gut funktioniere (Urteil, E. II.3.6, S. 14 f.). Der Ehemann hatte bei dieser Gelegenheit beantragt, das Besuchsrecht der Mutter von zunächst begleiteten Kontakten zu einem praxisüblichen Besuchsrecht auszudehnen (Urteil, E. II.3.4, S. 13). Die Ehefrau beantragte vorinstanzlich die alternierende Obhut. Letzteres ist inzwischen vom Tisch.
7.3. Die vorinstanzliche Urteilsbegründung zur Kontaktregelung ist widersprüchlich. In E. II.3.7 (S. 15) hielt der Vorderrichter fest, beide Ehegatten seien im Grundsatz mit den Empfehlungen der involvierten Fachpersonen einverstanden und stellten sich auch nicht gegen den mit jüngstem Verlaufsbericht empfohlenen Einbezug des KJPD bei der Umsetzung des Besuchsrechts. Nur wenige Zeilen später führte er aus, dass es den Eltern infolge ihres Paarkonflikts bisher nicht möglich gewesen sei, sich gemeinsam für ein gelingendes Kontakt- und Besuchsrecht einzusetzen. Zusammenfassend stellte er fest, die Situation zwischen den Elternteilen scheine verfahren.
Dem Abschlussbericht des KJPD vom 5. März 2025 (Berufungsbeil. 8 der Ehefrau; Urheber unbekannt) ist zu entnehmen, dass der Vater die Zwillinge für die Kontakte mit der Mutter habe motivieren und dabei auch Widerstände (psychische und körperliche Reaktionen der Kinder) überwinden müssen. Die Treffen seien jedoch für alle Beteiligten zufriedenstellend verlaufen, nachdem jeweils die anfängliche Skepsis überwunden gewesen sei. Das Verhalten der Kinder wurde nebst den [...]erfahrungen mit der Mutter zunehmend auch mit einem Loyalitätskonflikt der Kinder erklärt. Der Eingabe des Ehemannes ist zu entnehmen, dass sich der Sohn E.___ nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils plötzlich geweigert haben soll, die Mutter zu besuchen. Die Gründe für den erneuten Kontaktabbruch gehen aus seinen Rechtsschriften nicht restlos nachvollziehbar hervor.
Bis zum Versand des begründeten Urteils (3. April 2025), war der Kontakt zwischen der Mutter zu allen drei Kindern vollständig abgebrochen. Der KJPD geht jedoch nach wie vor davon aus, dass die Kinder langfristig von einer Fortführung bzw. Wiederaufnahme der Kontakte mit der Mutter profitieren könnten, wohingegen bei einem Kontaktabbruch von einer Entwicklungsgefährdung auszugehen sei.
7.4.1 Die Berufungsklägerin wirft dem Vorderrichter unrichtige Rechtsanwendung bei der Regelung des Kontaktaufbaus vor, indem er sich darauf beschränkt habe, eine Beiständin einzusetzen und deren Aufgaben im Hinblick auf den Kontaktaufbau in Zusammenarbeit mit den Kindseltern zu definieren. Eine verbindliche Regelung des Kontakts zwischen den Kindern und ihrer Mutter habe gefehlt. Die mangelnde Verbindlichkeit habe den Kindseltern den Rückzug aus diesem Prozess der Wiederannäherung zwischen den Kindern und der Mutter ermöglicht.
Gemäss Art. 176 Abs. 3 ZGB hat der Richter die nötigen Massnahmen nach den Be-stimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses zu treffen, wenn minderjährige Kinder von einer Trennung der Eltern betroffen sind. Die vorinstanzliche Kontaktregelung steht und fällt mit der vertrauensvollen Zusammenarbeit beider Parteien mit der Beiständin und dem KJPD. Das Vertrauen fehlt hier, obwohl beide Parteien vorinstanzlich bestätigt hatten, an einer kindgerechten Lösung interessiert und zur Zusammenarbeit miteinander und mit den involvierten Fachpersonen bereit zu sein. In der Praxis scheiterte die Umsetzung schon kurze Zeit nach Erlass des Urteils am Konflikt der Eltern auf der Paarebene. Es gelingt den Parteien bis heute nicht, ihren Paarkonflikt von den Interessen der Kinder und der Eltern-Kind-Beziehung zu trennen, so dass die Kinder schliesslich die Leidtragenden des Elternkonflikts sind.
7.4.2 Die aktuelle Situation verletzt das Kindeswohl, insbesondere auch deshalb, weil die Kinder gemäss den Feststellungen des KJPD inzwischen in einen merkbaren Loyalitätskonflikt geraten sind und die Mutter gegenüber Dritten massiv abwerten. Diese Situation ist nicht akzeptabel und schädigt die künftige Entwicklung der Söhne erheblich. Schuldzuweisungen zwischen den Kindseltern helfen in dieser Situation nicht weiter. Die Kindseltern müssen zum Wohl ihrer Kinder ihren Konflikt auf Paarebene von der Eltern-Kind-Beziehung trennen. Der Vater als Obhutsinhaber und Erziehungsverantwortlicher ist in der Pflicht, die Kinder zum Kontakt mit der Mutter zu ermuntern und motivieren. Das gelingt umso leichter, wenn die Kinder merken, dass er diesen Kontakten positiv gegenübersteht. Dabei hat er zum Wohl der Kinder auch allfällige Widerstände zu überwinden und ihnen klarzumachen, dass er Abwertungen der Mutter nicht duldet. Gelingt ihm dies nicht, so wird der Vorderrichter auf entsprechenden Antrag hin auch einschneidendere Kindesschutzmassnahmen prüfen müssen.
Im Hinblick auf eine gesunde Entwicklung der Kinder ist es unumgänglich, dass die Kinder die Beziehung zur Mutter pflegen, Erlebnisse mit ihr teilen und sich ein eigenes Bild von ihrem Wesen machen zu können. Es wird eine Aufgabe des Beistands sein, die Parteien in dieser Hinsicht zu unterstützen. Das Gerüst für den Beziehungsaufbau muss jedoch im Urteil skizziert sein. Als Grundlagen sind insbesondere die Berichte des KJPD vom 26. November 2024 bezüglich D.___ (Berufungsbeil. 3 des Ehemannes) und vom 3. Dezember 2024 bezüglich C.___ (Berufungsantwortbeil. 8 des Ehemannes), das Standortgespräch betreffend E.___ (Berufungsantwortbeil. 3 des Ehemannes) sowie der Entscheid der KESB vom 13. Juni 2025 heranzuziehen (in den Berufungsakten).
Der KJPD empfiehlt bei beiden Zwillingen eine kleinschrittige Wiederannäherung an die Mutter in einem geschützten Rahmen. Der Kindsvater hat beim Beistand deponiert, dass aus seiner Sicht der KJPD den Lead beim Wiederaufbau des Kontakts zwischen der Mutter und den Kindern haben müsste. Dass das im nicht zielführend ist, hat bereits die angefochtene Regelung des Vorderrichters und das Scheitern des Beziehungsaufbaus im Winter 2025 gezeigt. Der Ehemann hat sich nach kurzer Zeit aus diesem Prozess zurückgezogen. In diesem Zusammenhang ist auf den Bericht des stellvertretenden Beistands vom 14. März 2025 (Berufungsbeil. 7 der Ehefrau) zu verweisen. Der KJPD hat in seinen Berichten vom 4. und 5. März 2025 die Zwillinge betreffend ausgeführt, dass nach dem ersten Treffen am 21. Januar 2025 Folgetermine geplant gewesen seien, welche der Kindsvater nicht mehr einzuhalten bereit gewesen sei (Berufungsbeil. 8 der Ehefrau). Alle drei Berichte zeigen, dass sich sowohl die Beistandsperson als auch die Therapeuten des KJPD ausserordentlich um den Wiederaufbau des Kontakts zwischen den Kindern und der Mutter bemüht haben und auf einem guten Weg waren, bis der Kindsvater seine Bemühungen, die Kinder zu den Kontakten zu motivieren, eingestellt hat.
Die Entwicklung im Winter 2025 zeigt exemplarisch, dass im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr auf Freiwilligkeit gesetzt werden kann, sondern fixe Termine für die Kontakte zwischen den Kindern und der Mutter gesetzt werden müssen. Dass der Prozess auf diese Weise nicht jederzeit auf die Kinder zugeschnitten werden kann, ist zwar nicht optimal. Im Hinblick auf den langfristigen Nutzen einer lebendigen Beziehung der Kinder zur Mutter sind diese Nachteile hinzunehmen.
Der Beistand der Kinder wird daher beauftragt, die Kontakte der Kinder mit der Mutter anhand eines verbindlichen Fahrplans, der sich an dem von ihm entworfenen Plan orientiert und der in das Dispositiv aufgenommen wird, aufzugleisen. Die Punkte 6.1.1. und 6.1.2. des vom Vorderrichter definierten Aufgabenkatalogs des Beistands werden aufgehoben und durch verbindliche Anordnungen ersetzt.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es aufgrund der anhaltenden Konflikte zwischen den Kindseltern derzeit nicht im Interesse der Kinder ist, die Kontakte zwischen ihnen und der Kindsmutter über ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht hinaus auszudehnen. Die Kontakte sind über mehrere Monate hinweg langsam aufzubauen. Die erneute Involvierung des KJPD liegt im Ermessen des Kindsvaters als Obhutsinhaber. Ein Ferienrecht kommt erst in Frage, wenn die Kinder an den regelmässigen Kontakt mit der Mutter inkl. Übernachtungen bei ihr gewöhnt sind.
7.5 Die Berufungsklägerin beantragt, die Kontaktregelung sei mit einer Strafandrohung gegen den Kindsvater zu verbinden, sollte er dieser nicht nachleben. Es ist zu berücksichtigen, dass bis anhin keine rechtlich verbindliche Kontaktregelung bestand. Der Vorderrichter hatte auf die Kooperation der Kindeseltern mit der Beiständin und dem KJPD gesetzt. Das hat bekanntlich nicht funktioniert. Jetzt besteht eine verbindliche Regelung. Die Eltern stehen diesbezüglich in der Pflicht. Das genügt in aller Regel, um sie zur Kooperation zu bewegen. Sollte die Umsetzung dennoch nicht gelingen, sind in einem späteren Schritt auf entsprechenden Antrag hin strafrechtliche Sanktionen zu prüfen.
8.1 Der Ehemann beantragt, die Ehefrau sei zu Unterhaltsbeiträgen bzw. zu höheren Unterhaltsbeiträgen an die Kinder zu verpflichten. Ausserdem sei festzustellen, dass die Ehegatten einander keine Unterhaltsbeiträge schuldeten. Die Ehefrau beruft sich darauf, dass vorliegend ehelicher Unterhalt geschuldet und diesfalls keine Partei verpflichtet sei, ihre Selbstversorgungskapazität zu steigern, da die vorhandenen Einkommen ausreichten, um den Unterhalt der Familie zu decken.
Der Einwand der Ehefrau, dass bis zur Auflösung der Ehe ehelicher Unterhalt geschuldet sei, ist grundsätzlich richtig. Nicht richtig ist der daraus gezogene Schluss, dass von ihr deshalb keine Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit verlangt werden könne. Die Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit besteht bereits während der Trennung, wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist (BGE 148 III 358 E. 5). Dieses Stadium ist vorliegend schon vor längerer Zeit erreicht worden. Die Ehefrau liess bereits bei Einleitung des Eheschutzverfahrens im Juni 2023 mitteilen, dass eine Weiterführung der ehelichen Gemeinschaft für sie nicht in Frage komme. Mithin musste sie sich mindestens mittelfristig, mit der Steigerung ihres Erwerbspensums auseinandersetzen, um der Gefahr, der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu entgehen.
Der Ehemann hält dafür, dass es der Ehefrau zuzumuten gewesen sei, bereits ab Januar 2024 ein Vollpensum zu versehen. Er rügt, dass das Vorgehen des Vorderrichters der bundesgerichtlichen Praxis bezüglich der Erwerbspflicht für einen unterhaltspflichtigen Elternteil widerspreche. Die Ehefrau beruft sich darauf, dass die Einkünfte der Parteien den Bedarf der Familie deckten, weshalb keine Partei verpflichtet sei, ihre Selbstversorgungskapazität zu steigern. Die Frage der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens stelle sich daher nicht. Es liege im Ermessen des Gerichts, entsprechende Übergangsfristen festzusetzen. Zudem habe sie als ehemalige Hauptbetreuungsperson berechtigte Hoffnung gehabt, dass ihr die Obhut über die Kinder zugeteilt werde.
8.2 Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Ehemann erbringt seinen Anteil vorwiegend in Natura, indem er in erster Linie für die Pflege und Erziehung der Kinder verantwortlich ist. Die Ehefrau ist von den Betreuungspflichten befreit und hat ihren Beitrag an den Unterhalt der Kinder in Form einer Geldzahlung zu leisten (Art. 276 Abs. 1 ZGB; vgl. zum Ganzen BGE 147 III 265 E. 7.2).
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Obhutsregelung über die Kinder bis zum vorinstanzlichen Entscheid umstritten war. Seit dem Entscheid vom 5. April 2024 ist das geregelt. Die Ehefrau bleibt folglich von der Kinderbetreuung und der Haushaltführung befreit und es steht einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nichts entgegen. Da Kinderunterhaltsbeiträge geschuldet sind, besteht nach bundesgerichtlicher Praxis Erwerbspflicht. Daran ändert nichts, dass die Ehe derzeit noch besteht. Eine Wiedervereinigung der Ehegatten scheint aufgrund der Äusserung der Ehefrau im Eheschutzgesuch und der Entwicklung des Paarkonflikts seit der Trennung nicht zu erwarten zu sein. Inzwischen leben die Parteien auch schon mehr als zwei Jahre getrennt. Die Unterhaltsregelung hat sich daher an den nachehelichen Verhältnissen zu orientieren (Urteil des Bundesgerichts 5A_21/2012 E. 3.3 vom 3. Mai 2012, vgl. auch BGE 147 III 308 E. 5).
8.3 Der Einwand der Ehefrau, dass ihr eine Übergangsfrist für die Erwerbsaufnahme bzw. Steigerung des Pensums zuzugestehen sei, ist berechtigt. Das Entgegenkommen des Gerichtspräsidenten, ihr nach Erlass des Urteils vom 5. April 2024 eine Übergangsfrist von knapp vier Monaten bis zum 31. Juli 2024 zuzugestehen, ist äusserst grosszügig, nachdem die Parteien bereits seit Juni 2023 getrennt lebten und die Ehefrau bereits ins Erwerbsleben integriert war. Ein Ermessensfehler liegt aber nicht vor. Ab dem 1. August 2024 hat der Vorderrichter der Ehefrau ein 100 %-Pensum und ein entsprechendes Einkommen angerechnet. Aus der Begründung des vorinstanzlichen Urteils (E. II.4.6.2. und 4.8.1.) geht nicht hervor, wie hoch der Vorderrichter das Einkommen der Ehefrau ab diesem Zeitpunkt einschätzte. Das ergibt sich lediglich aus den Berechnungsblättern, die dem Dispositiv vom 5. April 2024 als integrierender Bestsandteil beiliegen. Die vom Vorderrichter ab August 2024 angerechneten CHF 5'018.00 netto pro Monat (Vorakten, AS 295) wurden nicht beanstandet.
8.4.1 Der Ehemann anerkennt grundsätzlich den vom Vorderrichter berechneten Bedarf für sich und die Söhne. Er moniert im Bedarf der Ehefrau in der 1. Berechnungsphase, insbesondere die ihr zugestandenen Arbeitswegkosten von ihrem damaligen Wohnort in [...] an ihre Arbeitsstellen in [...], [...] und [...]. Er kritisiert, die Kosten für den Arbeitsweg machten mehr als die Hälfte des Nettoeinkommens aus. Dabei habe der Vorderrichter nicht berücksichtigt, dass der Weg mit dem ÖV pro Weg weniger als 30 Minuten länger als mit dem Auto dauern würde und daher die Verwendung des ÖVs ohne weiteres zumutbar gewesen wäre. Die Berufungsklagte hält dafür, dass sie den Arbeitsweg stets mit dem Auto zurückgelegt habe und die finanziellen Verhältnisse der Familie diese Auslagen nach wie vor zuliessen.
Der Ehemann bestreitet nicht, dass die Ehefrau vor der Trennung den Arbeitsweg mit dem Pw bewältigt hatte. Vielmehr stört er sich an den enormen Kosten, welche die Fahrten vom damaligen Wohnsitz der Ehefrau in [...] an ihre Arbeitsstellen in [...], [...] und [...] verursacht haben und die fast die Höhe des erzielten Einkommens erreicht hätten.
Die Ehefrau lebte unmittelbar nach der Trennung im Juni 2023 bei ihren Eltern in [...], bis sie ab Januar 2024 eine eigene Wohnung in [...] beziehen konnte. Mithin handelte es sich um eine vorübergehende Notlösung. Aufgrund dieses Arrangements waren zwar die Fahrtkosten hoch, die Wohnkosten dagegen äusserst tief. Zudem hat ihr der Vorderrichter aufgrund der Wohngemeinschaft mit erwachsenen Personen einen reduzierten Grundbetrag angerechnet. Der Gesamtbedarf der Ehefrau war daher trotz der hohen Kosten für den Arbeitsweg insgesamt nicht übermässig. Das Vorgehen des Vorderrichters ist deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Ebenfalls moniert der Berufungskläger in dieser Berechnungsphase die der Ehefrau angerechneten Auslagen von CHF 88.00 für auswärtige Verpflegung. Unbestritten ist, dass sie sich an zwei Tagen (Dienstag und Samstag) an denen sie ganztags in der Region Olten-Aarau arbeitete, auswärts verpflegen musste. Laut Verhandlungsprotokoll besorgte sie sich jeweils einen Snack. Der dafür angerechnet Betrag ist im Vergleich zum Pensum von 50 % eher tief. Die Anrechnung liegt im Rahmen des Ermessens des Vorderrichters.
Somit bleibt es bei einem Gesamtbedarf der Ehefrau von CHF 3'181.00 (Grundbetrag CHF 850.00, Wohnkostenbeitrag CHF 300.00, Krankenkasse CHF 459.00, Arbeitsweg CHF 1'338.00, Anteil Telekom/Mobiliarversicherung CHF 50.00, ausw. Verpflegung CHF 88.00 Steuern CHF 96.00). Nicht beanstandet wurde das Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 2’509.00. Somit ergibt sich in dieser Phase ein monatliches Manko von CHF 672.00.
8.4.2 Der Ehemann rügt in dieser Phase auch die entsprechend geltender Praxis rechnerisch korrekt vorgenommene Überschussverteilung des Vorderrichters. Er hält dafür, dass diese zu einer sachlich unbilligen Lösung führe, indem er der Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag bezahlen müsse, obwohl er die gesamte Kinderbetreuung leiste und den Unterhalt der Kinder allein finanziere. Die Berufungsbeklagte verweist auf die finanziellen Verhältnisse und verzichtet auf weitere Ausführungen.
Vorab ist festzuhalten, dass sich der geschuldete Unterhalt nicht allein aus der Anwendung von Berechnungstabellen ergibt. Der Beizug einer Berechnungstabelle als Hilfsinstrument entbindet den Sachrichter nicht davon, in jedem Fall eigene Überlegungen anzustellen und diese im Urteil darzulegen. Einmal mehr ist darauf hinzuweisen, dass die Unterhaltsberechnung trotz ihrer Bezeichnung keine reine Rechenaufgabe ist, weshalb das Resultat der Anwendung von Berechnungstabellen vom Sachrichter in jedem Fall auf ihre Plausibilität, Sachgerechtigkeit und Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überprüft werden muss.
Das Bundesgericht hat in BGE 147 III 265 E. 6.1 f. ausgeführt, dass schweizweit für die Berechnung des Barunterhalts des Kindes eine einheitliche Berechnungsmethode nach den Lebenshaltungskosten vorzugeben sei. Weiter hat es in E. 7.4 dargelegt, dass wenigstens die familienrechtlichen Existenzminima mit den vorhandenen Mitteln gedeckt werden müssten, bevor weitere Anliegen der Eltern oder des Kindes Berücksichtigung finden könnten, unabhängig davon wie nachvollziehbar diese auch sein möchten. Die finanziellen Realitäten gehen in jedem Fall vor. Hingegen kann vom Prinzip der Verteilung des ermittelten Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen abgewichen werden, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (E. 8.1 a.E., mit weiteren Hinweisen).
Unter Berücksichtigung der Tragung der familienrechtlichen Pflichten scheint es vorliegend angemessen, den Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau in der 1. Phase auf die Differenz zwischen ihrem Einkommen (CHF 2'509.00) und ihrem familienrechtlichen Bedarf (CHF 3'181.00), d.h. auf CHF 672.00 zu beschränken.
8.5.1 In der 2. Unterhaltsphase rügt der Berufungskläger die Berücksichtigung der vollen Mietkosten der Ehefrau von CHF 1'650.00 pro Monat. Er macht geltend, in der näheren Umgebung seien vergleichbare Wohnungen für CHF 1'400.00 pro Monat ohne weiteres vorhanden. Ebenfalls moniert er die angerechneten Kosten für den Arbeitsweg. Da die Ehefrau ausschliesslich in der Region arbeite, sei ihr zuzumuten, den Arbeitsweg mit dem ÖV zurückzulegen. Ein entsprechendes Abonnement koste CHF 129.00/Mt.
Die Einwände des Berufungsklägers sind appellativ und daher nicht geeignet, einen Ermessensfehler des Vorderrichters zu belegen. Hinzu kommt: der vom Berufungskläger zugestandene familienrechtliche Bedarf der Ehefrau macht in dieser Phase CHF 4'045.00 aus. Der Vorderrichter errechnete einen solchen von CHF 4'119.00. Die Differenz von CHF 74.00/Mt. oder 1,8 % liegt ohne weiteres im Ermessensbereich des Vorderrichters. Eine Korrektur ist daher nicht vorzunehmen.
8.5.2 In Bezug auf den Ehegattenunterhalt in der 2. Phase kann auf die Erwägungen unter E. 8.4.2 oben verwiesen werden. Die Ehefrau hat in dieser Phase eine Unterdeckung von CHF 1'610.00. Weil die Familie auch insgesamt ein Manko aufweist, hat der Vorderrichter den Ehegattenunterhalt auf CHF 1'562.00 festgesetzt. Der Berufungskläger beantragt dessen Aufhebung, weil er davon ausgeht, dass die Ehefrau verpflichtet sei, vollzeitig erwerbstätig zu sein, womit sie in der Lage wäre, den eigenen Unterhalt zu finanzieren. Weil das nach den obigen Erwägungen (vgl. E. 8.3) nicht der Fall ist, bleibt es bei dem vom Vorderrichter festgesetzten Unterhaltsbeitrag von CHF 1'562.00.
8.6 Der Antrag auf Aufhebung des Ehegattenunterhalts betrifft auch die 3. Unterhaltsphase. In dieser Phase generiert die Ehefrau nach der vorinstanzlichen Berechnung einen monatlichen Überschuss von CHF 463.00. Nach dem oben unter E II.8.3 ausgeführten, hat sie in dieser Phase nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Ehegattenunterhalt mehr zugut.
9.1 Der Berufungskläger fordert von der Ehefrau ab Juli 2023 Kinderunterhalt in der Höhe von CHF 82.00 je Kind. Nach dem oben unter E. 8.5.2 ausgeführten, resultiert in dieser Phase bei der Ehefrau ein Manko. Da ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum praxisgemäss respektiert werden muss, kann in dieser Phase kein Kinderunterhalt festgesetzt werden, weshalb der Antrag abgewiesen werden muss.
9.2 Der Berufungskläger fordert von der Ehefrau ab Januar 2024 Kinderunterhalt in der Höhe von CHF 195.00 je Kind, indem er den von ihm berechneten Einkommensüberschuss nach grossen und kleinen Köpfen auf sie und die drei Kinder aufgeteilt hat. Nach der nicht zu beanstandenden Bedarfsberechnung des Vorderrichters beträgt der Überschuss der Ehefrau ab August 2024 lediglich CHF 388.00, während dem Kindsvater nach Deckung des eigenen Bedarfs und sämtlicher Kinderkosten ein solcher von CHF 633.00 für sich und die Kinder verbleibt.
Die Familie erzielt nach dem Gesagten einen Gesamtüberschuss von gut CHF 1'000.00 pro Monat. Der Ehemann hat v.a. aufgrund seiner tieferen Lebenshaltungskosten einen grösseren Überschuss als die Ehefrau, trägt aber auch die grösseren familiären Lasten, da er sowohl den Naturalunterhalt leistet als auch den grössten Teil des Barunterhalts der Kinder tragen muss. Es scheint daher angemessen, wie beantragt seinen Überschuss nicht zu teilen und nur den Überschuss der Ehefrau auf sie und die Kinder nach dem Prinzip der grossen und kleinen Köpfe zu verteilen. Die von der Mutter ab August 2024 geschuldeten Unterhaltsbeiträge werden demnach auf gerundet CHF 80.00 je Kind festgesetzt (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1 a.E). Die Kinderzulagen sollen den Kindern zusätzlich zukommen. Sie werden vom Kindsvater bezogen.
III.
1. Die Ehefrau hat für beide Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Bei der Ehefrau resultiert in jeder Phase ein zivilprozesszuales Manko. Die Berufung der Ehefrau war weitgehend erfolgreich, diejenige des Ehemannes teilweise. Die Begehren der Ehefrau in beiden Verfahren waren demnach keineswegs aussichtslos. Ihr ist die unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Andreas Ehrsam zu bewilligen.
2. Die Ehefrau ist mit ihrer Berufung weitgehend durchgedrungen, der Ehemann ist mit der Seinen dagegen nur teilweise. Da es sich vorliegend um familienrechtliche Fragen geht, rechtfertigt es sich dennoch, den Parteien die Gerichtskosten je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Die Gerichtskosten für die beiden Verfahren werden aufgrund des Aufwands und der Schwierigkeit des Verfahrens auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Der vom Ehemann geleistete Kostenvorschuss wird mit seinem Anteil verrechnet. Der Überschuss wird zurückerstattet.
3. Der von Rechtsanwalt Ehrsam geltend gemachte Aufwand von 5 Stunden und 55 Minuten im Verfahren ZKBER.2025.31 und von 9 Stunden und 15 Minuten im Verfahren ZKBER.2025.35, total 15 Stunden und 10 Minuten ist nicht zu beanstanden. Das amtliche Honorar beträgt CHF 2'881.65.
Nicht nachvollziehbar sind die geltend gemachten Auslagen. Nicht zu beanstanden sind diejenigen von CHF 18.40 für Porti, Telefon- und Mailverkehr im Verfahren ZKBER.2025.31 bzw. CHF 48.80 im Verfahren ZKBER.2025.35. Nicht nachvollziehbar sind dagegen die geltend gemachten 599 Fotokopien (219 Fotokopien im Verfahren ZKBER.2025.31 bzw. 380 Fotokopien im Verfahren ZKBER.2025.35). Dafür werden ermessensweise insgesamt CHF 100.00 eingesetzt. Damit ergeben sich Auslagen von total CHF 167.20.
Unter Berücksichtigung von 8,1 % MwSt. ergibt das eine amtliche Kostennote von CHF 3'295.80 für beide Verfahren, zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Ein Nachzahlungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 5, 6.6.1., 6.6.2., 6.7 und 8 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen werden aufgehoben.
2. Ziffer 5 lautet neu wie folgt:
Die Kontakte zwischen der Mutter und den Kindern werden wie folgt geregelt:
1. Im ersten Monat nach Rechtskraft dieses Urteils trifft die Mutter die Kinder im Rahmen von begleiteten Besuchen. C.___ und D.___ gemeinsam und E.___ allein je zwei Stunden. Die Begleitung wird durch den Beistand oder eine von ihm beauftragte geeignete Institution durchgeführt.
2. Im zweiten und dritten Monat trifft die Kindsmutter alle drei Kinder zusammen wöchentlich zwei Stunden im Rahmen von begleiteten Besuchen. Die Begleitung wird durch den Beistand oder eine von ihm beauftragte geeignete Institution durchgeführt.
3. Im vierten und fünften Monat ist die Kindsmutter berechtigt, alle drei Kinder wöchentlich für drei Stunden zu sich auf Besuch zu nehmen, wobei die Übergaben der Kinder, wenn nötig begleitet werden erfolgen. Der Beistand entscheidet über die Notwendigkeit der Begleitung und organisiert diese bei Bedarf.
4. Im sechsten und siebten Monat ist die Kindsmutter berechtigt, alle drei Kinder jeden zweiten Samstag von 09.00 bis 17.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen wobei die Übergaben der Kinder, wenn nötig begleitet werden erfolgen. Der Beistand entscheidet über die Notwendigkeit der Begleitung und organisiert diese bei Bedarf.
5. Vom achten bis zehnten Monat ist die Kindsmutter berechtigt, alle drei Kinder jede zweite Woche von Samstag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. wobei die Übergaben der Kinder, wenn nötig begleitet erfolgen. Der Beistand entscheidet über die Notwendigkeit der Begleitung und organisiert diese bei Bedarf.
6. Ab dem elften Monat ist die Kindsmutter berechtigt, alle drei Kinder jede zweite Woche von Samstag, 9.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. wobei die Übergaben der Kinder, wenn nötig begleitet erfolgen. Der Beistand entscheidet über die Notwendigkeit der Begleitung und organisiert diese bei Bedarf.
7. Ab den Sommerferien 2026 hat die Ehefrau zudem das Recht, die Kinder während den Schulferien jährlich 3 Wochen zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wovon maximal 2 Wochen am Stück. Die Termine für die Ferien sind unter den Eltern mindestens 3 Monate im Voraus abzusprechen, wobei diese so gelegt werden müssen, dass jeder Elternteil in den Schulferien im Sommer zwei Wochen Ferien mit den Kindern am Stück verbringen kann.
3. Ziffer 6.7 lautet neu wie folgt: den Eltern und Kindern bei der Umsetzung des Besuchsrechts beratend beizustehen und so lange als nötig die Besuchsbegleitung und falls nötig die Übergaben der Kinder, allenfalls mit Begleitung, zu organisieren.
4. Ziffer 8 lautet neu wie folgt: Der Ehemann hat der Ehefrau für die Dauer des Getrenntlebens monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
Ab 1. Juli 2023 CHF 672.00
Ab 1. Januar 2024– 31. Juli 2024 CHF 1'562.00.
Ab 1. August 2024 ist kein Ehegattenunterhalt mehr geschuldet.
5. Die Ehefrau hat an die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder C.___, D.___ und E.___ mit Wirkung ab 1. August 2024 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 80.00 zu bezahlen. Die Kinderzulagen sind zusätzlich geschuldet sofern sie von der Mutter bezogen werden.
6. Im Übrigen werden die Berufungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
7. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. Zufolge der B.___ gewährten unentgeltlichen Rechtspflege trägt ihren Anteil der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Rückzahlung in der Lage ist.
Der Anteil von A.___ wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Überschuss von CHF 500.00 wird zurückerstattet.
8. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
9. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von B.___, Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, wird auf CHF 3'295.80 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
10. Dieses Urteil wird in Bezug auf die Rechtsverzögerung bei der Urteilsbegründung der Gerichtsverwaltungskommission gemeldet (§ 105bis Abs. 3 GO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Hagmann Schaller