Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 1. September 2025    

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic,

 

Berufungskläger

 

gegen

 

1.    B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Leiser,

2.    C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon,

 

Berufungsbeklagte

 

betreffend vorsorgliche Massnahmen


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ und B.___ sind die nicht verheirateten Eltern von C.___, geb. 2021. Nach der Geburt wurde der Sohn vorerst von der Mutter betreut, bis diese nach einigen Monaten in den Beruf zurückkehrte. Ab November 2021 übernahm der Kindsvater vollzeitlich die Betreuung des Sohnes, nachdem er seine Erwerbstätigkeit wegen der Kinderbetreuung aufgegeben hatte. Im Juni 2024 trennten sich die Kindseltern.

2. Am 16. April 2025 verfügte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern im Verfahren betreffend Kindesunterhalt und weitere Kinderbelange folgende vorsorglichen Massnahmen:

       1. – 4….  

5.1  Der gemeinsame Sohn C.___, geb. 2021, wird unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. Der Wohnsitz des Sohnes ist bei der Kindsmutter.

5.2  Der Sohn C.___ wird jeweils von Sonntag, 19:00 Uhr, bis Donnerstag, 13:00 Uhr, durch den Kindsvater und von Donnerstag, 13:00 Uhr, bis Sonntag, 19:00 Uhr, durch die Kindsmutter betreut. Der Kindsvater bringt den Sohn C.___ jeweils zur Kindsmutter und die Kindsmutter bringt ihn zum Kindsvater (sogenanntes Bring-Bring-System).

5.3  – 5.5…

3. Gegen Ziffern 5.1 und 5.2 erhob der Kindsvater (im Folgenden auch Berufungskläger) mit Eingabe vom 28. April 2025 form- und fristgerecht Berufung. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1.    Es seien die Ziffern 5.1 – 5.2 des Entscheids des Richteramts Solothurn-Lebern vom 16.04.2025 vollumfänglich aufzuheben und es sei neu wie folgt zu entscheiden:

5.1 Es sei der gemeinsame Sohn C.___ unter die alleinige elterliche Obhut des Kindsvaters zu stellen, mit Wohnsitz beim Kindsvater.

5.2  Es sei das Kontaktrecht von C.___ und der Kindsmutter wie folgt festzulegen:

       Die Kindsmutter betreut C.___ in den ungeraden Kalenderwochen jeweils von Freitag 08.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr sowie in den geraden Kalenderwochen jeweils von Freitag 08.00 Uhr bis Samstag 10.00 Uhr.

Eventualiter:

Es seien die Ziffern 5.1 – 5.2 des Entscheids des Richteramts Solothurn-Lebern vom 16.04.2025 vollumfänglich aufzuheben und es sei neu wie folgt zu entscheiden:

5.1 Es sei der gemeinsame Sohn C.___ unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen, mit Wohnsitz beim Kindsvater.

5.2  Es sei die Betreuungsregelung wie folgt festzulegen:

       Der Kindsvater betreut C.___ jeweils von Sonntagabend 18.00 Uhr bis Mittwochabend 17.00 Uhr. Die Kindsmutter betreut C.___ von Mittwochabend 17.00 Uhr bis Freitagabend 18.00 Uhr. Am Wochenende wird C.___ alternierend vom Kindsvater und von der Kindsmutter betreut, wobei der Kindsvater das Kind an den geraden Kalenderwochen und die Kindsmutter an den ungeraden Kalenderwochen betreut.

2.    Es sei dem Berufungskläger / Gesuchsteller für das vorliegende Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, und zwar sowohl für die Verfahrens- wie auch für die Parteikosten, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsanwältin ab dem Zeitpunkt der Mandatierung.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten.

4. Die form- und fristgerechte Berufungsantwort der Kindsvertreterin datiert vom 27. Mai 2025. Sie stellt die folgenden Anträge:

1.    Die Verfügung über die vorsorglichen Massnahmen vom 16. April 2025 sei zu bestätigen.

2.    Ziff. 1 der Rechtsbegehren des Berufungsklägers seien umfassend abzuweisen.

3.    Ziff. 2 der Rechtsbegehren des Berufungsklägers sei in das Ermessen des Gerichts zu stellen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers.

5. Die Berufungsantwort der Kindsmutter (im Folgenden auch Berufungsbeklagte) ging am 30. Mai 2025 beim Gericht ein (Posteingang). Auch sie erfolgte form- und fristgerecht. Ihre Anträge lauten wie folgt:

1.    Die Berufung des Berufungsklägers vom 28. April 2025 sei vollumfänglich abzuweisen soweit darauf einzutreten sei.

2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers.

6. Am 13. Juni 2025 äusserte sich der Berufungskläger im Rahmen des Replikrechts unaufgefordert ein weiteres Mal.

7. Ebenfalls am 13. Juni 2025 reichte die Kindsvertreterin die Kostennote ein und am 23. Juni 2025 teilte sie mit, dass sie sich nicht erneut äussere.

8. Am 26. Juni 2025 äusserte sich die Kindsmutter im Rahmen des Replikrechts unaufgefordert zur Eingabe des Berufungsklägers vom 13. Juni 2025.

9. Am 2. Juli 2025 fand vor der Vorinstanz die Hauptverhandlung statt. Bei dieser Gelegenheit schlossen die Parteien eine Vereinbarung über die Obhutsregelung ab. 

10. Am 4. Juli 2025 ging eine aktualisierte Kostennote der Kindsvertreterin ein.

11. Am 21. August 2025 ging nach Rückfrage bei der Vorinstanz die im Rahmen der Hauptverhandlung vom 2. Juli 2025 abgeschlossene Vereinbarung über die Obhutsregelung für die weitere Dauer des Verfahrens ein.

12. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit notwendig, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Die Parteien haben sich anlässlich der Verhandlung vom 2. Juli 2025 vor der Vorinstanz einvernehmlich über die Obhutsregelung mit Wirkung ab 4. August 2025 und für die weitere Dauer des Verfahrens geeinigt. Die Vorderrichterin hat die Vereinbarung genehmigt. Als Verfahrensgegenstand bleibt somit die Obhutsregelung für die Zeit vom 16. April bis zum 3. August 2025. Die Abänderung der Obhutsregelung für die Vergangenheit ist objektiv unmöglich. Für die Zukunft besteht eine verbindliche Regelung. Das vorliegende Verfahren ist mit der Vereinbarung vom 2. Juli 2025 gegenstandslos geworden und ist deshalb abzuschreiben. Es bleibt lediglich die Regelung der Kostenfolgen.   

2. Der Vorderrichter begründete seinen Entscheid damit, dass der Kindsvater das Kind aktuell unbestrittenermassen von Sonntagabend bis Freitagmorgen und die Kindsmutter von Freitagmorgen bis Sonntagabend betreue. Beide Kindseltern beantragten die alleinige Obhut. Beide Eltern seien erziehungsfähig und die Distanz zwischen den Wohnungen der Eltern stehe einer praktischen Umsetzung der alternierenden Obhut nicht im Weg. Weil die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen wichtig sei, solle eine ausgeglichene Betreuungszeit beider Eltern angestrebt werden. Der Sohn sei daher unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen und der Wohnsitz in [...] sei beizubehalten. Der Sohn sei fortan von Sonntag 19.00 Uhr bis Donnerstag, 13.00 Uhr durch den Kindsvater und von Donnerstag 13.00 Uhr bis Sonntag, 19.00 Uhr durch die Kindsmutter zu betreuen.

3. Der Berufungskläger schildert einleitend die gesamte Betreuungshistorie des Sohnes und die damit zusammenhängende Entwicklung der Beziehung zwischen den Kindseltern. Er macht geltend, die bisherige Betreuungsregelung sei auf Wunsch der Kindsmutter zustande gekommen. Es treffe nicht zu, dass der Sohn die gleiche Beziehung zu beiden Eltern habe. Nachdem er jahrelang die Hauptbetreuungsperson gewesen sei, sei der Wechsel zu der Regelung vor der Einleitung des Verfahrens für den Sohn enorm schwierig gewesen. Eine weitere Veränderung entspreche nicht dem Kindeswohl und sei auch nicht notwendig. Die Vorinstanz verkenne, dass beide Parteien der Meinung seien, die getroffene Regelung entspreche nicht dem Kindeswohl. Die Vorinstanz habe lediglich die Erziehungsfähigkeit der Parteien und die geographische Nähe ihrer Wohnorte geprüft. Sie habe den massiven Elternkonflikt ausser Acht gelassen. Auch führten die Übergaben des Sohnes immer wieder zu Streit und Gewalt. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass bereits am 2. Juli 2025 eine Verhandlung stattfinde und die getroffene Regelung bereits wieder abgeändert werden könnte.

Zugunsten der Stabilität und Kontinuität in der Betreuung des Sohnes werde beantragt, dass dieser unter die alleinige Obhut des Kindsvaters zu stellen sei. Sollte wider Erwarten eine alternierende Obhut angeordnet werden, so seien die Betreuungsanteile so zu legen, dass es dem Kindsvater ermöglicht werde, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Mit dem Kindergarteneintritt des Sohnes werde eine gerechte Aufteilung der Betreuungsanteile noch mehr Bedeutung erhalten. Der Kindsvater sei seit Herbst 2021 nicht mehr erwerbstätig gewesen, bzw. lediglich mit einem kleinen Pensum im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit. Trotz der beantragten Unterhaltsbeiträge sei er darauf angewiesen, selber auch ein Einkommen zu erzielen. Dazu wäre er nach dem Schulstufenmodell ab August 2025 jedenfalls verpflichtet. Aktuell blieben ihm lediglich der Donnerstagnachmittag und der Freitag zur Erwerbstätigkeit. Als [...] sei es ihm unmöglich, eine Teilzeiterwerbstätigkeit in diesem Umfang zu finden. Diese würde auch nicht zur Finanzierung seines Lebensunterhalts ausreichen. Angesichts der vorinstanzlich getroffenen Wohnsitzregelung müsste er zudem den Sohn an vier Tagen die Woche nach [...] in den Kindergarten bringen und wieder abholen.

4. Die Kindsvertreterin führt aus, das Kindeswohl werde durch die vorinstanzliche Regelung nicht verletzt. Dem Kind gehe es bei beiden Eltern gut. Wobei die Erziehungsfähigkeit des Vaters eingeschränkt scheine. Er benutze den Sohn, um seine Interessen durchzusetzen. Beim Sohn habe bereits eine Parentifizierung stattgefunden, indem er erklärt habe, er müsse den Vater beschützen. Im Beisein des Vaters habe er sich im Sinn von dessen Interessen geäussert. In Gegenwart der Mutter erzähle er dagegen freimütig und glücklich, was er mit ihr erlebt habe. Sodann weist die Kindsvertreterin auf die mangelnde Konstanz auf Seiten des Vaters hin. Nach der Trennung von der Kindsmutter sei er vorerst nach [...] gezogen, nun lebe er in [...]. Die Kindsmutter lebe nach wie vor mit dem Sohn in derselben Wohnung. Dieser kenne das Umfeld dort, weshalb die Wohnsitzzuteilung an die Mutter richtig sei.

5. Die Berufungsbeklagte äusserte sich am 30. Mai 2025 (Posteingang) dahingehend, dass die vom Vorderrichter getroffene Lösung nicht ihren ursprünglichen Vorstellungen entsprochen habe. Vorinstanzlich habe der Berufungskläger nicht verlangt, dass die Betreuung an den Wochenenden abzuwechseln sei. Sie habe längere Zeit versucht, mit ihm eine Lösung zu finden. U.a. habe sie vorgeschlagen, den Sohn jeweils von Mittwoch nach der Spielgruppe bis Samstagmorgen und jedes zweite Wochenende zu betreuen. Auf diesen Vorschlag habe der Kindsvater nicht reagiert. Mit Blick auf die Verhandlung vom 2. Juli 2025 dränge sich eine Abänderung der aktuellen Lösung nicht auf. Allfällige Abänderungswünsche seien sinnvoller dort anzubringen. Die alleinige Obhut habe sie beantragt, weil der Berufungskläger dem Sohn nicht die notwendige Stabilität der Verhältnisse bieten könne. Er habe innerhalb eines Jahres fast alle Bezugspersonen des Sohnes ausgetauscht.

Weiter geht sie darauf ein, dass es nicht ihr Wunsch gewesen sei, mit einem so hohen Pensum zu arbeiten. Erst zwei Jahre nach ihrem beruflichen Wiedereinstieg habe sie ihr Pensum aus finanziellen Gründen von 60 % auf 80 % aufgestockt. Dem Berufungskläger sei es nie wichtig gewesen, eine Anstellung zu finden. Er sei in der Vergangenheit auch als [...] tätig gewesen. Er müsse auch nicht als [...] arbeiten.

6. Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 warf der Berufungskläger die Frage der Rechtsmittelfrist auf und hielt explizit an der Berufung fest. Im Übrigen äusserte er sich zu den Tatsachenvorbringen der Berufungsbeklagten und der Kindsvertreterin.

7. Mit Eingabe vom 26. Juni 2025 äusserte sich die Berufungsbeklagte zur Fristwahrung und zu den Ausführungen des Berufungsklägers in der Eingabe vom 13. Juni 2025.  

8.1 Nachdem sich die Parteien am 2. Juli 2025 gütlich über die künftige Obhutszuteilung geeinigt hatten, ist das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden. Bei Gegenstandslosigkeit sind die Kosten gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO nach Ermessen zu verteilen.

Bei der Ermessensausübung nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO ist namentlich zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage, beziehungsweise zum Gesuch gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos wurde (Dieter Hofmann/Andreas Baeckert in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Basel 2024, Art. 107 N 8; Urteile des Bundesgerichts 5A_91/2017 vom 26. Juli 2017 E. 3.2; 5A_327/2016 vom 1. Mai 2017 E. 3.4.2, nicht publ. in: BGE 143 III 183; 4A_667/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2.2; 4D_79/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.2; 4A_346/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 5).

Vorliegend ist die Gegenstandslosigkeit einerseits infolge Zeitablaufs und andererseits aufgrund der gütlichen Einigung der Parteien über den Verfahrensgegenstand bei der Vorinstanz eingetreten. Beides ist keiner Partei anzulasten.

8.2.1 Es bleibt der mutmassliche Prozessausgang zu prüfen. Mit der Berufung kann unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 310 ZPO). Überprüft werden nur die Rügen. In der schriftlichen Berufungsbegründung ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet (Art. 311 ZPO). Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Der pauschale Verweis auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413, mit weiteren Hinweisen).

8.2.2 Die Obhutsregelung ist ein Ermessensentscheid, bei dem der Sachrichter ein grosses Ermessen hat. Der Vorderrichter hat bei seinem Entscheid auf die von den Parteien vorprozessual praktizierte Obhutsregelung abgestellt und diese minim zu Lasten des Betreuungsanteils des Berufungsklägers modifiziert. Was der Berufungskläger dagegen vorbringt, ist ausschliesslich appellatorisch. Eine Begründung, weshalb der Vorderrichter diesbezüglich den Sachverhalt falsch festgestellt oder das Recht falsch angewendet haben soll, geht aus seiner umfangreichen Berufung nicht hervor. Er verhält sich im Übrigen widersprüchlich, wenn er im Hauptantrag für sich einen um einen Nachmittag und eine Nacht grösseren Betreuungsanteil, im Eventualantrag dagegen einen um eineinhalb Tage kleineren Betreuungsanteil beantragt. Bereits die Anträge des Berufungsklägers zeigen, dass die vom Gerichtspräsidenten verfügte Regelung, selbst nach dessen Vorstellung innerhalb seines Ermessensspielraums liegt. Die Berufung hätte daher im Entscheidfall abgewiesen werden müssen. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens, d.h. Gerichts- und Parteikosten der Gegenpartei sind daher dem Berufungskläger aufzuerlegen.

8.3 Der Berufungskläger hat für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Vorausgesetzt sind Mittellosigkeit des Gesuchstellers und fehlende Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren (Art. 117 ZPO).

Der Berufungskläger ist nur mit einem sehr tiefen Pensum selbstständig erwerbstätig. Die finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind daher erfüllt. Das Kriterium der Aussichtslosigkeit kann im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren im Rechtsmittelverfahren von familienrechtlichen Verfahren durchaus von Bedeutung sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_158/2013 E. 3 vom 24. September 2013). Der Berufungskläger hat vorinstanzlich lediglich die Obhut über den Sohn beantragt. In Bezug auf die Kontaktregelung zur Mutter hat er keine Rechtsbegehren gestellt (vgl. Eingabe vom 2. Dezember 2024). In der Klagebegründung (Beweissatz 17) verlangte er, Besuchs- und Ferienrecht der Kindsmutter seien «praxisgemäss» festzusetzen. Indem der Vorderrichter die Obhut über den Sohn ab Donnerstagmittag bis Sonntagabend der Berufungsbeklagten zugewiesen hat, ist er beschwert. Der Antrag ist zu bewilligen.

8.4 Zu den Gerichtskosten gehören u.a. die Auslagen für die Kindsvertretung. Rechtsanwältin Dippon macht für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 1'268.20 geltend. Das ist angemessen. Unter Berücksichtigung des entstandenen Aufwandes ergeben sich Gerichtskosten von insgesamt CHF 2'000.00, die dem unterlegenen Berufungskläger aufzuerlegen sind. Da A.___ für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, sind die Kosten vorläufig vom Staat zu tragen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung innerhalb von 10 Jahren sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

8.5 Die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten macht einen Aufwand von total 8.08 Stunden und Auslagen von CHF 29.50 geltend. Das ist nicht zu beanstanden. Gemäss Gebührentarif (GT) liegt der Stundenansatz für die Kosten der berufsmässigen Vertretung zwischen CHF 250.00 und CHF 350.00 (§ 160 Abs. 2 GT, BGS 615.11; GVB 2022.111).

Verfahrensgegenstand war einzig die Frage der Obhutsregelung in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen. Die Angelegenheit war weder bezüglich des Sachverhalts noch bezüglich der sich stellenden Rechtsfragen überdurchschnittlich kompliziert. Praxisgemäss werden für solche Verfahren maximal CHF 280.00 pro Stunde vergütet, was vorliegend angemessen erscheint. Es gibt somit keinen Grund, ausnahmsweise einen höheren Stundenansatzes zu bewilligen. Die Parteientschädigung des Berufungsklägers an die Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Leiser wird daher festgesetzt auf CHF 2'477.55 inkl. Auslagen und 8,1 % MwSt.    

8.6.1 Die Rechtsbeiständin des Berufungsklägers hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Zu vergüten ist nur der für das amtliche Mandat notwendige Aufwand, der für die Wahrung der rechtlichen Interessen kausal und verhältnismässig ist. Eine «Entschädigungsgarantie» besteht nur, soweit der Aufwand zur Wahrung der Rechte notwendig ist und nicht schon, wenn er bloss vertretbar erscheint; die Bemühungen müssen geeignet sein, die prozessuale Situation des Klienten unmittelbar substanziell zu verbessern (Daniel Wuffli/David Fuhrer: Handbuch der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 556 ff.; vgl. auch BGE 141 I 124 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

8.6.2 Die Vertreterin des Berufungsklägers macht für Aktenstudium und die Ausarbeitung der Berufung einen Aufwand von 13.75 Stunden geltend. Das ist übersetzt.

Der Aufwand für das Aktenstudium von 1.75 Stunden ist hoch, zumal in der Verfügung nur eine einzige Frage (Obhut) geregelt wurde. Unter Berücksichtigung, der Tatsache, dass die Anwältin für das Berufungsverfahren neu mandatiert wurde, ist das gerade noch in Ordnung. Am 27. und 28. Mai (recte April) 2025 arbeitete die Rechtsvertreterin je 6 Stunden an der Berufungsschrift. In Bezug darauf ist festzuhalten, dass einleitend über vier Seiten die Prozessgeschichte und anschliessend über eine halbe Seite die materiellen Voraussetzungen einer Berufung abgehandelt werden. Das ist überflüssig. Die Beziehungshistorie der Kindseltern ist für die Obhutsregelung irrelevant. Die Prozessgeschichte ist dem Gericht aus den Vorakten bekannt. Ausführungen dazu sind in der Berufung nur nötig soweit sich diese direkt auf die erhobenen Rügen beziehen. Die Beziehung zwischen den Kindseltern ist für die Regelung der vorsorglichen Massnahme nur in Bezug auf den Status quo relevant. Dieser ergibt sich aus den Akten und ist höchstens in wenigen Sätzen darzustellen.

Wie die Rechtsvertreterin richtig ausführt, können in der Berufung nur unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die ausführliche Darstellung des Sachverhalts in freier Rede ist dazu weder notwendig noch sachdienlich und kann daher unterbleiben. Sodann sind dem Gericht die Voraussetzungen einer Berufung bekannt (iura novit curia). Die Aufwendungen für die Berufungsschrift sind daher um 4 Stunden zu kürzen.

Für Besprechungen mit dem Klienten am 24. und 25. April und 10. Juni 2025 macht die Rechtsvertreterin 2.42 Std. geltend. Hinzu kommen Telefonate mit dem Klienten von 15 Min. am 18. April und 10 Min. am 13. Juni 2025. Ein weiteres Telefonat fand am 28. April 2025 statt, dessen Dauer nicht ausgewiesen ist. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass die Rechtsvertreterin das Mandat für die Berufung neu übernommen hat, weisen die Häufigkeit und die Dauer der Besprechungen auf eine wenig zielgerichtete Instruktion hin. Unter Berücksichtigung des Berufungsthemas, scheinen 1.5 Stunden für die nötige Instruktion in Bezug auf die Berufung ausreichend.

Sodann weist die Anwältin zu Recht darauf hin, dass es sich um eine vorsorgliche Massnahme handle und die Parteien am Tag des Versands der angefochtenen Verfügung für den 2. Juli 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen worden seien. Die Verfügung könnte daher bereits in rund zwei Monaten (erneut) geändert werden. Diese Feststellung ist zutreffend und müsste sich auch auf den im Berufungsverfahren betriebenen Aufwand auswirken, zumal anlässlich der Hauptverhandlung sämtliche Beanstandungen (erneut) vorgebracht werden konnten. Entbehrlich ist sodann das Fazit über eine knappe Seite, worin sich die Rechtsvertreterin erneut in freier Rede zu den geltend gemachten Fehlleistungen des Vorderrichters auslässt. Die Aufwendungen für die Berufung sind daher um eine weitere Stunde zu kürzen.

Die Anwältin macht weiteren Aufwand von 5 Stunden für die Ausarbeitung und Eingabe einer Replik geltend. Dazu ist vorab festzustellen, dass es sich nicht um einen vom Gericht angeordneten zweiten Rechtsschriftenwechsel, sondern um eine Parteieingabe im Rahmen des uneingeschränkten Replikrechts handelte. Nicht zu beanstanden ist diese in Bezug auf die Rügen wegen der Fristansetzung. Darüber hinaus erschöpft sich die Eingabe in appellatorischen Erwiderungen auf die Berufungsantwort und eine Wiederholung, der bereits vorgetragenen Fakten, von denen das Gericht bereits aufgrund der Berufung Kenntnis hatte. Für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Eingabe vom 13. Juni 2025 sind daher lediglich 2 Stunden einzusetzen.

Nicht zu beanstanden sind die geltend gemachten Aufwendungen für die Nacharbeiten.

Nach dem Gesagten sind im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Aufwendungen von insgesamt rund 13 Stunden (22.3 h ./. 9.34 h) à CHF 190.00 ausmachend CHF 2'470.00 zu entschädigen. Die geltend gemachten Auslagen von CHF 46.00 sind nicht zu beanstanden. Das ergibt ein amtliches Honorar von total CHF 2'719.80 inkl. Auslagen und 8,1 % MwSt. Dieser Betrag ist zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleibt die Rückforderung des Staates innerhalb von 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Ein Nachzahlungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.

Demnach wird erkannt:

1.    Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2.    Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2’000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.    A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung von CHF 2'477.55 zu bezahlen.

4.    Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Dana Matanovic, wird auf CHF 2'719.80 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Zimmermann