Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 12. Mai 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ GmbH,   

 

Berufungsklägerin

 

 

gegen

 

 

B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Santini,    

 

Berufungsbeklagter

 

betreffend vorläufige Eintragung Bauhandwerkerpfandrecht


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen am 28. April 2025 das von der A.___ GmbH gestellte Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf GB [...] abwies,

 

die A.___ GmbH (im Folgenden die Berufungsklägerin) dagegen am 7. Mai 2025 Berufung beim Obergericht einreichte und verlangte, es sei das Bauhandwerkerpfandrecht zu ihren Gunsten auf der Liegenschaft Grundbuch [...] in der Höhe von CHF 13’105.36 provisorisch und hilfsweise definitiv einzutragen, wobei der Berufungsbeklagte kostenpflichtig zu verurteilen sei,

 

die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes nach Art. 839 Abs. 2 ZGB bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen hat und nach unbenutztem Ablauf der Frist der Anspruch auf das Bauhandwerkerpfandrecht verwirkt ist (Christoph Thurnherr in: Thomas Geiser et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Basel 2023, Art. 839/840 N 29),

 

die Berufungsklägerin selbst vorträgt, sie habe vom 24. September 2024 bis 14. November 2024 Gipser- und Unterlagsbodenarbeiten in der fraglichen Liegenschaft ausgeführt,

 

die Frist zur Eintragung somit am 24. März 2025 verstrichen und der Anspruch auf die Eintragung eines Bauhandwerkpfandrechtes verwirkt ist,

 

die Berufung demnach im Sinne von Art. 312 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann,

 

die Berufungsklägerin bei diesem Ausgang die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen hat,

 

dementsprechend der Berufungsklägerin ohnehin keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann, selbst wenn eine solche beantragt wäre,

erkannt:

1.      Die Berufung wird abgewiesen.

2.      Die A.___ GmbH hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

3.      Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Kofmel                                                                              Schaller

 

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 19. Mai 2025 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5D_26/2025).