Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 16. Dezember 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hagenbuch,
Berufungskläger / Anschlussberufungsbeklagter
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corina Bold,
Berufungsbeklagte / Anschlussberufungsklägerin
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Die Parteien sind seit 2019 verheiratet. Am 3. August 2023 reiste die Ehefrau in die Schweiz ein. Am 25. Juli 2024 verliess sie das eheliche Domizil in [...] und liess mit Eingabe vom 5. September 2024 ein Eheschutzverfahren anhängig machen.
2. Am 21. Februar 2025 erliess der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen folgendes Urteil:
1. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind und seit dem 25. Juli 2024 getrennt leben.
2. Die eheliche Wohnung an der [...]strasse in [...] wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zur alleinigen Benützung zugewiesen.
3. Der Ehemann hat der Ehefrau folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Phase I: Von 25. Juli 2024 bis 30. November 2024
CHF 1'671.00
Phase II: Von 1. Dezember 2024 bis 31. Mai 2025
CHF 2'022.00
Phase III: Ab 1. Juni 2025
CHF 581.00
4. - 10….
3. Mit Eingabe vom 23. Mai 2025 erhob der Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger) form- und fristgerecht Berufung gegen dieses Urteil. Seine Anträge lauten wie folgt:
1. Es sei[en] die Ziffer 3 des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 21. Februar 2025 aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass sich die Ehegatten keinen Unterhalt schulden.
3. Es sei eventualiter die Dispositivziffer 3 wie folgt abzuändern:
Der Ehemann hat der Ehefrau folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
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Phase I: vom 25. Juli 2024 bis 30. November 2024: |
CHF 1'148.00 |
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(Fehlbetrag CHF 330.00) |
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Phase II: 1. Dezember 2024 bis 28. Februar 2025: |
CHF 354.00 |
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Phase III: Ab 1. März 2025: |
CHF 464.00. |
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Es sei subeventualiter die Dispositivziffer 3 wie folgt abzuändern: |
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Phase I: vom 25. Juli 2024 bis 30. November 2024: |
CHF 1'148.00 |
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(Fehlbetrag CHF 330.00) |
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Phase II: 1. Dezember 2024 bis 28. Februar 2025: |
CHF 1'148.00 |
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(Fehlbetrag CHF 1’129.00) |
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Phase III: Ab 1. März 2025: |
CHF 464.00. |
4. Es sei dem Ehemann die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Die Berufungsantwort und Anschlussberufung der Ehefrau (im Folgenden auch Berufungsbeklagte oder Anschlussberufungsklägerin) datiert vom 25. Juni 2025 und ging ebenfalls frist- und formgerecht ein. Die Berufungsbeklagte stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit damit mehr oder anders verlangt wird als in den nachstehenden Anträgen.
2. In Gutheissung der Anschlussberufung sei Ziff. 3 des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 21. Februar 2025 aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:
Phase I: vom 25. Juli 2024 bis 30. November 2024: CHF 2’044.00
Phase II: 1. Dezember 2024 bis 31. Mai 2025: CHF 2’022.00
Phase III: Ab 1. Juni 2025: CHF 1'997.00.
3. Es sei der Berufungsbeklagten/Anschlussberufungsklägerin für das Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers/Anschlussberufungsbeklagten.
5. Am 4. August 2025 reichte der Berufungskläger (im Folgenden auch Anschlussberufungsbeklagter) wiederum form- und fristgerecht die Anschlussberufungsantwort ein. In derselben Frist nahm er unaufgefordert zur Berufungsantwort Stellung. Die gestellten Anträge lauten wie folgt:
1. Es wird an den Anträgen der Berufung vom 23. Mai 2025 festgehalten.
2. Es sei die Anschlussberufung abzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
6. Am 22. August 2025 ging aufforderungsgemäss die Kostennote der Vertreterin der Ehefrau ein. Diejenige des Vertreters des Ehemannes datiert vom 25. August 2025. Sie wurden der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis zugestellt.
7. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.
II.
1. Der Vorderrichter führte in der Urteilsbegründung aus, es bestünden keine Betreuungspflichten und die Ehegatten seien sich einig, dass sie seit dem 25. Juli 2024 getrennt lebten. Die Ehefrau sei am 3. August 2023 in die Schweiz gekommen und habe seither nicht gearbeitet. Sie habe lediglich einen Deutschkurs besucht. Der Ehemann habe währenddessen in einem 100 % Pensum bei der [...] AG gearbeitet. Die Ehegatten würden einander die Verantwortung zuschieben, weshalb die Ehefrau eine ihr angebotene Stelle nicht angetreten habe. Der Vorderrichter schloss, dass es sachgerecht sei, den Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau während der Dauer der Trennung einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen.
Er hielt fest, dass der Ehemann CHF 4'434.00 netto pro Monat verdiene. Hinzu komme ein Anteil des 13. Monatslohns von CHF 385.00, was insgesamt einen Lohn von CHF 4'819.00 netto pro Monat ergebe. Die Ehefrau habe bis anhin kein Einkommen erzielt.
Der Vorderrichter berechnete in der ersten Phase, in der die Ehefrau noch keine Mietkosten hatte, einen monatlichen Bedarf beider Ehegatten von CHF 4'714.00. Den Überschuss teilte er je hälftig an die Ehegatten zu.
In der zweiten Phase, in der die Ehefrau eine eigene Wohnung bewohnte, aber noch keinen Lohn erzielte, kam ihr Mietzins als zusätzliche Auslage hinzu. Andererseits fiel ihre Krankenkassenprämie wegen der erhaltenen Verbilligung weg. Aufgrund dessen resultiere eine Mankosituation. Den Unterhaltsbeitrag bemass der Vorderrichter folglich auf den gesamten Überschuss des Ehemannes von CHF 2'022.00. Das Manko von CHF 330.00 ging zulasten der Ehefrau.
Der Vorderrichter ging davon aus, dass die Ehefrau ab Juni 2025 in einem 100 %-Pensum erwerbstätig sein und einen Nettolohn von rund CHF 3'226.00 erzielen könne. Auf der Bedarfsseite berücksichtige er, dass sie dann Berufsauslagen von rund CHF 100.00 haben und keine Prämienverbilligung mehr erhalten werde. Die Ehegatten erzielten in dieser Phase rechnerisch einen monatlichen Überschuss von CHF 1'454.00, den der Vorderrichter hälftig aufteilte. Der Vorderrichter schloss, der finanzstärkere Ehemann habe der Ehefrau die Differenz von CHF 581.00 als Unterhaltsbeitrag zu bezahlen.
2. Der Berufungskläger macht geltend, der Vorderrichter habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem er nicht berücksichtigt habe, dass die Ehegatten bereits vor der Einreise der Ehefrau in die Schweiz geplant hätten, dass diese einer Vollzeitstelle nachgehe. Ihre unzureichenden Bemühungen hätten mehrfach zu Diskussionen zwischen den Ehegatten geführt. Unzutreffend sei auch die Feststellung, dass sich die Ehefrau um den Haushalt gekümmert habe. Beide Ehegatten hätten im Rahmen des Strafverfahrens ausgesagt, dass sie mehrheitlich unabhängig voneinander gekocht und gegessen hätten. Teilweise sei das durch die Schichtarbeit des Ehemannes begründet gewesen. Hingegen habe die Ehefrau nicht für ihn mitgekocht. Von daher könne keine Rede davon sein, dass sie den Haushalt geführt habe. Aufgrund dieses Verhaltens erscheine ein Ehegattenunterhalt nicht sachgerecht.
Im Eventualstandpunkt wird geltend gemacht, der Vorderrichter habe die Tatsache, dass die Ehegatten bereits vor der Einreise der Ehefrau in die Schweiz ihre Erwerbstätigkeit geplant hätten, nur unzureichend berücksichtigt. Auch habe der Ehefrau schon vor ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung klar sein müssen, dass sie für ihren Unterhalt selber würde aufkommen müssen. Eine Übergangszeit von drei Monaten sei daher ausreichend. Indem der Vorderrichter der Ehefrau bis zum 1. Juni 2025 Zeit für die Integration in den Arbeitsmarkt eingeräumt habe, habe er den Sachverhalt falsch festgestellt. In diesem Zusammenhang sei ebenfalls der Wegfall der Schuldentilgung des Ehemannes per 1. März 2025 zu berücksichtigen, weshalb die 3. Phase bereits ab dann anzusetzen sei.
Auf die Rügen des Berufungsklägers gegen die Bedarfsermittlung des Vorderrichters ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
3.1 Die Berufungsbeklagte führt aus, dass die Feststellungen des Vorderrichters über die Aufgabenteilung während der Ehe korrekt seien. Der Berufungskläger wiederhole lediglich in appellatorischer Weise seine früheren Vorbringen. Sie habe bereits vorinstanzlich darauf hingewiesen, dass er nicht gewollt habe, dass sie arbeite. Weiter macht die Berufungsbeklagte Ausführungen zu ihren Kenntnissen und ihren beruflichen Ambitionen. Sie führt aus, der Hauptgrund für die bisher erfolglose Stellensuche seien die mangelnden Deutschkenntnisse. Aufgrund dessen erziele sie nach wie vor kein Einkommen. Gemäss Gerichtspraxis könne ihr weder per 1. Juli 2024 noch per 1. Dezember 2024 noch per 1. März 2025 ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, da sie tatsächlich keine Stelle finde. Ohnehin bestehe bei der Ansetzung einer Übergangsfrist ein Ermessen des Gerichts. Im Übrigen habe der Vorderrichter richtig festgestellt, dass sie in der Zeit vom 25. Juli 2024 bis zum 31. Mai 2025 kein Einkommen erzielt habe und ihr auch deshalb kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei.
Auf die Bemerkungen der Berufungsbeklagten gegen die Bedarfsberechnung des Berufungsklägers wird ebenfalls im Rahmen der diesbezüglichen Erwägungen eingegangen.
3.2 Im Rahmen einer Anschlussberufung macht die Ehefrau geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und das Recht falsch angewendet, indem sie ihr bereits ab 1. Juni 2025 ein hypothetisches Einkommen angerechnet habe. Sie verweist erneut auf ihre mangelnden Deutschkenntnisse und ihre Absicht, einen [...]kurs zu absolvieren. Sie rügt, die Vorinstanz habe unzureichend berücksichtigt, dass sie weder eine Ausbildung noch Berufserfahrung habe. Auch habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass sie einen konkreten Plan habe. Sobald sie ausreichende Deutschkenntnisse erworben habe, werde sie diesen umsetzen. Zudem habe sie bereits in ihrem Heimatland als [...] gearbeitet. Damit könne sie mehr verdienen als im [...]gewerbe. Weiter rügt sie den ihr angerechneten Bedarf, worauf ebenfalls im Rahmen der Bedarfsberechnung einzugehen sein wird.
4. In seiner Stellungnahme zur Berufungsantwort wiederholt der Berufungskläger seine bisherigen Ausführungen. In der Anschlussberufungsantwort weist er erneut darauf hin, dass die Ehefrau innert drei Monaten seit der Trennung hätte eine Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen. Weiter macht er geltend, dass die Berufungsbeklagte bereits in der [...]branche gearbeitet habe. Wenn sie nun ausführe, in der Schweiz auf diesem Gebiet keine Erfahrung zu haben, so gelte das auch für den von ihr angestrebten Beruf der [...]. Der Umsetzung ihres Plans stehe nichts entgegen, sofern sie diesen selber finanziere. Entgegen ihren Vorbringen liege in der Unterhaltsphase ab dem 1. Juni 2025 keine Mankosituation mehr vor, weshalb weitere Auslagen zu berücksichtigen seien.
5. Die Ehegatten haben im Juli 2019 in [...] geheiratet. Im August 2023 kam die Ehefrau zum Ehemann in die Schweiz. Am 25. Juli 2024 verliess sie das eheliche Domizil und begab sich in eine Schutzeinrichtung. Seither leben die Ehegatten getrennt. Am 5. September 2024 liess die Ehefrau das vorliegende Verfahren einleiten.
6. In Bezug auf die rechtlichen Grundlagen des Ehegattenunterhalts im Rahmen des Eheschutzverfahrens und auf den relevanten Sachverhalt dazu kann auf die zutreffenden Ausführungen in den Erwägungen II.1 f. des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden.
7. Der Berufungskläger beantragt in seinem Hauptantrag die Feststellung, dass sich die Ehegatten gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge schuldeten. Er begründet diesen Antrag einzig mit der Behauptung, dass die Ehegatten bereits vor der Einreise der Berufungsbeklagten in die Schweiz geplant hätten, dass diese vollzeitig erwerbstätig sein werde. Die Ehefrau macht geltend, dass der Ehemann sie kontrolliert und kaum aus dem Haus gelassen habe. Auch weist sie in diesem Zusammenhang auf ihre mangelnden Deutschkenntnisse hin. Aus dem Protokoll der vorinstanzlichen Parteibefragung geht nichts über allfällige Absprachen unter den Ehegatten bezüglich der beruflichen Zukunft der Ehefrau hervor. Entsprechende Fragen haben weder der Vorderrichter noch die Parteivertretern gestellt.
Ob mit einer Wiederaufnahme des ehelichen Haushalts gerechnet werden kann, geht aus den vorinstanzlichen Feststellungen ebenfalls nicht hervor. Die Ehefrau hat sich lediglich dahingehend geäussert, dass sie derzeit nicht zu einer Scheidung bereit sei.
Der Behauptung des Ehemannes über die geplante Erwerbstätigkeit der Ehefrau steht ausser den Aussagen der Ehefrau die Tatsache gegenüber, dass diese in dem knappen Jahr des Zusammenlebens nicht erwerbstätig war. Sie hat in dieser Zeit auch nur minime Anstrengungen unternommen, um sich die dafür notwendigen grundlegenden Kenntnisse der deutschen Sprache anzueignen. Ein vorhandenes Stellenangebot wurde abgelehnt. Die Gründe dafür sehen beide Ehegatten bei der jeweiligen Gegenpartei. Von einer falschen Sachverhaltsfeststellung des Vorderrichters kann daher keine Rede sein.
Der Unterhaltsentscheid im Rahmen des Eheschutzverfahrens knüpft mindestens für die erste Zeit nach der Trennung an die tatsächlich gelebte Rollenteilung während des ehelichen Zusammenlebens an (Art. 163 ZGB). Diesbezüglich ist unbestritten, dass der Ehemann einer Erwerbstätigkeit nachging, während die Ehefrau mit Ausnahme des Besuchs eines Deutschkurses zu Hause war. Die Trennung änderte die Rollenverteilung und Aufgaben der Ehegatten dahingehend, dass die Pflicht des Hausgatten zur Führung des Haushalts weggefallen ist und diese Kapazität für andere Tätigkeiten frei wird.
Von einer falschen Sachverhaltsfeststellung des Vorderrichters kann nach dem Gesagten keine Rede sein. Das Vorgehen des Vorderrichters, der Ehefrau eine Übergangsfrist zur Integration in den Arbeitsmarkt zuzugestehen, ist nicht zu beanstanden. Bei einer Person, die bisher nicht in den hiesigen Arbeitsmarkt integriert war, fällt diese notgedrungen länger als üblich aus.
8.1 Im Eventualantrag beantragt der Berufungskläger, dass der Ehefrau bereits ab 1. Dezember 2024 bzw. im Subeventualantrag ab 1. März 2025 ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde. Der Berufungskläger beschränkt seine Begründung dieser Anträge im Wesentlichen auf den Verweis auf die Ausführungen zu seinem Hauptstandpunkt. Ausserdem macht er geltend, dass sich die Ehefrau widersprüchlich verhalte. Im Subeventualantrag weist er zutreffend darauf hin, dass ein hypothetisches Einkommen nicht rückwirkend angerechnet werden könne.
Was der Berufungskläger in diesem Zusammenhang vorbringt, ist rein appellatorisch. Weder zeigt er auf, wo der Vorderrichter den Sachverhalt unrichtig festgestellt noch wo er das Recht falsch angewendet hat. Die der Ehefrau gewährte Übergangsfrist von fast einem Jahr seit ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung, bzw. rund drei Monaten seit Erlass des Eheschutzurteils, liegt im Ermessen des Vorderrichters. Dieser hat zutreffend berücksichtigt, dass die Ehefrau kaum Deutsch spricht und bis zur Trennung vom Ehemann in der Schweiz nicht gearbeitet hatte. Ein Ermessensfehler ist nicht ersichtlich.
8.2 Die Berufungsbeklagte beantragt in ihrer Anschlussberufung, dass ihr vorläufig, gemeint ist offenbar in keiner der vom Vorderrichter festgelegten Unterhaltsphasen, ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde. Sie macht geltend, ein solches könne nur angerechnet werden, wenn es zumutbar und möglich sei, ein Einkommen zu erzielen. Das sei nicht der Fall. Es könne von ihr nicht verlangt werden, dass sie ohne ausreichende Deutschkenntnisse eine Stelle antrete, die es ihr künftig schwer mache, sich selbst zu versorgen, wenn die Möglichkeit bestehe, dass sie eine Ausbildung machen könnte. Dennoch habe sie sich erfolglos um eine Anstellung bemüht. Auch als [...]kraft sei es kaum möglich, ohne ausreichende Deutschkenntnisse eine Anstellung zu finden.
Es liegt auf der Hand, dass eine Ausbildung der Anschlussberufungsklägerin weitere Chancen eröffnen würde. Hingegen verkennt sie, dass der Trennungsunterhalt angesichts der kurzen Dauer der Ehe nach ständiger Praxis nur dazu dienen kann, ihr die Wiederanknüpfung an die vorehelichen Verhältnisse zu ermöglichen (Urteil des Bundesgerichts 5A_479/2009 E. 2.3). Vorliegend kommt erschwerend hinzu, dass die Anschlussberufungsklägerin kaum Deutsch spricht und keine Berufserfahrung in der Schweiz hat. Das wirkt sich auf die Dauer der Übergangsfrist aus, ändert aber grundsätzlich nichts daran, dass sie sich so rasch als möglich in den Arbeitsmarkt integrieren muss. Auch wenn es aus ihrer Sicht wünschenswert und sinnvoll wäre, eine Ausbildung zu absolvieren, besteht unter dem Titel Trennungsunterhalt bei einer so kurz gelebten Ehe ohne gemeinsame Kinder nur ein Anspruch auf Wiederanknüpfung an die vorehelichen Verhältnisse. Der Vorderrichter hat sein Ermessen mit der Einräumung einer Übergangsfrist von fast einem Jahr seit der Trennung pflichtgemäss ausgeübt. Hinzu kommt, dass nicht absehbar ist, wann die Deutschkenntnisse der Anschlussberufungsklägerin so gut sein werden, um die von ihr angestrebte Ausbildung absolvieren zu können. Die Behauptung der Anschlussberufungsklägerin, dass sie erfolglos versucht habe, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren, ist nicht stichhaltig. Sie hat gerade einmal eine einzige Blindbewerbung nachgewiesen. Dass es dabei nicht auf Anhieb geklappt hat, ändert nichts an der Sachlage. Es bleibt dabei, dass sich die Anschlussberufungsklägern nach Ablauf der von Vorderrichter angesetzten Übergangsfrist in den Arbeitsprozess integrieren muss.
9.1 In Bezug auf die Bedarfsberechnung moniert der Berufungskläger, dass ihm der Vorderrichter keine Auslagen für auswärtige Mahlzeiten angerechnet habe. Er müsse seine Mittagsverpflegung regulär einkaufen. Auswärtige Verpflegung sei notwendig. Eine Rückkehr nach Hause sei während seiner Schicht nicht möglich. Weiter moniert er, dass er eine Forderung der [...] in 18 monatlichen Raten à CHF 496.20 habe abzahlen müssen. Die Raten habe er immer bezahlt, weshalb diese in seinem Bedarf zu berücksichtigen seien. Ebenfalls macht er geltend, dass seine Zahlungen von CHF 200.00 pro Monat an den Sohn in [...] berücksichtigt werden müssten, obwohl kein verpflichtendes Urteil bestehe.
Die Berufungsbeklagte hält dafür, dass keine Mehrkosten wegen auswärtiger Verpflegung nachgewiesen seien. Nur wenn Mehrkosten entstünden, bestehe ein Anspruch auf den Zuschlag. Auch in der Kantine koste das Menu nur CHF 10.00, was ebenfalls keine Mehrauslagen bewirkte. Sie räumt ein, dass eine Rückzahlungsverpflichtung der [...] nachgewiesen sei. Hingegen fehle es am Nachweis der Ratenzahlungsvereinbarung und am Nachweis, dass er diese lückenlos geleistet habe. Die Unterhaltsverpflichtung gehe im Übrigen einer Tilgung von Drittschulden vor.
Die Anschlussberufungsklägerin macht geltend, dass sie sich in der ersten Phase nach der Trennung in einer Schutzeinrichtung befunden habe. Der Vorderrichter habe das völlig ausser Acht gelassen und ihr in dieser Unterhaltsphase keine Wohnkosten angerechnet, obwohl diese höher als übliche Wohnkosten gewesen seien. Sie habe sich deshalb gegenüber dem Sozialamt erheblich verschulden müssen. Der Berufungsbeklagte wendet ein, dass die Rückerstattungspflicht gemäss Sozialhilfegesetz nachträglich wirtschaftlich erheblich verbesserte Verhältnisse voraussetze. Dabei handle es sich um eine zukünftige und ungewisse Bedingung.
9.2.1 In den vom Vorderrichter berechneten Unterhaltsphasen 1 und 2 reicht das Einkommen des Ehemannes nicht aus, um die Auslagen beider Ehegatten zu decken. Gemäss BGE 147 III 265 E. 7.2 ist bei knappen Verhältnissen im Bedarf nicht mehr als das Existenzminimum zu berücksichtigen. Das Existenzminimum bemisst sich nach den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 (BlSchK 2009 S. 193 ff.). Mithin hätte der Ehemann nachweisen müssen, dass er tatsächlich Mehrauslagen für die auswärtige Verpflegung hat. Das ist nicht der Fall, zumal er angegeben hat, dass er sein Essen jeweils im [...] oder [...] einkaufe. Wie viel er dafür auslegt, geht aus den Akten nicht hervor. Aus dem eingereichten Kontoauszug von Mai – Juli 2024 (Klageantwortbeilage 12) gehen keine regelmässigen Einkäufe an seinen Arbeitsorten in [...] und [...] (bzw. [...]) hervor. Auch ist das Menu in der Kantine mit CHF 10.00 überdurchschnittlich günstig. Die Anrechnung des monatlichen Maximalbetrags käme daher ohnehin nicht in Frage. Es wäre dem Berufungskläger bei derart knappen Verhältnissen auch zuzumuten, die nötigen Zwischenverpflegungen zuhause vorzubereiten und an den Arbeitsplatz mitzunehmen. Die Schlussfolgerung des Vorderrichters ist daher nicht zu beanstanden.
Die Tilgung von persönlichen Drittschulden einer Partei gehört nicht zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum, ebenso wenig die rechtlich nicht verbindliche Unterstützung von Drittpersonen im In- und Ausland. Eine moralische Verpflichtung vermag ein verpflichtendes Urteil nicht zu ersetzen.
9.2.2 Die Anschlussberufungsklägerin liess vorinstanzlich im Rahmen des Schlussvortrags für die erste Unterhaltsphase einen Unterhalt von CHF 2'250.00 pro Monat und in der nächsten Phase einen solchen von CHF 2'200.00 pro Monat beantragen. Sie liess ausführen, dass ihr Bedarf während des Aufenthalts in der Schutzeinrichtung «höher» gewesen sei. Sie legte weder die Höhe ihrer Auslagen in der ersten Unterhaltsphase im Einzelnen dar noch bezifferte sie einen Gesamtbetrag. Weiter erwähnte sie, dass das Sozialamt bisher für die Kosten aufgekommen sei (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 21. Februar 2025 S. 2 unten). Mithin fehlte es vorinstanzlich an einer substantiierten Behauptung der eigenen Auslagen. Sie hielt zusammenfassend lediglich fest, dem Ehemann verbleibe ein Überschuss von CHF 2'036.00 und beantragte im ersten Parteivortrag für die erste Phase einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'040.00. Im Schlussvortrag erhöhte sie ihren Antrag wie erwähnt auf CHF 2'250.00. Der Vorderrichter hat in seinem Urteil diejenigen Auslagen der Anschlussberufungsklägerin berücksichtigt, die sich aus den Akten ergaben und die zum Existenzminimum gehören.
Im Berufungsverfahren beantragt die Anschlussberufungsklägerin für die erste Phase wieder einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2’040.00. Sie begründet diesen Antrag lediglich damit, dass die Kosten ihrer Unterbringung «derart hoch» gewesen seien, dass lediglich das Existenzminimum des Ehemannes berechnet werden müsse und ihr der darüber hinausgehende Betrag als Unterhalt zuzusprechen sei. Ihren konkreten Unterhaltsbedarf beziffert sie auch im Berufungsverfahren nicht.
Die im Eheschutzverfahren geltende beschränkte Untersuchungsmaxime ändert nichts an der Beweislastverteilung und entbindet die Parteien nicht von der Mitwirkungspflicht (BGE 128 III 411 E. 3.2). Sie hat auch keinen Einfluss auf die für den Ehegattenunterhalt geltende Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Die antragstellende Partei ist, insbesondere wenn sie anwaltlich vertreten ist, nicht davon befreit, den eigenen Bedarf darzulegen und soweit als möglich zu belegen. Die Anschlussberufungsklägerin zeigt nicht auf, dass sie vorinstanzlich höhere Auslagen als die vom Vorderrichter berücksichtigten CHF 1'671.00 beziffert hat oder Beweisanträge gestellt hatte, deren Bewilligung ihr eine Bezifferung ihres Bedarfs ermöglicht hätten. Es ist daher bereits fraglich, ob auf den Antrag eingetreten werden kann. Das braucht nicht geklärt zu werden. Eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung und/oder Rechtsanwendung des Vorderrichters ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich.
10. In der zweiten Unterhaltsphase von 1. Dezember 2024 bis zum 28. Februar 2025 blieb das Einkommen des Berufungsklägers gleich. Auch an seinen Auslagen hat sich nichts geändert. In seinen Ausführungen zum Eventualstandpunkt geht er unzulässigerweise davon aus, dass die Ehefrau in dieser Phase einen Verdienst erziele, resp. dass ihr ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde und macht einen eigenen Bedarf von CHF 3'671.00 geltend.
Es wurde bereits ausgeführt, dass das Vorgehen des Vorderrichters in Bezug auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Berufungsbeklagten in Ordnung ist. Demnach resultiert in der zweiten Unterhaltsphase eine Mankosituation, weil die Berufungsbeklagte in diesem Zeitraum ebenfalls einen Mietzins zu zahlen hat. Aus diesem Grund kann dem Berufungskläger in dieser Unterhaltsphase nicht mehr als das betreibungsrechtliche Existenzminimum angerechnet werden (BGE 147 III 265 E. 7.2).
Soweit sich der Berufungskläger unter Beweissatz 9 der Berufung in freier Rede zur Zumutbarkeit von Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau äussert, übersieht er, dass es sich vorliegend nicht um ein Appellationsverfahren handelt. Im Berufungsverfahren können lediglich unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 310 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (BGE 138 III 374 E. 4.3). Die ein Rechtsmittel einlegende Partei hat anhand des angefochtenen Entscheids der Rechtsmittelinstanz die Rügegründe umfassend und substanziiert darzulegen. Das fehlt hier vollständig. Da der Berufungskläger von einem abweichenden Sachverhalt ausgeht, erübrigt es sich, auf seine übrigen Vorbringen einzugehen.
Dasselbe gilt für den Subeventualantrag.
III.
1. Beide Parteien haben einen Antrag um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hängt davon ab, dass die gesuchstellende Partei nicht über die erforderlichen Mittel zur Prozessführung verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 142 III 138, E. 5.1).
Die Mittellosigkeit beider Parteien ist nachgewiesen. Hingegen sind die in der Berufung und in der Anschlussberufung gestellten Rechtsbegehren aussichtslos.
Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, das der Berufungskläger verlangt, liegt im Ermessen des Gerichtspräsidenten, das im Eheschutzverfahren gross ist. Die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist sachlogisch nicht möglich, da es der betreffenden Partei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei gutem Willen und zumutbaren Anstrengungen tatsächlich möglich sein muss, das hypothetische Einkommen zu erzielen (BGE 128 III 4 E. 4a mit Verweisen). Der Vorderrichter hat sein Ermessen offensichtlich pflichtgemäss ausgeübt und keine sachfremden Tatsachen berücksichtigt. Auch ignoriert der Berufungskläger mit seinen Anträgen um Berücksichtigung diverser persönlicher Drittschulden in seinem Bedarf die mit BGE 147 III 265 E. 7.2 begründete klare Praxis. Das Bundesgericht hat nachvollziehbar ausgeführt, welche Auslagen in welcher Reihenfolge im Bedarf anzurechnen sind. Bei einer Mankosituation wie sie hier vorliegt, ist lediglich das Existenzminimum zu berücksichtigen. Drittschulden gehören nicht zum betreibungsrechtlichen Notbedarf. Die persönlichen Schulden des Berufungsklägers sind jedenfalls von einem allfälligen Überschuss zu bezahlen. Dazu gehören auch lediglich moralisch geschuldete Unterhaltsbeiträge.
Aus diesen Gründen kann dem Berufungskläger für die Berufung die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit nicht bewilligt werden.
Die Anschlussberufungsklägerin hat die geltend gemachten «hohen Auslagen» für ihre Unterbringung in der Schutzeinrichtung weder vorinstanzlich noch in der Anschlussberufung beziffert und belegt. Im Anwendungsbereich der Dispositionsmaxime sind unbezifferte Anträge aussichtslos, weshalb der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege für die Anschlussberufung nicht bewilligt werden kann.
Die Gesuche der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege für die Berufung und die Anschlussberufung werden aus diesen Gründen abgewiesen. Für die Berufungsantwort ist der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtpflege zu bewilligen, da es geboten war, auf die Anträge zu antworten. Für die Antwort auf die aussichtslose Anschlussberufung kann hingegen kein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt werden.
2. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO hat die unterlegene Partei die Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei zu tragen. Vorliegend sind sowohl der Berufungskläger als auch die Anschlussberufungsklägerin mit ihren Rechtsmitteln vollständig unterlegen.
Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens von total CHF 1'500.00 entsprechend dem entstandenen Aufwand dem Berufungskläger zu 2/3 und der Anschlussberufungsklägerin zu 1/3 aufzuerlegen. Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte für die notwendige Antwort auf das Rechtsmittel zu entschädigen. Im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung wird vom Staat der gebotene Aufwand entschädigt.
3. Die Vertreterin der Berufungsbeklagten macht für die Ausarbeitung der Stellungnahme und Ausarbeitung der Berufungsantwort 565 Minuten oder 9 Stunden und 25 Minuten geltend. Unter Berücksichtigung des Umfangs der Ausführungen werden für die Ausarbeitung der Berufungsantwort rund 6 Stunden eingesetzt. Hinzu kommt eine halbe Stunde für den Verfahrensabschluss. Für die Auslagen werden ermessensweise CHF 100.00 (inkl. Auslagen für Dolmetscher) eingesetzt. Die unentgeltliche Kostennote wird festgesetzt auf CHF 1'443.15 (inkl. Auslagen und 8.1 % MwSt.). Für das ordentliche Honorar macht die Vertreterin der Anschlussberufungsklägerin einen Stundenansatz von CHF 270.00 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Das ergibt ein ordentliches Honorar von CHF 2'005.25. Der Nachzahlungsanspruch beläuft sich auf CHF 562.10 (Differenz zu vollem Honorar) und ist zu bezahlen, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. A.___ hat an B.___ für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'005.25 (inkl. Auslagen und 8.1 % MwSt.) zu bezahlen.
6. Da der Ehefrau teilweise ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wurde, besteht während zwei Jahren eine Ausfallhaftung des Staates im Betrag von CHF 1'443.15 (inkl. Auslagen und 8.1 % MwSt.). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist, hat sie ihrer Rechtsanwältin die Differenz zum vollen Honorar im Umfang von CHF 562.10 nachzuzahlen (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.
3. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Das Gesuch von B.___ um unentgeltliche Rechtspflege wird für die Berufungsantwort bewilligt. Im Übrigen wird es abgewiesen.
5. Die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 werden A.___ zu 2/3 und B.___ zu 1/3 auferlegt.
6. A.___ hat an B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corina Bold, eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'005.25 (inkl. Auslagen und 8,1 % MwSt.) zu bezahlen.
Für einen Betrag von CHF 1'443.15 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat sie ihrer Rechtsanwältin die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 562.10.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller