Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 11. Juni 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Rechtspraktikantin Graf
In Sachen
A.___ AG,
Berufungsklägerin
gegen
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
die B.___ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) mit Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen vom 4. März 2025 beim Richteramt Olten-Gösgen darum ersuchte, die A.___ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 15'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 4. April 2024 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin,
sich die Gesuchsgegnerin dazu nicht vernehmen liess,
der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen am 23. April 2025 die Gesuchsgegnerin verpflichtete, der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 15'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 4. April 2024 zu bezahlen sowie die Gerichtskosten zu tragen und der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung zu bezahlen,
die Gesuchsgegnerin (nachfolgend auch: Berufungsklägerin) dagegen am 21. Mai 2025 fristgerecht Berufung erhob, eine Wiederherstellung der 10-tägigen Frist beantragte, da sie diese Frist unverschuldet verpasst habe, die vollumfängliche Aufhebung des Entscheids des Amtsgerichts [recte: des Amtsgerichtspräsidenten] von Olten-Gösgen verlangte sowie die Abweisung der Forderung der Gesuchstellerin (nachfolgend auch: Berufungsbeklagte) und der Parteientschädigung, unter vollumfänglicher Übernahme der Gerichtskosten durch die Berufungsbeklagte,
das Rechtsmittel vom 21. Mai 2025, welches vom Richteramt Olten-Gösgen zuständigkeitshalber an das Obergericht weitergeleitet wurde, als Berufung entgegenzunehmen ist,
die Berufungsklägerin ihre Berufung mit einer fehlerhaften rechtlichen Würdigung durch das Amtsgericht [recte: den Amtsgerichtspräsidenten] von Olten-Gösgen, der fehlenden Gelegenheit sich angemessen zu verteidigen, da der Geschäftsführer der Berufungsklägerin während des gesamten Verfahrens im Zivildienst gewesen sei, sowie dem Bestehen erheblicher Zweifel an der Höhe der angeblichen Forderung und der rechtlichen Grundlage, begründete,
die ungenutzt verstrichene Frist zur Stellungnahme vor dem Richteramt Olten-Gösgen nicht wie beantragt im Rechtsmittelverfahren wiederhergestellt werden kann,
zu leistender Zivildienst ohnehin keine unverschuldete Säumnis zu begründen vermöchte,
das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ausserdem innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes (Art. 148 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), vorliegend seit Rückkehr aus dem Zivildienst, hätte eingereicht werden müssen,
die Berufungsklägerin nicht auf die Begründung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen eingeht und sich darauf beschränkt, oben Erwähntes zu beantragen, ohne eine substantiierte Begründung zu liefern,
eine Berufung begründet einzureichen ist (Art. 311 Abs. 1 ZPO) und in der Berufungsbegründung unter anderem darzulegen ist, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse,
die Berufungsschrift sich vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen hat und nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen soll (zum Ganzen: Karl Spühler in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2024, Art. 311 ZPO N 15),
die Berufung somit den Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt,
die Berufung demnach im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden kann,
die Berufungsklägerin bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Nichteintretensgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen hat,
beschlossen:
1. Eine Kopie der Berufung der A.___ AG vom 21. Mai 2025 geht an die B.___ AG.
2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
3. Die A.___ AG hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Rechtspraktikantin
Kofmel Graf