Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 23. Oktober 2025                  

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

1.    A.___

2.    B.___

3.    C.___

4.    D.___,

 

alle vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Urech,

 

Berufungskläger

 

 

gegen

 

 

1.    E.___,   

2.    F.___,  

 

beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fürst,   

 

Berufungsbeklagte

 

betreffend Zwischenentscheid vom 6. September 2024 (Auskunftserteilung)


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 10. Juli 2015 schlossen die Ehegatten A.___ (nachfolgend Beklagte 1) und G.___ sel. (nachfolgend Erblasser) zwecks Neuregelung ihrer güter- und erbrechtlichen Verhältnisse einen Ehe- und Erbvertrag (Klagebeilagen, KB, 4 und 5) ab. Der Erblasser setzte seine Ehefrau (nachfolgend Beklagte 1) für den Fall seines Erstversterbens als Alleinerbin ein und liess seinen Nachkommen Barlegate in der Höhe ihres Pflichtteils zukommen. Weiter setzte er H.___, als Willensvollstrecker ein.

2. Der Erblasser verstarb am […] 2018 und hinterliess als Erben seine Ehefrau A.___ sowie die gemeinsamen Nachkommen I.___, E.___ (nachfolgend Kläger 1), F.___ (nachfolgend Kläger 2) und B.___ (nachfolgend Beklagter 2).

3. Gemäss Inventar über den Vermögensnachlass ist der Erbvertrag den Beklagten 1 und 2, I.___ sowie den Klägern 1 und 2 am 30. November 2018 partiell schriftlich eröffnet worden. Mit Zessionsvertrag vom 28. bzw. 30. März 2020 trat I.___ den Anspruch auf das ihr zustehende Barlegat in der Höhe ihres Pflichtteils an die Kläger 1 und 2 ab. Das Inventar über den Vermögensnachlass des Erblassers datiert vom 27. April 2020.

4. Mit Gesuch vom 17. Juni 2020 leiteten E.___ und E.___ ein Schlichtungsverfahren gegen A.___, B.___, die C.___ AG (einziger Verwaltungsrat B.___, nachfolgend Beklagte 3), die D.___ AG (Präsidentin des Verwaltungsrats und einzige Verwaltungsrätin A.___; nachfolgend Beklagte 4) und H.___ ein. Das Verfahren wurde mit der Klagebewilligung vom 16. März 2021 abgeschlossen.

5. Mit schriftlich begründeter Klage vom 2. Juli 2021 (Postaufgabe) wurde die Klagebewilligung prosequiert.

6. Am 6. September 2024 erliess das Amtsgericht von Solothurn-Lebern folgenden, im Dispositiv eröffneten Zwischenentscheid:

1.      Die Beklagten 1 bis 4 werden verpflichtet, den Klägern 1 und 2 innert drei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids (Postaufgabe) über alle Sachverhalte Auskunft zu erteilen, die relevant sein können:

-     für die Feststellung des ehelichen Vermögens der Eheleute [...] (vor Güterausscheidung);

-     für die Vornahme der Güterausscheidung zwischen dem Erblasser und der Beklagten 1, insbesondere die Zusammensetzung des Eigenguts des Erblassers, namentlich Herkunft und Verwendung der Vermögenswerte, die dem Erblasser zu Beginn des Güterstandes gehörten oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufielen sowie Ersatzanschaffungen für Eigengut;

-     für die Berechnung der Pflichtteile der Kläger.

2.   Die Beklagten 1 bis 4 werden verpflichtet, den Klägern 1 und 2 innert drei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids (Postaufgabe) insbesondere Auskunft zu erteilen über:

-     alle vom Erblasser erhaltenen ganz oder teilweise unentgeltlichen Zuwendungen, einschliesslich Forderungsverzichten und ähnlichen Zuwendungen;

-     alle vom Erblasser erhaltenen Darlehen;

-     alle Vereinbarungen mit dem Erblasser, die für die Berechnung der Pflichtteile der Kläger direkt oder indirekt von Bedeutung sein können.

3.   Die Beklagten 1 bis 4 werden verpflichtet, alle in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen den Klägern 1 und 2 innert drei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids (Postaufgabe) offenzulegen, die in einem direkten oder indirekten Zusammenhang mit den verlangten Auskünften stehen können.

4.   Die Beklagte 1 wird verpflichtet, den Klägern 1 und 2 innert drei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids (Postaufgabe):

-     bei allen Banken, mit denen der Erblasser und/oder die Beklagte 1 seit dem 1. Januar 2010 vertragliche Beziehungen gepflegt haben, Auszüge betreffend die einzelnen dem Erblasser und/oder der Beklagten 1 seit dem 1. Januar 2010 oder später zustehenden Vermögenswerte (Konti, Wertschriftendepots, Edelmetalle, Schrankfächer u.dgl.) bis Ende 2018, beinhaltend auch sämtliche Bewegungen (Eingänge und Ausgänge), zu beschaffen und zuzustellen;

-     bei den zuständigen Steuerbehörden sämtliche Steuererklärungen (einschliesslich sämtlicher Beilagen) und Veranlagungsverfügungen der Jahre 2010 bis 2018 betreffend den Erblasser und/oder die Beklagte 1 zu beschaffen und zuzustellen;

-     bei den zuständigen Grundbuchämtern sämtliche Kaufverträge (einschliesslich sämtlicher Beilagen) betreffend die vom Erblasser und/oder der Beklagten 1 erworbenen und/oder veräusserten Liegenschaften zu beschaffen und zuzustellen.

5.   Die Beklagten 3 und 4 werden verpflichtet, dem Gericht innert drei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids (Postaufgabe) folgende Unterlagen seit 1. Januar 2010 (Beklagte 4) resp. seit ihrem Bestehen (Beklagte 3) bis Ende 2018 einzureichen.

-     ihre Aktienbücher;

-     Verwaltungsrats- und Generalversammlungsbeschlüsse;

-     Abschlüsse und Buchhaltungen (samt Belegen, inkl. Steuererklärungen und Steuerveranlagungen).

Sollten die Unterlagen aus Sicht der Beklagten 3 und 4 Geschäftsgeheimnisse beinhalten, die nicht offenzulegen sind, dann ist dem Gericht eine in diesem Umfang geschwärzte Variante zusätzlich zu den ungeschwärzten Unterlagen einzureichen.

6.   Den Beklagten 1 bis 4 wird für den Fall, dass die gemäss Ziffer 1 bis 5 hiervor genannten Auskünfte nicht entscheidgemäss erteilt werden, hiermit ausdrücklich die Strafe nach Art. 292 StGB angedroht. Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."

7.   Darüber hinausgehend wird die Klage betreffend Informationsanspruch abgewiesen.

8.   Über die Prozesskosten wird im Endentscheid befunden werden.

 

7. Gegen den begründeten Entscheid erhoben die Beklagten (nachfolgend auch Berufungskläger) am 21. Januar 2025 form- und fristgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.   Der Zwischenentscheid des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 6. September 2024  sei vollumfänglich aufzuheben.

2.   Auf die Klage sei vollumfänglich nicht einzutreten.

3.   Sofern bzw. soweit entgegen den Anträgen gemäss Ziffer 2 [recte: Ziffer 1] und 3 [recte: Ziffer 2] hievor auf die Klage eingetreten wird, werden folgende Anträge gestellt:

a)         Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.

b)         Eventualiter sei der rückwirkende Zeitraum, für welchen Informationen bzw. Unterlagen einzureichen seien, auf längstens fünf Jahre festzulegen.

c)         Eventualiter seien die Berufungsklägerinnen 3 und 4 nur zur Offenlegung der Buchhaltungen, nicht aber zusätzlich der gesamten Belege zu verpflichten.

4.   Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren seien vollumfänglich den Berufungsbeklagten aufzuerlegen und die Berufungsbeklagten seien zu verpflichten, den Berufungsklägern in solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung zu bezahlen.

5.   Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren seien vollumfänglich den Berufungsbeklagten aufzuerlegen und die Berufungsbeklagten seien zu verpflichten, den Berufungsklägern in solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung zu bezahlen.

8. Mit form- und fristgerechter Berufungsantwort vom 14. März 2025 schlossen die Kläger (nachfolgend auch Berufungsbeklagte) auf vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Der Zwischenentscheid sei zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei die Berufungskläger auf solidarische Haftung zu verpflichten seien.

9. Mit Stellungnahmen vom 31. März 2025 bzw. 16. April 2025 hielten die Parteien an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest. Die Eingaben wurden der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugestellt.

10. Am 28. April 2025 und am 7. Mai 2025 gingen die Kostennoten der Parteivertreter ein, die der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugestellt wurden.

11. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit notwendig, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Die Vorinstanz hielt in ihrer Urteilsbegründung fest, die Kläger seien als virtuelle Erben informationsberechtigt, soweit die Jahresfrist zur Erhebung der Herabsetzungsklage noch nicht verstrichen sei. Für die Beurteilung des Fristenbeginns nach Art. 533 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) bzw. des Wissensstandes der Kläger seien folgende Sachverhaltselemente relevant: das Schreiben des Willensvollstreckers an die Kläger vom 27. März 2019, die Strafanzeige des Klägers 1 vom 26. Juni 2019, das Schlichtungsgesuch der Kläger vom 17. Juni 2020, die Zusendung von Unterlagen durch den Willensvollstrecker an die Kläger am 31. Mai 2021 und schliesslich die Aussagen des Beklagten 2 in der Parteibefragung der Hauptverhandlung vom 6. September 2024. Der Inhalt der vom Kläger 1 eingereichten Strafanzeige vom 26. Juni 2019 bilde – aufgrund des Fehlens anderslautender Anhaltspunkte in den Akten – das klägerische Wissen zu diesem Zeitpunkt ab. Der Strafanzeige seien lediglich vage Vermutungen bezüglich Höhe des Nachlasses und lebzeitiger Zuwendungen zu entnehmen. Die Strafanzeige widerspiegle ein generelles Misstrauen und ein ungutes Gefühl des Klägers 1. Dem Gesagten entsprächen die Aussagen der Kläger in der Verhandlung vom 6. September 2024 insofern, als kein für das Auslösen des Fristenlaufs relevantes Wissen wiedergegeben worden sei: Zunächst habe der Kläger 1 zu Protokoll gegeben, dass er nicht wisse, ob der Nachlass vollständig sei oder nicht. Er wisse einfach, was seine Eltern gehabt hätten, und das sei nicht mehr vorhanden. Im Zusammenhang mit konkreten Zuwendungen hätten die Kläger lediglich angemerkt, dass sie keine Kenntnis davon gehabt und noch heute nicht hätten. Aufgrund dessen habe die Verwirkungsfrist i.S.v. Art. 533 Abs. 1 ZGB mit der Strafanzeige vom 26. Juni 2019 noch nicht zu laufen begonnen und sei demnach im Zeitpunkt der Anhebung des vorliegenden Zivilverfahrens am 17. Juni 2020 noch nicht verstrichen gewesen.

2. Die Berufungskläger machen geltend, wie die Kläger ausdrücklich ausführten, seien sämtliche ihrer Auskunftsbegehren auf die Schaffung von Grundlagen für die eventuelle Geltendmachung einer erbrechtlichen Herabsetzungsklage ausgerichtet. Demnach bestehe ein schützenswertes Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn eine Herabsetzungsklage überhaupt noch möglich sei. Dies sei nicht der Fall, wenn die Verwirkungsfrist gemäss Art. 533 ZGB bereits verstrichen sei.

Die Vorinstanz habe in ihrer Subsumption das Schreiben des Willensvollstreckers vom 27. März 2019, die Strafanzeige des Berufungsbeklagten 1 gegen den Berufungskläger 2 vom 26. Juni 2019 sowie das Schlichtungsgesuch vom 17. Juni 2020, mit dem das vorliegende Verfahren angehoben worden sei, berücksichtigt. Ebenfalls berücksichtigt habe sie, dass der Willensvollstrecker den Berufungsbeklagten Ende Mai 2021 weitere Unterlagen zugestellt habe und die vom Berufungskläger 2 an der Hauptverhandlung vom 6. September 2024 gemachten Aussagen. 

Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass das Verhältnis zwischen den Berufungsbeklagten und dem Erblasser sowie den Berufungsklägern 1 und 2 seit langem stark zerrüttet gewesen sei. Sie führe dazu aus, das sei lediglich unsubstantiiert behauptet worden. Dabei übersehe sie, dass diese Behauptung unbestritten sei, weshalb sie nicht habe substantiiert werden müssen. Diesbezüglich habe die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt. Vor diesem Hintergrund erschliesse sich, dass die von den Berufungsbeklagten angeführten Verdachtsgründe bereits am Todestag des Erblassers vorgelegen hätten. Entsprechend habe die Herabsetzungsfrist bereits in diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen und sei bei Anhebung des vorliegenden Verfahrens mit dem Schlichtungsgesuch vom 17. Juni 2020 bereits abgelaufen gewesen.

Selbst wenn die Fristauslösung nicht bereits dann angenommen werden sollte, komme dem Schreiben des Willensvollstreckers vom 27. März 2019 eine zentrale Bedeutung zu. Darin halte dieser fest, dass der Nachlass maximal CHF 100'000.00 betrage und die von den Berufungsbeklagten geltend gemachten Forderungen nicht ins Inventar aufgenommen werden könnten. Gestützt auf diese Information habe der Berufungsbeklagte 1 sogar eine Strafanzeige gegen den Berufungskläger 2 verfasst. Das Wissen, das zur Einreichung einer umfangreichen Strafanzeige mit vielen Vorwürfen und Verdächtigungen und einem ausführlichen Erinnerungsinventar ausgereicht habe, solle nach der Interpretation der Vorinstanz keine ausreichende Basis dafür darstellen, um die einjährige Frist nach Art. 533 Abs. 1 ZGB auszulösen. Auch der als Zeuge einvernommene Willensvollstrecker sei klar davon ausgegangen, dass die Klagemöglichkeit der zwei Berufungsbeklagten verwirkt sei.

Die Schlussfolgerung der Vorinstanz stehe zudem in ausdrücklichem Widerspruch zu den von den Berufungsbeklagten selbst dem Gericht gegenüber gemachten Ausführungen: in Beweissatz (BS) 25 ihrer Replik führten sie ausdrücklich aus, dass sie aufgrund der Informationen aus dem Schreiben des Willensvollstreckers vom 27. März 2019 in ihren Vermutungen bestärkt worden seien, dass Zuwendungen erfolgt sein könnten. Dass diese nicht fristauslösend im Sinn von Art. 533 Abs. 1 ZGB gewesen seien, stelle eine Fehlsubsumption der Vorinstanz dar. Die Vorinstanz setze sich überhaupt nicht mit dieser Aussage der Berufungsbeklagten auseinander. Diese Vermutungen und die Mitteilung des Willensvollstreckers über die konkrete Höhe des Nachlasses seien genau das fristauslösende Moment für eine mögliche Herabsetzungsklage. Die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt falsch ermittelt.

Zudem habe die Vorinstanz Art. 533 Abs. 1 ZGB falsch angewendet, indem sie davon ausgegangen sei, der Fristenlauf habe bis zum 17. Juni 2020 nicht begonnen. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass Erbberechtigte, die lebzeitige Zuwendungen vermuteten, auch nach der schriftlichen Mitteilung über die Zusammensetzung und die Höhe des Nachlasses nicht innert dieser Frist aktiv werden müssten.

Zweck der Verwirkungsfrist gemäss Art. 533 Abs. 1 ZGB sei die möglichst rasche Beseitigung allfälliger Unsicherheiten über die Gültigkeit von letztwilligen Verfügungen, respektive das Schicksal von Nachlässen. Die Kenntnis über vermutete Unregelmässigkeiten müsste deshalb nicht präzise sein. Es genüge eine ungefähre Kenntnis der Höhe des Nachlasses und der Pflichtteilsverletzung. Die Verwirkungsfrist gelte ab dem Zeitpunkt, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhielten. Diese müsse weder sicher noch dem Umfang nach bekannt sein. Da das Auskunftsrecht akzessorisch zu einer möglichen Herabsetzung sei, beschlage deren Verwirkung auch das Auskunftsbegehren.

Im Sinn einer Eventualbegründung rügen die Berufungskläger weiter, dass sich die Vorinstanz überhaupt nicht mit ihren Vorbringen, dass in Bezug auf die Beklagten 3 und 4 lediglich Schenkungsanfechtungen in Frage kämen, welche gemäss Art. 527 Ziff. 3 ZGB nur die Zeit von 5 Jahren vor dem Tod des Erblassers beschlagen könnten, auseinandergesetzt habe. Damit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt. Auch habe sich die Vorinstanz in keiner Weise mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, die Auskunftsbegehren der Berufungsbeklagten teilweise gutzuheissen. Die Verpflichtung, sämtliche Buchhaltungsbelege einzureichen, führe insbesondere in Bezug auf die Berufungsklägerin 4 zur Anlieferung von Dutzenden von Bundesordnern, welche aufgrund von Geschäfts- und Kundengeheimnissen geschwärzt werden müssten. Weshalb sich ihre Interessen nicht mit der Buchhaltung ohne Belege erfüllen liessen, hätten die Berufungsbeklagten nicht ausgeführt. 

3. Die Berufungsbeklagten führen aus, der Beginn der Verwirkungsfrist gemäss Art. 533 Abs. 1 ZGB setze voraus, dass die tatsächlichen Elemente, die einen günstigen Ausgang einer allfälligen Herabsetzungsklage erwarten liessen, bekannt seien. Das sei hier bis zur Verhandlung vom 6. September 2024 nicht der Fall gewesen. Diese Kenntnis sei erst eingetreten, als der Berufungskläger 2 im Verlauf der Verhandlung ausgeführt habe, der Erblasser habe im Jahr 2017 einem Forderungsverzicht gegenüber der Berufungsklägerin 4 zugestimmt. Bis dahin hätten sie keine Kenntnis von konkreten Zuwendungen gehabt, geschweige denn, in einem Substantiierungsgrad, der einen günstigen Ausgang einer allfälligen Herabsetzungsklage habe erwarten lassen. Sie hätten lediglich unsubstantiierte Vermutungen gehabt. Genau deshalb seien sie zum Vorgehen mittels Stufenklage gezwungen. Für die Tatsache der Pflichtteilsverletzung sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sichere Kenntnis verlangt. Selbst wenn dem nicht so wäre, würde das zu keinem anderen Ergebnis führen, da die Frist erst ausgelöst werde, wenn der Kläger Kenntnis von einer konkreten herabsetzungswürdigen Zuwendung habe.

Die Ausführungen der Berufungskläger zum Vorgehen der Vorinstanz erschöpfe sich in appellatorischer Kritik und gehe an der Sache vorbei. Die Vorinstanz habe die beklagtische Behauptung, dass das Verhältnis unter den Parteien seit langem zerrüttet sei, auch nicht unberücksichtigt gelassen. Vielmehr sei sie zu Recht davonausgegangen, dass diese Behauptung unsubstantiiert sei, was in keiner Weise zu beanstanden sei. Ohnehin ergebe sich aus dieser Tatsache kein gesichertes Wissen über allfällige herabsetzungsfähige Zuwendungen. Dasselbe gelte für das Schreiben des Willensvollstreckers. Dass dieses den Klägern Anlass zu unsubstantiierten Vermutungen gegeben habe, ändere nichts am fehlenden konkreten Wissen, weshalb dieses Schreiben die Frist nicht habe auslösen können. Konkrete Kenntnis hätten die Kläger erst im Verlauf der Verhandlung vom 6. September 2024 erhalten. Die Rechtsauffassung der Berufungskläger würde dazu führen, dass bereits die Vermutung, es habe eine Zuwendung stattgefunden, die Verwirkungsfrist auslösen würde. Irrelevant sei sodann, dass der Willensvollstrecker anlässlich seiner Zeugeneinvernahme davon ausgegangen sei, die Frist für eine allfällige Herabsetzungsklage sei verwirkt. Diese Frage betreffe nicht sein Aufgabengebiet. Die Berufungsbeklagten könnten selbstverständlich erst nach Auskunftserteilung und Einsicht in die Belege beurteilen, ob und aufgrund welcher Sachverhalte sich ihnen ein Anspruch auf Herabsetzung bieten könnte.

Zurecht habe die Vorinstanz das Auskunftsgesuch vollständig gutgeheissen. Art und Umfang der Buchhaltung der Berufungskläger 3 und 4 seien nicht bekannt und es sei insbesondere anzunehmen, dass Belege benötigt würden, um zu eruieren, ob herabsetzungsfähige Zuwendungen stattgefunden hätten. Die Vorinstanz habe das Gesuch daher zu Recht bewilligt.

4. Die Nachkommen des Erblassers und der Berufungsklägerin 1 wurden gemäss Ehe- und Erbvertrag vom 10. Juli 2015 beim Tod des erstversterbenden Ehegatten (lediglich) mit einem Barvermächtnis in der Höhe ihres Pflichtteils aus dem Eigengut des Erblassers bedacht. Dieses wurde im Vertrag für den Fall des Vorversterbens des Erblassers mit CHF 100'000.00 beziffert. Die gesamte Errungenschaft ging an den überlebenden Ehegatten, die Berufungsklägerin 1. Die Berufungsbeklagten sind bei dieser Rechtslage nach herrschender Lehre als Vermächtnisnehmer von der Erbenstellung ausgeschlossen (vgl. dazu Stephan Wolf/Cédric Berger: Das Pflichtteilsvermächtnis – praktische Bedeutung und offene Fragen, AJP 2023, S. 267 ff., Ziff. II.A. mit div. Hinweisen).

Auskunftsberechtigt sind gemäss Art. 607 Abs. 3 ZGB die gesetzlichen und eingesetzten Erben und die mit der Teilung des Nachlasses betrauten Personen. Virtuelle Erben (wie übergangene Erben mit Pflichtteilsanspruch nach herrschender Lehre bezeichnet werden) sind auskunftsberechtigt, soweit das zur Geltendmachung ihrer Rechte notwendig ist (Yannick Minnig: in Thomas Geiser/Stephan Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB II, 7. Aufl., Basel 2023, N. 12 zu Art. 607). Die Informationspflicht bezieht sich auf alles, was bei einer objektiven Betrachtung möglicherweise geeignet erscheint, die Teilung in irgendeiner Weise zu beeinflussen, wozu ungeachtet der konkreten güterrechtlichen Verhältnisse insbesondere auch zu Lebzeiten des Erblassers getätigte Zuwendungen zu rechnen sind (BGE 127 III 396 E. 3). Vorliegend ist das Recht der Kläger auf Auskunft als Nachkommen des Erblassers im Grundsatz unbestritten. Nach den Erwägungen der Vorinstanz ist das ordentliche Verfahren gemäss Art. 220 ff. ZPO anwendbar (vgl. Urteil Vorinstanz E. II.B.a.5. S. 8).

5.1 In Frage steht die Einhaltung der Frist gemäss Art. 533 Abs. 1 ZGB. Dieser lautet wie folgt: «Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren…»

In Bezug auf Praxis und Lehre kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil unter Erwägung II.C.ii.2. verwiesen werden.

Die relative Anfechtungsfrist von einem Jahr läuft vom Zeitpunkt an, in dem der durch eine Verfügung von Todes wegen oder durch eine Verfügung unter Lebenden in seinem Pflichtteilsanspruch beeinträchtigte Erbe von der Verletzung seiner Rechte und damit vom Klagegrund Kenntnis erhalten hat (BGE 108 II 288 E. 3a).

Bedeutsam ist der Beginn der Klagefrist für die Herabsetzungs- und Ungültigkeitsklage, da es sich dabei entgegen dem Wortlaut um eine Verwirkungsfrist handelt. Der Beginn des Fristenlaufs und die Verwirkung der Fristen werden streng beurteilt (BGE 138 III 354 E. 5.2). Dabei genügt dem Wortlaut nach die blosse Kenntnis derjenigen Elemente, die den möglichen Erfolg einer Herabsetzungsklage erwarten lassen. Eine absolute Gewissheit ist nicht notwendig (vgl. Dominique Jakob/Daniela Dardel, Der Schutz des virtuellen Erben, in: AJP 2014 462 ff., 474). Für die Kenntnis der Rechtsverletzung im Sinne der relativen Frist müssen jene tatsächlichen Elemente bekannt sein, welche die Pflichtteilsverletzung wahrscheinlich erscheinen bzw. auf ein positives Herabsetzungsurteil vertrauen lassen (BGE 138 III 354 E. 5.2).

5.2 Am 27. März 2019 orientierte der Willensvollstrecker die Berufungsbeklagten darüber, dass das Reinvermögen der Ehegatten per Todestag die im Ehe- und Erbvertrag festgestellten Eigengüter nicht decke. Der Nachlass betrage somit maximal CHF 100'000.00 (Klageantwortbeilage, KAB 2), was aufgrund der ehegüterrechtlichen Bestimmungen das Maximum darstelle.

Am 26. Juni 2019 stellte der Berufungsbeklagte 1 bei der Staatsanwaltschaft Solothurn Strafanzeige gegen den Berufungskläger 2 wegen Betrugs, Nötigung, Unterschlagung, Erschleichung, Diebstahls, Misswirtschaft und weiteren Delikten in diesem Zusammenhang, Anstiftung zu falschen Angaben im Zusammenhang mit dem Erbschaftsprotokoll des Erblassers, ev. A.___. Konkret machte er geltend, das Nettovermögen der Eltern von über 3,5 Millionen sei nicht mehr vorhanden. Diese hätten im Jahr 2016 ihr [...]haus im [...] für CHF 790'000.00 und im Jahr 2017 ihr Haus in [...] für CHF 1'200'000.00 verkauft. Weiter führte er mit Verweis auf das Handelsregister aus, dass die Eltern im Jahr 2015 die C.___ AG mit dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück Nr. [...] an der [...]strasse in [...] gegründet hätten.

Mit E-Mail vom 24. April 2020 (Klagebeilage, KB, 7) informierte der Willensvollstrecker (auch) den vormaligen Anwalt des Berufungsbeklagten 1 über die Höhe des Nachlasses des Erblassers und die konkrete Höhe der Erbteile der Nachkommen.

Am 17. Juni 2020 reichten die Berufungsbeklagten beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Schlichtungsgesuch ein und leiteten damit das vorliegende Verfahren ein.

5.3 Beim gänzlich übergangenen Pflichtteilserben ist für den Fristbeginn einzig die Kenntnis der Enterbung und deren fehlende Berechtigung, nicht aber das Wissen um die Höhe oder Zusammensetzung des Nachlasses von Belang (BGE 138 III 354 E. 5.2 = Pra 2012 Nr. 130). Die einjährige (relative) Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem ein durch eine Verfügung von Todes wegen oder durch eine Zuwendung unter Lebenden in seinem Pflichtteilsanspruch beeinträchtigter Erbe von der Verletzung seiner Rechte Kenntnis erhält. Das Wissen muss die tatsächlichen Elemente umfassen, welche einen günstigen Ausgang einer allfälligen Herabsetzungsklage erwarten lassen (BGE 121 III 249 E. 2a). Der Erbe muss um den Tod des Erblassers, um die eigene Berufung und um die Existenz einer ihn im Pflichtteil beeinträchtigenden Zuwendung wissen. Er muss die Pflichtteilsverletzung zumindest für wahrscheinlich halten; eine absolute Kenntnis ist nicht verlangt. Von der Höhe des Nachlasses muss er ebenfalls nur eine ungefähre Kenntnis haben (vgl. Stephanie Hrubesch-Millauer in: Daniel Abt/Thomas Weibel [Hrsg.], Erbrecht, 4. Aufl. 2019, N. 4 f. zu Art. 533 ZGB).   

Nach früherer Lehre ging man davon aus, dass die mit einem Vermächtnis in der Höhe ihres Pflichtteils bedachten Erben durch die Einsetzung als Vermächtnisnehmer ihre Erbenstellung nicht verlieren (Peter Tuor in: Hermann Becker [Hrsg.], Berner Kommentar, 2. Aufl., Bern 1952, N. 10 zu Art. 522 ZGB und Arnold Escher in: Arnold Escher et al. [Hrsg.], Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1959, N. 6 zu Art. 522 ZGB). In der heutigen Lehre wird beim vom Erbe ausgeschlossenen Pflichtteilserben von einem virtuellen Erben gesprochen. Das Bundesgericht hat bis heute nicht geklärt, ob es zulässig sei, einen pflichtteilsgeschützten Erben durch die Zuwendung eines Vermächtnisses in der Höhe seines Pflichtteils von der Erbenstellung auszuschliessen. Wie sich im Folgenden zeigt, wirken sich diese rechtlichen Unsicherheiten nicht auf die den Berufungsbeklagten zustehenden erbrechtlichen Auskunftsrechte aus. 

5.4 Nach dem Wortlaut des Ehe- und Erbvertrags der Ehegatten [...] soll den Nachkommen der Wert ihres Pflichtteils in Form eines Legats zukommen. Mithin sollten sie finanziell nicht schlechter gestellt werden als ein auf den Pflichtteil gesetzter Erbe. Nachdem die Lehre dieses Vorgehen grossmehrheitlich für zulässig erachtet, und alle Nachkommen erbvertraglich gleichgestellt wurden, kann nicht davon ausgegangen werden, die Berufungsbeklagten seien gänzlich vom Erbgang ausgeschlossen worden und die Frist habe bereits mit der Kenntnisnahme der entsprechenden erbvertraglichen Regelung zu laufen begonnen. Der Fristenlauf beginnt vielmehr erst ab Kenntnis einer möglichen Pflichtteilsverletzung.

5.5 Die Berufungskläger gehen davon aus, dass die Berufungsbeklagten bereits aufgrund der Mitteilung des Willensvollstreckers vom 27. März 2019 (KAB 2) über die Höhe des Nachlasses klar hätten erkennen können, dass ihr Pflichtteil verletzt sei. Nach der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss das Wissen die tatsächlichen Elemente umfassen, welche einen günstigen Ausgang einer allfälligen Herabsetzungsklage erwarten lassen (BGE 121 III 249 E. 2a). Mithin ist neben der Höhe der Erbmasse auch Kenntnis einer möglichen Pflichtteilsverletzung durch eine konkrete pflichtteilsbeeinträchtigende Zuwendung notwendig. Letzteres ergibt sich nicht aus der Mitteilung des Willensvollstreckers. An den fehlenden konkreten Hinweisen auf eine Pflichtteilsverletzung ändert auch nichts, dass das Verhältnis zwischen den Berufungsbeklagten einerseits und den Eltern und dem Berufungskläger 2 andererseits seit längerem zerrüttet war, was unbestritten ist. Die Sachverhaltsrüge der Berufungskläger ist in diesem Punkt zwar berechtigt. Das Zerwürfnis mag ein allgemeines Misstrauen einander gegenüber offenbaren. Auf den Fristenlauf hat dieser Umstand ohne Bezug auf ein konkretes Ereignis keinen Einfluss.

5.6 Erste Anhaltspunkte für das Wissen des Berufungsbeklagten 1 ergeben sich aus dessen Strafanzeige vom 26. Juni 2019 gegen den Berufungskläger 2. Daraus geht hervor, dass der Berufungsbeklagte 1 zu diesem Zeitpunkt wusste, dass die Eltern in den Jahren 2016 bis 2018 je eine Liegenschaft im [...] und in [...] verkauft und eine Immobiliengesellschaft (C.___ AG) gegründet hatten, in die sie eine weitere Liegenschaft eingebracht hatten. Nach seinen Ausführungen machte das Vermögen der Eltern wenige Jahre vor dem Tod des Erblassers mehrere Millionen Franken aus. Der Grossteil dieser Vermögenswerte soll im Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht mehr im Besitz der Ehegatten gewesen sein. Weiter wies der Berufungsbeklagte 1 in seiner Strafanzeige darauf hin, dass die Eltern die C.___ AG 2015 gegründet und 2/3 der Aktien besessen hätten. Beim Tod des Erblassers (2018) habe die C.___ AG dem Berufungskläger 2 gehört.

5.7 Mithin nannte der Berufungsbeklagte 1 in seiner Strafanzeige vom 26. Juni 2019 zwei konkrete Anhaltspunkte für mögliche lebzeitige Zuwendungen (Übertragung von 2/3 der Aktien der C.___ AG an den Berufungskläger 2 sowie der grosse Vermögensabfluss innert drei Jahren). Diese Umstände sind Hinweise auf eine mögliche Pflichtteilsverletzung.

Die grosse Vermögensreduktion des Erblassers und seiner Ehefrau in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Erblassers sowie die Übertragung der Aktien der C.___ AG auf den Berufungskläger 2 lassen auf eine mögliche Verletzung des Pflichtteils des Berufungsbeklagten 1 und damit auf einen möglichen Erfolg der Herabsetzungsklage schliessen. Es kann demnach davon ausgegangen werden, der Berufungsbeklagte 1 habe im Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige ausreichende Kenntnis von möglichen Herabsetzungsgründen gehabt. Er hatte dazu in der Strafanzeige festgehalten, er wisse erst jetzt, dass der Beklagte 2 das Ziel gehabt habe, das Vermögen der Eltern in seinen Besitz zu bringen. Mithin macht es den Anschein, als ob er sich die nötigen Informationen zu den Gründen des Vermögensschwunds hat beschaffen müssen und er erst im Zeitpunkt der Strafanzeige ausreichend über eine mögliche Pflichtteilsverletzung dokumentiert war.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass das Wissen persönlich ist und dieses somit nur dem Berufungsbeklagten 1, nicht aber dem Berufungsbeklagten 2 angerechnet werden kann. Zu dessen Kenntnissen über die Vermögenslage des Erblassers und deren Entwicklung in den letzten Jahren vor seinem Tod finden sich bis zur vorinstanzlichen Parteibefragung an der Verhandlung vom 6. September 2024 keine Informationen in den Akten. Auch die Berufungskläger bringen dazu nichts vor. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, der Berufungsbeklagte 2 habe erst an der Verhandlung vom 6. September 2024 von möglichen Pflichtteilsverletzungen erfahren.

5.8 Das Schlichtungsverfahren haben die Kläger am 17. Juni 2020, und damit innerhalb der Jahresfrist seit der Kläger 1 Kenntnis von einer möglichen Pflichtteilsverletzung erlangt hatte, beim Richteramt Solothurn-Lebern eingereicht.

Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf die Klage eingetreten.

6. Im Eventualantrag verlangen die Berufungskläger für den Fall, dass auf die Klage eingetreten werde, deren Abweisung. Dazu kann, soweit es die Auskunftserteilung betrifft, auf die obigen Erwägungen verwiesen werden. Die Gründe für die Abweisung dieses Antrags decken sich mit den Erwägungen zur Abweisung des Antrags auf Nichteintreten auf die Klage. Soweit sich dieser Antrag auf die Herabsetzungsklage an sich bezieht, fehlt es derzeit an der Erstellung des Sachverhalts für eine materielle Beurteilung.

7. Die Berufungskläger beantragen weiter, es sei der rückwirkende Zeitraum für welchen Informationen bzw. Unterlagen einzureichen seien, auf längstens fünf Jahre zu beschränken. Sie berufen sich dabei auf Art. 527 Ziff. 3 ZGB, wonach in Bezug auf die Berufungsklägerinnen 3 und 4 lediglich Schenkungsanfechtungen in Bezug auf Handlungen in Frage kämen, welche längstens fünf Jahre vor dem Tode des Erblassers stattgefunden hätten. Die Berufungsbeklagten weisen darauf hin, dass die Herabsetzung mit Ausnahme von Art. 527 Ziff. 3 ZGB keiner Beschränkung unterliege.

Der Hinweis der Berufungsbeklagten ist zutreffend. Lediglich die in Art. 527 Ziff. 3 ZGB erfassten Tatbestände sind zeitlich limitiert, während die in Art. 527 Ziff.  4 ZGB erfassten Tatbestände ohne zeitliche Beschränkung der Herabsetzung unterliegen. Die in Art. 527 Ziff. 1 und 2 ZGB erfassten Tatbestände sind auf die Berufungsklägerinnen 3 und 4 nicht anwendbar. Der Eventualantrag auf eine zeitliche Befristung der Auskunftspflicht in Bezug auf die Berufungsklägerinnen 3 und 4 ist daher abzuweisen.

8.1 Schliesslich beantragen die Berufungskläger, dass die Berufungsklägerinnen 3 und 4 nur zur Offenlegung der Buchhaltungen, nicht aber zusätzlich der gesamten Belege zu verpflichten seien. Die Berufungsbeklagten halten dafür, dass es sich dabei um ein unzulässiges neues Begehren handle, das überdies mit unzulässigen Tatsachenbehauptungen begründet werde. Darauf sei nicht einzutreten. Weiter machen sie geltend, Art und Umfang der Buchhaltung der Berufungsklägerinnen 3 und 4 seien nicht bekannt. Zudem sei anzunehmen, dass die Buchhaltungsbelege benötigt würden, um zu eruieren, ob herabsetzungsfähige Zuwendungen stattgefunden hätten.

8.2 Die Berufungskläger haben in der Klageantwort im Hauptantrag beantragt, dass auf die Klage nicht eingetreten werde (Ziff. 1), eventualiter, dass diese abgewiesen werde (Ziff. 3a). Im ersten Parteivortrag an der Verhandlung vom 6. September 2024 wurden die gestellten Rechtsbegehren wiederholt und im Schlussvortrag darauf verwiesen.

Soweit die Berufungskläger in ihrer Berufung eventualiter eine Einschränkung der Offenlegungspflicht beantragen, sind diese Anträge ohne weiteres von den vorin-stanzlich gestellten Hauptanträgen umfasst (in maiore minus). Auf die Anträge ist daher einzutreten.

8.3 Die Berufungsklägerinnen 3 und 4 sind Aktiengesellschaften und daher zur ordnungsgemässen Buchführung gemäss Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 Obligationenrecht (OR, SR 220) verpflichtet. Der Umfang der Buchführung und der Rechnungslegung sind in den Art. 957a ff. OR umschrieben. Daraus folgt, dass sich der Geschäftsgang der Berufungsklägerinnen 3 und 4 im Grossen und Ganzen aus ihren Buchhaltungen ergeben sollte. Wie die Berufungsbeklagten richtig erwähnen, dürfte es in Einzelfällen notwendig sein, in die Buchhaltungsbelege Einblick zu nehmen. Das auf Einzelfälle beschränkte Interesse rechtfertigt weder aus rechtlicher noch aus tatsächlicher Sicht die vollständige Offenlegung der Buchhaltungen beider Gesellschaften mit sämtlichen Belegen.

Vielmehr ist den Berufungsbeklagten zuzumuten, aufgrund der Einsicht in die Buchhaltungen der Berufungsklägerinnen 3 und 4 diejenigen Geschäftsvorgänge und/ oder Konti zu benennen, zu denen sie für die Begründung ihrer Klage weitere Informationen und/oder Belege benötigen. Das Vorgehen dient nicht nur der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen der Parteien, sondern auch der Straffung des Verfahrens.

Mithin ist Ziffer 5 des Dispositivs dahingehend abzuändern, dass in einem ersten Schritt die Abschlüsse und Buchhaltungen inkl. Steuererklärungen und Steuerveranlagungen ohne Belege einzureichen sind. An der Herausgabepflicht für die Aktienbücher und Verwaltungsrats- und Generalversammlungsbeschlüsse ändert sich nichts. Sofern in Einzelfällen weitere Informationen benötigt werden, ist es den Berufungsbeklagten unbenommen, in einem zweiten Schritt konkrete Beweisanträge zu stellen. Die Instruktion des weiteren Verfahrensgangs ist Sache der Vorinstanz.

III.

1. Die Berufungskläger sind mit ihrer Berufung bloss in einem Nebenpunkt durchgedrungen. Eine Ausdehnung der Auskunftspflicht in einem späteren Verfahrensschritt ist nach dem Gesagten nicht ausgeschlossen. Die Berufungskläger unterliegen damit grossmehrheitlichen. Aufgrund dessen sind ihnen die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Eine Kostenausscheidung rechtfertigt sich nicht. Die Gerichtskosten werden aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrens auf CHF 4'000.00 festgesetzt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

2. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens werden die Berufungskläger gegenüber den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren kostenpflichtig. Die Parteientschädigung wird aufgrund der Kostennote des Vertreters der Berufungsbeklagten auf CHF 3'296.00 festgelegt, zahlbar unter solidarischer Haftbarkeit durch die Berufungskläger. Nicht Teil des Berufungsverfahrens und damit nicht zu honorieren ist der Aufwand für das Studium des vorinstanzlichen Entscheids.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 5 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 6. September 2024 aufgehoben.

2.    Ziffer 5 lautet neu wie folgt:

Die Beklagten 3 und 4 werden verpflichtet, dem Gericht innert drei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids (Postaufgabe) folgende Unterlagen seit 1. Januar 2010 (Beklagte 4) resp. seit ihrem Bestehen (Beklagte 3) bis Ende 2018 einzureichen.

-       ihre Aktienbücher;

-       Verwaltungsrats- und Generalversammlungsbeschlüsse;

-       Abschlüsse und Buchhaltungen (inkl. Steuererklärungen und Steuerveranlagungen).

Sollten die Unterlagen aus Sicht der Beklagten 3 und 4 Geschäftsgeheimnisse beinhalten, die nicht offenzulegen sind, dann ist dem Gericht eine in diesem Umfang geschwärzte Variante zusätzlich zu den ungeschwärzten Unterlagen einzureichen.

3.    Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten von CHF 4'000.00 werden A.___, B.___, der C.___ AG und der D.___ AG auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

5.    A.___, B.___, die C.___ AG und die D.___ AG haben unter solidarischer Haftbarkeit an E.___ und F.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'296.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Kofmel                                                                              Schaller