Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 22. Dezember 2025                 

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner,     

 

Berufungsklägerin/Anschlussberufungsbeklagte

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr,    

 

Berufungsbeklagter/Anschlussberufungskläger

 

betreffend Scheidung auf Klage


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 A.___ (nachfolgend Ehefrau), geb. 1958, und B.___ (nachfolgend Ehemann), geb. 1973, verheirateten sich am […] 2008.

 

1.2 Die Ehegatten leben seit 26. Februar 2021 getrennt.

 

2. Gemäss Eheschutzurteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 27. August 2021 bezahlt der Ehemann der Ehefrau seit dem Getrenntleben monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 1'672.00.

 

3. Mit Klage vom 27. Februar 2023 machte der Ehemann vor Richteramt Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren anhängig.

 

4. Am 21. März 2025 schied der Amtsgerichtspräsident die Parteien und erliess, soweit vorliegend relevant, folgendes im Dispositiv eröffnetes Urteil (Ziffer 8 bereits berichtigt):

 

1.      […]

2.      Der Ehemann hat der Ehefrau ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu seinem Eintritt ins ordentliche Rentenalter einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125 ZGB von CHF 550.00 zu bezahlen.

3.      [Indexierung]

4.      Die Teilung der während der Ehe geäufneten Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge wird verweigert.

5.      […]

6.      […]

7.      Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Ehemannes, Rechtsanwältin Annemarie Muhr, […], wird auf CHF 6'145.10 (inkl. Auslagen und 7.7 % MwSt. auf CHF 2'112.90 und 8.1 % MwSt. auf CHF 3'580.40) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

8.      Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau, Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner, […], wird auf CHF 5'786.05 (inkl. Auslagen und 7.7 % MwSt. auf CHF 2'239.90 und 8.1 % MwSt. auf CHF 3'120.90) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

9.      […]

10.   […]

 

5. Gegen den begründeten Entscheid erhob die Ehefrau (nachfolgend auch: Berufungsklägerin) am 6. Juni 2025 fristgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

 

1.      Ziff. 2, 4 und 8 des angefochtenen Urteils vom 21. März 2025 seien aufzuheben.

2.      Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau bis zu seinem Eintritt ins Rentenalter einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 1'708.00 zu bezahlen (Ziff. 2).

3.      Die während der Ehe geäuffneten BVG-Guthaben seien i.S. von Art. 124a ZGB hälftig aufzuteilen. Die Pensionskasse des Ehemannes ([…]) sei anzuweisen, vom Vorsorgekonto des Ehemannes CHF 17'612.45 auf ein von der Ehefrau noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen (Ziff. 4).

4.      Die Kostennote der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Ehefrau für das erstinstanzliche Verfahren sei im geltend gemachten Umfang von CHF 7'652.30 […] zu genehmigen.

5.      Für das Verfahren vor Obergericht sei der Ehefrau die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

6.      U.K.u.E.F.

 

6. Mit Berufungsantwort/Anschlussberufung vom 9. Juli 2025 stellte der Ehemann (nachfolgend auch: Berufungsbeklagter) fristgerecht folgende Rechtsbegehren:

 

1.      Auf die Berufung […] sei im Umfang von Rechtbegehren 1 bis 3 nicht einzutreten.

2.      Die Berufung […] sei abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

3.      Eventualiter: Es sei die Berufung […] vollumfänglich abzuweisen.

4.      Anschlussberufung: Die Kostennote der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Ehemannes für das erstinstanzliche Verfahren sei im geltend gemachten Umfang von CHF 8'503.50 […] zu genehmigen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

 

Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

 

7. Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 wurde der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gewährt.

 

8. Am 18. August 2025 und am 1. September 2025 folgten weitere Eingaben der Parteien.

 

9. Am 15. September 2025 gingen die Honorarnoten der Rechtsvertreterinnen der Parteien ein.

 

10. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 wurde bei der Pensionskasse des Ehemannes eine Durchführbarkeitsbestätigung eingeholt und die Ehefrau aufgefordert, ein Konto zu bezeichnen, worauf ihr ein allfälliger Betrag aus der beruflichen Vorsorge des Ehemannes ausbezahlt werden könnte.

 

11. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.

 

 

II.

 

1.1 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsklägerin ruft beide Berufungsgründe an.

 

1.2 Der Ehemann moniert, die Ehefrau rüge die Unangemessenheit des Entscheids, indem sie vorbringe, der Vorderrichter sei zu Unrecht von einer nicht lebensprägenden Ehe und davon ausgegangen, die Voraussetzung für eine hälftige Teilung der Guthaben aus beruflicher Vorsorge seien nicht gegeben. Damit liege eine unzulässige Rüge vor. Die Prozessvoraussetzungen seien nicht erfüllt.

 

1.3 Die Ehefrau bestreitet in rechtlicher Hinsicht das Vorliegen einer nicht lebensprägenden Ehe sowie das Vorliegen von Gründen, welche gegen eine hälftige Teilung der Guthaben aus beruflicher Vorsorge sprechen. Diese Rügen sind im Rahmen des Berufungsverfahrens ohne weiteres zulässig. Diesbezüglich ist auf die Berufung einzutreten.

 

1.4 Nicht einzutreten ist auf die Berufung hingegen, soweit sie sich auf die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin bezieht, denn gegen ein (angeblich) zu tief angesetztes Honorar ist ausschliesslich der unentgeltliche Rechtsbeistand (beschwerde)legitimiert und nicht auch der um unentgeltliche Rechtspflege Ersuchende (Frank Emmel in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Basel 2025, Art. 122 N 8 mit Hinweisen; vgl. auch Daniel Wuffli/David Fuhrer in: Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Aarau/Rombach 2019, N. 975; Urteil des Bundesgerichts 5A_270/2014 vom 5. Juni 2015 E. 102). Soweit die Anwältin der Ehefrau die vorinstanzliche Festsetzung des Stundenaufwands anfechten und eine höhere Entschädigung durchsetzen will, hätte sie in eigenem Namen an die Rechtsmittelinstanz gelangen müssen. Dies hat die Anwältin der Ehefrau aber nicht getan. Ihrer Klientin fehlt es hier an einem Rechtsschutzinteresse.

 

1.5. Mit der gleichen Begründung (E. II/1.4 hievor) ist auch auf die Anschlussberufung des Ehemannes nicht einzutreten.

 

2.1 Der Vorderrichter verneinte das Vorliegen einer lebensprägenden Ehe und setzte den nachehelichen Unterhalt anhand der vorehelichen Verhältnisse fest. Er erwog dazu was folgt: Das eheliche Zusammenleben habe rund 13 Jahre gedauert. Die Ehefrau sei im Zeitpunkt der Hochzeit 50, der Ehemann 35 Jahre alt gewesen. Beide Ehegatten seien während der Ehe erwerbstätig gewesen. Die Ehe sei kinderlos geblieben. Im Jahr 2017 seien die Ehegatten auf die [...] ausgewandert und hätten hierfür das gesamte BVG-Guthaben der Ehefrau bezogen. Nach rund einem Jahr seien sie wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Die Ehegatten hätten sich entschieden, ihren Lebensstandard in der Schweiz aufzugeben, um gemeinsam auf die [...] auszuwandern. Sie hätten ihr bisheriges Leben (inkl. der Altersvorsorge) bewusst aufgegeben. Es gebe keinen Grund, der Ehefrau einen Anspruch auf Weiterführung des ehelichen Standards zuzusprechen, zumal sie diesen gerade bewusst aufgegeben habe. Die Ehegatten hätten das BVG-Guthaben der Ehefrau im Betrag von CHF 64'543.87 bezogen und vollständig ausgegeben. Die AHV-Rente der Ehefrau sei aufgrund des Vorbezugs von CHF 1'362.00 monatlich um CHF 185.00 gekürzt worden. Eine Frühpensionierung sei für die Ehefrau die einzige Möglichkeit gewesen, ein Einkommen zu generieren. Mit knapp 60 Jahren sei es der Ehefrau (mangelhafte Deutschkenntnisse, keine Arbeitstätigkeit während mindestens einem Jahr, kurz vor der Pensionierung) faktisch nicht mehr möglich gewesen, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Beim Auswanderungsentscheid, welcher zu den dargelegten finanziellen Nachteilen geführt habe, dürfte die Überlegung, dass der Ehemann 15 Jahre jünger und damit in der Lage sei, weiterhin ein Einkommen zu erzielen und die Existenzgrundlage der Familie zu sichern, eine nicht unerhebliche Rolle gespielt haben. Die heute bestehenden Nachteile seitens der Ehefrau wären ohne die Ehe so nicht eingetreten. Der für die Ehefrau aufgrund der Ehe entstandene Schaden, welcher durch den Ehemann auszugleichen sei, berechne sich demnach wie folgt: Hätte die Ehefrau das Guthaben von CHF 64'543.87 noch, hätte annäherungsweise berechnet eine monatliche BVG-Rente von CHF 365.75 resultiert. Hinzu komme der Schaden aus der Kürzung der AHV-Rente von monatlich CHF 185.00. Der vom Ehemann an die Ehefrau zu bezahlende Unterhalt belaufe sich demnach auf CHF 550.00 monatlich. Dies ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt ins ordentliche Rentenalter des Ehemannes.

 

2.2 Die Ehefrau macht geltend, die Ehe sei sehr wohl lebensprägend gewesen. Die Ehegatten hätten sich 2017 gemeinsam entschieden, ihr Leben auf den [...] fortzuführen, um sich dort mit den in der Schweiz gesparten Altersvorsorgeguthaben ein komfortableres Leben als in der Schweiz leisten zu können. Sie habe bei diesem Entscheid zugunsten der Gemeinschaft ihre eigenen Interessen zurückgestellt: Im Zeitpunkt der Auswanderung sei sie 59-jährig gewesen. Es sei beiden Gatten klar gewesen, dass mit der Migration auf die [...] ihr beruflicher Weg zu Ende sei. Auf den [...] hätte sie aufgrund ihres Alters im Erwerbsleben nicht mehr Fuss fassen können. Sie habe sich darauf verlassen, dass der 15 Jahre jüngere Ehemann noch weiter erwerbstätig sein werde und für sie sorgen würde. Sie habe zugunsten des gemeinsamen Migrationsplanes auf die Fortführung ihrer Erwerbstätigkeit und damit auch auf die weitere Äufnung einer Altersvorsorge verzichtet. Sie habe auch nach der Scheidung einen Anspruch darauf, weiterhin in durchschnittlich-bescheidenen Verhältnissen zu leben. Mit ihrer AHV-Rente von CHF 1'177.00 könne sie ihren gebührenden Bedarf in der Höhe von CHF 2'685.00 nicht decken. Der Ehemann könne ihr einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'708.00 bezahlen.

 

2.3 Der Ehemann bestreitet das Vorliegen einer lebensprägenden Ehe. Die Ehefrau habe mit dem Entscheid zur Auswanderung ihre eigenen Interessen nicht zugunsten jener der Gemeinschaft zurückgestellt. Ebenso habe sie beim gemeinsamen Migrationsentscheid nicht darauf vertraut, dass er (der Ehemann) weiterhin erwerbstätig sei und für sie aufkommen werde. Beide Ehegatten hätten während der gesamten Ehe und vor der Auswanderung auf die [...] gearbeitet. Es liege keine klassische Hausgattenehe vor. Daran habe sich auch mit der Auswanderung auf die [...] nichts geändert. Beide Ehegatten hätten aufgrund der Vorstellung, bis zu ihrem Lebensabend von ihrer angesparten Altersvorsorge auf den [...] leben zu können, ihr Leben in der Schweiz und damit auch den entsprechenden Lebensstandard vollumfänglich aufgegeben. Beide Ehegatten hätten ihren Job in der Schweiz aufgegeben und ihr gesamtes Altersguthaben bezogen. Es habe keiner vom Verzicht des jeweils anderen in seiner beruflichen Entwicklung profitiert, mithin liege kein einseitiges «Opfer» eines Ehegatten zu Gunsten des Fortkommens des anderen vor.

 

2.4.1 Ist es einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere Ehegatte nach der für den nachehelichen Unterhalt massgebenden Bestimmung von Art. 125 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) einen angemessenen Beitrag zu leisten. Für den Entscheid, ob nach der Scheidung ein Beitrag zu leisten ist und gegebenenfalls in welcher Höhe und Dauer, sind die in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Kriterien entscheidend. Bei der Festlegung des gebührenden Unterhalts kommt es darauf an, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei lebensprägenden Ehen ist das Vertrauen in den Fortbestand der Ehe beziehungsweise in den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig und Art. 125 Abs. 1 ZGB gibt deshalb bei genügenden Mitteln und unter Vorbehalt der Eigenversorgungskapazität Anspruch auf Fortführung des zuletzt gelebten gemeinsamen Standards beziehungsweise bei zufolge scheidungsbedingter Mehrkosten ungenügenden Mitteln Anspruch auf beidseits gleiche Lebenshaltung. Kann dagegen nicht von einem schutzwürdigen Vertrauen auf Fortführung der Ehe ausgegangen werden, ist für den nachehelichen Unterhalt am vorehelichen Stand anzuknüpfen und der berechtigte Ehegatte so zu stellen, wie wenn die Ehe nicht geschlossen worden wäre. Als lebensprägend ist eine Ehe jedenfalls dann einzustufen, wenn ein Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplanes seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben hat und es ihm nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht, während der andere Ehegatte sich angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren konnte (BGE 148 III 161 E. 4.1 und 4.2).

 

2.4.2 Im vorzitierten Entscheid bestätigte das Bundesgericht seine restriktive Rechtsprechung zur lebensprägenden Ehe. Es verlangt eine kritische, einzelfallbezogene Prüfung und gab die bisher für eine Lebensprägung sprechenden Vermutungen (wie mindestens zehnjährige Ehe oder während der Ehe geborene Kinder) auf.

 

2.5 Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Ehefrau ihre ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Ehe aufgegeben hat, konkret, ob der Auswanderungsentscheid die Ehe lebensprägend machte.

 

2.6 Den Entschluss, auf die [...] – ihre ursprüngliche Heimat – zurück- bzw. auszuwandern, trafen die Ehegatten gemeinsam. Beide Ehegatten stammen ursprünglich von den [...] (A.S. 004 und 005) und sprechen die dortige Sprache (vgl. die Angaben in den Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege sowie A.S. 015 und 044). Trotz des Umstands, dass beide Ehegatten schon seit Längerem nicht mehr auf den [...] wohnen, darf davon ausgegangen werden, dass sie mit den dortigen Verhältnissen vertraut sind. Der Ehefrau kann nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, auf den [...] sei ihr keine Erwerbsmöglichkeit mehr offen gestanden. Sie liefert für diese Behauptung jedenfalls keine plausible Erklärung. Bis zur Auswanderung waren beide Ehegatten erwerbstätig. Dass der Ehemann auf den [...] einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, wird nicht geltend gemacht. Die erstmals anlässlich des Berufungsverfahrens gemachten Ausführungen der Ehefrau, wonach sie sich darauf verlassen habe, dass der 15 Jahre jüngere Ehemann noch weiter erwerbstätig sein und für sie sorgen werde, sind durch nichts belegt. Bereits in der Schweiz ist der Ehmann finanziell nicht für die Ehefrau aufgekommen. Wieso sich dies mit der Auswanderung hätte ändern sollen, erhellt nicht. Mit dem Ehemann ist davon auszugehen, dass beide Ehegatten beabsichtigten, auf den [...] vom Ersparten zu leben. Es kann somit nicht darauf geschlossen werden, die Ehefrau habe ihre eigenen Interessen zu Gunsten der Ehe zurückgestellt. Wie vom Vorderrichter völlig zu Recht ausgeführt, haben beide Ehegatten den in der Schweiz gelebten ehelichen Standard bewusst aufgegeben. Dabei haben beide Ehegatten auch Nachteile in Kauf genommen. Beide Ehegatten haben ihre Arbeit in der Schweiz aufgegeben und ihre gesamte Altersvorsorge bezogen. Keiner hat von einem Verzicht des jeweils anderen profitiert. Deshalb besteht kein Anspruch auf die Anknüpfung an eheliche Verhältnisse. Auch wenn anzuerkennen ist, dass die wirtschaftliche (Wieder)Eingliederung der Ehefrau aufgrund ihres Alters erschwert war, vermag dieser Umstand ebenfalls keine Lebensprägung zu begründen. Die Ehefrau war bis zur Auswanderung erwerbstätig. Nach der Rückkehr in die Schweiz ging die Ehefrau wieder einer Erwerbstätigkeit nach. Anlässlich der Befragung im Rahmen des Eheschutzverfahrens gab sie auf die Frage «als Sie 2018 wieder in der Schweiz waren, haben Sie nicht mehr gearbeitet?» zur Antwort «Doch bei der [...]» (Befragung Ehefrau anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 26. August 2021 N. 64 f.). Auch war die Ehefrau noch bis ins 65. Altersjahr als [...] tätig und erzielte damit ein (bescheidenes) Einkommen (A.S. 013, 071, 078, 099, Urkunde Nr. 10 der Ehefrau). Den Akten kann nicht entnommen werden, inwiefern sich die Ehefrau ernsthaft um eine weitere Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht hat. Die Ausführungen des Vorderrichters, dass eine Frühpensionierung der Ehefrau die einzige Möglichkeit war, ein Einkommen zu generieren, sind nicht ganz zutreffend. Zu konstatieren ist allerdings, dass die Ehefrau mit ihrem Einkommen ihren Lebensunterhalt nicht (mehr) vollständig selbst bestreiten konnte. Unter diesen Umständen hat der Vorderrichter zu Recht auf eine nicht lebensprägende Ehe geschlossen und den Unterhalt entsprechend festgesetzt. Der Auswanderungsentscheid hat die Ehe nicht lebensprägend gemacht. Zu Recht stellte der Vorderrichter aber fest, dass die Ehefrau heute Nachteile hat, die ohne Ehe so nicht eingetreten wären, die Einbussen seien ehebedingt. Es bleibt beim vom Vorderrichter errechneten Unterhaltsbeitrag. Die Berufung erweist sich diesbezüglich als unbegründet.

 

3.1 Der Vorderrichter verweigerte gestützt auf Art. 124b Abs. 2 ZGB die Teilung der während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben. Er hielt dazu Folgendes fest: Die Ehegatten hätten ihre BVG-Guthaben von insgesamt rund CHF 100'000.00 bezogen, um auf die [...] auszuwandern und von dem Geld zu leben. Vom AHV-Konto des Ehemannes seien zusätzlich CHF 27'121.00 auf ein Konto der [...] Bank überwiesen worden. Sie hätten das Geld nach rund einem Jahr verbraucht (wobei im Raum stehe, dass das Geld beim Glücksspiel und nicht zum Leben «verbraucht» worden sei) und seien deswegen in die Schweiz zurückgekommen. Die Ehefrau sei heute 67 Jahre alt und damit im ordentlichen Pensionsalter. Ein allfällig ihr zustehender Anteil vom BVG-Guthaben des Ehemannes müsste ihr auf ein Privatkonto ausbezahlt werden. Die Teilung der Guthaben aus beruflicher Vorsorge erweise sich im vorliegenden Fall aus drei Gründen als unbillig: Einerseits hätten die Ehegatten bereits rund CHF 100'000.00 aus der beruflichen Vorsorge bezogen und ausgegeben. Es sei davon auszugehen, dass die Ehefrau auch weiteres Geld, welches sie aus der beruflichen Vorsorge des Ehemannes erhalten würde, ausgeben und nicht für ihren Lebensunterhalt im Alter einsetzen würde. Weiter habe der Ehemann auch AHV-Guthaben bezogen und verbraucht. Mithin habe nicht nur die Ehefrau einen finanziellen Schaden aus dem gemeinsamen Entscheid auszuwandern erlitten, sondern auch der Ehemann. Der bei der Ehefrau entstandene Nachteil werde jedoch mit den Unterhaltszahlungen (und damit noch während rund 13 Jahren, was einem Betrag von rund CHF 85'000.00 entspreche) ausgeglichen. Zuletzt sei zu berücksichtigen, dass der Ehemann seit der Rückkehr von den [...] zum grössten Teil für den Unterhalt der Ehefrau aufgekommen sei. Die Ehegatten seien seit Februar 2021 getrennt, seither bezahle der Ehemann gemäss Eheschutzurteil einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'672.00, welcher sich am gelebten Standard orientiere. Aus diesen Gründen wäre es unbillig, wenn der Ehemann jetzt zusätzlich auch noch sein BVG-Guthaben teilen müsste.

 

3.2 Die Ehefrau macht geltend, die Verweigerung der PK-Teilung könne nicht mit einem angeblich verschwenderischen Lebensstil legitimiert werden. Der ihr zustehende nacheheliche Unterhalt könne kaum aufgewogen werden gegen die Teilung der Pensionskassengelder des Ehemannes. Ihr finanzieller Schaden durch den Verzehr ihres gesamten Pensionskassenguthabens ohne die Möglichkeit, wieder ein solches aufzubauen, wiege wesentlich schwerer als die Lücke in der AHV des Ehemannes, welcher bis zu seiner Pensionierung noch über 10 Jahre Zeit habe, wieder Guthaben einzuzahlen. Wenn der Ehemann 2038 pensioniert werde, habe er eine Rente der AHV und der Pensionskasse zu erwarten. Sie sei dann 80 und erhalte ab diesem Zeitpunkt keine Unterhaltsbeiträge mehr, sondern nur noch ihre bescheidene AHV-Rente, welche nicht existenzsichernd sei. Unter diesem Gesichtspunkt wäre es unbillig, die PK-Teilung zu verweigern. Das nach der Rückkehr von den [...] geäufneten Pensionskassenguthaben des Ehemannes in der Höhe von CHF 35'224.85 sei hälftig aufzuteilen.

 

3.3 Der Ehemann entgegnet, beide Ehegatten hätten durch den Bezug ihrer BVG-Guthaben eine Einbusse in ihren Geldern der beruflichen Vorsorge erlitten. Bis zu seiner Pension könne er weitere Gelder der beruflichen Vorsorge äufnen. Diese vermöchten den durch den Vorbezug entstandenen Schaden jedoch nicht wettzumachen. Anders sehe es bei der Ehefrau aus: Deren Einbussen würden durch den ihr zugesprochenen nachehelichen Unterhalt in der Höhe von CHF 550.00 noch bis zu seiner Pension ausgeglichen werden. Seit der Rückkehr aus den [...] sei er im Wesentlichen für den Unterhalt der Ehefrau aufgekommen, er habe ihr ab 26. Februar 2021 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'672.00 geleistet. Da die Ehefrau bereits pensioniert sei, sei dieser Profit in ihre Altersvorsorge geflossen. Es liege somit ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 124b Abs. 2 ZGB vor, sodass von einer Teilung seines Vorsorgeguthabens abzusehen sei.

 

3.4.1 Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen (Art. 122 ZGB). Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden grundsätzlich hälftig geteilt (vgl. Art. 123 Abs. 1 ZGB).

 

3.4.2 Gemäss Art. 124b Abs. 2 ZGB spricht das Gericht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung (1) aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung oder (2) aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten, unbillig wäre. Wichtige Gründe, welche ein Abweichen von der hälftigen Teilung erlauben, dürfen nur in besonders stossenden Fällen angenommen werden. Es kann gerechtfertigt sein, vom Prinzip der hälftigen Teilung abzuweichen, wenn zwischen den Ehegatten ein grosser Altersunterschied besteht. Unter dem Gesichtspunkt der Vorsorgebedürfnisse ist die Teilung unbillig, wenn ein Ehegatte gegenüber dem andern offenkundig benachteiligt würde. Der Entscheid hierüber bedingt einen Vergleich der Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten. Es sind sämtliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 5A_153/2019 vom 03.09.2019 E. 6.3.2 m.w.H.; 5A_729/2020 vom 04.02.2021 E. 8.1 m.w.H.).

 

3.5 Strittig und zu klären ist, ob Gründe vorliegen, um von einer hälftigen Teilung der Guthaben aus beruflicher Vorsorge abzusehen.

 

3.6 Grundsätzlich zu Recht führte der Vorderrichter aus, dass die Ehefrau das Geld auf ein Konto ausbezahlt erhält, auf welches sie zugreifen kann. Es ist aber eine reine Spekulation des Vorderrichters, dass die Ehefrau mit dem Geld nicht haushälterisch umgehen wird. Selbst wenn es zutreffen würde, dass das gesamte Vorsorgegeld verspielt worden ist, so ist zu bemerken, dass beide Parteien anlässlich der Befragung durch den Vorderrichter angaben, ins Casino gegangen zu sein (A.S. 104 f., 110). Entsprechend ging auch der Vorderrichter davon aus, dass beide Parteien die Vorsorgegelder ausgegeben haben. Nach dem Vorgefallenen muss auch für die Ehefrau klar sein, dass sie das Geld für ihren Lebensunterhalt im Alter gebrauchen muss. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Ehemann nach der Scheidung noch über Jahre hinweg sowohl seine erste wie auch seine zweite Säule äufnen kann, während der Ehefrau diese Möglichkeit nicht mehr offensteht. Nachdem die Ehefrau bei der Auswanderung auch die vorehelich geäuffneten Vorsorgegelder bezogen hat, hätte sie ohne Partizipation an den Vorsorgegeldern des Ehemannes überhaupt keine Sicherheit mehr. Dies zum Einen, weil sie aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung nur gerade einen Betrag in der Höhe von CHF 180.70 erhalten hat (angefochtenes Urteil, Dispositivziffer 5) und sie die vom Ehemann bezahlten Unterhaltsbeiträge vollumfänglich für den laufenden Unterhalt gebraucht haben dürfte. Eine Pensionskassenrente kann die Ehefrau nicht mehr beziehen. Ihre Rente aus der AHV beträgt monatlich CHF 1'177.00. Hinzu kommt der Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 550.00. Bei der Pensionierung des Ehemannes wird dieser eine Pensionskassenrente in der Höhe von voraussichtlich CHF 1'040.00 beziehen können (Urkunde Nr. 12 des Ehemannes). Dazu kommt die Rente aus der AHV. Stand heute beträgt die Minimalrente aus der AHV CHF 1'260.00. So oder anders steht der Ehemann nach seiner Pensionierung besser da, als es die Ehefrau heute tut. Nach dem Gesagten liegen keine wichtigen Gründe vor, um die hälftige Teilung ganz oder teilweise zu verweigern. Die während der Ehe (hier konkret die nach der Rückwanderung in die Schweiz) geäuffneten Guthaben aus beruflicher Vorsorge sind hälftig zu teilen. Dass selbst der Ehemann von diesem Grundsatz ausging, belegen seine noch vor Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren, wonach auch er die hälftige Teilung seiner Guthaben aus beruflicher Vorsorge verlangte (A.S. 001, 052. 054 ff., 098). Die Berufung erweist sich diesbezüglich als begründet.

 

3.7 Die Austrittsleistung der Ehefrau bei Einleitung des Scheidungsverfahrens beträgt CHF 0.00, diejenige des Ehemannes CHF 35'224.85 (Urkunden Nrn. 12 und 13 des Ehemannes). Die Ehefrau hat Anspruch auf die Hälfte davon, d.h. auf CHF 17'612.45.

 

3.8 Die Pensionskasse des Ehemannes ist anzuweisen, von seinem Vorsorgekonto den Betrag von CHF 17'612.45 auf das Konto der Ehefrau bei der der [...] zu überweisen. Die entsprechende Durchführbarkeitsbestätigung liegt vor.

 

 

III.

 

1. Beide Parteien haben auch für das obergerichtliche Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt.

 

2. Das Gesuch der Ehefrau wurde bereits mit Verfügung vom 30. Juli 2025 bewilligt. Wie sich gezeigt hat, kann auf die Berufung, soweit sie sich auf die Höhe des Honorars der unentgeltlichen Rechtsbeiständin bezieht, nicht eingetreten werden. Diesbezüglich waren die Rechtsbegehren der Ehefrau von allem Anfang an aussichtslos. Dies schliesst einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege aus (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). Es rechtfertigt sich deshalb, der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend (teilweise) zu entziehen, soweit sie sich auf die Anfechtung des Honorars ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin bezieht.

 

3. Der Ehemann ist (im Moment) noch ausgewiesen prozessarm. Es ist bereits hier zu erwähnen, dass er nach der Reduktion des von ihm zu bezahlenden Unterhaltsbeitrags in der Lage sein wird (zumindest einen Teil) seine(r) Prozesskosten zu erstatten. Betreffend den Aufwand im Zusammenhang mit der Berufungsantwort ist sein Gesuch gutzuheissen. Betreffend den Aufwand im Zusammenhang mit der Anschlussberufung ist sein Gesuch hingegen abzuweisen. Diesbezüglich waren seine Rechtsbegehren von aller Anfang an aussichtslos. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist teilweise gutzuheissen.

 

4. Nach dem Gesagten ist die Berufung der Ehefrau teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die Anschlussberufung des Ehemannes ist nicht einzutreten. Aufgrund des Verfahrensausgangs und zufolge des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je hälftig zu auferlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.

 

5. Die Gerichtskosten werden auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Zufolge teilweiser unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien trägt der Staat Solothurn davon einen Teil von CHF 1'500.00. Die Restanz von CHF 500.00 wird den Parteien je zur Häfte, d.h. zu je CHF 250.00 auferlegt.

 

6. Beide Parteivertreterinnen haben anlässlich des Berufungsverfahrens eine Kostennote eingereicht. Die Kostenforderung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau beläuft sich auf CHF 2'643.35 und diejenige der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Ehemannes auf CHF 2'652.90. Beide Honorarnoten sind zwar (wieder) hoch, aber gerade noch angemessen.

 

7. Da die unentgeltliche Rechtspflege nur die nicht aussichtslosen Teile der Rechtsschriften umfasst, und eine exakte Ausscheidung der aussichtslosen Teile nicht möglich ist, rechtfertigt es sich, die Entschädigung für beide unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen analog der Gerichtskosten um rund einen Viertel zu reduzieren und pauschal auf CHF 2'000.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) festzusetzen. Der Nachzahlungsanspruch der Rechtsvertreterin des Ehemannes beträgt CHF 799.95. Die Rechtsvertreterin der Ehefrau macht keinen Nachzahlungsanspruch geltend.

 

Demnach wird erkannt:

1.      In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 21. März 2025 aufgehoben. Sie lautet neu wie folgt: Die Pensionskasse […] wird angewiesen, vom Vorsorgekonto von B.___ (AHV-Nr. [...]), den Betrag von CHF 17'612.45 auf das Konto von A.___ bei der [...] (IBAN-Nr. [...]) zu überweisen.

2.      Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.      Auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten.

4.      Der Ehefrau wird die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend teilweise entzogen.

5.      Das Gesuch des Ehemannes um unentgeltliche Rechtspflege wird teilweise gutgeheissen.

6.      Die Gerichtskosten werden auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Sie werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. Zufolge teilweiser unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien trägt der Staat Solothurn davon einen Teil von CHF 1'500.00; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO). Die Restanz in der Höhe von CHF 500.00 tragen A.___ und B.___ je zur Hälfte, d.h. zu je CHF 250.00

7.      Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge teilweiser unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Corinne Saner eine Entschädigung von 2'000.00 und Rechtsanwältin Annemarie Muhr eine solche von CHF 2'000.00 zu bezahlen.

8.      Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist/sind. Sobald B.___ dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO) hat er seiner Rechtsvertreterin die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 799.95.

 

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Kofmel                                                                              Schaller