Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 7. Oktober 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Münger,
Berufungskläger
gegen
1. B.___, gesetzlich vertreten durch C.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,
Berufungsbeklagte
betreffend Feststellung Vaterschaft und Unterhalt
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Am 11. August 2022 machte B.___ (nachfolgend: Sohn oder Kläger), geb. [...] 2018, gegen A.___ (nachfolgend: Kindsvater oder Beklagter) vor Richteramt Olten-Gösgen ein Verfahren betreffend Feststellung Vaterschaft und Unterhalt anhängig.
2. Am 23. März 2023 sowie am 4. Juli 2024 fanden Verhandlungen vor dem Amtsgerichtspräsidenten statt. Der Sohn wurde am 24. Juli 2024 vom Gericht angehört.
3. Mit Urteil vom 4. Dezember 2024 stellte der Amtsgerichtspräsident die Vaterschaft von A.___ fest (Ziffer 1) und verpflichtete ihn zu nachfolgenden Unterhaltszahlungen an seinen Sohn (Ziffer 5 [berichtigt]):
Der Vater hat für den Sohn B.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- vom 1. August 2021 bis 28. Februar 2022:
CHF 711.00 (Barunterhalt CHF 200.00, Betreuungsunterhalt CHF 511.00)
- vom 1. März 2022 bis 31. Oktober 2022:
CHF 935.00 (Barunterhalt CHF 379.00, Betreuungsunterhalt CHF 557.00)
- vom 1. November 2024 bis 31. Dezember 2024:
CHF 1'435.00 (Barunterhalt CHF 379.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'057.00)
- vom 1. Januar 2025 bis 31. März 2028:
CHF 1'181.00 (Barunterhalt CHF 385.00, Betreuungsunterhalt CHF 796.00)
- vom 1. April 2028 bis 31. Juli 2030:
CHF 1'293.00 (Barunterhalt CHF 591.00, Betreuungsunterhalt CHF 702.00)
- vom 1. August 2030 bis 30. April 2034:
CHF 1'077.00 (CHF 734.00 Bar- und CHF 343.00 Betreuungsunterhalt)
- vom 1. Mai 2024 (recte: 2034) bis 30. April 2036:
CHF 807.00 (Barunterhalt)
Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen dem Sohn jedoch zusätzlich zukommen. Der Vater hat die Kinder- und Ausbildungszulagen, zu deren Einforderung er berechtigt ist, dem Sohn weiterzuleiten.
Die Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB.
4. Gegen den begründeten Entscheid erhob der Kindsvater (nachfolgend auch: Berufungskläger) am 24. Juni 2025 frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei Ziff. 5 des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 4. Dezember 2024 aufzuheben.
2. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, an den Unterhalt seines Sohnes B.___ monatliche Beiträge von höchstens CHF 250.00 zu bezahlen, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen.
3. Es seien die Unterhaltsbeiträge an B.___ nach Abschluss der Erstausbildung des Berufungsklägers gestützt auf die tatsächlichen Verhältnisse neu festzusetzen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Berufungsbeklagten.
Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
5. Mit Berufungsantwort vom 11. Juli 2025 schloss der Sohn (nachfolgend auch: Berufungsbeklagter) auf vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, u.K.u.E.F.
6. Mit Eingabe vom 1. September 2025 ersuchte der Berufungsbeklagte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
7. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.
II.
1. Strittig und zu prüfen ist, ob der Vorderrichter dem Kindsvater ab November 2024 zu Recht ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von CHF 4'000.00 angerechnet hat.
2. Der Vorderrichter erwog, der Beklagte sei verpflichtet, seine Erwerbskapazitäten voll auszuschöpfen. Er sei offensichtlich in der Lage, ein Einkommen von rund CHF 4'000.00 zu erzielen. Dieses Einkommen habe er aufgegeben, um eine Ausbildung zu absolvieren. Die besondere Anstrengungspflicht in Bezug auf die Ausschöpfung der Erwerbskapazität (insb., wenn sogar eine Unterdeckung im Barunterhalt bestehe) könne auch die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung und der Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen einschränken. Es spiele keine Rolle, ob der Beklagte seine Arbeitstätigkeit für eine Erst- oder eine Zweitausbildung aufgegeben habe. Fakt sei, er hätte ein Erwerbseinkommen erzielen können und habe dies freiwillig aufgegeben, sodass der Kindsunterhalt nun vollständig ungedeckt sei. Auch wenn es – insb. auch im Hinblick auf die Lebensgeschichte des Beklagten – nachvollziehbar sei, dass er eine Ausbildung absolvieren wolle, würden seine Pflichten als Elternteil eines minderjährigen Kindes seinen eigenen Wünschen vorgehen. Dem Beklagten sei deswegen ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Der Beklagte habe bei seiner letzten Anstellung als Chauffeur in einem Vollzeitpensum bei der E.___ AG einen monatlichen Bruttolohn von CHF 4'220.00 erzielt. Nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen von ermessensweise 12 % resultiere ein Nettoeinkommen von rund CHF 4'000.00. Zu seinen Berufsaussichten lasse der Beklagte geltend machen, er könne den bisher ausgeführten Beruf aufgrund eines Unfalls nicht mehr ausüben. Als Beleg für die Verletzung des Beklagten liege ein Sprechstundenbericht der Klinik [...] vom 21. Oktober 2022 vor. Diesem sei im Wesentlichen zu entnehmen, dass das Knie des Beklagten eine posttraumatische Instabilität aufweise. Inwiefern diese Unfallfolge den Beklagten im Hinblick auf seinen Beruf als Chauffeur arbeitsunfähig machen sollte, erhelle aus dem eingereichten Arztbericht nicht. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse seien keine eingereicht worden. Das vorliegende Verfahren sei im August 2022 eingeleitet worden. Am 23. März 2023 habe eine erste Verhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten stattgefunden. Bereits ab diesem Zeitpunkt habe dem Beklagten bewusst sein müssen, dass er wieder eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen habe. Die zweite Verhandlung habe am 24. (recte: 4.) Juli 2024 stattgefunden. Ab diesem Zeitpunkt sei dem Beklagten nur noch eine kurze Übergangsfrist von drei Monaten zu gewähren, um wieder eine Arbeitsstelle zu finden. Mit Wirkung ab November 2024 sei ihm somit ein hypothetisches Einkommen von netto CHF 4'000.00 monatlich für ein Vollzeitpensum anzurechnen.
3. Der Berufungskläger macht geltend, er sei in [...] aufgewachsen und habe dort während 12 Jahren die Schule besucht, die Matura gemacht und ein Studium [...] aufgenommen. Dieses Studium habe er nach vier Jahren abbrechen müssen, weil er ins Militär eingezogen worden sei. Aufgrund der Kriegswirren habe er 2011 aus dem Land fliehen müssen. Nach seiner Flucht in die Schweiz im Jahr 2015 habe er sich bis zur Anerkennung als Flüchtling im Jahr 2018 im Asylverfahren befunden. Während dieser Zeit habe er Deutsch gelernt und an einem Integrationsprogramm für höher qualifizierte Flüchtlinge teilgenommen. Er habe auf dem Bau gearbeitet und ab 2021 als Transporteur. Im Februar 2022 habe er einen Berufsunfall erlitten aufgrund dessen er seine Arbeitsstelle habe aufgeben müssen. Entgegen den Ausführungen des Vorderrichters habe er seinen Hilfsjob nicht freiwillig für das Studium aufgegeben. Weiter sei der Job von Anfang an Mittel zum Zweck gewesen, um seine Ausbildung zu finanzieren. Im Herbst 2023 habe er ein Hochschulstudium [...] an der Fachhochschule [...] aufgenommen. Er werde dieses Studium im Jahr 2027 abschliessen und eine qualifizierte, gut entlöhnte Arbeitsstelle als [...] annehmen können. Dannzumal werde er seinen Sohn vollumfänglich unterstützen können. Heute habe er aufgrund seiner Lebensgeschichte gänzlich unverschuldet noch gar keine Ausbildung bzw. keinen Berufsabschluss erwerben können. Er habe ein Recht auf Erstabschluss. Mit der Annahme eines hypothetischen Einkommens werde ihm ebendieses Recht abgesprochen. Es gehe nicht um Selbstverwirklichung, vielmehr habe er auch aus Art. 22 der Genfer Flüchtlingskonvention und aus Art. 8 BV einen Anspruch auf eine Erstausbildung. Er absolviere ein straffes, praxisbezogenes Studium, bei welchem es um [...] gehe. Angesichts des vorherrschenden Fachkräftemangels werde er nach Abschluss seines Studiums in zwei Jahren eine gut bezahlte Stelle finden und einen gesellschaftlichen Mehrwert leisten können.
4. Der Berufungsbeklagte entgegnet, die Pflicht als Elternteil eines minderjährigen Kindes gehe den eigenen Wünschen nach einer Weiterbildung vor. Der Berufungskläger müsse alles in seiner Macht stehende unternehmen und seine Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen, um das erforderliche Erwerbseinkommen zu erzielen, damit er seinen Sohn unterstützen könne. Der Sohn sei bereits 7-jährig und besuche die Primarschule. Es können nicht sein, dass der Kindsvater zu Lasten des Kindeswohls eine Ausbildung mache und nichts an den Unterhalt zahle. Der Berufungskläger habe eine anständige Anstellung gehabt und sei im Berufsleben integriert gewesen. Es sei ihm zumutbar, seine Arbeitskraft weiterhin als Chauffeur auszuüben. Der Berufungskläger sei bereits 39-jährig und im Arbeitsleben integriert gewesen. Er sei in der Lage, ein angemessenes Einkommen zu erzielen.
5.1 Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Im Verhältnis zum unmündigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen (BGE 137 III 118 E. 3.1. mit Hinweis). Die Erfüllung der Unterhaltspflicht verlangt die Ausschöpfung aller finanziellen, intellektuellen und/oder körperlichen Ressourcen. Es besteht Erwerbspflicht (BGE 123 III 7 E. 3e), die dem Selbstverwirklichungsanspruch des Unterhaltsschuldners vorgeht, da nicht nur sein, sondern auch das Persönlichkeitsrecht des Berechtigten zu achten ist, zu dessen Entfaltung ein angemessener Unterhalt unentbehrlich ist (vgl. Christiana Fountoulakis in: Thomas Geiser/ Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 276 ZGB N 25, mit weiteren Hinweisen).
5.2 Die Ausnützung der eigenen Erwerbskapazitäten geht der Verwirklichung von Lebensträumen vor. Dies gilt im Besonderen, wenn beim Kind – wie vorliegend in den ersten Phasen – eine Mankosituation resultiert. Diesen Grundsatz verkennt der Berufungskläger in eklatanter Weise. Er hätte seine finanziellen, intellektuellen und/oder körperlichen Ressourcen schon längst ausnützen und die (finanzielle) Verantwortung für sein Kind übernehmen müssen. Dies hat er bis heute nicht getan. Mangels dieses ausreichenden Engagements hat der Vorderrichter dem Berufungskläger völlig zu Recht ein hypothetisches Einkommen ab dem 1. November 2024 angerechnet.
5.3 Bei der Bemessung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (Urteil des Bundesgerichts 5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.1).
5.4 Der heute 39-jährige Berufungskläger ist anerkannter Flüchtling und verfügt über einen B-Ausweis, welcher ihn schweizweit zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche den Berufungskläger an einer Erwerbstätigkeit hindern, sind keine dokumentiert und werden vom Berufungskläger im Berufungsverfahren auch nicht mehr geltend gemacht. Auch wenn der Berufungskläger keine Ausbildung und/oder wenig Berufungserfahrung hat, wird es ihm mit entsprechenden Suchbemühungen möglich sein, wieder eine Anstellung zu finden, mit welcher er mindestens den vom Vorderrichter angenommenen monatlichen Nettoverdienst von CHF 4'000.00 erzielen kann. Der Berufungskläger selbst hat gezeigt, dass es ihm auch ohne Berufsabschluss möglich war, sich im Schweizerischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Er selbst hat anlässlich der Befragung vor dem Vorderrichter zu Protokoll gegeben, dass er ein monatliches Einkommen von CHF 4'000.00 erzielen kann (Parteibefragung vom 4. Juli 2024 N 186 ff.). Daran ändert der Umstand nichts, dass sich der Berufungskläger mitten in seinem Studium befindet. Schon vor dessen Beginn hatte er Kenntnis des gegen ihn anhängig gemachten Verfahrens betreffend Vaterschaft und Unterhalt. Es hat ihm bewusst sein müssen, dass er finanziell für seinen Sohn aufkommen muss. Das Persönlichkeitsrecht des Kindes überwiegt das Recht des Berufungsklägers an einer Ausbildung, da derzeit nur der nicht hauptsächlich betreuende Kindsvater für den Unterhalt des Sohnes aufkommen kann.
6. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Berufung als unbegründet, sie ist abzuweisen.
III.
1. Der Berufungskläger beantragt auch für das obergerichtliche Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege. Da er ausgewiesen prozessarm ist, ist dieses Gesuch zu bewilligen.
2. Gemäss Art. 106 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei – vorliegend also dem Berufungskläger – aufzuerlegen.
3. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens sind auf CHF 1'000.00 festzulegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese Kosten der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Berufungskläger zur Nachzahlung in der Lage ist.
4. Während die Kostennote des Vertreters des Berufungsbeklagten zu keinen Bemerkungen Anlass gibt und antragsgemäss auf CHF 1'830.90 (inkl. MwSt. und Auslagen) festzusetzen ist, ist diejenige des Vertreters des Berufungsklägers zu kürzen. Dies aus nachfolgenden Gründen: Für die Beschwerde (recte: Berufung) wird ein Zeitaufwand von insgesamt zehn Stunden geltend gemacht. Die Berufung gibt im Wesentlichen wieder, was schon vor Vorinstanz vorgetragen worden ist. Zudem erhält sie (zu) viele theoretische Abhandlungen und Wiederholungen des angefochtenen Entscheids. Angemessen ist deshalb ein Zeitaufwand von fünf Stunden (Reduktion um 5 Stunden). Die Position vom 17. Juni 2025 «Aktenstudium Urteil Vorinstanz» gehört zum erstinstanzlichen Verfahren und ist vorliegend nicht (mehr) zu vergüten (Reduktion um 1 Stunde). Für das Aktenstudium werden am 19. und am 20. Juni 2025 eindreiviertel Stunden verrechnet, was zu viel ist (Reduktion um 45 Minuten). Zu kürzen ist sodann die Position von fünfzehn Minuten vom 24. Juni 2025 «Brief Klient», weil davon auszugehen ist, dass damit die Berufung dem Berufungskläger zur Kenntnis gebracht worden ist, was nicht zu entschädigender Kanzleiaufwand darstellt (Reduktion um 15 Minuten). Nach dem Gesagten ist der Stundenaufwand von 16:40 Stunden um 7:00 Stunden auf 9:40 Stunden zu kürzen. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Berufungsklägers wird somit (inkl. MwSt. und Auslagen) bei einem zu entschädigenden Stundenansatz von CHF 190.00 auf CHF 2'083.40 festgelegt.
5. Der Berufungskläger hat an die Berufungsbeklagte eine Parteientschädigung von CHF 1'830.90 zu bezahlen.
6. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Berufungsklägers, Rechtsanwalt Matthias Münger, wird auf CHF 2'083.40 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Berufungskläger zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Ein Nachzahlungsanspruch wird nicht gelend gemacht.
7. Beim vorliegenden Verfahrensausgang wird das Gesuch des Berufungsbeklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hinfällig.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege erliegen diese auf dem Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch innert 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'830.90 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege hat der Staat Solothurn an Rechtsanwalt Matthias Münger eine Entschädigung von CHF 2'083.40 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann