Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 7. Oktober 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann,
Berufungsbeklagte
betreffend Abänderung Scheidungsurteil
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend: Kläger) und B.___ (nachfolgend: Beklagte) verheirateten sich […] 1998. Der Ehe entspross der gemeinsame Sohn C.___, geb. [...] 2010.
2. Die Ehe wurde mit Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt vom 27. Juni 2017 geschieden. Gemäss gerichtlich genehmigter Konvention über die Scheidungsfolgen verpflichtete sich der Kläger, für den Sohn Unterhaltsbeiträge zu leisten (aktuell CHF 1'200.00 [Ziffer 3.5 der Scheidungskonvention]).
3.1 Mit Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 29. März 2022 wurde der Kläger wegen Vergewaltigung und mehrfacher Drohung zum Nachteil der Beklagten u.a. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
3.2 Der Kläger trat die Strafe am 5. Juni 2023 an.
4. Mit Eingabe vom 14. April 2023, konkretisiert am 11. August 2023, ersuchte der Kläger beim Richteramt Solothurn-Lebern um Abänderung des Scheidungsurteils vom 27. Juni 2017 (Aufhebung des Kindesunterhalts für die Dauer des Strafvollzugs). Die Beklagte schloss auf Klageabweisung.
5. Mit im Dispositiv eröffneten Urteil vom 15. Januar 2025 wies der Amtsgerichtspräsident die Klage ab.
6. Gegen den begründeten Entscheid erhob der Kläger (nachfolgend auch: Berufungskläger) am 11. Juli 2025 frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Das Urteil vom 15. Januar 2025 des Richteramts Solothurn-Lebern […] sei aufzuheben.
2. Ziffer 3 des Urteils vom 27. Juni 2017 des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt […] bzw. Ziffer 3.5 der darin genehmigten Vereinbarung über Scheidungsfolgen seien rückwirkend ab Rechtshängigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Kläger nicht in der Lage ist, Kindesunterhaltsbeiträge für seinen Sohn C.___ zu bezahlen.
3. Es sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt.
7. Mit Berufungsantwort vom 14. August 2025 stellte die Beklagte (nachfolgend auch: Berufungsbeklagte) folgende Rechtsbegehren:
1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Es sei der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren das Recht der unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
3. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungskläger zur Zahlung aufzuerlegen.
4. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen zu bezahlen. Aufgrund der schlechten finanziellen Situation des Berufungsklägers sei die Entschädigung durch den Staat zu entrichten mit Rückforderungsvorbehalt gegenüber dem Berufungskläger.
8. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.
II.
1.1 Mit der im Scheidungsurteil vom 27. Juni 2017 der Amtsgerichtsstatthalterin des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt genehmigten Vereinbarung über die Scheidungsfolgen verpflichtete sich der Kläger, für den Sohn einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1'000.00 bzw. CHF 1'200.00 zu bezahlen. Beim Kläger wurde von einem massgebenden monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4'985.85 ausgegangen.
1.2 Der Kläger befindet sich seit 5. Juni 2023 im Strafvollzug.
2.1 Die rechtliche Grundlage für die Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen findet sich in Art. 286 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Demnach setzt das Gericht bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Eine Abänderung setzt voraus, dass sich die Verhältnisse nachträglich erheblich und dauerhaft verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E.3.2).
2.2 Eine Abänderung ist ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (BGE 141 III 376 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_117/2010 vom 5. März 2010 E. 3.3; 5A_101/2013 vom 25. Juli 2013 E. 3.1; 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 2.4).
3. Der Vorderrichter erwog, es liege eine erhebliche und dauernde Veränderung des Einkommens des Klägers vor, welche im Zeitpunkt des Scheidungsurteils nicht voraussehbar gewesen sei. Der Kläger könne seit dem Strafantritt keiner Erwerbstätigkeit im eigentlichen Sinne mehr nachgehen, da er eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen habe. Folglich müsste, da die Voraussetzungen von Art. 286 ZGB erfüllt seien, die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seinem Sohn aufgehoben werden. Die Aufhebung der Unterhaltszahlung sei im vorliegenden Fall jedoch als unbillig zu bezeichnen (Art. 4 ZGB). Der Einkommenswegfall sei selbstverschuldet. Der Kläger habe eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen, da er unter anderem wegen einer Vergewaltigung gegenüber der Beklagten und mithin der Mutter des gemeinsamen Sohnes, dessen Unterhaltsbeitrag der Kläger im vorliegenden Verfahren aufheben möchte, verurteilt worden sei. Während des Vollzuges der Freiheitsstrafe sei der Grundbedarf des Klägers sichergestellt. Eine bedingte Entlassung sei nach 32 Monaten möglich. Während diesen 32 Monaten seien Unterhaltsbeiträge von total CHF 38'400.00 geschuldet. Werde dem Kläger somit die bedingte Entlassung gewährt, so könne er bald mit der Schuldenrückzahlung beginnen. Da bei einer Pfändung das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu berücksichtigen sei, bestehe keine Gefahr, dass in dieses eingegriffen werde, damit der Kläger die aufgelaufenen Unterhaltsschulden zurückzahlen könne. Ausserdem sei davon auszugehen, dass der Sohn bald eine Lehre beginnen werde und die Unterhaltszahlungspflicht bis zum Abschluss der Erstausbildung somit absehbar sei. Folglich sei es gerechtfertigt und billig, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem Kindsunterhalt Schulden anhäufe. Diese Anhäufung von Schulden stelle keinen massiven Eingriff für den Kläger dar.
4. Es ist unbestritten, dass der Kläger im Strafvollzug erheblich weniger verdient als im Zeitpunkt des Scheidungsurteils. Strittig und zu klären ist, ob eine Aussetzung der Unterhaltspflicht während des Strafvollzugs des Klägers angezeigt ist.
5. Der Berufungskläger moniert, für die Anwendung von Art. 4 ZGB müsse ein richterlicher Ermessensspielraum bestehen. Ein solcher Ermessensspielraum sei vorliegend zu verneinen. Die Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens seien klar umschrieben und räumten dem Gericht kein Ermessen in Bezug darauf ein, ob ein allfälliges Selbstverschulden der Einkommensverminderung berücksichtigt werden dürfe. Indem die Vorinstanz sein Abänderungsbegehren abgewiesen habe und aus Billigkeitsgründen faktisch ein hypothetisches Einkommen angerechnet habe, verletze sie Bundesrecht. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens solle keinen pönalen Charakter haben. Ein hypothetisches Einkommen würde vorliegend zu einer Doppelbestrafung führen. Die Vorinstanz habe sich von sachfremden Kriterien führen lassen. Ein hypothetisches Einkommen dürfe ihm erst angerechnet werden, wenn es ihm möglich und auch zumutbar sei, ein entsprechendes Einkommen zu erzielen, was für die Dauer des Freiheitsentzugs nicht der Fall sei.
6. Die Berufungsbeklagte erwidert, der Berufungskläger sei rechtskräftig wegen Vergewaltigung zu ihrem Nachteil verurteilt worden. Mit der Vergewaltigung habe er in Kauf genommen, eine Gefängnisstrafe absitzen zu müssen. Es wäre in höchstem Masse rechtsmissbräuchlich, wenn das Vergewaltigungsopfer nebst den Folgen der Vergewaltigung auch den finanziellen Nachteil des Wegfalls des Kindesunterhaltsbeitrages tragen müsste. Vielmehr sei es dem Berufungskläger ohne Weiteres zuzumuten, dass sich während seines Gefängnisaufenthalts Unterhaltsschulden anhäuften, die er nach seiner – in Kürze bevorstehenden Entlassung aus dem Gefängnis – ratenweise wieder abbauen könne.
7.1 Die Leistungsfähigkeit des Klägers hat sich mit seinem Freiheitsentzug erheblich verändert, womit für die Dauer des vom Kläger zu verbüssenden Strafvollzugs grundsätzlich ein Abänderungsgrund nach Art. 286 Abs. 2 ZGB vorliegt.
7.2 Trotzdem geht es im vorliegenden Fall nicht an, die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers aufgrund der fehlenden Leistungsfähigkeit infolge Inhaftierung bis zur (bedingten) Entlassung aus der zu vollziehenden Freiheitsstrafe aufzuheben. Es ist nicht nur unbillig, sondern geradezu rechtsmissbräuchlich, wenn der Berufungskläger, welcher die Mutter seines unterhaltsberechtigten Sohnes vergewaltigt und welcher seine Inhaftierung selbst verschulden hat, sich darauf beruft, er könne seiner Unterhaltspflicht nicht mehr nachkommen. Der Berufungskläger hat es selbst zu verantworten, dass er eine Freiheitsstrafe zu verbüssen hat. Er hat die Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse durch widerrechtliches Verhalten verursacht. Ein solches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz. Es kann auf die vollständig zutreffenden Ausführungen des Vorderrichters verwiesen werden.
7.3 Dem Berufungskläger ist es aufgrund der Gegebenheiten zumutbar, Schulden anzuhäufen. Wie sich den bei den Akten findenden Lohnabrechnungen (vor Strafantritt) des Berufungsklägers entnehmen lässt, konnte er ein höheres monatliches Nettoeinkommen erzielen als das der Konvention zu Grunde Gelegte. Nach Vollzug der Strafe wird es ihm möglich sein, ein Erwerbseinkommen in ähnlicher Höhe wie das zuletzt Erzielte zu erarbeiten. Damit kann er die angehäuften Schulden (ratenweise) abzahlen. Ohnehin verhält sich der Berufungskläger (teilweise) widersprüchlich zu seinem eigenen vorherigen Verhalten (venire contra factum proprium), wenn er (sinngemäss) geltend macht, eine Verschuldung sei ihm nicht zuzumuten. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2023 erklärte er sich selbst noch damit einverstanden, dass er sich während der Haft verschulde (im Umfang von monatlich CHF 600.00).
8. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Berufung als unbegründet, sie ist abzuweisen.
III.
1. Beide Parteien haben auch für das obergerichtliche Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt.
2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).
3. Der Berufungskläger ist zwar ausgewiesen prozessarm, seine Berufung war aber von aller Anfang wegen Unbilligkeit und Rechtsmissbräuchlichkeit aussichtslos. Sein Gesuch ist entsprechend abzuweisen.
4. Die Berufungsbeklagte musste sich auf den Prozess einlassen. Die Berufungsbeklagte ist aber nicht (mehr) mittellos. Ihr Gesuch ist entsprechend ebenfalls abzuweisen.
5. Gemäss Art. 106 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei – vorliegend also dem Berufungskläger – aufzuerlegen.
6. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens sind auf CHF 2'000.00 festzulegen, die an die Berufungsbeklagte zu entrichtende Parteienschädigung antragsgemäss auf CHF 599.10 (inkl. Auslagen und MwSt.).
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Das Gesuch von B.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 werden A.___ auferlegt.
5. A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 599.10 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller