Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 12. Dezember 2025    

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ AG,   

vertreten durch Fürsprecher Peter Stein,    

 

Berufungsklägerin

 

 

gegen

 

 

B.___,   

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gerber,    

 

Berufungsbeklagter

 

betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 6. August 2021 kündigte die A.___ AG das bestehende Arbeitsverhältnis mit B.___ fristlos. Darauf erhob B.___ (im Folgenden der Kläger) am 30. März 2022 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt Klage gegen die A.___ AG (im Folgenden die Beklagte) und verlangte die Bezahlung eines Betrages von CHF 30’000.00 nebst Zins zu 5 % seit 6. August 2021, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

2. Die Beklagte beschränkte am 5. September 2022 ihre mit der Klageantwort gestellten Rechtsbegehren auf den Antrag, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

3. Der Amtsgerichtspräsident fällte am 9. Dezember 2024 das folgende Urteil:

1. Die Beklagte hat dem Kläger CHF 30'000.00 nebst 5 % Zins seit 6. August 2021 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 6'099.25 (Honorar CHF 5'447.50, Auslagen CHF 207.00, MWSt à 7.7 % CHF 255.85, MWSt à 8.1 % CHF 188.90) zu bezahlen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO).

4. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 800.00 werden dem Kläger auferlegt und mit dem von diesem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

 

4. Gegen das begründete Urteil legte die Beklagte (im Folgenden auch die Berufungsklägerin) am 14. Juli 2025 form- und fristgerecht Berufung beim Obergericht ein und verlangte dessen Aufhebung und die Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

5. Der Kläger (im Folgenden der Berufungsbeklagte) beantragte in seiner Berufungsantwort vom 1. September 2025, die Berufung sei abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

6. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Der Amtsgerichtspräsident führte zur Begründung seines Entscheides aus, der Kläger habe den bei der Produktion anfallenden Stahlneuschrott bis Februar 2018 der C.___ AG verkauft. Die bis Februar 2018 abgeholten Stahlabfälle seien in der Buchhaltung der Beklagten verbucht worden. Danach seien die Stahlabfälle der D.___ verkauft worden. Gemäss ihrer Eingabe vom 14. November 2024 habe die D.___ für den Transport nichts verrechnet. Manchmal habe sie CHF 50.00 oder CHF 100.00 für die Kaffeekasse gegeben, da sie sonst ihre Unkosten nicht hätte decken können. Der Stahlpreis sei nie so hoch gewesen, dass etwas habe ausbezahlt werden können. Die C.___ AG habe dem Kläger vermutlich Anfang 2018 mitgeteilt, dass sie für die Entsorgung des Stahlschrotts nichts mehr bezahlen könne, sondern vielmehr die Beklagte die Entsorgung zahlen müsse. Dies habe der Kläger E.___ (dem Geschäftsführer der Beklagten) per Telefon mitgeteilt. Dieser habe gesagt, der Kläger solle schauen, dass er den Abfall loswerde, ohne dass die Beklagte draufzahlen müsse und dass er eventuelle Einnahmen aus dem Verkauf für die Kaffeekasse verwenden dürfe. E.___ streite das vom Kläger erwähnte Telefongespräch ab. Es sei nachvollziehbar, dass der Kläger, als die C.___ AG den Stahlschrott nur noch gegen Entgelt habe abholen wollen, beim Geschäftsführer der Beklagten Rücksprache genommen habe und dass E.___ die vom Kläger wiedergegebene Aussage gemacht habe. Dafür spreche auch die Tatsache, dass E.___ während mehr als drei Jahren nicht nachgefragt habe, wie die Einnahmen aus dem Verkauf von Stahlschrott verbucht würden. E.___ habe sich gemäss seiner Klageantwort am 30. Juli 2021 beim Kläger erkundigt, wo die Erträge aus dem Verkauf des Stahlschrotts verbucht würden. In einem dazu geführten Telefonat habe der Kläger auf das Dokument «Vereinbarung mit Herr E.___» verwiesen und gesagt, die Einnahmen würden für die Kaffeekasse verwendet. E.___ habe die Echtheit dieses Dokuments mit E-Mail vom 8. Juli 2021 bestritten. In der Strafuntersuchung habe nicht festgestellt werden können, ob es sich bei der Vereinbarung tatsächlich um eine Fälschung handle oder nicht. Abgesehen davon, dass der zeitliche Ablauf, wie er in der Klageantwort geschildert werde, nicht logisch sei, sei die Frage der Echtheit dieser Vereinbarung vorliegend nur von untergeordneter Bedeutung. Dies, weil weiter oben festgestellt worden sei, dass es zwischen dem Kläger und E.___ eine mündliche Vereinbarung gegeben habe, wonach der Kläger die Einnahmen aus dem Verkauf des Stahlschrotts für die Kaffeekasse verwenden dürfe.

 

2. Die Berufungsklägerin wendet dagegen ein, die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es habe eine mündliche, eventuell auch eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien gegeben, dass das Entgelt aus dem Verkauf des Stahlschrottes der Kaffeekasse zugeführt werden dürfe, sei falsch. Der Beweis einer solchen mündlichen Vereinbarung habe dem Berufungsbeklagten oblegen. Dieser habe es bei reinen Parteibehauptungen belassen. Indem die Vorinstanz die mündliche Vereinbarung trotz Beweislosigkeit als erstellt erachtet habe, sei ihr eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und eine unrichtige Rechtsanwendung der gesetzlichen Beweislastregeln vorzuhalten. Dasselbe gelte für die schriftliche «Vereinbarung mit Herr E.___», welche unbestrittenermassen nur als schlecht lesbare Kopie existiere. Nach Art. 178 ZPO müsse die Partei, die sich auf eine Urkunde berufe, deren Echtheit beweisen, sofern die Echtheit von der anderen Partei begründet bestritten werde. Scheitert der Echtheitsbeweis, so trage die beweisführende Partei die Folgen der Beweislosigkeit. Im vorinstanzlichen Verfahren sei es dem Kläger weder gelungen, eine mündliche Parteivereinbarung nachzuweisen, noch einen Echtheitsbeweis hinsichtlich der Kopie der «Vereinbarung mit Herr E.___» zu erbringen.

 

3. Strittig ist demnach im Berufungsverfahren einzig die Sachverhaltsfeststellung des Amtsgerichtspräsidenten, dass es zwischen dem Berufungsbeklagten und E.___ eine Vereinbarung gegeben hat, wonach der Berufungsbeklagte die Einnahmen aus dem Verkauf des Stahlschrott für die Kaffeekassen verwenden durfte.

 

4. Wie der Berufungsbeklagte zutreffend vorbringt, hat der Vorderrichter die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht einzig auf Parteiaussagen abgestützt, sondern diese in einem Kontext gesetzt, den zeitlichen Ablauf miteinbezogen und dabei auch das Ergebnis des Strafverfahrens mitberücksichtigt. So hat die Berufungsklägerin nie bestritten, dass der Stahlpreis anfangs 2018 so tief gewesen ist, dass die Entsorgung sogar Geld gekostet hat. Es erscheint daher plausibel, dass E.___ dem Berufungsbeklagten gesagt haben soll, er solle den Abfall loswerden, ohne dass die Beklagte draufzahlen müsse und dass er eventuelle Einnahmen aus dem Verkauf für die Kaffeekasse verwenden dürfe. Letzteres kann durchaus als Erfolgsprämie für die Vermeidung von Entsorgungskosten gesehen werden. Die von der C.___ AG in Aussicht gestellten Entsorgungskosten – was ebenfalls unbestritten geblieben ist – sind auch ein nachvollziehbarer Grund dafür, wieso diese langjährige Abnehmerin des Stahlschrotts durch die D.___ ersetzt wurde. Insbesondere bestätigt letztere in ihrer Eingabe vom 14. November 2024 vollumfänglich die Darstellung des Berufungsbeklagten. Sie bestätigt sogar ausdrücklich, dass sie kleinere Beträge von CHF 50.00 oder CHF 100.00 für die Kaffeekasse gegeben habe. Auch der Umstand, dass sich E.___ während mehr als drei Jahren nicht nach den Erträgen aus dem Verkauf des Stahlschrotts erkundigt hat, spricht für den Bestand der vom Berufungsbeklagten behaupteten (mündlichen) Vereinbarung. Aus alldem geht hervor, dass der Amtsgerichtspräsident nicht unbesehen einzig auf die Parteiaussagen des Berufungsbeklagten abgestellt hat. Vielmehr erweist sich die Parteiaussage des Berufungsbeklagten als schlüssig und fügt sich nahtlos in den unbestrittenen Sachverhalt ein. Ohnehin ist die Parteibefragung ein zulässiges Beweismittel (Art. 168 Abs. 1 lit. f ZPO). Dementsprechend kann das Gericht die Parteien zu den rechtserheblichen Tatsachen befragen (Art. 191 Abs. 1 ZPO). Entscheidend für die Untermauerung der Parteiaussage des Berufungsbeklagten ist indessen, dass die Erklärung der D.___ in Bezug auf die Höhe der ausbezahlten Beträge und deren Verwendung mit seiner Darstellung übereinstimmt.

 

5. Die Berufungsklägerin ist der Auffassung, der Berufungsbeklagte habe den Echtheitsbeweis für die von ihm eingereichte schriftliche «Vereinbarung mit Herr E.___» nicht erbringen können, weshalb diese unbeachtlich sei. Der Echtheitsbeweis ist nach Art. 178 ZPO allerdings nicht voraussetzungslos anzutreten. Die Gegenpartei, welche die Echtheit der Urkunde bestreitet, muss konkrete Umstände dartun, die beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Authentizität oder Integrität des Dokuments zu wecken vermögen. Eine pauschale Bestreitung der Echtheit genügt nicht (Annette Dolge in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2024, Art. 178 N 2). Der blosse Einwand, die vorgelegte Urkunde existiere nur als schlecht lesbare Kopie ist dafür nicht ausreichend. Dies gilt umso mehr, als sich im Strafverfahren der Tatverdacht einer Fälschung nicht hat erhärten lassen. Es konnte weder die Echtheit der schriftlichen Vereinbarung noch deren Fälschung festgestellt werden. Es ist der Berufungsklägerin somit nicht gelungen, begründete Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunde zu erwecken. Dementsprechend hat der Amtsgerichtspräsident in seiner Beweisverfügung vom 25. Juli 2024 dem Berufungsbeklagten auch nicht die Beweisführungslast für die Echtheit dieser Urkunde auferlegt. Ausserdem zielte der Antrag der Berufungsklägerin, es sei ein Echtheitsgutachten zu erstellen, auf einen Gegenbeweis ab. Diesen Antrag hat der Amtsgerichtspräsident abgewiesen. Da der Berufungskläger keinen Echtheitsbeweis zu erbringen hatte, konnte er damit auch nicht scheitern. Selbst wenn eine Urkunde im Falle der Beweislosigkeit nach der von der Berufungsklägerin angerufenen Literaturstelle als unecht gilt und nicht beachtlich ist (Dolge, a.a.O., N 4), hat dies nicht zur Folge, dass die gesamte Sachverhaltsdarstellung der betreffenden Partei unglaubwürdig und unbeachtlich ist. Genau dies bringt der Amtsgerichtspräsident treffend zum Ausdruck, wenn er seine Folgerung, die Frage der Echtheit der schriftlichen Vereinbarung sei nur von untergeordneter Bedeutung, mit seiner vorgängigen Feststellung begründet, es habe zwischen dem Berufungsbeklagten und E.___ eine mündliche Vereinbarung gegeben. Wie oben unter Ziffer 3 aufgezeigt, ist diese Sachverhaltsfeststellung nicht zu beanstanden.

 

6. Die Berufung ist demnach abzuweisen. Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis werden bis zu einem Streitwert von CHF 30’000.00 keine Gerichtskosten gesprochen. Hingegen hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der mit der Honorarnote geltend gemachte Betrag von CHF 2’327.20 (inkl. Auslagen und MWST) erscheint angemessen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

3.    Die A.___ AG hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2’327.20 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Kofmel                                                                              Schaller