Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 13. November 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Stüssi und/oder Rechtsanwältin Jennifer Dürst,
Berufungskläger
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr, und/oder Rechtsanwalt Thomas Grütter,
Berufungsbeklagte
betreffend Verfügung vom 26. Juni 2025 über die aufschiebende Wirkung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Die Parteien führen vor dem Richteramt Olten-Gösgen ein Scheidungsverfahren. Für die Dauer des Verfahrens hatten die Parteien am 1. Mai 2020 eine Trennungsvereinbarung abgeschlossen. Mit Entscheid vom 6. Mai 2024 setzte der Amtsgerichtspräsident auf Gesuch der Ehefrau die Kinder- und die Ehegattenunterhaltsbeiträge neu fest (Ziffer 1). In Ziffer 2 verpflichtete er den Ehemann zur Bezahlung eines Parteikostenvorschusses an die Ehefrau im Betrag von CHF 15’000.00. Weiter verfügte er in Ziffer 3 ein Kontakt- und Annäherungsverbot gegen den Ehemann sowie seine Verpflichtung zur Herausgabe eines Fahrzeugschlüssels. Der Entscheid wurde den Parteien ohne schriftliche Begründung zugestellt. Der Ehemann verlangte am 17. Mai 2024 die schriftliche Begründung. In derselben Eingabe stellte er ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Die schriftliche Begründung des Entscheids vom 6. Mai 2024 wurde bis heute noch nicht ausgefertigt.
2. Am 3. Januar 2025 reichte der Ehemann beim Obergericht ein Gesuch um aufschiebende Wirkung ein. Auf dieses Gesuch trat das Obergericht mit Beschluss vom 9. Januar 2025 nicht ein, da bereits am 17. Mai 2024 bei der Vorinstanz ein Gesuch um aufschiebende Wirkung eingereicht worden war und dieses noch beim Amtsgerichtspräsidenten rechtshängig war.
3. Am 3. Juni 2025 stellte der Ehemann beim Richteramt Olten-Gösgen die folgenden Anträge:
1. Es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen in dem Sinne, dass Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 des Entscheids vom 6. Mai 2025 nicht vollstreckbar sind.
2. Die aufschiebende Wirkung gemäss Ziff. 1 des prozessualen Antrags sei ohne vorgängige Anhörung der Klägerin – superprovisorisch – zu erteilen.
4. Am 26. Juni 2025 erliess der Amtsgerichtspräsident die folgende Verfügung:
1. Die Eingabe des Ehemannes vom 3. Juni 2025 geht zur Kenntnis an die Ehefrau.
2. Die beantragte superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung für den Entscheid vom 6. Mai 2024 (bzw. für die Ziffern 1, 2 und 3) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung sei in dem Sinne zu erteilen, dass die Ziffern 1, 2 und 3 des Entscheides vom 6. Mai 2024 nicht vollstreckbar seien, wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
4. Die Eingabe des Ehemannes vom 30. Mai 2025 geht zur Kenntnis und zur Stellungnahme zum Sistierungsantrag bis zum 28. Juli 2025 an die Ehefrau.
5. Am 4. Juli 2025 stellte der Ehemann beim Obergericht erneut ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der vorsorglichen Massnahmen vom 6. Mai 2024.
6. Weiter erhob der Ehemann am 9. Juli 2025 form- und fristgerecht Berufung gegen die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 26. Juni 2025 (oben Ziffer 4) beim Obergericht und stellte die die folgenden Rechtsbegehren:
2. Es sei hinsichtlich der Verfügung des Richteramts Olten-Gösgen, Zivilabteilung, Verfahren OGZPR.2022.11, vom 6. Mai 2024 vor Einreichung der Berufung in dem Sinne die aufschiebende Wirkung ex tunc zu erteilen, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 nicht vollstreckbar sind.
3. Die aufschiebende Wirkung gemäss Ziff. 2 sei ohne vorgängige Anhörung der Berufungsbeklagten superprovisorisch zu erteilen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten des Kantons Solothurn, eventualiter der Berufungsbeklagten.
7. Am 18. Juli 2025 schob Instruktionsrichter Flückiger die Vollstreckbarkeit von Ziffer 1 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 6. Mai 2024 superprovisorisch auf. Auf den Antrag, es sei die Vollstreckbarkeit der Ziffern 2 und 3 der Verfügung aufzuschieben, trat er nicht ein.
8. Die Ehefrau (im Folgenden auch die Berufungsbeklagte) stellte in ihrer Berufungsantwort vom 7. August 2025 die folgenden Rechtsbegehren:
1. Auf die Berufung vom 9. Juli sei im Umfang von Rechtsbegehren 2 und 3 nicht einzutreten.
2. Die Berufung vom 9. Juli 2025 sei abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
3. Eventualiter:
Die Berufung vom 9. Juli 2025 sei vollumfänglich abzuweisen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge-
9. Nach mehreren Fristerstreckungen nahm der Berufungskläger am 25. September Stellung zur Berufungsantwort. Die Berufungsbeklagte duplizierte darauf am 6. Oktober 2025. Der Berufungskläger reichte am 29. Oktober 2025 eine weitere Stellungnahme ein. Beide Parteien hielten an den bereits gestellten Anträgen fest.
10. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Richtigerweise hat der Ehemann entgegen der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung eine Berufung eingereicht. Entscheide über die aufschiebende Wirkung stellen vorsorgliche Massnahmen sui generis dar. Der Streitwert übersteigt CHF 10'000.00. Insofern ist auf die Berufung einzutreten.
2. In seiner Replik bestreitet der Berufungskläger, dass die Berufungsschrift der Berufungsbeklagten erst am 28. Juli 2025 zugestellt worden ist. Dieser Einwand geht fehl. Nach der Sendungsverfolgung Track & Trace erfolgte die Zustellung am 28. Juli 2025. Dies belegt im Übrigen auch die Berufungsbeklagte mit ihren Beilagen 9 und 10. Die am 7. August 2025 eingereichte Berufungsantwort erfolgte innert der 10-tägigen Frist und ist deshalb zu berücksichtigen.
3. Der Amtsgerichtspräsident begründete den angefochtenen Entscheid wie folgt:
Nach dem Erlass eines Entscheides, vorliegend demjenigen vom 6. Mai 2024, ist es für die beurteilende Instanz nicht mehr möglich, die aufschiebende Wirkung nachträglich zu erteilen, wenn das nicht bereits im Entscheid selbst gemacht wurde. Zudem ist seit dem 1. Januar 2025 gemäss Art. 315 Abs. 2 ZPO auf Gesuch hin die Rechtsmittelinstanz (hier das Obergericht des Kanton Solothurn) zuständig, über die Vollstreckbarkeit, bzw. die aufschiebende Wirkung, zu entscheiden. Dabei kann die Rechtsmittelinstanz bereits vor der Einreichung der Berufung entscheiden.
4. Der Berufungskläger reklamiert eine
Verletzung von Art. 143 Abs. 1bis ZPO sowie eine Verletzung der
Rechtsweggarantie. Nach Art. 143 Abs. 1bis ZPO hätte die Vor-
instanz das Gesuch vom 17. Mai 2024 nach dem Jahreswechsel bzw. später auch
dasjenige vom 3. Juni 2025 richtigerweise von Amtes wegen an das zuständige
Obergericht überweisen müssen, anstelle untätig zu bleiben bzw. einen
Nichteintretensentscheid zu fällen. Die in Art. 143 Abs.1bis bis ZPO
vorgesehene Weiterleitung diene gerade in Konstellationen wie der vorliegenden,
d.h. im Falle eines qua Gesetzesänderung und Verfahrensverschleppung
unverschuldet in irrtümlicher Weise bei einem rückwirkend unzuständig
gewordenen Gericht eingereichten Gesuchs als notwendiges Korrektiv. Indem die
Vorinstanz das Gesuch nicht weitergeleitet habe bzw. untätig geblieben sei,
habe sie dem Berufungskläger den Anspruch auf Beurteilung durch eine
richterliche Behörde verwehrt. Dies entspreche einer formellen
Rechtsverweigerung. Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass das
Obergericht nach der bei seinem Beschluss vom 9. Januar 2025 vertretenen
Auffassung auch selbst gestützt auf Art. 143 Abs.1bis
bis ZPO von der Vorinstanz hätte verlangen können, dass das Gesuch
überwiesen werde, und somit nicht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit auf
Nichteintreten hätte befinden müssen.
5. Art. 143 Abs.1bis ZPO lautet wie folgt: Eingaben, die innert der Frist irrtümlich bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden, gelten als rechtzeitig eingereicht. Ist ein anderes Gericht in der Schweiz zuständig, leitet das unzuständige Gericht die Eingabe von Amtes wegen weiter. Vorab ist unklar, worauf der Berufungskläger mit seiner Rüge überhaupt hinaus will bzw. welche Rechtsfolge er aus der behaupteten Verletzung der Weiterleitungspflicht ziehen will. Es gibt weder eine Frist, die hätte eingehalten werden müssen, noch einen Nichteintretensentscheid wegen Verspätung. Falls eine Weiterleitungspflicht verletzt worden wäre, hätte dies nicht zur Folge, dass automatisch ein anderes Gericht zuständig würde, zumal logischerweise ein anderes Gericht von der Sache nichts wissen kann. Im Übrigen behauptet selbst der Berufungskläger nicht, dass zufolge verletzter Weiterleitungspflicht nun eo ipso das Obergericht für das am 3. Juni 2025 beim Richteramt Olten-Gösgen eingereichte Gesuch zuständig hätte sein sollen und das Verfahren an sich hätte ziehen sollen. Ohnehin hat der Amtsgerichtspräsident das Verfahren an die Hand genommen und entschieden. Darüber hinaus fehlt es aber insbesondere an einer irrtümlichen Einreichung. Der Berufungskläger schreibt selbst, dass die ursprünglich gegebene Zuständigkeit für das Gesuch vom 17. Mai 2024 infolge der ZPO-Revision dahingefallen sei (BS 36). Vor Inkrafttreten der Revision der ZPO sei die Vorinstanz vor Einreichung der Berufung dafür zuständig gewesen (BS 38). Schliesslich hat der Berufungskläger nach Inkrafttreten der neuen ZPO-Bestimmungen am 3. Januar 2025 selbst ein Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit beim Obergericht eingereicht. Damit zeigt er, dass er die geänderte Rechtslage kannte. Soweit der Berufungskläger dem Obergericht im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 9. Januar 2025 eine Verletzung der Weiterleitungspflicht vorwirft, ist festzuhalten, dass der damalige Entscheid des Obergerichts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
6.1 Wie die Berufungsbeklagte zutreffend ausführt, war das Gesuch des Ehemannes um Aufschub der Vollstreckung vom 17. Mai 2024 gar nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2025. Das Gesuch vom 17. Mai 2024 wird weder im Dispositiv noch in der Begründung erwähnt. Vielmehr ist nur vom Gesuch vom 3. Juni 2025 die Rede. Insbesondere aber trifft die oben wiedergegebene Begründung auf das Gesuch vom 3. Juni 2025 zu, nicht aber auf das am 17. Mai 2024 eingereichte Gesuch. Zudem würde die Begründung im Widerspruch zu derjenigen im Beschluss des Obergerichts vom 9. Januar 2025 stehen. Überdies ist nicht davon auszugehen, dass der Amtsgerichtspräsident den Beschluss des Obergerichts vom 9. Januar 2025 vollständig missachten wollte. Dementsprechend kommt in der Begründung vom 26. Juni 2025 weder die immer noch bestehende Rechtshängigkeit des Gesuchs vom 17. Mai 2024 noch ein nachträglicher Wegfall der Zuständigkeit zur Sprache. Die Begründung ist nicht auf das Gesuch vom 17. Mai 2024 gemünzt. Offensichtlich wurde dieses in der Verfügung vom 26. Juni 2025 nicht beurteilt. Spekulationen darüber, ob das Gesuch vom 17. Mai 2024 zufolge der seither verstrichenen Zeit vergessen ging, ändern an dieser Sachlage nichts.
6.2 Was der Berufungskläger in seiner Stellungnahme zur Berufungsantwort dazu vorbringt, verfängt nicht. Das Gesuch vom 17. Mai 2024 wird in keiner Dispositivziffer erwähnt. In Bezug auf dieses Gesuch wurde weder ein Nichteintretens- noch ein Abschreibungsentscheid gefällt. Weiter ist die Begründung der Verfügung vom 26. Juni 2025 für das Gesuch vom 3. Juni 2025 auch in ihrer Kürze abschliessend und alles erklärend. Auch wenn sich die Gesuche vom 17. Mai 2024 und vom 3. Juni 2025 inhaltlich decken, sind es doch zwei Gesuche, die zu einem unterschiedlichen Verfahrensstand und einem unterschiedlichen Zeitpunkt gestellt worden sind. Sie müssen nicht zwingend dasselbe Schicksal bzw. dieselbe Rechtsfolge haben. Wie schon festgehalten, müsste die Beurteilung des früheren Gesuches in der Verfügung erwähnt werden und erkennbar sein. Es ist zwar schwer nachvollziehbar, wieso das Gesuch vom 17. Mai 2024 immer noch nicht beurteilt worden ist. Dies ist aber kein hinreichender Grund, in die angefochtene Verfügung einen gesamthaften Entscheid auch über das Gesuch vom 17. Mai 2024 hineinzuinterpretieren. Auf der Grundlage seiner Argumentation, wonach bezüglich des Gesuchs vom 17. Mai 2024 infolge (weggefallener) Unzuständigkeit ein Nichteintretensentscheid und nicht ein Abschreibungsentscheid hätte erfolgen müssen, erklärt der Berufungskläger selbst, das Verfahren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei keinesfalls gegenstandslos geworden, sondern dauere bis heute an (BS 21). Schliesslich aber hält der Berufungskläger selbst fest, die ursprünglich klar gegebene Zuständigkeit der Vorinstanz sei infolge der ZPO-Revision dahingefallen (BS 37). Vor Inkrafttreten der ZPO-Revision sei die Vorinstanz vor Einreichung der Berufung zuständig gewesen (BS 38). Damit wird klar, dass der Berufungskläger keine seine Eingaben irrtümlich bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht hat. Der Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten, mit dem er das Gesuch vom 3. Juni 2025 abgewiesen hat, soweit er darauf eingetreten ist, ist nicht zu beanstanden. Die dagegen eingereichte Berufung ist abzuweisen.
7. Der Berufungskläger rügt eine Rechtsverzögerung. Er bezieht die Begründung dieser Rüge auf sein am 17. Mai 2024 gestelltes Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, beanstandet damit aber den Entscheid vom 26. Juni 2025. In Bezug auf diesen Entscheid liegt keine Rechtsverzögerung vor. Das Gesuch vom 17. Mai 2024 ist allerdings immer noch bei der Vorinstanz hängig und noch nicht beurteilt. Offenbar erkennt dies auch der Berufungskläger, führt er doch in seiner Stellungnahme zur Berufungsantwort selbst aus, es sei angezeigt, dass der Antrag auf Aufschub der Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 6. Mai 2024 im beantragten Umfang gutgeheissen wird. Diesbezüglich erhebt er allerdings keinen Vorwurf der Rechtsverzögerung. Auch in Bezug auf die Begründung der Verfügung vom 6. Mai 2024 erachtet es der Berufungskläger aktuell nicht mehr als sinnvoll, dass diese im jetzigen Zeitpunkt ergeht (BS 5 der Stellungnahme am 25. September 2025). Dennoch ist festzustellen, dass die Nichtbearbeitung der beiden am 17. Mai 2024 gestellten Gesuche um Begründung des Entscheids und Aufschub der Vollstreckbarkeit bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nachvollziehbar ist. Eine Meldung bei der Gerichtsverwaltungskommission erscheint angezeigt.
8. Die Berufung ist demnach abzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 1’500.00 hat der Berufungskläger zu bezahlen. Zudem hat er der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der mit der Honorarnote geltend gemachte Betrag von CHF 3’807.05 (inkl. Auslagen und MWST) erscheint insbesondere auch im Vergleich mit der Honorarnote des Berufungsklägers als angemessen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1’500.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.00 verrechnet. A.___ hat einen Betrag von CHF 700.00 nachzubezahlen.
3. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung von CHF 3’807.05 zu bezahlen.
4. Dieses Urteil wird der Gerichtsverwaltungskommission gemeldet.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30’000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Hagmann Schaller