Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 19. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Ronald Jenal,

 

Berufungsklägerin

 

 

gegen

 

 

1.    B.___,

2.    C.___,

 

Berufungsbeklagte

 

 

 

 

betreffend Forderung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die A.___ AG (Leasinggeberin) und die D.___ GmbH (Leasingnehmerin) schlossen am 3. März 2022 einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug (Leasingobjekt) ab. Gleichentags unterzeichnete C.___ als Solidarschuldnerin ein Beiblatt zum Leasingvertrag mit dem Titel «Schuldbeitritt zum Leasing-Vertrag zwischen A.___ AG und D.___ GmbH». Ein gleiches Beiblatt unterzeichnete B.___ am 12. Juni 2022, ebenfalls als Solidarschuldner. Am 13. März 2023 kündigte die A.___ AG den Leasingvertrag mit sofortiger Wirkung. Am 2. Mai 2023 wurde über die D.___ GmbH der Konkurs eröffnet.

 

2. Am 10. Juni 2024 erhob die A.___ AG (nachfolgend: Klägerin) beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage betreffend Forderung gegen B.___ (nachfolgend: Beklagter) und C.___ (nachfolgend: Beklagte). Darin stellte sie die folgenden Rechtsbegehren:

 

1.    Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 30'000.00 (recte: CHF 29'058.00 gemäss Protokoll der Verhandlung vom 26. März 2025) nebst Zins von 5 % seit wann rechtens zu bezahlen.

2.    Die Rechtsvorschläge in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten gegen den Beklagten sowie in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Oftringen-Aarburg gegen die Beklagte seien zu beseitigen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zusätzlich Mehrwertsteuerzuschlag) unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beklagten.

 

3. Am 26. März 2025 fand die Hauptverhandlung statt. Anlässlich dieser beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage. Der Beklagte erschien nicht zur Verhandlung. Gleichentags fand eine Zeugeneinvernahme statt.

 

4. Am 28. April 2025 fällte der Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:

 

1.    Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von CHF 5'000.00 (inkl. Schlichtungsverfahren) werden der Klägerin auferlegt und mit den von dieser geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.

 

5. Frist- und formgerecht erhob die Klägerin (nachfolgend auch: Berufungsklägerin) am 7. August 2025 Berufung gegen dieses Urteil und verlangte dessen Aufhebung sowie die Gutheissung der vor der ersten Instanz gestellten Rechtsbegehren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zusätzlich Mehrwertsteuerzuschlag) unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beklagten (nachfolgend auch: Berufungsbeklagten).

 

6. Die Berufungsbeklagten liessen sich zur Berufung nicht vernehmen.

 

7. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1.1 Der Amtsgerichtspräsident trat auf die Zinsforderung der Berufungsklägerin mit der Begründung nicht ein, dass ein Rechtsbegehren grundsätzlich so bestimmt sein müsse, dass es im Falle seiner Gutheissung zum Urteil erhoben werden könne. Werde Zins auf einem Betrag ab unbestimmtem Datum gefordert, handle es sich bei dieser Zinsforderung um ein unbestimmtes Forderungsbegehren. Es werde weder behauptet noch sei ersichtlich, warum es der Berufungsklägerin nicht hätte möglich sein sollen, den Beginn des Zinsenlaufs zu nennen.

 

1.2 Die Berufungsklägerin bringt dagegen vor, dass die Höhe des Zinses angegeben und einzig der Beginn mit «seit wann rechtens» offen gelassen worden sei. Vor dem Hintergrund, dass gegen die Berufungsbeklagten Betreibungen eingeleitet worden seien, wäre es nach Ansicht der Berufungsklägerin nach Treu und Glauben angezeigt gewesen, die Berufungsklägerin anlässlich der mündlichen Verhandlung auf die fehlende Bestimmtheit der Zinsforderung hinzuweisen, damit diese das Rechtsbegehren hätte verbessern können.

 

1.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelt es sich bei einer Zinsforderung, bei welcher Zins auf einem Betrag ab unbestimmtem Datum gefordert wird, um ein unbestimmtes Forderungsbegehren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_256/2017 E. 1.2). Zwar wirkt das Gericht durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen (Art. 247 Abs. 1 ZPO), jedoch ist das Ausmass der richterlichen Hilfestellung von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängig. Massgebende Kriterien sind die intellektuellen Fähigkeiten der Parteien, die Schwierigkeit der Materie und eine allfällige anwaltliche Vertretung (Stephan Mazan in: Karl Spühler / Luca Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2024, Art. 247 ZPO N 16). Die Berufungsklägerin war bereits vor der Vorinstanz anwaltlich vertreten, weshalb es dieser zumutbar gewesen wäre, das Rechtsbegehren ohne richterliche Hilfestellung genügend bestimmt zu formulieren. Der Amtsgerichtspräsident trat auf das Zinsbegehren zu Recht nicht ein.

 

2.1 Bereits vor der Vorinstanz war umstritten, ob die Berufungsbeklagten gestützt auf die von ihnen unterzeichneten Schuldbeitrittserklärungen für die Schulden aus dem Leasingvertrag haften.

 

2.2 Die Vorinstanz versuchte zunächst den wirklichen Willen der Parteien bei Unterzeichnung der Sicherungsversprechen zu eruieren. Also ob sie ein formfreies Sicherungsgeschäft oder eine formbedürftige Bürgschaft abschliessen wollten. Da sich der Berufungsbeklagte nicht geäussert hatte, stellte der Amtsgerichtspräsident fest, dass sein wirklicher Wille nicht eruiert werden könne. In Bezug auf die Berufungsbeklagte wurde festgehalten, dass sie offensichtlich nicht verstanden habe, was sie unterzeichnet habe und was die Wirkungen und Rechtsfolgen eines entsprechenden Sicherungsversprechens seien. Sie sei davon ausgegangen, dass sie das Sicherungsversprechen auf den Berufungsbeklagten übertragen habe und ab diesem Zeitpunkt nicht mehr haftete. Da die Berufungsbeklagte den Inhalt und die Tragweite der von ihr unterzeichneten Erklärung offensichtlich nicht verstanden habe, könne unmöglich ihr wirklicher Wille eruiert werden respektive nicht davon ausgegangen werden, dass sich ihr wirklicher Wille bewusst auf den Abschluss eines formfreien Sicherungsgeschäfts und gegen eine formbedürftige Bürgschaft gerichtet habe. Da der wirkliche Wille der Parteien nicht festgestellt werden konnte, legte die Vorinstanz die von den Berufungsbeklagten unterzeichneten Erklärungen nach dem Vertrauensprinzip aus.

 

Im Rahmen der Auslegung der Erklärungen der Berufungsbeklagten nach dem Vertrauensprinzip hielt der Amtsgerichtspräsident fest, dass zwar der Wortlaut der Erklärungen zweifellos auf eine kumulative Schuldübernahme hindeute, dies jedoch nur ausschlaggebend sei, wenn die Parteien als geschäftserfahren gelten. Eine Geschäftserfahrenheit verneinte er in Bezug auf die Berufungsbeklagten. Weiter würden die Erklärungen keine (laienfreundlichen) Hinweise auf die Tragweite der Verpflichtung, oder eine Begründung dafür, weshalb nicht die Form der Bürgschaft gewählt worden sei, enthalten. Es könne folglich nicht auf den vermeintlich klaren Wortlaut der Erklärungen abgestellt werden, zumal die Erklärungen auch nicht von den Berufungsbeklagten verfasst worden seien.

 

Zum massgebenden Kriterium zur Unterscheidung einer kumulativen Schuldübernahme von einer Bürgschaft, dem Eigeninteresse des sich Verpflichtenden am Geschäft zwischen dem Hauptschuldner und dem Gläubiger, hielt der Vorderrichter fest, dass der wirkliche Beweggrund für die Unterzeichnung der Erklärung für die Berufungsbeklagte gewesen sein dürfte, dass das Fahrzeug für die GmbH benötigt worden sei und diese das Leasing ohne die Zusatzerklärung nicht erhalten hätte. Ebenso ging die Vorinstanz in Bezug auf den Berufungsbeklagten davon aus, dass dieser die Erklärung aus einer vermeintlichen Notwendigkeit im Zusammenhang mit dem Kauf der GmbH, ebenfalls im Unwissen über deren Bedeutung und Tragweite, unterschrieben habe. Die beiden Berufungsbeklagten hätten vom Leasingvertrag nicht unmittelbar profitiert, sondern nur indirekt, indem das Leasing für die GmbH notwendig gewesen sei. Ihr Interesse habe demnach einzig darin bestanden, die Geschäfte der GmbH zu ermöglichen. Der Vollständigkeit halber wurde erwähnt, dass auch im Zweifelsfall, wenn nicht abschliessend hätte beurteilt werden können, ob die Berufungsbeklagten ein Eigeninteresse am Sicherungsversprechen gehabt hatten und ob sie sich bewusst für eine formfreie Schuldübernahme und damit gegen eine formbedürftige Bürgschaft entschieden hatten, die Vermutungsfolge zugunsten der Bürgschaft zur Anwendung gelangen würde.

 

Schliesslich stellte der Amtsgerichtspräsident die Nichtigkeit der als Bürgschaft zu qualifizierenden Erklärungen der Berufungsbeklagten zufolge Nichteinhaltens der Formvorschriften fest und wies die Klage ab.

 

2.3 Die Berufungsklägerin bringt dagegen vor, die Berufungsbeklagten seien gemäss eigenen Erklärungen in den Schuldbeitritten als auch gemäss Eintrag im Handelsregister einzige Gesellschafter und Geschäftsführende mit Einzelunterschrift der D.___ GmbH gewesen. Sie hätten damit ein Eigeninteresse am mit der Berufungsklägerin abgeschlossenen Geschäft gehabt, weshalb beide Schuldbeitritte formlos hätten eingegangen werden können und gültig seien. Der Wortlaut der Schuldbeitritte und das eigene Interesse deuteten auf eine kumulative Schuldübernahme hin. Das Interesse der Berufungsbeklagten habe darin bestanden, dass der D.___ GmbH das Leasing gewährt werde, da das Unternehmen auf das Fahrzeug angewiesen gewesen sei. Sie hätten davon profitiert, dass das Leasing für die GmbH erhältlich geworden sei, indem das Grundgeschäft abgesichert worden sei.

 

3.1 Die Berufungsklägerin rügt weder, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Feststellung des wirklichen Willens der Parteien verneint hatte, noch dass im Rahmen der Auslegung der Erklärungen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip zufolge Geschäftserfahrenheit auf den Wortlaut der Schuldbeitrittserklärungen hätte abgestellt werden können. Diesbezüglich kann demnach auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichtspräsidenten verwiesen werden.

 

Die Berufungsklägerin macht ein Eigeninteresse der Berufungsbeklagten am mit der Berufungsklägerin abgeschlossenen Geschäft geltend. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unterscheidet sich die akzessorische Bürgschaft von der kumulativen Schuldübernahme als selbständige Verpflichtung indiziell darin, dass der Verpflichtende bei der Schuldübernahme, nicht aber bei der Bürgschaft regelmässig ein erkennbares eigenes Interesse am Geschäft hat, das zwischen dem Hauptschuldner und dem Gläubiger geschlossen wurde, und nicht bloss ein Sicherungsinteresse an der Erfüllung der Urschuld. Darin, dass bei der Bürgschaft ein solches Eigeninteresse fehlt und es sich um ein uneigennütziges Geschäft handelt, das typischerweise zur Sicherstellung einer Verpflichtung von Familienangehörigen oder engen Freunden eingegangen wird, liegt denn auch der Grund, dass sie besonderen Formvorschriften unterstellt wurde, und damit ein zentrales Unterscheidungsmerkmal (BGE 129 III 702 E. 2.6 S. 710; Urteil des Bundesgerichts 4A_312/2016 E. 2.2). Damit auf kumulative Schuldübernahme geschlossen werden kann, ist erforderlich, dass der Übernehmer ein unmittelbares und materielles Interesse hat, in das Geschäft einzutreten und es zu seinem eigenen zu machen, indem er – für die Gegenpartei erkennbar – direkt von der Gegenleistung des Gläubigers profitiert, wie bei der Miete einer gemeinsam genutzten Wohnung, dem Leasing eines vom Mitübernehmer mitbenutzten Fahrzeuges zu privaten Zwecken oder bei der gemeinsamen Geldaufnahme durch Ehegatten für gemeinsame Bedürfnisse. Ein eigenes Interesse ist auch zu bejahen, wenn der Promittent mit dem Schuldner zusammen eine einfache Gesellschaft bildet und es um eine Sicherheit für ein Geschäft geht, das zur Erreichung des Gesellschaftszwecks eingegangen wurde. Gleich verhält es sich, wenn dem Gläubiger bekannt ist, dass der Promittent eine stille Beteiligung am Geschäft oder der Personengesellschaft hält, deren Schuld sichergestellt wird (BGE 129 III 702 E. 2.6 S. 710 f.). In seinem Urteil 4A_312/2016 E. 2.3 erachtete das Bundesgericht als entscheidend, dass der Beschwerdeführer alleiniger Gesellschafter der Leasingnehmerin gewesen sei, was auch für die Beschwerdegegnerin aus dem Handelsregister ersichtlich gewesen sei. Allein schon aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer ein eigenes Interesse gehabt, dass seiner Gesellschaft das Fahrzeug mittels Leasing zur Verfügung gestellt werde.

3.2 Die Berufungsbeklagte unterzeichnete die Schuldbeitrittserklärung am 3. März 2022. Dem Internetauszug des Handelsregisteramts des Kantons Basel-Landschaft vom 11. Oktober 2022 zufolge war die Berufungsbeklagte bis zum 22. März 2022 Gesellschafterin und Geschäftsführerin (Klagebeilage 10). Demnach war sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schuldbeitrittserklärung einzige Gesellschafterin der D.___ GmbH. Ausserdem ging es bei der Schuldbeitrittserklärung um eine Sicherheit für einen Leasingvertrag, der für die Erreichung des Gesellschaftszwecks, nämlich den Transport von Waren, eingegangen wurde. Der Berufungsbeklagte unterzeichnete seine Schuldbeitrittserklärung am 12. Juni 2022. Zufolge Geschäftsübertragung von der Berufungsbeklagten an den Berufungsbeklagten am 22. März 2022 war er im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schuldbeitrittserklärung ebenfalls einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der D.___ GmbH. Es ging bei ihm um dieselbe Sicherheit wie bei der Berufungsbeklagten und damit um eine Sicherheit für einen Leasingvertrag, der für die Erreichung des Gesellschaftszwecks, den Transport von Waren, eingegangen wurde.

 

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob in Bezug auf den Berufungsbeklagten nicht von vornherein auf den Sachverhalt, wie von der Berufungsklägerin in der Klage geltend gemacht, hätte abgestellt werden müssen, da sich dieser bereits vor der Vorinstanz nicht äusserte. Denn grundsätzlich müssen Tatsachen, welche von der gegnerischen Partei im Prozess ausdrücklich oder stillschweigend zugestanden werden, d.h. wenn eine Partei die gegnerischen Behauptungen nicht bestreitet, nicht behauptet oder bewiesen werden (vgl. Myriam A. Gehri in: Karl Spühler / Luca Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2024, Art. 55 ZPO N 13).

 

3.3 Die Berufungsbeklagten haben sich als Solidarschuldner gegenüber der Berufungsklägerin verpflichtet, die Schuld aus dem Leasingvertrag solidarisch zur D.___ GmbH zu übernehmen.

 

4. Die Berufungsklägerin beantragt eine Zahlung von CHF 29'058.00. Bereits vor der Vorinstanz wurde ausgeführt, wie sich der geltend gemachte Betrag errechnet, unter Bezugnahme auf Ziffer 10 lit. d der AGB. Bereits vor dem Amtsgerichtspräsidenten liess sich der Berufungsbeklagte nicht vernehmen und die Berufungsbeklagte beliess es bei pauschalen Bestreitungen und einer unbegründeten groben Überschlagsrechnung. Weder setzte sie sich mit der detaillierten Rechnung der Berufungsklägerin auseinander noch gab sie an, wie sich ihre Schätzungen genau zusammensetzten. Eine globale Bestreitung genügt jedoch nicht und es gilt eine sogenannte Substantiierungspflicht (vgl. Myriam A. Gehri, a.a.O., Art. 55 ZPO N 4). Letzterer kam die Berufungsbeklagte weder vor der Vorinstanz noch im Rechtsmittelverfahren nach, womit auf die Rechnung der Berufungsklägerin für die Begründung der Forderung von CHF 29'058.00 abzustellen ist.

 

5. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Die Berufungsbeklagten sind solidarisch zu verpflichten der Berufungsklägerin CHF 29'058.00 zu bezahlen. Antragsgemäss sind die Rechtsvorschläge in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen gegen den Berufungsbeklagten sowie in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Oftringen-Aarburg gegen die Berufungsbeklagte in diesem Umfang aufzuheben.

 

6. Die Berufungsbeklagte stellte vor der Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses ging verspätet ein, weshalb der Amtsgerichtspräsident androhungsgemäss von Verzicht ausging. Im Verfahren vor Obergericht stellte die Berufungsbeklagte kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, obwohl sie auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist.

 

7. Die Berufungsklägerin unterliegt nur minimal (in Bezug auf die Zinsforderung). Es ist daher keine Kostenaufteilung vorzunehmen. Entsprechend haben die Berufungsbeklagten die Kosten des Verfahrens vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen in Höhe von CHF 5'000.00 (inkl. Schlichtungsverfahren) hälftig, d.h. zu je CHF 2'500.00, zu bezahlen. Die Kosten des Verfahrens vor Obergericht von CHF 4'000.00 haben die Berufungsbeklagten ebenfalls hälftig, d.h. zu je CHF 2'000.00, zu bezahlen. Antragsgemäss haben die Berufungsbeklagten die Berufungsklägerin für das Verfahren vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen im Umfang von CHF 5'983.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) unter solidarischer Haftung zu entschädigen. Für das Verfahren vor dem Obergericht haben die Berufungsbeklagten die Berufungsklägerin im Umfang von CHF 1'979.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) unter solidarischer Haftung zu entschädigen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 28. April 2025 wird aufgehoben.

2.    B.___ und C.___ haben der A.___ AG CHF 29'058.00 unter solidarischer Haftung zu bezahlen.

3.    Die Rechtsvorschläge in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen gegen B.___ sowie in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Oftringen-Aarburg gegen C.___ werden im Umfang von Ziffer 2 hievor aufgehoben.

4.    Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

5.    Die Verfahrenskosten vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen von CHF 5'000.00 werden B.___ und C.___ hälftig, d.h. zu je CHF 2'500.00 auferlegt. Diese werden mit dem von der A.___ AG geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ und C.___ haben der A.___ AG diesen Betrag zu erstatten.

6.    B.___ und C.___ haben der A.___ AG für das Verfahren vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen eine Parteientschädigung von CHF 5'983.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) unter solidarischer Haftung zu bezahlen.

7.    Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 werden B.___ und C.___ hälftig, d.h. je zu CHF 2'000.00, auferlegt. Der von der A.___ AG geleistete Kostenvorschuss ist dieser zurückzuerstatten.

8.    B.___ und C.___ haben der A.___ AG für das Verfahren vor dem Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 1'979.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) unter solidarischer Haftung zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Zimmermann