Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 18. Dezember 2025            

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokat Roman Baumgartner,   

 

Berufungskläger/Berufungsbeklagter

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,    

 

Berufungsbeklagte/Berufungsklägerin

 

betreffend Eheschutz


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend Ehemann) und B.___ (nachfolgend Ehefrau) verheirateten sich [...] 2019. Sie sind Eltern einer [...] 2022 geborenen Tochter.

 

2. Am 30. März 2025 machte die Ehefrau vor Richteramt Dorneck-Thierstein ein Eheschutzverfahren anhängig.

 

3. Am 27. Juni 2025 fand die Eheschutzverhandlung statt.

 

4. Am 10. Juli 2025 erliess die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein, soweit nachfolgend relevant, folgendes im Dispositiv eröffnetes Urteil:

 

1.      Es wird festgestellt, dass die Ehegatten zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind und seit dem 16.01.2025 getrennt leben.

2.      Die eheliche Wohnung an der [...] in [...] wird für die Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau zur alleinigen Benützung zugewiesen.

3.      Die Tochter C.___, geb. [...] 2022 wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt.

Die Regelung des Kontaktes der Tochter C.___ zum Vater wird der freien Vereinbarung der Eltern, mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Tochter, überlassen.

Kommt keine Einigung zustande, so gilt folgende Konfliktregelung:

Der Vater betreut die Tochter jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr und jeden Freitag von 07.30 Uhr bis 18.00 Uhr.

Ausserdem steht dem Vater das Recht und die Pflicht zu, die Tochter im 2025 zwei einzelne Ferienwochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Ab 2026 steht dem Vater das Recht und die Pflicht zu, die Tochter während der Schulferien für drei Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen, wovon 2 Ferienwochen am Stück sein können. Der Termin der Ferien ist von den Eltern jeweils mindestens 2 Monate im Voraus abzusprechen. 

4.      Der Vater hat für die Tochter C.___, geb. [...] 2022 ab dem 01.08.2025 monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1'370.00 (Barunterhalt CHF 580.00, Betreuungsunterhalt CHF 790.00) zu bezahlen, zuzüglich Familienzulagen von derzeit CHF 408.00.

5.      Ausserordentliche Kosten (z.B. Zahnkorrekturen) für die Tochter haben die Eltern je zur Hälfte, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind, zu bezahlen.

6.      Der Ehemann hat der Ehefrau ab dem 01.08.2025 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 197.00 zu bezahlen.

7.      Beiden Parteien wird ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt […].

8.      […]

9.      […]

10.   […]

11.   […]

12.   Das Urteil stützt sich auf die beigeheftete Berechnungstabelle. Sie bildet Bestandteil des Urteils.

 

5. Gegen das begründete Urteil erhoben beide Parteien frist- und formgerecht Berufung.

 

5.1 Mit seiner Berufung vom 2. September 2025 (Postaufgabe) stellte der Ehemann folgende Rechtsbegehren:

 

1.      Das Urteil des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 10. Juli 2025 sei aufzuheben.

2.      Es sei das Kind C.___, geb. [...] 2022, unter die alternierende Obhut beider Elternteile zu stellen.

3.      Es sei folgende Betreuung im Sinne einer Minimalregelung anzuordnen:

Der Ehemann betreut C.___ jeden Montagabend von 19.30 Uhr bis Dienstagabend 20.00 Uhr sowie jeden Donnerstagabend von 19.30 Uhr bis Freitagabend 20.00 Uhr und die Wochenenden alternierend. In den Wochen, in denen der Vater C.___ auch am Wochenende hat, betreut er sie durchgehend von Donnerstagabend 19.30 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr. In der übrigen Zeit wird C.___ durch die Mutter betreut.

4.      Der Vater sei zu verpflichten, der Mutter an den Unterhalt der Tochter mit Wirkung ab 1. August 2025 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 732.00 (davon CHF 281.00 Barunterhalt und CHF 451.00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu bezahlen.

5.      Es sei festzustellen, dass zwischen den Ehegatten kein ehelicher Unterhaltsbeitrag geschuldet ist.

6.      Unter o/e Kostenfolge des erst- sowie zweitinstanzlichen Verfahrens (zzgl. MWST).

7.      Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten sowie seine eigenen Anwaltskosten mit dem Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen.

 

5.2 Mit ihrer Berufung vom 15. September 2025 stellte die Ehefrau folgende Rechtsbegehren:

 

1.      Ziffer 4 und 5 des Entscheids des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 10.07.2025 seien aufzuheben.

2.      Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, für die Tochter C.___ mit Wirkung ab 01.04.2025 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich der vom Berufungsbeklagten bezogenen Familienzulagen wie folgt zu bezahlen:

01.04.2025 - 31.07.2025 CHF 1'848.00

(Barunterhalt CHF 628.00; Betreuungsunterhalt CHF 1'181.00)

Ab 01.08.2025 CHF 1'885.00

(Barunterhalt CHF 738.00; Betreuungsunterhalt CHF 1'147.00)

3.      Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, für die Berufungsklägerin mit Wirkung ab 01.04.2025 monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge in der Höhe der Differenz vom festgelegten Kinderunterhaltsbeiträgen zum Gesamtunterhalt von CHF 1'848.00, bzw. ab 01.08.2025 von CHF 1'885.00 zu bezahlen.

4.      Eventualiter: Die Angelegenheit sei insgesamt zur Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.      Der Berufungsklägerin sei für das obergerichtliche Berufungsverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin zu gewähren.

6.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

6.1 Mit seiner Berufungsantwort vom 6. Oktober 2025 schloss der Ehemann auf Abweisung der Berufung der Ehefrau, u.K.u.E.F. Er änderte Rechtsbegehren Ziffer 4 seiner Berufung wie folgt:

 

Der Vater sei zu verpflichten, der Mutter an den Unterhalt der Tochter mit Wirkung ab 1. August 2025 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 732.00 (davon CHF 409.00 Barunterhalt und CHF 323.00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu bezahlen.

 

6.2 Mit ihrer Berufungsantwort vom 8. Oktober 2025 schloss die Ehefrau auf Abweisung der Berufung des Ehemannes, u.K.u.E.F.

 

7. Am 21. Oktober 2025 und am 10. November 2025 folgten weitere Eingaben der Parteien.

 

8. Die Streitsachen sind spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Die Beweisanträge werden abgewiesen. Da sich die Berufungen beider Ehegatten auf denselben Sachverhalt beziehen, können sie zusammen behandelt werden. Die beiden Verfahren werden vereinigt. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.

 

 

II.

 

1.1 Heben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt auf (Art. 175 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210) und ist die Aufhebung begründet, so regelt das Eheschutzgericht die Folgen des Getrenntlebens (Art. 176 ZGB), u.a. die Obhut über minderjährige Kinder sowie die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten.

 

1.2 Strittig und zu klären ist die von der Eheschutzrichterin vorgenommene Regelung der Obhut über die gemeinsame Tochter der Parteien und damit verbunden die Betreuung (vgl. dazu E. II/2. nachstehend) sowie die verfügten Unterhaltsbeiträge (vgl. dazu E. II/3. nachstehend).

 

2. Obhut

 

2.1.1 Bei gemeinsamer elterlicher Sorge – wie vorliegend – prüft das Gericht im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298b Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 3ter ZGB). Wie die Obhut im konkreten Fall zu regeln ist, hat das Gericht unabhängig von den Wünschen der Eltern und losgelöst von einer diesbezüglichen Übereinkunft nach Massgabe des Kindeswohls zu beurteilen. Denn nach der Rechtsprechung ist das Kindeswohl die oberste Maxime des Kindesrechts. Es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses immer der entscheidende Faktor. Die Interessen und Wünsche der Eltern haben in den Hintergrund zu treten (siehe zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1.1 f. mit Hinweisen).

 

2.1.2 Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass der Richter gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht. Grundsätzlich setzt die alternierende Obhut voraus, dass beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert sie organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. Von daher fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung (siehe zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1.1 f. mit Hinweisen).

 

2.1.3 Der Sachrichter, der die Parteien und die weitere Umgebung des Kindes am besten kennt, ist beim Entscheid über die Anordnung einer alternierenden Obhut in vielfacher Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (BGE 142 III 612 E. 4.5).

 

2.2 Die Vorderrichterin teilte die Obhut über die gemeinsame Tochter für die Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau alleine zu. Sie erwog dazu was folgt: Der Ehemann habe die Tochter jeweils jedes zweite Wochenende sowie einen Tag pro Woche betreut. Die Ehefrau habe sich an den restlichen Wochentagen um die Tochter gekümmert. Die Ehefrau arbeite in einem 40 %-Pensum (Bürozeiten), jeweils dienstags und freitags. Der Ehemann arbeite in einem 80 %-Pensum im Schichtbetrieb mit unregelmässigen Arbeitszeiten (auch an den Wochenenden), wobei sein Einsatzplan monatlich unterschiedlich sei. Er verbringe den Dienstag jeweils im Homeoffice und habe am Freitag frei. Inwiefern er einerseits während Homeoffice und andererseits mit Schichtbetrieb (inklusive Wochenenddienst) über den einen freien Tag sowie die Wochenenden hinaus seine Tochter betreuen könne, sei nicht ersichtlich. Es sei von einem Betreuungsanteil des Ehemannes von rund 28 % (2/7) und von einem solchen der Ehefrau von rund 72 % (5/7) auszugehen. Damit liege keine alternierende Betreuung vor.

 

2.3 Der Ehemann rügt die Zuteilung der alleinigen Obhut an die Ehefrau. Die Vorinstanz sei bei der Festlegung der Betreuungsregelung und -anteile von einer falschen Grundlage ausgegangen. So gehe sie zu Unrecht davon aus, dass er die Tochter lediglich jeden Freitag und jedes zweite Wochenende betreut habe. Er habe die Tochter jeweils auch am Dienstag (selbst oder durch seine Eltern, vor der Trennung durch die Schwiegereltern) betreut. Die Tochter soll (wie bisher) jeden Dienstag und jeden Freitag durch ihn betreut werden. Die angeordnete Betreuungsregelung hätte zur Folge, dass die Ehefrau mindestens jeden Dienstag ganztags ihre Eltern beiziehen müsste, obwohl er für eine Betreuung zur Verfügung stünde bzw. die Betreuungsverantwortung übernehmen könnte. Auf den Umstand, dass die Ehefrau am Dienstag nicht selbst betreuen könne bzw. ihre Eltern die Tochter betreuten, gehe die Vorinstanz gar nicht ein. Jeden Dienstag arbeite er im Homeoffice und habe die Betreuungsverantwortung an diesem Tag ohne Probleme abdecken können. Er könne an den Betreuungstagen der Ehefrau mehr arbeiten und am Dienstag im Homeoffice Überstunden oder ganze Tage kompensieren, um die Tochter zu betreuen. Entsprechend sei die Ehefrau auch immer mit dem Dienstag als «Papitag» einverstanden gewesen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz entgegen der gelebten Regelung und entgegen der bisherigen Übereinstimmung der Eltern den Dienstag nicht weiterhin ebenfalls als seinen Betreuungstag vorsehe. Es sei unzutreffend, dass die Betreuung aufgrund seiner Dienstpläne nicht planbar wäre. Die Betreuung habe in der Vergangenheit immer funktioniert. Er könne an Dienstagen jederzeit und kurzfristig auch auf seine Eltern zurückgreifen. Die Vorinstanz habe nicht ernsthaft geprüft, ob eine alternierende Betreuung im vorliegenden Fall möglich sei.

 

2.4 Die Ehefrau entgegnet, es sei falsch, dass der Ehemann vor der Trennung neben Wochenendtagen jeweils zwei Betreuungstage unter der Woche innegehabt habe. Der Ehemann habe immer nur einen Tag unter der Woche die Verantwortung für die Tochter gehabt. Bei der Geburt der Tochter im [...] 2022 habe der Ehemann im Rahmen eines 100 %-Pensums gearbeitet. Das erste halbe Jahr sei sie im Mutterschaftsurlaub gewesen, bevor sie im Januar 2023 ihre 40 %-Stelle angetreten habe. Der Ehemann habe sein Pensum nach Ablauf ihres Mutterschaftsurlaubes auf 80 % reduziert und die Tochter an den Freitagen (während sie gearbeitet habe) betreut, sofern er selber tatsächlich keinen beruflichen Einsatz gehabt habe. Es sei jedoch immer wieder vorgekommen, dass der Ehemann am Freitag nicht frei gehabt habe. Zudem sei der Dienstag kein fixer Homeoffice-Tag gewesen, sondern der Ehemann habe versucht, einen solchen einzurichten. Als Backup für jene Tage, welche der Ehemann nicht habe übernehmen können, seien stets ihre Eltern, welche in unmittelbarer Nähe zur Familienwohnung wohnten, zur Verfügung gestanden. Auch nach der Trennung habe er einen Tag unter der Woche betreut, neu aber den Dienstag. Da der Ehemann von Ende November 2024 bis Juni 2025 infolge seines […]leidens krankgeschrieben gewesen sei, habe er die Betreuung am Dienstag fix übernehmen können. So habe sich diese Betreuungslösung (Dienstag beim Vater; Freitag bei den Grosseltern mütterlicherseits, alle 14 Tage Samstag und Sonntag beim Vater) ergeben. Der Ehemann habe nie zwei Betreuungstage unter der Woche innegehabt. Der Ehemann habe die Unklarheiten bezüglich seiner Arbeitseinsätze im Rahmen des Schichtbetriebes und betreffend seiner Wochenenddienste nicht ausräumen können. Es sei - auch mit Blick auf die Einschulung der Tochter im August 2026 - ein vernünftiges Betreuungsmodell anzuordnen, welches für die Tochter eine Regelmässigkeit und Konstanz biete. Auch die Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien (rund 40 km) spreche gegen eine alternierende Obhut.

 

2.5 Für eine alternierende Obhut wurden ursprünglich Betreuungsanteile vorausgesetzt, die «plus ou moins égales» sind. Alternierende Betreuungsmodelle werden gemeinhin erst ab einem Betreuungsanteil von ca. 30 % angenommen (Sabine Aeschlimann/Daniel Bähler/Jonas Schweighauser/Diego Stoll, Berechnung des Kinderunterhaltes – Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichtes vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B 5A_311/2019; FamPra.ch 2021, S. 277 mit weiteren Hinweisen).

 

2.6 Entgegen den Ausführungen des Ehemannes prüfte die Vorderrichterin die alternierende Obhut sehr wohl, verneinte sie dann aber aufgrund der Betreuungsanteile von 72 % (Ehefrau) und 28 % (Ehemann). Zu diesem Anteil gelangte sie unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Ehemann neben den Besuchswochenenden an einem Tag unter der Woche die Betreuung übernehme. Wie es sich damit verhält, ist im Nachfolgenden zu prüfen.

 

2.7 Betreffend die Betreuung vor und nach der Trennung machen die Parteien folgende Angaben:

 

2.7.1 Die Ehefrau im Eheschutzgesuch (A.S. 5 und 6): Die Tochter sei noch sehr klein und sie sei an ein Kontaktrecht zu gewöhnen. Aufgrund des Umstands, dass sie dienstags und freitags arbeite und um die Tochter tageweise an die Betreuung durch den Vater zu gewöhnen, sei die Tochter bisher jeden Dienstag ab 10.30 Uhr bis 20.00 Uhr und jeweils alle 14 Tage am Samstag von ca. 10.30 Uhr bis 20.00 Uhr und am Sonntag von ca. 10.30 Uhr bis 20.00 Uhr (aber ohne Übernachtung) vom Vater betreut worden.

 

2.7.2 Die Ehefrau anlässlich des ersten Parteivortrags an der Eheschutzverhandlung (A.S. 37): Ursprünglich sei betreffend «Papitag» abgemacht gewesen, dass die Grossmutter väterlicherseits am Dienstag und die Grosseltern mütterlicherseits am Freitag aushelfen bei der Betreuung der Tochter. Der Dienstag sei jeweils halb durch die Grosseltern und halb mit Homeoffice abgedeckt worden. Es könne nicht sein, dass die Grosseltern fix an einem Betreuungstag des Ehemannes eingespannt würden, damit schlussendlich weniger Unterhalt zu bezahlen sei. […] Der eine «Papitag» sei vom Dienstag auf den Freitag verschoben worden. Es sei nicht so, dass der Freitag immer frei gewesen sei. Der Ehemann habe da auch gearbeitet und ab und zu frei gehabt. Er habe sich dann am Freitag den «Papitag» herausgenommen.

 

2.7.3 Die Ehefrau anlässlich der Parteibefragung an der Eheschutzverhandlung (A.S. 43): Vor der Trennung habe jeden Dienstag ihre Mutter und am Freitag seine Mutter betreut. Er (gemeint der Ehemann) habe ab und zu Nachtschicht oder Homeoffice. Er habe sich am Freitag nicht immer frei nehmen können. In ihren Augen habe ihre Mutter gehütet, wenn der Ehemann im Homeoffice oder sonst wie gearbeitet habe. Er betreue sie (gemeint die Tochter) am Dienstag von 10.30 Uhr bis 20.00 Uhr und jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen bis Sonntagabend.

 

2.7.4 Der Ehemann in seiner Stellungnahme (unnummerierte Urkunde des Ehemannes): Während des Zusammenlebens habe er die Tochter jeweils am Dienstag und Freitag betreut. Am Dienstag habe er jeweils im Homeoffice arbeiten können. Bei Bedarf habe seine Mutter geholfen. Am Freitag habe er jeweils nicht gearbeitet und habe vollumfänglich die Betreuung der Tochter gewährleistet. Am Montag, Mittwoch und Donnerstag sei die Betreuung durch die Kindsmutter abgedeckt worden. Die restliche Betreuungszeit hätten sie sich aufgeteilt. Er könne seine Arbeitszeit so einteilen, dass er an den Arbeitstagen vor Ort möglichst viel arbeite. Mit seiner Betreuung am Dienstag sei die Ehefrau einverstanden. Aus unerfindlich Gründen stelle sich die Ehefrau nun aber gegen eine Betreuung durch ihn am Freitag. Nach Ansicht der Ehefrau sollten nun ihre Eltern am Freitag auf die Tochter aufpassen.

 

2.7.5 Der Ehemann anlässlich des ersten Parteivortrags an der Eheschutzverhandlung (A.S. 39 und 40): Die Eltern hätten sich in den ersten drei Lebensjahren der Tochter auf ein Betreuungsmodell geeinigt, so wie gehört: Sie (die Ehefrau) arbeite am Dienstag und am Freitag. Er übernehme dann die Betreuung. An beiden Tagen habe er die Betreuungsverantwortung innegehabt. Nicht einig sei man sich, ob er am Freitag die Tochter betreue, da die Grossmutter mütterlicherseits dann betreuen solle.

 

2.7.6 Der Ehemann anlässlich der Parteibefragung an der Eheschutzverhandlung (A.S. 43): Aktuell sehe er seine Tochter am Dienstag. Vorher habe er sie während zweier Jahre am Freitag gehabt. Davor habe er sie am Dienstag gehabt, als er Homeoffice gemacht habe, wobei seine Mutter die Tochter betreut habe. Dazu am Freitag, das sei so gewesen, bevor er ausgezogen sei. Er habe dies (gemeint Betreuung am Dienstag und jedes zweite Wochenende Samstagmorgen bis Sonntagabend) so akzeptieren müssen, damit er die Tochter überhaupt habe sehen können. Freitags habe es einzelne Einsätze/Arbeitstage gegeben. Das sei aber selten vorgekommen. Der Freitag sei immer noch frei.

 

2.8 Betreffend die Betreuung vor und nach der Trennung machen die Parteien teils unterschiedliche Angaben. Dass der Ehemann zuletzt einen Tag unter der Woche betreut hat, ist unbestritten. Es ist zu prüfen, ob der Ehemann neben jedem zweiten Wochenende überhaupt zwei Tage unter der Woche betreuen könnte.

 

2.9 Der Ehemann arbeitet als [...] bei [...] in [...] in einem 80 % Pensum. Er leistet Schichtbetrieb und Wochenendeinsätze. Sein freier Tag ist der Freitag.

 

2.10 Anlässlich der Parteibefragung an der Eheschutzverhandlung machte der Ehemann folgende Angaben zu seinen Arbeitszeiten (A.S. 44): Er arbeite an unterschiedlich vielen Tagen Schicht. Er könne nicht genau sagen wie oft. Es sei von Monat zu Monat ein anderer Schichtplan. Es gebe Früh-, Spät- und Nachtschicht sowie Bürodienst. Bei den Schichten müsse er in [...] anwesend sein. Einen Teil der Bürotage könne er im Homeoffice machen. Es sei je nach Schicht und Ferientage unterschiedlich. Er könne es nicht generell sagen.

 

2.11 Im Rahmen des Vorverfahrens konnten die Unklarheiten betreffend die Arbeitseinsätze des Ehemannes mit Schichtbetrieb/Wochenendeinsätzen und fixem Homeoffice-Tag nicht abschliessend geklärt werden. Dies wird im Rahmen des Scheidungsverfahrens – u.a. durch das Einholen der Schichtpläne des Ehemannes – nachzuholen sein. Es ist bekannt und wird vom Ehemann selbst eingeräumt, dass es bei der [...]arbeit zu unvorhergesehenen Einsätzen kommen kann. Der Ehemann selbst weist auf «Notfalldienst/Piketteinsätze Nacht/WE» hin (Urkunde Nr. 19 des Ehemannes). Entsprechend wurden auch in den Steuererklärungen 2023 und 2024 sämtliche Wochentage als Arbeitstage angekreuzt. Wegen dieser Unvorhersehbarkeit sind beim Ehemann gewisse Vorbehalte an der Vereinbarkeit von Beruf und Kinderbetreuung am Dienstag anzubringen. Selbst wenn der Dienstag ein fixer Homeoffice-Tag des Ehemannes wäre, so bleibt doch fraglich, ob und wie intensiv der Ehemann die erst dreijährige Tochter neben seiner Arbeitstätigkeit im Homeoffice tatsächlich betreuen kann, bzw. ob neben der Arbeit im Homeoffice überhaupt Raum für Kinderbetreuung besteht. Die Angaben des Ehemannes betreffend die Betreuung am Dienstag bleiben vage. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz - im Rahmen der von ihr angeordneten Obhut - dem Ehemann bei einem Arbeitspensum von 80 % nur einen Tag Betreuung während der Woche und die Betreuung an jedem zweiten Wochenende zugestanden hat. Im Moment erscheint es jedenfalls als verlässliche Betreuungslösung, wenn der Ehemann an seinem freien Tag (dem Freitag) die Betreuung der Tochter übernimmt und die Betreuung am Dienstag durch die Ehefrau sichergestellt wird. Bei einem Betreuungstag unter der Woche sowie der Betreuung jedes zweite Wochenende und während dreier Ferienwochen pro Jahr durch den Ehemann ergibt sich die alleinige Obhut zu Gunsten der Ehefrau.

 

2.12 Für eine alleinige Obhut spricht zudem die Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien. Die Ehefrau und die Tochter wohnen nach wie vor in der ehelichen Wohnung in [...]. Der Ehemann wohnt in [...]. Die beiden Wohnorte liegen rund 40 Autokilometer auseinander. Aufgrund der Distanz zwischen den Wohnorten ist ein häufiger Wechsel der Betreuung dem Kindeswohl nicht dienlich. Dies gilt insbesondere auch für die Zeit nach der Einschulung der Tochter, voraussichtlich im nächsten Sommer. Es ist bereits heute eine Lösung zu finden, welche auch nach der Einschulung der Tochter gelebt werden kann und der Tochter eine Kontinuität bietet. Darauf hat die Ehefrau bereits vor Vorinstanz zu Recht hingewiesen.

 

2.13 Der Obhutsentscheid der Vorderrichterin ist nachvollziehbar und wohl begründet. Es ist nicht erkennbar und wird auch nicht dargelegt, inwiefern sie damit ihr grosses Ermessen überschritten haben soll. Damit bleibt es auch bei der von der Vorderrichterin angeordneten Betreuungsregelung (Besuchs- und Ferienrecht). Die Berufung des Ehemannes erweist sich diesbezüglich als unbegründet.

 

3. Unterhalt

 

3.1 In der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ist der Richter in vielfacher Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4 ZGB; BGE 142 III 612 E. 4.5). Seine Aufgabe ist nicht die Anwendung der reinen Mathematik in einem Umfeld von Pauschalisierungen und Schätzungen, sondern die pflichtgemässe Ausübung des richterlichen Ermessens mit Blick auf das grosse Ganze (vgl. ZKBER.2019.79 E. 3.3 und ZKBER.2021.19 E. 6.3.2). Aufgrund dessen ist eine gewisse Ermessensausübung bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge nicht nur wünschenswert, sondern notwendig. Der Richter darf darauf nicht verzichten, wenn ihm der Gesetzgeber einen Ermessensspielraum zur Verfügung stellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_205/2017 mit Hinweis auf BGE 137 V 71 E. 5.2 und 116 V 307 E. 2). Das trifft auf Unterhaltsberechnungen in mehrfacher Hinsicht zu, da einerseits mit Pauschalen (z.B. Grundbeträge, Telekom und Mobiliarversicherung) gerechnet wird und andererseits Feststellungen für die Zukunft getroffen werden müssen, die naturgemäss nur abgeschätzt werden können.

 

3.2 In knappen finanziellen Verhältnissen – wie vorliegend – basiert die Unterhaltsberechnung für die Ermittlung des gebührenden Unterhalts auf dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum (vgl. dazu BGE 147 III 265).

 

3.3 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass im Bedarf der Tochter (zusätzlich) ein Betrag von monatlich CHF 128.00 (ab August 2025) für die Spielgruppe zu berücksichtigen ist. Den entsprechenden Antrag hat die Ehefrau bereits in ihrer Eingabe vor Vorinstanz vom 4. Juli 2025 gestellt. Er blieb vor Vorinstanz unberücksichtigt. Für die übrigen unbestrittenen (berücksichtigten) Bedarfspositionen wird vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. Im Nachfolgenden wird ausschliesslich zu den umstrittenen Bedarfspositionen (Arbeitsweg Ehemann [vgl. dazu E. II/3.4 nachstehend], Krankheitskosten Ehemann [vgl. dazu E. II/3.5 nachstehend], Arbeitsweg Ehefrau [vgl. dazu E. II/3.6 nachstehend], Wohnkosten Ehefrau [vgl. dazu E. II/3.7 nachstehend]) Bezug genommen.

 

3.4 Arbeitsweg Ehemann

 

3.4.1 Die Vorderrichterin rechnete dem Ehemann ermessensweise Kosten für den Arbeitsweg in der Höhe von CHF 800.00 an. Sie führte dazu aus: «1 Tag Homeoffice, 60 % Büro, dazu Wochenendschicht».

 

3.4.2 Der Ehemann bringt vor, es seien ihm Kosten für den Arbeitsweg in der Höhe von CHF 1'400.00 anzurechnen. Für den Arbeitsweg sei er auf ein Auto angewiesen (Schichtbetrieb, Einsatzzeit, Arbeitsort). Mit 80 km pro Arbeitsweg und dies drei Mal die Woche (resp. sechs Mal hin und zurück) und CHF 0.70 pro Kilometer, würden die Kosten mindestens CHF 1'400.00 pro Monat betragen. Hinzu kämen die Fahrten im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht.

 

3.4.3 Die Ehefrau entgegnet, der Ehemann müsse nicht jeden Tag nach [...]. Rechne man bereits nur mit 40 %-Präsenz vor Ort, reduziere sich der einzurechnende Betrag auf rund CHF 680.00. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Ehemann entschieden habe, weit weg vom bisherigen Wohnort der Familie zu ziehen. Der Wegzug in gleicher Distanz wäre auch näher zum Arbeitsort möglich gewesen, womit sich die Arbeitswegkosten reduziert hätten. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen überschritten, indem sie in der Mankosituation einen derart hohen Betrag an Arbeitswegkosten eingesetzt habe.

 

3.4.4 Der Ehemann ist im Januar 2025 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und wohnte vorübergehend bei seinen Eltern in [...]. Danach bezog er eine eigene Wohnung ebenfalls in [...]. Dies kann ihm nicht vorgeworfen werden: Zum einen ist er in eine ihm bekannte Gemeinde gezogen und zum andern hat sich dadurch sein Arbeitsweg (im Vergleich zur Zeit vor der Trennung) nicht verlängert.

 

Es ist unbestritten, dass der Ehemann für seinen Arbeitsweg auf ein Auto angewiesen ist und dieses für ihn folglich Kompetenzcharakter hat. Sofern einem Automobil Kompetenzqualität zukommt, sind die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 24. November 2000 der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz [nachfolgend Richtlinien]). Der Ehemann arbeitet in einem 80 % Pensum. Gemäss eigenen Angaben arbeitet er einen Tag pro Woche im Homeoffice. Den Arbeitsweg muss er somit (höchstens) 3 x in der Woche auf sich nehmen. Der Arbeitsweg beträgt 77.5 km ([...] bis [...]). Von den durchschnittlichen Kilometerkosten von CHF 0.70 ist der auf die Amortisation entfallende Anteil (29,3 %) abzuziehen. Somit verbleiben CHF 0.50 anrechenbare Kosten pro km und es resultieren Autokosten in der Höhe von rund CHF 1'000.00 (155 km x 21.7 x 60 % x 0.50). Eine Reduktion der «üblichen» Kilometerkosten rechtfertigt sich auch durch den Umstand, dass der Ehemann ein Elektroauto fährt, welches im Betrieb insgesamt günstiger ist als ein Verbrenner. Der Ehemann selbst gab an, dass er Bürodienste auch im Homeoffice erledigen könne. Deshalb und weil der Ehemann selbst geltend macht, Überzeit zu kompensieren, ist mit der Ehefrau davon auszugehen, dass er nicht jede Woche drei Mal nach […] muss. Die von der Vorinstanz im Bedarf des Berufungsklägers berücksichtigten CHF 800.00 pro Monat sind daher - und insbesondere auch unter Berücksichtigung der angespannten finanziellen Verhältnisse - nicht zu beanstanden. Da aufgrund der finanziellen Verhältnisse nur für Fahrten zum Arbeitsplatz ein Zuschlag im Existenzminimum zu gewähren ist, können Fahrkosten im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht nicht noch zusätzlich berücksichtigt werden. Soweit sich die Berufungen der Parteien gegen die Höhe der Kosten für den Arbeitsweg des Ehemannes richten, sind sie unbegründet.

 

3.5 Krankheitskosten Ehemann

 

3.5.1 Die Vorderrichterin rechnete dem Ehemann ermessensweise Krankheitskosten von CHF 100.00 an und führte dazu aus «[…]behandlung 2024, nunmehr Nachbehandlungen/Kontrollen».

 

3.5.2 Der Ehemann will sich Krankheitskosten von CHF 183.00 angerechnet wissen. Er rügt, dem vorinstanzlichen Urteil fehle eine Begründung, weshalb ihm die geltend gemachten Krankheitskosten nicht angerechnet worden seien. Er habe eine […]diagnose erhalten und sei seit 2024 in Behandlung. Es seien weiterhin Nachbehandlungen und Kontrollen notwendig. Er schöpfe Franchise (CHF 1'500.00) und Selbstbehalt (CHF 700.00) vollumfänglich aus, womit sich seine selbst getragenen Gesundheitskosten auf mindestens CHF 183.00 belaufen würden.

 

3.5.3 Die Ehefrau entgegnet, der Ehemann habe keine Belege eingereicht, wonach er die Franchise von CHF 1'500.00 sowie den jährlichen Selbstbehalt von CHF 700.00 auch im Rahmen der Nachkontrollen ausschöpfen werde. Die für das Jahr 2024 ausgewiesenen Krankheitskosten hätten einen Zeitraum betroffen, in welchem die […]erkrankung des Ehemannes noch akut gewesen sei und mehr Kosten angefallen seien.

 

3.5.4 Stehen unmittelbar grössere Auslagen für Arzt und/oder Arzneien bevor, so ist diesem Umstand in billiger Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen (vgl. Richtlinien).

 

3.5.5 Der Ehemann selbst führt aus, dass aufgrund seiner […]erkrankung «nur noch» Nachbehandlungen und Kontrollen notwendig seien. Dass damit die Franchise (CHF 1'500.00) und Selbstbehalt (CHF 700.00) voll ausgeschöpft werden, ist weder dargetan noch wahrscheinlich. Es ist von tieferen Krankheitskosten als bis anhin auszugehen. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorderrichterin die Krankheitskosten des Ehemannes ermessensweise mit CHF 100.00 berücksichtigte. Die Berufung des Ehemannes erweist sich auch hier als unbegründet.

 

3.6 Arbeitsweg Ehefrau

 

3.6.1 Die Vorderrichterin rechnete der Ehefrau Kosten für den Arbeitsweg von ermessenweise CHF 200.00 an.

 

3.6.2 Der Ehemann moniert, im Bedarf der Ehefrau sei ohne erkennbaren Grund ermessensweise eine Pauschale von CHF 200.00 für Mobilität eingerechnet worden. Sämtliche Wege könnten von der Ehefrau mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden. Entsprechend seien ihr CHF 86.00 für das U-Abo im Bedarf einzurechnen.

 

3.6.3 Die Ehefrau entgegnet, sie arbeite im [...] in [...]. Sie absolviere ihren Arbeitsweg mit dem Auto. Der Arbeitsweg sei 45 km. Die von der Vorinstanz ermessensweise eingerechneten CHF 200.00 seien nicht zu beanstanden.

 

3.6.4 Bereits vor der Trennung bewältigte die Ehefrau ihren Arbeitsweg mit dem Auto (Steuererklärungen 2023/2024). Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Auto zum ehelichen Lebensstandard gehörte. Auf dessen Fortführung haben die Parteien nach dem Getrenntleben aber nur bei ausreichenden finanziellen Mitteln Anspruch. Es wurde bereits erwähnt, dass vorliegend knappe finanzielle Verhältnisse vorliegen. Aufgrund des Umstands aber, dass die Ehefrau im überobligatorischen Bereich tätig ist und damit selbst einen beträchtlichen Teil ihres eigenen Unterhalts bestreitet, kann der Vorderrichterin keine Ermessensüberschreitung vorgeworfen werden, wenn sie der Ehefrau die Autokosten im Bedarf anrechnet, obwohl das Auto für die Ehefrau keinen Kompetenzcharakter haben dürfte (Büroarbeitszeiten, ÖV-Verbindungen). Die blosse Behauptung, auf ein Fahrzeug angewiesen zu sein, macht dieses noch nicht zum Kompetenzgut.

 

3.6.5 Die Ehefrau arbeitet in einem 40 % Pensum. Den Arbeitsweg muss sie deshalb zweimal in der Woche auf sich nehmen. Dies ergibt eine Strecke von rund 23 km ([...] bis [...]). Analog dem Ehemann rechtfertigt es sich, an den Kilometerpreis CHF 0.50 anzurechnen. Es resultieren damit Autokosten in der Höhe von rund CHF 200.00 (46 km x 21.7 x 40 % x 0.50). Im Rahmen der Ehescheidung wird dann zu klären sein, ob der Ehefrau für den Arbeitsweg die Kosten für ein Auto weiterhin anzurechnen sind. Für das vorliegende Verfahren bleibt es bei einem anrechenbaren Betrag von CHF 200.00 für den Arbeitsweg der Ehefrau. Die Berufung des Ehemannes erweist sich auch diesbezüglich als unbegründet.

 

3.7 Wohnkosten Ehefrau

 

3.7.1 Die Vorderrichterin rechnete der Ehefrau für ihre Wohnkosten einen Betrag von CHF 1'500.00 sowie Nebenkosten von CHF 300.00, total CHF 1'800.00 an. Sie führte dazu aus: «Kein Mietvertrag eingereicht, nur Zahlungsbelege […]; belegt CHF 1'500.00 netto».

 

3.7.2 Die Ehefrau will sich Wohnkosten (in Fortführung der bisherigen familiären Wohnsituation) in der Höhe von CHF 2'274.00 im Bedarf anrechnen lassen. Sie führt dazu aus, sie miete ein Einfamilienhaus, welches ihren Eltern gehöre. Sie habe zwar keinen Mietvertrag vorgelegt, habe jedoch im Rahmen der Parteibefragung ausgeführt, dass jeweils monatlich Zahlungen in der Höhe von CHF 1'800.00 als Miete bezahlt und die Nebenkosten separat dazu kommen würden. Sie habe Belege über die Zahlungseingänge bei der Vermieterschaft sowie eine Zusammenstellung in der Höhe von monatlich CHF 474.00 ins Recht gelegt. Eine Miete von CHF 2'274.00 für ein Einfamilienhaus in [...] sei ortsüblich und in keiner Weise überhöht. Dem Ehemann seien Wohnkosten von CHF 2'300.00 angerechnet worden. Wenn es schon ermessensweise zu Kürzungen im jeweiligen Individualbudget komme, dann seien beide Parteien gleich zu behandeln.

 

3.7.3 Der Ehemann bestreitet Wohnkosten der Ehefrau in der Höhe von CHF 2'274.00. Er anerkenne aber die von der Vorinstanz angenommenen Wohnkosten von CHF 1'800.00. Er könne sich daran erinnern, dass mit dem Vater der Ehefrau eine Miete von CHF 1'800.00 inkl. Nebenkosten mündlich vereinbart gewesen sei. Die Aufstellung der Ehefrau für angebliche weitere Nebenkosten werde bestritten. Solche seien nicht belegt.

 

3.7.4 Das Haus, welches vor der Trennung als Familienwohnung gedient hat, wird nunmehr von der Ehefrau und der Tochter bewohnt. Es gehört den Eltern der Ehefrau. Der effektive Mietzins für das Haus (ohne Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas, weil im Grundbetrag) ist zu berücksichtigen (vgl. Richtlinien).

 

3.7.5 Es ist unbestritten, dass kein Mietvertrag vorliegt. Die Ehefrau anerkennt, dass der Ehemann bis Ende März 2025 die Miete für das Haus bezahlt hat. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Ehemann bis Ende März 2025 monatlich einen Betrag von CHF 1'800.00 überwies. Konkret zahlte er auf das Konto der Schwiegereltern CHF 1'500.00 mit der Mitteilung «Miete» (Urkunde Nr. 9 der Ehefrau). Weiter bezahlte er an den Schwiegervater monatlich CHF 300.00 (Urkunde Nr. 9 der Ehefrau). Selbiges ist der Unterhaltsberechnung des Ehemannes zu entnehmen, wo dieser aufführt: «1'500 + 300 (NK separat überwiesen)» (Urkunde Nr. 19 des Ehemannes). Die Ehefrau macht geltend, dass sich ihr Anteil auf CHF 360.00 belaufen habe (Parteibefragung Eheschutzverhandlung). Den Akten ist zu entnehmen, dass sie diesen Betrag monatlich an den Ehemann überwies (Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Ehefrau für das Berufungsverfahren). Ab Mai 2025 bezahlte die Ehefrau ihren Mietzins selbst (Vermerk: «Miete») und zwar einen Betrag von CHF 1'800.00 (Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Ehefrau für das Berufungsverfahren). Dass ihre Aufstellung der Nebenkosten (Urkunde Nr. 10 der Ehefrau) nicht genügt, solche darzutun (solche glaubhaft zu machen) bedarf keiner weiteren Erwägung. Für bezahlte Nebenkosten wird kein einziger Beleg eingereicht.

 

3.7.6 Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorderrichterin bei den Wohnkosten der Ehefrau die effektiv bezahlten CHF 1'800.00 als Miete berücksichtigte. Sie hat dabei keine Kürzung vorgenommen, wie die Ehefrau meint. Damit kann auch keine Ungleichbehandlung im Vergleich zum Ehemann vorliegen. Dass die Miete des Ehemannes zu hoch ist, darauf hat bereits die Vorinstanz zu Recht hingewiesen. Dieser Umstand wird im Scheidungsverfahren zu berücksichtigen sein. Die Berufung der Ehefrau erweist sich diesbezüglich als unbegründet.

 

3.8 Vor August 2025 resultiert damit ein Unterhaltbeitrag für die Tochter in der Höhe von CHF 1'370.00 (Barunterhalt CHF 580.00, Betreuungsunterhalt CHF 790.00) und für die Ehefrau in der Höhe von CHF 197.00. Nach August 2025 resultiert (unter Berücksichtigung der Kosten für die Spielgruppe) ein Unterhaltsbeitrag für die Tochter in der Höhe von CHF 1'467.00 (Barunterhalt CHF 682.00, Betreuungsunterhalt CHF 785.00) und für die Ehefrau in der Höhe von rund CHF 150.00.

 

3.9 Strittig und zu klären ist schliesslich noch der Beginn dieser Unterhaltsverpflichtung.

 

3.9.1 Die Vorderrichterin setzte den Beginn der Unterhaltspflicht auf den 1. August 2025 fest. Sie begründete dies damit, dass der Ehemann für seine Tochter und die Ehefrau bereits Unterhaltsbeiträge bezahlt habe.

 

3.9.2 Die Ehefrau beantragt, der Beginn der Unterhaltspflicht sei auf den 1. April 2025 festzulegen. Seitens des Ehemannes sei kein einziger Beleg für bezahlten Unterhalt für den Zeitraum vom 16. Januar 2025 bis zum 31. Juli 2025 eingereicht worden. Die Vorinstanz habe damit gar nicht feststellen können, dass der Ehemann seiner Unterhaltspflicht für diese Zeit nachgekommen sein soll. Sie habe aber bereits im Rahmen der Eheschutzverhandlung anerkannt, dass der Ehemann seiner Unterhaltspflicht bis Ende März 2025 (mit der Bezahlung der Miete und der Krankenkasse) vollumfänglich nachgekommen sei. Aus diesem Grund sei der Unterhalt mit Wirkung ab 1. April 2025 festzusetzen.

 

3.9.3 Der Ehemann entgegnet, er habe für die vergangenen Monate bereits Unterhaltszahlungen geleistet. Die Krankenkassenprämien habe er über den Monat März 2025 hinaus weiter bezahlt. Ferner habe er in dieser Zeit mitunter Arztkosten für die Tochter, die Rechnungen für Internet, Stromkosten, die Kosten des Handwerkers für den Service am Boiler, etc. bezahlt. Allfällige vergangene Ansprüche bis Ende Juli 2025 seien damit längstens abgegolten. Es bestehe kein Raum für rückwirkende Unterhaltsbeiträge.

 

3.9.4 Die Vorderrichterin verzichtete auf eine «rückwirkende Regelung» der Unterhaltsbeiträge, weil der Ehemann «bereits Unterhaltszahlungen geleistet» habe. Diese Begründung greift zu kurz. Auch wenn unbestritten ist, dass der Ehemann Zahlungen an den Unterhalt von Kind und Ehefrau tätigte, so hätte zumindest deren Umfang festgestellt werden müssen, um davon ausgehen zu können, dass damit die Unterhaltsverpflichtung vollständig getilgt worden ist. Diesen Nachweis hat der Ehemann nicht erbracht. Entsprechend ist die Unterhaltsverpflichtung ab dem 1. April 2025 festzusetzen. Die Berufung der Ehefrau erweist sich diesbezüglich als begründet.

 

3.9.5 Die seit dem 1. April 2025 nachweislich vom Ehemann für den Bedarf des Kindes und der Ehefrau geleisteten Zahlungen können auf diese Unterhaltspflicht angerechnet werden. Der Ehemann ist diesbezüglich beweispflichtig.

 

 

III.

 

1. Beide Parteien haben auch für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt.

 

2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 Schweizerische Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 117 ZPO).

 

3. Der Ehemann gibt in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Vermögenswerte von rund CHF 70'000.00 sowie Schulden von rund 35'000.00 an. Daraus resultiert ein Vermögen von rund CHF 35'000.00. Ein solches schliesst die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aus. Der Ehemann verfügt über die erforderlichen Mittel, um vorliegenden Prozess selber zu finanzieren. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren ist deshalb abzuweisen.

 

4. Die Ehefrau ist hingegen ausgewiesen prozessarm, auch wenn sich der Vermögensschwund auf ihrem Sparkonto nur schwer nachvollziehen und mit Sicherheit nicht ausschliesslich durch die Trennung begründen lässt. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren ist gutzuheissen.

 

5. Nach dem Gesagten ist die Berufung des Ehemannes abzuweisen. Die Berufung der Ehefrau ist teilweise gutzuheissen, soweit es den Beginn der Unterhaltspflicht sowie die Berücksichtigung der Spielgruppenkosten betrifft. Im Übrigen ist auch ihre Berufung abzuweisen. Aufgrund dessen und zufolge des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je hälftig zu auferlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.

 

6. Die Gerichtskosten werden auf CHF 2'000.00 festgesetzt.

 

7. Die von den Parteivertretern eingereichten Kostennoten geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Kostennoten für beide Berufungsverfahren werden für den Rechtsvertreter des Ehemannes auf CHF 4'155.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) und für die Rechtsvertreterin der Ehefrau auf CHF 3'871.85 (CHF 1'408.90 + CHF 2'462.95) festgesetzt.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.   Die Verfahren ZKBER.2025.51 und ZKBER.2025.57 werden vereinigt.

2.   Die Berufung von A.___ wird abgewiesen.

3.   In teilweiser Gutheissung der Berufung von B.___ werden die Ziffern 4 und 6 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 10. Juli 2025 aufgehoben. Sie lauten neu wie folgt:

4.   Der Vater hat für die Tochter C.___, geb. [...] 2022, folgende monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

Ab 1. April 2025:      CHF 1'370.00

(Barunterhalt CHF 580.00, Betreuungsunterhalt CHF 790.00)

Ab 1. August 2025: CHF 1'467.00

(Barunterhalt CHF 682.00, Betreuungsunterhalt CHF 785.00)

Die Familienzulagen sind zuzüglich geschuldet.

6.  Der Ehemann hat der Ehefrau folgende monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

Ab 1. April 2025:      CHF 197.00

Ab 1. August 2025: CHF 150.00

5.   Im Übrigen wird die Berufung von B.___ abgewiesen.

6.   Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

7.   Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege erliegen die Kosten von B.___ im Umfang von CHF 1'000.00 auf dem Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der der Rückforderungsanspruch innert 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

8.   Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege von B.___ hat der Staat Rechtsanwältin Bernadette Gasche eine Entschädigung von CHF 3'871.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Zimmermann