Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 8. Mai 2026       

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Schibli

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku,

 

Berufungsklägerin

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,

 

Berufungsbeklagter

 

betreffend Ehescheidung (Unterhalt)


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 A.___ (nachfolgend Ehefrau und/oder Mutter) und B.___ (nachfolgend Ehemann und/oder Vater) verheirateten sich am 31. Dezember 2004. Der Ehe entsprossen die drei gemeinsamen Kinder C.___, geb. [...] 2006, D.___, geb. [...] 2008, sowie E.___, geb. [...] 2010.

 

1.2 Seit dem 1. September 2012 leben die Parteien getrennt.

 

2.1 Am 13. August 2021 machte der Ehemann vor Richteramt Olten-Gösgen ein Scheidungsverfahren anhängig.

 

2.2 Am 10. Februar 2022 fand die Einigungsverhandlung und am 16. November 2023 eine erste sowie am 28. März 2024 eine weitere Hauptverhandlung mit Parteibefragung statt.

 

2.3 Mit im Dispositiv eröffnetem Urteil vom 29. November 2024 schied der Amtsgerichtspräsident die Parteien. Die beiden (damals unmündigen) Kinder D.___ und E.___ stellte er unter die alleinige elterliche Sorge und unter die alleinige Obhut der Mutter. Betreffend Kindesunterhalt hielt er Folgendes fest (Ziffer 4):

 

Der Vater hat für die Kinder monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

Phase I: Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 28. Februar 2025

Für C.___:              CHF 29.00 (Barunterhalt)

Für D.___:              CHF 776.00 (Barunterhalt)

Für E.___:              CHF 709.00 (Barunterhalt)

 

Phase II: Ab 1. März 2025 bis 31. Juli 2025

Für C.___:              CHF 29.00 (Barunterhalt)

Für D.___:              CHF 730.00 (Barunterhalt)

Für E.___:              CHF 663.00 (Barunterhalt)

 

Phase III: Ab 1. August 2025 bis 31. März 2026

Für D.___:              CHF 736.00 (Barunterhalt)

Für E.___:              CHF 670.00 (Barunterhalt)

 

Phase IV: Ab 1. April 2026 bis 30. September 2028

Für E.___:              CHF 880.00 (Barunterhalt)

 

Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sind zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen geschuldet, sollten sie vom Ehemann bezogen werden.

Die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB. Da sich die Tochter C.___ noch in Ausbildung findet, dauert die Unterhaltspflicht ihr gegenüber bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung.

Der Vater ist berechtigt, 1/3 eines allfälligen Netto-Lehrlingslohns der Söhne D.___ und E.___ von den jeweils vorgenannten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. Der Lehrlingslohn der Tochter C.___ wurde in der Unterhaltsberechnung bereits berücksichtigt.

 

3.1 Gegen den begründeten Entscheid erhob die Ehefrau (nachfolgend auch Berufungsklägerin) am 3. September 2025 frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

 

1. Es sei Ziff. 4 des Urteils vom 29.11.2024 des Richteramtes Olten-Gösgen […] aufzuheben und wie folgt zu entscheiden:

 

Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungskläger[i]n für die drei Kinder C.___, D.___ und E.___ folgende monatliche, je auf den Ersten des Monats voraussehbare [recte: wohl vorauszahlbare] und mit 5% je seit Verfall verzinsliche Unterhaltsbeiträge zzgl. allfällig bezogener Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen:

 

Phase III (01.08.25-31.03.26):

- D.___: CHF 1'257.00 (= Barunterhalt CHF 658.00 + Überschussanteil CHF 599.00)

- E.___: CHF 1'191.00 (= Barunterhalt CHF 592.00 + Überschussanteil CHF 599.00)

 

Phase IV (01.04.26 - 30.09.28):

- E.___: CHF 1'531.00 (= Barunterhalt CHF 621.00 + Überschussanteil CHF 910.00)

 

2. Der Berufungsklägerin ist für das Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

 

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Berufungsbeklagten.

 

3.2 Mit Berufungsantwort vom 6. Oktober 2025 schloss der Ehemann (nachfolgend auch Berufungsbeklagter) auf vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, u.K.u.E.F.

 

3.3 Mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 wurde das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen.

 

3.4 Am 4. bzw. am 10. November 2025 gingen die Honorarnoten der Parteivertreter ein.

 

4. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.

 

 

II.

 

1.1 Bei einer Scheidung regelt das Gericht die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Insbesondere regelt es den Unterhaltsbeitrag (Art. 133 Abs. 1 Ziff. 4 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210).

 

1.2 Strittig und zu klären ist einzig die Höhe des dem Berufungsbeklagten monatlich anzurechnenden Einkommens. Sämtliche übrigen Einkommens- und Bedarfsbeträge sind unbestritten.

 

2. Der Vorderrichter setzte das vom Ehemann monatlich erzielte Nettoeinkommen auf CHF 4'519.00 fest und qualifizierte es als marktüblich. Dabei stützte er sich auf die aktuellen Lohnabrechnungen, den Mindestlohn gemäss GAV und den Standortfaktor. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens erachtete er als nicht angezeigt. Der Vorderrichter erwog zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Der Ehemann arbeite als [...] bei der F.___ GmbH in [...]. Er sei gleichzeitig Gesellschafter sowie Geschäftsführer dieser GmbH. Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen zahle er sich einen monatlichen Nettolohn von rund CHF 4'519.00 aus (Urkunde 44 des Ehemannes). Einen 13. Monatslohn, Spesen oder weitere Vergütungen beziehe er nicht (vgl. Parteibefragung des Ehemannes vom 28. März 2024, Zeilen 46-50 und 113 f.). Zwar habe der Ehemann gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen im Jahr 2009 bei der G.___ GmbH ein Nettoeinkommen von rund CHF 5'000.00 (exkl. Spesen und Kinderzulagen) gehabt, dabei gelte es jedoch zu beachten, dass er damals in [...] angestellt gewesen sei und die Löhne im Kanton [...] üblicherweise höher seien als im Kanton Solothurn. Der Lohn, welchen sich der Ehemann jetzt ausbezahle, erscheine für einen in einem kleinen Betrieb im Kanton Solothurn angestellten [...] ohne Berufsausbildung als marktüblich. So betrage der Mindestlohn für die Kategorie B (Berufsarbeiter) gemäss Gesamtarbeitsvertrag 2022-2025 für das [...] ab dem 1. April 2024 CHF 4'791.00 brutto bzw. ca. CHF 4'170.00 netto, was einen monatlichen Nettolohn inkl. Anteil am 13. Monatslohn von CHF 4'517.50 ergebe. Damit sei der derzeitige Nettolohn des Ehemannes in etwa gleich hoch wie der im GAV festgehaltene Mindestlohn. Als Geschäftsführer sei der Ehemann ohnehin vom Geltungsbereich des GAVs ausgenommen. Dafür, dass sich der Ehemann absichtlich einen zu tiefen Lohn auszahlen würde, gebe es keine Indizien.

 

3.1 Die Berufungsklägerin moniert, der Berufungsbeklagte sei sowohl Gesellschafter als auch Geschäftsführer der F.___ GmbH. Als Geschäftsführer könne er selbst über seine Lohnzahlungen verfügen. Die Tatsache, dass er sich aktuell einen bestimmten Betrag ausbezahle, sage nicht aus, dass dieser seinem tatsächlichen Einkommen entspreche oder dass er nicht in der Lage wäre, ein höheres Einkommen zu erzielen. Dem Berufungsbeklagten sei es früher möglich gewesen, ein höheres Einkommen zu erzielen. Der Mindestlohn bilde nur die untere Grenze. Branchendaten, Erfahrungsberichte und Vergleichslöhne für [...] mit langjähriger Erfahrung und zusätzlicher Geschäftsführungsfunktion zeigten, dass ein wesentlich höheres Einkommen üblich sei. Mit der langjährigen Berufungserfahrung (mehr als 15 Jahre) und dem aktuellen Fachkräftemangel, wäre es dem Berufungsbeklagten ohne weiteres möglich und zumutbar eine Anstellung als [...] auch ausserhalb des Kantons zu finden. Die früher verdienten Löhne des Berufungsbeklagten belegten seine Fähigkeiten, ein deutlich höheres Einkommen zu erzielen. Weder seien die Gewinne der F.___ GmbH, mögliche private Einnahmen noch branchentypische Vergleichslöhne herangezogen worden. Die Vorinstanz habe sich bloss auf die vom Berufungsbeklagten eingereichten Urkunden gestützt und dessen Lohn als marktüblich anerkannt. Die Vorinstanz habe sich weder auf den Lohnrechner des Bundesamts für Statistik (Salarium) noch auf den nationalen Lohnrechner des SECO gestützt. Diese beiden Lohnrechner zeigten auf, dass es dem Berufungsbeklagten unter Berücksichtigung des Fachkräftemangels, seiner bisherigen Berufslaufbahn und dessen Fähigkeiten zumutbar und möglich gewesen wäre, ein höheres Einkommen zu generieren. Gemäss Salarium wäre ihm ein monatliches Bruttoeinkommen von CHF 7'825.00 möglich (Branche: 43. Vorbereitenden Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe; Region: Espace Mittelland (BE, FR, SO, NE, JU); Berufsgruppe: 11-14. Führungskräfte; Berufliche Stellung: Oberes und mittleres Kader, Ausbildung: ohne abgeschlossene Berufsausbildung; Alter: […]; Unternehmensgrösse: Weniger als 20 Beschäftigte), nach dem nationalen Lohnrechner gar ein monatliches Bruttoeinkommen von CHF 8'550.00 (Branche: 41-43 Baugewerbe; Alter: […]; Ausbildung: ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Stellung im Betrieb: oberes Kader; Berufsgruppe: 11 Geschäftsführer, leitende Verwaltungsbedienstete und Angehörige gesetzgebender Körperschaften, Kanton: Solothurn). Die ausschliessliche Orientierung am Mindestlohn führe zu einer systematischen Unterbewertung. Die Vorinstanz sei vorliegend von einem zu tiefen monatlichen Einkommen des Berufungsbeklagten ausgegangen. Dem Berufungsbeklagten sei ein hypothetisches monatliches Bruttoeinkommen von CHF 8'187.50 bzw. hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von CHF 7'123.00 anzurechnen.

 

3.2 Der Berufungsbeklagte entgegnet, das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen zur Ermittlung der Höhe seines Einkommens sei zielführend und nachvollziehbar. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sei nicht angezeigt. Die Behauptung der Berufungsklägerin, wonach alle verfügbaren Quellen, aus welchen sich das hypothetische Einkommen des Berufungsbeklagten ermitteln lasse, in etwa auf ein Einkommen von monatlich rund CHF 8'187.50 brutto kommen würden, sei unzutreffend. So weiche gerade der im GAV festgesetzte Mindestlohn von jenem hypothetischen Einkommen, welches die Berufungsklägerin mit Verweis auf den Lohnrechner Salarium fordere, um mehrere tausend Franken ab. Auch das ehemals konkret bestehende Erwerbseinkommen von 2009 weise ein deutlich tieferes Einkommen aus. Die Berufungsklägerin verkenne, dass er als Quasi-Selbständiger gar nicht in den Genuss von gesamtarbeitsvertraglich festgelegten Mindestlöhnen komme.

 

4. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 137 III 118 E. 2.3). Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder höheres Einkommen angerechnet werden kann, als das tatsächlich erzielte, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 143 III 233 E. 3.2; 137 III 118 E. 2.3).

 

5.1 Der Berufungsbeklagte ist ungelernter [...]. Als solcher erzielte er in einem Vollzeitpensum folgende Bruttolöhne:

 

5.1.1 Bei der G.___ GmbH in [...] im Jahr 2009 (unnummerierte Urkunde der Beklagten): CHF 7'455.10 (Januar); CHF 5'700.00 (Februar); CHF 5'700.00 (März); CHF 5'790.00 (April); CHF 5'790.00 (Mai).

 

5.1.2 Bei der H.___ GmbH in [...] im Jahr 2021 (Urkunden Nrn. 3 und 4 des Klägers): CHF 5'600.00 (März); CHF 5'600.00 (April); CHF 5'600.00 (Mai).

 

5.1.3 Bei der I.___ GmbH in [...] im Jahr 2021 (Urkunden Nrn. 20 und 21 des Klägers): CHF 5'600.00 (September).

 

5.1.4 Bei der J.___ GmbH in [...] im Jahr 2022 (Urkunden Nrn. 28 und 29 des Klägers): CHF 4'691.00 (Januar); CHF 4'691.00 (Februar); CHF 4'691.00 (März).

 

5.1.5 Bei der F.___ GmbH in [...] in den Jahren 2023 und 2024 (Urkunden Nrn. 30, 31, 42 und 44 des Klägers): CHF 4'800.00 (Januar), CHF 4'800.00 (Februar); CHF 4'800.00 (März); CHF 4'800.00 (April); CHF 4'800.00 (Mai); CHF 4'800.00 (Juni); CHF 4'800.00 (Juli); CHF 4'800.00 (August); CHF 4'800.00 (September); CHF 4'800.00 (Oktober); CHF 4'800.00 (Dezember); CHF 5'200.00 (Januar); CHF 5'200.00 (Februar); CHF 5'200.00 (März).

 

5.2 Gemäss der aktuellsten Lohnabrechnung erzielt der Berufungsbeklagte einen monatlichen Bruttolohn in der Höhe von CHF 5'200.00. Aus den obigen Ausführungen erhellt, dass der Berufungsbeklagte in der Vergangenheit zum Teil einen höheren und zum Teil aber auch einen tieferen monatlichen Bruttolohn als den derzeit erzielten verdiente. Die obigen Ausführungen zeigen aber auch, dass der derzeit erzielte Bruttolohn von CHF 5'200.00 durchaus angemessen bzw. marktüblich ist. Platz für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens besteht damit nicht. Dies auch deshalb, weil mit dem Einkommen von brutto CHF 5'200.00 der ausgewiesene Bedarf gedeckt werden kann. Entsprechend ist als Berechnungsgrundlage kein Lohnrechner heranzuziehen, sondern es ist auf das effektiv erzielte Einkommen abzustellen. Der vom Vorderrichter errechnete Nettolohn in der Höhe von CHF 4'519.00 (CHF 5'200.00 minus 13.1 % [CHF 681.20] Sozialabzüge) ist damit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Nicht gefolgt werden kann dem Vorderrichter jedoch, wenn er ausführt, dieser Lohn werde dem Berufungsbeklagten 12 x im Jahr ausbezahlt. Die diesbezügliche Aussage des Berufungsbeklagten anlässlich der Parteibefragung vor dem Vorderrichter war nicht korrekt (Parteibefragung vom 28. März 2024, Rz. 46 f.). Er führt nicht aus, der Arbeitsvertrag sei abgeändert worden. Vielmehr wies er darauf hin, dass «er sich eine Lohnerhöhung gegeben» habe (Aktenseite 127). Gemäss Arbeitsvertrag mit der F.___ GmbH wird ein 13. Monatslohn (eine «Jahresendzulage») ausbezahlt, welcher 1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulagen entspricht (Urkunde Nr. 30 des Klägers). Inkl. 13. Monatslohn resultiert somit ein monatlicher Nettolohn in der Höhe von rund CHF 4'919.00 (12 x CHF 4'518.80 = CHF 54'225.60 + 1 x CHF 4'518.80 plus CHF 286.00 [Pensionskassenbeitrag; Urkunde Nr. 44 des Klägers] = CHF 4'804.80).

 

5.3 Die vom Vorderrichter errechneten Bedarfszahlen sind – wie bereits erwähnt – unbestritten. Es kann darauf verwiesen werden. Die Erhöhung des monatlichen Nettoeinkommens des Berufungsbeklagten wirkt sich nur marginal auf die Höhe der Steuern aus, weshalb es bei den vom Vorderrichter annäherungsweise errechneten monatlichen Steuerbetreffnissen bleibt. Bei einem monatlichen Bedarf des Berufungsbeklagten von CHF 2'240.00 (Phase 3) bzw. CHF 2'224.00 (Phase 4) resultiert grundsätzlich ein monatlicher Überschuss von CHF 2'679.00 (Phase 3) bzw. CHF 2'695.00 (Phase 4). Da der Berufungsbeklagte auch für den Unterhalt seines jüngsten, [...] 2015, ausserehelich geborenen Sohnes aufzukommen hat, wird ihm dessen Barbedarf in der Höhe von CHF 638.00 vorab zugeteilt.

 

5.4.1 Für die Phase 3 resultiert seitens des Berufungsbeklagten ein aufzuteilender Betrag von CHF 2'041.20. Bei D.___ resultiert ein aufzuteilender Betrag von CHF -658.00 und bei E.___ ein solcher von CHF -592.00. Somit ergibt sich ein aufzuteilender Überschuss von CHF 791.00. Entsprechend ergibt sich beim Berufungsbeklagten ein Überschussanteil von CHF 316.00 und bei den zwei minderjährigen Kindern der Parteien und dem minderjährigen Kind des Berufungsbeklagten ein solcher von je CHF 158.00. Der Überschussanteil des ausserehelichen Sohnes wird dem Berufungsbeklagten zugeteilt, da dieser mit seinem jüngsten Sohn zusammenwohnt.

 

5.4.2 Entsprechend diesen Ausführungen hat der Vater in der Phase 3 für D.___ einen Barunterhalt von abgerundet CHF 815.00 (CHF 918.00 + 158.00 – CHF 260.00) und für E.___ einen solchen von CHF 750.00 (CHF 852.00 + 158.00 – CHF 260.00) zu bezahlen.

 

5.5.1 Für die Phase 4 resultiert seitens des Berufungsbeklagten ein aufzuteilender Betrag von CHF 2'057.00. Bei E.___ resultiert ein aufzuteilender Betrag von CHF -621.00. Somit ergibt sich ein aufzuteilender Überschuss von CHF 1'436.00. Entsprechend ergibt sich beim Ehemann ein Überschussanteil von CHF 718.00 und bei dem noch minderjährigen Kind der Parteien und dem minderjährigen Kind des Berufungsbeklagten ein solcher von je CHF 359.00. Der Überschussanteil des ausserehelichen Sohnes wird dem Berufungsbeklagten zugeteilt, da dieser mit seinem jüngsten Sohn zusammenwohnt.

 

5.5.2 Entsprechend diesen Ausführungen hat der Vater in der Phase 4 für E.___ einen Barunterhalt von CHF 980.00 (CHF 881.00 + 359.00 – CHF 260.00) zu bezahlen.

 

6. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Berufung als teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen.

 

 

III.

 

1. Gemäss Art. 106 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Unter anderem in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

 

2. Vorliegend ist die Berufungsklägerin mit ihren Anträgen teilweise durchgedrungen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, den Parteien die Gerichtskosten je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Die erstinstanzliche Kostenregelung wird bestätigt.

 

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Sie sind von den Parteien je hälftig zu bezahlen, wobei der Anteil der Berufungsklägerin in der Höhe von CHF 1'000.00 aufgrund der ihr bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege auf dem Staat Solothurn erliegt. Vorhalten bleibt der Rückforderungsanspruch innerhalb von 10 Jahren, sobald die Berufungsklägerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

4. Rechtsanwalt Artan Sadiku macht insgesamt 16 Stunden à CHF 190.00 sowie Spesen von CHF 107.80 und die MwSt. geltend. Das begründete Urteil ging dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin am 3. Juli 2025 zu. Leistungen, die zuvor verrechnet worden sind (Positionen vom 23. Dezember 2024, 8. Januar 2025 und 5. Februar 2025) können vorliegend bereits deshalb nicht vergütet werden (minus 45 Minuten). Die Positionen, welche zusammen mit dem Erhalt des begründeten erstinstanzlichen Urteils stehen, gehören zu den erstinstanzlichen Kosten und können vorliegend ebenfalls nicht vergütet werden (Positionen vom 3. Juli 2025 und vom 10. Juli 2025 [minus 1 Stunde]). Für das Verfassen der Berufung werden insgesamt 6 Stunden geltend gemacht (Positionen vom 26. August 2025, 1. September 2025 und vom 2. September 2025). Angemessen erscheint ein Aufwand von 5 Stunden (minus 1 Stunde). Zu kürzen ist weiter ein «künftiger Aufwand» von 4 Stunden und 45 Minuten für die Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Gerichtsverhandlung (minus 4 Stunden und 45 Minuten). Ebenfalls zu streichen sind die Spesen von 107.80, welche für eine (potentielle) Gerichtsverhandlung verlangt werden. Es erfolgt somit eine Kürzung um 7 Stunden und 30 Minuten, womit ein zu entschädigender Zeitaufwand von 8 Stunden und 30 Minuten resultiert. Die Kostennote von Rechtsanwalt Artan Sadiku wird entsprechend auf CHF 1'745.80 (inkl. MwSt.) festgesetzt. Ein Nachzahlungsanspruch wird nicht geltend gemacht.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 29. November 2024 aufgehoben, soweit es die Unterhaltsberechnung in den Phasen III und IV betrifft. Sie lautet neu wie folgt (auszugsweise):

 

[Der Vater hat für die Kinder monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:]

 

[…]

 

Phase III: Ab 1. August 2025 bis 31. März 2026

Für D.___:              CHF 815.00 (Barunterhalt)

Für E.___:              CHF 750.00 (Barunterhalt)

 

Phase IV: Ab 1. April 2026 bis 30. September 2028

Für E.___:              CHF 980.00 (Barunterhalt)

 

[…]

 

       Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

2.    Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 haben die Parteien je zur Hälfte zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt der Staat den Anteil von A.___ in der Höhe von CHF 1'000.00; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.    Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt Artan Sadiku, wird auf CHF 1'745.80 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Zimmermann