Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 16. Juni 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Schibli
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Moser,
Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Haberecker,
Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger
betreffend vorsorgliche Massnahmen
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend: Ehefrau) und B.___ (nachfolgend: Ehemann) führen vor Richteramt Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren. Mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 5. März 2025 wurden die beiden Kinder C.___, geb. [...] 2020, und D.___, geb. [...] 2022, auf Antrag des Ehemannes und Vaters superprovisorisch unter dessen alleinige Obhut gestellt. Nach Eingang der Stellungnahme der Ehefrau vom 26. März 2025 zu den vom Ehemann beantragten vorsorglichen Massnahmen und einer weiteren Eingabe der Ehefrau vom 7. April 2025 mit eigenen Anträgen um (superprovisorischen) Erlass vorsorglicher Massnahmen verfügte der Amtsgerichtspräsident am 8. April 2025 superprovisorisch die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) für die beiden Kinder und für den Konfliktfall ein Kontaktrecht der Mutter zu den Kindern an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr.
Nachdem die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen (KESB Olten-Gösgen) zwischenzeitlich ernannte Beiständin mit Eingabe vom 27. Mai 2025 die Anordnung einer Sozialpädagogischen Familienbegleitung für die beiden Kinder beantragt hatte und die Ehegatten mit insgesamt acht Eingaben Stellung zu den Eingaben der Gegenpartei und der Beiständin nehmen konnten, verfügte der Amtsgerichtspräsident am 11. Juli 2025 Folgendes:
1. […]
2. Vorsorgliche Massnahmen
2.1. In Bestätigung der superprovisorischen Verfügung vom 5. März 2025 werden die Kinder C.___, geb. [...] 2020, und D.___, geb. [...] 2022, für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des Vaters gestellt.
2.2. Den Kontakt der Kinder zur Mutter regeln die Eltern mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Kinder in freier Vereinbarung.
Kommt keine Einigung zustande, so gilt für die Dauer des Getrenntlebens folgende Konfliktregelung:
Die Mutter betreut die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr.
Ausserdem steht der Mutter das Recht zu, die Kinder jährlich während der Schulferien für vier Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils bis spätestens 30. November des Vorjahres ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Ehemann für die Jahre mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich des Zeitpunktes der Ferien zu; für die Jahre mit gerader Jahreszahl der Ehefrau.
2.3. Es wird festgestellt, dass der Vater für den geldwerten Unterhalt der Kinder aufkommt und dass die Mutter mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, sich am Unterhalt der Kinder zu beteiligen.
2.4. Die mit superprovisorischer Verfügung vom 8. April 2025 für die Kinder C.___, geb. [...] 2020, und D.___, geb. [...] 2022, vorsorglich errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird bestätigt. Die Beistandsperson behält folgende Aufgaben:
- die Eltern in Erziehungsfragen zu beraten,
- die Eltern in ihrer Sorge um die Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen,
- bei auftretenden Problemen und/oder Sorgen in Bezug auf die Kinder als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen,
- den persönlichen Kontakt zwischen den Kindern und der Mutter zu fördern,
- den Eltern und den Kindern mit Bezug auf das Besuchsrecht beratend beizustehen,
- die Eltern in ihren gemeinsamen Bemühungen so zu unterstützen, dass sie später eine selbständige Besuchsrechtsregelung treffen können,
- mit den Beteiligten soweit möglich eine einvernehmliche Kontaktregelung zu treffen,
- die Modalitäten, welche für eine kindsgerechte Durchführung des Besuchsrechts (wie z.B. Festlegung von Übergabeort) erforderlich sind, für die Eltern verbindlich festzulegen,
- bei Diskussionen/Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht zu vermitteln.
2.5. Der Ehemann hat der Ehefrau für die Dauer des Getrenntlebens monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- ab März 2025: CHF 3'426.00
- ab Oktober 2025: CHF 55.00
Der Ehemann ist berechtigt, für die Zeit bis und mit September 2025 die Wohnkosten für die ehemals eheliche Wohnung, welche von der Ehefrau bewohnt wird, von CHF 1'422.00 monatlich von den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. Ab Oktober 2025 hat die Ehefrau die Wohnkosten selbst zu bezahlen.
2.6. Für die Eltern und die Kinder C.___ und D.___ wird vorsorglich eine sozialpädagogische Familienbegleitung (maximal 24 Stunden pro Monat) angeordnet.
Die KESB Olten-Gösgen wird mit dem Vollzug dieser Anordnung beauftragt.
2.7. Der Ehefrau wird die Weisung erteilt, die notwendigen Unterschriften zur Verlängerung der Identitätskarte und des Reisepasses von C.___, geb. [...] 2020, abzugeben.
2.8. Der sinngemässe Antrag des Ehemannes, die Ehefrau habe für die Ferienreise eine Zustimmungserklärung abzugeben, wird abgewiesen.
2.9. […]
2.10. Der Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen stützt sich auf die beigehefteten Berechnungstabellen. Sie bilden Bestandteil des Entscheids.
3. […]
4. […]
5. […]
Mit Eingabe vom 22. Juli 2025 verlangte die Ehefrau die schriftliche Begründung der Verfügung.
2.1 Die Ehefrau erhob im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der schriftlichen Begründung am 15. September 2025 frist- und formgerecht Berufung. Sie stellt dabei folgende Rechtsbegehren:
1. Dispositiv-Ziffer 2.1. und 2.2. der Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juli 2025 sei aufzuheben und die Obhut über die beiden Kinder C.___, geboren [...] 2020, und D.___, geboren [...] 2022, sei für die Dauer des Verfahrens der Berufungsklägerin allein zuzuteilen und die Kinder sollen demzufolge ihren zivilrechtlichen Wohnsitz bei ihr haben.
Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 2.2. der Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juli 2025 zu ergänzen und die Berufungsklägerin für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die beiden Kinder C.___, geboren [...] 2020, und D.___, geboren [...] 2022 für die Dauer des Verfahrens jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18 Uhr sowie zusätzlich jeden Mittwoch von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu betreuen.
2. Dispositiv-Ziffer 2.2. der Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juli 2025 sei aufzuheben und dem Berufungsbeklagten sei für die Dauer des Verfahrens ein angemessenes Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende einzuräumen.
3. Dispositiv-Ziffer 2.3. der Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juli 2025 sei aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, für die Dauer des Verfahrens angemessene Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen) an die Berufungsklägerin zu bezahlen, mindestens jedoch wie folgt:
Für C.___: CHF 985.00 (nur Barunterhalt)
Für D.___: CHF 3'982.00 (davon CHF 3'000.00 als Betreuungsunterhalt)
Die Unterhaltsbeiträge seien zahlbar monatlich, jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
4. Dispositiv-Ziffer 2.5. der Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juli 2025 sei abzuändern und der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin persönliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 267. 00 zu bezahlen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8.1% MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten.
2.2 Ferner stellt die Ehefrau folgende prozessualen Anträge:
Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen Prozesskostenbeitrag von einstweilen CHF 5'000.00 zu bezahlen.
Eventualiter sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.
3.1 Der Ehemann reichte am 17. Oktober 2025 die Berufungsantwort ein und erhob darin Anschlussberufung. Er stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei Ziffer 2.2. Abs. 4 der Verfügung vom 11. Juli 2025 des Richteramtes Olten-Gösgen (Geschäfts-Nr.: OGZPR.2025.383-AOGBEG) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:
Ausserdem steht der Mutter das Recht zu, die Kinder jährlich während der Schulferien für vier Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils bis spätestens 30. November des Vorjahres ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Ehemann für die Jahre mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich des Zeitpunktes der Ferien zu; für die Jahre mit gerader Jahreszahl der Ehefrau. Unabhängig des Wahlrechts verbringen die Kinder die letzten zwei Wochen der Sommerschulferien jeweils beim Vater.
2. Die Berufungsanträge seien vollumfassend abzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Berufungsklägerin.
3.2 Ferner stellt der Ehemann folgende prozessualen Anträge:
1. Der Antrag auf Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages sei vollumfassend abzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Berufungsklägerin.
4. Mit Eingabe vom 24. November 2025 bestätigt die Ehefrau die in der Berufung gestellten Rechtsbegehren und beantragt die kostenfällige Abweisung der Anschlussberufung des Ehemannes.
5. Mit Eingaben vom 8. Dezember 2025, 22. Dezember 2025, 15. Januar 2026 und 20. Januar 2026 bestätigen beide Parteien ihre jeweils bisher gestellten Rechtsbegehren.
6. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Die Beweisanträge werden abgewiesen. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Nach Art. 276 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar. Heben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt auf und ist die Aufhebung begründet (Art. 275 ZPO), so regelt das Gericht die Folgen des Getrenntlebens (Art. 176 ZGB), u.a. die Obhut über minderjährige Kinder sowie die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten.
2. Obhut
2.1 Die Berufung der Ehefrau richtet sich in erster Linie gegen die vorsorgliche Zuteilung der Obhut über die beiden Kinder an den Ehemann. Der Vorderrichter begründete den Obhutsentscheid im Wesentlichen damit, dass die Ehefrau am 31. Januar 2025 im Badezimmer der Familienwohnung einen Suizidversuch begangen habe, indem sie sich mit einem Messer Stichverletzungen am Bauch zugefügt habe. Die Kinder und der Ehemann hätten sich zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung befunden. Es sei schwer vorstellbar, dass die Kinder zumindest vom nachfolgenden Geschehen (Schreie der Mutter, Reaktion des Vaters, Eintreffen der Rettungskräfte und Versorgen der blutenden Mutter, Abtransport der Mutter auf der Krankenbahre) nichts mitbekommen hätten. Dass solche Erlebnisse für Kinder traumatisch seien bzw. sein könnten, bedürfe keiner weiteren Erklärungen. Die Ehefrau sei nach der Behandlung im Spital kurzzeitig fürsorgerisch untergebracht worden, habe die Psychiatrie am 3. Februar 2025 aber bereits wieder verlassen können. Gemäss eigenen Angaben in der Stellungnahme vom 26. März 2025 befinde sie sich aktuell nicht in therapeutischer Behandlung, sei aber dabei, eine solche aufzugleisen. Obwohl die Parteien immer wieder Eingaben gemacht hätten, sei bis zum heutigen Tag nicht mitgeteilt oder belegt worden, dass sich die Ehefrau nun in Therapie befinde. Es stehe zumindest die Frage im Raum, wie ernsthaft die Suchbemühungen nach einem Therapeuten vorangetrieben worden seien. Fakt sei, dass seit dem Suizidversuch erst ein halbes Jahr vergangen sei, in welchem sich die Ehefrau nicht in Therapie befunden habe. Die Ehefrau mache geltend, der Suizidversuch sei eine Kurzschlussreaktion gewesen und sie wolle damit ausdrücken, dass Gleiches nicht nochmals zu befürchten sei. Kurzschlussreaktionen seien jedoch begriffsimmanent unberechenbar. Durch die Anwesenheit der Kinder während des Suizidversuchs habe bereits eine nicht unerhebliche Gefährdung des Kindeswohls stattgefunden, welche nicht spurlos an den Kindern vorbeigegangen sein dürfte. Gemäss Kinderarztbericht in den Akten scheine es zumindest C.___ denn auch nicht gut zu gehen. So kurze Zeit nach dem Suizidversuch und ohne dass die diesem zugrundeliegenden Probleme therapeutisch behandelt worden seien, könne deswegen eine (erneute) Kindeswohlgefährdung bei einer Obhutszuteilung an die Ehefrau zumindest im jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden. Hinzu komme, dass die Kinder nicht noch mehr verunsichert und aufgewühlt werden sollen, indem die Obhut jetzt trotz bestehender Unsicherheiten wieder an die Ehefrau übergehe. Vielmehr seien die aktuell bestehenden Verhältnisse aufrechtzuerhalten, damit die Kinder möglichst wieder an Ruhe und Stabilität gewinnen könnten. Zwischen den Parteien dürfte unbestritten sein, dass bisher die Ehefrau die Hauptbetreuungsperson der Kinder gewesen sei. Die Obhut sei jedoch mit Verfügung vom 5. März 2025 superprovisorisch dem Ehemann zugeteilt worden und er scheine die Betreuung mit Hilfe seiner Familie organisieren zu können. Die Ehefrau werfe dem Ehemann unter anderem Gewalt gegenüber den Kindern vor, konkret soll er sie regelmässig geschlagen haben. Es falle auf, dass im Abklärungsbericht der [...] GmbH vom 31. März 2025 nichts Entsprechendes festgehalten sei und dass die Ausführungen der Ehefrau zur gesamten Situation (Probleme mit dem Ex-Liebhaber, Situation mit dem Ehemann selbst und mit dessen Familie) eher ambivalent und schwankend seien. Fakt sei, dass der Ehemann um das Wohl der Kinder bemüht zu sein und auch deren Bedürfnisse wahrzunehmen scheine. So sei er beispielsweise im Mai 2025 mit C.___ beim Kinderarzt gewesen, um abzuklären, ob sie (weitere) Unterstützung benötige. Das Kindeswohl scheine demnach beim Vater gewährleistet zu sein. Aus diesen Gründen seien die Kinder C.___ und D.___ für die Dauer des Getrenntlebens weiterhin unter die Obhut des Ehemannes zu stellen.
2.2 Die Ehefrau rügt, der Vorderrichter habe die Obhut über die beiden Kinder unbegründeterweise vorsorglich dem Ehemann zugeteilt, obwohl sie die Kinder seit deren Geburt bis im März 2025 – und damit auch nach ihrem Suizidversuch noch während über einem Monat – vollumfänglich betreut habe, während der Ehemann 100 % gearbeitet habe. Sie sei somit auch nach Ansicht der Vorinstanz unbestrittenermassen die Hauptbetreuungs- und -bezugsperson der Kinder. Die Kinder seien bei ihr in keiner Art und Weise gefährdet und eine Betreuung durch sie liege auch zukünftig klar im Kindeswohl, während das physische und psychische Wohlergehen der Kinder beim Ehemann nicht gewährleistet sei.
Die Befürchtung der Vorinstanz, dass es zu einer erneuten Kindeswohlgefährdung kommen könnte, weil die dem Suizidversuch zugrundeliegenden Probleme nicht therapeutisch behandelt worden seien, sei unbegründet. Bei der Ehefrau bestehe keinerlei Suizidgefahr mehr. Bei ihrem Suizidversuch habe es sich um einen traurigen, aber isolierten Einzelfall gehandelt, der durch ihre von häuslicher Gewalt, Kontrolle und Unterdrückung geprägte Beziehung mit dem Ehemann ausgelöst worden sei und den sie sehr bereue. Während dem Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik habe sie sich mehrfach glaubhaft von Suizidgedanken distanziert und bei ihrem Austritt seien keine Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung festgestellt worden. In der Zwischenzeit liege der Suizidversuch bereits über sieben Monate zurück, ohne dass es erneut zu einem vergleichbaren Vorfall gekommen wäre. Die Einschätzung der behandelnden Ärzte, dass keine Suizidgefahr mehr vorliege, habe sich mithin klar bestätigt. Ihre Lebenssituation sei zwischenzeitlich komplett anders. Sie habe es geschafft, sich vom Ehemann zu trennen und ihr Selbstbestimmungsrecht und die Kontrolle über ihr Leben zurückzugewinnen. Die Umstände, die zum Suizidversuch geführt hätten, habe sie in der Zwischenzeit aus eigener Kraft geändert und sich aus der ungesunden Beziehung mit dem Ehemann befreit. Die Vorinstanz halte lediglich schwammig fest, dass eine erneute Kindeswohlgefährdung bei einer Obhutszuteilung an die Ehefrau zurzeit nicht ausgeschlossen werden könne, ohne konkret auszuführen, worin bzw. wodurch genau sie eine solche befürchte. Sollte sich diese auf die vage angedeutete Befürchtung einer erneuten Kurzschlussreaktion der Ehefrau beschränken, sei diesbezüglich zu betonen, dass es hierfür keine konkreten Anhaltspunkte gebe und alle mit der Ehefrau befassten Mediziner eine solche verneint hätten. Es sei beim Klinikaustritt festgehalten worden, dass keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung mehr bestehe und es gebe seither kein Anzeichen dafür, dass diese Einschätzung unzutreffend sein könnte. In der Zwischenzeit sei es der Ehefrau gelungen, einen Therapeuten für eine ambulante Therapie zu finden. Das Erstgespräch habe stattgefunden und im Bericht des Therapeuten zuhanden des Hausarztes werde ausdrücklich festgehalten, dass die Ehefrau bei vollem Bewusstsein und absprachefähig sei und sich klar von Eigen- und Fremdgefährdung distanziere, womit belegt sei, dass keine Suizidgefahr mehr bestehe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe sich die Ehefrau seit dem Klinikaustritt intensiv um eine Therapiemöglichkeit bemüht und schliesslich bei Dr. E.___ auch gefunden, was aufgrund der gerichtsnotorisch ungenügenden Kapazitäten einige Zeit in Anspruch genommen habe. Auch wenn sie seit der Trennung vom Ehemann keine Suizidgedanken mehr gehegt habe und schon jetzt bestens in der Lage sei, ihre bisherige Verantwortung als Vollzeitmutter und Hauptbetreuungs- und -bezugsperson der Kinder wieder zu übernehmen, stelle sie die Erforderlichkeit einer weiterführenden psychologischen Aufarbeitung des Erlebten und den Nutzen einer therapeutischen Begleitung nicht in Abrede. Auch die zwischenzeitlich aktiv gewordene Familienbegleiterin könne bestätigen, dass die Ehefrau in der Lage sei, die Kinder sicher, stabil, liebevoll und fürsorglich zu betreuen.
Wenn die Vorinstanz zur Begründung der Aufrechterhaltung der alleinigen Obhut des Ehemannes ausführe, dass die Kinder nicht durch eine erneute Obhutsumteilung noch mehr verunsichert und aufgewühlt werden sollen, verkenne sie, dass die damit bezweckte Ruhe und Stabilität in der aktuell bestehenden Situation eben gerade nicht erreicht werden könne, weil die Kinder beim Ehemann wegen dessen Arbeitstätigkeit mit Schichtarbeit sowohl tagsüber als auch teilweise nachts durch diverse, wechselnde Verwandte betreut würden. Demgegenüber würde eine Wiederaufnahme der alleinigen Obhut der Ehefrau die für die Kinder altbekannten Verhältnisse wiederherstellen. Nachdem die Ehefrau unbestrittenermassen die Hauptbezugsperson der Kinder gewesen sei und sie die Kinder seit deren Geburt hingebungsvoll und liebevoll persönlich betreut habe, sei die superprovisorische Umteilung der Obhut an den Ehemann eine grosse Umstellung und ein grosser Schock für die Kinder gewesen, an die sie sich nach wie vor nicht vollständig gewöhnt hätten. Die Kinder könnten nicht verstehen, warum sie die Mutter nur noch so selten sehen und anstatt von ihr durch diverse Verwandte betreut werden müssten, weil der Ehemann aufgrund seiner Arbeitstätigkeit nicht in der Lage sei, sie persönlich zu betreuen.
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz treffe es nicht zu, dass die Bedürfnisse der Kinder beim Ehemann angemessen wahrgenommen und sichergestellt würden. So habe er der Ehefrau wahrheitswidrig angegeben, er sei mit C.___ beim Kinderarzt gewesen, nachdem sie sich bei einem Treppensturz am Fuss verletzt und gehumpelt habe. Ein ähnlicher Vorfall habe sich mit D.___ zugetragen. Der Ehemann hätte wegen eines Ausschlags am Kopf mit D.___ zum Kinderarzt gehen sollen. Gegenüber der Ehefrau habe er behauptet, dies getan zu haben und dass alles in Ordnung sei, obwohl es den besagten Kinderarztbesuch nie gegeben habe und der Ausschlag mit Antibiotika-Salbe hätte behandelt werden müssen. Dieses Verhalten scheine sich zu einem Muster des Ehemannes zu entwickeln, weshalb man sich ernsthaft fragen müsse, ob er in der Lage sei, die medizinischen Bedürfnisse der Kinder richtig einzuschätzen, ausreichend wahrzunehmen und ihre Gesundheit sicherzustellen. Auch sonst bestünden ernsthafte Zweifel, dass die physische Gesundheit der Kinder beim Ehemann gewährleistet sei. So hätten die Kinder, wenn sie jeweils für die Besuchswochenenden bei der Ehefrau eintreffen, ständig irgendwelche körperlichen Beschwerden und Blessuren. Nachdem der Ehemann in der Vergangenheit bereits mindestens zweimal über Kinderarztbesuche gelogen habe, bestehe die ernsthafte Sorge, dass er Erkrankungen oder Verletzungen der Kinder grundsätzlich nicht ernst nehme und deshalb zu befürchten sei, dass behandlungsbedürftige Beschwerden nicht angemessen behandelt würden. Die physische Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden der Kinder sei somit entgegen der Ansicht der Vorinstanz beim Ehemann nicht gewährleistet, was eine klare Kindeswohlgefährdung darstelle. Daran vermöge auch die lapidare Feststellung der Vorinstanz, dass der Ehemann einmal mit C.___ beim Kinderarzt gewesen sei, nichts zu ändern.
Ausserdem befürchte die Ehefrau, dass die Kinder beim Ehemann physischer Gewalt ausgesetzt seien. Dies sei gemäss Schilderungen der Ehefrau vor der Vorinstanz bereits während dem Zusammenleben und gemäss Schilderungen von C.___ auch nach dem Obhutswechsel der Fall gewesen. Dass dies von der Vorinstanz allein deshalb, weil im Abklärungsbericht der [...] GmbH nichts Entsprechendes festgehalten sei, verworfen werde, sei nicht nachvollziehbar. Die Ehefrau habe den Eindruck, dass C.___ sich aus Angst, Ärger mit dem Ehemann zu bekommen oder von ihm geschlagen zu werden, teilweise nicht traue, ihr von den Dingen zu erzählen, die bei ihm passierten. Dennoch habe sie ihr beispielsweise schon erzählt, der Ehemann habe D.___ geschlagen, weil er nicht gehorcht oder nichts gegessen habe. Zudem habe C.___ erzählt, dass D.___ und sie von den Kindern der Schwester des Ehemannes immer geschlagen und von den Schwestern des Ehemannes regelmässig angeschrien würden. C.___ brauche nachts immer noch eine Flasche mit Milch und jemanden, der neben ihr schlafe und ihr diese gebe. Als die Kinder wegen der Nachtschicht des Ehemannes einmal bei dessen Schwester geschlafen hätten, sei diese nicht zu C.___ gegangen, um ihr die Flasche zu geben, auch nicht als sie geweint habe.
Unter der Obhut des Ehemannes würden die emotionalen Bedürfnisse nicht ausreichend erfüllt. Zudem stelle die Ehefrau fest, dass der Ehemann und dessen Mutter versuchen würden, die Kinder zu beeinflussen und von ihr zu entfremden. So habe C.___ ihr etwa erzählt, die Grossmutter habe zu ihr gesagt, sie solle die Mutter nicht mehr liebhaben, diese habe einen anderen Mann und werde nie wieder zurückkommen. Derartige Manipulationsversuche des Ehemannes und dessen Familie würden seine Bindungstoleranz stark in Frage stellen. Er fühle sich durch die aussereheliche Beziehung der Ehefrau massiv in seiner Ehre verletzt und scheine dies zum Anlass zu nehmen, zu versuchen die Beziehung der Kinder zur Ehefrau zu sabotieren. M.a.W. scheine sein Motiv, die alleinige Obhut anzustreben, nicht zu sein, den Kindern die bestmögliche Betreuung zu bieten, sondern sich an der Ehefrau zu rächen und dieser die Kinder wegzunehmen.
Zusammenfassend bestehe bei einer Wiedererteilung der alleinigen Obhut der Ehefrau keine Gefährdung des Kindeswohls, vielmehr sei diese zur Wahrung des Kindeswohls zwingend erforderlich.
2.3 Der Ehemann entgegnet im Wesentlichen, die Frage der Suizidalität der Ehefrau sei mangels Vorliegens eines neutralen Gutachtens nicht geklärt. Im Übrigen habe die Vorinstanz die alleinige Obhut nicht deshalb dem Ehemann übergeben, weil sie der Ehefrau Suizidalität vorwerfe, sondern weil die Ehefrau das dem in Anwesenheit der Kinder vorgenommenen Suizidversuch zugrundeliegende Problem nicht habe therapieren wollen oder können. Die Vorinstanz habe korrekt festgehalten, dass es aufgrund des Suizidversuchs und der nicht erfolgten therapeutischen Behandlung Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem Kindeswohl gebe, weshalb die Obhut nicht der Ehefrau übertragen werden könne. Sodann werde bestritten, dass die Ehefrau es geschafft habe, sich vom Ehemann zu trennen. Vielmehr sei er nicht mehr bereit gewesen, ihr nach vorangehenden Suizidversuchen und einer aufgedeckten Affäre den Kindern zuliebe eine weitere Chance zu geben. Dass die von der Ehefrau immer wieder vorgetragenen Anschuldigungen rein erfunden seien, zeige sich unter anderem auch daran, dass die Strafanzeige just nach der superprovisorischen Zuweisung der alleinigen Obhut an den Ehemann erfolgt und die Einstellungsverfügung nicht angefochten worden sei. Es werde bestritten, dass sämtliche mit der Ehefrau befassten Mediziner eine Befürchtung, dass es wieder zu einer Kurzschlussreaktion kommen könnte, verneinen würden. Die Ehefrau habe seit dem Suizidversuch keine therapeutische Unterstützung erhalten und es lägen deshalb lediglich medizinische Akten von anfangs Februar (2025) und neue offensichtlich im Hinblick auf die Berufung erstellte Unterlagen von anfangs September vor, weshalb es keine dauernd behandelnden Ärzte gebe, die irgendetwas bestätigen könnten. Die Ehefrau spiele den Suizidversuch immer noch herunter und verkenne bis heute, dass es eben nicht um sie, sondern um die Kinder gehe. Es sei zu einer signifikanten Kindeswohlgefährdung gekommen, die Ehefrau habe bis heute diesbezüglich keinerlei Einsicht gezeigt, werde bis heute nicht therapiert und habe einen Groll auf den Ehemann, der ihr aus ihrer Sicht die Kinder weggenommen habe. Es werde bestritten, dass sich die Ehefrau ernsthaft bemüht habe, einen Therapieplatz zu erhalten, ansonsten hätte sie während des erstinstanzlichen Verfahrens ihre Suchbemühungen belegen können. Dass der nun eingereichte Bericht von Dr. med. univ. E.___ belegen würde, dass die Ehefrau nicht eigen- oder fremdgefährdet sei, sei falsch, weil er lediglich die Angaben der Ehefrau wiedergebe. Mit der Feststellung im Bericht, dass von einer signifikanten emotionalen Belastung auszugehen sei, werde die Befürchtung einer weiteren Kurzschlussreaktion offensichtlich eher erhärtet als negiert. Der Bericht zeige damit eindrücklich die Therapiebedürftigkeit der Ehefrau auf und bestätige die von der Vorinstanz benannte momentan bestehende Unsicherheit. Mit der im Berufungsverfahren eingereichten Anrufliste und den beiden E-Mails sei eine intensive und fortlaufende Suche nach einem geeigneten Therapeuten nicht nachgewiesen. Aus den anfänglich wenig zielführenden Suchbemühungen und dem nun schnellen Erfolg mithilfe des Hausarztes sei der Schluss zu ziehen, dass das Erstgespräch lediglich prozesstaktisch erfolgt sei und noch immer keine ernstgemeinte Therapieeinsicht bestehe. Zu einer Therapie sei es bis anhin noch nicht gekommen, zumal sich die Ehefrau erst jetzt im Hinblick auf das Berufungsverfahren um einen Therapieplatz bemüht habe.
Es stimme nicht, dass die Kinder beim Ehemann immer wieder von anderen Familienmitgliedern betreut würden. Es sei vielmehr ein sehr kleiner, sehr vertrauter Kreis, der die Kinderbetreuung bewältige. Im Zentrum stehe der Ehemann, welcher aufgrund seines Schichtdienstes auch während des Tages die Betreuungsverantwortung grundsätzlich wahrnehmen könne. Er werde durch seine Eltern unterstützt und als Ersatz kämen schliesslich seine beiden Schwestern in Betracht.
Eine Wiederaufnahme der alleinigen Obhut der Kindsmutter liege nicht im Interesse der Kinder, wobei nicht klar sei, was unter einer Wiederaufnahme gemeint sein soll, zumal der Ehefrau zu keinem Zeitpunkt die alleinige Obhut zugekommen sei.
Es sei zwar zutreffend, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Zuteilung der Obhut die persönliche Betreuung im Vordergrund stehe. Dabei handle es sich aber nicht um ein entscheidendes Kriterium und das Bundesgericht habe diese Voraussetzung insofern präzisiert, als dass es erkannt habe, dass die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, hauptsächlich dann eine Rolle spiele, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen liessen oder wenn ein Elternteil selbst in Randzeiten (morgens, abends und an Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde und ansonsten von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen sei. Somit könne die Ehefrau aus der persönlichen Betreuung nichts für sich ableiten, weil die Kinder keine spezifischen Bedürfnisse im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätten. Es werde bestritten, dass die Zuweisung der alleinigen Obhut an den Ehemann ein Schock für die Kinder gewesen sei und es werde nochmals festgehalten, dass der Schichtdienst es dem Ehemann gerade ermögliche, die Kinder oft selbst zu betreuen.
Dass das Kindeswohl beim Ehemann gefährdet sei, werde bestritten. Es sei zutreffend, dass es bei C.___ zu einem Treppensturz gekommen sei. Die Schwester des Ehemannes, welche Praxisassistentin im Kinderarzthaus sei, sei nach Durchführung diverser Kurztests der Meinung gewesen, dass es sich um eine harmlose Prellung handle, und habe empfohlen mit C.___ nur zum Arzt zu gehen, falls sich der Zustand nicht schnell verbessern sollte. Da C.___ schnell keine Beschwerden mehr gehabt habe, sei eine Vorstellung bei einem Kinderarzt nicht mehr notwendig gewesen. Im Zusammenhang mit dem Hautausschlag von D.___ sei der Ehemann selbstverständlich beim Arzt gewesen, nur habe die verschriebene Salbe nicht sofort genützt.
Die von der Ehefrau eingereichten Bilder von den gesundheitlichen Auffälligkeiten der Kinder dienten nur der Stimmungsmache. Alles sei jeweils adäquat medizinisch behandelt und teilweise auch ärztlich abgeklärt worden. Der Ehemann habe sich immer korrekt verhalten, was in Bezug auf die Vergangenheit von der Ehefrau leider nicht gesagt werden könne. Sie habe erwiesenermassen wichtige Kontrollen und Impftermine der Kinder ohne Mitteilung an den Ehemann oder die Arztpraxis teilweise unter Angabe von falschen Tatsachen abgesagt oder schlicht verpasst. Dies sei so weit gegangen, dass D.___ nach Zuteilung der alleinigen Obhut an den Ehemann wichtige Impfungen und Kontrollen habe nachholen müssen.
Die Ausführungen der Ehefrau über mögliche physische Gewalt des Ehemannes gegenüber den Kindern dienten abermals der Stimmungsmache. C.___ sei ab der gesamten Situation sehr verunsichert. Daher erheische sie auch vermutungsweise Aufmerksamkeit, indem sie den Eltern dramatische, erfundene Geschichten oder überrissene Geschichten des jeweils anderen Elternteils erzähle. Zumindest bei der Mutter stosse sie dann auf grosses Interesse, was ihr Halt zu geben und ihr auch einen Zugang zur Ehefrau zu ermöglichen scheine. Auch gegenüber dem Ehemann und seiner Familie erzähle sie sehr viel über die Ehefrau.
Selbstverständlich würden die Kinder nicht manipuliert oder beeinflusst und auch die Familie des Ehemannes spreche nicht schlecht über die Ehefrau. Es werde auch bestritten, dass sich der Ehemann für irgendetwas rächen möchte. Immerhin habe er mit der Ehefrau weiterhin an der Ehe gearbeitet, nachdem er sie in flagranti mit ihrer Affäre erwischt habe und schliesslich habe er ihr das Leben gerettet, indem es an ihm gelegen sei, dass es lediglich bei einem Suizidversuch geblieben sei.
2.4 In Ihrer Eingabe vom 24. November 2025 bestätigt die Ehefrau sämtliche bisherigen Ausführungen und hält ergänzend fest, dass sie entgegen den Ausführungen des Ehemannes lediglich einen einzigen Suizidversuch unternommen habe. Ausserdem habe sie sich in fachärztliche Behandlung begeben und führe ihre Therapie bei Dr. E.___ weiterhin fort. Dieser halte im Verlaufsbericht vom 17. November 2025 ausdrücklich fest, dass bei ihr keine Hinweiszeichen für eine aktuelle psychische Krise bestünden und es keine Anzeichen von Selbst- oder Fremdgefährdung gebe, sie psychisch stabil sei und es keine Hinweise auf eine akute oder latente Suizidalität gebe. Der Bericht bestätige somit ausdrücklich, dass die Ehefrau psychisch stabil und nicht suizidal sei. Die gemäss Einschätzung der Vorinstanz nicht auszuschliessende Kindeswohlgefährdung bei einer Obhutszuteilung an die Ehefrau sei somit nachweislich nicht gegeben. Die Unsicherheit bezüglich der psychischen Stabilität der Ehefrau sei der einzige Grund für die Obhutszuteilung an den Ehemann gewesen. Mit dem Wegfall dieser Unsicherheit entfalle auch die Grundlage für die von der Vorinstanz vorgenommene Obhutszuteilung, weshalb die Obhut folgerichtig der Ehefrau zuzuteilen sei. Selbst wenn die Vorinstanz ihren Entscheid aufgrund der angeblichen Unsicherheit bezüglich des psychischen Zustands der Ehefrau hätte fällen dürfen – was bestritten werde – so sei dieser Entscheid angesichts der Tatsache, dass diese Unsicherheit vollständig habe ausgeräumt werden können, in jedem Fall nicht mehr angemessen und im Kindeswohl und entsprechend zu korrigieren.
Es werde bestritten, dass der Ehemann bemüht wäre, die Kontakte der Kinder mit der Ehefrau zu fördern und sie in schulische Belange einzubinden. Er erlaube ihr ausserhalb der Besuchstage keinerlei Kontakt mit den Kindern, auch nicht telefonisch und selbst dann nicht, als sich D.___ Mitte Oktober 2025 bei einem Sturz am Kinn verletzt habe und die Ehefrau ihn ausserhalb der zweiwöchigen Besuchswochenenden gerne einmal kurz gesehen hätte und zeitlich völlig flexibel gewesen sei. Sodann habe er ihr weder mitgeteilt, dass er D.___ in der Spielgruppe angemeldet [recte wohl: abgemeldet], noch dass er C.___ in einem Deutschkurs angemeldet habe. Es müsse somit die Bindungstoleranz des Ehemannes ernsthaft in Frage gestellt werden, weshalb dessen alleinige Obhut klarerweise nicht im Kindeswohl liege.
2.5 Der Ehemann bestätigt in seiner Eingabe vom 8. Dezember 2025 seine bisherigen Ausführungen und hält ergänzend fest, es sei unbestritten, dass die Ehefrau während des Zusammenlebens die Hauptbetreuungsperson der Kinder gewesen sei, während er hauptsächlich für das Einkommen der Familie zuständig gewesen sei. Er habe die Kinder aber nach Massgabe seiner Möglichkeiten auch mitbetreut. Da er Schichtdienst gehabt habe und habe, sei er oft tagsüber zuhause gewesen und habe die Kinder betreuen können. Nur so sei es überhaupt möglich gewesen, dass die Ehefrau zuletzt einer Arbeit habe nachgehen können. Auch heute könne er trotz seiner Vollzeitstelle die Kinder massgebend persönlich betreuen.
Auch mit dem nun eingereichten Verlaufsbericht von Dr. E.___ liege keine fachmännische Begutachtung des psychischen Zustands der Ehefrau vor. Ein behandelnder Arzt werde immer dazu neigen, für seine Patientin Partei zu beziehen, weshalb dessen Verlaufsberichte und Atteste kaum Beweiskraft in einem strittigen Verfahren aufwiesen und schon gar nicht als Gutachten anzusehen seien. Auch sei nicht bewiesen, dass eine adäquate therapeutische Behandlung stattfinde. Die Ehefrau führe nicht aus, wie oft sie bereits Sprechstunde gehabt habe, in welchen Intervallen sie ihren behandelnden Arzt sehe und wie der Therapieverlauf aussehen solle. Sie sei offensichtlich therapiebedürftig und es sei evident, dass sie die bisherigen Sprechstunden lediglich aus prozesstaktischen Gründen besucht habe, um weitere vermeintliche Beweise erstellen zu lassen, dass es ihr gut gehe. Wiederholt zu behaupten, dass der Suizidversuch eine reine Kurzschlussreaktion gewesen sei, gehe zu kurz und zeige auf, dass dessen Hintergründe bis heute nicht therapeutisch aufgearbeitet worden seien. Das Risiko, dass es wieder zu einer Kurzschlussreaktion kommen könnte, bestehe damit nach wie vor.
Die sozialpädagogische Familienbegleitung sei am Standortgespräch vom 13. November 2025 für beendet erklärt worden. Aufgrund von Problemen bei der Rückgabe der Kinder nach dem Besuchswochenende vom 28. bis 30. November 2025 sehe sich die Beiständin jedoch veranlasst, die sozialpädagogische Familienbegleitung fortzuführen.
Die Ehefrau habe nicht bestritten, dass der Ehemann erst nach dem entsprechenden Wochenende von C.___s Treppensturz erfahren habe. Weshalb die Ehefrau dann aber anlässlich des Besuchswochenendes, an welchem C.___ die ganze Zeit Schmerzen gehabt haben soll und nach Ansicht der Ehefrau zwingend zum Arzt hätte gehen müssen, nicht selbst zum Arzt gegangen sei, erhelle nicht. Sie sei in der Betreuungsverantwortung gewesen und es wäre in ihrer elterlichen Verantwortung gewesen, einen Arzt aufzusuchen, wenn sie tatsächlich der Meinung gewesen wäre, C.___ müsse zum Arzt.
Der Ehemann sei selbstverständlich bemüht, die Ehefrau mithilfe der Beiständin und der Familienbegleitung in sämtliche Prozesse einzubeziehen. Die Abmeldung von D.___ in der Spielgruppe sei in Absprache mit sämtlichen involvierten Personen erfolgt. Die Ehefrau sei informiert worden und dies sei auch zentrales Thema anlässlich des Standortgesprächs vom 13. November 2025 gewesen. Sodann habe die Ehefrau C.___ faktisch in den Deutschkurs angemeldet, indem sie im Anmeldeformular für den Kindergarten angekreuzt habe, dass C.___ wenig deutsch könne, was dann automatisch zur Anmeldung in den Deutschkurs geführt habe.
2.6 In ihren Eingaben vom 22. Dezember 2025 (Ehefrau) und vom 15. Januar 2026 (Ehemann) halten beide Parteien an ihren bisherigen Ausführungen fest, ohne wesentliches Neues vorzubringen.
2.7 Die Obhut beinhaltet die Befugnis zur täglichen Betreuung des minderjährigen Kindes, und damit das Recht, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zu leben und die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung auszuüben (BGE 147 III 121, 123 f.; 142 III 612, 614; 142 III 617, 619 f.). Die Obhut ist grundsätzlich Teil der elterlichen Sorge, bei gemeinsamer Sorge kann sie jedoch durch Entscheid des Gerichts (Art. 176 Abs. 3; Art. 133 Abs. 1 Ziff. 2; Art. 134 Abs. 4; Art. 298 Abs. 2; Art. 298c ZGB) einem Elternteil zugeteilt werden.
Leitprinzip für die Regelung der Kinderbelange ist das Kindeswohl. Die Interessen der Eltern haben in den Hintergrund zu treten (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2021 in: FamPra.ch 2021, 824, 829; Urteil des Bundesgerichts 5A_669/2020 vom 25. März 2021 E. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2020 in: FamPra.ch 2020, 467, E. 3.1.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_991/2019 vom 19. Januar 2021 E. 5.1.1). Einbezogen werden müssen zunächst die bestehenden Bindungen des Kindes zu den beiden Elternteilen. Entscheidend ist sodann die Erziehungsfähigkeit der Eltern (BGE 142 III 612, 615 f.; 142 III 617, 620 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2020, in: FamPra.ch 2020, 467, E. 3.1.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_669/2020 vom 25. März 2021 E. 3.1.1). Dazu kommen ihre Eignung und Bereitschaft, sich persönlich um die Kinder zu kümmern und sich mit ihnen zu beschäftigen (BGE 142 III 612, 616; 142 III 617, 621), welche hauptsächlich dann eine Rolle spielt, wenn spezifische Bedürfnisse der Kinder eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil auch in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_707/2019 vom 18. August 2020 E. 3.1.1). Massgeblich ist sodann die Kooperationsbereitschaft und die Bereitschaft insb. die Beziehung zum anderen Elternteil zuzulassen (Urteile des Bundesgerichts 5A_534/2019 vom 31. Januar 2020, E. 3.1; 5A_66/2019 vom 5. November 2019 E. 4.1; BGE 115 II 206 ff.). Das Konfliktverhalten der Eltern kann deren Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit beeinträchtigen (Urteile des Bundesgerichts 5A_616/2020 vom 23. November 2020 E. 2.1.1; 5A_17/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2). Es ist diejenige Lösung zu wählen, die unter Berücksichtigung der gesamten Umstände dem Kind die notwendige Stabilität der Beziehungen gewährleistet, die es für seine optimale Entwicklung und Entfaltung benötigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_669/2020 vom 25. März 2021 E. 3.1.1; BGE 136 I 178, 181 = Pra 2010, 833, 835; vgl. zum Ganzen Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 7. Aufl. 2022, N. 5 zu Art. 298 ZGB).
2.8.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Entscheid der Vorinstanz, die superprovisorische Obhutszuteilung an den Ehemann zu bestätigen in jeder Hinsicht nachvollziehbar und nicht zu beanstanden ist. Dass der von der Ehefrau am 31. Januar 2025 unternommene Suizidversuch für die beiden Kinder ein verstörendes und belastendes Erlebnis war und es eine Kindeswohlgefährdung darstellt, die Kinder solchen Erlebnissen auszusetzen, bedarf – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – keiner weiteren Erklärung. Ebenso zutreffend war die Feststellung der Vorinstanz, dass so kurz nach dem Suizidversuch und ohne dass die ihm zugrundeliegenden Probleme therapeutisch behandelt worden sind eine erneute Kindeswohlgefährdung bei einer Obhutszuteilung an die Ehefrau nicht ausgeschlossen werden könne. Daran vermögen auch die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen der Psychiatrischen Dienste nichts zu ändern. Dem Austrittsbericht vom 7. Februar 2025 (Beilage 4 zur Stellungnahme vom 26. März 2025) und den Einträgen in der Krankengeschichte (Beilage 3 zur Stellungnahme der Ehefrau vom 29. April 2025) ist zu entnehmen, dass der Austritt aus der Psychiatrischen Klinik am 3. Februar 2025 – notabene drei Tage nach dem Ereignis und nur einen Tag nach Klinikeintritt – entgegen dem ärztlichen Rat erfolgt ist. Dabei ist der Ehefrau eine Nachbetreuung bei einem ambulanten Psychiater dringend empfohlen worden. Auch eine Kurzintervention im Rahmen des hausinternen «Attempted Suicide Short Intervention Program» (ASSIP) ist ihr empfohlen worden, was sie jedoch abgelehnt hat. Im Bericht vom 11. März 2025 über das Erstgespräch in der ambulanten Sprechstunde der Psychiatrischen Dienste vom 7. März 2025 (Beilage 8 zur Stellungnahme der Ehefrau vom 26. März 2025) ist der Ehefrau erneut zu einer ambulant-psychiatrischen Behandlung geraten worden. Auch wenn sich die Ehefrau gegenüber den Ärzten der Klinik von Suizidgedanken und -absichten distanziert hat, haben diese offenbar eine dringende Behandlungsnotwendigkeit erkannt. Bemerkenswert im Zusammenhang mit dem Erstgespräch ist, dass sich die Ehefrau am 7. März 2025 und somit unmittelbar nach Anordnung der superprovisorischen Obhutszuteilung an den Ehemann vom 5. März 2025 in der Klinik vorgestellt und um ein Zeugnis gebeten hat, dass sie gesund sei. Dieses Verhalten zeugt nicht von Problemeinsicht und dürfte ebenso prozesstaktisch motiviert gewesen sein wie die Erlangung des Schreibens von Dr. F.___ vom 10. März 2025 (Beilage 7 zur Stellungnahme der Ehefrau vom 26. März 2025), worin dieser als Hausarzt bestätigt, dass seine «Patientin aktuell keine Medikamente einnimmt und einen stabilen Gesundheitszustand hat». Berücksichtigt man ausserdem, dass sich die mit der Ehefrau befassten Ärzte für die Beurteilung der Suizidalität in erster Linie auf deren Angaben stützten, welche offensichtlich teilweise nicht der Wahrheit entsprachen (unterschiedliche Angaben zu den Umständen, die zum Suizidversuch geführt haben), und dass bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung mit der therapeutischen Aufarbeitung noch nicht begonnen worden war, ist mit der Vorinstanz ohne weiteres davon auszugehen, dass das Risiko einer erneuten Kindeswohlgefährdung einer Obhutszuteilung an die Ehefrau entgegengestanden ist.
2.8.2 Nach Art. 317 Abs. 1bis ZPO sind neue Tatsachen und Beweismittel im Rechtsmittelverfahren bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist. Zu prüfen ist deshalb, ob seit Erlass der angefochtenen Verfügung Veränderungen eingetreten sind, die eine Zuteilung der Obhut an die Ehefrau gebieten.
Es ist unbestritten, dass sich die Befürchtungen einer erneuten Kurzschlussreaktion der Ehefrau bis heute nicht bewahrheitet haben. Im Weiteren befindet sie sich seit dem 10. September 2025 bei Dr. med. univ. (A) E.___ in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. In seinem Bericht vom 17. November 2025 (Beilage 2 zur Eingabe der Ehefrau vom 24. November 2025) führt Dr. E.___ u.a. aus, die Ehefrau habe sich in sämtlichen Kontakten psychopathologisch unauffällig, emotional stabil und zuverlässig gezeigt. Aus fachärztlicher Sicht bestünden keine Hinweise auf eine akute oder latente Suizidalität. Die Patientin zeige eine stabile psychische Verfassung, adäquate Selbstfürsorge und eine nachvollziehbare, verantwortungsbewusste Haltung im Umgang mit ihren Kindern. Der Verlauf seit der vergangenen Krisensituation sei als nachhaltig stabilisiert einzuschätzen. Dr. E.___ ist Oberarzt bei den Psychiatrischen Diensten der [...]. Es besteht kein Anlass, dessen fachärztliche Beurteilung anzuzweifeln. Im Ergebnis bestätigt er die Einschätzung sämtlicher Ärzte, welche sich seit dem Suizidversuch von Ende Januar 2025 mit der Ehefrau befasst und Hinweise auf eine weiterhin bestehende Suizidalität verneint haben. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass sich die Unsicherheit bezüglich weiterer von der Ehefrau ausgehender Kindeswohlgefährdungen, welche Grund für den Obhutsentscheid der Vorinstanz war, inzwischen erheblich verringert hat.
Indessen ist aber auch zu beachten, dass sich die Kinder seit März 2025 und damit seit nunmehr über einem Jahr unter der alleinigen Obhut des Ehemannes befinden. Auch wenn die Ehefrau während des Zusammenlebens mit dem Ehemann unbestrittenermassen die Hauptbetreuungs- und -bezugsperson der Kinder war, befinden sie sich seit der superprovisorischen Obhutszuteilung nun erstmals über einen längeren Zeitraum unter der alleinigen Obhut nur eines Elternteils. Eine Zuteilung der alleinigen Obhut an die Ehefrau würde für die beiden Kinder somit nicht eine Rückkehr in altbekannte Verhältnisse bedeuten, sondern die erneute Konfrontation mit einer für sie neuen Situation. Ein solches Hin und Her widerspricht dem Bedürfnis der Kinder nach Stabilität der Verhältnisse und wäre nur zu rechtfertigen, wenn andere Aspekte des Kindeswohls diesen Nachteil überwiegen würden. Dies ist jedoch nicht der Fall.
So gibt es keinen Anlass, an der Erziehungsfähigkeit beider Eltern zu zweifeln. Soweit die Ehefrau dies beim Ehemann unter Geltendmachung einer mangelnden Bindungstoleranz in Frage stellt, ist dem entgegenzuhalten, dass eine solche nicht allein deswegen angenommen werden kann, weil er ihren Wünschen nach zusätzlichen Kontakten zu den Kindern nicht jedes Mal unverzüglich nachkommt. Dass der Ehemann oder dessen Familie die Kinder beeinflussen oder von ihrer Mutter entfremden würden, ist eine blosse Behauptung der Ehefrau, für die es keine Belege gibt. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass das Kindeswohl beim Vater dadurch gefährdet ist, dass er ungenügend auf die physische Gesundheit der Kinder achtet. Wichtig ist, dass deren Wohlbefinden stets im Auge behalten, Veränderungen und gesundheitliche Bedürfnisse erkannt werden und bei Notwendigkeit angemessen reagiert wird. Ob dies zutrifft, bemisst sich nicht nach der Häufigkeit von Arztbesuchen. Die Ehefrau wirft dem Ehemann in diesem Zusammenhang vor, er habe ihr wahrheitswidrig angegeben mit den Kindern beim Arzt gewesen zu sein, als C.___ nach einem Treppensturz Schmerzen am Bein und D.___ einen Ausschlag am Kopf gehabt habe. Bezüglich der Beinbeschwerden von C.___ ist unbestritten, dass diese ohne ärztliche Behandlung schnell wieder verschwunden sind und eine Notwendigkeit für eine ärztliche Behandlung gar nicht bestanden hat. Bezüglich des Hautausschlags von D.___ erweist sich der Vorwurf als offensichtlich unzutreffend, nachdem der Ehemann nachweisen konnte, dass er mit dem Sohn bei einer Hautärztin war (Beilage 4 des Ehemannes). Die von der Ehefrau angeführten Vorfälle zeugen allenfalls von einer mangelhaften Kommunikation zwischen den Ehegatten, sie vermögen jedoch nicht zu belegen, dass sich der Ehemann ungenügend um das gesundheitliche Wohlergehen der Kinder kümmert. Ausser vagen Befürchtungen der Ehefrau liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass die Kinder beim Ehemann physischer Gewalt ausgesetzt sind.
Die Ehefrau hat nicht (substanziiert) bestritten, dass die Kinder während des Zusammenlebens von beiden Elternteilen betreut worden sind, auch wenn sie die Betreuung aufgrund der damaligen Rollenteilung zum überwiegenden Teil wahrgenommen hat. Seit der Trennung werden die Kinder vom Ehemann betreut, welcher dabei von seinen Eltern, in deren Haushalt er mit den Kindern lebt, und seinen Schwestern unterstützt wird. Sie befinden sich damit nach wie vor unter der Obhut einer ihnen seit jeher vertrauten Bezugs- und Betreuungsperson. Soweit sie während der Arbeitstätigkeit des Ehemannes von ihren Grosseltern oder Tanten betreut werden, ist festzustellen, dass diese Betreuung der persönlichen Betreuung durch einen Elternteil gleichwertig ist, zumal vorliegend keine spezifischen Bedürfnisse der Kinder geltend gemacht werden oder zu erkennen sind, welche eine Eigenbetreuung notwendig erscheinen lassen.
Zusammenfassend besteht somit kein Grund für eine Neuzuteilung der Obhut an die Ehefrau.
3. Besuchsrecht
3.1 Die Ehefrau beantragt eventualiter, für den Fall, dass die Obhut beim Ehemann verbleibt, dass ihr Besuchsrecht um einen Tag pro Woche erweitert wird. Konkret soll sie berechtigt und verpflichtet werden, die Kinder zusätzlich jeden Mittwoch von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu betreuen. Sie beantragte bereits bei der Vorinstanz ein entsprechendes Besuchsrecht. Der Vorderrichter beliess es jedoch bei einem gerichtsüblichen Besuchsrecht von jedem zweiten Wochenende und führte zur Begründung aus, um Ruhe in das Familiensystem zu bringen, werde vorerst ein gerichtsübliches Besuchsrecht von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, als Mindestkontaktrecht festgelegt. Die Eltern seien aber frei, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kinder jederzeit eine abweichende Kontaktregelung zu vereinbaren.
3.2 Zur Begründung des Eventualantrages macht die Ehefrau geltend, sie sei nach wie vor die Hauptbezugsperson der Kinder und diese hätten das Bedürfnis, ihre Mutter häufiger zu sehen und sie bräuchten sie als emotionale Stütze.
3.3 Der Ehemann entgegnet im Wesentlichen, im Zusammenhang mit ihrem Eventualantrag komme die Ehefrau ihrer Rügeobliegenheit nicht nach, indem sie sich nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid befasse. Die Vorinstanz habe nämlich genau diesen Antrag bereits abgelehnt und ausgeführt, dass ein zusätzlicher Mittwoch Unruhe ins Familiensystem bringen würde. Dem sei zuzustimmen. C.___ habe am Mittwochmorgen Schule, weshalb der Antrag primär D.___ betreffe, was zu einer massiven und nicht nachvollziehbaren Ungleichbehandlung der Kinder führen würde. Sodann würde ein weiterer Besuchstag unter der Woche einen zusätzlichen Organisationsaufwand für den Ehemann bedingen, zumal mit Schulbeginn von C.___ sowie Übergaben von D.___ gleich mehrere Übergaben organisiert werden müssten. Ausserdem habe es die Ehefrau versäumt darzulegen, wie sie die Betreuungsverantwortung trotz Vollzeitbeschäftigung, welcher sie bei Zuteilung der alleinigen Obhut an den Ehemann nachzugehen habe, bewerkstelligen wolle. Sie arbeite im Verkauf und damit genau zu den [zusätzlich] beantragten Besuchszeiten. Es werde im Sinne der Kinder besser sein, wenn das Besuchsrecht im Umfang der Möglichkeiten für die Dauer des Verfahrens schrittweise mit Hilfe der Beiständin ausgeweitet werde.
3.4 In ihrer Eingabe vom 24. November 2025 hält die Ehefrau am Eventualantrag fest und führt weiter aus, es treffe nicht zu, dass ein zusätzlicher Betreuungstag Unruhe ins Familiensystem bringen würde. Vielmehr würde ein zusätzlicher Tag mit der Ehefrau den Kindern Sicherheit und Stabilität geben und den langen zweiwöchigen Unterbruch zwischen den Betreuungswochenenden durchbrechen. Auch die Vorinstanz habe festgehalten, dass lediglich vorerst auf einen zusätzlichen Betreuungstag zu verzichten sei, weil sie offenbar noch davon ausgegangen sei, dass der Ehemann der Ehefrau weitere Kontakte mit den Kindern ermöglichen würde, was dieser jedoch nicht tue. Die angebliche Bereitschaft des Ehemannes, das Besuchsrecht mit Hilfe der Beiständin schrittweise auszuweiten, müsse vor diesem Hintergrund ernsthaft angezweifelt werden. Es bedürfe deshalb einer verbindlichen Ausweitung des Besuchsrechts. Die vom Ehemann vorgebrachte Ungleichbehandlung der Kinder, weil C.___ vormittags in der Schule sei und D.___ nicht, spreche nicht gegen eine Ausweitung des Besuchsrechts. Um unnötig viele Übergaben zu vermeiden, sei die Ehefrau gerne bereit, den Ehemann bei C.___s Schule zu treffen und D.___ dort zu übernehmen.
3.5 In seiner Eingabe vom 8. Dezember 2025 führt der Ehemann aus, das letzte Betreuungswochenende der Ehefrau habe exemplarisch gezeigt, dass insbesondere die Übergabe der Kinder noch nicht reibungslos funktioniere. Die Kinder würden wiederholt zu spät übergeben und es sei erst jüngst zu einer krassen Auseinandersetzung gekommen, anlässlich welcher die Ehefrau dem Ehemann nichts anderes als den Tod gewünscht habe. Weitere Besuche und damit zusammenhängende Übergaben seien damit momentan nicht förderlich und brächten nur eine Unruhe ins Familiengefüge. Dabei werde nach wie vor daran festgehalten, dass momentan ein weiterer Besuchstag für den Ehemann einen massiven organisatorischen Mehraufwand bedeuten würde und gleichzeitig könne sich die Ehefrau jederzeit mithilfe der Beiständin und der Familienbegleitung darum bemühen, dass weitere fixe Besuchstage vereinbart würden. Eine jetzige zwingende Anordnung wäre verfrüht und sei daher nicht angezeigt. Schliesslich werde die Ehefrau ihr Pensum auf 100% erhöhen müssen und sie habe nicht dargetan, wie sie eine Betreuung am Mittwoch überhaupt bewerkstelligen möchte, wenn sie unter Umständen mittwochs arbeiten müsste.
3.6 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (vgl. dazu BGE 123 III 445 E. 3 S. 450 ff.; 120 II 229 E. 3 S. 232; 119 II 201 E. 3 S. 204; 111 II 405 E. 3 S. 407). Dabei haben Vater und Mutter alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert (Art. 274 Abs. 1 ZGB). Das Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr steht Eltern und Kindern um ihrer Persönlichkeit willen zu (BBl 1974 II 52; BGE 119 II 201 E. 3 S. 204). In erster Linie dient das Besuchsrecht indessen dem Interesse des Kindes. Bei dessen Festsetzung geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln. Die Festlegung des Besuchsrechts muss sich am Einzelfall orientieren. In der Praxis wird bei der Regelung der Häufigkeit und der Dauer der Besuchskontakte in erster Linie auf das Alter des Kindes abgestellt. Die Bedürfnisse eines Kleinkindes entsprechen nicht denjenigen eines Jugendlichen (BGE 122 III 404, 407, E. 3a; 120 II 229, 233, E. 3b/aa). Bei Kindern im Vorschulalter werden Besuchskontakte in kleinerem zeitlichen Umfang festgelegt als bei älteren Kindern (VGer BS, BJM 1987, 303, 305; Hammer-Feldges, ZVW 1993, 15, 16; Felder/Hausheer, ZBJV 1993, 698, 701; Vetterli, FamPra.ch 2009, 23, 28 f.).
3.7 Es scheint auch unter den Ehegatten zumindest grundsätzlich unbestritten zu sein, dass ein guter Kontakt zu beiden Elternteilen für die gesunde Entwicklung der Kinder wichtig ist. Wenn der Ehemann gegen die von der Ehefrau beantragte Erweiterung des Besuchsrechts einwendet, sie komme ihrer Rügeobliegenheit nicht nach, weil sie sich nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid befasse, mit dem dieser Antrag bereits abgelehnt worden sei, verkennt er, dass auch im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht Art. 317 Abs. 1bis ZPO gilt, so dass auch hier seither eingetretene Veränderungen zu berücksichtigen sind.
Wie die Ehefrau zutreffend ausführt, hat der Vorderrichter in seiner Begründung zum Kontaktrecht festgehalten, dass vorerst auf einen zusätzlichen wöchentlichen Betreuungstag zu verzichten sei, um Ruhe in das Familiensystem zu bringen. Nachdem seit der erstmaligen Anordnung des nach wie vor geltenden Besuchsrechts mittlerweile über ein Jahr vergangen ist, kann davon ausgegangen werden, dass die erhoffte Ruhe inzwischen eingekehrt ist. Die in der Begründung zur angefochtenen Verfügung vom Vorderrichter angedeutete Erwartung, dass sich die Ehegatten über eine Erweiterung des Besuchsrechts werden einigen können, hat sich – wie das vorliegende Verfahren eindrücklich zeigt – indessen nicht bewahrheitet. Es wirkt geradezu zynisch, wenn der Ehemann sich hier mit fadenscheinigen Argumenten gegen jede Ausdehnung des Besuchsrechts wehrt und gleichzeitig ausführt, die Ehefrau könne sich jederzeit mithilfe der Beiständin und der Familienbegleitung darum bemühen, dass weitere fixe Besuchstage vereinbart würden.
Ein zusätzlicher Betreuungstag führt beim Ehemann nicht zu einem «massiven organisatorischen Mehraufwand». Wie eine telefonische Anfrage bei der Schulleitung [...] vom 27. Mai 2026 ergeben hat, haben sowohl der Kindergarten als auch die Primarschule Blockzeiten, welche vormittags von 08.15 Uhr (Kindergarten) bzw. 07.45 Uhr (Primarschule) bis 11:45 Uhr dauern. Wenn die Betreuungsverantwortung für beide Kinder jeweils eine Viertelstunde vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn von C.___ auf die Ehefrau übergeht, ist je eine Übergabe morgens und abends notwendig, was für den Ehemann organisatorisch ohne Weiteres machbar ist. Auch der Ehefrau ist es zumutbar, die Kinder um diese Zeit beim Ehemann in Empfang zu nehmen, zumal ihre Wohnorte lediglich wenige Gehminuten voneinander und vom Kindergarten bzw. der Schule entfernt sind.
Obschon die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz auf einem (hypothetischen) Einkommen der Ehefrau für ein 100%-Pensum basiert, begnügt sie sich offenbar nach wie vor mit einem 60%-Pensum. Es wird ihr deshalb vorläufig ohne Weiteres möglich sein, ihre Arbeitstätigkeit um einen zusätzlichen Betreuungstag unter der Woche herum zu planen. Die Ehefrau arbeitet aktuell als […] beim […] [...] in [...], welches an sechs Tagen pro Woche während 10 Stunden geöffnet hat (vgl. Öffnungszeiten [...], publiziert auf: https://[...] [zuletzt besucht am 27. Mai 2026]). Sollte sie ihr Arbeitspensum in Zukunft aufstocken, ist davon auszugehen, dass sie einen zusätzlichen Betreuungstag an den verbleibenden fünf Tagen wird ausgleichen können, zumal alle mit ihrem jetzigen Arbeitgeber vergleichbaren […] der Region in etwa die gleichen Öffnungszeiten haben.
Da vermehrte und in kürzeren Abständen erfolgende Kontakte zur Mutter ohne Zweifel im Interesse der Kinder liegen und vom Ehemann dagegen keine stichhaltigen Argumente vorgebracht werden, ist der Eventualantrag der Ehefrau in dem Sinne gutzuheissen, dass sie zusätzlich zum vorinstanzlich angeordneten Kontaktrecht zu berechtigen ist, die beiden Kinder jeden Mittwoch von 08.00 Uhr bzw. ab C.___s Eintritt in die Primarschule von 07.30 Uhr bis 18.00 Uhr zu betreuen.
4. Wie die Ehefrau in Randziffer 15 ihrer Eingabe vom 24. November 2025 klargestellt hat, akzeptiert sie die von der Vorinstanz festgelegten Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge, falls das Berufungsgericht die vorinstanzliche Obhutszuteilung bestätigen sollte. Da dies nun zutrifft und der Unterhalt auch vom Ehemann nicht angefochten worden ist, bleibt es bei den vom Amtsgerichtspräsidenten festgesetzten Unterhaltsbeiträgen.
5. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Berufung der Ehefrau als teilweise begründet. Sie ist teilweise gutzuheissen.
III.
1. Der Ehemann verlangt mit Anschlussberufung, dass die vorinstanzlich festgelegte Ferienregelung dahingehend ergänzt wird, dass ihm unabhängig vom Wahlrecht im Nichteinigungsfalle jeweils die letzten zwei Wochen der Sommerschulferien zugesprochen werden. Zur Begründung macht er zusammenfassend und im Wesentlichen geltend, er habe sich mit der Ehefrau über die Ferien 2025 und 2026 weitgehend einigen können. Jedoch habe die Ehefrau unter Berufung auf ihr Wahlrecht auf der Zusprechung der letzten zwei Sommerferienwochen (2026) an sich beharrt, obwohl sie wisse, dass die Sommerferien seit jeher von seiner Arbeitgeberin vorgegeben seien und ihm seit 2014 immer die beiden letzten Wochen als Sommerferien gewährt worden seien. Damit verunmögliche sie ihm, dass er im Sommer 2026 mit seinen Kindern Zeit verbringen könne und stelle ihn vor nicht unerhebliche Probleme im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung während den ersten drei Wochen der Sommerferien, in denen er aufgrund der Ferienabwesenheit seiner Mitarbeiter Überstunden leisten müsse. Es liege offensichtlich nicht im Interesse der Kinder, dass sie zumindest in den Jahren mit gerader Jahreszahl keine Sommerferien mit dem Vater verbringen könnten. Gleichzeitig habe die von der Vorinstanz verfügte Regelung ein erhebliches Konfliktpotential, worunter schliesslich abermals die Kinder leiden würden.
2. Die Ehefrau beantragt die Abweisung der Anschlussberufung und führt im Wesentlichen aus, es treffe zu, dass sie sich mit Ausnahme der Sommerferien 2026 über die Regelung der Ferien 2025 und 2026 hätten einigen können. Da sie sich bezüglich der Sommerferien 2026 nicht hätten einigen können, habe sie das ihr zustehende Wahlrecht ausgeübt. Sie beharre nicht aus Prinzip oder Trotz auf den beiden letzten Sommerferienwochen, sondern es sei so, dass die Ferienplanung ihrer Arbeitgeberin bei ihrem Stellenantritt im Oktober 2025 bereits weitgehend abgeschlossen gewesen sei und sie für den Sommer 2026 keine Auswahlmöglichkeit mehr gehabt habe. Die einzige Option, im Sommer Ferien zu nehmen, habe in den letzten beiden Wochen der Sommerferien bestanden. Entsprechend sei es ihr schlicht nicht möglich, diesbezüglich auf die Wünsche des Ehemannes Rücksicht zu nehmen. Dass die Kinder im Jahr 2026 allenfalls einmalig keine Sommerferien mit dem Ehemann verbringen könnten, sei bedauerlich, stelle aber mit Sicherheit keine Kindswohlgefährdung dar, die eine Anpassung der vorinstanzlichen Regelung erforderlich machen würde. Allein die Tatsache, dass der Ehemann für die Sommerferien 2026 nicht seinen Willen habe durchsetzen können, stelle weder eine Kindswohlgefährdung noch eine Grundlage für eine Abänderung dar.
3. Beide Parteien reichten im Zusammenhang mit dem Sommerferienbezug Bestätigungen ihrer Arbeitgeberinnen ein. Jene des Ehemannes bestätigte mit Schreiben vom 9. Oktober 2025 (Beilage 2 des Ehemannes), dass dieser seine Sommerferien jeweils in den letzten zwei Wochen der Schulferien des Kantons Solothurn beziehen müsse. Diese Regelung sei festgelegt worden, um den minimalen Personalbestand der […] sicherzustellen, was sicherheitsrelevant und deshalb zwingend erforderlich sei. Die Arbeitgeberin der Ehefrau bestätigte mit Schreiben vom 16. Dezember 2025 (Beilage 2 zur Eingabe der Ehefrau vom 22. Dezember 2025), dass sie ihre Sommerferien nur im Zeitraum vom 27. Juli bis 8. August 2026 beziehen könne. Da sie zuletzt zum Team in [...] gestossen sei, seien personaltechnisch leider nur noch diese zwei Wochen Ferien im Sommer 2026 möglich. Auch wenn der Ehemann bezweifelt, dass der Sommerferienbezug der Ehefrau im Jahr 2026 tatsächlich aus betrieblichen Gründen auf die beiden letzten Schulferienwochen gelegt werden musste, ändert dies nichts an der Tatsache, dass die Ferienwünsche der Parteien kollidieren und genau für diesen Fall ein Wahlrecht festgelegt worden ist, welches f. das Jahr 2026 der Ehefrau zusteht. Es besteht kein Anlass, dieses Wahlrecht zulasten der Ehefrau einzuschränken, nur weil es von ihr mit Bezug auf die Sommerferien 2026 ausgeübt worden ist. Dass sie dies nur deshalb getan haben soll, um dem Ehemann Sommerferien mit seinen Kindern zu verwehren, ist eine blosse Behauptung des Ehemannes, für die es keinen Beweis gibt. Immerhin legen beide Ehegatten Bestätigungen ihrer Arbeitgeberinnen vor, wonach der Sommerferienbezug nur in den beiden letzten Sommerschulferienwochen möglich sei. Einen Nachweis, dass sie sich bei ihren Arbeitgeberinnen ernsthaft darum bemüht hätten, die Sommerferien 2026 anders zu legen, bleiben indessen beide Parteien schuldig.
4. Nach dem Gesagten ist die Anschlussberufung des Ehemannes unbegründet, sie ist abzuweisen.
IV.
1. Gemäss Art. 106 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
2. In der angefochtenen Verfügung wurden die Gerichtskosten auf CHF 500.00 festgesetzt und die Verlegung der Prozesskosten für die vorsorglichen Massnahmen im Hauptsacheentscheid vorbehalten.
3. Im Berufungsverfahren unterliegt die Ehefrau mit ihrem Hauptantrag betreffend Obhut und dringt lediglich mit ihrem Eventualantrag betreffend Ausdehnung des Besuchsrechts durch, während der Ehemann mit seiner Anschlussberufung betreffend das Ferienrecht unterliegt. Bei diesem Verfahrensausgang ist es gerechtfertigt, die Gerichtskosten beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzugschlagen.
4. Von den Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 2'000.00 haben beide Parteien je CHF 1'000.00 zu tragen. Der Anteil des Ehemannes ist mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 400.00 zu verrechnen, so dass er noch CHF 600.00 zu bezahlen hat.
5. Die Ehefrau beantragt für das obergerichtliche Verfahren die Zusprechung eines Parteikostenbeitrages von CHF 5'000.00, eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Es ist unbestritten und ausgewiesen, dass die Ehefrau prozessarm ist. Der Ehemann wendet gegen die Verpflichtung zur Leistung eines Parteikostenbeitrages an die Ehefrau lediglich ein, er sei nach wie vor finanziell dazu nicht in der Lage. Dieser Einwand ist unzutreffend. Gemäss der seit Oktober 2025 massgebenden vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung verfügen der Ehemann und die beiden Kinder nach Deckung des Ehegattenunterhaltsbeitrages von CHF 55.00 über einen monatlichen Überschuss von CHF 4'013.00. Nach Berücksichtigung der vom Ehemann geltend gemachten Wohnkosten von CHF 1'000.00 und des zivilprozessualen Zuschlags von praxisgemäss 20 % auf den Grundbeträgen von total CHF 1'800.00, ausmachend CHF 360.00, verbleibt ihnen immer noch ein Überschuss von über CHF 2'650.00 pro Monat. Damit ist der Ehemann ohne Weiteres in der Lage, neben seinen eigenen Prozesskosten der Ehefrau einen Prozesskostenbeitrag in der beantragten und angemessen erscheinenden Höhe von CHF 5'000.00 zu bezahlen. Der entsprechende Antrag der Ehefrau ist deshalb gutzuheissen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 2.2. der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 11. Juli 2025 lautet neu wie folgt:
Den Kontakt der Kinder zur Mutter regeln die Eltern mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Kinder in freier Vereinbarung.
Kommt keine Einigung zustande, so gilt für die Dauer des Getrenntlebens folgende Konfliktregelung:
Die Mutter betreut die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie zusätzlich jeden Mittwoch von 08.00 Uhr bzw. ab Schuleintritt von C.___ von 07.30 Uhr bis 18.00 Uhr.
Ausserdem steht der Mutter das Recht zu, die Kinder jährlich während der Schulferien für vier Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils bis spätestens 30. November des Vorjahres ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Ehemann für die Jahre mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich des Zeitpunktes der Ferien zu; für die Jahre mit gerader Jahreszahl der Ehefrau.
2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
3. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil von B.___ wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 400.00 verrechnet; er hat CHF 600.00 nachzuzuzahlen. A.___ hat CHF 1'000.00 zu bezahlen.
5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
6. B.___ hat A.___ einen Parteikostenbeitrag von CHF 5'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller