Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 26. August 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Gfeller,
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche Massnahmen
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Die Ehegatten sind seit 2009 verheiratet. Sie sind Eltern der Kinder C.___, geb. 2010, und D.___, geb. 2012. Seit 2022 leben sie getrennt. Am 3. Juli 2024 reichte die Ehefrau beim Richteramt Thal-Gäu eine unbegründete Scheidungsklage mit Teileinigung im Scheidungspunkt ein.
2. Mit Verfügung vom 14. November 2024 regelte die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu den Unterhalt für Ehefrau und Kinder für die Dauer des Verfahrens wie folgt:
1. Der Ehemann und Vater hat ab 1. Oktober 2024 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- für C.___
CHF 2'165.00 (Barunterhalt CHF 1'565.00, Betreuungsunterhalt CHF 600.00)
- für D.___
CHF 2'270.00 (Barunterhalt CHF 1'670.00, Betreuungsunterhalt CHF 600.00)
- für die Ehefrau
CHF 1'330.00.
Die Unterhaltszahlungen basieren auf folgenden Grundlagen:
- monatliches Nettoeinkommen:
· des Ehemannes CHF 10'953.00 (Pensum 100 %, inkl. Anteil Erfolgsprämie,
inkl. Wertschriftenertrag)
· der Ehefrau CHF 4'000.00 (Pensum 80 %)
· D.___ CHF 320.00 (Kinderzulage)
· C.___ CHF 205.00 (Kinderzulage)
- monatlicher Grundbedarf:
· des Ehemannes CHF 4'065.00
· der Ehefrau CHF 5'415.00
· C.___ CHF 1'325.00
· C.___ CHF 1'315.00.
2. – 4….
3. Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 erhob der Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger und Vater) form- und fristgerecht Berufung gegen Ziffer 1 dieser Verfügung. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Ziffer 1 des Entscheids der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin vom 14. November 2024 sei aufzuheben.
2. Der Ehemann sei zu verpflichten, folgende monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a) Oktober 2024
C.___ CHF 1'573.00 Barunterhalt und CHF 237.00 Betreuungsunterhalt
D.___ CHF 1'679.00 Barunterhalt und CHF 237.00 Betreuungsunterhalt
Ehefrau CHF 917.00.
b) Es sei festzustellen, dass der Ehemann für die Zeit von November 2024 bis April 2025 nicht in der Lage ist, Unterhaltszahlungen zu leisten.
c) Ab Mai 2025
C.___ CHF 1'661.00 Barunterhalt
D.___ CHF 1'653.00 Barunterhalt
Ehefrau CHF 462.00.
3. Die Ehefrau sei zu verpflichten, dem Ehemann für das vorliegende Berufungsverfahren einen Parteikostenbeitrag von CHF 4'000.00 zu bezahlen.
Eventualiter sei dem Ehemann für das Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
4. U.K.u.E.F.
4. Die Berufungsantwort ging am 28. Februar 2025 ebenfalls form- und fristgerecht ein. Die Anträge der Ehefrau (im Folgenden auch Berufungsbeklagte und Mutter) lauten wie folgt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung vom 27. Januar 2025 sei Ziff. 1 des Entscheids der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin des Richteramts Thal-Gäu vom 14. November 2024 aufzuheben und der Berufungskläger sei zu verpflichten, für die Dauer des Scheidungsverfahrens die folgenden, monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen:
1.1. vom 01.10.2024 bis 30.11.2024
C.___ CHF 2'058.00 (davon CHF 425.00 Betreuungsunterhalt)
D.___ CHF 2'163.00 (davon CHF 425.00 Betreuungsunterhalt)
Berufungsbeklagte CHF 1'525.00
1.2. vom 01.12.2024 bis 31.12.2024
C.___ CHF 1'468.00 (davon CHF 349.00 Betreuungsunterhalt)
D.___ CHF 1'574.00 (davon CHF 349.00 Betreuungsunterhalt)
Berufungsbeklagte CHF 571.00.
1.3. vom 01.01.2025 bis 17.04.2025
Für die Dauer vom 01.01.2025 bis 17.04.2025 sei die Unterhaltsverpflichtung des Berufungsklägers vorläufig zu sistieren, unter Vorbehalt eines vom Berufungskläger in dieser Zeitperiode erzielten Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommens.
1.4. Ab 18.04.2025
C.___ CHF 1'951.00 (davon CHF 358.00 Betreuungsunterhalt)
D.___ CHF 1'942.00 (davon CHF 358.00 Betreuungsunterhalt)
Berufungsbeklagte CHF 1'044.00.
1.5. Sofern der Unterhalt für die Kinder tiefer als beantragt festgesetzt werden sollte, ist der Unterhalt für die Berufungsbeklagte in diesem Umfang zu erhöhen.
2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten sämtliche Verfügungen und Abrechnungen der Arbeitslosenkasse sowie einen allfällig neuen Arbeitsvertrag inkl. Lohnabrechnungen umgehend nach Erhalt zukommen zu lassen.
3. Das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses sei abzuweisen.
4. Der Berufungsbeklagten sei für das Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
5. Ebenfalls am 28. Februar 2025 liess sich der Berufungskläger ein weiteres Mal vernehmen und teilte mit, dass er mit einer neuen Lebenspartnerin und deren Tochter zusammenlebe und sich inzwischen beim RAV angemeldet habe. Er reichte zudem ein Gesuch zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege ein.
6. Am 17. März 2025 äusserte sich der Berufungskläger zur Berufungsantwort. Innert erstreckter Frist liess sich die Berufungsbeklagte am 2. April 2025 zu dieser Eingabe vernehmen und informierte über Veränderungen in ihrer Lebenssituation (Begründung Konkubinat, Umzug in eine Mietwohnung). Am 22. April 2025 äusserte sich der Berufungskläger zu der veränderten Lebenssituation der Ehefrau.
7. Am 5. Mai 2025 reichte der Vertreter des Berufungsklägers seine Honorarnote ein.
8. Gleichentags passte die Berufungsbeklagte ihre Rechtsbegehren für die weitere Dauer des Verfahrens wie folgt an:
1.4.1. ab 18.04.2025 bis zum Verkauf der Liegenschaft
C.___ CHF 2’243.00 (davon CHF 814.00 Betreuungsunterhalt)
D.___ CHF 2’253.00 (davon CHF 814.00 Betreuungsunterhalt)
Berufungsbeklagte CHF 240.00.
1.4.2 ab Verkauf der ehelichen Liegenschaft
D.___ CHF 2’017.00 (davon CHF 107.00 Betreuungsunterhalt)
D.___ CHF 2’028.00 (davon CHF 107.00 Betreuungsunterhalt)
Berufungsbeklagte CHF 1'240.00.
Im Übrigen hielt sie an den gestellten Rechtsbegehren fest.
9. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Die Edition weiterer Akten drängt sich nicht auf. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.
II.
1. Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu begründete ihren Unterhaltsentscheid damit, dass eine Wiedervereinigung der Parteien aufgrund der mittlerweile zweijährigen Trennung ausgeschlossen scheine. Beide Ehegatten hätten bereits neue Lebenspartner. Der Einfluss, der von der Ehefrau geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung, auf ihre Erwerbsfähigkeit sei weder rechtsgenüglich nachgewiesen noch plausibel. Die beiden unmündigen Kinder seien inzwischen 14- und 12-jährig. Die voreheliche, beeinträchtigte Tochter der Ehefrau werde unter der Woche in der [...] betreut. Die Ehefrau habe zwar aufgrund eines Unfalls und von Krankheiten eine schwere Zeit hinter sich. Hingegen habe sie sich seit der Trennung darauf einstellen können und müssen, künftig wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ab Oktober 2024 sei ihr deshalb ein hypothetisches Einkommen mit einem erzielbaren Bruttolohn von monatlich CHF 6'200.00 (100 %-Pensum), bzw. bei einem Pensum von 80 % CHF 4'960.00 anzurechnen. Der Ehemann erziele einen monatlichen Nettolohn von CHF 9'969.00 sowie einen monatlichen Wertschriftenertrag von CHF 453.00, was ein anrechenbares Nettoeinkommen von CHF 10'422.00 ergebe. Anstelle eines 13. Monatslohns habe er eine jährliche Erfolgsbeteiligung von CHF 6'000.00 – CHF 7'000.00 erhalten. Zusätzlich habe der Ehemann in den Jahren 2020 und 2022 liquide Mittel aus seinen inaktiven Firmen bezogen. Heute bestünden hohe Forderungen dieser Gesellschaften gegenüber dem Aktionär (Ehemann).
Die Ehefrau lebe mit den beiden ehelichen Kindern und ihrer vorehelichen Tochter in der ehelichen Liegenschaft. Ihr neuer Lebenspartner bewohne eine eigene Wohnung. Der Ehemann wohne mit der neuen Lebenspartnerin in deren Liegenschaft in [...] und arbeite in [...]. Für die Kinder ergäben sich keine besonderen Auslagen. Die Parteien hätten sich jedoch darauf geeinigt, ihnen einen Betrag von zusätzlich CHF 300.00 anzurechnen (recte CHF 30.00). Eine Sparquote sei nicht ausgewiesen. Die Parteien hätten während der Ehe sämtliche verfügbaren Mittel für ihren Lebensunterhalt verbraucht.
2. Der Berufungskläger macht geltend, im Oktober 2024 habe sein Einkommen noch CHF 9'969.00 zuzüglich die Erfolgsprämie von rund CHF 500.00 monatlich betragen. Einen Vermögensertrag habe er nicht mehr erzielt. Das erzielbare Bruttoeinkommen der Ehefrau sei nicht zu beanstanden. Hingegen seien die hypothetischen Sozialleistungen mit 11 – 13 % zu veranschlagen, was einen relevanten Nettolohn von CHF 4'365.00 ergebe.
Bezüglich der Nebenkosten werde bei ihm ein Betrag von CHF 285.00 angerechnet, was dem hälftigen Anteil bei Lebensgemeinschaft entspreche. Bei der Ehefrau würden dagegen ohne Belege CHF 600.00 pro Monat akzeptiert. Die Wohnkostenanteile der beiden ehelichen Kinder seien mit 12 % berücksichtigt worden, was nicht beanstandet werde. Hingegen habe es die Vorinstanz versäumt, den Anteil der vorehelichen Tochter von den Kosten der Mutter abzuziehen.
Der persönliche Unterhaltsbeitrag der Ehefrau dürfe den zuletzt gelebten ehelichen Standard nicht überschreiten. Es sei von einem ehelichen Überschuss von CHF 3'623.00 auszugehen, was je Ehegatte einen Anteil von CHF 1’207.00 ausgemacht habe. Vor der Trennung habe der monatliche Überschuss unter Berücksichtigung der geleisteten Amortisation nur rund CHF 2'400.00 bzw. CHF 800.00 pro Ehegatte betragen, was bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sei.
Gegen den Ehemann sei inzwischen ein Strafverfahren wegen [...] zum Nachteil seiner Arbeitgeberin eingeleitet worden. Ihm sei deshalb Mitte November 2024 fristlos gekündigt worden. Dadurch sei sein Lohn weggefallen. Arbeitslosentaggelder dürfte er aufgrund dessen erst nach einer Karenzfrist von 60 Tagen, d.h. ab 18. April 2025 erhalten. Er habe eine Lehre als [...] absolviert, habe aber die letzten rund 30 Jahre ausschliesslich bei der vormaligen Arbeitgeberin gearbeitet und betriebsintern Karriere gemacht. Es werde in Zukunft realistischerweise schwierig sein, überhaupt eine Anstellung zu finden, geschweige denn eine solche zu ähnlichen Konditionen. Zwischen November 2024 und 17. April 2025 dürfte er ohne jegliches Einkommen dastehen. Es sei daher bei einer Dauer von mehr als vier Monaten, von einer dauernden Veränderung auszugehen. Er beantrage daher eine Sistierung der Unterhaltspflicht für die Zeit von November 2024 bis April 2025. Danach sei voraussichtlich mit dem maximalen ALV-Taggeld von CHF 455.30 oder monatlich durchschnittlich CHF 9'880.00 zu rechnen. Auch habe er seinen Anspruch auf vergünstigte [...]s für sich und seine Familie verloren, ebenso wie die überobligatorischen Kindezulagen. Zu berücksichtigen sei auch, dass seine sämtlichen Vermögenswerte beschlagnahmt worden seien und mit einer Herausgabe an ihn nicht zu rechnen sei.
3. Die Berufungsbeklagte teilt mit, sie akzeptiere den vorinstanzlich angenommenen hypothetischen Nettolohn von CHF 4'000.00 bei einem Pensum von 80 %.
Die Belege des Berufungsklägers wiesen Nebenkosten der ehelichen Liegenschaft von monatlich CHF 600.00 aus. Der Wohnkostenanteil für die voreheliche Tochter sei wohl versehentlich nicht abgezogen worden, das sei nachzuholen. Die Korrektur sei marginal.
Der Berufungskläger bestätige mit seinen Ausführungen über ihr angebliches Wissen, dass der eheliche Standard wohl erheblich höher gewesen sei, als er in seiner Aufstellung zum zuletzt gelebten Standard geltend mache. Es sei daher offensichtlich, dass der Überschussanteil der Berufungsbeklagten angesichts des zugestandenen höheren Lebensstandards nicht plafoniert werden dürfe. Die Kündigung habe auch für sie und die Kinder weitreichende finanzielle Folgen. Seit Oktober 2024 kämen sie einzig durch die Unterstützung ihrer Eltern und ihres neuen Partners über die Runden. Sie teile die Einschätzung, dass es dem Ehemann schwerfallen dürfte, wieder eine ähnlich gut bezahlte Anstellung zu finden. Dennoch habe er umgehend mit der Stellensuche zu beginnen. Einen allfälligen neuen Arbeitsvertrag habe er unverzüglich einzureichen. Aufgrund der geschilderten Ereignisse dürfte die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers für die Zeit vom 22. November 2024 bis zum Ende der Sperrfrist wohl tatsächlich nicht gegeben sein. Sie habe daher keine Einwände, dass die Unterhaltspflicht ab Januar 2025 bis längstens zum Ablauf der Sperrfrist sistiert werde.
4.1 Mit Berufung können gemäss Art. 310 ZPO unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Der Berufungskläger macht unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend.
Die vom Berufungskläger geltend gemachte unrichtige Sachverhaltsfeststellung bezieht sich grösstenteils auf Tatsachen, die nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils entstanden sind, sogenannte echte Noven. Gemäss dem mit der Revision vom 17. März 2023 (in Kraft seit 1. Januar 2025) eingefügten Art. 317 Abs. 1bis ZPO sind neue Tatsachen und Beweismittel im Rechtsmittelverfahren bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist. Gemäss Art. 407f ZPO ist diese Bestimmung auch auf Verfahren anwendbar, die bei Inkrafttreten der Änderung rechtshängig sind.
Die formellen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Noven sind vorliegend sowohl für den Ehegattenunterhalt als auch für die Kinderunterhaltbeiträge offensichtlich erfüllt, zumal die Parteien die geänderten Verhältnisse bereits in der Berufung und der Berufungsantwort thematisiert haben. Die geltend gemachten neuen Tatsachen sind daher im vorliegenden Verfahren zu prüfen.
4.2 Da die Verfügung der Vorderrichterin nicht in Rechtskraft erwachsen ist, geht es hier trotz geltend gemachter Veränderung der Verhältnisse nicht um eine Abänderung der Verfügung der Vorderrichterin i.S. des Gesetzes, sondern nach wir vor um die originäre Festsetzung der Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens gemäss Art. 276 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210).
5.1 Der Berufungskläger wurde Mitte November 2024 aufgrund des Verdachts von [...] am Arbeitsplatz verhaftet und von seinem vormaligen Arbeitgeber fristlos entlassen. Anschliessend war er mehrere Wochen in Untersuchungshaft und ist bis dato arbeitslos.
Der Berufungskläger macht darüber hinaus geltend, seit Oktober 2024 sei der Vermögensertrag von monatlich CHF 453.00 weggefallen. Die Vermögensbeschlagnahme, auf die er sich in diesem Zusammenhang bezieht (Berufungsbeil. 8), erfolgte jedoch erst am 20. November 2024. Es erschliesst sich daher nicht, wie der Berufungskläger damit ein tieferes Einkommen bereits ab Oktober 2024 beweisen will. Ohnehin machte die Einkommensreduktion wegen Wegfalls des Vermögensertrags lediglich 4,3 % pro Monat aus, was für das der Unterhaltsrechnung zugrunde gelegte Jahreseinkommen weder relevant ist noch die Verfügung der Vorderrichterin als rechtsfehlerhaft erscheinen lässt.
5.2 Die Berufungsbeklagte stimmt der Anpassung der Unterhaltsbeiträge in dem Umfang zu, als die Vorderrichterin im Bedarf der beiden Kinder CHF 108.00 zu wenig Auslagen berücksichtigte und andererseits versäumte, den Wohnkostenanteil der vorehelichen Tochter von CHF 195.00 von den Wohnkosten der Ehefrau abzuziehen. Mithin wurden der Ehefrau und den ehelichen Kindern somit insgesamt um CHF 87.00 zu viele Auslagen angerechnet. Bei verfügten Unterhaltsbeiträgen von total CHF 5'765.00 pro Monat fallen diese Versehen nicht ins Gewicht. Angesichts des grossen Ermessensspielraums der Vorderrichterin bei der Unterhaltsberechnung und der notwendigen Verwendung von Pauschalisierungen und Annahmen sowie der i.d.R. kurzen Geltungsdauer von vorsorglichen Massnahmen rechtfertigen sie für sich allein jedenfalls keine Anpassung der Unterhaltsbeiträge.
5.3 Einig sind sich die Parteien über die Tatsache, dass der Berufungskläger in der Zeit von Januar 2025 bis ca. 17. April 2025 weder ein Erwerbseinkommen noch ein Ersatzeinkommen erzielt hat und deshalb die Unterhaltsbeiträge für diese Zeit zu sistieren seien.
Der Berufungskläger verlangt die Sistierung der Unterhaltsbeiträge bereits ab November 2024, bzw. ab dem Moment, in dem er seine Stelle verloren hat. Als dauerhaft im Sinne der Abänderungsvoraussetzungen kann im Einzelfall eine mehr als vier Monate dauernde Arbeitslosigkeit gelten (BGE 143 III 617 E. 5.2). Hinzu kommt, dass die Arbeitslosigkeit unverschuldet sein muss, was bei der vorliegenden Konstellation offenbar nicht der Fall ist. Sollten sich die dem Berufungskläger vorgeworfenen Straftatbestände mindestens teilweise als erfüllt erweisen, ist die Arbeitslosigkeit nicht unverschuldet, was auch der Berufungskläger anerkennt (Berufung Beweissatz, BS 14). Es müsste somit darüber entschieden werden, wie mit der mutmasslich selbstverschuldeten offenbaren Mittellosigkeit des Ehemannes während mehreren Monaten in Bezug auf seine Unterhaltspflicht umzugehen ist. Hinzu kommt, dass sich die Verhaftung Mitte November nicht auf die für November geschuldeten Unterhaltsbeiträge ausgewirkt hat, zumal diese vorgängig zu leisten sind. Das Zugeständnis der Ehefrau zur Einstellung der Unterhaltsbeiträge von Januar 2025 bis zum 17. April 2025 scheint daher angemessen, weshalb darauf abzustellen ist.
5.4 Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Berufungskläger nach Ablauf der Sperrfrist von 60 Tagen Anspruch auf das maximale Arbeitslosentaggeld von CHF 455.30 (brutto) hat. Davon sind rund 7,5 % Sozialleistungen (AHV/IV/EO, obl. NBU, BVG-Risikoversicherung; vgl. Art. 35 f. Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, SR 837.02) abzuziehen, was im Rahmen der Offizialmaxime zu berücksichtigen ist. Somit ist von einem anrechenbaren monatlichen Einkommen von CHF 9'139.00 netto (21,7 x CHF 455.30 ./. 7,5 % Sozialleistungen) auszugehen. Überdies gehen die Parteien davon aus, dass es dem Ehemann schwerfallen wird, wieder eine adäquate Stellung zu finden, was als unbestimmte künftige Tatsache derzeit nicht berücksichtigt werden kann. Sobald klar ist, wie viel der Berufungskläger an einem neuen Arbeitsort verdient, ist nötigenfalls eine Abänderung des vorsorglichen Entscheids anzustreben. Die von der Berufungsbeklagten in diesem Zusammenhang beantragten prozessleitenden Verfügungen sind vom Sachrichter zu erlassen, da sie nicht nur das vorliegende Verfahren betreffen.
Die Ehefrau, die während der Ehe nicht erwerbstätig war, ist gehalten, sich wieder in den Erwerbsprozess einzugliedern, was unbestritten ist. Sie hat in [...] eine Ausbildung als [...] absolviert und beherrscht offenbar mehrere Fremdsprachen. Die Vorderrichterin hat ihr ein erzielbares Einkommen von CHF 4'000.00 netto pro Monat für ein 80 % Pensum angerechnet. Was der Berufungskläger dagegen vorbringt, ist rein appellatorisch. Die Unsicherheiten über den erzielbaren Lohn sind bei dieser Ausgangslage gross. Zudem hat sich die Ehefrau um die zwei ehelichen Kinder und die inzwischen volljährige, gesundheitlich beeinträchtigte voreheliche Tochter zu kümmern. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorderrichterin grosszügig gerundet hat.
Bei der Ehefrau bleibt es daher beim hypothetischen Einkommen von CHF 4'000.00 netto bei einem zumutbaren Pensum von derzeit 80 % und bei den Kindern bei Kinderzulagen von je CHF 200.00 bzw. CHF 215.00 ab dem Jahr 2025 (die überobligatorischen Kinderzulagen sind mit der Entlassung des Ehemannes ebenfalls weggefallen). Das Gesamteinkommen der Familie ab 18. April 2025 beträgt CHF 13'569.00 netto.
6. Der Berufungskläger macht, ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 11'400.00, einen familienrechtlichen Bedarf von CHF 8'996.00 geltend. Der resultierende Überschuss von CHF 2'400.00 sei nach grossen und kleinen Köpfen auf die Familienmitglieder zu verteilen. Die Berufungsbeklagte wendet ein, der Berufungskläger habe im Jahr vor der Trennung rund CHF 129'695.00 aus einer seiner Firmen bezogen, weshalb der eheliche Standard offensichtlich sehr viel höher gewesen sei.
Wie sich nachfolgend (E. 7.3 und 9.2) zeigt, kann offengelassen werden, ob die vom Ehemann möglicherweise fraudulös zulasten der von ihm beherrschten Firmen bezogenen Mittel zum ehelichen Standard hinzugerechnet werden sollen und wie sich das auf den Überschussanspruch auswirken soll, zumal der Überschussanteil eines Ehegatten nicht höher als der vom Berufungskläger zugestandene Maximalbetrag ausfällt.
7.1 Die Ehefrau lebte bis zum 14. März 2025 mit den Kindern in der vormals ehelichen Liegenschaft. Per 15. März 2025 hat sie zusammen mit ihrem neuen Lebenspartner eine Mietliegenschaft mit zwei Wohnungen in [...] für total CHF 3'000.00 Monatsmiete (Berufungsantwortbeil. 17) zuzüglich Nebenkosten zulasten der Mieter bezogen. Die Ehefrau behauptet, die Nebenkosten würden mindestens CHF 600.00 pro Monat betragen. Deren Umfang und Höhe ist nicht nachgewiesen und es gibt keine Anhaltspunkte, um diese zuverlässig abzuschätzen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Liegenschaft bei der geplanten Nutzung als eine Wohneinheit mehr Nebenkosten verursachen sollte als ein durchschnittliches Einfamilienhaus, wofür praxisgemäss Nebenkosten von CHF 300.00 bis 500.00 angerechnet werden. Ohne Belege ist hier von mittleren Nebenkosten von total CHF 400.00 pro Monat für die gesamte Liegenschaft auszugehen.
Der Ehemann moniert die Mietkosten der Ehefrau. Die Miete von monatlich CHF 3'000.00 und CHF 400.00 Nebenkosten ist tatsächlich überdurchschnittlich hoch, würde aber wohl den Standard des ehelichen Einfamilienhauses nicht übertreffen. Die Ehefrau bewohnt die Liegenschaft nicht allein mit ihren Kindern. Sie und die beiden ehelichen Kinder sollen davon 4/7 oder CHF 1’943.00 (inkl. Anteil NK) tragen, wobei den Kindern in der Bedarfsrechnung praxisgemäss je 12 % der 4/7 angerechnet werden. Die restliche Miete entfällt auf den Lebenspartner und die inzwischen volljährige voreheliche Tochter der Ehefrau. Der Anteil der Ehefrau und der ehelichen Kinder ist ohne weiteres im Rahmen einer standesgemässen Wohnung und macht auch weniger aus als der Ehemann der Ehefrau zugestehen will. Der Mietzins ist daher nicht zu beanstanden.
7.2 Soweit der Ehemann im Berufungsverfahren höhere Nebenkosten für seinen Wohnkostenbeitrag an seine Lebenspartnerin moniert, ist der Einwand der Ehefrau zutreffend. Die Vorderrichterin hat ihm diejenigen Kosten angerechnet, die er bei der Vorinstanz verlangt hatte. Diesbezüglich ist er nicht beschwert. Selbst wenn er beschwert wäre, wäre die monierte Differenz von CHF 15.00 pro Monat für sich allein nicht geeignet, die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung als fehlerhaft erscheinen zu lassen.
7.3 Umstritten ist weiter die Anrechnung der Amortisation der ehelichen Liegenschaft im Bedarf der Parteien. Die Ehegatten halten die Liegenschaft im Gesamteigentum und stehen gegenüber der Bank beide in der Pflicht. Es handelt sich um eine Pflichtamortisation. Die Amortisation wirkt vermögensbildend und gehört daher grundsätzlich nicht zum laufenden Bedarf. Gemäss BGE 147 III 265 E. 7.2 kann bei ausreichenden Mitteln eine angemessene Schuldentilgung in den Bedarf eingerechnet werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2021 vom 2. August 2022 E. 4.2.1). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Schuld gemeinsam eingegangen wurde und die Schuldentilgung bis anhin nachweislich geleistet wurde.
Die im Recht liegende Steuererklärung 2022 (Klageantwortbeil. 11) belegt die Schuldentilgung lediglich für das Jahr 2022. Unbestritten ist dagegen, dass die Amortisation mindestens im Jahr 2024 nicht mehr geleistet wurde. Es ist auch nicht nachgewiesen, dass diese aktuell geleistet wird. Die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Schuldentilgung im Bedarf sind somit nicht vorhanden. Für die Unterhaltsberechnung ab April 2025 ist die Amortisation somit nicht mehr in den Bedarf der Ehegatten einzurechnen. Das gilt umso mehr, als sie bestrebt sind, die Liegenschaft baldmöglichst zu verkaufen und daher auch nicht klar ist, wie lange diese Verpflichtung noch gilt.
7.4 Die Ehefrau hält dafür, den Hypothekarzins für die eheliche Liegenschaft bis zu deren Verkauf je hälftig in den Bedarf der Ehegatten aufzunehmen. Der Ehemann hat sich dazu nicht geäussert. Nach der Praxis des Bundesgerichts (BGE 147 III 265 E. 7.2) ist die Unterhaltsberechnung nach der zweistufigen Methode vorzunehmen. Der Hypothekarzins der ehelichen Liegenschaft gehört nach dem Auszug der Ehefrau nicht (mehr) zum familienrechtlichen Bedarf eines Ehegatten, sondern er kann allenfalls im Rahmen einer angemessenen Schuldentilgung, wofür die obgenannten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, berücksichtigt werden. Demzufolge ist diese Auslage aus dem Überschuss der Parteien zu bezahlen. Keiner der Ehegatten geht darauf ein, ob die Hypothekarzinsen derzeit bezahlt werden, weshalb sie nicht in den familienrechtlichen Bedarf aufgenommen werden können. Gegenüber der Bank haften die Parteien als Gesamteigentümer gemeinsam für den Zins. Es steht ihnen jedoch frei, sich intern drauf zu einigen, den Hypothekarzins bis zum Verkauf der Liegenschaft je hälftig zu bezahlen und sich mit den Steuerbehörden auf eine entsprechende steuerrechtliche Behandlung des Eigenmietwerts zu einigen, zumal die Verpflichtung gegenüber der Bank unbestritten ist. Die Bedarfsberechnung tangiert das nicht.
7.5 Soweit eine neue Berechnung zu erfolgen hat, sind die ausgewiesenen Krankenkassen- und Krankheitskosten der Parteien und der Kinder in den Bedarf aufzunehmen, zumal aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation davon auszugehen ist, dass die belegten Kosten auch in Zukunft anfallen werden.
7.6 Die Vorderrichterin hat den Kindern auf übereinstimmenden Antrag der Parteien je CHF 30.00 pro Monat für «besondere Auslagen» angerechnet. Die Berufungsbeklagte reklamiert diesen Posten auch für die Zukunft. Aus den Akten geht nicht hervor, ob und wofür diese Auslagen anfallen. Gemäss BGE 147 III 265 E. 7.2 sind nur die zum (allenfalls erweiterten) familiären Bedarf gehörenden Auslagen in die Bedarfsberechnung einzubeziehen, da es sonst zu einem verpönten Methodenmix kommt. Über den familienrechtlichen Bedarf hinausgehende Auslagen der Kinder sind aus dem Überschuss zu decken. Dieser Posten ist zu streichen bzw. nicht in die Unterhaltsberechnung ab 18. April 2025 aufzunehmen. Eine Korrektur der vor-instanzlichen Berechnung für die Zeit bis 31. Dezember 2024 rechtfertigt sich wegen des geringen Betrags nicht.
Die Ehefrau beantragt, dass bei den Kindern Auslagen für ein [...] in den Bedarf einzurechnen seien, da sie vor der Trennung über ein solches verfügt und nun diesen Anspruch verloren hätten. Es wird nicht geltend gemacht, dass die Kinder auf ein solches Abonnement angewiesen sind. Ein entsprechender Bedarf ergibt sich auch nicht aus den Akten, weshalb nach den oben genannten Grundsätzen im Bedarf dafür nichts vorgesehen werden kann, bzw. diese Auslage allenfalls aus dem Überschuss zu bezahlen ist.
Für die voreheliche Tochter ist ab dem Jahr 2025 bei der Mutter kein Steueranteil mehr auszuscheiden, da sie in diesem Jahr volljährig und daher selber steuerpflichtig wird.
8. Demnach ist für die Zeit ab 18. April 2025 von folgendem Bedarf auszugehen:
|
|
Ehemann |
Ehefrau |
Tochter |
Sohn |
|
Grundbetrag |
850 |
1'000 |
600 |
600 |
|
Miete |
1’000 |
2’143 |
|
|
|
NK |
200 |
285 |
|
|
|
Anteil Kinder |
|
- 568 |
284 |
284 |
|
Anteil [...] |
|
-284 |
|
|
|
KK inkl. VVG |
760 |
735 |
214 |
206 |
|
Bes. Krankheitskosten |
100 |
100 |
70 |
38 |
|
Telekom/Mobiliarvers. |
50 |
50 |
|
|
|
Berufsunkosten / Stellensuche |
100 |
100 |
|
|
|
Ausw. Mahlzeiten |
|
160 |
|
|
|
Steuern |
407 |
875 |
162 |
162 |
|
total |
3’467 |
4’596 |
1’330 |
1’290 |
9.1 Die Familie hat einen familienrechtlichen Bedarf von insgesamt CHF 10'683.00. Dem steht das Gesamteinkommen von CHF 13'569.00 (CHF 9'139.00, CHF 4'000.00, 2 x CHF 215.00) gegenüber, womit ein Überschuss von CHF 2’886.00 resultiert, der nach grossen und kleinen Köpfen auf die Eltern (je CHF 962.00) und die Kinder (je CHF 481.00) aufzuteilen ist.
9.2 Der Ehemann beantragt, den Überschussanteil der Ehefrau auf CHF 800.00 gemäss dem von ihm berechneten ehelichen Standard zu beschränken. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass er im ehelichen Standard die obligatorische Amortisation von CHF 542.00 je Monat und Ehegatte berücksichtigt hatte. Diese kann in der aktuellen Bedarfsrechnung nicht mehr berücksichtigt werden. Die Schuld besteht jedoch nach wie vor. Rechnet man die Amortisationszahlungen zum vom Berufungskläger berechneten ehelichen Überschussanteil eines Ehegatten hinzu, wird klar, dass dieser heute tiefer als vor der Trennung ist. Der eheliche Standard wird nicht mehr erreicht. Es gibt daher keinen Grund, der Ehefrau einen tieferen Überschussanteil anzurechnen, als sie rechnerisch beanspruchen kann.
9.3 Aufgrund des oben Gesagten resultieren rechnerisch Barunterhaltsbeiträge für die Zeit ab 18. April 2025 von CHF 1'596.00 (Bedarf CHF 1'330.00 + Überschussanteil CHF 481.00 ./. Kinderzulage CHF 215.00) bzw. rund CHF 1'600.00 für die Tochter und CHF 1'556.00 (Bedarf CHF 1'290.00 + Überschussanteil CHF 481.00 ./. Kinderzulage CHF 215.00) bzw. rund CHF 1’560.00 für den Sohn. Für die Ehefrau resultiert eine Unterdeckung von CHF 596.00, die über den Betreuungsunterhalt der Kinder, d.h. je CHF 298.00 zu decken ist.
Somit ergibt das einen Unterhaltsbeitrag von total rund CHF 1’898.00 für die Tochter und CHF 1’858.00 für den Sohn. Die Tochter wird im [...] 2026 16 Jahre alt und hat dann keinen Anspruch mehr auf einen Betreuungsunterhalt. Ab August 2026 hat sie deshalb nur noch den Barunterhalt zugut. Der Betreuungsunterhalt ist deshalb ab August 2026 vollständig dem Sohn anzurechnen, weshalb sein Unterhaltsanspruch ab August 2026 auf CHF 2'156.00 steigt. Auf den insgesamt geschuldeten Unterhalt wirkt sich das nicht aus. Ab [...] 2027 fällt auch der Betreuungsunterhalt für den Sohn weg.
Die Vorderrichterin hat sich nicht zu den Kinder- und Ausbildungszulagen geäussert. Von Amtes wegen ist deren Schicksal in Anwendung der Offizialmaxime zu regeln (Art. 285a ZGB). Zusätzlich zu den Kinderunterhaltsbeiträgen sind die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen praxisgemäss geschuldet, sofern diese vom Vater bezogen werden.
9.4 Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau entspricht ihrem Überschussanteil und beläuft sich auf monatlich rund CHF 960.00.
10. Die Berufungsbeklagte verlangt sowohl für die Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 2024 als auch für 1. bis 31. Dezember 2024 eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge.
Die beantragten Abänderungen betreffen eine Periode von gerade einmal drei Monaten. Die geltend gemachte Änderung ist daher nicht dauerhaft im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die für die Monate Oktober und November 2024 beantragte Abänderung beläuft sich insgesamt auf weniger als CHF 20.00 und ist bei einem Gesamtunterhalt von CHF 4'716.00 pro Monat überdies offensichtlich nicht wesentlich. Im Übrigen wird auf die obigen Erwägungen zu den einzelnen Bedarfsbeträgen verwiesen. Es bleibt daher bis zum 31. Dezember 2024 bei den von der Vorderrichterin verfügten Unterhaltsbeiträgen.
III.
1. Beide Parteien verlangen von der Gegenpartei einen Parteikostenvorschuss. Aufgrund der Arbeitslosigkeit des Ehemannes und der Blockierung des Vermögens durch die Strafverfolgungsbehörde haben beide Parteien derzeit keine freien Mittel (Vermögen). Aufgrund der Inhaftierung des Berufungsklägers mussten sie auch von November 2024 bis Mitte April 2025 ein knappes halbes Jahr ohne sein Einkommen auskommen. Die fehlenden Mittel fallen auch unter Berücksichtigung eines monatlichen Überschusses von CHF 962.00 und mehr über den familienrechtlichen Bedarf in den restlichen Monaten erheblich ins Gewicht. Hinzu kommt, dass das der Ehefrau angerechneten Einkommen hypothetisch ist und ihr effektives Einkommen erheblich tiefer ist, so dass auf das Jahr gerechnet bei beiden Ehegatten ein Manko verbleibt. In finanzieller Hinsicht sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt.
Das Rechtsmittel des Berufungsklägers war nicht aussichtslos. Die Ehefrau musste darauf reagieren, weshalb beiden Parteien für das Berufungsverfahren die volle unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist und Rechtsanwalt Severin Bellwald als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Berufungsklägers und Rechtsanwältin Andrea Gfeller als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Ehefrau einzusetzen sind.
2. Die teilweise Gutheissung der Berufung beruht auf den nach Erlass der vorin-stanzlichen Verfügung veränderten Verhältnissen, die grösstenteils der Ehemann zu verantworten hat. Es rechtfertigt sich daher, in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO ihm die Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei aufzuerlegen. Die Gerichtskosten werden praxisgemäss auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Der geltend gemachte Stundenaufwand von beiden Parteivertretern im Berufungsverfahren ist sehr hoch. Aufgrund der bei beiden Parteien eingetretenen Veränderungen, die neue Unterhaltsberechnungen notwendig machten, ist er jedoch gerade noch gerechtfertigt.
Die von A.___ an B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Gfeller, zu bezahlende Parteientschädigung wird festgesetzt auf CHF 5'927.10.
Die Kostennote von Rechtsanwalt Bellwald wird festgesetzt auf CHF 4'320.55 und diejenige von Rechtsanwältin Gfeller auf CHF 4'545.60. Sie sind zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die vertretene Partei zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Der Nachzahlungsanspruch (Differenz zum vollen Honorar) von Rechtsanwalt Bellwald wird festgesetzt auf CHF 1'742.55 und derjenige von Rechtsanwältin Gfeller auf CHF 1'381.50. Dieser ist geschuldet, sobald die vertretene Partei zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 1 der Verfügung der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 14. November 2024 wird per 31. Dezember 2024 aufgehoben. Darüberhinausgehende Anträge der Parteien werden abgewiesen.
Für die Zeit vom 1. Januar 2025 bis zum 17. April 2025 wird die Unterhaltspflicht von A.___ für C.___, D.___ und B.___ ausgesetzt.
Ab 18. April 2025 hat A.___ folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- für C.___: CHF 1'600.00 Barunterhalt und bis 31. Juli 2026 CHF 298.00 Betreuungsunterhalt;
- für D.___: CHF 1'560.00 Barunterhalt und bis 31. Juli 2026 CHF 298.00 Betreuungsunterhalt. Von 1. September 2026 bis 30. April 2027 beträgt der Betreuungsunterhalt CHF 596.00;
- für die Ehefrau: CHF 960.00.
Zu den Kinderunterhaltsbeiträgen kommen allfällige vom Vater bezogenen Kinder- oder Ausbildungszulagen hinzu.
Die Unterhaltszahlungen ab 18. April 2025 basieren auf folgenden Grundlagen:
Monatliches Nettoeinkommen
- des Ehemannes CHF 9'139.00
- der Ehefrau CHF 4'000.00
- C.___ CHF 215.00 und ab 1. August 2026 CHF 265.00
- D.___ CHF 215.00 und ab 1. Mai 2027 CHF 265.00.
2. Die Anträge beider Parteien auf einen Parteikostenvorschuss der Gegenpartei werden abgewiesen.
3. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand für A.___ wird Rechtsanwalt Severin Bellwald und als unentgeltliche Rechtsbeiständin von B.___ wird Rechtsanwältin Andrea Gfeller eingesetzt.
4. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechts pflege trägt sie der Staat Solothurn; Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. A.___ hat an B.___ vertreten durch Rechtsanwältin Gfeller eine Parteientschädigung von CHF 5'927.10 zu bezahlen.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Bellwald eine Entschädigung von CHF 4'320.55 und Rechtsanwältin Gfeller eine Entschädigung von CHF 4'545.60 zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald A.___ oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt Bellwald CHF 1'742.55 und für Rechtsanwältin Gfeller CHF 1'381.50.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann